- Durch Boten - An die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "- Durch Boten - An die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße 6 10707 Berlin"

Transkript

1 - Durch Boten - An die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße Berlin Vorab per sabine.gothan@senstadtum.berlin.de Berlin, den 10. September 2012 Entwurf einer Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste LVO-TD - ) Schreiben vom 13. Juli ZS AbtL 11 - eingegangen am 18. Juli Sehr geehrter Herr Benndorf, sehr geehrte Frau Gothan, zu dem Verordnungsentwurf nehmen wir nach 83 LBG wie folgt Stellung: Allgemeine Ausführungen: Mit dem künftig in Kraft tretenden Laufbahngesetz werden die Laufbahngruppen von bisher vier auf zwei reduziert. Damit ist auch die Zielsetzung verbunden, eine größere Durchlässigkeit der bisher oft zu starren Laufbahnstrukturen zu schaffen. Allerdings bleibt es auch bei der LVO-TD in wesentlichen Teilen bei den ursprünglichen Laufbahnschranken. Um hier einen Beitrag zu einer verbesserten Durchlässigkeit zu leisten, regt der dbb berlin an, das Fortkommen in dem neuen Laufbahnsystem zumindest für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte zu erleichtern. Sinnvoll wäre eine begrenzte Fortkommensmöglichkeit in Anlehnung an 27 der Bundeslaufbahnverordnung, z. B. bis zum zweiten Beförderungsamt, wenn langjährige Diensterfahrung, Spitzenbewertungen und die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren vorliegen. Die Vorschriften der 15 und 18, die den bisherigen Aufstieg für besondere Verwendungen ersetzen und eine Beförderungsmöglichkeit für Beamtinnen und Beamte in den Ämtern der Besoldungsgruppe A9 der Laufbahngruppe 1 schaffen, ohne den erfolgreichen Abschluss eines für den Laufbahnzweig des technischen Dienstes vorgeschriebenen Studiums zu fordern, würde mit der vorgeschlagenen Regelung aus Sicht des dbb berlin sinnvoll ergänzt

2 Denn mit der vorgeschlagenen Regelung würde ein bis zum zweiten Beförderungsamt beschränktes Fortkommen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte mit langer beruflicher Erfahrung ermöglicht, ohne dass eine gesondert festgelegte Einführungszeit durchlaufen werden muss. Zu den Vorschriften im Einzelnen: Zu 2 - Laufbahnzweige - Aus den Begründungen zu 2 und aus 41 geht hervor, dass nach den Erfahrungen der letzten Jahre die Schließungen der Laufbahnen des bautechnischen und vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Jahr 2006 wieder rückgängig gemacht werden sollen. Dieser Schritt ist aus Sicht des dbb berlin zu begrüßen. Demzufolge sollen nun z.b. nach 41 Absatz 1 die Beamtinnen und Beamten aus den bisherigen Laufbahnen des bautechnischen Verwaltungsdienstes, des bautechnischen Dienstes beim Deutschen Institut für Bautechnik und des technischen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin in den Laufbahnzweig des bautechnischen Dienstes ( 2 Nr. 1) übergeleitet werden. Diese Überleitung an sich ist nicht zu beanstanden. Allerdings besteht eine Diskrepanz mit den Vorschriften des Laufbahngesetzes (LfbG). Denn die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Laufbahnfachrichtungen ergibt sich aus der verbindlichen Anlage zu 36 Abs. 1 LfbG. Dort sind die bisherigen Laufbahnen benannt, wobei der technische Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin nicht aufgeführt ist. Hier muss nachgebessert werden. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2.DRÄndG) ist uns am 7. August vom Senator für Inneres und Sport übermittelt worden. Darin ist die vom dbb berlin begrüßte Wiedereröffnung der genannten Laufbahnen enthalten. Geschlossen bleiben sollen jedoch weiterhin die Laufbahnen des gartentechnischen Verwaltungsdienstes, des mittleren vermessungstechnischen Dienstes sowie des technischen Dienstes/Fachrichtung Landespflege und Fachrichtung Städtebau. Wie bei den Laufbahnen, deren Schließung aufgehoben wird, erfüllen diese geschlossenen Laufbahnen alle Voraussetzungen, um wieder geöffnet zu werden. Deshalb hat der dbb berlin in seiner heutigen Stellungnahme an den Senator für Inneres und Sport zum 2. Gesetz zur Änderung des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG) auch bei den vorgenannten Laufbahnen die Wiedereröffnung nach den seit 2006 gesammelten Erfahrungen angeregt. Der dbb berlin geht von Ihrer Unterstützung bei der erhobenen Forderung zur erweiterten Wiedereröffnung von Laufbahnen aus. Zudem müsste in der Begründung zu 2 auf Seite 2 im 4. Absatz der Paragrafenverweis auf 41 Abs. 1 (statt 49 Abs. 1) korrigiert werden. Der dbb berlin regt an, dass zu 2 eine Zusammenstellung aller Ämter der vorhandenen Laufbahnen als Anlage der Verordnung beigegeben wird. Die Zusammenstellung sollte alle Ämter enthalten, die regelmäßig zu durchlaufen sind. Die bisherigen Verzahnungsämter sind ebenfalls in die Zusammenstellung aufzunehmen. Zu 3 - Grundsätze - Hier werden in Absatz 1 neben dem Grundsatz, dass die Ämter der Laufbahnen des technischen Dienstes regelmäßig zu durchlaufen sind, Abweichungen vom Verbot der Sprungbeförderung in den Ziffern 1 bis 5 festgelegt. Die in Ziffer 1 genannte Abweichung macht in der - 2 -

