Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Genthin

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1 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Genthin - A m t s b l a t t Jahrgang, Nr. 11 Freitag, Inhalt A Amtliche Bekanntmachungen Seite Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates 1 der Stadt Genthin vom Bekanntmachung 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der 2 Stadt Genthin Bekanntmachung 7. Änderung der Satzung der Stadt Genthin über die Reinigung öffentlicher 3 Straßen (Straßenreinigungssatzung) inkl. Straßenverzeichnis Klasse A und Klasse B Bekanntmachung 8. Änderung der Satzung der Stadt Genthin über die Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsge- 12 bührensatzung) Bekanntmachung 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Genthin über die Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall für Stadträte, Ortschaftsräte, sonsti- 15 ge Ausschussmitglieder sowie für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Genthin Bekanntmachung Satzung der Einheitsgemeinde 16 Stadt Genthin über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten Bekanntmachung Sondernutzungsgebührensatzung Bekanntmachung zur Jahresrechnung 2011 und Entlastung d. Bürgermeisters Bekanntmachung der Straßenumbenennung in Schopsdorf B Informationen und Termine Seite 19. Genthiner Kartoffelfest 24 Sommerschließzeit der Schwimmhalle Genthin 24 Termine 24 Informationen zum Kartenvorverkauf A Amtliche Bekanntmachungen Stadt Genthin Bekanntmachung Der Stadtrat der Stadt Genthin führte am seine 31. Ordentliche Sitzung durch. Folgende Beschlüsse wurden in dieser Sitzung gefasst: Vorlage- Nummer Gegenstand der Vorlage /SR-216/1 Neufassung des fortgeschriebenen Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2012 bis /SR-181 Haushaltssatzung und Haushaltsplan /SR-225 Bestätigung der Jahresrechnung der Stadt Genthin 2011 und Entlastung des Bürgermeisters /SR-177/2 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Genthin /SR Änderung der Straßenreinigungssatzung und 8. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung /SR-005/2 Hauptsatzung der Stadt Genthin - 1. Änderung in die Ausschüsse verwiesen Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 1 Ausgabe 11 / 2012 vom

2 /SR-006/1 Entschädigungssatzung der Stadt Genthin - 1. Änderung /SR /SR /SR /SR /SR /SR-236 Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten Genthin Sondernutzungsgebührensatzung Genthin Bürgermeisterwahl 2013 in Genthin - Wahltermin Bürgermeisterwahl 2013 in Genthin - Berufung der stellvertretenden Wahlleiterin Bürgermeisterwahl 2013 in Genthin - Stellenausschreibung (Fristende und Text) Vorhabenbezogener B-Plan "Rathenower Heerstraße" - Satzungsbeschluss /SR-221 Verkauf einer Teilfläche in der Gemarkung Genthin, Flur 23, Flurstück 10/ /SR-222 Verkauf einer Teilfläche in der Gemarkung Genthin, Flur 23, Flurstück 10/ /SR-224 Verkauf des Grundstücks Genthin, Am Birkenwäldchen /SR-227 Grundstücksbereitstellung Radweg Genthin - Parchen /SR-228 Verkauf einer Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Mützel, Flur 1, Flurstück 36/ /SR /SR-230 Verkauf eines Grundstücks im Gewerbegebiet Süd, Gemarkung Genthin, Flur 7, Flurstück 145/9 geändert beschlossen Kaufpreis geändert. Verkauf des Grundstücks Genthin, Marktplatz - Parkplatz zurückgestellt (erneute spätere Behandlung) gez. Bernicke Bürgermeister Stadt Genthin Bekanntmachung 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Genthin vom Auf der Grundlage der 4, 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), in der zurzeit gültigen Fassung, und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin am die folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: 1 13 Ordnungswidrigkeiten Abs. 2 wird ergänzt: Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden. 1 der Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. 2 Genthin, den gez. Bernicke (Siegel) Bürgermeister Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 2 Ausgabe 11 / 2012 vom

