Antrag/Bewilligung von kommerziellen (Gross-)Veranstaltungen in den Wäldern der Burgergemeinde Bern
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- Friederike Frank
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1 Antrag/Bewilligung von kommerziellen (Gross-)Veranstaltungen in den Wäldern der Burgergemeinde Bern Name/Vorname (Verantwortliche Person): Organisation, Institution, Firma: Adresse: PLZ Ort: Telefon/ Erreichbar während Veranstaltung unter Nr.: Titel/Bezeichnung der Veranstaltung: Vorhaben, Kurzbeschrieb Beginn der Veranstaltung Ende der Veranstaltung Ort des Anlasses: Detailplan, Karte zwingend mit Posten, Installationen usw. (z.b. auf Link (z.b. mit kürzen): Erwartete Anzahl Teilnehmer: Erwartete Anzahl Besucher, Zuschauer: Fahrbewilligungen für PW (weniger 3.5t) notwendig Fahrbewilligungen für LKW (über 3.5t Gesamtgewicht) notwendig Falls eine Fahrbewilligung beantragt wird, ist der Antrag Fahrbewilligung Nutzung von Waldstrassen durch Motorfahrzeuge für nichtforstliche Zwecke als Beilage einzureichen. Burgergemeinde Bern Forstbetrieb Halenstrasse Bern 1/
2 Allgemeine Bedingungen 1. Finanzen/Kosten Bewilligungsnehmer der Stufe 3 (siehe Management von Wohlfahrtsleistungen in den Wäldern der Burgergemeinde Bern). Die Aufwendungen des Forstbetrieb sind zu entschädigen. Dabei fallen folgende Aufwendungen normalerweise an: - Zustandserhebung vor Anlass ( Erstellung Übergabe(bild)protokoll) ca h - Überwachung des Anlasses, ca h (kann in Absprache entfallen) - Abnahme nach dem Anlass, ca. 0.75h (Erstellung Abnahme(bild)protokoll) - Beurteilung, Abwicklung des Gesuchs, ca. 0.5h. Pauschal verrechnet der Forstbetrieb Fr Wünschen Sie eine effektive Abrechnung werden die Stunden zum Mittelansatz von Fr /h (Fr. 0.75/km) exkl. MWST verrechnet. Kreuzen Sie bitte die gewünschte Verrechnung an: Pauschale Effektive Abrechnung Vorbehalten bleiben zusätzliche Zeitaufwendungen bei mangelhafter Abwicklung des Vorhabens oder weitergehenden Bedürfnissen. Diese werden zum obigen Mittelansatz verrechnet. Mit der Bewilligung des FBB werden administrative Kosten, allenfalls Fahrbewilligungskosten sowie ein Beitrag von i.d.r. CHF 5.-/ Teilnehmenden fällig. Der Beitrag wird für die Waldpflege und -unterhalt eingesetzt. 2. Haftung/Verantwortung 2.1. Der Waldbestand und boden wird nicht beschädigt oder verunreinigt Die Veranstalter von Anlässen im Wald setzen sowohl die Teilnehmer wie auch allfällige Besucher und Zuschauer über längere Zeit den waldgegebenen Gefahren aus. Bei Forderungen aus Schäden von Teilnehmern, Zuschauern oder Besuchern des Anlasses halten die Veranstalter die Burgergemeinde schadlos. In bestimmten Fällen kann der Forstbetrieb die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (Überprüfung durch Fachperson) sowie die Ausführung von Massnahmen (Sicherheitsastung, -fällung) verlangen Der Veranstalter hält die Burgergemeinde Bern für Schadenersatzforderungen Dritter aus mangelhaftem Werkunterhalt oder waldgegebenen Gefahren schadlos Die Veranstalter haften dem Forstbetrieb der Burgergemeinde Bern für Schäden oder die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen durch Teilnehmer, Besucher oder Zuschauer Die Burgergemeinde Bern wird für die entstehenden Kosten aus Schäden am Waldbestand, -boden oder an Werken der Burgergemeinde Bern durch den Veranstalter schadlos gehalten Sicherheit der Veranstaltungsbesucher 2.7. Sanitätsdienstliche Erstversorgung vor Ort 2.8. Die Einweisung der Rettungsfahrzeuge im Notfall 2.9. Die Reinigung und Entsorgung (inkl. Toilettenanlagen). 2/6
3 3. Infrastruktur 3.1. Es werden keine bleibenden Werke errichtet oder bestehende Werke beeinträchtigt (ohne Vereinbarung mit der Waldeigentümerin) Das Anbringen und Aufstellen von Sponsoringwerbung, Bannern, Plakaten sowie Ständen oder sonstigen temporären Einrichtungen ist nur mit vorgängiger Zustimmung des Forstbetriebs der Burgergemeinde Bern erlaubt Das Benützen von gerüstetem Holz sowie das Fällen oder Beschädigen stehender Bäume und Sträucher ist untersagt. Brennholz kann beim Forstbetrieb bezogen werden. 4. Organisation 4.1. Der genutzte Waldbestand ist unmittelbar nach dem Anlass (normalerweise innerhalb von 24h) von Littering befreit dem Forstbetrieb zu übergeben (Abnahme(bild)protokoll durch Forstbetrieb) Allfällige Bewilligungen (Forstpolizei, Gewerbepolzei, Regierungsstatthalter etc.) sind durch die Veranstalter direkt einzuholen Die Veranstalter sind in der Verantwortung sämtliche notwendigen Signalisationen, Umleitungen und Information eigenständig und auf eigene Kosten anzubringen und zu entfernen. 