3 vorliegenden Fassung nach unserer Einschätzung jedoch keinen Sinn. Denn 13 Abs. 6 LfbG regelt die Beförderung von Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind in ein Amt der Besoldungsgruppe A7. Allerdings beginnt in der Laufbahnfachrichtung der technischen Dienste die Laufbahngruppe 1 erst mit dem zweiten Einstiegsamt. Aus unserer Sicht wäre ein Verweis auf 13 Abs. 4 LfbG stimmig. In Absatz 2 bitten wir im 2. Satz die Worte mit Ausnahme des Laufbahnzweiges des Forstdienstes zu streichen. Die Herausnahme des Forstdienstes aus den Regelungen über höhere Einstiegsämter ist nicht sachgerecht und widerspricht den besonderen Funktionen des Forstdienstes. Nach Absatz 3 dürfen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 nicht unter Verwendung von Planstellen des Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Besoldungsgruppe A 9) befördert werden, es sei denn, sie sind zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zugelassen worden. Diese Klarstellung wird vom dbb berlin grundsätzlich begrüßt. Die vorgesehene Regelung ist allerdings so zu ergänzen, dass Einstellungen im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 auf Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 untersagt sind, um die Interessen der Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe zu schützen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht derartige Vorschriften statt in einer Laufbahnverordnung in haushaltsrechtlichen Bestimmungen enthalten sein sollten. In Absatz 6 wird festgelegt, dass Beamtinnen und Beamte Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen, nur übertragen werden dürfen, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung dieser Ämter nach 8 Abs. 4 LfbG erfüllen ( ). Insoweit muss aus Sicht des dbb berlin allerdings sichergestellt sein, dass eine Übertragung von Aufgaben auf nach Besoldungsgruppen A6 bzw. A13 bewerteten Dienstposten auf Beamte möglich bleibt, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind und damit zunächst nicht die Befähigung für das zweite Einstiegsamt besitzen. Denn aus 13 Absätze 6 und 7 LfbG ergibt sich, dass lediglich Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A7 bzw. A14 besondere Voraussetzungen erfordern. Beförderungen von Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 eingestellt sind, in Ämter der Besoldungsgruppen A6 bzw. A13 (als frühere sogenannte Verzahnungsämter) sind nach wie vor ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen möglich. Hier hält der dbb berlin eine unmissverständliche Ergänzung für angebracht. Vergleichbares gilt für die Formulierung von 3 Absatz 3 Satz 2. Zu 4 - Personalentwicklungskonzept - Der dbb berlin hat bereits in seiner Stellungnahme zum neu gefassten Laufbahngesetz kritisiert, dass dort lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Personalentwicklung, aber keine verbindlichen Mindestinhalte festgelegt werden. In 4 wird nun die Regelung des 17 LfbG aufgenommen, wonach von jeder Dienstbehörde ein Personalentwicklungskonzept als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung zu erstellen ist. Darüber hinaus werden fünf Personalführungs- und Personalentwicklungsbereiche genannt, zu denen in dem jeweiligen PE-Konzept mindestens Ausführungen enthalten sein müssen. Das in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Instrument der Personalentwicklung (Zielvereinbarungen) bitten wir dahin zu konkretisieren, dass dieses insbesondere im Führungskräftebereich Anwendung finden soll

