- Durch Boten - An die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße Berlin
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- Walter Kohler
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1 - Durch Boten - An die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße Berlin Vorab per sabine.gothan@senstadtum.berlin.de Berlin, den 10. September 2012 Entwurf einer Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste LVO-TD - ) Schreiben vom 13. Juli ZS AbtL 11 - eingegangen am 18. Juli Sehr geehrter Herr Benndorf, sehr geehrte Frau Gothan, zu dem Verordnungsentwurf nehmen wir nach 83 LBG wie folgt Stellung: Allgemeine Ausführungen: Mit dem künftig in Kraft tretenden Laufbahngesetz werden die Laufbahngruppen von bisher vier auf zwei reduziert. Damit ist auch die Zielsetzung verbunden, eine größere Durchlässigkeit der bisher oft zu starren Laufbahnstrukturen zu schaffen. Allerdings bleibt es auch bei der LVO-TD in wesentlichen Teilen bei den ursprünglichen Laufbahnschranken. Um hier einen Beitrag zu einer verbesserten Durchlässigkeit zu leisten, regt der dbb berlin an, das Fortkommen in dem neuen Laufbahnsystem zumindest für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte zu erleichtern. Sinnvoll wäre eine begrenzte Fortkommensmöglichkeit in Anlehnung an 27 der Bundeslaufbahnverordnung, z. B. bis zum zweiten Beförderungsamt, wenn langjährige Diensterfahrung, Spitzenbewertungen und die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren vorliegen. Die Vorschriften der 15 und 18, die den bisherigen Aufstieg für besondere Verwendungen ersetzen und eine Beförderungsmöglichkeit für Beamtinnen und Beamte in den Ämtern der Besoldungsgruppe A9 der Laufbahngruppe 1 schaffen, ohne den erfolgreichen Abschluss eines für den Laufbahnzweig des technischen Dienstes vorgeschriebenen Studiums zu fordern, würde mit der vorgeschlagenen Regelung aus Sicht des dbb berlin sinnvoll ergänzt
2 Denn mit der vorgeschlagenen Regelung würde ein bis zum zweiten Beförderungsamt beschränktes Fortkommen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte mit langer beruflicher Erfahrung ermöglicht, ohne dass eine gesondert festgelegte Einführungszeit durchlaufen werden muss. Zu den Vorschriften im Einzelnen: Zu 2 - Laufbahnzweige - Aus den Begründungen zu 2 und aus 41 geht hervor, dass nach den Erfahrungen der letzten Jahre die Schließungen der Laufbahnen des bautechnischen und vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Jahr 2006 wieder rückgängig gemacht werden sollen. Dieser Schritt ist aus Sicht des dbb berlin zu begrüßen. Demzufolge sollen nun z.b. nach 41 Absatz 1 die Beamtinnen und Beamten aus den bisherigen Laufbahnen des bautechnischen Verwaltungsdienstes, des bautechnischen Dienstes beim Deutschen Institut für Bautechnik und des technischen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin in den Laufbahnzweig des bautechnischen Dienstes ( 2 Nr. 1) übergeleitet werden. Diese Überleitung an sich ist nicht zu beanstanden. Allerdings besteht eine Diskrepanz mit den Vorschriften des Laufbahngesetzes (LfbG). Denn die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Laufbahnfachrichtungen ergibt sich aus der verbindlichen Anlage zu 36 Abs. 1 LfbG. Dort sind die bisherigen Laufbahnen benannt, wobei der technische Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin nicht aufgeführt ist. Hier muss nachgebessert werden. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2.DRÄndG) ist uns am 7. August vom Senator für Inneres und Sport übermittelt worden. Darin ist die vom dbb berlin begrüßte Wiedereröffnung der genannten Laufbahnen enthalten. Geschlossen bleiben sollen jedoch weiterhin die Laufbahnen des gartentechnischen Verwaltungsdienstes, des mittleren vermessungstechnischen Dienstes sowie des technischen Dienstes/Fachrichtung Landespflege und Fachrichtung Städtebau. Wie bei den Laufbahnen, deren Schließung aufgehoben wird, erfüllen diese geschlossenen Laufbahnen alle Voraussetzungen, um wieder geöffnet zu werden. Deshalb hat der dbb berlin in seiner heutigen Stellungnahme an den Senator für Inneres und Sport zum 2. Gesetz zur Änderung des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG) auch bei den vorgenannten Laufbahnen die Wiedereröffnung nach den seit 2006 gesammelten Erfahrungen angeregt. Der dbb berlin geht von Ihrer Unterstützung bei der erhobenen Forderung zur erweiterten Wiedereröffnung von Laufbahnen aus. Zudem müsste in der Begründung zu 2 auf Seite 2 im 4. Absatz der Paragrafenverweis auf 41 Abs. 1 (statt 49 Abs. 1) korrigiert werden. Der dbb berlin regt an, dass zu 2 eine Zusammenstellung aller Ämter der vorhandenen Laufbahnen als Anlage der Verordnung beigegeben wird. Die Zusammenstellung sollte alle Ämter enthalten, die regelmäßig zu durchlaufen sind. Die bisherigen Verzahnungsämter sind ebenfalls in die Zusammenstellung aufzunehmen. Zu 3 - Grundsätze - Hier werden in Absatz 1 neben dem Grundsatz, dass die Ämter der Laufbahnen des technischen Dienstes regelmäßig zu durchlaufen sind, Abweichungen vom Verbot der Sprungbeförderung in den Ziffern 1 bis 5 festgelegt. Die in Ziffer 1 genannte Abweichung macht in der - 2 -
