Übersicht: Fachgespräch über die sozialen Lebensbedingungen von Flüchtlingen im Ostalbkreis
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- Reinhardt Hase
- vor 8 Jahren
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1 Übersicht: Begrüßung Bericht: Zahlen und Fakten zur Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und zur sozialen Situation der Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd (Bernd Sattler, BI) 10 Min. Bericht über die Flüchtlingsunterkünfte in Baden- Württemberg (Andreas Linder, Flüchtlingsrat Baden- Württemberg) Min. Flursprecher berichten zu ausgewählten Themen im Hinblick auf notwendige Veränderungen 10 Min. Austausch und Gespräch, ggf. Statements
2 Übersicht: Begrüßung Bericht: Zahlen und Fakten zur Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und zur sozialen Situation der Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd (Bernd Sattler, BI) 10 Min. Bericht über die Flüchtlingsunterkünfte in Baden- Württemberg (Andreas Linder, Flüchtlingsrat Baden- Württemberg) 10 Min. Flursprecher berichten zu ausgewählten Themen im Hinblick auf notwendige Veränderungen 10 Min. Austausch und Gespräch, ggf. Statements
3 Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd Rund 470 registrierte Bewohner mit Flüchtlingshintergrund leben derzeit in der Stadt Schw. Gmünd Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge (GU): 179 Flüchtlinge (Stand ) darunter sind 29 Kinder und minderjährige Jugendliche 1. Stock: Familien und allein stehende Frauen, 2. und 3. Stock allein stehende Männer, 4. Stock wird jetzt aus Platzgründen ebenfalls bezogen. Insgesamt 19 Nationalitäten in GD, die größten Gruppen stammen aus Gambia (34 Pers.), Afghanistan (24), Nigeria (19), Irak (16), ehem. Jugoslawien (15), Somalia (14) und Indien (14)
4 Unterbringung und Aufenthaltsdauer in der GU Landesaufnahmestelle in Karlsruhe: Asylantragstellung und Anhörung Danach Verteilung auf Landkreise und Städte In Baden-Württemberg Unterbringung in sog. Gemeinschaftsunterkünften. Dort Aufenthalt während des gesamten Asylverfahrens, bei Ablehnung des Asylantrages und dem Aufenthaltsstatus Duldung noch ein weiteres Jahr, sofern bis dahin keine Abschiebung erfolgt ist. Anschließend Verteilung nach einer festgelegten Quote auf die Gemeinden und Städte des Landkreises Unterbringung in der GU in bis zu 6-Bett-Zimmern. Mindestwohnraum lt. Gesetz: 4,5 qm pro Person
5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Versorgung mit Sachleistungen, statt Geldleistungen Kleidung aus der Kleiderkammer Nahrungsmitteleinkauf in GD bargeldlos (auf Gutscheinbasis) bei in der Nähe gelegenem Lebensmittel-markt. Nur Lebensmittel im Wert von wöchentl. 30,56 je erw. Person Hygieneartikel und Putzmittel durch Ausgabe in einem Paket Taschengeld von monatl. 40,90 je erwachsene Person Kommunal untergebrachte Flüchtlinge erhalten analoge Geldleistungen. Sätze sind seit 1993 unverändert geblieben. (damals um 20% verringerte Sozialhilfe, jetzt ca. 35% unter ALG 2)
6 Arbeit und Ausbildung, gemeinnützige Arbeit Arbeitsverbot im 1. Jahr des Asylverfahrens Nach 1 Jahr ist Arbeit nach dem Nachrangigkeitsprinzip möglich: es wird ca. 4-6 Wochen geprüft, ob für die freie Stelle ein Deutscher, ein EU-Bürger oder ein sonstiger bevorrechtigter Ausländer gefunden werden kann. Z. Zt. haben darum nur wenige Bewohner eine Arbeitsstelle. Dann werden aber sehr hohe Zimmermieten einbehalten. Für Jugendliche besteht i. d. R. ein Ausbildungsverbot. In der GU und von einigen sozialen Institutionen werden gemeinnützige Arbeitsplätze angeboten. Es gibt aber nicht genug Plätze für alle Bewohner. Arbeitszeit und Entgelt: 100 Stunden im Monat für 1 /Std.
