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1 S t e l l u n g n a h m e des zum Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Berlin, 31. Januar 2017

2 I. Vorbemerkungen: Der begrüßt die mit dem Entwurf der Elften Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vorgesehenen Verbesserungen. Die Änderungen, wie die Umstrukturierung und Neubewertung der Zulage für Unterdruckkammerdienst, die Schaffung einer Zulage für den Zollvollzugsdienst, die Erweiterung der Zulage für besondere Einsätze um eine Verwendung von Beamtinnen und Beamten in der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus (BFE+) der Bundespolizei und eine Verwendung als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker/innen den Polizeibehörden und Sicherheitsdiensten des Bundes, die Erweiterung der Zulage für das Friedrich-Loeffler-Institut um den Umgang mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4, die Umstrukturierung und Neubewertung der Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst, die Erweiterung der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr um spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes, die nicht Polizeivollzugsbeamte, einer Spezialeinheit zugeordnet sind und überwiegend für besondere Einsätze herangezogen werden) führen zu Verbesserungen durch die Einbeziehung weiterer Berechtigter in den begünstigten Personenkreis und/oder zu finanziellen Verbesserungen. Der Verordnungsgeber trägt den angewachsenen gesellschaftlichen Aufgaben vor allem im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit den gestiegenen Erschwernissen für Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten Rechnung. Die Umstrukturierung und Neubewertung der Zulage für den Gesundheits- und Krankenpflegedienst, in der die bisherige Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter aufgeht, führt punktuell zu einer Vereinfachung der Zulagenstruktur. Letztlich bleibt der Entwurf jedoch die immer wieder geforderte Dynamisierung der zentralen Zulagentatbestände, wie u.a. bei der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, sowie die Straffung und Vereinfachung des Zulagenwesens entgegen früherer Intentionen des Verordnungsgebers schuldig. Der dbb wiederholt daher die generelle Forderung nach einer Erhöhung und Dynamisierung der Zulagen gekoppelt an die Besoldungserhöhungen. Ohne eine solche Dynamisierung führt der Anstieg der Lebenshaltungskosten zu einer kontinuierlichen Entwertung der Zulagen. Der Verordnungsgeber hat es versäumt, weitere Tatbestände für die Gewährung von Zulagen in Betracht zu ziehen. Diesbezügliche Forderungen des dbb werden in Abschnitt III erörtert. Seite 2 von 8

3 II. Zu den Vorschriften im Einzelnen: Zu 17 EZulV - Entwurf: Die Einführung der Zulage für Zollvollzugsbeamtinnen und beamte, die bei ihrer Kontrollund Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien und Körperflüssigkeiten kontaminierte Gegenstände manuell untersuchen, sowie die Erhöhung des Betrages in 17 EZulV - Entwurf im Vergleich zu der bisher gewährten, nunmehr entfallenen Aufwandsentschädigung sind zu begrüßen. Die Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Gegenständen im Zollvollzugsdienst soll 11,10 für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111,00 monatlich betragen. Die bisher gewährte steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,67 täglich, max. 76,69 monatlich, entfällt. Betragsmäßig findet eine Erhöhung um 45% statt, die sich aber teilweise durch die nunmehr vorliegende Einkommenssteuerpflicht amortisiert. Die Zulage ist der Höhe nach ausbaufähig. Geprüft werden sollte, welcher Personenkreis innerhalb der Zollverwaltung von den Erschwernissen betroffen ist, insbesondere, ob auch Beschäftigte des Abfertigungsdienstes in Betracht kommen. Gegebenenfalls ist der Empfängerkreis entsprechend legal zu definieren. Der dbb regt an, bei der Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Gegenständen im Zollvollzugsdienst keine ausschließliche und explizite Festschreibung des begünstigten Personenkreises vorzunehmen. Vielmehr sollte die Zulage an die Ausübung der Tätigkeit gebunden werden, da diese eine erhebliche Erschwernis für jede Beamtin und jeden Beamten