(2) bei Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge grundsätzlich der Preis der Schülermonatskarte des vergleichbaren. öffentlichen Verkehrsmitteln

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1 Seite 2 Trifels Kurier 8. Oktober 2009 TK02 Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Annweiler und der Ortsgemeinden Albersweiler, Annweiler, Dernbach, Eußerthal, Gossersweiler-Stein, Münchweiler am Klingbach, Ramberg, Rinnthal, Silz, Völkersweiler, Waldhambach, Waldrohrbach, Wernersberg Verantwortlich für den Text: Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler, Telefon ( ) Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße Nr. 31 Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung des Wahltages und des Tages einer etwaigen Stichwahl für die Wahl des hauptamtli-chen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Offenbach a.d.queich (Landkreis Südliche Weinstraße) Gemäß 60 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294) wird hiermit durch die Kreis-verwaltung Südliche Weinstraße als die nach 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) zuständige Aufsichtsbehörde als Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich Sonntag, der 07. März 2010 festgesetzt. Die Wahl des Bürgermeisters wird auf Grund des Ablaufes der Amtszeit erforderlich. Die Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers endet am 30. Juni Gemäß 53 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung ist der Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. Als Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl nach 65 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird hiermit gemäß 60 Abs. 2 und 3 KWG Sonntag, der 21. März 2010 bestimmt Landau i. d. Pfalz, den 25. September 2009 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gez. Theresia Riedmaier Landrätin Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Schülerbeförderung vom 28. September 2009 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom (GVBI. S. 188, BS ), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBI. S. 57), in Verbindung mit 69 und 95 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland Pfalz (Schulgesetz SchuIG ) vom (GVBI. S. 239, BS 223 1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBI. S. 340) und 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz PrivSchG ) vom (GVBI S. 15, BS 223 7) in der Fassung vom (GVBI. S. 372), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBI. S. 340), sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom (GVBI. S. 175, BS ) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBI. S. 401), folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: 1 Grundsatz Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Übernahme und Anerkennung (1) der notwendigen Fahrkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen dem Wohn-ort und den im Gebiet des Landkreises gelegenen Schulen, (2) der Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besuchen und im Gebiet des Landkreises ihren Wohnsitz haben. 2 Schulweg Schulweg ist der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. 3 Anerkennung der notwendigen Beförderungskosten Als notwendige Beförderungskosten werden anerkannt (1) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Beförderungsentgelt des jeweiligen Verkehrsträgers unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung, (2) bei Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge grundsätzlich der Preis der Schülermonatskarte des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels. 4 Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbussen (1) Ist die Beförderung mit bestehenden öffentlichen nicht zumutbar, erfolgt diese grund-sätzlich durch einen Schulbus. (2) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel nicht zumutbar, wenn 1. die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler insgesamt mehr als einen Kilometer und für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform insgesamt mehr als zwei Kilometer beträgt oder 2. die Fahrzeit von der Haltestelle zur Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler 30 Minuten und für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform 60 Minuten überschreitet oder 3. die Ankunft oder die Abfahrt des Verkehrsmittels in der Regel bei einer Grundschülerin bzw. einem Grundschüler jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei Schülerinnen und Schülern der Realschule plus in der jeweiligen Schulform 30 Minuten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts erfolgt. (3) Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschulen entscheidet die Kreisverwaltung ob aufgrund der Art und des Grades der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 5 Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft (1) Bei staatlich anerkannten Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Beiträge nach 28 Abs. 1 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Realschule plus oder bis zum nächstgelegenen Gymnasium in freier Trägerschaft gezahlt. (2) Bei Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Zuschüsse nach 28 Abs. 6 Privat-schulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Realschule plus oder zum nächstgelegenen öffentlichen Gymnasium gezahlt. 33 Abs. 2 Privatschulgesetz bleibt hiervon unberührt. 6 Eigenanteil (1) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien ist ein monatlicher Eigenanteil zu den Beförderungskosten zu zahlen, wenn eine Einkommensgrenze über-schritten wird, die sich aus der LVO über die Einkommensgrenzen in der Schülerbeförderung in der Se-kundarstufe I in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Der Eigenanteil ist für höchstens zwei Schülerinnen bzw. Schüler in einer Familie zu zahlen dabei sind die beiden ältesten Schülerinnen/Schüler kostenpflichtig. (2) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen, der Fachober-schulen und der Berufsoberschulen wird ein monatlicher Eigenanteil festgesetzt. (3) Die Höhe der Eigenanteile nach den Absätzen 1 und 2 wird in der Haushaltssatzung geregelt. (4) Der Eigenanteil ist von den unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten bzw. von den volljährigen Schülerinnen / Schülern oder deren unterhaltspflichtigen Elternteilen zu zahlen. (5) Die Anzahl der Beförderungsmonate, in denen ein Eigenanteil zu zahlen ist, wird jährlich vor Beginn des Schuljahres von der Kreisverwaltung festgelegt. (6) Die Erhebung der Eigenanteile erfolgt zweimal im Schuljahr zum und durch die Kreisverwaltung. (7) Schülerinnen bzw. Schüler, die Versuchsschulen besuchen, zahlen für die Dauer der schulorganisato-risch festgelegten Versuchsphase keinen Eigenanteil. 7 Erlass des Eigenanteils (1) Der Eigenanteil wird für Schülerinnen und Schüler, die nicht volljährig sind, auf Antrag erlassen, 1. falls sie im Haushalt der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen des bzw. der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen zuzüg-lich für jedes weitere Kind, für das eine Personensorgeberechtigte bzw. ein Personen-sorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder 2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen zuzüglich für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder ver-gleichbare Leistungen erhält, oder 3. falls sie nicht im Haushalt eines/einer unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen dieses bzw. dieser Personensorgeberechtig-ten, in dessen oder in deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nr. 1 oder 2, oder 4. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitssuchende vom (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3376), zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen zuzüglich für STÖRUNGSDIENSTE IM VERBANDSGEMEINDEBEREICH Stadtwerke - Elektrizitäts- und Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke - Wasserversorgung Saarlandstr. 13 in Annweiler : Nach Dienstschluß bei Störmeldungen: Pfalzwerke - Stromversorgung bei Störmeldungen: sowie Tel.: / Fax: / Mobil-Telefon: 0 173/ Bezirksstelle Hinterweidenthal Tel.: / Verbandsgemeindewerke - Abwasserbeseitigung Kläranlage Annweiler : Tel.: /28 22 Nach Dienstschluß bei Störmeldungen: Mobil-Telefon: 0 173/ Pfalzgas - Gasversorgung bei Störmeldungen: Tel.: /60 40 für die Stadt Annweiler und den Stadtteil Annweiler-Queichhambach Energie Südwest AG, Landau - Gasversorgung bei Störmeldungen: Tel.:06341/2890- für die Gemeinde Albersweiler _10_331