5. Weitere Leistungen 5.1. Das Befahren des Waldes mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen können gemäss den Voraussetzungen für das Befahren von Waldstrassen zu nicht forstlichen Zwecken vereinbart werden und bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Waldabteilung. Mit der Unterzeichnung akzeptiert der Veranstalter sämtliche obigen Bedingungen. Sie sind Voraussetzung für das Erteilen einer Bewilligung. Dem Forstbetrieb der Burgergemeinde Bern ist jederzeit Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu gewähren. Bei Nichteinhalten obiger Bedingungen wird eine Konventionalstrafe im Umfang der hinterlegten Kaution fällig. Zudem bleiben Schadenersatzforderungen vorbehalten. Für die Veranstaltung ist eine Kaution von Fr. zu hinterlegen. Diese dient als hinterlegte Sicherheit im Fall, dass der Forstbetrieb der Burgergemeinde Bern Konventionalstrafen oder Schadenersatz geltend macht und wird im Eintretensfall Fall mit den anfallenden Kosten verrechnet. Die gesuchstellende/n Person/en ist/sind zugleich Vertragspartner und haftet gegenüber der Burgergemeinde Bern. 3/6
4 Bemerkungen: Ort, Datum: Unterschrift Gesuchsteller: Durch Forstbetrieb auszufüllen: Der Antrag wird bewilligt ja nein Spezielle Weisungen: Vor dem Anlass ist mit dem zuständigen Förster kontaktaufzunehmen für Übergabe und Abnahme: Zuständiger Förster: Tel.: Notfall Nummern Rettungsdienst 144 Feuerwehr 118 Polizei 117 4/6
5 Management von Wohlfahrtsleistungen in den Wäldern der Burgergemeinde Bern Die Burgergemeinde Bern ist Eigentümerin zahlreicher Wälder in und um die Stadt Bern. Der Forstbetrieb der Burgergemeinde Bern pflegt die Wälder und vertritt die Anliegen der Grundeigentümerin. Die Wälder dienen zahlreichen Bürgern und Institutionen als Freizeit- und Aufenthaltsort. Mit dem vorliegenden Konzept definiert die Burgergemeinde Bern den nachhaltigen Umgang (in allen drei Dimensionen) mit Wohlfahrtsleistungen bei steigenden Ansprüchen an den Wald. Die Burgergemeinde Bern verfolgt dabei folgende Ziele: die Grundeigentumsrechte werden auch bei steigenden Wohlfahrtsansprüchen gewahrt. Wohlfahrtsleistungen, die über das gesetzliche Betretungsrecht hinausgehen sind i.d.r. verursacherorientiert und nachhaltig finanziert Vorhaben und Ansprüche, die wirtschaftliche Zielsetzungen auf dem Grundeigentum der Burgergemeinde Bern verfolgen, sind in Wert gesetzt und nachhaltig finanziert. Wohlfahrtsleistungen werden je nach Ausgestaltung einer der drei Stufen zugeordnet. Stufe 3 Stufe 2 Stufe 1 Stufe 1: Betreten im ortsüblichen Umfang Entschädigungslose Nutzung des Waldes. Diese Wohlfahrtsleistung bedarf keiner Zustimmung durch den Forstbetrieb. Dies beinhaltet das Besuchen des Waldes im individuellen familiären und privaten (nicht organisierten) Rahmen. Der Besuch hinterlässt normalerweise keine Werke oder sichtbare Spuren. Vorbehalten bleiben Forderungen aus Schadenersatz. Stufe 2: Gesteigerter Gemeingebrauch Die Wohlfahrtsleistung bedarf der Zustimmung durch die Grundeigentümerin und evtl. weiterer Bewilligungen. Der Forstbetrieb definiert die Rahmenbedingungen, unter denen diese Nutzung geduldet werden kann und verrechnet die daraus resultierenden Kosten (Ertragsausfall, nachteilige Effekte, Kosten). Dabei sorgt er dafür, dass die Grundeigentümerin aus der Nutzung schadlos gehalten wird. Der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Forstbetrieb, der die Rechte und Pflichten definiert, ist zwingend. Die Kosten werden der Verursacherin in Rechnung gestellt. Die Verrechnung von Kosten aus Schadenersatz bleibt vorbehalten. 5/6
6 Stufe 3: Angebote mit kommerziellem Charakter Wohlfahrtsnutzungen auf dem Waldeigentum der Burgergemeinde Bern, die gegen Entgelt an die nutzniessenden Kunden oder Teilnehmer erbracht werden, sind entschädigungspflichtig. Neben den verursachten Kosten wird eine angemessene Entschädigung für die wirtschaftliche Nutzung des Waldreals der Burgergemeinde in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Forstbetrieb, der die Rechte und Pflichten definiert, ist zwingend. Die Verrechnung von Kosten aus Schadenersatz bleibt vorbehalten. Übernahme von Kosten und Entschädigungen durch die Burgergemeinde Bern Der Forstbetrieb verrechnet die anfallenden Kosten und Entschädigungen aus Wohlfahrtsleistungen der Stufen 1, 2 oder 3 der Verursacherin bzw. der Nutzniesserin (Vertragspartnerin). Diese kann mittels Gesuch bei der Burgergemeinde Bern, Bahnhofplatz 2, 3001 Bern eine Kostenübernahme beantragen. Die Burgergemeinde entscheidet im Rahmen ihrer unabhängigen Vergabepolitik, welche Vorhaben sie finanziell unterstützt. Ein attraktiver Wohlfahrtswald braucht Pflege. Der Forstbetrieb der Burgergemeinde Bern stellt diese sicher, damit der Wald der Burgergemeinde Bern auf Dauer Wohlfahrtsleistungen zu erbringen vermag. Die Dinge haben nur den Wert, den man ihnen verleiht (Molière). 6/6
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