Aus dem Inhalt: 27. August 2007 Ausgabe 08/2007. Beginn des amtlichen Teils. Amtlicher Teil: Informationen aus dem Kreistag

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1 Im Internet: August 2007 Ausgabe 08/2007 Beginn des amtlichen Teils Aus dem Inhalt: Amtlicher Teil: Informationen aus dem Kreistag Beschlüsse des Kreistages Bekanntmachung Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes Jenaer Forst Umweltamt/Untere Wasserbehörde Sachenrechtsdurchführungsverordnung Bauordnungsamt Tag des Offenen Denkmals Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) Zweckverband JenaWasser öffentliche Bekanntmachung Informationen aus dem Kreistag Auf Einladung des Landrates trat am Mittwoch, dem , der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises im Kaisersaal des Landratsamtes in Eisenberg zu seiner 16. Sitzung zusammen. An der Sitzung nahmen 40 Kreistagsmitglieder, Gäste sowie Vertreter der Presse teil. Die Sitzung war unterteilt in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Sitzungsteil. Tagesordnung: Öffentlicher Sitzungsteil 1. Vergabe Förderpreise für zukunftsweisende Projekte für Schülerinnen und Schüler des Landkreises Investive Sportförderung des Saale-Holzland-Kreises Richtlinie zur Vergabe der Thüringer Ehrenamts-Card 4. Richtlinie zur Vergabe eines Kultur- und Kunstpreises des Saale-Holzland-Kreises 5. Richtlinie zur Vergabe eines Förderpreises für Denkmalpflege/Denkmalschutz des Saale-Holzland-Kreises 6. Einrichtung eines Begleitausschusses in Umsetzung des Bundesprogrammes Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus 7. Sachstandsberichterstattung durch die Geschäftsführung der ARGE SGB II im Saale-Holzland-Kreis zur Aufgabenerfüllung gemäß 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer ARGE gemäß 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 8. Information durch die Geschäftsführung der ARGE SGB II im Saale-Holzland-Kreis zum Projekt Arbeitsgelegenheiten Plus 9. Umsetzung des KT-Beschlusses K /06 vom zur Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose 10. Umsetzung des Kreistagsbeschlusses K /06 vom zur Konzepterarbeitung hinsichtlich der Weiterentwicklung des Naturschutzgroßprojektes Orchideenregion Jena Muschelkalkhänge im Mittleren Saaletal nach dem Ende des Förderzeitraums ab Gemeinschaftlicher Regionaler Rahmenplan Nahverkehr Mittelthüringen Änderung der Zusammensetzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Sport 13. Antrag der SPD-Fraktion zur Beauftragung des Landrates sich für eine Nichtreduzierung der Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs einzusetzen 14. Genehmigung der Niederschrift der 14. Sitzung des Kreistages vom bzw. der 15. Sitzung des Kreistages vom Anfragen 16. Informationen Zu Beginn der Kreistagssitzung zeichnete der Landrat das Projekt Patenschaften der 4. Klassen für Erstklässler der Grundschule II Friedensschule Hermsdorf (Dotierung 200, e); das Projekt Demokratie lernen und leben des Förderzentrums Kahla (Dotierung 400, e) sowie das Projekt Unser praktischer Unterrichtstag des Förderzentrums Hainspitz (Dotierung 400, e) jeweils mit einem Förderpreis für zukunftsweisende Projekte des Saale-Holzland-Kreises 2007 aus. Der Kreistag fasste in öffentlicher Sitzung folgende Beschlüsse: Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises beschließt, folgendem Sportverein und folgender Kommune zur Unterstützung von investiven Baumaßnahmen für Sportanlagen finanzielle Mittel in Höhe von ,00 e zur Verfügung zu stellen: Sportverein/ Maßnahme Kreismittel e Kommune Stadt Hermsdorf Dachsanierung ,00 e Werner-Seelenbinder- Sporthalle SV Bucha 1955 Modernisierung 5.000,00 e e. V. Kegelbahn Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises bestätigt die Richtlinie zur Ausgabe der Ehrenamts-Card im Saale-Holzland-Kreis gemäß Anlage.

2 Seite 2 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Beschluss K /07 Auf Antrag der FDP-Fraktion fasst der Kreistag des Saale-Holzland- Kreises folgenden Beschluss: Im Entwurf der Richtlinie zur Vergabe eines Kunst- und Kulturpreises des Saale-Holzland-Kreises wird Folgendes geändert: Einfügen als 2. Satz in Punkt 1: Die Vergabe eines weiteren Preises ist durch Sponsoring der Sparkasse möglich. Einfügen in Punkt 3: Der Preis des Saale-Holzland-Kreises... Einfügen in Punkt 9:... des Saale-Holzland-Kreises im Kreistag... Beschluss K /07 Auf Antrag des Herrn Voigt fasst der Kreistag des Saale-Holzland- Kreises folgenden Beschluss: Im Entwurf der Richtlinie zur Vergabe eines Kultur- und Kunstpreises des Saale-Holzland-Kreises wird Folgendes geändert: In Punkt 1 einfügen: Die Vergabe eines weiteren Preises ist durch Sponsoring der Sparkasse und weiterer Sponsoren möglich. In Punkt 2 streichen: der Soziokultur Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises bestätigt die Richtlinie zur Vergabe eines Kultur- und Kunstpreises des Saale-Holzland-Kreises, wie sie sich unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen ergibt, gemäß Anlage. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises lehnt den Antrag des Herrn Schurtzmann, die Richtlinie zur Vergabe eines Förderpreises für Denkmalpflege/Denkmalschutz des Saale-Holzland-Kreises in den zuständigen Ausschuss für Kultur, Bildung und Sport zurück zu verweisen, ab. Beschluss K /07 Auf Antrag des Herrn Lippert fasst der Kreistag des Saale-Holzland- Kreises folgenden Beschluss: Im Entwurf der Richtlinie zur Vergabe eines Förderpreises für Denkmalpflege/Denkmalschutz des Saale-Holzland-Kreises wird Folgendes geändert: In Punkt 1 ändern: Der Saale-Holzland-Kreis vergibt jährlich Förderpreise für Denkmalpflege/Denkmalschutz. Beschluss K /07 Auf Antrag der FDP-Fraktion fasst der Kreistag des Saale-Holzland- Kreises folgenden Beschluss: Im Entwurf der Richtlinie zur Vergabe eines Förderpreises für Denkmalpflege/Denkmalschutz des Saale-Holzland-Kreises wird Folgendes geändert: Als 2. Satz in Punkt 1 ergänzen: Die Vergabe eines weiteren Preises ist durch Sponsoring der Sparkasse möglich. In Punkt 3 einfügen: Der Preis des Saale-Holzland-Kreises... Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises bestätigt die Richtlinie zur Vergabe von Förderpreisen für Denkmalpflege/Denkmalschutz des Saale-Holzland-Kreises, wie sie sich unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen ergibt, gemäß Anlage. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises beschließt Rederecht für die Leiterin des Landesbüros Thüringen/Sachsen-Anhalt vom Insti- tut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Gemeinnütziger e. V., Frau Zacharias. Beschluss K /07 Auf Antrag des Herrn Reimann beschließt der Kreistag des Saale- Holzland-Kreises in eine kurze Auszeit während des Tagesordnungspunktes 6. einzutreten. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises fasst folgenden Beschluss: Zur Schaffung der notwendigen Fördervoraussetzungen für die Beteiligung des Landkreises an dem Bundesprogramm Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus wird für das Projekt ein Begleitausschuss gebildet. Die Zusammensetzung dieses Gremiums ergibt sich aus den entsprechenden Empfehlungen der Regiestelle. Der Begleitausschuss wird beauftragt, eine Koordinierungsstelle einzurichten. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises beauftragt den Kreisausschuss mit der Bildung und Zusammensetzung des Begleitausschusses. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises beschließt Rederecht für die Geschäftsführerin der ARGE SGB II im Saale-Holzland-Kreis, Frau Liebau. Beschluss K /07 Auf Antrag des Herrn Reimann beschließt der Kreistag des Saale- Holzland-Kreises in eine kurze Auszeit während des Tagesordnungspunktes 9. einzutreten. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises lehnt nachfolgenden Antrag: Auf Antrag des Herrn Perschke fasst der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises folgenden Beschluss: Ergänzung des Beschlussvorschlages der Sitzungsvorlage K 06-16/07 im letzten Satz... und einen Beirat bei der ARGE SGB II im SHK einzurichten ab. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises lehnt nachfolgenden Antrag: Auf Antrag der Fraktion Linkspartei.PDS fasst der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises folgenden Beschluss, den letzten Absatz des Beschlussvorschlages der Sitzungsvorlage K 06-16/07 Der Landrat wird beauftragt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die ARGE SGB II im SHK und die Bundesagentur für Arbeit bei der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu unterstützen zu streichen und durch Folgendes zu ersetzen: Der Landrat wird beauftragt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinsam mit der ARGE SGB II und der Bundesagentur für Arbeit Projekte zu entwickeln, die der Schaffung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für Langzeitarbeitslose dienen. Dabei sollen vorrangig Projekte gefördert werden, die unmittelbar die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zur Folge haben. ab.

3 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Seite 3 Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises beschließt, den Beschlussvorschlag der Linkspartei.PDS Sitzungsvorlage K 05-13/06 vom zur Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten abzulehnen. Der Landrat wird beauftragt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die ARGE SGB II im SHK und die Bundesagentur für Arbeit bei der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu unterstützen. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises fasst folgenden Beschluss: 1. Der in der Anlage befindliche Gemeinschaftliche Regionale Rahmenplan Nahverkehr Mittelthüringen wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Landrat wird beauftragt, den in der Anlage befindlichen Gemeinschaftlichen Regionalen Rahmenplan Nahverkehr Mittelthüringen zu unterzeichnen. 3. Der Landrat wird beauftragt, auf der Grundlage des in der Anlage befindlichen Gemeinschaftlichen Regionalen Rahmenplan Nahverkehr Mittelthüringen , den lokalen Nahverkehrsplan des Saale-Holzland-Kreises ab dem Jahr 2008 zu erarbeiten. Beschluss K /07 Auf eigenen Wunsch beruft der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises mit sofortiger Wirkung Herrn Sören Ohme, Bürgeler Straße 2 a, Ruttersdorf, als sachkundigen Bürger des Auschusses für Kultur, Bildung und Sport ab. Beschluss K /07 Auf Antrag von Herrn Leube beschließt der Kreistag des Saale- Holzland-Kreises Abbruch der Debatte zum TOP 13. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises lehnt nachfolgenden Antrag: Auf Antrag der SPD-Fraktion fasst der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises folgenden Beschluss: Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises unterstützt den Landrat gegenüber der Landesregierung und den Landtagsabgeordneten aus dem Landkreis darauf hinzuwirken, dass die Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs nicht reduziert werden. Bekanntmachung Das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde beabsichtigt den Erlass einer Rechtsverordnung zur endgültigen Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes Jenaer Forst in der kreisfreien Stadt Jena in den Gemarkungen Jena, Lichtenhain Münchenroda und Ammerbach sowie im Saale-Holzland-Kreis in den Gemarkungen Nennsdorf und Bucha der Gemeinde Bucha in der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal. Gemäß 21 Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) werden der Entwurf der Verordnung und die dazugehörigen Karten ab dem für die Dauer eines Monats in der Stadtverwaltung Jena, Umweltamt, Leutragraben 1, Jena, und im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, untere Naturschutzbehörde, Altstadt 1, Eisenberg, öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können dort von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden. Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Jena, Umweltamt, Leutragraben 1, Jena, und beim Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, untere Naturschutzbehörde, Altstadt 1, Eisenberg, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung IV, Referat 410, Haus II, Zimmer 3215, Weimarplatz 1, Weimar vorgebracht werden. Im Auftrag ab. Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises genehmigte die geänderte Niederschrift seiner 14. Sitzung vom Beschluss K /07 Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises genehmigte die Niederschrift seiner 15. Sitzung vom H e l l e r Landrat Eisenberg, den Hinweis: (Die Richtlinie zur Ausgabe der Ehrenamts-Card im Saale-Holzland-Kreis, die Richtlinie zur Vergabe eines Kultur- und Kunstpreises des Saale-Holzland-Kreises, die Richtlinie zur Vergabe von Förderpreisen für Denkmalpflege/Denkmalschutz des Saale-Holzland-Kreises sowie der Gemeinschaftliche Regionale Rahmenplan Nahverkehr Mittelthüringen können beim Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Büro Landrat Kreisorgane, Eisenberg, Haus 1, Zimmer 208, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.)

4 Seite 4 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde gemäß 7 Abs.1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachR-DV) vom (BGBL. Teil I Nr. 92 S. 3900) Durch den Zweckverband JenaWasser, Rudolstädter Straße 39 in Jena wurden für die auf folgenden Grundstücken in den Gemarkungen Zöllnitz und Döbritschen verlaufenden Leitungen bzw. Anlagen Anträge zur Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zwecks Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch gemäß 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom (BGBL. Teil I Nr. 70 S. 2192) gestellt: Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 1 14 Zöllnitz 18 Trinkwaserleitung 1 19/2 Döbritschen 9, Armaturen 1 29/3 Döbritschen 10, Armaturen 1 47 Döbritschen 13, Armaturen 1 23/5 Döbritschen 21, Armaturen 1 23/3 Döbritschen 29, Armaturen 1 22 Döbritschen 44, Armaturen Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen (Flurkarten mit Leitungsverlauf) können vom bis während der Sprechzeiten im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Eisenberg, Gebäude Altstadt I, 2. Etage, Raum 207 bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Die Untere Wasserbehörde, als zuständige Bescheinigungsbehörde, erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 2 und 4 SachenR-DV. Durch das Grundbuchamt erfolgt nach Abschluß des Bescheinigungsverfahrens die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch von Amts wegen nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom (BGBl. I Nr. 70 S. 2182). Die Eigentümer der o.g. Grundstücke werden auf ihr Widerspruchsrecht gemäß 7 Abs. 5 SachenR-DV hingewiesen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.v.m. 1 Satz 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 03.Oktober 1990 bestehenden Trink- und en einschließlich der dazugehörigen Anlagen bereits entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand bis zum 03.Oktober Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Ver- und Entsorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geregelt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht allein damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als vom Unternehmen dargestellt. Der Widerspruch ist gemäß 7 Abs. 2 SachenR-DV innerhalb von vier Wochen (Zeitraum der öffentlichen Auslegung) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, Eisenberg zu erheben. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsbehörde bereit. Bei Vorlage eines Widerspruches wird die Eintragung des Widerspruches durch das Grundbuchamt gemäß 8 Abs. 2 SachenR-DV im Grundbuch vorgenommen. Lenz Abteilungsleiter Kreisentwicklung, Bauen und Umwelt Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde gemäß 7 Abs.1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachR-DV) vom (BGBL. Teil I Nr. 92 S. 3900) Durch den Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland, Rodaer Straße 47, Hermsdorf wurden für die auf folgenden Grundstücken in den Gemarkungen Schleifreisen und Seitenbrück verlaufenden Leitungen bzw. Anlagen Anträge zur Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zwecks Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch gemäß 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom (BGBL. Teil I Nr. 70 S. 2192) gestellt: Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit Schleifreisen /5 Schleifreisen 4, 1 97 Schleifreisen 8 Trink- u. 1 5 Schleifreisen 18 Schutzstreifen für 3 296/5 Schleifreisen 23, 3 327/1 Schleifreisen 28, 3 307/4 Schleifreisen 29, 2 176/4 Schleifreisen 32, 2 179/1 Schleifreisen 33, 3 296/2 Schleifreisen 35,

5 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Seite 5 Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 2 190/2 Schleifreisen /2 Schleifreisen 38, 2 187/2 Schleifreisen /1 Schleifreisen Schleifreisen 47,, Hydrant 1 36/1 Schleifreisen 48, 1 41 Schleifreisen Schleifreisen 54, Schleifreisen 59, 3 256/4 Schleifreisen /2 Schleifreisen /1 Schleifreisen 62, 3 365/4 Schleifreisen 64, 3 286/3 Schleifreisen 65, 1 244/2 Schleifreisen /1 Schleifreisen 71 AW-Schacht, 1 245/3 Schleifreisen /9 Schleifreisen 71, 2 AW-Schächte, 1 109/3 Schleifreisen Schleifreisen Schleifreisen Schleifreisen /1 Schleifreisen /2 Schleifreisen Schleifreisen Schleifreisen Schleifreisen 87 Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 1 64 Schleifreisen /3 Schleifreisen /2 Schleifreisen /6 Schleifreisen 90, Schleifreisen /5 Schleifreisen 91, Hydrant, 2 AW-Schächte, Schleifreisen 92, Schleifreisen 93, Schleifreisen 94, 1 65/1 Schleifreisen /3 Schleifreisen Schleifreisen /1 Schleifreisen 96 AW-Schacht, 1 109/11 Schleifreisen Schleifreisen /13 Schleifreisen Schleifreisen /10 Schleifreisen Schleifreisen /2 Schleifreisen /3 Schleifreisen 105, 3 287/1 Schleifreisen Schleifreisen 109, 3 273/1 Schleifreisen /10 Schleifreisen /1 Schleifreisen /2 Schleifreisen 116, 1 101/1 Schleifreisen 118, 1 100/2 Schleifreisen 119

6 Seite 6 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 3 345/2 Schleifreisen 120, 1 84/3 Schleifreisen Schleifreisen /1 Schleifreisen Schleifreisen 131, 3 319/4 Schleifreisen /3 Schleifreisen 185, 3 375/2 Schleifreisen 185, 1 105/1 Schleifreisen 190, 2 176/1 Schleifreisen 191, 1 92 Schleifreisen /2 Schleifreisen 212, 3 377/1 Schleifreisen Schleifreisen Schleifreisen /2 Schleifreisen 238, Hydrant 1 67/4 Schleifreisen /3 Schleifreisen 241, 1 2 Schleifreisen Schleifreisen /1 Schleifreisen 248, 1 22 Schleifreisen Schleifreisen 251, 1 77/1 Schleifreisen 254, 1 109/1 Schleifreisen 256, 1 50/1 Schleifreisen /1 Schleifreisen 272, 3 344/1 Schleifreisen 272, 3 317/1 Schleifreisen 276, Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 3 317/2 Schleifreisen /1 Schleifreisen 277, 3 364/7 Schleifreisen 277, 1 241/6 Schleifreisen 284, 2 AW-Schächte Schleifreisen Schleifreisen 294, 1 80/1 Schleifreisen 301, 1 79/2 Schleifreisen 302, 3 318/2 Schleifreisen 302, 3 319/1 Schleifreisen /1 Schleifreisen /1 Schleifreisen /2 Schleifreisen 312, 1 109/2 Schleifreisen /6 Schleifreisen 316, 3 272/1 Schleifreisen /14 Schleifreisen 322, 1 563/4 Schleifreisen 324, Hydrant 1 37 Schleifreisen /3 Schleifreisen /1 Schleifreisen /8 Schleifreisen /5 Schleifreisen /2 Schleifreisen 338, 3 328/3 Schleifreisen 367, 1 57 Schleifreisen 368, 1 109/12 Schleifreisen 379

7 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Seite 7 Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 1 241/1 Schleifreisen /2 Schleifreisen /2 Schleifreisen /1 Schleifreisen /2 Schleifreisen /1 Schleifreisen 392, 3 316/3 Schleifreisen 393, 3 318/3 Schleifreisen 400, 3 372/2 Schleifreisen 401, 3 318/1 Schleifreisen 401, 3 365/2 Schleifreisen 402, 1 87 Schleifreisen 413, Schleifreisen 413 AW-Schacht, 1 7 Schleifreisen /5 Schleifreisen 417, 3 378/4 Schleifreisen 418, 1 20/2 Schleifreisen /1 Schleifreisen /11 Schleifreisen 428, 3 398/3 Schleifreisen /3 Schleifreisen Schleifreisen /1 Schleifreisen /1 Schleifreisen /3 Schleifreisen 453, Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 1 54 Schleifreisen Schleifreisen /5 Schleifreisen /5 Schleifreisen Schleifreisen 475, 3 255/1 Schleifreisen /5 Schleifreisen /1 Schleifreisen 487, 1 75/4 Schleifreisen 488, 3 270/1 Schleifreisen 510 Wohn.- GB- Blatt 1 69 Schleifreisen 461, 1 69 Schleifreisen 462, Geb.- GB- Blatt 3 273/1 Schleifreisen /11 Schleifreisen 501, 3 317/2 Schleifreisen /3 Schleifreisen 504, 3 318/1 Schleifreisen 505, 3 327/2 Schleifreisen 505, 3 307/1 Schleifreisen /2 Schleifreisen /5 Schleifreisen 510, Seitenbrück Seitenbrück 8

8 Seite 8 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Flur Flur- Grundbuch GB- Inhalt der Grundstück Blatt dienstbarkeit 1 a80 Seitenbrück /9 Seitenbrück /3 Seitenbrück Seitenbrück /2 Seitenbrück /7 Seitenbrück Seitenbrück Seitenbrück /1 Seitenbrück /1 Seitenbrück 23 1 b80 Seitenbrück /2 Seitenbrück /2 Seitenbrück /5 Seitenbrück /2 Seitenbrück /3 Seitenbrück Seitenbrück /15 Seitenbrück Seitenbrück /5 Seitenbrück /3 Seitenbrück /8 Seitenbrück /11 Seitenbrück 75, 1 42/13 Seitenbrück 82 Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen (Flurkarten mit Leitungsverlauf) können vom bis während der Sprechzeiten im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Eisenberg, Gebäude Altstadt I, 2. Etage, Raum 207 bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Die Untere Wasserbehörde, als zuständige Bescheinigungsbehörde, erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 2 und 4 SachenR-DV. Durch das Grundbuchamt erfolgt nach Abschluß des Bescheinigungsverfahrens die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch von Amts wegen nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom (BGBl. I Nr. 70 S. 2182). Die Eigentümer der o.g. Grundstücke werden auf ihr Widerspruchsrecht gemäß 7 Abs. 5 SachenR-DV hingewiesen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.v.m. 1 Satz 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 03.Oktober 1990 bestehenden Trink- und en einschließlich der dazugehörigen Anlagen bereits entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand bis zum 03.Oktober Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Ver- und Entsorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geregelt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht allein damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als vom Unternehmen dargestellt. Der Widerspruch ist gemäß 7 Abs. 2 SachenR-DV innerhalb von vier Wochen (Zeitraum der öffentlichen Auslegung) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, Eisenberg zu erheben. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsbehörde bereit. Bei Vorlage eines Widerspruches wird die Eintragung des Widerspruches durch das Grundbuchamt gemäß 8 Abs. 2 SachenR-DV im Grundbuch vorgenommen. Lenz Abteilungsleiter Kreisentwicklung, Bauen und Umwelt Europäischer Tag des offenen Denkmals am 9. September 2007 im Saale-Holzland-Kreis Der diesjährige europäische Tag des offenen Denkmals steht im Saale-Holzland-Kreis im Zeichen des bundesweiten Themas Orte der Einkehr und des Gebets Historische Sakralbauten. Der Landkreis schließt sich damit dem von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz empfohlenen Thema an. Sakralbauten sind im Landkreis bedeutende Architekturen in zumeist exponierter Lage. Kirchen sind unübersehbare Landmarken, sind einprägsame Punkte in den Silhouetten unserer Dörfer und Städte. Neben den Kirchen zählen auch Kapellen, Friedhöfe und die ehemaligen Klöster mit ihren zahlreichen Wirtschafts- und Nebengebäuden und weiteren Anlagen zum reichen sakralen Erbe. Als Denkmale zeugen sie von der Jahrhunderte alten Geschichte religiösen Lebens. Zunehmend tritt zu deren Erhalt und Nutzung auch das Thema der Umnutzung von Sakralbauten. Auch darauf will der Tag des offenen Denkmals aufmerksam machen. Das Areal des ehemalige Benediktinerklosters in Thalbürgel mit der Klosterkirche St. Maria und St. Georg, Kirchplatz, Wirtschaftsund Nebengebäuden, Klosterteichen, Schäferei und Freiflächen steht in diesem Jahr im Mittelpunkt. Mit der Klosterkirche ist eines der bedeutendsten hochromanischen Bauten Thüringens im Landkreis beheimatet, ein Zeugnis des Einflusses der Hirsauer Klosterreform im 11. Jahrhundert (Hirsauer Bauschule) auf die Gebiete östlich der Saale. Die Eröffnungsveranstaltung des Denkmaltages findet um 10:00 Uhr in der Klosterkirche statt. Die Eröffnung geht über in einen kurzen Vortrag zur Geschichte des Klosters. Dabei werden auch aktuelle Probleme von Pfarrer Waschnewski angesprochen. Daran an schließt sich ein geführter Rundgang durch das ehemalige Klos-

9 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Seite 9 tergelände mit Aufschließen an das Backofenfest. Auch das Museum Zinsspeicher ist geöffnet und freut sich auf die Besucher. Den offiziellen Teil beschließt um 12:00 Uhr ein Vortrag des Vorsitzenden des Kuratoriums Stiftung Klosterkirche Thalbürgel, Herr Dr. Carlssohn, zum Thema Musikalisches Leben im Sakralbau Konzertsommer in der Klosterkirche Thalbürgel. Ein geschichtlicher Überblick. Unabhängig vom Thema des Tages ist selbstverständlich das gesamte Spektrum der Denkmallandschaft des Saale-Holzland-Kreises zugänglich. Soweit der Unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig gemeldet, haben die nachfolgend genannten Kulturdenkmale am 9. September 2007 geöffnet. Geöffnet sind folgende Denkmale Altenberga, Kirche Uhr *** Altendorf, Kirche Uhr *** Bad Klosterlausnitz, Klosterkirche Uhr *** Bibra, St. Paulus Kirche Uhr *** Bobeck, Kirche 9 18 Uhr *** Bremsnitz, Magdalenenhof Uhr *** Kirche Bremsnitz, Uhr *** Bürgel, Keramik-Museum Uhr, Rathaus Uhr *** Crossen, Kirche Uhr *** Dorndorf, Kirche Uhr *** Dothen Kirche Uhr *** Eisenberg, Kath. Pfarrkirche Uhr, Superintendentur Uhr, Stadtkirche, Uhr, Stadtmuseum Klötznersches Haus Uhr, Schloßkirche Uhr, Historischer Kräutergarten Uhr *** Kirche Erdmannsdorf, Uhr *** Etzdorf, Kirche Uhr *** Frauenprießnitz, Kirche 9 18 Uhr, Rentamt Uhr *** Geunitz, Kirche Uhr *** Graitschen/H., Rasenlabyrint Trojaburg ganztägig *** Großbockedra, Dorfberg, Glockenturm Uhr *** Kirche Uhr *** Großlöbichau, Kirche Uhr *** Großpürschütz, Kirche, Uhr *** Gumperda, Kirche Uhr *** Hainchen, Kirche *** Hainichen, Kirche Uhr *** Hermsdorf, Kirche Uhr *** Kahla, Kirche Uhr, Stadtmuseum Uhr *** Kirche Karlsdorf, Uhr ***Kirche Lippersdorf Uhr *** Löberschütz, Kirche Uhr *** Mertendorf, Kirche Uhr *** Meusebach, Köhlerei *** Mörsdorf, Kirche Uhr *** Oelknitz, Kirche *** Kirche Ottendorf Uhr *** Poppendorf, Kirche Uhr *** Kirche Rattelsdorf Uhr ***Kirche Rausdorf Uhr *** Reinstädt, Wehrkirche Uhr *** Renthendorf, Sebastiansmühle 9 12 Uhr und Uhr, Brehm-Gedenkstätte 9 17 Uhr *** Rodameuschel, Kirche Uhr *** Schkölen, Wasserburg 9 18 Uhr, Barockkirche 9 19 Uhr *** Schöngleina, Kirche Uhr *** St. Gangloff, Kirche Uhr *** Stadtroda, Klosterruine Uhr, Historische Walzenriffelei Uhr, Alte Suptur Uhr *** Steudnitz, Kirche Uhr *** Tautenburg, Kirche Uhr *** Thalbürgel, Eröffnungsveranstaltung zum Tag des offenen Denkmals Klosterkirche 10 Uhr, Zinsspeicher Museum Uhr *** Thierschneck, Kirche Uhr *** Tröbnitz, Pfarrhaus und Pfarrscheune Uhr *** Tünschütz, Kirche Uhr *** Kirche Untergneus Uhr *** Kirche Weißbach Uhr *** Wetzdorf, Kirche Uhr *** Zschorgula, Kirche Uhr *** Zwabitz, Kirche ganztägig *** Weiterhin haben geöffnet: Kämmeritz, ehemalige Mühle Uhr Nautschütz, Geburtshof Samuel Heinicke Uhr *** Schkölen, alte Schule/Kirchgemeinderaum, Ausstellung Kräuter und Pflanzen Uhr *** Zschorgula, Museum/Heimatstube Uhr *** Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) Erste Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) Der Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) erlässt auf Grundlage der 16, 20 Absatz 1 und 23 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) sowie 19 Absatz 1, Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der Verbandssatzung des ZWE folgende Erste Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE): Artikel 1 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) vom 21. Juni 2004 wird wie folgt geändert: 1. Der 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter und seinem Stellvertreter. Die Werkleitung wird vom Werkleiter vollzogen. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Eisenberg, den 01. August 2007 Bernhardt Verbandsvorsitzender Ergänzende Vereinbarungen des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni Vertragsabschluss (zu 2) 1.1. Der ZWE schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich zur Nutzung Berechtigten des Grundstückes ab. In besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit einem Nutzungsberechtigten, z.b. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden (vgl. auch 8 (5)) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaften vorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen gegenüber dem ZWE zu bevollmächtigen. Geschieht dies nicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen des ZWE auch als den übrigen Eigentümern zugegangen. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und einen Wechsel der bevollmächtigten Person dem ZWE unverzüglich mitzuteilen.

