STELLUNGNAHME. I. Erzeugungseinheiten mit Pflicht zur Direktvermarktung und tranchierter Vermarktung (Ziffer 2.1. der ergänzenden Hinweise)

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1 STELLUNGNAHME Festlegungsverfahren der BNetzA zur Anpassung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) an die zum in Kraft getretenen Änderungen des EEG (Az. BK ) - Die Bundesnetzagentur hat am ein Festlegungsverfahren zur Überarbeitung der aktuellen Festlegung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) eingeleitet und in diesem Rahmen am den Verbändevorschlag der Verbände AFM+E, BDEW, BEE, BWE, EDNA und VKU für eine Überarbeitung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) zur Konsultation gestellt. Konkret wird dabei um eine Stellungnahme zum Entwurf für eine Prozessbeschreibung Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) in der Version 2.0 einschließlich eines Begleitschreibens Überarbeitung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom), MPES 2.0: Ergänzende Hinweise der Verbände gebeten. Die Änderungen der Marktprozesse sind insbesondere deshalb erforderlich, weil sich aus dem am in Kraft getretenen EEG 2014 wichtige Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Meldung von EEG-Anlagen ergeben haben, die nunmehr auch in den Prozessen abgebildet werden müssen. Die GEODE begrüßt die zügige Einleitung des Festlegungsverfahrens und unterstützt die schnelle Anpassung der Prozesse. Dabei sollte aus Sicht der GEODE besonderer Wert auf eine praxisgerechte Umsetzung der Vorgaben Wert gelegt werden, die den Abwicklungsaufwand vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben so gering wie möglich hält, um damit die Belastung der beteiligten Netzbetreiber zu minimieren. Mit der vorliegenden Stellungnahme möchte die GEODE zu dem Prozessvorschlag Stellung nehmen und dabei insbesondere auf die konkreten Fragen eingehen: I. Erzeugungseinheiten mit Pflicht zur Direktvermarktung und tranchierter Vermarktung (Ziffer 2.1. der ergänzenden Hinweise) Unter 2.1. der ergänzenden Hinweise wird die Frage aufgeworfen, wie mit dem Wechsel in die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen nach 38 EEG umzugehen ist, wenn der Anlagenbetreiber seinen Strom an verschiedene Direktvermarkter vermarktet. Nach unserer Auffassung lässt das Gesetz in der Tat keine andere Lösung zu, als dass bei einem Wechsel in / Seite 1

2 die Vergütung nach 38 EEG die gesamte Strommenge nach 38 EEG vermarktet werden muss. Dies erscheint zwar energiewirtschaftlich nicht unbedingt sinnvoll, ist aber eindeutig gesetzlich so geregelt und dürfte deshalb auch nicht abdingbar sein. Um die Rechtsfolge zu vermeiden, dass der Anlagenbetreiber auch den Anteil des Stroms, der an den noch solventen Direktvermarkter geliefert wird, in die Ausfallvergütung nach 38 EEG einstellen muss, wäre es denkbar, dass die Menge, die an den insolventen Direktvermarkter geliefert wurde, von einem solventen Direktvermarkter übernommen wird. Hierfür könnte ein separater Prozessschritt eingeführt werden, wonach vor der Meldung in die Ausfallvergütung eine Anfrage bei dem noch solventen Direktvermarkter erfolgt, ob dieser die Menge übernehmen will. Dies müsste sehr kurzfristig erfolgen, was aber auch unproblematisch sein sollte, da ja auch generell der Wechsel des Direktvermarkters jederzeit erfolgen kann. Im Übrigen dürfte dieser Fall aber praktisch ohnehin selten vorkommen, da nur wenige Anlagenbetreiber den Strom anteilig an verschiedene Direktvermarkter vermarkten. Häufiger könnte es vorkommen, dass über einen Netzverknüpfungspunkt mehrere Anlagenbetreiber einspeisen und die einzelnen Anlagenbetreiber den Strom an unterschiedliche Direktvermarkter vermarkten. Diese Konstellation dürfte aber nicht unter eine teilweise Direktvermarktung fallen, sondern eine vollständige Vermarktung jedes einzelnen Anlagenbetreibers darstellen. Wenn in diesem Fall ein Direktvermarkter insolvent würde, würde der betroffene Anlagenbetreiber auch seine gesamten Mengen in die Ausfallvergütung nach 38 EEG einstellen können. II. Erzeugungseinheiten mit und ohne Pflicht zur Direktvermarktung gemeinsam in einer EEG-Erzeugungsanlage (Ziffer 2.2. der ergänzenden Hinweise) Unter 2.2. der ergänzenden Hinweise der Verbände wird die Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen Anlagen über einen Netzverknüpfungspunkt einspeisen, die teilweise der Direktvermarktungspflicht unterliegen und die teilweise nicht unter diese Pflicht fallen und daher das freie Wahlrecht haben, in die feste Einspeisevergütung zu wechseln. Nach dem EEG können mehrere Anlagen, die teilweise in der Direktvermarktung und teilweise in der Einspeisevergütung sind, zwar grundsätzlich über einen Netzverknüpfungspunkt einspeisen und über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Allerdings führt die Abrechnung von Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 zum Verlust der Marktprämie oder der Einspeisevergütung, wenn über die Messeinrichtung Anlagen in der Direktvermarktung und in der Einspeisevergütung abgerechnet werden. Diese Rechtsfolge dürfte von keinem der beteiligten Anlagenbetreiber gewollt sein. Seite 2