3 vorliegenden Fassung nach unserer Einschätzung jedoch keinen Sinn. Denn 13 Abs. 6 LfbG regelt die Beförderung von Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind in ein Amt der Besoldungsgruppe A7. Allerdings beginnt in der Laufbahnfachrichtung der technischen Dienste die Laufbahngruppe 1 erst mit dem zweiten Einstiegsamt. Aus unserer Sicht wäre ein Verweis auf 13 Abs. 4 LfbG stimmig. In Absatz 2 bitten wir im 2. Satz die Worte mit Ausnahme des Laufbahnzweiges des Forstdienstes zu streichen. Die Herausnahme des Forstdienstes aus den Regelungen über höhere Einstiegsämter ist nicht sachgerecht und widerspricht den besonderen Funktionen des Forstdienstes. Nach Absatz 3 dürfen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 nicht unter Verwendung von Planstellen des Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Besoldungsgruppe A 9) befördert werden, es sei denn, sie sind zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zugelassen worden. Diese Klarstellung wird vom dbb berlin grundsätzlich begrüßt. Die vorgesehene Regelung ist allerdings so zu ergänzen, dass Einstellungen im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 auf Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 untersagt sind, um die Interessen der Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe zu schützen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht derartige Vorschriften statt in einer Laufbahnverordnung in haushaltsrechtlichen Bestimmungen enthalten sein sollten. In Absatz 6 wird festgelegt, dass Beamtinnen und Beamte Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen, nur übertragen werden dürfen, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung dieser Ämter nach 8 Abs. 4 LfbG erfüllen ( ). Insoweit muss aus Sicht des dbb berlin allerdings sichergestellt sein, dass eine Übertragung von Aufgaben auf nach Besoldungsgruppen A6 bzw. A13 bewerteten Dienstposten auf Beamte möglich bleibt, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind und damit zunächst nicht die Befähigung für das zweite Einstiegsamt besitzen. Denn aus 13 Absätze 6 und 7 LfbG ergibt sich, dass lediglich Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A7 bzw. A14 besondere Voraussetzungen erfordern. Beförderungen von Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 eingestellt sind, in Ämter der Besoldungsgruppen A6 bzw. A13 (als frühere sogenannte Verzahnungsämter) sind nach wie vor ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen möglich. Hier hält der dbb berlin eine unmissverständliche Ergänzung für angebracht. Vergleichbares gilt für die Formulierung von 3 Absatz 3 Satz 2. Zu 4 - Personalentwicklungskonzept - Der dbb berlin hat bereits in seiner Stellungnahme zum neu gefassten Laufbahngesetz kritisiert, dass dort lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Personalentwicklung, aber keine verbindlichen Mindestinhalte festgelegt werden. In 4 wird nun die Regelung des 17 LfbG aufgenommen, wonach von jeder Dienstbehörde ein Personalentwicklungskonzept als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung zu erstellen ist. Darüber hinaus werden fünf Personalführungs- und Personalentwicklungsbereiche genannt, zu denen in dem jeweiligen PE-Konzept mindestens Ausführungen enthalten sein müssen. Das in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Instrument der Personalentwicklung (Zielvereinbarungen) bitten wir dahin zu konkretisieren, dass dieses insbesondere im Führungskräftebereich Anwendung finden soll