3 Stadt Genthin Bekanntmachung 7. Änderung der Satzung der Stadt Genthin über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 3, 6, 8 Nr.2, 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 814), 47 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch 115 Abs. 3 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S.492, 520) hat der Stadtrat der Stadt Genthin auf seiner Sitzung am folgende Straßenreinigungssatzung in der Fassung der 7. Änderung beschlossen: 1 Geltungsbereich 1. Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Genthin und die Ortschaften Fienerode, Hagen, Mützel, Parchen, Tucheim und Paplitz in ihrer Gesamtheit. 2. Für die Ortschaft Gladau gilt diese Satzung nur für die den Winterdienst auf den Fahrbahnen betreffenden Regelungen. 2 Inhalt der Reinigungspflicht 1. Die Stadt Genthin betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 3 ff dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 2. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und Fahrbahnen. Die Reinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt Genthin beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den 3 bis 6 dieser Satzung. 3. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: - alle selbständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 zu 41 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 zu 42 Abs. 4a StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 zu 41 StVO). 4. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere durch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. 5. Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. 6. Auf Antrag kann durch eine gesonderte Vereinbarung die Reinigung und Sicherung auch solcher Flächen durch die Stadt Genthin übernommen werden, die nicht zum Anschlussgebiet gehören. 7. Soweit durch Schnee- und Eisablagerung die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die Reinigung auf die Schnee- und Eisglättebeseitigung. 8. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. 3 Durchführung, Übertragung und Umfang der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer 1. Die Stadt Genthin betreibt die Straßenreinigung in der Regel einmal wöchentlich auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze gemäß dem Straßenverzeichnis Klasse A (Anlage 1). Das Straßenverzeichnis Klasse A ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Die Anlieger und Hinterlieger der im Straßenverzeichnis Klasse A aufgeführten Straßen sind zur Reinigung als auch zur Winterwartung jeweils vor ihrem Grundstücken auf dem in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 3 Ausgabe 11 / 2012 vom

4 nächstgelegenen Gehweg einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten verpflichtet. 3. Auf den im Straßenverzeichnis Klasse B (Anlage 2) aufgeführten Straßen führt die Stadt Genthin auf den Fahrbahnen nur den Winterdienst durch. Die ordnungsgemäße Reinigung dieser Straßen und Gehwege obliegt den Anliegern und Hinterliegern jeweils vor ihrem Grundstück bis zur Straßenmitte und hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. 4. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Anlagen voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen in einer Breite von 1,50 m, wie Gehwege zu reinigen. 5. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. 6. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Das Entsorgen im Rinnstein der Fahrbahn ist nicht gestattet. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. 7. Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen, bzw. sich Grundstücke in Eigentum der Stadt Genthin befinden, obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der Stadt Genthin. 8. Für Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel ist die Stadt Genthin reinigungspflichtig in jeder Hinsicht. 9. Sollte festgestellt werden, dass der schlechte Zustand einer Straße eine maschinelle Kehrung nicht zulässt, kann die Stadt vorübergehend (bis zur Instandsetzung der Fahrbahnoberfläche) die Kehrung aussetzen. 10. Straßen, die erstmalig in die Straßenverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt. Diese Straßen sind von der Stadt im Amtsblatt der Stadt Genthin bekanntzugeben. 11. Die Straßenverzeichnisse Klasse A und Klasse B sind als Anlage 1 und Anlage 2 Bestandteil der Straßenreinigungssatzung. 4 Begriff des Grundstückes 1. Veranlagungsgegenstand ist das im Grundbuch eingetragene Buchgrundstück. 2. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 3. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind, oder wird es über mehrere Straßen erschlossen, wird die Haupterschließungsseite zu Grunde gelegt. 4. Ein Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße, wenn es unmittelbar anliegt oder nur durch Zwischenflächen, insbesondere durch Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagestreifen sowie durch künftigen Straßengrund oder sonstige nicht bebaubare Restflächen von den öffentlichen Straßen getrennt ist. 5. Grundstücke werden über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich zulässiger Weise Zufahrt bzw. Zugang genommen werden kann. 5 Anlieger und Hinterlieger 1. Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. 2. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben. 6 Übertragung und Umfang der Winterwartungspflicht 1. Die Winterwartung auf den Gehwegen wird den Anliegern und Hinterliegern übertragen und umfasst die Schneeberäumung sowie Eis- und Schneeglättebeseitigung durch Bestreuen. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 4 Ausgabe 11 / 2012 vom

