Anhang 1 zum Leitfaden zur Durchführung der Familienkassenreform. Fragen- und Antwortkatalog zum Übergabeverfahren
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- Berthold Amsel
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1 Anhang 1 zum Leitfaden zur Durchführung der Fragen- und katalog zum Übergabeverfahren I. Allgemeine Verfahrensgrundsätze Nr. Frage 1. Grundsätzliches zum Übergabeverfahren 1. Welche Familienkassen des öffentlichen Dienstes können die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung abgeben? Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 2835) erhalten die Familienkassen des Bundes einschließlich der Postnachfolgeunternehmen im Sinne von 72 Absatz 2 EStG gesetzlich die Möglichkeit auf ihre Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung zu verzichten. Mit dem Verzicht wird die FamKa BA für die Kindergeldfälle der Familienkassen des Bundes zuständig. Die Familienkassen des Bundes können alternativ im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung das BVA mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragen. Auch die Familienkassen der Länder und Kommunen haben die Möglichkeit, auf ihre Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass die im FVG angeordnete allgemeine Zuständigkeit der Familienkassen der BA für die Kindergeldbearbeitung eintritt. Die Übertragung der Aufgabe auf Landesfamilienkassen ist weiterhin möglich, genauso die Wahrnehmung der Aufgabe in eigener Zuständigkeit. 2. Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Kindergeldbearbeitung abgegeben werden? 3. Welche Auswirkungen hat die Abgabe der Kindergeldbearbeitung auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes? Auf ihre Sonderzuständigkeit verzichten können alle Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung. Die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes endet zum 31. Dezember Bis zu diesem Datum muss die Übertragung daher erfolgt sein. Für die Familienkassen der Länder und Kommunen gibt es keine Frist für die Abgabe der Verzichtserklärung. Alle Kindergeldfälle der abgebenden Familienkasse werden rechtlich gleichzeitig und einheitlich zu dem vereinbarten Stichtag auf die aufnehmende Familienkasse übertragen. Zu diesem Stichtag geht die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes auf die aufnehmende Familienkasse über. Mit dem Rechtsübergang verlieren die abgebenden Dienstherren bzw. öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber 1
2 Nr. Frage ihren Status als Familienkasse. Nach dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels kann die abgebende Familienkasse keine Entscheidungen über den Kindergeldanspruch mehr treffen und kein Kindergeld mehr auszahlen. 4. Hat die Übertragung der Kindergeldbearbeitung Auswirkungen auf die Zuständigkeit für die Festsetzung der kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile? 5. Welche Grundsätze gelten für den Übergabeprozess? Die aufnehmende Familienkasse stellt die fortlaufende Zahlung des Kindergeldes sicher. Über die kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile entscheiden die Dienstherrn und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber weiterhin eigenständig. Die Anzeigepflichten der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn bzw. öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die aufnehmenden Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen erteilen. Die Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist gilt daher weiterhin die DA-KG O 4.4. Eine Unterrichtung bzw. ein Datenabruf für Beihilfezwecke ist ausgeschlossen. Die fortlaufende Zahlung des Kindergeldes hat beim Zuständigkeitswechsel oberste Priorität. Während des Übergabeverfahrens sollen daher keinen neuen Festsetzungen erfolgen und bereits bei der abgebenden Familienkasse eingereichte Nachweise und Unterlagen nicht nochmals angefordert werden. Allein wegen des Zuständigkeitswechsels wird die Kindergeldfestsetzung der abgebenden Familienkasse nicht aufgehoben. Anlässlich des Zuständigkeitswechsels ist kein neuer Antrag auf Kindergeld zu stellen. Die aufnehmende Familienkasse übernimmt die bisherigen Festsetzungen der abgebenden Familienkasse und zahlt auf dieser Grundlage ohne vorherige Prüfung gemäß DA-KG V 3.1 Absatz 2 Kindergeld in der bisherigen Höhe fort. Eine Überprüfung der übernommenen Kindergeldfälle erfolgt anlassbezogen (z. B. anlässlich der Prüfung des Fortbestandes eines Studiums). Einen neuen Festsetzungsbescheid erteilt die aufnehmende Familienkasse nur, wenn ein neuer Sachverhalt vorliegt. Die Kindergeldberechtigten werden unabhängig davon sowohl von 2