4 Hier ist aus Sicht des dbb berlin zu befürworten, dass Bestimmungen zum Erwerb interkultureller Kompetenzen in Nr. 5 ausdrücklich aufgeführt sind. Denn gerade auch bei den Kolleginnen und Kollegen im technischen Dienst ist es wichtig, die interkulturellen Kompetenzen zur interessengerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu fördern. Darüber hinaus sollte aber auch das Interesse bei Migrantinnen und Migranten an einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gesteigert werden, um das große Potenzial dieser Menschen, die häufig mehrsprachig sind, unterschiedliche kulturelle Hintergründe kennen und damit das Verständnis für staatliche Entscheidungen fördern können, in größerem Umfang einzubringen. Unter beiden Gesichtspunkten erscheint eine Förderung der interkulturellen Kompetenzen, insbesondere auch bei den Führungskräften im technischen Dienst unerlässlich. Zudem ist es nach Einschätzung des dbb berlin insbesondere vor dem Hintergrund der großen Anzahl der Beschäftigten, die in den nächsten Jahren bis Ende 2018 in den Ruhestand treten werden, umso wichtiger, bei den Personalentwicklungsmaßnahmen die Nachwuchskräfteentwicklung, hier insbesondere auch die Nachwuchsführungskräfteentwicklung, abzubilden. Denn gerade auf die nachwachsende Gruppe der Führungskräfte kommt wegen der demografischen Entwicklung, des vielfach herrschenden Fachkräftemangels gerade auch im technischen Dienst in MINT-Berufen, den fortdauernden Einsparmaßnahmen und der damit verbundenen Arbeitsverdichtung in Zukunft eine äußerst wichtige und schwierige Aufgabe zu. Im Kompetenzkatalog bitten wir auch die die betriebliche Gesundheitsförderung zu benennen. Fast 80 vom Hundert der Beschäftigten in Ihrem Geschäftsbereich sind älter als 45 Jahre. Den hohen Arbeitsbelastungen ist durch eine gezielte betriebliche Gesundheitsförderung entgegen zu wirken. Der Empfehlung des Hauptpersonalrates für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin in der Stellungnahme vom 28. August 2012, auf Regelungen zur Personalentwicklung zu verzichten, widersprechen wir mit dem Hinweis auf die Neufassung des Laufbahngesetzes ( 17 und 29 Absatz 1). Zu Unterabschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 (vor 11 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt) Hier hat sich in der Synopse eine falsche Zahl eingeschlichen; es müsste in der Überschrift heißen Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1, wie es sich im Übrigen aus dem Inhaltsverzeichnis und der Textfassung der LVO-TD auch ergibt. Zu 15 - Regelaufstieg - Der Regelaufstieg sollte bereits Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 6 ermöglicht werden, da anderenfalls qualifizierte Beamtinnen und Beamten von einem Aufstieg ausgeschlossen wären. Zu 16 - Praxisaufstieg - Nach Absatz 1 ist unter anderem Zulassungsvoraussetzung für den Praxisaufstieg, dass mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht wurde. Wie beim Regelaufstieg schlägt der dbb berlin eine Minderung der Besoldungsgruppe vor, und zwar die Besoldungsgruppe A 7. Diese Absenkung soll den besonders qualifizierten Beamtinnen und Beamten bereits aber der Besoldungsgruppe A 7 den Aufstieg ermöglichen, da die ausgewiesenen Beförderungsämter in der Besoldungsgruppe A 8 und die Altersstruktur in den nächsten Jahren Beförderungen nur in Einzelfällen zulassen werden

5 Zu 21 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt - Die bisher eröffnete Möglichkeit einer Zuerkennung der Befähigung für die darunter liegende Laufbahn für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung endgültig nicht bestanden hat, sollte beibehalten werden. Ein Grund für die Abkehr von dieser als Einzelfallentscheidung ausgestalteten Option ist nicht ersichtlich. Zu 23 - Gleichwertige dienstliche Qualifikation - In Absatz 2 wird normiert, dass die dienstliche Qualifikation während der Erprobungszeit durch einen modularen, wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung erfolgt. Die Einrichtung eines modular aufgebauten Studiengangs ist vor dem Hintergrund der Vermeidung langer Abwesenheitszeiten am Stück ein wichtiger Beitrag zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird daher vom dbb berlin positiv bewertet. Auf Bundesebene kann im Hinblick auf die modulare Ausgestaltung, die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums, den Einsatz neuer Lernformen wie z.b. E-Learning oder der Nutzung von Online-Lernplattformen auf gute Erfahrungen mit dem Masterstudiengang Master of Public Administration (MPA) verwiesen werden. Zu 24 - Beförderungen - Hier und anderer Stelle des Verordnungsentwurfs sind Regelungen über Beförderungen enthalten, die über die Bestimmungen von 13 LfbG hinausgehen und/oder mit der Laufbahnrechtsreform ausdrücklich abgeschafft worden sind. Der dbb berlin um Streichung dieser Vorschriften. Für den Fall, dass der Forderung nicht entsprochen wird, bitten wir um Erörterung nach 83 LBG. Wir bitten um Erörterung nach 83 LBG. Mit freundlichen Grüßen Joachim Jetschmann - Landesvorsitzender