5 2. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Soffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt: a. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b. an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 3. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Anlagen voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind auf den Straßenteilen, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen in einer Breite von 1,50 m, wie Gehwege Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls, Glätte unverzüglich nach ihrem Entstehen, zu beseitigen. 4. In der Zeit von bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallender Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 5. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. 6. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. 7. Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee oder Eis nicht angehäuft werden. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn ausschließen. 8. Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (Sand, Feinsplitt u.ä.). Falls erforderlich, muss auch bei anhaltendem Schneefall gestreut werden, sofern das Streumittel in kurzer Zeit seine Wirkung verliert. Hydranten und Zugänge zu Fernsprechzellen sind von Schnee und Eis frei zu machen. 9. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. 10. Die Stadt Genthin kann von der Verpflichtung, auf den Gehwegen Schnee zu Beräumen bzw. Eis- und Schneeglätte zu beseitigen, Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist und eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist. Diese Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Kosten der Straßenreinigung 1. Die Kosten der von der Stadt Genthin durchgeführten oder beauftragten ordnungsgemäßen Reinigung sowie des Winterdienstes (Schnee- und Eisglättebeseitigung) werden auf die Anlieger und Hinterlieger umgelegt. 2. Gebühren sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. 3. Die Gebühren für die Straßenreinigung der Straßen der Klasse A enthalten die Kosten für Kehrung und Winterdienst. Bei Bundes- und Kreisstraßen entfallen die Gebühren für den Winterdienst. Diese Straßen sind in der Klasse A mit Vermerk Kosten ohne Winterdienst gekennzeichnet. 4. Für die Straßen, die in der Anlage in der Klasse B aufgeführt sind, werden die Gebühren nur für den Winterdienst erhoben, da eine sonstige Reinigung durch die Stadt nicht erfolgt. 5. Die Gebühren werden gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Genthin in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 8 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handeln, wer vorsätzlich oder fahrlässig - seine Reinigungspflicht nach 3 und 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder - gegen ein Ge- oder Verbot der 3 und 6 dieser Satzung verstößt. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 500,00 geahndet werden. 3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 5 Ausgabe 11 / 2012 vom

6 9 Bekanntmachung/ Inkrafttreten 1. Die Satzung der Stadt Genthin über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) tritt für 1.1 die Stadt Genthin einschließlich der Ortschaften Fienerode, Hagen, Mützel und Parchen mit deren Ortsteilen rückwirkend zum die Ortschaften Tucheim, Paplitz und Gladau am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: 2.1 die Satzung der Stadt Genthin über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) vom die Satzung der Gemeinde Paplitz über die Reinigung öffentlicher Straßen und Pflege der Grünanlagen vom die Satzung der Gemeinde Tucheim über die Reinigung öffentlicher Straßen und Pflege der Grünanlagen vom , zuletzt geändert am Die Satzung der Stadt Genthin über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) vom wird im Amtsblatt der Stadt Genthin bekannt gegeben. Genthin, den gez. Bernicke Bürgermeister (Siegel) 7. Änderung der Straßenreinigungssatzung Straßenverzeichnis Klasse A Anlage 1 der Stadt Genthin vom Straßenname Abschnitt Bemerkungen Stadt Genthin Aderlaake Ahornstraße Dürerstraße bis Hs-Nr. 22 Akazienweg Altenplathower Straße von B 107 bis Seedorfer Weg ohne Winterdienst Altmärker Straße von B 107 bis Jägerstraße Am Birkenwäldchen südliche Seite bis Hs-Nr. 10 Am Kröpelberg Am Legefeld Am Werder Am Ziegelberg Anne-Frank-Straße westliche Seite Bahnhofstraße ab Zufahrt Postdepot bis Brandenburger Str. Baumschulenweg ab Hs-Nr. 5 bis Fichtestraße, einschl. Stichstr. Bebelstraße Bergzower Straße ohne Winterdienst Berliner Chaussee Kurze Str. bis Werderstr. Werderstraße bis Ortsausgang ohne Winterdienst Industriepark Ost/ ehem. Zuckerfabrik Brandenburger Straße Poststraße bis Hs-Nr. 38 ab Bahnhofstraße bis Kurze Straße Breitscheidstraße ohne Winterdienst Brettiner Chaussee südliche Seite bis Einmündung Am Mühlenfeld ohne Winterdienst Dattelner Straße Dürerstraße Einsteinstraße Fabrikstraße Fichtestraße Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 6 Ausgabe 11 / 2012 vom