3 Nr. Frage der abgebenden als auch der aufnehmenden Familienkasse schriftlich über den Zuständigkeitswechsel informiert. 6. Welche Vorgänge bzw. Verfahren werden übernommen? Stellt sich nach dem Zuständigkeitswechsel heraus, dass Kindergeld durch die abgebende Familienkasse zu Unrecht festgesetzt oder an Dritte abgezweigt wurde, korrigiert die aufnehmende Familienkasse die fehlerhafte Festsetzung bzw. Abzweigungsentscheidung auch für Zeiträume vor dem Zuständigkeitswechsel. Übernommen werden: laufende Kindergeldfälle, nicht laufende Kindergeldfälle, offene Rückforderungsverfahren einschließlich offener Aufrechnungsverfahren sowie offener Inkassovorgänge 1 offene Abzweigungsverfahren, offene Rechtsbehelfsverfahren sowie offene Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren einschließlich offener Sanktionen wie z. B. Geldbußen. Abgeschlossene Rechtsbehelfs- Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachenverfahren sind abzugeben, wenn auch der Kindergeldfall abzugeben ist. 7. Welche Aufgaben hat die abgebende Familienkasse im Übergabeverfahren? Abgeschlossene Kindergeldfälle einschließlich eventueller Rechtsbehelfs- und Ordnungswidrigkeiten- sowie Strafsachenvorgänge verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen bei der abgebenden Stelle. Die abgebende Familienkasse hat folgende Aufgaben: abzugebende Fälle bzw. Verfahren sichten, nach den von der aufnehmenden Familienkasse vorgegebenen Kriterien sortieren und möglichst rückstandsfrei übergeben, Personalvorgänge, die nicht für Kindergeldzwecke benötigt werden und sonstige Vorgänge, die nicht in Kindergeldakten enthalten sein dürfen (z. B. Ausweiskopien), müssen dabei ausgesondert werden, Kindergeldberechtigte und Abzweigungsempfänger über den Zuständigkeitswechsel informieren, noch offene und nicht getilgte Rückforderungsbeträge im Finanzverfahren absetzen, in Fällen, in denen Hauptzollämtern eine Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung übersandt wurde, die Hauptzollämter über den Zuständigkeitswechsel informieren und die Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung zurückziehen, in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren die Finanzgerichte 1 Eine Definition der Inkassovorgänge enthält das Glossar zum Fragen- und katalog. 3
4 Nr. Frage 8. An welche Stelle müssen sich andere Behörden nach dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels wenden, wenn sie Fragen zum Kindergeldanspruch haben? Kommt es darauf an, auf welche Zeiträume sich die Anfragen beziehen? 2. Übergabe von Kindergeldfällen mit Besonderheiten 9. Welche Regelungen gelten für die Übergabe noch offener Rückforderungsverfahren? und ggf. den Bundesfinanzhof über den Zuständigkeitswechsel informieren, in anhängigen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren die Staatsanwaltschaften beziehungsweise Amtsgerichte über den Zuständigkeitswechsel informieren, wenn diese bereits mit dem Vorgang befasst waren. Nach dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels sind Fragen zum Kindergeldanspruch ausschließlich an die aufnehmende Familienkasse zu richten. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Zeitraum (vor oder nach dem Zuständigkeitswechsel) sich die Anfrage bezieht. Es werden alle offenen Rückforderungsverfahren übergeben, in denen Haupt- und Nebenforderungen (Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge) sowie Geldbußen und Verwarnungsgelder noch nicht vollständig getilgt sind, Anträge auf Stundung und Erlass der Forderung noch nicht abschließend bearbeitet sind sowie sonstige Bearbeitungsvorgänge noch offen sind, Forderungen niedergeschlagen wurden, Rückstandsanzeigen/Vollstreckungsanordnungen noch nicht abschließend erledigt sind oder eine Aufrechnung mit Kindergeld noch nicht abgeschlossen ist. Wie bei Festsetzungen übernimmt die aufnehmende Familienkasse Entscheidungen über die Stundung oder den Teilerlass von Forderungen. Die Überprüfung dieser Entscheidungen erfolgt anlässlich des nächsten anstehenden Bearbeitungsvorgangs. Aufrechnungserklärungen mit Ansprüchen auf Bezüge oder Gehalt kann die FamKa BA nicht übernehmen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung nicht mehr vorliegen. Die Bundesfamilienkasse beim BVA kann Aufrechnungserklärungen mit Ansprüchen auf Bezüge oder Gehalt nur übernehmen, wenn die Bezügebearbeitung zeitgleich auf das BVA übertragen wird. Die aufnehmende Familienkasse benötigt alle einziehungsrelevanten Daten. Welche Daten im Einzelnen benötigt werden, ergibt sich aus Anhang 9 und Anhang 17 4
5 Nr. Frage 10. Welche Regelungen gelten für die Übergabe von Kindergeldfällen, in denen Kindergeld ganz oder teilweise an dritte Personen oder Stellen ausgezahlt wird (Abzweigungsfälle)? Rückforderungen Im Finanzverfahren der abgebenden Familienkasse sind die noch offenen Rückforderungsbeträge abzusetzen. Eine eventuelle Aufrechnung mit Ansprüchen auf Bezüge oder Gehalt ist zu beenden. Erforderlichenfalls ist die für die Festsetzung der Bezüge bzw. des Gehalts zuständige Stelle über den Wegfall der Aufrechnungsmöglichkeit zu unterrichten. Im Falle von Rückstandsanzeigen/Vollstreckungsanordnungen sind die Hauptzollämter über den Zuständigkeitswechsel zu informieren und die Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnungen zurückzuziehen. Wie bei Festsetzungen übernimmt die aufnehmende Familienkasse die Auszahlungsentscheidungen der abgebenden Familienkasse. Die Auszahlung an den Dritten wird von der aufnehmenden Familienkasse zunächst ohne nähere Prüfung in unveränderter Höhe fortgesetzt. Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung des Kindergeldfalles. Die Abzweigungsempfänger erhalten von der aufnehmenden Familienkasse einen Abdruck der an die Berechtigten versandten Information über den Zuständigkeitswechsel. 11. Welche Regelungen gelten für die Übergabe von offenen Rechtsbehelfsverfahren? 12. Welcher Regelungen gelten für die Übergabe von offenen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren? Für eine eventuelle Korrektur von Abzweigungsentscheidungen für Zeiträume vor dem Zuständigkeitswechsel und die Realisierung daraus entstehender Erstattungsforderungen ist die aufnehmende Familienkasse zuständig. Offene Rechtsbehelfsverfahren sind von der aufnehmenden Familienkasse fortzuführen, dies gilt auch für Nebenverfahren wie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. Die Finanzgerichte und ggfs. der Bundesfinanzhof sind von der abgebenden Familienkasse über den vollzogenen Zuständigkeitswechsel zu unterrichten. In abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren verbleiben die Daten und Akten bei der abgebenden Familienkasse. Ist die Kindergeldakte aus anderen Gründen an die aufnehmende Familienkasse abzugeben, sind auch die abgeschlossenen Rechtsbehelfsvorgänge bzw. -akten mit abzugeben. Eine gesonderte Übergabe der Daten zu den abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren ist nicht erforderlich. Noch offene Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind von der aufnehmenden Familienkasse weiter zu bearbeiten. Sofern Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht bereits mit der Sache befasst sind, sind diese von der abgebenden Familienkasse über den anstehenden Zuständigkeitswechsel zu unterrichten. In abgeschlossenen Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren verbleiben die Daten und Akten bei der abgebenden 5