3 Aus diesem Grund sollte im Fall der Meldung einer Anlage in die Direktvermarktung, die über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt mit einer Anlage in der EEG-Vergütung einspeist (oder auch im umgekehrten Fall der Meldung einer Anlage in die EEG-Vergütung, die über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt mit einer Anlage in der Direktvermarktung einspeist) ein vorgeschalteter Prozess vorgesehen werden. Danach sollten in einem solchen Konfliktfall alle Anlagenbetreiber, die über einen Netzverknüpfungspunkt mit einer gemeinsamen Messeinrichtung einspeisen, vor einer Ummeldung zustimmen müssen, dass der Anspruch auf die Einspeisevergütung bzw. auf die Marktprämie entfällt. Sollte eine Zustimmung nicht erfolgen, würde auch die Ummeldung nicht erfolgen können. Alternativ könnte zwar auch generell ein Prozess, der eine Einspeisung von Anlagen in der Direktvermarktung und der in der Einspeisevergütung vorsieht, erst gar nicht vorgesehen werden, sofern die Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Dadurch würde die Wahlfreiheit der Beteiligten allerdings beschränkt. Sofern Anlagen in der verpflichtenden Direktvermarktung betroffen sind, könnte allerdings auch zwingend eine Ummeldung in die Direktvermarktung vorgegeben werden, da hier das Interesse an der Wahlfreiheit hinter dem Interesse des Anlagenbetreibers an der Direktvermarktung zurück stehen könnte (dies entspricht in modifizierter Form dem Lösungsvorschlag in Variante a. Ziffer der ergänzenden Hinweise der Verbände). An den Gesetzgeber sollte die Empfehlung abgegeben werden, dass die Regelung in 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 abgeschafft werden sollte. Denn ein energiewirtschaftlicher Sinn der Regelung ist nicht erkennbar, und die Regelung schafft stattdessen nur zusätzlich vermeidbare Abwicklungsprobleme. III. Anteilige Direktvermarktung bei mehreren über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten Erzeugungseinheiten (Ziffer 2.3 der ergänzenden Hinweise) Unter 2.3. der ergänzenden Hinweise der Verbände wird die Frage aufgeworfen, wie mit dem Konflikt zwischen der einerseits ausdrücklich zulässigen anteiligen Vermarktung nach 20 Abs. 2 EEG und der andererseits nach 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG sanktionierten Vermarktung von Strommengen aus verschiedenen Vermarktungsformen über eine gemeinsame Messeinrichtung umzugehen ist. Dieser Konflikt bestand grundsätzlich auch bereits unter dem EEG Auch unter dem EEG 2012 war eine anteilige Vermarktung nach 33f EEG 2012 zulässig, und gleichzeitig führte nach 33c Abs. 1 i.v.m. 33g Abs. 3 Nr. 1 EEG 2012 die Einspeisung von Strom in der Direktvermarktung und von Strom in der Einspeisevergütung über eine gemeinsame Messeinrichtung zu einem Verlust der Marktprämie. Nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 sollte die Regelung zur anteiligen Direktvermarktung als speziellere Regelung vorgehen und daher grundsätzlich trotz 33c Abs. 1 EEG 2012 möglich sein (siehe Geset- Seite 3