2 8. Oktober 2009 Trifels Kurier jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, nicht übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil treten bzw. tritt. (3) Als Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten in einzelnen Einkunftsarten o-der mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Maßgebend ist jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres, für das der Erlass des Eigenanteils beantragt wird. Liegt das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem das Schuljahr beginnt, für das der Erlass des Eigenanteils beantragt wird, oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahr wesentlich niedriger, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalenderjahres maßgebend. Für diezahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Erhöht sich die Zahl der Kinder bis zum Ende des Schuljahres, für das der Erlass des Eigenanteils beantragt wird, wird die höhere Zahl ab dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats berücksichtigt. (4) Als Einkommen nach Abs. 3 Satz 1 gelten auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag verminderten Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte sind entsprechend Abs. 3 zu ermitteln. Beträge in ausländischer Währung werden in Euro umgerechnet. (5) Das nach Abs. 3 Satz 1 maßgebliche Einkommen ist durch Vorlage des entsprechenden Einkommens-teuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, kann der Nachweis von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des Bruttolohns im Erfassungszeitraum, der Nachweis von sonstigen Einkünften durch eine Bescheinigung des Finanzamts oder einer Steuerberate-rin oder eines Steuerberaters geführt werden. Dies gilt entsprechend für den Nachweis von Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer Pauschbetrag übersteigen. (6) Der Eigenanteil wird erlassen, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II erhalten. 8 Antragsverfahren (1) Schülerfahrkosten werden auf Antrag übernommen. (2) Antragsberechtigt sind die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler. Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme nach 27 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben, sind die Pflegeeltern bzw. ein -elternteil antragsberechtigt. Für Schülerinnen und Schüler, die nach 27 SGB VIII i.v.m. 34 SGB VIII in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform leben, kann der Antrag von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von der Heimleitung gestellt werden. (3) Es sind die vom Landkreis bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden, die bei der Schule und der Kreisverwaltung erhältlich sind. (4) Schülerfahrkosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen; eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen. (5) Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. (6) Für Schülerinnen bzw. Schüler der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen. (7) Die Schulen händigen die Antragsformulare den Schülerinnen bzw. Schülern aus und übersenden die ausgefüllten Anträge nach Bestätigung der Schulform bzw. der ersten Fremdsprache der Kreisverwaltung. (8) Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines Schuljahres. Sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr bis zum Ende des Schulbesuchs, wenn nicht vor Ablauf des Schuljahres die Verlängerung schriftlich abgelehnt wird. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbes. Wohnsitzwechsel der Schülerin / des Schülers, Schulwechsel, Abbruch der Schule) sind der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilli-gung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die Fahrkarten sind in diesen Fällen zurückzugeben bzw. sind die im Zusammenhang mit der Nichtrückgabe entstehenden Kosten der Kreisverwaltung zu ersetzen. (9) Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten nicht gegeben sind, werden von der Kreisverwaltung unter Erteilung einer schriftlichen Begründung abgelehnt; dies gilt auch, falls die Anträge nur teilweise begründet sind. (10) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Erlass des Eigenanteils. Der Antrag auf Erlass des Eigenanteils ist jährlich zu stellen. 9 Richtlinien zur Schülerbeförderung Näheres regeln die Richtlinien des Landkreises Südliche Weinstraße über die Schülerbeförderung. 10 Übergangsregelung Bis zum richtet sich die Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen nach den bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass für Schülerinnen und Schüler der Real-schulen die Regelung des 6 Abs. 1 gilt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Sie gilt für die Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 2009/10. Landau, den 28. September 2009 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gez. Theresia Riedmaier Landrätin Es wird darauf hingewiesen, dass nach 17 Abs. 6 LKO Satzungen, dieunter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvor-schriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Öffentliche Bekanntmachung über die Richtlinien des Landkreises Südliche Weinstraße über die Schülerbeförderung vom 28. September 2009 Inhaltsübersicht I. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Grundschulen, der Realschulen plus sowie der Förderschulen (Keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung und kein Eigenanteil) 1. Persönlicher Geltungsbereich 2. Zuständige Schule bzw. nächstgelegene Schule 3. Schulweg 4. Beförderung mit öffentlichen 5. Beförderung mit Schulbussen 6. Privates Kraftfahrzeug 7. Begleitpersonen 8. Antragsverfahren 9. Bewilligung der Fahrkosten 10. Zahlungsweise II. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen fünf bis zehn der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen (Keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung, jedoch für Eigenanteil) 11. Persönlicher Geltungsbereich 12. Schulweg 13. Feststellung der nächstgelegenen öffentlichen Schule 14. Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft 15. Beförderung mit öffentlichen 16. Beförderung mit Schulbussen 17. Privates Kraftfahrzeug 18. Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen 19. Eigenanteil 20. Kostenerstattung bei Heimfahrten 21. Antragsverfahren 22. Bewilligung der Fahrkosten III. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen, der Vollzeitbildungsgänge der Fachschulen, für deren Besuch ei-ne abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie von Schülerinnen und Schülern der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen (I, sofern sie nicht zum Schulbesuch verpflichtet oder vom Schulbesuch befreit sind, und II), der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen 23. Persönlicher Geltungsbereich 24. Schulweg 25. Zuständige Schule 26. Feststellung der nächstgelegenen Schule 27. Beförderung mit öffentlichen 28. Privates Kraftfahrzeug 29. Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen 30. Eigenanteil 31. Antragsverfahren 32. Bewilligung der Fahrkosten IV. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule I, soweit sie zum Schulbesuch verpflichtet sind (Keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung, jedoch Eigenanteil) 33. Persönlicher Geltungsbereich 34. Schulweg 35. Zuständige Schule 36. Feststellung der nächstgelegenen Schule 37. Beförderung mit öffentlichen 38. Privates Kraftfahrzeug 39. Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen 40. Eigenanteil 41. Kostenerstattung bei Heimfahrten 42. Antragsverfahren 43. Bewilligung der Fahrkosten V. Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die in besonderen Bildungsgängen der Berufsschule mit Vollzeitunterricht auf ein Berufsausbildungsverhältnis vorbereitet werden, und von Schüle-rinnen und Schülern, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen (Keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung und kein Eigenanteil) 44. Persönlicher Geltungsbereich 45. Schulweg Seite 3 TK Zuständige Schule 47. Beförderung mit öffentlichen 48. Privates Kraftfahrzeug 49. Fahrkostenerstattung 50. Antragsverfahren 51. Bewilligung der Fahrkosten VI. Inkrafttreten I. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Grundschulen, der Realschulen plus in der jeweiligen Schulform sowie der Förderschulen Bis zum richtet sich die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und der Real-schulen nach den bisherigen Richtlinien. 