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1 STELLUNGNAHME GEGENÜBER DER EU-KOMMISSION ZUR NOTIFIZIERUNG EINER REGULIERUNGSVERFÜGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR ZUM IP-BITSTROM-ZUGANG; REGISTRIERTE NOTIFIZIERUNG DE/2006/0457 Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco e.v. bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und übermittelt nachfolgend seine Anmerkungen zu dem von der Bundesnetzagentur vorgelegten Notifizierungsentwurf. Am 21. Juli 2006 registrierte die Kommission die Notifizierung der Bundesnetzagentur (BNetzA) betreffend den Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Auferlegung von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf dem Markt Nr. 12 Breitbandzugang für Großkunden der Märkte- Empfehlung der EU-Kommission (Bitstrom-Zugang) unter der Sache DE/2006/0457. Der zur Notifizierung vorgelegte Entscheidungsentwurf betrifft die beabsichtigten Maßnahmen auf dem von der Präsidentenkammer der BNetzA identifizierten nationalen Teilmarkt für IP-Bitstrom- Zugang mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) an verschiedenen Übergabepunkten der Netzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang mit Übergabe auf IP-Ebene. Auf diesem Markt verfügt die Deutsche Telekom AG (DTAG) nach dem Ergebnis der auf Grundlage der 10 ff. TKG durchgeführten Marktdefinition und Marktanalyse über eine beträchtliche Marktmacht. Mit dem zur Notifizierung vorgelegten Entwurf für eine Regulierungsverfügung beabsichtigt die BNetzA der DTAG eine Zugangsverpflichtung nach 21 TKG, die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebotes für die Zugangsleistung gemäß 23 TKG, die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung gemäß 24 TKG sowie eine Gleichbehandlungsverpflichtung nach 19 TKG aufzuerlegen. Die Entgelte für die Zugangsleistungen sollen der Genehmigung nach 31 TKG unterliegen. Eine Transparenzverpflichtung nach 20 TKG soll der DTAG jedoch nicht auferlegt werden. Vor dem Hintergrund, dass den Wettbewerbern in Deutschland bislang kein Biststrom Vorleistungsprodukt zur Verfügung stand, obwohl ein entsprechendes Vorleistungsprodukt in der Empfehlung der Kommission über relevante Märkte und im Telekommunikationsgesetz vorgesehen ist, ist der von der BNetzA zur Notifizierung vorgelegte Entwurf einer Regulierungsverfügung dem Grunde nach zu begrüßen. Dennoch erachtet eco einige ergänzende Klarstellungen für erforderlich. Wir würden es daher begrüßen, wenn die nachfolgend aufgeführten Punkte im Rahmen der Stellungnahme der Europäischen Kommission gegenüber der BNetzA Berücksichtigung finden würden. Berlin, 16. August 2006 Seite 1 von Stellungnahme-DE

2 I. Umfang der Zugangsverpflichtung eco befürwortet ausdrücklich die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung, mit der der DTAG auferlegt wird, den nachfragenden Unternehmen xdsl-anschlüsse zu überlassen. Erfreulicherweise ist die tenorierte Zugangsverpflichtung technologieneutral und offen formuliert, so dass prinzipiell alle Formen von Breitbandzugang für Großkunden, unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie, erfasst werden. 1) Einbeziehung von SDSL Während im Tenor der Regulierungsverfügung der DTAG eine Zugangsverpflichtung durch Überlassen von xdsl-anschlüssen auferlegt wird, nimmt die Begründung ausschließlich auf ADSL-2, ADSL-2 +/- und auf VDSL Anschlussmöglichkeiten Bezug. Aus der tenorierten Zugangsverpflichtung und der zugrunde liegenden Marktdefinition und Marktanalyse ergibt sich, dass auch die Einbeziehung symmetrischer Anschlussprodukte wie SDSL ebenfalls beabsichtigt ist. eco empfiehlt daher eine ergänzende Klarstellung in der Begründung, dass sich die Zugangsverpflichtung sowohl auf asymmetrische als auch auf symmetrische Vorleistungsprodukte bezieht. 2) Einbeziehung von VDSL Darüber hinaus vermisst eco eine eindeutige Aussage in der Regulierungsverfügung über die Einbeziehung eines auf der VDSL-Technologie basierenden Vorleistungsproduktes. In diesem Zusammenhang ist erneut auf das Prinzip der Technologieneutralität des Europäischen Rechtsrahmens und des Telekommunikationsgesetzes hinzuweisen. Hiernach sind potentiell alle Formen von Breitbandzugang für Großkunden, unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie, von der BNetzA in der Regulierungsverfügung zwingend zu berücksichtigen. Nach Einschätzung des eco besteht sowohl hinsichtlich eines auf der VDSL-Technologie basierenden Endkundenproduktes, als auch hinsichtlich eines entsprechenden Vorleistungsproduktes Austauschbarkeit (funktionale Substitute). Dementsprechend muss die BNetzA ein auf der VDSL- Technologie basierendes Vorleistungsprodukt ausdrücklich in die Regulierungsverfügung einbeziehen und dieses im Rahmen der Zugangsverpflichtung spezifizieren. Es besteht ein dringendes Bedürfnis nach einer eindeutigen Aussage in der vorliegenden Regulierungsverfügung, da ein Abwarten bis zur Durchführung des nächsten Marktanalyseverfahrens und der korresponierenden Regulierungsverfügung zu massiven Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der DTAG führt. Berlin, 16. August 2006 Seite 2 von Stellungnahme-DE