4 zesbegründung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 78). Es spricht daher viel dafür, dass diese Rechtslage unter dem EEG 2014 fortgeführt werden sollte. Dementsprechend könnte auch ein Prozess vorgesehen werden, der eine anteilige Direktvermarktung zwischen EEG-Vergütung und Direktvermarktung (geförderte Direktvermarktung oder sonstige Direktvermarktung) vorsieht. Gleichwohl sollte der Anlagenbetreiber wohl darauf hingewiesen werden, dass keine abschließende Rechtssicherheit darüber besteht, ob bei der anteiligen Direktvermarktung ein Verstoß gegen 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG besteht und damit der Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung gefährdet ist. Unabhängig davon zeigt sich auch hier, dass die Regelung in 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG abgeschafft werden sollte, da damit der Konflikt ohne weiteres gelöst werden könnte. Neben den konkret von den Verbänden aufgeworfenen Fragen regen wir außerdem die folgenden Punkte für die neu zu gestaltenden Prozesse an: IV. Prozess für Ummeldung von Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung in die Ausfallvergütung nach 38 EEG 38 EEG sieht eine Einspeisevergütung in Ausnahmefällen vor. Die Anwendbarkeit dieser sog. Ausfallvergütung ist weder nach dem Wortlaut des 38 EEG noch nach den Übergangsregelungen in 100 ff. EEG auf Anlagen in der verpflichtenden Direktvermarktung beschränkt. Es sind also daher auch alle sonstigen Anlagen, insbesondere alle Bestandsanlagen, berechtigt, in die Ausfallvergütung zu wechseln. Grundsätzlich besteht für die Bestandsanlagen zwar kein Bedürfnis für eine Wahrnehmung der Ausfallvergütung nach 38 EEG, da ein Wechsel in die Einspeisevergütung nach 37 EEG mit Zahlung des vollen EEG-Vergütungssatzes wirtschaftlich attraktiver ist. Allerdings kann die Ausfallvergütung für Bestandsanlagen im Fall der Insolvenz des Direktvermarkters auch für Bestandsanlagen erforderlich sein. Denn aufgrund der Fristen kann eine Ummeldung in die Einspeisevergütung erst zum Monatsersten des übernächsten Monats erfolgen, während eine Ummeldung in die Ausfallvergütung aufgrund der verkürzten Frist für die Ummeldung von fünf Werktagen vor Monatsende deutlich schneller erfolgen kann. Insofern kann es also für den Betreiber einer Bestandsanlage sinnvoll sein, die Anlage für einen Übergangszeitraum von einem Monat in die Ausfallvergütung zu melden, um danach wieder die Einspeisevergütung wahrzunehmen (oder dann gegebenenfalls eine Direktvermarktung mit einem anderen Vermarkter zu wählen). Vor diesem Hintergrund sollte in den Prozessen klargestellt werden, dass eine Ummeldung in die Ausfallvergütung nach 38 EEG für alle Anlagen erfolgen kann. Seite 4