1. Persönlicher Geltungsbereich 1.1 Der Landkreis trägt aufgrund von 69 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchulG -) und 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG -) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinien Fahrkosten von Schülern öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter Ersatz-schulen in freier Trägerschaft. 1.2 Die Kostentragung für die Beförderung während der Unterrichtszeit, z. B. zu Sportanlagen, zu Ju-gendverkehrsschulen, ist Sache des Schulträgers (vgl. 75 Abs. 2 Nr. 7 SchuIG). Das Gleiche gilt für Schülerbeförderungskosten im Rahmen von Erkundungen und Praktika (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung Rheinland-Pfalz vom GAmtsbl. S ). 2. Zuständige Schule bzw. nächstgelegene Schule 2.1 Der Landkreis übernimmt die Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Förderschulen zum Besuch der zuständigen Schule ( 62 Abs. 2 SchuIG bzw. 59 Abs.4 SchulG). Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß 62 Abs. 2 Satz 3 SchuIG durch die Schulleitung aus wichtigem Grund oder durch die Schulbehörde gem. 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG aus wichtigem pä-dagogischen oder organisatorischen Grund bzw. gem. 59 Abs. 4 Schu- IG einer anderen Schule zu-gewiesen sind, werden Fahrkosten zu dieser Schule übernommen. Aus der Zuweisungsentscheidung muss sich der "wichtige Grund" ergeben. Für Grundschulen wird ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk, bei mehreren Standorten für jeden Standort, festgelegt. 2.2 Für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform werden die Fahrkos-ten zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform übernommen. Besteht eine Realschule plus in der jeweiligen Schulform aus mehreren Standorten, gilt für die Schülerin/ Schüler diejenige Schule als nächstgelegene, wenn davon ein _20_472

3 Seite 4 Trifels Kurier 8. Oktober 2009 TK04 Standort dem Wohnort nächstgelegen ist. 2.3 Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft trägt der Landkreis die Fahrkosten nach Maßgabe des 33 Privatschulgesetz (PrivatSchG). Bei Schülerinnen und Schülern von Grundschulen ist Voraussetzung, dass die Schule im Bezirk der für die Schülerin-nen und Schüler zuständigen öffentlichen Grundschule oder einem angrenzenden Schulbezirk liegt. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule gilt Nr. 13 sinngemäß. 3. Schulweg 3.1 Fahrkosten werden übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule (Schulweg) die in 69 Abs. 2 Schulgesetz normierten Entfernungen über-schreitet. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers/der Schülerin an Unterrichtstagen (Wohnsitz, 2. Wohnsitz oder Unterkunft am Schulort, z. B. bei Ver-wandten) anzusehen. 3.2 Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er für Grundschüle-rinnen und -schüler länger als 2 Kilometer, für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform länger als 4 Kilometer ist oder wenn er besonders gefährlich ist. 3.3 Der Schulweg ist in der Regel insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er für Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Alters und der besuchten Schulart infolge jahreszeitlich bedingter Verhältnisse als Fußweg ungeeignet ist; ferner, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt o- der wenn eine Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Fußgängerüberwege oder sonstige verkehrssichernde Einrichtungen überquert werden muss. Eine besondere Gefährlichkeit kann z. B. in einer sittlichen oder kriminellen Gefährdung bestehen. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt werden. 3.4 Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen gelten Nr. 3.1 bis 3.3 entsprechend, wobei Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. Bei Schülerinnen und Schülern der Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische oder ganzheitliche Entwicklung ist in der Regel die Benutzung eines Verkehrsmittels unabhängig von der Länge des Schulwegs als notwendig anzusehen. 4. Beförderung mit öffentlichen 4.1 Bei Schülerinnen und Schülern, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, übernimmt der Landkreis das Beförderungsentgelt des jeweiligen Verkehrsträgers unter Berücksichtigung möglicher Fahr-preisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung. In der Regel werden die Fahrkosten in der Weise übernommen, dass die Schülerinnen und Schüler Schülerjahreskarten zur Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels erhalten Für verloren gegangene Fahrkarten wird grundsätzlich kein Ersatz gewährt. Es gelten die vertragli-chen Regelungen des Landkreises mit dem Verkehrsträger. 4.2 Mehrkosten für ein teureres öffentliches Verkehrsmittel oder für eine kombinierte Fahrkarte für die Benutzung mehrerer öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke oder für eine teurere Streckenführung werden übernommen, wenn die preisgünstigste Verkehrsverbindung unzumutbar ist (Nr. 5.2). 4.3 Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für Züge des Fernverkehrs (z. B. IC/EC und ICE) oder für eine höhere als die 2. Wagenklasse. 4.4 Für die Ausgabe der Fahrkarten gelten die Vereinbarungen des Landkreises mit den jeweiligen Verkehrsträgern. 5. Beförderung mit Schulbussen 5.1 Ist die Beförderung mit bestehenden öffentlichen nicht zumutbar, trägt der Landkreis die Fahrkosten in der Weise, dass er der Schülerin bzw. dem Schüler grundsätzlich die Mitnahme in einem Schulbus ermöglicht. Der Einsatz von Schulbussen ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu regeln. Sind in der Regel weniger als fünf Schülerinnen bzw. Schüler gemeinsam zu befördern, gilt der Einsatz eines Schulbusses als unwirtschaftlich. 5.2 Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel nicht zumutbar, wenn die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule für die Grundschülerin bzw. den schüler insgesamt mehr als ei-nen Kilometer und für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in der jeweiligen Schulform insgesamt mehr als zwei Kilometer beträgt oder die Fahrzeit von der Haltestelle zur Schule für die Grundschülerin bzw. den schüler 30 Minuten und für die Schülerin bzw. den Schüler einer Realschule plus in der jeweiligen Schulform 60 Minuten überschreitet oder die Ankunft oder die Abfahrt des Verkehrsmittels in der Regel bei einer Grundschülerin bzw. einem - schüler jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei einer Schülerin bzw. einem Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform nicht innerhalb von 30 Minuten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts erfolgen. Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschule bestimmen Art und Grad der Behinderung, ob das öffentliche Verkehrsmittel zumutbar ist. 5.3 Beförderungen mit dem Schulbus sollen so gestaltet werden, dass sie für die Schülerinnen und Schüler zumutbar im Sinne von Nr. 5.2 sind. Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschulen ist unter Berücksichtigung des Einzugsbereichs der Schule und wirtschaftlicher Gesichtspunkte die kürzest mögliche Fahrroute zu wählen. 5.4 Grundsätzlich ist eine gemeinsame Hin- und Rückfahrt der Schülerinnen und Schüler vorzusehen.zwischenfahrten sollten nur dann erfolgen, wenn mindestens fünf Schülerinnen bzw. Schüler gemeinsam befördert werden. 5.5 Die Verkehrsmittel sind mit einem ausreichenden Platzangebot zur Verfügung zu stellen. Die Zahl der zulässigen Plätze richtet sich nach den Angaben im Fahrzeugschein. Die im Fahrzeugschein angegebenen Stehplätze sind nur auf kürzeren Fahrstrecken und höchstens bis zu 70 % in Anspruch zu nehmen; eine kürzere Fahrstrecke dürfte dann nicht mehr gegeben sein, wenn die Fahrzeit die Hälfte der in Nr. 5.2 genannten Fahrzeiten überschreitet. Soweit Stehplätze in Anspruch genommen werden, müssen für Schülerinnen und Schüler geeignete Haltevorrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie auch von Schülerinnen und Schülern aller Altersklassen benutzt werden können. In Zweifelsfällen soll der Unternehmer vertraglich verpflichtet werden, hierüber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. 