darstellt und nicht zu den üblichen Anforderungen an die Ausübung des Dienstes beispielsweise von Vollzugsbeamten gehört. So kommen auch Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei mit Fäkalien in Kontakt. Beispiele hierfür sind: die Durchsuchung der Fäkalienschütte in Luftfahrzeugen, nachdem der Geschleuste und Urkundenfälscher angab, seinen Pass, welchen er zum Einchecken vorlegte, im Luftfahrzeug "entsorgt" zu haben, oder die kriminaltechnische Untersuchung von mit Fäkalien verunreinigten Dokumenten durch Kriminaltechniker der Ermittlungsdienste der Bundespolizei. Es ist nicht erkennbar, warum diese Tätigkeit keinen Zulagentatbestand auslöst. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei sollten somit ebenfalls zulagenberechtigt sein. Zu 22 EZulV - Entwurf: Die in 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4a EZulV - Entwurf vorgesehene Zulage wird nur den Angehörigen der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten plus (BFE+) gewährt. Der dbb vertritt die Auffassung, dass die gesamten Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften (BFHu) zulagenberechtigt sein sollten, und fordert für diese, die bisher nicht von 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4a EZulV - Entwurf erfasst sind, eine Zulage, wie sie den Tatbeobachtern für Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften bereits zugesprochen worden ist. Die Beamtinnen und Beamten in den BFHu durchlaufen im Vergleich zu den normalen Einsatzhundertschaften ein Auswahlverfahren und eine besondere Ausbildung angelehnt an die der GSG 9. Seite 3 von 8

4 Die BFHu werden unter anderem bei Großlagen (Sportereignissen, Staatsbesuchen, Demonstrationen), die vorhersehbar ein besonderes Gefahrenpotential in sich bergen (Fußballspiele rivalisierender Vereine), eingesetzt. Sie erkennen in Menschenmengen die Gefährder und trennen sie von der Masse. Die Gewaltbereitschaft und die Respektlosigkeit sind gegenüber den Beamtinnen und Beamten in den letzten Jahren gestiegen, so dass die Gefährdung des Einzelnen sich erhöht hat. Diesen Veränderungen sollte der Verordnungsgeber durch die Gewährung der Zulage Rechnung tragen. Weiter sollten die neu in den Dienst gestellten BFE+ ( 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4a EZulV - Entwurf) mit einer Zulage in Höhe von 300 monatlich aufgenommen werden. Dies würde auch dem Gesamtgefüge der Zulagengewährung gerecht. Neben allen polizeifachlichen Gründen soll auch auf die personalwirtschaftlichen und politischen Aspekte einer Zulage hingewiesen werden. Die Zulage ist ein Instrument zur Gewinnung des dringend notwendigen Nachwuchses. Die Personalgewinnung der BFE+ erfolgt ausschließlich aus den Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) der BFHu, welche sich wiederum aus den "normalen" Einsatzhundertschaften rekrutieren. Bis zum Jahr 2018 werden durch den Aufbau von sechs BFE+ voraussichtlich rund 300 Beamte aus den BFE in die BFE+ wechseln. Das bedeutet eine Reduzierung des Personalbestands der BFE um 50%. Ohne zusätzliche finanzielle Anreize wird es über Jahre nur schwer bis unmöglich sein, die in den BFHu (und in der Folge damit auch bei den BFE+) vakant werdenden Dienstposten wieder zu besetzen. Positiv bewertet der dbb die Aufnahme der überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzten Operativtechniker/innen bei den Sicherheitsdiensten und den Polizeibehörden des Bundes in den anspruchsberechtigen Personenkreises in 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EZulV - Entwurf. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Verordnungsgeber in der Begründung zum Verordnungsentwurf die überwiegende Verwendung im Außendienst mit 80% definiert. Überwiegend bedeutet mehr als die Hälfte der regelmäßigen Verwendung, so dass 80% der Verwendung im Außendienst eine überzogene und meist nicht realisierbare Voraussetzung für die Zulagengewährung darstellt. In der Begründung ist daher die Mindestanforderung von 80% der Verwendung im Außendienst zu streichen und gegebenenfalls klarzustellen, dass mehr als die hälftige Verwendung im Außendienst genügt. Die Prüfung der 80-prozentigen Verwendung würde zudem zu einem unzumutbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Die