3 3) Einbeziehung eines Stand-alone Bitstromzuganges ( Naked DSL ) eco bedauert, dass die BNetzA im Rahmen des in der Regulierungsverfügung vorzunehmenden Abwägungsprozesses versäumt hat, eine eindeutige Aussage darüber zu treffen, dass sich die Zugangsverpflichtung ausdrücklich auch auf einen Stand-alone Bitstromzugang ( Naked DSL ) erstreckt. Derzeit ist es den Wettbewerbern aufgrund der von der DTAG vorgenommenen Bündelung von DSL-Anschluss und Telefonanschluss nicht möglich, ihren Kunden einen so genannten Naked- DSL-Anschluss auf der Basis eines entbündelten Vorprodukts der DTAG anzubieten. Aufgrund der Bündelung ist es bei Line-Sharing und T-DSL-Resale erforderlich, dass weiterhin ein Analogoder ISDN-Anschluss von der DTAG bezogen wird. Hierdurch sind die Endkunden der Wettbewerber gezwungen, einen Analog- oder ISDN-Anschluss von der DTAG zu beziehen, um überhaupt einen DSL Anschluss der Wettbewerber der DTAG nutzen zu können. Wenn der Endkunde keinen Analog oder ISDN-Anschluss betreibt kann ein T-DSL-Resale oder Line-Sharing basierter DSL- Anschluss eines Wettbewerbers nicht realisiert werden. Die DTAG weigert sich bislang, ein anderes Vorprodukt als T-DSL-Resale oder Line-Sharing den Wettbewerbern zur Realisierung von DSL-Anschlüssen zur Verfügung zu stellen, obwohl die Wettbewerber seit nunmehr drei Jahren einen IP-Bitstromzugang fordern. Als Abhilfemaßnahme gegen die von der DTAG vorgenommene Bündelung von DSL-Anschluss und Telefonanschluss ist daher die ausdrückliche Anordnung eines entsprechenden entbündelten Vorleistungsproduktes in Form eines Stand-alone Bistromzugangs unabdingbar. Damit die Wettbewerber in die Lage versetzt werden, ihren Kunden einen Naked-DSL-Anschluss anzubieten, ist es erforderlich, dass ein zukünftiges Standardangebot der DTAG für die Zugangsleistung auch einen Stand-alone Bitstromzugang basierend auf der Überlassung der kompletten hochbitratigen virtuellen TAL beinhaltet. Ein entsprechendes Standardangebot sollte dem Konsistenzgebot des 27 Abs. 2 TKG gerecht werden, damit Unternehmen die DSL-Anschlüsse auf Basis der gemieteten Teilnehmeranschlussleistung oder eigener Infrastruktur anbieten, nicht benachteiligt werden. eco spricht sich daher für eine ergänzende Klarstellung in der Regulierungsverfügung in der Form aus, dass sich die Zugangsverpflichtung auch ausdrücklich ebenfalls auf einen Stand-alone Bitstromzugang erstreckt. 4) Keine Festlegung über die Anzahl der POPs eco befürwortet, dass die BNetzA in dem vorliegenden Notifizierungsentwurf bei der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung keine Festlegung hinsichtlich der Anzahl der Breitband-Points-of- Presence getroffen hat. Damit bleibt es den Nachfragern selbst überlassen, die Zusammenschalt- Berlin, 16. August 2006 Seite 3 von Stellungnahme-DE