6. Privates Kraftfahrzeug 6.1 Ausnahmsweise können für die Benutzung eines eigenen oder fremden Privat-Kraftfahrzeuges Kosten ersetzt werden, wenn insbesondere die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses nicht möglich ist - hierzu zählt auch, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler wegen einer nicht nur vorübergehenden Behinde-rung oder Krankheit die auf dem Schulweg üblichen Verkehrsmittel nicht benutzen kann - oder der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses unzumutbar ist. 6.2 In diesen Fällen werden Kosten anderer Beförderungsmittel nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei der Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel entstehen wür-den. Die Höhe ergibt sich aus der Entfernung zwischen Wohnung und Schule entsprechend der ta-riflich festgelegten Preis- und Entfernungstafel, im Falle der Nr werden die Kosten nur für die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle erstattet. 6.3 Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt grundsätzlich einmal im Schuljahr nachträglich zum 1. August. Der erstattete Betrag kann für einen Monat zurückgefordert bzw. verrechnet werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in diesem Monat weniger als zwei Wochen die Schule besucht hat. 7. Begleitpersonen 7.1 Für die Beförderung von körperbehinderten und geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern zur Schule mit den Förderschwerpunkten motorische bzw. ganzheitliche Entwicklung sind grundsätzlich Fahrzeuge mit Sicherheitseinrichtungen einzusetzen. Geeignete Begleitpersonen sind einzusetzen, wenn die Schülerinnen und Schüler wegen des Grades der Behinderung beaufsichtigt werden müssen und Sicherheitsgurte nicht ausreichen. Bei Schülerinnen und Schülern von Schulen mit an-deren Förderschwerpunkten ist für geeignete Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist. 7.2 Geeignete Begleitpersonen sind vom Beförderungsunternehmen zu stellen; die Kreisverwaltung oder die Schule können vermittelnd tätig werden. Die Höhe der Vergütung der Begleitperson ist im Rahmen einer Ausschreibung der jeweiligen Schülerbeförderungsleistung festzustellen. 8. Antragsverfahren Nähere Einzelheiten ergeben sich 9. Bewilligung der Fahrkosten Nähere Einzelheiten ergeben sich 10. Zahlungsweise Zahlungen werden grundsätzlich unbar durch Überweisungen auf das im Antrag angegebene Konto vorgenommen. II. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen fünf bis zehn der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen 11. Persönlicher Geltungsbereich 11.1 Der Landkreis trägt aufgrund des 69 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland- Pfalz (Schulgesetz - SchuIG - ) und 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG -) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinien Fahrkosten von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft Nr. 1.2 gilt entsprechend unbeschadet der Sonderregelung für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu Schulen in freier Trägerschaft unter Nr Nicht einbezogen sind Schülerinnen und Schüler von Abendschulen. 12. Schulweg Hinsichtlich des Schulwegs gelten die Regelungen von Nr. 3.1 bis 3.3 mit der Maßgabe, dass der Schulweg unzumutbar ist, wenn er länger als 4 Kilometer oder besonders gefährlich ist. Fahrkosten werden nur dann in voller Höhe übernommen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart besucht; beim Besuch einer anderen als der nächst-gelegenen Schule werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelege-nen Schule zu übernehmen wären. 13. Feststellung der nächstgelegenen öffentlichen Schule 13.1 Bei der Feststellung des nächstgelegenen öffentlichen Gymnasiums bleiben Gymnasien in freier Trägerschaft außer Betracht. Es sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen Für Schülerinnen und Schüler, die eine Integrierte Gesamtschule besuchen, ist diese die nächstgele-gene Schule, wenn die Schülerin bzw. der Schüler im Einzugsbereich der Integrierten Gesamtschule nach 93 SchuIG wohnt. Ist kein Einzugsbereich gebildet, werden Fahrkosten höchstens bis zur nächstgelegenen Integrierten Gesamtschule erstattet Für Schülerinnen und Schüler, die ein öffentliches Gymnasium als Ganztagsschule besuchen, ist dieses die nächstgelegene Schule, wenn kein anderes öffentliches Gymnasium näher gelegen ist Für Schülerinnen und Schüler, die die schulartübergreifende Orientierungsstufe einer öffentlichen Schule besuchen, ist diese Schule die nächstgelegene, wenn nicht Schulen von jeder Schulart, die an dieser Orientierungsstufe beteiligt sind, näher liegen Bei der Feststellung, ob eine öffentliche Schule die nächstgelegene ist, bleiben Wegdifferenzen bis zu 5 Kilometer außer Betracht. Maßgebend sind die Tarifkilometer des gewählten öffentlichen Verkehrsmittels. Nach dem Wohnortwechsel einer Familie bleiben bei der Feststellung der nächstgelegenen öffentlichen Schule Wegdifferenzen bis zu 10 Kilometer außer Betracht, wenn die bisherige öffentliche Schule weiter besucht werden soll Ausnahmen von dem Erfordernis der nächstgelegenen öffentlichen Schule sind insbesondere möglich, wenn die nächstgelegene öffentliche Schule nachweislich nicht mehr aufnahmefähig ist, eine bessere Auslastung einer öffentlichen Schule erreicht werden kann, ein Schulwechsel im Laufe des Schuljahres vermieden werden kann, beim Besuch einer weiter entfernten öffentlichen Schule geringere Fahrkosten anfallen oder die Verkehrsverbindung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule unzumutbar, zu einer weiter entfernten öffentlichen Schule dagegen zumutbar ist. Die Schülerin/der Schüler nach einem Wohnortwechsel der Familie die bisherige Schule weiter besucht und sich dort in der Abschlussklasse des gewählten Bildungsgangs befindet Ist die öffentliche Schule zum Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers die nächstgelegene, gilt sie - außer bei einem Wohnortwechsel - für die Dauer des Schulbesuches weiterhin als nächstgelegene Schule; das Gleiche gilt, wenn zu Beginn des Schuljahres eine Ausnahme nach Nr gemacht wird. 14. Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft 14.1 Beförderung zu Schulen in _30_473

4 8. Oktober 2009 Trifels Kurier freier Trägerschaft in Rheinland- Pfalz Bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach 28 Abs. 1 PrivSchG erhalten, werden den Schülern die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Ersatzschule in freier Trägerschaft übernommen, Nr. 13 gilt entsprechend Bei Schulen in freier Trägerschaft, die Zuschüsse nach 28 Abs. 6 PrivSchG erhalten, werden den Schülerinnen und Schülern die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Realschule plus un-abhängig von der jeweiligen Schulform oder zum nächstgelegenen öffentlichen Gymnasium übernommen. Nr. 13 gilt entsprechend Schülerinnen und Schüler, die sonstige Schulen in freier Trägerschaft besuchen, werden von der Beförderungspflicht nicht erfasst Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft außerhalb von Rheinland-Pfalz Bei Schulen in freier Trägerschaft außerhalb von Rheinland Pfalz, die mit Schulen nach Nr oder vergleichbar sind, werden den Schülerinnen und Schülern die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Schule erstattet. Nr. 13 gilt entsprechend. Eine Schule in freier Trägerschaft außerhalb von Rheinland Pfalz ist mit einer Schule in Rheinland-Pfalz nach Nr oder vergleichbar, wenn sie Beiträge bzw. Zuschüsse nach 28 PrivSchG vom Land Rheinland-Pfalz erhält Schülerinnen und Schüler, die sonstige Schulen in freier Trägerschaft besuchen, werden von der Beförderungspflicht nicht erfasst. 15. Beförderung mit öffentlichen 15.1 Nrn. 4.1 bis 4.4 gelten sinngemäß Soweit mit einem Verkehrsträger eine Vereinbarung über die Ausgabe von Gutscheinen oder über ein vergleichbares Verfahren nicht besteht, werden die den Eigenanteil übersteigenden erstattungsfähigen Fahrkosten der Schülerin bzw. dem Schüler grundsätzlich jährlich nachträglich erstattet. Die Erstattung erfolgt grundsätzlich einmal im Schuljahr zum 1. August für die vorangegangenen Monate. Der erstattete Betrag kann für einen Monat zurückgefordert werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in diesem Monat weniger als zwei Wochen die Schule besucht hat. Nr. 10 gilt ent-sprechend. 16. Beförderung mit Schulbussen 16.1 Nr. 5.1 gilt entsprechend Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Allgemeinen nicht mehr zumutbar, wenn die in Nr. 5.2 für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform genannten Entfernungen, Fahr- und Wartezeiten erheblich überschritten werden Nr. 5.3 bis Nr. 5.5 sind sinngemäß anzuwenden. 