7 Residenzpflicht, Gebühren, Bußgelder In BW bislang räumliche Beschränkung auf den Landkreis. Verlassen nur mit Erlaubnis des Ausländeramtes. Schw. Gmünd: bei sog. privaten Reisen Gebühr von 10,-. Unterschiedliche Handhabung je nach Landkreis und Stadt. In den meisten anderen Landkreisen keine Gebühren mehr. Unerlaubtes Verlassen des Ostalbkreises: Ordnungswidrigkeit. Schw. Gmünd erhebt bei 1. Verstoß gegen die Residenzpflicht ein Bußgeld von 98,50 (Aalen: Verwarnungsgeld von 25,- ). Durchschnitl. beträgt in BW das Bußgeld 40,- bis 60,-. Wiederholter Verstoß: u. U. Straftat (höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr); evtl. mit Konsequenzen z. B. bei einer Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis
8 Residenzpflicht, Gebühren, Bußgelder In BW bislang räumliche Beschränkung auf den Landkreis. Verlassen nur mit Erlaubnis des Ausländeramtes. Schw. Wir Gmünd: werden bei sog. die privaten Residenzpflicht Reisen Gebühr von 10,-. Unterschiedliche abschaffen, Handhabung so dass sich je nach die Landkreis betroffenen und Stadt. In den Personen meisten Landkreisen nicht nur keine im Gebühren Landkreis, mehr. Unerlaubtes sondern Verlassen im ganzen des Ostalbkreises: Land frei bewegen Ordnungswidrigkeit. Schw. können Gmünd erhebt bei 1. Verstoß gegen die Residenzpflicht ein Bußgeld von 98,50 (Aalen: Koalitionsvertrag, Verwarnungsgeld S. von 73 25,- ). Durchschnitl. beträgt in BW das Bußgeld 40,- bis 60,-. Wiederholter Verstoß: u. U. Straftat (höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr); evtl. mit Konsequenzen z. B. bei einer Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis
9 Schule und Sprachkurse Kindergartenbesuch und Schulbesuch für schulpflichtige Kinder der GU sind gegeben. Nach der Schulpflicht keine weiterführende Schule. Ehrenamtlicher Sprachkurs in der GU, 2 Mal pro Woche nachmittags. Wunsch vieler Flüchtlinge nach vollzeitlichem Sprachkurs bei der VHS bzw. Kolping-Bildungswerk. Das ist nicht möglich, da keine Förderung durch das Bundesamt.
10 Soziale Betreuung 3 Sozialarbeiterinnen für die Bewohner/innen der GU und die kommunal untergebrachten Flüchtlinge im Altkreis Schwäbisch Gmünd. Für Altkreis Aalen gibt es 2 ½ Sozialdienststellen. Jedoch erfolgte ein Stellenabbau der Mitarbeiter/innen der GU beim Tiefststand von 110 Bewohnern, der nicht wieder entsprechend aufgebaut wurde.
11 Übersicht: Begrüßung Bericht: Zahlen und Fakten zur Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und zur sozialen Situation der Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd (Bernd Sattler, BI) 10 Min. Bericht über die Flüchtlingsunterkünfte in Baden- Württemberg (Andreas Linder, Flüchtlingsrat Baden- Württemberg) Min. Flursprecher berichten zu ausgewählten Themen im Hinblick auf notwendige Veränderungen 10 Min. Austausch und Gespräch, ggf. Statements
12 Übersicht: Begrüßung Bericht: Zahlen und Fakten zur Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und zur sozialen Situation der Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd (Bernd Sattler, BI) 10 Min. Bericht über die Flüchtlingsunterkünfte in Baden- Württemberg (Andreas Linder, Flüchtlingsrat Baden- Württemberg) Min. Flursprecher berichten zu ausgewählten Themen im Hinblick auf notwendige Veränderungen 10 Min. Austausch und Gespräch, ggf. Statements
13 Notwendige Veränderungen 1: Aufhebung der Residenzpflicht und damit Aufhebung von Freiheitsbeschränkung, räumlicher Isolation und Kontrolle. Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Abolition of the duty of residence free movement within the administrative district Article 13 Universal Declaration of Human Rights: Everyone has the right to freedom of movement and residence within the borders of each state.
14 Notwendige Veränderungen 2: Abschaffung der Gebühr zur Ausstellung der Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises Gebühren für Erlaubnisse zum Verlassen der Aufenthaltsbeschränkung sind rechtswidrig. Vgl. das Urteil vom Landgericht Halle ( ; Az: 1 A395/07HAL): Gebühren für Verlassenserlaubnisse sind rechtswidrig. Dafür fehlt nach Aussage der Richter die Rechtsgrundlage. Beantragt wird nicht eine Bescheinigung, sondern ein Verwaltungsakt. Abolition of payment of a fee for leaving the administrative district
15 Notwendige Veränderungen 3: Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes Angleichung der sozialen Leistungen für Flüchtlinge an das Existenzminimum nach dem Sozialgesetzbuch d. h. Stop von Diskriminierung durch Mangelversorgung Die Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts für Asylsuchende sind seit der Einführung 1993 unverändert geblieben und liegen derzeit 35% unter ALG 2 Abolition of benefits in accordance with the Asylm Act (AsylbLG) and equalization to the social standard of unemployment security (ALG 2); securing the subsistence level
16 Notwendige Veränderungen 4: Abschaffung des Sachleistungssystems bei Nahrungsmitteln und Kleidung durch Geldleistungen nach SGB II bzw. XII Anerkennung unterschiedlicher Bedürfnisse und Präferenzen, damit Stop von Entmündigung und Gängelung Abolition of non-cash benefits as foodstuffs and clothing
17 Notwendige Veränderungen 5: Verkürzung der Verweildauer von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften auf eine maximale Wohnpflicht von 6 Monaten menschenwürdige Unterbringung in Wohnungen Shortening of the duty of housing in refugee camps to a maximum of 6 month
18 Notwendige Veränderungen 6 : Reduzierung der Zimmermiete bzw. -gebühr für arbeitende Flüchtlinge Zur Verfügung gestellt werden 4,5 qm in Mehrbettzimmern und die Nutzung von Gemeinschaftsküche und Gemeinschaftsbad in der GU Reduction of the room rent for the working inhabitants of the camp
19 Notwendige Veränderungen 7: Erhöhung des Betreuungsschlüssels Einstellung weiterer interkulturell und psychologisch geschulter Kräfte zur besseren sozialen Betreuung der Flüchtlinge Increasing staff advising and assisting the refugees
20 Notwendige Veränderungen 8: Förderung der Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen Überwindung von Sprach- und Kulturbarrieren. Government aid and sponsorship for German Languageand Integration-Courses
21 Notwendige Veränderungen 9: Abschaffung des allein in BW geltenden Verbots des Besuchs einer weiterführenden Schule, Ermöglichung der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums Damit Ermöglichung von Ausbildung und Qualifizierung Artikel 26 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Jeder hat das Recht auf Bildung. [ ] Abolition of the ban to higher education, apprenticeship and academic studies Article 26 Universal Declaration of Human Rights: Everyone has the right to education. [ ]
22 Notwendige Veränderungen 10: Abschaffung des Verbots zur Arbeitsaufnahme und Abschaffung des Vorrangprinzips freie Teilnahme am Arbeitsmarkt Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Jeder hat das Recht auf Arbeit, [ ] Abolition of the ban to work and abolition of the principle of precedence Article 23 Universal Declaration of Human Rights: Everyone has the right to work, [ ]
23 Übersicht: Begrüßung Bericht: Zahlen und Fakten zur Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und zur sozialen Situation der Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd (Bernd Sattler, BI) 10 Min. Bericht über die Flüchtlingsunterkünfte in Baden- Württemberg (Andreas Linder, Flüchtlingsrat Baden- Württemberg) Min. Flursprecher berichten zu ausgewählten Themen im Hinblick auf notwendige Veränderungen 10 Min. Austausch und Gespräch, ggf. Statements
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