7 Straßenname Abschnitt Bemerkungen Forststraße Friedenstraße Fritz-Henkel-Straße Geschwister-Scholl-Straße Gillhofstraße Gröblerstraße Goethestraße Große Schulstraße Große Waldstraße Guerickestraße Hasenholztrift Heckenweg Heinigtenweg Hubertusweg In den Dorfkienen In den Heinungen Jägerstraße Jahnstraße Jerichower Straße Kanalstraße Dürerstr. bis Am Mühlengraben beidseitig Am Mühlengraben bis Zillestr. westl. Seite Friedenstraße bis Magdeburger Straße ab Hasenholztrift bis Altmärker Straße ab Keplerstraße bis Wiesenweg ab Hs-Nr. 23 bis Karower Str. westl. bzw. nördl. Seite östliche Seite ohne Winterdienst ohne Winterdienst Karower Straße von Breitscheidstraße bis BÜ Uhlandstraße ohne Winterdienst Keplerstraße Kleine Schulstraße Kleine Waldstraße Kurze Straße Lorenzstraße Magdeburger Straße Marktplatz ab Steinstraße bis Pestalozzistraße Mühlenstraße ab Brandenburger Straße bis B 1 Mützelstraße Nikolaus-Otto-Straße Oststraße Parkstraße Pestalozzistraße Bebelstraße bis Keplerstraße östliche Seite ab B 107 bis Hs-Nr. 6a nördliche bzw. östliche Seite nördliche Seite Pfarrer-Schneider-Straße ab Steinstraße bis Dürerstraße Abschnitt Asphaltfahrbahn Platz des Friedens Poststraße Querstraße Rathenower Heerstraße Roßdorfer Weg Rotdornweg Rudolf-Diesel-Straße östliche Seite bis Hs-Nr. 13 Saarlandstraße Schmiedestraße Seminarstraße Steinstraße ab Hs-Nr. 53 bis Hs-Nr. 49a südliche Seite einschließlich Straße der Freundschaft Wendestelle Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 7 Ausgabe 11 / 2012 vom

8 Straßenname Abschnitt Bemerkungen Uhlandstraße Werderstraße ohne Winterdienst Weststraße Wiehlstraße Wiesenweg Worthstraße Ziegeleistraße Ortsteil Hagen Hagen 1 bis 10a ohne Winterdienst 7. Änderung der Straßenreinigungssatzung Straßenverzeichnis Klasse B Anlage 2 der Stadt Genthin vom Straßenname Abschnitt Bemerkungen Stadt Genthin Ahornstraße entlang Hs-Nr und Gartenanlagen Altmärker Straße ab Jägerstraße bis Hs-Nr. 29 Am Birkenwäldchen ab Hs-Nr. 10 bis Sportplatz Am Mühlenfeld Am Mühlengraben Anbindung Gottesstiege von B 1 An den Fließgärten An den Fuchsbergen An der Buchenhecke An der Mäsche Anne-Frank-Straße östliche Seite Bäckersteig Bahnhofstraße ab Postdepot bis B1/ B 107 Beerenweg Beethovenstraße Birkheide Blumenweg Brandenburger Straße ab Hs-Nr. 38 bis Bahnhofstraße Breitemark Brombeerweg Buschstraße Chausseestraße Feldstraße Friedenstraße ab Zillestraße bis Ortsausgang ab Am Mühlengraben bis Zillestraße östliche Seite Friedhofstraße Friedrich-Ebert-Straße Gartenstraße Gartenweg Ginsterweg Große Waldstraße ab Altmärker Straße bis Goethestraße Grüner Weg Guerickestraße Abschnitt bis Pappelweg Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 8 Ausgabe 11 / 2012 vom