5 V. Aufteilung von Anlagen an einem Zählpunkt auf verschiedene Direktvermarkter Es sollte in den Prozessen klargestellt werden, dass eine Aufteilung von Strom aus mehreren Anlagen, die über einen Netzverknüpfungspunkt und über eine Messstelle einspeisen, auf verschiedene Direktvermarkter möglich ist, auch wenn eine gemeinsame Messung erfolgt. Diese Aufteilung kann auf verschiedene Weise erfolgen: Zum einen kann eine Tranchierung der insgesamt am Netzverknüpfungspunkt gemessenen Mengen erfolgen. Auf diese Weise wird die gesamte am Netzverknüpfungspunkt gemessene Strommenge aus allen Anlagen ( Erzeugungsanlage ) mit einem festen Wert auf verschiedene Vermarkter aufgeteilt. Dies bedeutet faktisch, dass die Strommenge aus jeder einzelnen Anlage mit dem Wert der Tranchierung auf die Direktvermarkter aufgeteilt wird. Eine andere Möglichkeit besteht aber auch darin, dass einzelne Anlagen insgesamt einem Direktvermarkter A und andere Anlagen insgesamt einem anderen Direktvermarkter B zugeordnet werden. Dieses Bedürfnis kann bestehen, wenn die einzelnen Anlagen unterschiedlichen Betreibern gehören. Auch die Aufteilung der Strommengen aus einzelnen Anlagen auf verschiedene Direktvermarkter ist zulässig, da mehrere Anlagen über eine gemeinsame Messstelle gemäß 32 Abs. 3 EEG abgerechnet werden können. Die Zuordnung der Mengen auf die einzelnen Anlagen erfolgt dann gemäß 32 Abs. 3 EEG auf Grundlage der Leistung der Anlagen oder des Referenzertrags (bei Windenergieanlagen) oder aufgrund eines sonstigen geeigneten Zuordnungsverfahrens (z.b. Messungen an den einzelnen Anlagen). VI. Zu Ziffer 3.6 der Prozessbeschreibung Der konsultierte Entwurf der Prozessbeschreibung enthält ebenso wie die Anlage 1 zur Festlegung BK (dort Ziffer 3.7) in den Rahmenbedingungen in Ziffer 3.6 folgende Vorgabe: Jede KWK-G-Erzeugungsanlage kann unabhängig von der Messung zu einem Zeitpunkt nur einem Lieferanten und einem Bilanzkreis zugeordnet werden. KWK-Anlagen werden damit ohne ersichtlichen sachlichen Grund anders als EEG- bzw. konventionelle Erzeugungsanlagen behandelt, indem eine Tranchierung von vornherein ausgeschlossen wird. Diese Einschränkung für KWK-Anlagen ist nicht sachgerecht und daher abzulehnen. Eine Tranchenbildung muss auch für Strom aus KWK-Anlagen zulässig sein und von den Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) ab-gebildet werden. Auch wenn die Anpassung der Marktprozesse primär der Anpassung an den durch das EEG 2014 geänderten Rechtsrahmen dient, sollten die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen bei Gelegenheit der Änderung der Marktprozesse angepasst werden: Seite 5

6 Es besteht ein praktisches Bedürfnis, Strom aus KWK-Anlagen unterschiedlichen Lieferanten und Bilanzkreisen zuordnen zu können. KWK-Anlagenbetreiber, die den von ihnen erzeugten Strom nicht am Standort der KWK-Anlage selbst verbrauchen, müssen den erzeugten (Eigen-)Strom einem Bilanzkreis zuordnen, um durch die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung ihre anderorts belegenen Verbrauchsstellen zu versorgen. Sofern nicht der gesamte in der Anlage erzeugte Strom vom Anlagen-betreiber verbraucht wird, entsteht Überschussstrom. Diesen muss der Anlagenbetreiber an einen Dritten (Letztverbraucher oder Händler) seiner Wahl verkaufen können. Hierfür ist ebenfalls die Zuordnung des (Überschuss-)Stroms zu einem Bilanzkreis erforderlich. Um diesen Überschuss-strom auch mehreren Vermarktungsunternehmen zur Verfügung zu stellen zu können, ist eine Tranchierung auch für KWK-Anlagen zwingend erforderlich. Die bislang festgelegten Rahmenbedingungen sehen ebenso wie der neue Entwurf der Marktprozesse keine Möglichkeit der Tranchierung vor und beschränken die Handlungsmöglichkeiten von KWK-Anlagenbetreibern daher unsachgemäß. Es besteht mithin das praktische Bedürfnis nach einer Tranchenbildung auch für Strom aus KWK-Anlagen. Wir regen daher an, die Ziffer 3.6 der Rahmenbedingungen ersatzlos zu streichen. Für ein Gespräch oder Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Berlin, 31. Oktober 2014 Christian Held Stellvertretender Präsident GEODE Magazinstraße 15/ Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / info@geode.de Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile spricht die GEODE für mehr als direkte und indirekte Mitgliedsunternehmen in vielen europäischen Ländern, davon 150 in Deutschland. Seite 6

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