4 ungspunkte nach ihren Bedürfnissen festzulegen und auszuwählen. Die Entscheidung über die Anzahl der POPs und die Auswahl der Zusammenschaltungspunkte ermöglicht es den Nachfragern schrittweise die eigene Infrastruktur auszubauen und weitere POPs zu erschließen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in der Begründung ausdrücklich klargestellt werden, dass den Nachfragern die Entscheidung über die Anzahl der POPs selbst überlassen bleibt. II. Ausgestaltung des Standardangebotes eco begrüßt ausdrücklich, dass die BNetzA der DTAG die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebots für die Zugangsleistungen auferlegt hat. Gleichwohl wäre es wünschenswert, wenn die Regulierungsverfügung hinsichtlich der Ausgestaltung des Standardangebots einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen würde. Die von uns vertretenen Mitgliedsunternehmen befürchten, dass sich die Einführung und Verfügbarkeit eines IP-Bitstrom-Vorleistungsproduktes aufgrund der zu erwartenden langwierigen Verhandlungen und Streitigkeiten über das Standardangebot verzögern wird. Jede weitere Verzögerung führt jedoch zu massiven Wettbewerbsnachteilen für die Wettbewerber, die aufgrund der zunehmenden Markterschließung nicht wieder aufzuholen sind. Dies könnte dadurch vermieden werden, dass der DTAG bereits in der Regulierungsverfügung - zumindest abstrakte - Auflagen und Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Standardangebotes (insbesondere hinsichtlich technischer Eigenschaften, Leistungs- und Qualitätsparametern und des anzuwendenden Preismodells) gemacht werden, damit das Standardangebot von den Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. III. Auferlegung einer Transparenzverpflichtung Ferner regt eco an, der DTAG auch eine Transparenzverpflichtung aufzuerlegen, damit den Nachfragern alle für die Inanspruchnahme der Zugangsleistung benötigten Informationen zur Verfügung stehen. Entgegen der von der BNetzA vertretenen Auffassung wird die Auferlegung einer Transparenzverpflichtung nicht durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebotes entbehrlich. Vielmehr geht die im Europäischen Rechtsrahmen in der Zugangsrichtlinie vorgesehene Transparenzverpflichtung weiter als die Auferlegung einer Verpflichtung zum Standardangebot, Berlin, 16. August 2006 Seite 4 von Stellungnahme-DE

5 die sich mit den zum Vertragsabschluß notwendigen Informationen erschöpft. Demgegenüber soll mit der Transparenzverpflichtung die erforderliche Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbestimmungen gewährleistet und zugleich sichergestellt werden, dass sowohl alle Nachfrager hinsichtlich der Leistungserbringung gleichbehandelt werden und keine Diskriminierung der Mitbewerber gegenüber den eigenen Unternehmsteilen der DTAG erfolgt. Abschließend möchten wir auf die Inkonsistenz zwischen dem vorliegenden Konsultationsentwurf für eine Regulierungsverfügung zu IP-Bitstrom und dem Entwurf einer Regulierungsverfügung zu ATM-Bitstrom (Aktenzeichen BK 4a /R) hinweisen. Die von der BNetzA in dem vorliegenden Entwurf für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung angeführten Argumente lassen sich vollumfänglich auf den Markt für ATM-Bitstrom übertragen. Dementsprechend hätte die BNetzA der DTAG im Rahmen der Regulierungsverfügung zu ATM-Bitstrom als geeignete Abhilfemaßnahme ebenfalls eine Zugangsverpflichtung zur Beseitigung des festgestellten Marktversagens auferlegen müssen. Entgegen der von der BNetzA vertretenen Auffassung kann der Verzicht auf die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nicht mit dem von der DTAG angebotenen Produkt Premium Bitstream Access (P-BSA) begründet werden. Bei dem von der DTAG angebotenen Produkt P-BSA handelt es sich nicht um ein Vorleistungsprodukt für den ATM-Bitstrom-Zugang, sondern um ein Resale Endkundenprodukt, welches nicht den Anforderungen an ein nachfragegerechtes Bitstrom Vorleistungsprodukt entspricht. Zudem ist das Produkt P-BSA nicht von einem Großteil des Marktes angenommen worden. Dies dürfte zwischenzeitlich auch der BNetzA bekannt sein. Die von der BNetzA in der Regulierungsverfügung für ATM-Bitstrom beabsichtigten Maßnahmen sind daher keine zur Beseitigung des festgestellten Marktversagens geeigneten Abhilfemaßnahmen. Berlin, 16. August 2006 Seite 5 von Stellungnahme-DE

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