Zulage in 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EZulV Entwurf sollte von 150 auf 200 angehoben werden, um der Leistung der Beamtinnen und Beamten die gebotene Wertschätzung entgegenzubringen und um ein gerecht gestaffeltes Zulagensystem zu schaffen. Der dbb regt ausdrücklich an, Fan-kundige Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei (FKB) in 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EZulV in den Personenkreis der Zulagenbegünstigten aufzunehmen. Fan-kundige Beamte der Bundespolizei führen Aufklärungsmaßnahmen innerhalb auffälliger und oft gewaltbereiter Gruppen im Rahmen von Sportereignissen durch. Die Anzahl ihrer Einsätze liegt über denen der bereits durch Nr. 5 zulagenberechtigten Tatbeobachter. Zudem operieren sie häufig offen und als Polizeivollzugsbeamte erkennbar, abgesetzt von uniformierten Einheiten und sind deshalb einer deutlich erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Die Höhe der Zulage für diesen Personenkreis muss sich deshalb an dem 22 Absatz 2 Nr. 5 EZulV orientieren. Seite 4 von 8

5 Die Neuregelung in 22 Absatz 2 Satz 2 EZulV - Entwurf sieht vor, dass Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten die Zulage nach 22 EZulV für die gesamte Dauer der sich an das Auswahlverfahren anschließenden Ausbildung für die in 22 Absatz 2 Satz 1 EZulV Entwurf genannten Verwendungen in den Spezialeinheiten zu gewähren ist. Ausgenommen sind die Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und die überwiegend im Außendienst eingesetzten Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und den Polizeibehörden des Bundes. Der dbb begrüßt diese Klarstellung, da nunmehr eine einheitliche Rechtsanwendung zugunsten der Beschäftigten der Spezialeinheiten sichergestellt ist. Es wird davon ausgegangen, dass unter dem im Verordnungsentwurf ausgebrachten Begriff "Ausbildung" auch die Verwendungsfortbildungen subsumiert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, bedarf es der Klarstellung. Redaktionell wird angemerkt, dass in 22 Absatz 2 Satz 2 EZulV - Entwurf auf unter Nummer 1 bis 6 genannten Verwendungen verwiesen wird. Durch den Einschub von Nummer 4a sind dies die Nummern 1 bis 5. III. Weitergehende Forderungen: Schaffung einer Zulage für das Personal der Feuerwehren des Bundes als Ausbilder Der dbb regt zudem die Ergänzung des Entwurfs um eine Zulage für das Personal der Feuerwehren des Bundes als Ausbilder an der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben und an anderen Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte, die überwiegend als Ausbildungspersonal für den Feuerwehreinsatzdienst verwendet werden, an. Dabei sollen folgende Tätigkeiten berücksichtigt werden: praktische Ausbildung in der Brandbekämpfung unter realen Bedingungen, praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen. Dies entspricht inhaltlich der Regelung einer Zulage für hauptberufliches Feuerwehrpersonal des Landes Sachsen-Anhalt. Praktische Ausbildung in der Brandbekämpfung unter realen Bedingungen ist die Durchführung von Übungen in Einrichtungen, mit denen die speziellen Situationen eines Einsatzes simuliert werden. Dazu zählen insbesondere Sichtbehinderung durch Brandrauch, hohe Wärmeentwicklung (bis zu C), offenes Feuer, Rauchgasexplosionen, enge Räume, Beteiligung brennender Fahrzeuge oder mögliches Vorhandensein von Gefahrgut in mobilen und ortsfesten Brandsimulationsanlagen. Das Ausbildungspersonal führt und beaufsichtigt die Lehrgangsteilnehmer und ist dabei ständig den beschriebenen Bedingungen ausgesetzt. Schutzkleidung und Atemschutzgerät haben ein Eigengewicht von insgesamt ca. 25 kg. Hinzu kommen Einrichtungen zur Bedienung der Simulationsanlage sowie eine Wärmebildkamera, um die Sichtbehinderung durch Rauch teilweise zu kompensieren. Die Ausbilder/innen unterliegen diesen Bedingungen zum Teil deutlich länger und häufiger als üblicherweise im Feuerwehreinsatz. Neben den körperlichen Erschwernissen führt die Verantwortung für eine Gruppe unerfahrener Lehrgangsteilnehmer zu einer psychischen Belastung, die mit dem Einsatzdienst mindestens vergleichbar ist. Seite 5 von 8