6 Nr. Frage 13. Welche Regelungen gelten für Kindergeldfälle mit besonderem datenschutzrechtlichem Schutzbedarf? Familienkasse. Ist die Kindergeldakte aus anderen Gründen an die aufnehmende Familienkasse abzugeben, sind auch die abgeschlossenen Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachenvorgänge bzw. -akten mit abzugeben. Eine gesonderte Übergabe der Daten zu den abgeschlossenen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren ist nicht erforderlich. In Fällen mit Sperrkennzeichen (z. B. Fälle mit einer Auskunftssperre nach dem Melderecht) erfolgt die Übergabe getrennt von den regulären Kindergeldfällen. Das Übergabeverfahren wird manuell zwischen den für solche Fälle zuständigen Beschäftigten der abgebenden und aufnehmenden Familienkasse abgestimmt und durchgeführt. 3. Information der Kindergeldberechtigten und Abzweigungsempfänger 14. Wie und von wem sind die Kindergeldberechtigten über den Zuständigkeitswechsel zu informieren? Die Kindergeldberechtigten und Abzweigungsempfänger sind im Vorfeld von der abgebenden Familienkasse schriftlich über den Zuständigkeitswechsel zu informieren. Nach Übernahme der Kindergeldfälle erhalten die Berechtigten nochmals eine schriftliche Information der aufnehmenden Familienkasse über den Zuständigkeitswechsel. Auch die Abzweigungsempfänger sind über die Fortführung der Abzweigung zu informieren. II. Details zum Übergabeverfahren Zuständigkeitsübertragung auf die FamKa BA Frage 1. Verzichtserklärung 1. Welche Formvorschriften gibt es für die Übertragung der Kindergeldbearbeitung auf die FamKa BA? 2. Zu welchem Zeitpunkt wird die Verzichtserklärung rechtswirksam? Eine Übertragung der Kindergeldbearbeitung auf die FamKa BA setzt voraus, dass die abgebende Familienkasse vorher gegenüber dem BZSt auf die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes verzichtet hat. Die Verzichtserklärung ist schriftlich oder elektronisch auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anhang 5 zum Leitfaden zur Durchführung der ) abzugeben. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn im Abstimmungsverfahren zwischen der abgebenden Familienkasse und der FamKa BA Einvernehmen über Verfahren und Zeitpunkt der Übergabe erzielt wurden und das BZSt den Verzicht schriftlich oder elektronisch bestätigt hat. 3. Wer ist für die Abgabe der Hat eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes die 6
7 Frage Verzichtserklärung zuständig, wenn die Festsetzung und gegebenenfalls Auszahlung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse übertragen wurde? Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse übertragen, kann diese Familienkasse zwar anzeigen, dass sie künftig auf die Zuständigkeit verzichten will. Eine wirksame Verzichtsanzeige liegt aber nur vor, wenn der Verzicht von der Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der auftraggebenden Familienkasse erklärt wird. Ist die Auftrag gebende Familienkasse mit einer Aufgabenübertragung durch eine Landesfamilienkasse nicht einverstanden, hat die Auftrag gebende Familienkasse nach Beendigung der Vertragsbeziehungen mit der Landesfamilienkasse wieder selbst eine Familienkasse einzurichten. 4. Zu welchem Zeitpunkt wird die Verzichtserklärung wirksam? 2. Verfahren der Datenübergabe 5. Wie werden die Fall- bzw. Zahlungsdaten von der FamKa BA übernommen? Auch die Auftrag gebende Familienkasse kann unter Beachtung der mit der Landesfamilienkasse vereinbarten Kündigungsfristen eigenständig auf die Kindergeldzuständigkeit verzichten. Die Verzichtserklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das BZSt den Vollzug des Übergangs feststellt und den Verzicht schriftlich bestätigt. Bis dahin besteht die ursprüngliche Zuständigkeit der verzichtenden Familienkasse fort. Die Daten können maschinell oder manuell übergeben werden. Die maschinelle Übergabe erfolgt entweder über ein webbasiertes Formular (Online-Formular) oder eine Dateischnittstelle (Upload-Portal). Eine manuelle Übernahme der Daten anhand des Erfassungsbogens zur Überleitung der Kindergeldfälle (Anhang 7) sollte auf Ausnahmefälle beschränkt werden; sie eignet sich im All-gemeinen nur für kleine Familienkassen mit wenigen Kindergeldfällen. Im Regelfall sollte für die Datenübermittlung das webbasierte Formular (Online-Formular) genutzt werden Voraussichtlich ab Dezember 2017 wird für die Datenübermittlung auch eine Dateischnittstelle (Upload-Portal) zur Verfügung stehen. Die Übertragung der Daten muss im XML- Format erfolgen. Die Nutzung dieses Übertragungsweges kommt im Allgemeinen nur für große Familienkassen in Betracht. Sie bietet sich an, wenn Daten in einer strukturierten elektronischen Form vorhanden sind und das XML-Format bereits für Datenübermittlungen an andere Stellen genutzt wird. Bei bestimmten Fallgestaltungen (z. B. Rechtsbehelfsverfahren) ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich. In diesen 7