17. Privates Kraftfahrzeug Nr. 6 gilt entsprechend. 18. Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule ( 69 Abs. 3 Satz 1 SchuIG) werden Fahrkosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären (vgl. Nr. 12 Satz 2). Für die Erstattung gilt Nr entsprechend. 19. Eigenanteil Nähere Regelungen ergeben sich 20. Kostenerstattung bei Heimfahrten 20.1 Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 bis 10, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen, erstattet der Landkreis innerhalb eines Schuljahres die nachgewiesenen Kosten für 6 Fahrten (Hin- und Rückfahrt) mit öffentlichen zwischen der Wohnung der Eltern und dem Schulort. Nr. 4.1 Satz 1 ist entsprechend anwendbar Wenn die Heimfahrt nicht mit öffentlichen erfolgt, können ausnahmsweise Fahrkosten für die Heimfahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug bis zur Höhe der Kosten nach Nr übernommen werden, wenn die öffentliche Verkehrsverbindung für die Schülerin bzw. den Schüler, insbesondere unter Berücksichtigung ihres bzw. seines Alters, unzumutbar ist, z. B. wegen der Länge der Fahrzeit oder der durch Umsteigen bedingten Wartezeit Fahrkosten für Heimfahrten werden nur bis zu einer Entfernung zwischen Schulort und Wohnung von 150 Kilometern erstattet Kosten für Heimfahrten werden nicht erstattet, wenn die Fahrkosten für den täglichen Schulweg zu übernehmen sind Die erstattungsfähigen Fahrkosten werden grundsätzlich jährlich nachträglich zum 1. August für die vorausgegangenen Monate ausgezahlt. Bei der Fahrt mit öffentlichen sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorher die innerhalb des Erstattungszeitraumes gelösten Hin und Rückfahrkarten vorzulegen. Nr. 10 gilt entsprechend. 21. Antragsverfahren Nähere Einzelheiten ergeben sich 22. Bewilligung der Fahrkosten Nähere Einzelheiten ergeben sich lll. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen, von Schülerinnen und Schülern in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen (I, sofern sie nicht zum Schulbesuch verpflichtet oder vom Schulbesuch befreit sind und II), der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen (Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung und Eigenanteil) 23. Persönlicher Geltungsbereich 23.1 Der Landkreis trägt aufgrund von 69 Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulge-setz - SchuIG -) und 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG -) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Landesverordnung über die Einkommensgrenze bei der Übernahme von Fahrkosten der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung und dieser Richtlinien Fahrkosten von Schülerinnen und Schülern, die folgende öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Träger-schaft bzw. die nachstehend genannten Jahrgangsstufen derselben besuchen und einen Anspruch auf Beförderung haben: Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen, in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforder-lich ist, der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschule I, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht zum Schulbesuch verpflichtet oder vom Schulbesuch nach 60 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Schu- IG befreit sind, der Berufsfachschule II, der Fachoberschulen, der Berufsoberschulen Die Regelung in Nr. 1.2 gilt entsprechend Nicht einbezogen sind Schülerinnen und Schüler von Abendschulen. 24. Schulweg Hinsichtlich des Schulweges gelten die Regelungen in Nr. 12 entsprechend. 25. Zuständige Schule Der Landkreis übernimmt die Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler (nicht: Auszubildende) der Berufsschulen zum Besuch der zuständigen Schule ( 62 Abs. 3 und 4 SchuIG). Nr. 2.1 Satz 2 gilt sinngemäß. 26. Feststellung der nächstgelegenen Schule Soweit keine Schulbezirke festgelegt sind, gelten die Regelungen in Nr. 13 und Nr. 14 sinngemäß. Bei berufsbildenden Schulen werden bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule die gewählte Schulform, der gewählte Bildungsgang sowie evtl. Zulassungsbeschränkungen berücksichtigt. Dies gilt entsprechend für gewählte Leistungskurse der Gymnasien. 27. Beförderung mit öffentlichen Nr. 15 gilt entsprechend. 28. Privates Kraftfahrzeug Nr. 6 gilt entsprechend. 29. Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen Nr. 18 gilt entsprechend. 30. Eigenanteil Nähere Regelungen ergeben sich 31. Antragsverfahren Seite 5 TK05 Nähere Regelungen ergeben sich 32. Bewilligung der Fahrkosten Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines Schuljahres. IV. Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule I, soweit sie zum Schulbesuch verpflichtet sind (Keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung, jedoch Eigenanteil) 33. Persönlicher Geltungsbereich 33.1 Der Landkreis trägt aufgrund von 69 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchuIG -) und 33 des Landesgesetzes über die Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchuIG -) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinien Fahrkosten von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule I, die zum Schulbesuch verpflichtet sind: 33.2 Die Regelungen in Nr. 1.2 und 11.2 gelten entsprechend Nicht einbezogen sind Schülerinnen und Schüler von Abendschulen. 34. Schulweg Nr. 12 gilt entsprechend. 35. Zuständige Schule Nr. 25 gilt entsprechend. 36. Feststellung der nächstgelegenen Schule Nr. 26 gilt entsprechend. 37. Beförderung mit öffentlichen Nr. 15 gilt entsprechend. 38. Privates Kraftfahrzeug Nr. 6 gilt entsprechend. 39. Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen Nr. 18 gilt entsprechend. 40. Eigenanteil Nr. 19 gilt entsprechend. 41. Kostenerstattung bei Heimfahrten Nr. 20 gilt entsprechend. 42. Antragsverfahren Nr. 8 gilt entsprechend. 43. Bewilligung der Fahrkosten Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines Schuljahres. V. Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die in besonderen Bildungsgängen der Berufsschule mit Vollzeitunterricht auf ein Berufsausbildungsverhältnis vorbereitet werden und von Schülerinnen und Schülern, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen (keine Einkommensgrenze als An-spruchsvoraussetzung und kein Eigenanteil) 44. Persönlicher Geltungsbereich 44.1 Der Landkreis trägt aufgrund von 69 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland Pfalz (Schulgesetz - SchulG -) und 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchuIG -) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinien Fahrkosten zu öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft für Schülerinnen und Schüler: des Berufsvorbereitungsjahres in Vollzeitform und anderer besonderer Bildungsgänge der Berufs-schule mit Vollzeitunterricht, die auf ein Berufsausbildungsverhältnis vorbereiten, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen Die Regelung in Nr. 1.2 gilt entsprechend Nicht einbezogen sind Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, soweit sie eine Förderung nach sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erhalten. Decken diese Leistungen jedoch nicht die notwendigen Fahrkosten, die unter Zugrundelegung dieser Richt-linien andernfalls erstattet würden, ist die Differenz zwischen erstattungsfähigen Fahrkosten und den gewährten Leistungen nach den sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften zu zahlen. 45. Schulweg Nr. 12 gilt entsprechend. 46. Zuständige Schule Nr. 25 gilt entsprechend. 47. Beförderung mit öffentlichen 47.1 Nr. 4 gilt entsprechend Für Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis, noch in einem Be-schäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, werden für jeden Schultag die Kosten für eine Hin- und Rückfahrkarte, 2. Klasse, unter Berücksich-tigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung übernommen, soweit öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Nicht erstattungsfähig sind Mehr-kosten für Zuschläge, z. B. im Schienenverkehr für IC oder ICE oder für eine andere als die 2. Wagenklasse. 48. Privates Kraftfahrzeug Nr. 6 gilt entsprechend. Abweichend von Nr. 6.4 gilt für Schülerinnen und Schüler, die weder in ei-nem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, die Regelung in Nr. 49 entsprechend. 49. Fahrkostenerstattung Für Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, werden die Fahrkosten nach Nr _40_474