4 Hier ist aus Sicht des dbb berlin zu befürworten, dass Bestimmungen zum Erwerb interkultureller Kompetenzen in Nr. 5 ausdrücklich aufgeführt sind. Denn gerade auch bei den Kolleginnen und Kollegen im technischen Dienst ist es wichtig, die interkulturellen Kompetenzen zur interessengerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu fördern. Darüber hinaus sollte aber auch das Interesse bei Migrantinnen und Migranten an einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gesteigert werden, um das große Potenzial dieser Menschen, die häufig mehrsprachig sind, unterschiedliche kulturelle Hintergründe kennen und damit das Verständnis für staatliche Entscheidungen fördern können, in größerem Umfang einzubringen. Unter beiden Gesichtspunkten erscheint eine Förderung der interkulturellen Kompetenzen, insbesondere auch bei den Führungskräften im technischen Dienst unerlässlich. Zudem ist es nach Einschätzung des dbb berlin insbesondere vor dem Hintergrund der großen Anzahl der Beschäftigten, die in den nächsten Jahren bis Ende 2018 in den Ruhestand treten werden, umso wichtiger, bei den Personalentwicklungsmaßnahmen die Nachwuchskräfteentwicklung, hier insbesondere auch die Nachwuchsführungskräfteentwicklung, abzubilden. Denn gerade auf die nachwachsende Gruppe der Führungskräfte kommt wegen der demografischen Entwicklung, des vielfach herrschenden Fachkräftemangels gerade auch im technischen Dienst in MINT-Berufen, den fortdauernden Einsparmaßnahmen und der damit verbundenen Arbeitsverdichtung in Zukunft eine äußerst wichtige und schwierige Aufgabe zu. Im Kompetenzkatalog bitten wir auch die die betriebliche Gesundheitsförderung zu benennen. Fast 80 vom Hundert der Beschäftigten in Ihrem Geschäftsbereich sind älter als 45 Jahre. Den hohen Arbeitsbelastungen ist durch eine gezielte betriebliche Gesundheitsförderung entgegen zu wirken. Der Empfehlung des Hauptpersonalrates für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin in der Stellungnahme vom 28. August 2012, auf Regelungen zur Personalentwicklung zu verzichten, widersprechen wir mit dem Hinweis auf die Neufassung des Laufbahngesetzes ( 17 und 29 Absatz 1). Zu Unterabschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 (vor 11 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt) Hier hat sich in der Synopse eine falsche Zahl eingeschlichen; es müsste in der Überschrift heißen Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1, wie es sich im Übrigen aus dem Inhaltsverzeichnis und der Textfassung der LVO-TD auch ergibt. Zu 15 - Regelaufstieg - Der Regelaufstieg sollte bereits Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 6 ermöglicht werden, da anderenfalls qualifizierte Beamtinnen und Beamten von einem Aufstieg ausgeschlossen wären. Zu 16 - Praxisaufstieg - Nach Absatz 1 ist unter anderem Zulassungsvoraussetzung für den Praxisaufstieg, dass mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht wurde. Wie beim Regelaufstieg schlägt der dbb berlin eine Minderung der Besoldungsgruppe vor, und zwar die Besoldungsgruppe A 7. Diese Absenkung soll den besonders qualifizierten Beamtinnen und Beamten bereits aber der Besoldungsgruppe A 7 den Aufstieg ermöglichen, da die ausgewiesenen Beförderungsämter in der Besoldungsgruppe A 8 und die Altersstruktur in den nächsten Jahren Beförderungen nur in Einzelfällen zulassen werden
5 Zu 21 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt - Die bisher eröffnete Möglichkeit einer Zuerkennung der Befähigung für die darunter liegende Laufbahn für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung endgültig nicht bestanden hat, sollte beibehalten werden. Ein Grund für die Abkehr von dieser als Einzelfallentscheidung ausgestalteten Option ist nicht ersichtlich. Zu 23 - Gleichwertige dienstliche Qualifikation - In Absatz 2 wird normiert, dass die dienstliche Qualifikation während der Erprobungszeit durch einen modularen, wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung erfolgt. Die Einrichtung eines modular aufgebauten Studiengangs ist vor dem Hintergrund der Vermeidung langer Abwesenheitszeiten am Stück ein wichtiger Beitrag zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird daher vom dbb berlin positiv bewertet. Auf Bundesebene kann im Hinblick auf die modulare Ausgestaltung, die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums, den Einsatz neuer Lernformen wie z.b. E-Learning oder der Nutzung von Online-Lernplattformen auf gute Erfahrungen mit dem Masterstudiengang Master of Public Administration (MPA) verwiesen werden. Zu 24 - Beförderungen - Hier und anderer Stelle des Verordnungsentwurfs sind Regelungen über Beförderungen enthalten, die über die Bestimmungen von 13 LfbG hinausgehen und/oder mit der Laufbahnrechtsreform ausdrücklich abgeschafft worden sind. Der dbb berlin um Streichung dieser Vorschriften. Für den Fall, dass der Forderung nicht entsprochen wird, bitten wir um Erörterung nach 83 LBG. Wir bitten um Erörterung nach 83 LBG. Mit freundlichen Grüßen Joachim Jetschmann - Landesvorsitzender
Berlin, 21. Mai 2012
VORAB PER E-MAIL! DURCH BOTEN! An den Bürgermeister und Senator für Inneres und Sport Frank Henkel Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, 21. Mai 2012 Beteiligungsverfahren gemäß 83 LBG Neufassung der Feuerwehr-Laufbahnverordnung
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