10 Seite 10 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht Dem Versorgungsvertrag geht in der Regel der Antrag auf Wasserversorgung voraus. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:2000. Beschreibung der auf dem Grundstück zu errichtenden Anlage mit Angabe des zu erwartenden Wasserbedarfes. Grundrisspläne für alle Geschosse im Maßstab 1:100. Kopie des Grundbuchauszuges mit Angabe der Grundstücksfläche und des Eigentümers. Der ZWE kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern. 2. Bedarfsdeckung/Art der Versorgung/Versorgungsunterbrechung (zu 3, 4 und 5) 2.1. Der Wasserdruck zur Deckung des üblichen Bedarfes ist abhängig von der Siedlungsstruktur, den topografischen Verhältnissen und den vorhandenen Druckzonen. Maßgebend für die Druckverhältnisse ist der mehrheitlich vorhandene Wasserdruck im Versorgungsgebiet Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung (maximal 1 / 2 Jahr) des Hausanschlusses (z. B. Winterabsperrung) beantragen ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Preisanforderungen oder Abrechnungsmodalitäten auch während dieses Zeitraumes bleiben davon unberührt Die Errichtung und Betreibung von Eigenversorgungsanlagen bedürfen der Zustimmung des ZWE. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung der Lageplan vom Grundstück und die Installationspläne der Eigenversorgungsanlage sowie der Kundenanlage beizufügen. Bestehende und ohne Zustimmung des ZWE betriebene Eigenversorgungsanlagen sind dem ZWE unverzüglich anzuzeigen. 3. Baukostenzuschuss (zu 9) 3.1. In den nachfolgend genannten Fällen hat der Kunde dem ZWE einen Baukostenzuschuss (BKZ) zu zahlen: für den Anschluss seines Grundstückes an das Wasserversorgungsnetz, bei wesentlicher Erhöhung seiner Leistungsparameter (z. B. Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten oder Gewerbe; Vergrößerung der Grundstücksfläche), bei Herstellung eines Reserve- und Zusatzanschlusses Berechnung des BKZ Die Höhe des BKZ ist abhängig von der Größe des Grundstückes (Grundstücksfläche), der Rohrnetzzahl und dem Nutzungsfaktor. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer: BKZ = Grundstücksfläche x Rohrnetzzahl x Nutzungsfaktor 3.3. Grundstücksfläche Grundstück im Sinne der Ziffer 3.1. ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend ist Grundstück auch jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Voraussetzung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grundstücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nutzung des einzelnen Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes z. B. mangels hinreichender Größe nicht möglich ist Rohrnetzzahl Die Rohrnetzzahl ist eine Kostengröße für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Verteilungsanlage (unverbindliche Kostenschätzung) und ermittelt sich aus 70% der umlagefähigen Kosten, geteilt durch die Länge des Verteilungsnetzes im Versorgungsbereich des ZWE Nutzungsfaktor Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird ein Nutzungsfaktor definiert. Der Nutzungsfaktor ermittelt sich wie folgt: Garten/Garage/Wochenendgrundstück: Nutzungsfaktor 0,5 Wohnbebauung: Wohneinheiten Nutzungsfaktor 1 1,0 2 1,5 3 2,0 4 2,5 Für jede weitere Wohneinheit erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5. Sonstige Nutzung: Wasserzähler Q n Nutzungsfaktor 2,5 1,2 6,0 3,2 10,0 5,2 15,0 7,2 > 15,0 9,2 Für verschiedenartig genutzte Grundstücke wird entsprechend der Nutzungsart der Nutzungsfaktor addiert und der BKZ entsprechend berechnet Der BKZ ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig Der Baukostenzuschuss für Erschließungsgebiete ist vertraglich zwischen dem ZWE und dem Erschließungsträger zu regeln. 4. Hausanschluss (zu 10) 4.1. Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist Widerruft der Grundstückseigentümer eine nach 8 (5) oder 10 (8) erteilte Zustimmung und verlangt er vom ZWE die Beseitigung des Anschlusses, so gilt dies als eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden Die Herstellung, der laufende Unterhalt, die Auswechslung sowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses ist gegenüber dem ZWE kostenpflichtig Die Grundstücksanschlusskosten können pauschal und als Vorauszahlung vom Vertragspartner verlangt werden Treten bei Unterhaltung oder Auswechslung von Hausanschlüssen erhebliche Behinderungen auf, die vom Kunden zu vertreten sind, ist der ZWE berechtigt, die daraus entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen (Überbauung, Bepflanzung usw.).

11 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Seite Der Anschlussnehmer trägt alle entstehenden Kosten für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage, z. B. Überbauung des Hausanschlusses, erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Änderung der Hausanschlussdimension, Einsatz eines anderen Materials usw.) Die Verlegung bzw. die Veränderung des Hausanschlusses ist beim ZWE mit gültigen Vordrucken zu beantragen Dem Anschlussnehmer werden vor Beginn der Arbeiten unverbindlich die an den ZWE zu zahlenden Anschlusskosten in voraussichtlicher Höhe mitgeteilt. Der ZWE kann beim nicht fristgerechten Einzahlen der Hausanschlusskosten die Inbetriebnahme der Anlagen aussetzen bzw. unterbrechen Für die Herstellung und Beseitigung von Anschlüssen, die vorübergehenden Zwecken dienen (Belieferung von Baustellen, Schaustellern u. a.), werden dem Anschlussnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung die vom ZWE aufzuwendenden Kosten berechnet. Zusätzlich muss dem ZWE eine Kaution entsprechend der zu sichernden Aufwendungen hinterlegt werden. 5. Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze (zu 11) 5.1. Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 (1) Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 Metern überschreitet Wasserzählerschächte haben den technischen Regeln zu entsprechen (DIN 1988 Teil 2) Die Errichtung eines Wasserzählerschachtes kann bei unverhältnismäßig langen Hausanschlüssen auch nachträglich bei vorhandenen Anschlüssen gefordert werden. 6. Kundenanlage (zu 12) Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses Wasser zu bezahlen. 7. Inbetriebsetzung (zu 13) 7.1. Jede Inbetriebsetzung ist beim ZWE auf einem besonderen Vordruck über das Installationsunternehmen zu beantragen Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann nach Genehmigung des Antrages durch jedes in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Bei der Inbetriebsetzung der Anlage durch den ZWE wird eine Pauschale berechnet. Fünffachen des Verbrauches, welcher nachweislich richtig war, pauschal und unabhängig vom Zählerstand zur Anwendung bringen. Die nachträglichen Kosten werden dem Kunden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 10. Abrechnung, Abschlagszahlung (zu 24 und 25) Von dem Kunden ist ein Grundpreis und ein Mengenpreis pro Kubikmeter entnommenen Wassers zu zahlen. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Abschlagszahlungen werden jeweils zum 15. der Monate März bis Dezember erhoben. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem ZWE vorbehalten Der Grundpreis wird berechnet für: a. Grundstücke, die zu Wohnzwecken nach 46 Thüringer Bauordnung (ThürBO) genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten/Wohnungen, b.grundstücke, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten/Wohnungen am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; es gelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit, c. sonstige Grundstücke nach dem Nenndurchfluss (Q n ) der verwendeten Wasserzähler; befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird der Grundbetrag für jeden Anschluss erhoben, d. verschiedenartig genutzte Grundstücke entsprechend den Nutzungsarten der Punkte a) bis c) für den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeteil Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann auf Antragstellung des Vertragspartners eine Aussetzung des Grundbetrages, jeweils auf ein Quartal befristet, erfolgen. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Gründe bis zum 20. des Monates, welcher dem Aussetzungszeitpunkt vorausgeht, beim ZWE einzureichen. Der Grundbetrag für eine Wohneinheit bzw. einen Q n Wasserzähler ist grundsätzlich zu entrichten. 11. Einstellung der Versorgung/Kündigung (zu 32 und 33) Für Anschlussleitungen, über die länger als 12 Monate kein Wasser bezogen wurde, steht dem ZWE ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß 32 AVBWasserV zu. Weiterhin kann der ZWE in Gefahrensituationen, wie z. B. Rückwirkung auf die Trinkwassergüte, Versorgungsstörungen sowie zur Abwendung unberechtigter Entnahmen, die Wasserlieferung fristlos einstellen. In diesen Fällen erfolgt die Abtrennung der Anschlussleitung aus Sicherheitsgründen an der Hauptleitung (DIN 1988). Die Kosten für die Außer- und Wiederinbetriebnahme trägt der Anschlussnehmer. Die Wiederinbetriebnahme wird einem Neuanschluss gleichgesetzt. 8. Messung (zu 18) Der Kunde stellt für die Installation der Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung und sichert die Begehbarkeit. 9. Vertragsstrafe (zu 23) Die Entfernung oder Beschädigung des vom ZWE an Hauptabsperrvorrichtungen, Wasserzählern, Absperrhähnen usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden. Zur Abrechnung des Wasserverbrauches kann der ZWE bis zum 12. Auskünfte Der ZWE ist unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes berechtigt, den Verbandsmitgliedern und dem Abwasserzweckverband Gleistal Auskunft über den Wasserbezug zu geben. 13. Preisblatt Alle Preise nach diesen Ergänzenden Vereinbarungen sind in dem jeweils gültigen Preisblatt Wasser des ZWE ausgewiesen. Es ist Bestandteil dieser Ergänzenden Vereinbarungen.

12 Seite 12 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Änderungen Die Ergänzenden Vereinbarungen und die Entgelte nach dem allgemeinen Tarif können durch den ZWE mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekanntzumachen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach 32 kündigt Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann der ZWE von seinen Allgemeinen Bedingungen und diesen Ergänzenden Vereinbarungen abweichende Vereinbarungen schließen. 15. Inkrafttreten Die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWasserV treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ergänzenden Vereinbarungen vom 05. Dezember 2002 außer Kraft Die AVBWasserV sowie die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWasserV gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem in Kraft treten zustande gekommen sind, unmittelbar. Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt. Eisenberg, den 01. August 2007 Verbundzähler Qn 15,0 49,65 e 3,48 e 53,13 e Qn 40,0 67,50 e 4,73 e 72,23 e Qn 60,0 82,85 e 5,80 e 88,65 e Qn 150,0 90,00 e 6,30 e 96,30 e 1.3. Der Grundpreis für die Wasserabgabe an einen Einzelgarten beträgt monatlich: 2. Mengenpreis netto 7% MwSt. 6,15 e 0,43 e 6,58 e Entsprechend Punkt der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV wird pro Kubikmeter entnommenen Wassers berechnet: netto 7% MwSt. 1,50 e 0,11 e 1,61 e 3. Miete und Kaution Wasserzähler/ Hydrantenstandrohr Die Miete für die Versorgung mit Bauwasser aus einem Wasserzähler oder Hydrantenstandrohr sowie die Kaution entsprechend Punkt der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV beträgt: netto 7% MwSt. Miete Tag 2,55 e 0,18 e 2,73 e Kaution Stck. 327,10 e 22,90 e 350,00 e 4. Rohrnetzzahl Bernhardt Verbandsvorsitzender Preisblatt Wasser Auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und den Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV gelten für den Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) folgende Preise: 1. Grundpreis 1.1. Entsprechend Punkt Buchstaben a, b und d der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV beträgt der Grundpreis je Wohneinheit und Monat: netto 7% MwSt. 10,70 e 0,75 e 11,45 e 1.2. Entsprechend Punkt Buchstaben c und d der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV beträgt der Grundpreis für sonstige Nutzung monatlich bei der Verwendung von Wasserzählern der aufgeführten Nenngröße pro bestehende Nutzungsart: Einfachzähler netto 7% MwSt. Qn 2,5 10,70 e 0,75 e 11,45 e Qn 6,0 25,60 e 1,79 e 27,39 e Qn 10,0 38,35 e 2,68 e 41,03 e Qn 15,0 43,50 e 3,05 e 46,55 e Qn 25,0 53,70 e 3,76 e 57,46 e Qn 40,0 61,35 e 4,29 e 65,64 e Qn 60,0 76,70 e 5,37 e 82,07 e Qn 150,0 84,40 e 5,91 e 90,31 e Entsprechend Punkt 3.4. der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV beträgt die Rohrnetzzahl: 5. Hausanschlusskosten netto 87,15 e/m Entsprechend 10 Abs. 4 der AVBWasserV i. V. m. Punkt 4.4. und 4.7. der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV wird für die Herstellung, Änderung oder Erweiterung des Hausanschlusses berechnet: 5.1. Montagegrundbetrag für Herstellung netto 19% MwSt. Rohrnennweite DN 32 Stck. 646,45 e 122,83 e 769,28 e Rohrnennweite DN 50 Stck. 675,82 e 128,41 e 804,23 e Rohrnennweite DN 80 Stck.1.729,15 e 328,54 e 2.057,69 e Rohrnennweite DN 100 Stck.1.958,25 e 372,07 e 2.330,32 e 5.2. Montagegrundbetrag für Abtrennung netto 19% MwSt. Rohrnennweite bis DN 75 Stck. 337,19 e 64,07 e 401,26 e Rohrnennweite DN Stck. 661,42 e 125,67 e 787,09 e Rohrnennweite über DN 100 Stck. 683,44 e 129,85 e 813,29 e 5.3. Längenzuschlag für Montagearbeiten netto 19% MwSt. Rohrnennweite DN 32 m 5,25 e 1,00 e 6,25 e Rohrnennweite DN 50 m 6,62 e 1,26 e 7,88 e Rohrnennweite DN 80 m 14,43 e 2,74 e 17,17 e Rohrnennweite DN 100 m 26,30 e 5,00 e 31,30 e

13 Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Seite Grundbetrag Erdarbeiten netto 19% MwSt. Rohrnennweite DN 32 Stck. 149,55 e 28,41 e 177,96 e Rohrnennweite DN 50 Stck. 149,55 e 28,41 e 177,96 e Rohrnennweite DN 80 Stck. 255,24 e 48,50 e 303,74 e Rohrnennweite DN 100 Stck. 255,24 e 48,50 e 303,74 e 5.5. Längenzuschlag Erdarbeiten netto 19% MwSt. Rohrnennweite DN 32 m 65,14 e 12,38 e 77,52 e Rohrnennweite DN 50 m 65,14 e 12,38 e 77,52 e Rohrnennweite DN 80 m 74,44 e 14,14 e 88,58 e Rohrnennweite DN 100 m 74,44 e 14,14 e 88,58 e 5.6. Zuschlag für Mauerdurchführung netto 19% MwSt. Rohrnennweite DN 32 Stck. 113,67 e 21,60 e 135,27 e Rohrnennweite DN 50 Stck. 121,29 e 23,05 e 144,34 e Rohrnennweite DN 80 Stck. 365,06 e 69,36 e 434,42 e Rohrnennweite DN 100 Stck. 409,86 e 77,87 e 487,73 e 5.7. Zuschlag Zählergarnitur netto 19% MwSt. bis Qn 2,5 Stck. 149,41 e 28,39 e 177,80 e Qn 6 bis Qn 10 Stck. 438,40 e 83,30 e 521,70 e Qn 15 bis Qn 40 Stck.4.743,85 e 901,33 e 5.645,18 e Qn 60 Stck.5.723,88 e 1.087,54 e 6.811,42 e 5.8. Zuschlag für Oberflächenaufbruch netto 19% MwSt. inklusive Wiederherstellung m 2 83,85 e 15,93 e 99,78 e 5.9. Abtransport von Aushubmassen netto 19% MwSt. m 3 17,90 e 3,40 e 21,30 e 6. Kostenpflichtiger Wasserzählerwechsel Entsprechend 18 Abs. 3 der AVBWasserV wird für den Wechsel eines beschädigten bzw. den Einbau eines abhanden gekommenen Wasserzählers berechnet: netto 19% MwSt. bis WZ Qn 2,5 54,00 e 10,26 e 64,26 e WZ Qn 6,0 69,00 e 13,11 e 82,11 e WZ größer Qn 6,0 werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 7. Zeitweilige Absperrung Entsprechend 32 Abs. 7 AVBWasserV i. V. m. Punkt 2.2. der Ergänzenden Vereinbarungen zu den AVBWasser wird für die zeitweilige Absperrung berechnet: netto 19% MwSt. 288,03 e 54,73 e 342,76 e 8. Inbetriebsetzung der Kundenanlage Entsprechend Punkt 7.2. der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV wird für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage berechnet: netto 19% MwSt. 30,00 e 5,70 e 35,70 e 9. Sonstige Kosten 9.1. Kosten für die Einstellung der Versorgung netto 19% MwSt. 25,00 e 4,75 e 29,75 e 9.2. Kosten für die Wiederaufnahme der Versorgung netto 19% MwSt. 25,00 e 4,75 e 29,75 e 9.3. Kosten für zusätzliche Wege netto 19% MwSt. 25,00 e 4,75 e 29,75 e 10. Sonstige Leistungen Einsatz von Fahrzeugen netto 19% MwSt. PKW km 1,25 e 0,24 e 1,49 e LKW km 1,55 e 0,29 e 1,84 e Wasserwagen km 2,35 e 0,45 e 2,80 e Einsatz von Maschinen und Geräten netto 19% MwSt. Kleinbagger Std. 24,00 e 4,56 e 28,56 e Kompressor Std. 7,50 e 1,43 e 8,93 e Notstromaggregat Std. 5,00 e 0,95 e 5,95 e Rüttelplatte Std. 5,00 e 0,95 e 5,95 e Fugenschneider Std. 26,50 e 5,04 e 31,54 e Kernbohrgerät Std. 24,00 e 4,56 e 28,56 e Pressluftdurchschlaggerät Std. 12,50 e 2,38 e 14,88 e Miete/ Ausleihen von Geräten netto 7% MwSt. Ausleihen Wasserhänger, leer Tag 7,50 e 0,53 e 8,03 e Einsatz Arbeitskräfte netto 19% MwSt. Lohnstunde Facharbeiter Std. 33,00 e 6,27 e 39,27 e Lohnstunde Meister Std. 40,00 e 7,60 e 47,60 e Lohnstunde kaufm. Angestellter Std. 46,00 e 8,74 e 54,74 e Lohnstunde techn. Angestellter Std. 46,00 e 8,74 e 54,74 e Lohnstunde Ingenieure Std. 51,00 e 9,69 e 60,69 e Bereitschaftszuschlag FA Std. 12,50 e 2,38 e 14,88 e Bereitschaftszuschlag Meister Std. 13,80 e 2,62 e 16,42 e Ingenieurtechnische Leistungen netto 19% MwSt. Schachtschein Stck. 10,25 e 1,95 e 12,20 e Technische Zustimmung Stck. 40,90 e 7,77 e 48,67 e Allgemeine Zustimmung Stck. 20,50 e 3,90 e 24,40 e Zustimmung Leitungstrassen Std. 43,40 e 8,25 e 51,65 e Fotokopien von Bestandsplänen DIN A4 Stck. 6,40 e 1,22 e 7,62 e Fotokopien von Bestandsplänen DIN A3 Stck. 7,40 e 1,41 e 8,81 e Fotokopien von Bestandsplänen DIN A0 Stck. 24,00 e 4,56 e 28,56 e Anfertigung Fotokopien DIN A4 Stck. 0,50 e 0,10 e 0,60 e Anfertigung Fotokopien DIN A3 Stck. 0,80 e 0,15 e 0,95 e

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