5 Seite 6 Trifels Kurier 8. Oktober 2009 TK gegen Vorlage der Fahrkarten grundsätzlich jährlich nachträglich zum 1. August erstattet. Die Kreisverwaltung kann die Fahrkostenerstattung von einem Nachweis der Schule über den Schulbesuch abhängig machen. Die Schülerinnen bzw. Schüler haben glaubhaft zu versichern, dass sie in dem Erstattungszeitraum in keinem Berufsausbildungs oder Beschäftigungsverhältnis ge-standen haben. Nr. 10 gilt entsprechend. 50. Antragsverfahren Nähere Regelungen ergeben sich 51. Bewilligung der Fahrkosten Nähere Regelungen ergeben sich Vl. Inkrafttreten Diese Richtlinien sind erstmals für das Schuljahr 2009/2010 anzuwenden. Die bisherigen Richtlinien vom treten außer Kraft. Bis zum richtet sich die Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen nach den bisherigen Bestimmungen. Landau, den 28. September 2009 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gez. Theresia Riedmaier Landrätin Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 11. September 2009 Gefahrenabwehrverordnung - Himmelslaternen Vom 31. August 2009 Aufgrund des 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS , wird verordnet: 1 In Rheinland-Pfalz ist es verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie "Fluglaterne", "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder "Miniatur- Heißluftballon", bekannten Flugkörper. 2 Ordnungswidrig im Sinne des 48 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen " 1 eine Himmelslaterne in den Luftraum aufsteigen lässt. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 31. August 2009 Der Minister des Innern und für Sport KP Bruch Bekanntmachung Nr. 55/2009 der Stadt Annweiler Jahresabschluss 2008 der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbh Annweiler am Trifels Die Stadt Annweiler ist mit Euro ,07 = 90 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Veröffentlichung erfolgt gem. 87 Abs. 3 Nr. 2 im Hinblick auf 90 Abs. 1 Gemeindeordnung. Die Gesellschafterversammlung hat in ihrer Sitzung vom die vom Prüfungsverband Südwestdeutscher Wohnungsunternehmen e.v. geprüfte Bilanz und die Jahresabschlussrechnung 2008 wie folgt festgestellt: 1. Bilanz per 31. Dezember 2008 Die Bilanz schließt in Aktiva und Passiva mit einer Summe von Euro ,27 ab. 2. Jahreserfolgsrechnung 2008 Umsatzerlöse Euro ,46, Bestandsveränderungen und sonstige betriebliche Erträge Euro 6.514,36, ergibt Euro ,82../. Aufwendungen für Hausbewirtschaftung Euro ,53, ergibt ein Rohergebnis von Euro ,29../. übrige Aufwendungen Euro ,60 ergibt einen Jahresgewinn von Euro ,69. Laut Bericht der Prüfungsgesellschaft wird festgestellt, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß mit Umsicht und Sorgfalt geführt werden und dass die Vermögens- und Kapitalverhältnisse geordnet sind und die Geschäftsführung keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Prüfungsverbandes hat folgenden Wortlaut: Wir haben den Jahresabschlussbestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbh, Annweiler, für das Geschäftsjahr vom bis geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbh, Annweiler. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Frankfurt am Main, Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. gez. Dr. Schirduan, Wirtschaftsprüfer gez. Schultze, Wirtschaftsprüfer Die Gesellschafterversammlung stellt die Jahresrechnung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbh für 2008 fest und stimmt dem Vorschlag der Geschäftsführung zu, einen Betrag von Euro ,02 der freien Rücklage zuzuführen. Der restliche Bilanzgewinn von Euro 8.180,67 ist an die Gesellschafter auszuschütten. Der Jahresabschluss, einschließlich Lagebericht und Bestätigungsvermerk liegt in der Zeit vom bis im Zimmer 215 der Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler, Messplatz 1, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus Annweiler, 2. Oktober 2009 (Wollenweber) Stadtbürgermeister Bekanntmachung Nr. 56/2009 der Stadt Annweiler - Stadtteil Queichhambach 2. Sitzung des Ortsbeirates der Stadt Annweiler -Stadtteil Queichhambach (Wahlperiode 2009/2014) Am Samstag, , um 14:30 Uhr, findet die 2.Sitzung des Ortsbeirates (Gemeindebegehung) mit folgender Tagesordnung statt: Treffpunkt: am Friedhof, Annweiler-Queichhambach Tagesordnung: Öffentlich: 1 Rundgang durch den Ortsteil zur Information des Ortsbeirates 2 Feststellung des örtlichen Handlungsbedarfs und Erörterung eventuell anstehender Arbeiten 3 Informationen und Anfragen Annweiler-Queichhambach, 5. Oktober 2009 Manfred Müller Ortsvorsteher Bekanntmachung Nr 57/2009 der Stadt Annweiler H A U P T S A T Z U N G der Stadt Annweiler vom 2. Oktober 2009 Der Stadtrat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomA- EVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Annweiler erfolgen in folgender Wochenzeitung: "Trifels-Kurier". Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "http.// (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Annweiler, Meßplatz 1, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nicht mehr möglich ist, in folgender Zeitung bekannt gemacht: "Die Rheinpfalz" (5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Bindersbach, Gräfenhausen, Queichhambach und Sarnstall werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nicht mehr möglich ist, wie folgt bekannt gemacht: Ortsbeirat Standort der Bekanntmachungstafel: Bindersbach Anebosstraße 4 Gräfenhausen Waldstraße 6 Queichhambach Queichtalstraße 39 Sarnstall Pirmasenser Straße 4 (6) Dringliche Sitzungen im Sinne von 8 Abs. 4 DVO zu 27 GemO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirates werden abweichend von Absatz 1 in der Zeitung "Die Rheinpfalz" bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. (7) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln: Rathaus, Hauptstraße 20 Stadtwerke, Saarlandstraße 13 Parkdeck Schwanenhof Hauptstraße 2 Altenstraße 16 Friedrich-Ebert-Str. 5 Altenstraße, Einmündung Nachtweide Parkplatz bei Einmündung Jakob- Buchmann-Str./Burgenring und in den Ortsbezirken Bindersbach, Anebosstraße 4 Gräfenhausen, Waldstraße 6 Queichhambach, Queichtalstraße 39 Sarnstall, Pirmasenser Str. 4 Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen _50_475

6 8. Oktober 2009 Trifels Kurier Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. 2 Ortsbezirke (1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet: Ortsbezirk Bindersbach Ortsbezirk Gräfenhausen Ortsbezirk Queichhambach Ortsbezirk Sarnstall (2) Der Ortsbezirk Bindersbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bindersbach, der Ortsbezirk Gräfenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gräfenhausen und der Ortsbezirk Queichhambach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Queichhambach. Die Abgrenzung des Ortsbezirks Sarnstall ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte. (3) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt: Ortsbeirat Bindersbach - 8 Mitglieder Ortsbeirat Gräfenhausen- 12 Mitglieder Ortsbeirat Queichhambach - 12 Mitglieder Ortsbeirat Sarnstall- 6 Mitglieder 3 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können nach Maßgabe des 17a GemO einen Bürgerentscheid beantragen. 4 Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bau- und Planungsausschuss 3. Umwelt- und Waldausschuss 4. Werksausschuss 5. Verkehrsausschuss 6. Rechnungsprüfungsausschuss 7. Ausschuss für Jugend, Soziales und Sport 8. Kulturausschuss 9. Ausschuss für den Bauhof 10. Ausschuss für Stadtmarketing (2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet: 1. Bau- und Planungsausschuss 2. Umwelt- und Waldausschuss 3. Verkehrsausschuss 4. Rechnungsprüfungsausschuss 5. Ausschuss für Jugend, Soziales und Sport 6. Kulturausschuss 7. Ausschuss für den Bauhof 8. Ausschuss für Stadtmarketing Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. 5 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse (1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über 1. den Haushaltsplan, 2. die Satzungen, 3. die Bauleitplanung, 4. die Regionalplanung, 5. Entwicklungsvorhaben, 6. die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und 7. die Finanzplanung. (2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. (3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von ,- Euro; 2. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung ; 3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einem Betrag von ,- Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. (4) Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Einvernehmen in den Fällen des 14 Abs. 2 und 31 Baugesetzbuch (BauGB); 2. Einvernehmen in den Fällen der 33, 34 und 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung berührt werden; 3. Einvernehmen in den Fällen des 13 Abs. 2 der Satzung der Stadt Annweiler über die Gestaltung und zum Schutz des Ortsbildes im Ortsteil Gräfenhausen, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung berührt werden. 4. Einvernehmen in den Fällen des 15 S. 2 der Satzung der Stadt Annweiler über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung berührt werden. 6 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf die Ortsbeiräte 1. Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ortsbeirat erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt. 2. Den Ortsbeiräten Gräfenhausen und Queichhambach werden auf die jeweiligen Ortsbezirke bezogene Aufgaben übertragen (s. 7 der Gebietsänderungsvereinbarung vom 30. November 1978 mit der Ortsgemeinde Gräfenhausen; s. 7 des Eingemeindungsvertrages vom 22. Januar 1972 mit der Gemeinde Queichhambach). 3. Den Ortsbeiräten Bindersbach und Sarnstall wird die Beschlussfassung in folgenden -auf die jeweiligen Ortsbezirke bezogenen - Angelegenheiten übertragen: a) Zulassung von Schaustellern zur "Kirchweih" und sonstigen Volksfesten. b) Gestaltung des Friedhofes, Unterhaltung des Gefallenenehrenmals und der sonstigen Anlagen. c) Gestaltung örtlicher Veranstaltungen (z.b. Volkstrauertag, Heimatabende und sonstiger kultureller Veranstaltungen). d) Verwendung und Benutzung des ehemaligen Schulhauses. 7 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- Euro im Einzelfall. Der Bürgermeister hat nach Auftragsvergabe in der nächsten Sitzung dem Stadtrat über diese Vergabe zu berichten. 2. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses. 3. Einvernehmen in den Fällen der 14 Abs. 2, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, 4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. 5. Einvernehmen in den Fällen des 13 Abs. 2 der Satzung der Stadt Annweiler über die Gestaltung und zum Schutz des Ortsbildes im Ortsteil Gräfenhausen, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. 6. Einvernehmen in den Fällen des 15 S. 2 der Satzung der Stadt Annweiler über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt. 8 Beigeordnete (1) Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete. (2) Der/die 1. Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). (3) Für die Verwaltung der Stadt wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den/die 2. Beigeordnete/n übertragen wird. Der/die 2. Beigeordnete ist außerhalb seines Geschäftsbereiches zur Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete verhindert sind. 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 25,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat Seite 7 TK07 oder von der Teilnahme gem. 38 GemO ausgeschlossen wurde. (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. (4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 25,00 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich 1. in Höhe von 25,00 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder 2. in Höhe von 25,00 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. (5) Neben der Aufwandentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. (6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. (7) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 v.h.der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. 10 Aufwandentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des 9 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 11 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten (1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in _60_476

7 Seite 8 Trifels Kurier 8. Oktober 2009 TK08 Höhe von 15,00 Euro. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des 9 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 12 Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters (1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 KomA- EVO. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des 9 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 13 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 % der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. (3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der Besprechungen mit dem Bürgermeister ( 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung. 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß 69 Abs. 4 GemO. (5) 9 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend. 14 Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher (1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 50 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde. (2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen. (3) 9 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 15 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene (1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00 Euro je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen. (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. 16 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes ( 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) und 10 Abs. 2 Europawahlordnung (EWO)). Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. 17 Inkrafttreten (1) Die Hauptsatzung am tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. Oktober 2004 außer Kraft Annweiler, 2. Oktober 2009 Stadt Annweiler : Ausgefertigt: Thomas Wollenweber Stadtbürgermeister Hinweis Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach 24 Absatz 6, Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) auf folgendes hingewiesen: Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Meßplatz 1, Annweiler unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen Annweiler, 2. Oktober 2009 Verbandsgemeindeverwaltung Lehnberger Bürgermeister Plan am Ende des amtlichen Teils Beschlusszusammenfassung zur 1. konstituierende- Sitzung des Ortsbeirates Stadt Annweiler -Stadtteil Sarnstall vom öffentliche Sitzung Veröffentlicht werden nachfolgend nur die Tagesordnungspunkte, bei denen Beschlüsse gefasst wurden: 3 Wahl des stellvertretenden Ortsvorstehers, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt Herr Peter Wittmann wurde mit 5 Ja-Stimmen zum stellvertretenden Ortsvorsteher gewählt. Danach nahm Erster Stadtbeigeordneter Frank Thomas die Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des stellvertretenden Ortsvorstehers Herrn Wittmann vor und überreichte ihm die Urkunde _70_477

8 8. Oktober 2009 Trifels Kurier Seite 9 TK _80_478

9 Seite 10 Trifels Kurier 8. Oktober 2009 TK10 Bekanntmachung Nr. 29/2009 der Ortsgemeinde Albersweiler 2. Sitzung des Bau-, Planungsund Umweltausschusses der Ortsgemeinde Albersweiler (Wahlperiode 2009/2014) Am Dienstag, , um 17:15 Uhr, findet die 2. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses mit folgender Tagesordnung statt: Treffpunkt: Kreuzung Siebenmorgenstraße / Kirchenweg / Querstraße Tagesordnung: Nicht öffentlich: 1 Ortsbesichtigungen Fortsetzung der nichtöffentlichen Sitzung gegen 18:00 Uhr im Rathaus, Hauptstraße 66. Nicht öffentlich: 2 Bau- und Grundstücksangelegenheiten 3 Sonstiges Albersweiler, 5. Oktober 2009 Ernst Spieß Ortsbürgermeister B E K A N N T M A C H U N G Nr. 22/2009 der Ortsgemeinde Eußerthal Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Süd" 4. Änderung gem. 13 a Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Eußerthal ( 10 BauGB i.v.m. 88 Landesbauordnung) Der Ortsgemeinderat Eußerthal hat in seiner Sitzung vom den Bebauungsplan "Süd" 4. Änderung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13 a BauGB beschlossen. Dies wird hiermit gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Des weiteren wurde die Gestaltungssatzung zu diesem Bebauungsplan gem. 88 Landesbauordnung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ebenfalls bekanntgemacht. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und den schriftlichen Festsetzungen sowie der Begründung, können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler a.tr., Messplatz 1, Bauabteilung, Zimmer 137, Annweiler a.tr., während den üblichen Dienststunden eingesehen werden, über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Das Plangebiet ist in dem beiliegenden Kartenausschnitt, welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, mit einer gestrichelten Linie umgrenzt. Hinweis: Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 43 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Eine Verletzung der im 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes ( 214 Abs. 2 BauGB) sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs ( 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sind gem. 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Darüber hinaus wird auf die Regelungen nach 88 Abs. 1 bis 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 365), in der derzeit gültigen Fassung, hingewiesen. Des weiteren wird nach 24 Abs. 6, Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) auf folgendes hingewiesen: Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Messplatz 1, Annweiler a.tr. unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eußerthal, den 30. September 2009 Denny Ortsbürgermeister Anlage zur Bekanntmachung der Ortsgemeinde Eußerthal Betr.: Bebauungsplan "Süd" 4. Änderung gem. 13a BauGB - unmaßstäblicher Auszug aus der Flurkarte der Ortsgemeinde Eußerthal am Ende des amtlichen Teils Bekanntmachung Nr. 23/2009 der Ortsgemeinde Eußerthal 2. Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur- und Bauwesen der Ortsgemeinde Eußerthal (Wahlperiode 2009/2014) Am Sonntag, , um 11:00 Uhr, findet die 2. Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur- und Bauwesen mit folgender Tagesordnung statt: Treffpunkt: Friedhof Tagesordnung: Nicht öffentlich: 1 Friedhofsangelegenheiten 2 Grundstücksangelegenheiten 3 Verschiedenes Eußerthal, 5. Oktober 2009 Reinhard Denny Ortsbürgermeister Bekanntmachung Nr. 24/2009 der Ortsgemeinde Eußerthal 1. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeleben und Fremdenverkehr der Ortsgemeinde Eußerthal (Wahlperiode 2009/2014) Am Mittwoch, , um 19:30 Uhr, findet im Gemeindehaus, Sulzbachweg 6, Eußerthal, die 1. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeleben und Fremdenverkehr mit folgender Tagesordnung statt: Tagesordnung: Nicht öffentlich: 1 Veranstaltungen der Gemeinde 2 Wanderwege der Gemeinde 3 Projekt "Kloster Eußerthal" 4 Arbeitskreis "Jugend" 5 Verschiedenes Eußerthal, 5. Oktober 2009 Reinhard Denny Ortsbürgermeister Beschlusszusammenfassung zur 1. -konstituierende- Sitzung des Ortsgemeinderates Ortsgemeinde Ramberg vom öffentliche Sitzung Veröffentlicht werden nachfolgend nur die Tagesordnungspunkte, bei denen Beschlüsse gefasst wurden: 3 Beratung und Beschlussfassung der Hauptsatzung Die 5,8,9 der Hauptsatzung wurden mit 7-Ja-Stimmen, 5-Nein- Stimmen; die übrigen der Hauptsatzung mit 8-Ja-Stimmen und 5-Nein-Stimmen beschlossen. 4 Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt 4.1 Erster Beigeordneter Für das Amt des Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Ramberg wurde aus den Reihen des Ratsgremiums, Herr Martin Jahn vorgeschlagen. Herr Jahn wurde im ersten Wahlgang mit 7-Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen und 1 ungültigen Stimme gewählt. Ortsbürgermeister Schwarzmann verlas die Ernennungsurkunde. Danach wurde Herr Jahn gemäß den Bestimmungen der GemO durch Ortsbürgermeister Schwarzmann zum Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Ramberg ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. 6 Geschäftsordnung des Gemeinderates Die vorgelegte Geschäftsordnung wurde mit 8-Ja-Stimmen und 5- Nein-Stimmen abgelehnt, da die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht erreicht wurde. B E K A N N T M A C H U N G Nr. 19/2009 der Ortsgemeinde Völkersweiler in der Verbandsgemeinde Annweiler H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Völkersweiler in der Verbandsgemeinde Annweiler vom 2. Oktober 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Völkersweiler erfolgen in folgender Wochenzeitung: "Trifels-Kurier". Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse " (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Annweiler, Meßplatz 1, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderats werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nicht mehr möglich ist, wie folgt bekannt gemacht: In der Dorfmitte, Volkereck 1 Gemeindehaus, Hauptstraße 36. (5) Dringliche Sitzungen im Sinne von 8 Abs. 4 DVO zu 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, deren Standorte in Absatz 4 aufgeführt sind, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. (6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die in Absatz 4 aufgeführt sind. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. 2 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des 17a GemO einen Bürgerentscheid beantragen. 3 Ausschüsse des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: Rechnungsprüfungsausschuss Ausschuss Leben im Dorf - Jugend und Soziales (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß Absatz 1 4 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Ausschuss Leben im Dorf - Jugend und Soziales 6 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter (3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Aus _90_479

10 8. Oktober 2009 Trifels Kurier schussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 800,- Euro im Einzelfall, zzgl. MwSt. Eine Zusammenfassung der erteilten Aufträge mit den entstandenen Kosten ist vierteljährlich schriftlich dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen. 2. Einvernehmen in den Fällen des 14 Abs. 2, 31 und 33 BauGB und in den Fällen des 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. 3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates. 4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates. 5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. 6. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. 5 Beigeordnete Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete. 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 5,- Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 v.h. gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Gemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war. (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. (4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. (5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes. 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne eigenen Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister ( 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung. (3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Ortsbürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß 69 Abs. 4 GemO. (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. 9 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene (1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,- Euro je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen. (2) 8 Abs. 4 gilt entsprechend. 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes ( 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) und 10 Abs. 2 Europawahlordnung (EWO). Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. 11 Inkrafttreten (1) Die Hauptsatzung tritt am 2.Oktober 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. September 2004 außer Kraft Völkersweiler, 2. Oktober 2009 Ortsgemeinde Völkersweiler Ausgefertigt: Ernst Braun Ortsbürgermeister Hinweis Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach 24 Absatz 6, Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) auf folgendes hingewiesen: Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Messplatz 1, Annweiler unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen Annweiler, 2. Oktober 2009 Verbandsgemeindeverwaltung Lehnberger Bürgermeister Bekanntmachung Nr. 27/2009 der Ortsgemeinde Wernersberg 1. Sitzung des Wald-, Wege- und Landschaftspflegeausschusses der Ortsgemeinde Wernersberg (Wahlperiode 2009/2014) Am Samstag, , um 14:00 Uhr, findet die 1. Sitzung des Wald-, Wege- und Landschaftspflegeausschusses mit folgender Tagesordnung statt: Treffpunkt: am Dorfplatz, Wernersberg Tagesordnung: Öffentlich: 1 Verpflichtung der Ausschussmitglieder 2 Besichtigung verschiedener Wald- und Feldwege 3 Verschiedenes Wernersberg, 5. Oktober 2009 Helmut Heller Ortsbürgermeister Lageplan zu Nr. 57 Annweiler Lageplan zu Nr. 22 Eußerthal Seite 11 TK _100_480

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