9 Straßenname Abschnitt Bemerkungen Gutenbergstraße Hagenstraße Heideweg Heidewinkel Heinigtenweg Hubertusweg Humboldtstraße Inselweg Jungfernsteg Karower Straße Kiefernweg Kirchsteig Kleine Waldstraße Lehmsteig Lessingstraße Lilienthalstraße Lindenstraße Magdeburger Straße Marktstraße Martha-Brautzsch-Straße Mühlenstraße Mützeler Weg Mützelstraße Nanteweg Nelkenweg Nikolaus-Otto-Straße OdF-Straße Pappelweg Parkstraße Pestalozzistraße Pfarrer-Schneider-Straße Platz des Friedens Poststraße Querstraße Rankeweg Rathenaustraße Rathenower Heerstraße Reuterstraße Rosenweg Roßdorfer Weg Rotdornweg Rudolf-Diesel-Straße Saarlandstraße Schillerstraße Schlehenweg Schmiedestraße Schwarzer Weg ab Karower Straße bis Abzweig zur Friedhofstraße südliche Seite vom Abzweig zur Friedhofstraße bis Hs.-Nr.14 westliche Seite ab Brandenburger Straße bis Breitscheidstraße ab Pestalozzistraße bis Birkheide von B 1 bis Elbe-Havel-Kanal Schwarzer Weg bis Brandenburger Straße ab Keplerstraße bis Am Mühlengraben westliche Seite ab Magdeburger Straße bis Bergzower Straße Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 9 Ausgabe 11 / 2012 vom

10 Straßenname Abschnitt Bemerkungen Seedorfer Weg Seminarstraße Siedlungsstraße Sonnenweg Steinstraße Straße der Freundschaft Tulpenweg Uhlandstraße Wagnerstraße Weststraße Wiehlstraße Wiesenweg Worthstraße Zeppelinstraße Ziegeleistraße Zillestraße Zu den Radestücken Ortschaft Fienerode Fienerstraße Fiener-Siedler-Straße Im Winkel Ortschaft Mützel Am Kiefernwäldchen Am Mühlengraben An den Gänsewiesen An der Mühle Florian-Geyer-Straße Freiheitsstraße Käthe-Kollwitz-Platz Käthe-Kollwitz-Straße Mollberg Mollberger Feld Mützeler Weg Unter den Eichen Windmühlenweg Ortschaft Parchen Burger Straße Bundesstraße ohne Winterdienstgebühr Friedenstraße Genthiner Straße Bundesstraße ohne Winterdienstgebühr Grundstücke ehemalige B 1 und Nr. 3, 3a, 3b, 36, 38, 52, 54, 54a, 54b Grüner Weg Grünewaldstraße Heinigtenweg Kirchstraße Mühlenberg bis Haus Nr. 6 (22) Mühlenstraße Pareyer Straße Kreisstraße ohne Winterdienstgebühr Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 10 Ausgabe 11 / 2012 vom

11 Straßenname Abschnitt Bemerkungen Parkstraße Rudolfstraße Sandberg Schulplatz Steinstraße Ortsteil Wiechenberg Dorfstraße Ortsteil Hüttermühle Dorfstraße ab B 107 bis Mützeler Straße Mützeler Straße Ortschaft Tucheim Am Bahndamm Angerstraße Bergstraße Burger Straße Bundesstraße ohne Winterdienstgebühr Die Straeken Domstraße Feldstraße Fienerstraße Gartenstraße Genthiner Straße Bundesstraße ohne Winterdienstgebühr Kietzstraße Kurze Straße Lindenstraße Rosenweg Schulstraße Winkelstraße Ziesarstraße Bundesstraße ohne Winterdienstgebühr Ortsteil Wülpen Dorfstraße Kreisstraße ohne Winterdienstgebühr Ortsteil Holzhaus Dorfstraße Ortsteil Ringelsdorf Dorfstraße Mühlenweg Ortschaft Gladau Berg Brandensteiner Straße Dretzeler Straße Landesstraße L54 ohne Winterdienstgebühr Fienerstraße Friedenstraße Gasse Lindenstraße Schattberger Straße Landesstraße L54 ohne Winterdienstgebühr Zur Mühle Ortsteil Dretzel Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 11 Ausgabe 11 / 2012 vom

12 Straßenname Abschnitt Bemerkungen Bahnhofstraße Kurze Straße Neue Siedlung Straße der Freundschaft entlang Landesstraße L54 ohne Winterdienstgebühr Ortsteil Schattberge Dorfstraße entlang Landesstraße L54 ohne Winterdienstgebühr Ortschaft Paplitz Am Kreuzdamm Bahnhofstraße Gehlsdorfer Weg Hauptstraße Holzhauser Weg Lindenplatz Straße am Friedhof Ziesaer Weg Ortsteil Gehlsdorf Dorfstraße Stadt Genthin Bekanntmachung 8. Änderung der Satzung der Stadt Genthin über die Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf Grund der 3 Abs. 1, Satz 1; 6 Abs. 1; 8 Nr. 2; 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 814), 47 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch 115 Abs. 3 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 492, 520) und der 1, 2, 5 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S.58) hat der Stadtrat der Stadt Genthin auf seiner Sitzung am folgende Straßenreinigungsgebührensatzung in der Fassung der 8. Änderung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Genthin und die Ortschaften Fienerode, Hagen, Mützel, Parchen, Tucheim, Gladau und Paplitz. 2 Straßenreinigungspflicht 1. Der Stadt Genthin obliegt als öffentliche Aufgabe die Reinigung der Straßen der Stadt Genthin inklusive der dazugehörigen Ortschaften in dem durch die Straßenreinigungssatzung bestimmten Umfang. Auf den im Straßenverzeichnis Klasse A der Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen führt die Stadt Genthin die Kehrung und den Winterdienst auf den Fahrbahnen durch. Einschränkungen bezogen auf den Winterdienst auf Bundes-, Landes und Kreisstraßen sind im Straßenverzeichnis Klasse A vermerkt. 2. Die im Straßenverzeichnis Klasse B der Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen werden von der Stadt nur winterdienstlich im Rahmen der Straßenreinigung behandelt. 3. Für die Straßenreinigung erhebt die Stadt Genthin Gebühren gemäß dieser Satzung. Die Gebührensätze sind in der Anlage 1 festgelegt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Straßenreinigungsgebührensatzung. 4. Falls die Reinigung bedingt durch Bauarbeiten, technische Probleme oder anderen Gründen für maximal einen Monat eingestellt oder für maximal drei Monate eingeschränkt werden muss, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Gebührenschuldners ( 5 dieser Satzung) unberührt. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 12 Ausgabe 11 / 2012 vom

13 5. Ein Anspruch auf Gebührenminderung besteht, wenn die Reinigung für mehr als einen Monat eingestellt werden muss. Die Gebührenminderung erfolgt jedoch erst im darauffolgenden Kalenderjahr mit Erstellung des Jahresbescheides für Steuern, Gebühren und Abgaben. 6. Gemäß 14 (1) des Kommunalabgabegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erfolgt eine Rückerstattung ab einer Mindesthöhe von 5,00 EURO. 3 Kosten der Straßenreinigung 1. Die Gebühr für die Straßenreinigung nach 7 der Straßenreinigungssatzung ist der Anteil des Gebührenschuldners an den Gesamtkosten der ordnungsgemäßen Reinigung. 2. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge nach Berechnungsmetern) und die in der Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung festgelegten Gebührensätze. 3. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten Grundstücksseite an diese Straße (Hinterliegergrundstücke), so wird anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandten Grundstückslänge zugrunde gelegt. 4. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder im Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. 5. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. 6. Wird ein Grundstück über mehrere Straßen, die laut Straßenreinigungssatzung gereinigt werden, erschlossen, so wird die längste Grundstücksseite als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt. 7. Bei Eckabrundungen und -abschrägungen wird jeweils die Hälfte der Bogen- oder Abschrägungslänge der zugehörigen Straße zugerechnet. 8. Die Gebühren für die Straßenreinigung auf den Straßen, die im Straßenverzeichnis Klasse A (Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung) aufgeführt sind, enthalten die Kosten für Kehrung und Winterdienst. Für die Straßen, die im Straßenverzeichnis Klasse B (Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung) aufgeführt sind, werden nur Gebühren für den Winterdienst erhoben. Ausnahmen sind in den Straßenverzeichnissen entsprechend gekennzeichnet. 9. Die Stadt Genthin trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf mindestens 25 v. H. der gesamten Kosten der Straßenreinigung festgesetzt. Der auf die Stadt Genthin entfallende Teil umfasst u. a. die Kosten für die Reinigung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, Parkplätze sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen. 4 Beginn der Zahlungsverpflichtung 1. Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt mit dem der Reinigungsaufnahme folgenden Kalendermonat. Sie erlischt mit dem Beginn des Kalendermonats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Reinigungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. 5 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühren sind die Anlieger und Hinterlieger der Straßen, die durch die Stadt Genthin gereinigt werden. Weitere Einzelheiten regelt 7 der Straßenreinigungssatzung. 2. Die vertragliche Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch einen Dritten befreit den Gebührenschuldner nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der Stadt Genthin. 3. Jeder Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt Genthin über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die zur Berechnung und Einziehung der Gebühren notwendig sind. 4. Die Erstangabe (nach Aufforderung durch die Stadt Genthin) sowie eventuelle Änderungen der Frontlänge eines Grundstücks hat der Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 13 Ausgabe 11 / 2012 vom

14 6 Entstehung der Gebührenschuld 1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. 2. Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. 3. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht für den bisherigen Gebührenpflichtigen mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. 7 Zahlung der Gebühren Die Straßenreinigungsgebühren als grundstücks- und eigentumsbezogene Kommunalabgabe wird mittels Steuerbescheid der Stadt Genthin festgesetzt. Die Fälligkeit der Gebühr wird in diesem Bescheid geregelt. 8 Billigkeitsmaßnahmen Die Straßenreinigungsgebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 9 Datenschutz Die Stadt Genthin ist berechtigt, im Rahmen und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften, alle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. 10 Bekanntmachung/ Inkrafttreten 1. Die Satzung der Stadt Genthin über die Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) tritt für 1.1 die Stadt Genthin einschließlich der Ortschaften Fienerode, Hagen, Mützel, und Parchen mit deren Ortsteilen rückwirkend zum die Ortschaften Tucheim, Gladau und Paplitz am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Genthin über die Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom außer Kraft. 3. Die Satzung der Stadt Genthin über die Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom wird im Amtsblatt der Stadt Genthin bekannt gegeben. Genthin, den gez.bernicke Bürgermeister (Siegel) Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Genthin vom Anlage 1 Gebührensätze Die Gebühren für die ordnungsgemäße Straßenreinigung auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung und deren Anlagen betragen je Frontmeter eines Grundstückes jährlich: für Straßen des Straßenverzeichnis Kehrung Winterdienst Gesamt - der Klasse A mit Winterdienst 2,03 0,67 2,70 - der Klasse A ohne Winterdienst 2,03 2,03 - der Klasse B 0,67 0,67 Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 14 Ausgabe 11 / 2012 vom