Berlin, 21. Mai 2012

Berlin, 21. Mai 2012 VORAB PER E-MAIL! DURCH BOTEN! An den Bürgermeister und Senator für Inneres und Sport Frank Henkel Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, 21. Mai 2012 Beteiligungsverfahren gemäß 83 LBG Neufassung der Feuerwehr-Laufbahnverordnung

Mehr

2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst

2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst Beamten - Info 1/2014 Neues Laufbahnrecht 1. Einleitung Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 07.02.2014 ist die neue Laufbahnverordnung veröffentlicht worden, die ab sofort gilt. Die Novellierung ist erforderlich

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Beurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu)

Beurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu) Beurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu) Positionierung der DPolG Bundespolizeigewerkschaft in der Managementfassung Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begleitet das Thema Beurteilungen von

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol)

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210) geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 28) zuletzt geändert durch Zweite Verordnung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Besoldungsentwicklung. des Landes Berlin

Besoldungsentwicklung. des Landes Berlin Besoldungsentwicklung der Beamtinnen e und Beamten des Landes Berlin Beamtinnen und Beamte an der TU im mittleren Dienst: A 7 bis A 9 S im gehobenen Dienst: A 9 bis A 13 S im höheren Dienst: A 13 bis A

Mehr

Führung mit dem neuen Beamtenrecht

Führung mit dem neuen Beamtenrecht Führung mit dem neuen Beamtenrecht Fortbildungsveranstaltung der Vereinigung der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte in e.v. am 08.07.2009 in Altenholz MR Erich Seeck Hier ist Platz für Organisationsinformationen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Das Laufbahnrecht des Landes Berlin

Das Laufbahnrecht des Landes Berlin Das Laufbahnrecht des Landes Berlin Am 8. September 2009 sind die Beratungen über eine Modifizierung des Laufbahnrechts der Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin aufgenommen worden. Eine aus Vertreterinnen

Mehr

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008 Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich

Mehr

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft 6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) AöR bietet motivierten und engagierten Bewerberinnen und Bewerbern die o.a. Fachausbildungen an.

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) AöR bietet motivierten und engagierten Bewerberinnen und Bewerbern die o.a. Fachausbildungen an. Ausbildung im technischen Dienst der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt (bisher Ausbildung im gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der GMSH) Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt

Mehr

Senator für Finanzen Dr. Ulrich Nußbaum Berlin, den 13. Dezember 2010 Klosterstraße 59 10179 Berlin-Mitte

Senator für Finanzen Dr. Ulrich Nußbaum Berlin, den 13. Dezember 2010 Klosterstraße 59 10179 Berlin-Mitte Vorab per E-Mail Andreas.Wegner@senfin.berlin.de Durch Boten! Senator für Finanzen Dr. Ulrich Nußbaum Berlin, den 13. Dezember 2010 Klosterstraße 59 10179 Berlin-Mitte Verfahren gemäß Nr. 3 AV zu 49 LHO;

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Betriebswirt (HWK)/Betriebswirtin (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.10.2002 und der Vollversammlung vom 27. November

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten Sicher durch das Studium Unsere Angebote für Studenten Starke Leistungen AUSGEZEICHNET! FOCUS-MONEY Im Vergleich von 95 gesetzlichen Krankenkassen wurde die TK zum achten Mal in Folge Gesamtsieger. Einen

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LVO-MLR Ausfertigungsdatum: 11.04.2014 Gültig ab: 20.05.2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr: 2030-227 Verordnung

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Keine Disketteneinreichung ab 1. Februar 2014

Keine Disketteneinreichung ab 1. Februar 2014 Keine Disketteneinreichung ab 1. Februar 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, die nationalen Lastschrift- und Überweisungsverfahren werden ab 1. Februar 2014 zu Gunsten der SEPA-Zahlungsaufträge eingestellt.

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

4.2.1 Zulassung zum Aufstieg mittlerer - gehobener Dienst / AQ 9

4.2.1 Zulassung zum Aufstieg mittlerer - gehobener Dienst / AQ 9 4.2.1 Zulassung zum Aufstieg mittlerer - gehobener Dienst / AQ 9 CHECKLISTE A. Beamter des mittleren Dienstes / Einstieg in der 2. QE 30 Absatz 1 Satz 1 NRW LVO 35 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BLV Art. 37 Absatz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334. An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen.

Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334. An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen. Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Personalentwicklung. Umfrage zur Personalentwicklung. Februar 2014. Cisar - consulting and solutions GmbH. In Zusammenarbeit mit

Personalentwicklung. Umfrage zur Personalentwicklung. Februar 2014. Cisar - consulting and solutions GmbH. In Zusammenarbeit mit Personalentwicklung Umfrage zur Personalentwicklung Februar 2014 In Zusammenarbeit mit Cisar - consulting and solutions GmbH Hintergrund Cisar hat im Auftrag von ADP bei ca. 75 kleinen, mittleren und Großunternehmen

Mehr

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Senat von Berlin Inn I D 23 Tel.: 9027 2285 Intern: (927) 2285 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

YouTube: Video-Untertitel übersetzen

YouTube: Video-Untertitel übersetzen Der Easytrans24.com-Ratgeber YouTube: Video-Untertitel übersetzen Wie Sie mit Hilfe von Easytrans24.com in wenigen Schritten Untertitel für Ihre YouTube- Videos in mehrere Sprachen übersetzen lassen können.

Mehr

Einrichtung eines VPN-Zugangs

Einrichtung eines VPN-Zugangs Einrichtung eines VPN-Zugangs Einleitung Die nachfolgende Anleitung zeigt die Einrichtung eines VPN-Zugangs zum Netzwerk des Unternehmensverbundes Evangelisches Johannesstift. Diese Anleitung ist auf Basis

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Nachricht der Kundenbetreuung

Nachricht der Kundenbetreuung Cisco WebEx: Service-Pack vom [[DATE]] für [[WEBEXURL]] Sehr geehrter Cisco WebEx-Kunde, Cisco WebEx sendet diese Mitteilung an wichtige Geschäftskontakte unter https://[[webexurl]]. Ab Samstag, 1. November

Mehr

Anmeldeverfahren. Inhalt. 1. Einleitung und Hinweise

Anmeldeverfahren. Inhalt. 1. Einleitung und Hinweise Anmeldeverfahren Inhalt In dieser Anleitung finden Sie eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Anmeldeverfahren bzw. Zugangsberechtigungen anhand der verschiedenen Szenarien, die für Sie in der

Mehr

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

1. BImSchV. Informationsblatt Nr. 22 März 2011

1. BImSchV. Informationsblatt Nr. 22 März 2011 Informationsblatt Nr. März 0. BImSchV Teil : Öl- und Gasfeuerungsanlagen Vorgehensweise zum Nachweis der Einhaltung der geforderten NOx- Emissionsgrenzwerte, Nutzungsgrade und Kesselwirkungsgrade Die rechtliche

Mehr

21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt

21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/13 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 303 21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Angewandte Informatik

Mehr

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012 Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen

Mehr

Anwendungsbeispiele. Neuerungen in den E-Mails. Webling ist ein Produkt der Firma:

Anwendungsbeispiele. Neuerungen in den E-Mails. Webling ist ein Produkt der Firma: Anwendungsbeispiele Neuerungen in den E-Mails Webling ist ein Produkt der Firma: Inhaltsverzeichnis 1 Neuerungen in den E- Mails 2 Was gibt es neues? 3 E- Mail Designs 4 Bilder in E- Mails einfügen 1 Neuerungen

Mehr

Für diesen Studiengang können Sie sich nur im Rahmen von Stellenausschreibungen der Freien und Hansestadt Hamburg bewerben.

Für diesen Studiengang können Sie sich nur im Rahmen von Stellenausschreibungen der Freien und Hansestadt Hamburg bewerben. Wie sieht das Tätigkeitsfeld aus? Der viersemestrige berufsbegleitende Weiterbildungsmaster Public Management ermöglicht den Absolventinnen und Absolventen den Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir

Mehr

Ablaufbeschreibung für das neu Aufsetzen von Firebird und Interbase Datenbanken mit der IBOConsole

Ablaufbeschreibung für das neu Aufsetzen von Firebird und Interbase Datenbanken mit der IBOConsole Lavid-F.I.S. Ablaufbeschreibung für das neu Aufsetzen von Firebird und Interbase Datenbanken mit der Lavid Software GmbH Dauner Straße 12, D-41236 Mönchengladbach http://www.lavid-software.net Support:

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

easysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause

easysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,

Mehr

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen 1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr