Neufassung [2016] von Nachteilsausgleich und Notenschutz. v.a. für Lese-Rechtschreibstörung
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1 Neufassung [2016] von Nachteilsausgleich und Notenschutz v.a. für Lese-Rechtschreibstörung Barbara Klostermeyer BRin, Staatliche Schulpsychologin 2016
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3 Gesetzliche Grundlagen das BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen), Art. 52 (vom ) die BaySchO (Bayerische Schulordnung), (vom ) 31- Grundsatz, 32- Individuelle Unterstützung, 33- Nachteilsausgleich, 34- Notenschutz, 35 -Zuständigkeit, 36- Verfahren
4 Grundlagen
5 Die Paragraphen im Einzelnen 31 Grundsatz: Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern [ ] Konkrete Maßnahmen [ ]richten sich nach Eigenart und Schwere [ ]
6 32 Individuelle Unterstützung (1) Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen, sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird.
7 32 individuelle Unterstützung (2) Zulässig ist es insbesondere: 1. besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen, 2. geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten, 3. Pausenregelungen individuell für die Betroffenen zu gestalten, 4. Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen, 5. Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell zu erläutern, 6. bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderung zu differenzieren 7. verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.
8 33 Nachteilsausgleich-kein Zeugnisvermerk (1) Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt[ ].
9 33 Nachteilsausgleich (2) Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden- Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender Krankheit, sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig auf einen Nachtermin zu verweisen.
10 33 Nachteilsausgleich (3) Zulässig ist es insbesondere die Arbeitszeit um bis zu einem Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern
11 33 Nachteilsausgleich (4)* praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen (5) spezielle Arbeitsmittel zuzulassen (6) Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen abzuhalten (7) zusätzliche Pausen zu gewähren (8) größere Exaktheitstoleranz[..] Geometrie, Schriftbild, zeichnerische Aufgabenstellungen[ ]
12 33 Nachteilsausgleich (9) in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Schreibkraft zuzulassen (10) bestimmte Formen der Unterstützung[ ] durch eine Begleitperson zuzulassen [ in den Fällen 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif]
13 34 Notenschutz -Zeugnisvermerk (1)Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 33 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
14 34 Notenschutz (2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig, 1. in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und 2. an beruflichen Schulen auf die Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit zu verzichten.
15 34 Notenschutz (3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
16 34 Notenschutz (4) Bei Hörschädigung ist es zulässig, 1.auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten, 2.auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind, 3.bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und 4.in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
17 34 Notenschutz Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig, 1. dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und 2. dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen. 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
18 34 Notenschutz (6) Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten. (7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, 1.auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und 2. in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.
19 35 Zuständigkeit (1) Individuelle Unterstützung gewährt die Lehrkraft. (2) Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese- Rechtschreib-Störung gewähren die Schuleiterinnen und Schulleiter. In den übrigen Fällen sind zuständig: a) bei Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. b)bei Gymnasien und Realschulen und sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart
20 36 Verfahren (1)1.Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden. (2) 2.Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder einer schulpsychologischen Stellungnahme bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus.
21 Wesentliches 1. Der im Schulbereich zu verwendende Ausdruck ist: Lese-Rechtschreib-Störung [bitte auch diese Schreibweise benutzen]. Subsumiert : alle isolierten Formen und alle bisherigen Varianten (z.b. die Lese- und Rechtschreibschwäche) Bisherige, alte Bescheide behalten ihre Gültigkeit. 2. Da in der BaySchO auch eine begrenzte Dauer eines Bescheides möglich ist, können die bisherigen Bescheide über eine Lese- Rechtschreib-Schwäche (Gültigkeit 2 Jahre, also nur noch für das Schuljahr 2016/17) im Laufe dieses Schuljahres überprüft werden. In einem Elternbrief (der Schule oder des/der Schulpsychologe/in) könnten betroffene Eltern auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen hingewiesen werden. In der Beratung könnte auf die zusätzlichen Möglichkeiten des Notenschutzes, aber ggf. auch auf den Wegfall des Nachteilsausgleichs hingewiesen werden.
22 Übergangsregelung : Zentrale Botschaft: Das bewahrte Vorgehen wird - so weit möglich beibehalten Wichtig! Ehemalige LR- Schwäche- Regelungen im zweiten Jahr müssen in nächster Zeit auf neuen Stand gebracht werden: Neu! Statt zurückhaltender Bewertung Anspruch auf Notenverzicht. Bisher unbefristete Bescheide (alte LR Störung) können weiterhin gelten, dürfen aber auch überprüft werden.
23 Der Schulpsychologe testet das Kind/ formuliert Stellungnahme/ Nachteilsausgleich/Notenschutz die Lehrkraft unterstützt in der Beobachtung die Eltern stellen einen Antrag auf Nachteilsausgleich/ Notenschutz Der Schulleiter : informiert die Eltern informiert die Kollegen gibt einen Bescheid über den Nachteilsausgleich/ Notenschutz an die Eltern [die jeweiligen Formulare werden in Rosenheim in Zusammenarbeit zwischen Schulaufsicht und Schulpsychologe entwickelt]
24 Ausgangslage: Eltern/ Lehrkraft: Verdacht auf Lese-Rechtschreib-Störung Beratung der Eltern durch L, BL, Schupsy Eltern: veranlassen Beratung, Testung des Kindes, Stellungnahme zu Lese-Rechtschreib-Störung bei - Schulpsychologen (Erstberatung und Testung auch über zuständige Beratungslehrkraft der Schule möglich) oder - Facharzt für KJPP anschließend - approbierter Psychotherapeut Schulpsychologe Schulpsychologie/Facharzt: Beratung der Eltern, psychologische Testung des Kindes, Ausstellen der schulpsychologischen Stellungnahme Fachärztliche Atteste müssen bei der Schulpsychologie eingereicht werden. Die Schule benötigt zur Prüfung des Antrages eine schulpsychologische Stellungnahme! Schulpsychologische Stellungnahme bestätigt fachärztliche Diagnose Eltern: stellen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz mit beigefügter Schweigepflichtentbindung Antragstellung: Antragsformular * schulpsychologischer Stellungnahme fachärztlicher Stellungnahme ( wenn vorhanden) ausgefüllter Schweigepflichtentbindung Schulleitung: Prüfung des Antrages auf Erforderlichkeit, Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz Ggf. Einbezug von weiteren Stellungnahmen von Klassenlehrkraft, Beratungslehrkraft, Schulpsychologie Schulleitung: Entscheidung über Erforderlichkeit, Art und Umfang von Nta und Nsch/ Bescheinigung
25 MÖGLICHKEIT: Bescheid über Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung Bei (Name Kind, Klasse) wurde durch Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme das Vorliegen einer O Lese-Rechtschreib-Störung O isolierten Lesestörung O isolierten Rechtschreibstörung bescheinigt. Nach Prüfung des Antrages auf schulische Maßnahmen bei Lese-Rechtschreib-Störung vom (Datum) wird für Folgendes vereinbart: Name der Schülerin/des Schülers Maßnahmen zum Nachteilsausgleich: (z.b. Verlängerung der Arbeitszeit um 25%, zusätzliches Vorlesen einzelner schriftlicher Aufgabenstellungen) Maßnahmen zum Notenschutz (bei Lese-Rechtschreib-Störung sind ausschließlich unten aufgeführte Maßnahmen möglich): bei Lesestörung: O Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Fremdsprachen. Achtung: Kein Verzicht auf die Bewertung des Leseverständnisses (= Kern der Leistung)! Bei Rechtschreibstörung: O O Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung In der Fremdsprache stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen, mit Ausnahme der Abschlussprüfungen Maßnahmen der individuellen Unterstützung im Unterricht, außerhalb der Leistungsfeststellungen / Leistungserhebungen (nach BaySchO 32) nach Absprache mit der Klassenlehrkraft. Verzicht auf Notenschutz Die Erziehungsberechtigten ( ) können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird. Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten (Schul-) Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären. (BaySchO 36 Abs. 4) Ort, Datum Unterschrift Schulleitung
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27 Mögliche Fragen, die Sie vielleicht auch beschäftigen
28 1) Wie lange können Eltern im Schuljahr 16/17 eine Änderung beantragen? Im Schuljahr 16/17 kann die vorgesehene 1. Schulwoche verlängert werden, da die Eltern erst zu Beginn des Schuljahres informiert werden. 2) Wie sieht die Möglichkeit des Neuantrags nach einem Verzicht auf Notenschutz aus? Der Verzicht gilt für ein ganzes Schuljahr. Es kann aber für das neue Schuljahr wieder Notenschutz beantragt werden. 3) Gilt der Notenschutz auch rückwirkend? Notenschutz wird nur dann rückwirkend erteilt, wenn das technisch/rechnerisch möglich ist. Es gilt die Einzelfallentscheidung. Nachteilsausgleich wird nicht rückwirkend genehmigt!
29 4) Kann ADHS oder Dyskalkulie berücksichtigt werden? Nein! Beide Störungsbilder beeinträchtigen nach Ansicht des KM das Leistungsvermögen selbst. Nachteilsausgleich ist nur dann möglich, wenn das Leistungsvermögen grundsätzlich vorhanden ist, aber die Fähigkeit der Darstellung nicht adäquat gegeben ist. 5) Das schulpsychologische Schreiben trägt den Titel: Schulpsychologische Stellungnahme. Die Bewertung und Entscheidung erfolgt durch den Schulleiter. 6) Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz, Klarstellung: BayEUG: Art. 52: erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen (Nachteilausgleich). Von einer Bewertung in einzelnen Fächern kann abgesehen werden (Notenschutz). Hier gibt der Gesetzgeber die Erlaubnis, Nachteilsausgleich und Notenschutz zu gewähren. Das stellt die gesetzliche Grundlage für die BaySchO dar.
30 7) Bescheid zum Nachteilsausgleich/Notenschutz Der Bescheid wird vom Schulleiter erstellt. Das Formular kommt von der Dienstaufsicht! Die Bescheide müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und sind widerspruchsfähig. 8) Schulleiter kann Eltern um Einsicht in die diagnostischen Ergebnisse bitten. Schulpsychologen können ohne Einverständnis der Eltern auch weiterhin keine diagnostischen Daten oder Tests an Schulleiter geben. 9) Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch auf Herausgabe der Testergebnisse, z.b. in Form einer Computerauswertung. Testunterlagen werden nicht an die Eltern gegeben. Der Versand von Testunterlagen als Kopie setzt voraus, dass der Empfänger ebenfalls Zugang zu Testmaterialien hat, z.b. Kinder- und Jugendpsychiater oder Klinik.
31 Verwirrt?...
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