6 Die Ausbildung in der Rettung aus Höhen ist für die Ausbilder/innen außergewöhnlich körperlich und psychisch belastend, da sie ständig Höhenunterschiede zu überwinden, den eigenen Standort anzupassen und sich selbst gegen Absturz zu sichern haben, um die Ausbildungsgruppe insgesamt beaufsichtigen und anleiten zu können. Die Ausbildung in der Rettung aus Tiefen erfordert z.b. das Eindringen in enge Schächte oder in beschädigte, teilweise verschüttete Räume. Bei Problemen, wie etwa plötzlicher Platzangst von Lehrgangsteilnehmern, haben die Ausbilder/innen unverzüglich für sicheren Ausstieg zu sorgen. Für die Höhe der Zulage sollten folgende Beträge vorgesehen werden: 15 pro Stunde für die praktische Ausbildung in der Brandbekämpfung unter realen Bedingungen, 10 pro Stunde für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen. Konkurrenzregelungen Der dbb fordert den Verordnungsgeber auf, die Konkurrenzregelungen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu bereinigen. So wird gemäß 5 Absatz 2 EZulV bei Bezug einer Bordzulage nach 23b EZulV die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) um die Hälfte gekürzt. Empfänger/innen von Dienstbezügen erhalten die DuZ, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat Dienst u.a. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen ab Uhr und zur Nachtzeit verrichten. Durch diese Zulage sollen die besonderen Erschwernisse, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Wechselschichtdienst und der damit verbundene Aufwand abgegolten werden. Außerdem erhalten beispielsweise Beschäftigte der Kontrolleinheiten Zollboote (KEZB) und der Kontrolleinheiten Zollschiffe (KEZS), die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, eine Bordzulage nach 23b EZulV. Diese Zulage wird den Beschäftigten, die an Bord Dienst leisten und dort untergebracht sind, wegen der besonderen Erschwernis einer Tätigkeit auf seegehenden Schiffen gewährt. Beide Zulagen haben der Sache nach nichts miteinander zu tun, sondern decken voneinander unabhängige Erschwernisse ab, lassen sich daher nicht gegenseitig aufrechnen, sondern müssen nebeneinander abgegolten werden. Gleichwohl sieht 5 Absatz 2 EZulV vor, dass für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach 23b zusteht, die Zulage DuZ um die Hälfte gekürzt wird. Eine ähnliche Konkurrenzregelung gab es früher auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Polizeizulage und Wechselschichtzulage. Auch diese wurde sinnvollerweise abgeschafft. Seite 6 von 8

7 Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Gemäß 11 EZulV erhalten Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler eine Zulage je näher definierten Einsatz im Gefahrenbereich. Damit werden die besonderen Erfordernisse und Erschwernisse des Entschärferdienstes u.a. in der Bundespolizei nicht ausreichend abgegolten. So ist beispielsweise im Bereich der kritischen Infrastrukturen im Aufgabenbereich der Bundespolizei zunehmend mit Einsatzanlässen unter Verwendung unkonventioneller Sprengund/oder Brandvorrichtungen (USBV) insbesondere auch an Personen (Sprengstoffgürtel und -westen) zu rechnen. Eine weltweite Professionalisierung auf der Täterseite und der Verdacht von sogenannten CBRN-Beiladungen (chemisch, biologisch, radioaktiv, nuklear) erfordern zwingend eine permanente Fähigkeitserweiterung bei den Entschärferdiensten, insbesondere im Bereich der Handentschärfung. Ein Unfall- bzw. Lebensversicherungsschutz für die Beamtinnen und Beamten im Entschärferdienst ist, wenn überhaupt, nur durch erhöhte Beitragszahlungen zu erlangen. Der dbb regt daher an, neben der Zulage aus 11 EZulV eine zusätzliche mit 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EZulV vergleichbare Zulage für den Entschärferdienst zu schaffen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es nach wie vor nur eine einzelfallbezogene Zulage für Entschärfer gibt, die sich nach der Gefährlichkeit der zu entschärfenden Gegenstände richtet. Die körperlichen sowie psychischen Dauerbelastungen werden in dem vorliegenden Entwurf offensichtlich erneut nicht gewürdigt. Der in Rede stehenden Handlungsbedarf wurde bereits mit der zur Zehnten Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ausführlich dargelegt. Zu 22 Absatz 