8 Frage 3. Verfahren der Aktenübergabe 6. Werden die Akten von der FamKa BA übernommen? Fällen müssen die benötigten Daten manuell anhand des Erfassungsbogens zur Überleitung der Kindergeldfälle (Anhang 7) an die FamKa BA übergeben werden. Akten sind grundsätzlich nur in folgenden Fällen an die Familienkasse der BA abzugeben: in noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren, in noch nicht abgeschlossenen BuStra-Verfahren, in noch nicht abgeschlossenen Inkassovorgängen sowie in Fällen mit Sperrkennzeichen. Sollte sich darüber hinaus ergeben, dass Kindergeldakten benötigt werden (zum Beispiel bei einer späteren Überprüfung der übernommenen Kindergeldfälle), werden diese von der regional zuständigen Familienkasse der BA bei der aktenführenden Stelle angefordert. Bei den oben genannten Sachverhalten sind die Kindergeldakten sowie etwaige daneben bestehende Akten(teile) für das Rechtsbehelfs-, BuStra- oder Inkassoverfahren abzugeben. Im Einzelnen wird auf die Anhänge 26 und 27 zur Übernahme der Kindergeldakten von den Familienkassen des öffentlichen Dienstes verwiesen. Ist in laufenden und nicht laufenden Fällen die Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen oder konnten Angaben oder Unterlagen der Berechtigten noch nicht ausgewertet werden, sind die zu dem offenen Bearbeitungsvorgang angefallenen Unterlagen im Original zu übersenden. Für die Übersendung ist der Erfassungsbogen zur Überleitung der Kindergeldfälle zu verwenden. Sind Akten an die aufnehmende Familienkasse zu übergeben, übersenden die Familienkassen des öffentlichen Dienstes stets vollständige Akten, dazu gehören u. a. folgende Unterlagen: letzter Antrag/Fragebogen, Existenznachweise für die Kinder (Geburtsurkunde, Geburtsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und dergleichen), für die eine aktuelle Kindergeldfestsetzung vorliegt, Nachweise für volljährige Kinder (Ausbildungsbescheinigung, Erklärung über abgeschlossene Erstausbildung und dergleichen), für die eine aktuelle Kindergeldfestsetzung über das 18. Lebensjahr hinaus vorliegt, zuletzt vorgelegter Aufenthaltstitel und - in Fällen gemäß 8
9 Frage 62 Absatz 2 Nummer 3 EStG - Nachweise über eine Erwerbstätigkeit oder einen Ersatztatbestand, sonstige Unterlagen/Nachweise (siehe hierzu im Einzelnen Erfassungsbogen zur Überleitung der Kindergeldfälle, Anhänge 7 und 15). Zu übernehmende Akten dürfen nur die für die Kindergeldbearbeitung bzw. die Bearbeitung des Rechtsbehelfs-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten bzw. Inkassoverfahrens erforderlichen Daten enthalten. Etwaige Personaldaten, welche nicht zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. zur Bearbeitung der genannten Verfahren benötigt werden, sind von der abgebenden Stelle auszusortieren und nicht mit an die aufnehmende Familienkasse zu übergeben. Die Akten sind bei den abgebenden Familienkassen bis zum Ablauf von sechs Jahren gemäß DA-KG O aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrung geboten ist (z. B. bei Verdacht einer Steuerstraftat). Über Aussonderung und Vernichtung von Akten(-bestandteilen) entscheidet die Stelle, die die Akten verwaltet. 4. Zuständigkeit der Familienkassen der BA 7. Welche FamKa BA ist örtlich und sachlich zuständig? Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der regionalen Familienkassen der BA bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Kindergeldberechtigten. Für Kindergeldberechtigte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist diejenige FamKa BA zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des Dienstherrn oder des öffentlichrechtlichen Arbeitgebers befindet, soweit der Anspruch nicht unter Berücksichtigung zwischen- oder überstaatlicher Rechtsvorschriften zu prüfen ist. Für Kindergeldberechtigte, deren Anspruch unter Berücksichtigung zwischen- oder überstaatlicher Rechtsvorschriften zu prüfen ist, wurde die Zuständigkeit bei insgesamt fünf regionalen Familienkassen der BA zusammengefasst. Die Zuständigkeit richtet sich nach Herkunftsbzw. Beschäftigungsländern. Ein Verzeichnis der regionalen Familienkassen der BA und deren Standorte sowie der zuständigen Familienkassen für Kindergeldfälle mit Bezug zum zwischen- und überstaatlichen Recht enthält Anhang 5 zum Leitfaden zur Durchführung der. 5. Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkassen der BA 8. Wie zahlt die FamKa BA das Kindergeld aus? Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein von den Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. 9
10 Frage 6. Information der beteiligten Personen und Stellen 9. Wer ist bei der FamKa BA für Fragen zum Zuständigkeitswechsel zuständig? Die regelmäßige monatliche Auszahlung des Kindergeldes richtet sich nach der Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Kindergeldnummer. So erfolgt z. B. bei der Kindergeldnummer 001FK (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats, bei der Kindergeldnummer 001FK (Endziffer 9) am Ende des Monats. Nachzahlungen für Zeiträume vor dem laufenden Zahlmonat, werden unabhängig von der Endziffer der Kindergeldnummer überwiesen. Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergeldes (Überweisungstermine) sind im Internet unter zu finden oder können telefonisch unter der Service-Rufnummer abgerufen werden. Der Anruf bei der Servicenummer ist sowohl aus dem Festnetz als auch dem Mobilfunknetz kostenfrei. Zur Begleitung des Übergabeprozesses hat die Projektgruppe Transformation eine Hotline eingerichtet. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr unter der kostenfreien Servicerufnummer zu erreichen. Die Hotline ist zuständig für Fragen zum Zuständigkeitswechsel und zum Übergabeprozess der abgebenden Familienkassen, der Kindergeldberechtigten dieser Familienkassen sowie der für die Festsetzung der kindergeldabhängigen Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts zuständigen Stellen. Der Hotline beantwortet außerdem technische Fragen 10. Wer ist bei der FamKa BA für Fragen zum Kindergeldanspruch im konkreten Einzelfall zum webbasierten Formular (Online-Formular) für die Übermittlung der Daten der abzugebenden Kindergeldfällen, im Zusammenhang mit der voraussichtlich ab Dezember 2017 zur Verfügung stehenden Dateischnittstelle (Upload- Portal) sowie zu dem voraussichtlich ab April 2018 zur Verfügung stehenden Online-Abrufportal für die Bezügestellen gemäß 68 Absatz 4 EStG. Neben den Familienkassenstandorten für die persönliche Betreuung betreibt die BA für alle telefonischen Anfragen von Kindergeldberechtigten Service Center. Das Service Center FamKa ist für alle Anfragen zum konkreten Kindergeldfall 10
11 Frage zuständig? zuständig. Anfragen hierzu können frühestens nach Übernahme der Fall- und Zahldaten der abgebenden Familienkasse beantwortet werden. Das Servicecenter FamKa ist unter der folgenden kostenfreien Service-Rufnummern erreichbar: Für Fragen zum konkreten Kindergeldfall und für alle Fragen rund um das Kindergeld Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr unter , für Anfragen zur Auszahlung des Kindergeldes (Zahlungstermine) 7 Tage/24 Stunden unter Informationsaustausch mit den Bezügestellen 11. Wie erfolgt der Informationsaustausch mit den Bezügestellen zur Festsetzung der kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile? Zur Festsetzung der kindergeldabhängigen Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigte Informationen sollen über ein Online-Abruf-Portal zur Verfügung gestellt werden. Bis dieses zur Verfügung steht, werden die Informationen zunächst schriftlich oder per verschlüsselter zur Verfügung gestellt. Sollen Änderungen zu erteilten Auskünften ebenfalls übermittelt werden, muss ausdrücklich ein entsprechender Wunsch geäußert werden, hierfür reicht es aus, dass gebeten wird, in allen Fällen, in denen Auskünfte erteilt wurden, über Änderungen unterrichtet zu werden. Für Anfragen und Mitteilungen der Dienstherrn und öffentlichrechtlichen Arbeitgeber bzw. der Bezügestellen zum Kindergeldanspruch ihrer Beschäftigten und Versorgungsempfänger wird es in jeder regionalen Familienkasse Ansprechpartner geben. 11
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