2 EZulV: Zulagen für die Verwendung in der GSG 9 der Bundespolizei ( 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EZulV) und für die Verwendung für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten (PSA) mit ihren sehr hohen oder extremen Belastungen nach 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung ( 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EZulV) bedürfen dringend einer Anpassung an die aktuelle Entwicklung. Für diese Spezialkräfte der Bundespolizei besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen - auch außerhalb der Grenzen Deutschlands. Die zurückliegende eher abstrakt geprägte Sicherheitslage hat sich beginnend mit den Terroranschlägen in Frankreich im Jahr 2015, gefolgt von den Anschlägen in Belgien und Deutschland zu einer konkreten, akuten Bedrohungs- und Gefährdungslage entwickelt. International ist ebenfalls eine besorgniserregende Entwicklung zu verzeichnen. Dies belegen die Anschläge auf die deutschen Botschaften in Bagdad, Kabul und jüngst auch auf das Generalkonsulat in Mazar e Sharif. Dieser Entwicklung muss die Änderung der EZulV Rechnung tragen. Daher sind die Zulagen für diesen Personenkreis in Analogie zu 23m E- ZulV (Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr) zu gewähren und in jedem Falle deutlich zu erhöhen. Seite 7 von 8

8 Die Höhe der Erschwerniszulage für die Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) ( 22 Absatz. 2 Satz 1 Nr. 2 EZulV) sollte auf das Niveau der GSG 9 ( 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV) angehoben werden. Die praktische Aufgabenwahrnehmung und insbesondere die persönliche Gefährdung sind vergleichbar. Seinerzeit sah die sogenannte Werthebach-Kommission eine Zusammenführung von ZUZ und GSG 9 vor. Das Expertengremium ging demzufolge von einer vollständigen Gleichartigkeit der Tätigkeit aus. Folglich wird die Angleichung der ZUZ-Zulage auf das Niveau der GSG 9 und in Anbetracht der außerordentlich herausragenden Aufgabe und Gefährdung deren deutliche Erhöhung eingefordert. Zu 22a EZulV: Die Zulagen für Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer, Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, sind seit ca. 25 Jahren nicht mehr angepasst worden. Die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Fluggerät und Flugtechnik sowie permanent vorgeschriebene Anpassungen an die Vorgaben des europäischen Luftrechts und deren Flugsicherheitsbehörde EASA (European Aviation Safety Agency), belegen die gestiegenen Anforderungen und Belastungen in diesem Bereich eindrucksvoll. Der durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) genehmigte und anerkannte Instandhaltungsbetrieb, zwischenzeitlich ebenfalls nach europäischem Recht erfolgreich zertifiziert, leistet in enger Abstimmung mit der Industrie einen wesentlichen Beitrag der ständig wachsenden Komplexität der neuen Hubschraubermuster. Dabei wird der polizeispezifischen Ausstattung kunden- und nutzerorientiert Rechnung getragen. Der dbb fordert deshalb die deutliche Anhebung der Zulagen für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal und Flugtechniker gem. 22a EZulV. Zu 23b Absatz 3, 23d Absatz 3 EZulV Weiterhin sind aus Sicht des dbb die Bord- und Maschinenzulagen ebenfalls über die eingangs angesprochene Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten hinaus deutlich zu erhöhen, da ein Betrag von 75,17 nicht geeignet ist, die besonderen Belastungen des Borddienstes, bzw. ein Betrag von 21,40 nicht geeignet ist, die zusätzlichen Belastungen des Maschinendienstes hinreichend zu honorieren. Die fortwährende Tätigkeit an Bord bzw. im Maschinenraum stellt eine massive körperliche Belastung dar, welche vielfach langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Der Betrag der Zulage muss diese Beeinträchtigungen angemessen ausgleichen. Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage Wir erlauben uns unter Hinweis auf die besonderen Belastungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wiederholt den Hinweis auf die Notwendigkeit der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage nach dem Vorbild der Länder Bayern und NRW. Seite 8 von 8

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