15 Stadtrat der Stadt Genthin Bekanntmachung 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Genthin über die Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall für Stadträte, Ortschaftsräte, sonstige Ausschussmitglieder sowie für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Genthin Auf Grund des 33 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 814) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom sowie den Gebietsänderungsvereinbarungen der Stadt Genthin mit Gladau, Paplitz, Schopsdorf und Tucheim hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 19. Juli 2012 folgende Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen ( /SR-006/1): 1 (Aufwandsentschädigung) ändert sich wie folgt: 1 Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder ( 1) (1) Zur Abgeltung aller geldlichen und sonstigen Aufwendungen wird den Stadträten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 gezahlt. (2) Die Mitglieder der Ortschaftsräte der Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von bis erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00. (3) Die Mitglieder der Ortschaftsräte der Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von 751 bis erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00. (4) Die Mitglieder der Ortschaftsräte der Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von 501 bis 750 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 20,00. (5) Die Mitglieder der Ortschaftsräte der Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von 200 bis 500 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 15,00. (6) Die Mitglieder der Ortschaftsräte der Ortschaften mit einer Einwohnerzahl bis 200 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 10,00. Es wird ein 1a wie folgt eingefügt: 2 Abweichende Regelungen zu 1 Abweichend von den Regelungen des 1 gelten nachfolgende Pauschalzahlungen bis zum Ende der jetzigen Wahlperiode (2014) der jeweiligen Ortschaftsräte fort: (1) Die Mitglieder des Ortschaftsrates Paplitz erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 19,00. (2) Die Mitglieder des Ortschaftsrates Fienerode erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 15,00. (3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates Schopsdorf erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00. 3 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister ( 2) 2 (Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister) ändert sich wie folgt: (1) Die Ortsbürgermeister in Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von 1001 bis 2000 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200,00. (2) Die Ortsbürgermeister in Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von 501 bis 1000 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150,00. (3) Die Ortsbürgermeister in Ortschaften mit einer Einwohnerzahl von 201 bis 500 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00. (4) Die Ortsbürgermeister in Ortschaften mit einer Einwohnerzahl bis 200 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00. (5) Ein Sitzungsgeld wird neben der Aufwandsentschädigung nicht gewährt. Es wird ein 2a wie folgt eingefügt: 4 Abweichende Regelungen zu 2 Abweichend von den Regelungen des 2 gelten nachfolgende Pauschalzahlungen bis zum Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister, längstens jedoch bis zum jeweiligen Ende der ersten Wahlperiode ihrer Ortschaftsräte nach der Eingemeindung in die Stadt Genthin fort: (1) Der Ortsbürgermeister der Ortschaft Tucheim erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 766,00. (2) Der Ortsbürgermeister der Ortschaft Parchen erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 231,00 (3) Der Ortsbürgermeister der Ortschaft Gladau erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 600,00 Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 15 Ausgabe 11 / 2012 vom

16 (4) Der Ortsbürgermeister der Ortschaft Mützel erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 231,00 (5) Der Ortsbürgermeister der Ortschaft Paplitz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 512,00 (6) Der Ortsbürgermeister der Ortschaft Schopsdorf erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500,00. 5 Besondere Regelungen zur Gewährung der Entschädigung ( 4) Zur Klarstellung und Rechtssicherheit wird in 4 (Besondere Regelungen ) in Absatz 3 folgender Satz 3 hinzugefügt: Pro Tag kann nur eine Sitzung abgerechnet werden. 11 Inkrafttreten Die Entschädigungssatzung der Stadt Genthin in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Genthin, den 19. Juli 2012 gez. Bernicke Bürgermeister (Siegel) Stadt Genthin Bekanntmachung Satzung der Einheitsgemeinde Stadt Genthin über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten Aufgrund 6 und 44 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO- LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 09, S. 383) i.v.m. 50, Abs. 1 Straßengesetz für das Land Sachsen- Anhalt (StrG LSA) vom (GVBl. LSA S. 334) und 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom (BGBl. 1 S ), alle rechtlichen Regelungen in der jeweiligen gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Genthin mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrt(en) zuständigen Straßenbaubehörde ( 50, Abs.1 Ziff.1 StrG LSA) sowie der obersten Landesstraßenbaubehörde ( 8, Abs.1 Satz 5 FStrG) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze, Grünanlagen sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Genthin. (2) Zu öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Erlaubnispflicht für Sondernutzungen Für den Gebrauch der in 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist die Erlaubnis der Stadt erforderlich, soweit diese Satzung in 6 - erlaubnisfreie Sondernutzung - nichts anderes bestimmt. Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen auch 1. in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern, 2. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt, Container jeder Art, für die Dau-er von mehr als 24 Stunden, 3. die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten, 4. die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten bei Baumaßnahmen(Baustellenzufahrten). 5. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts, 6. Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen oder Handzettel verteilen, Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 16 Ausgabe 11 / 2012 vom

17 7. Werbung mit Lautsprechern, 8. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahr-zeugen und Anhängern, 9. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen, 10. das Zurschaustellen von Tieren, 11. motorsportliche Veranstaltungen, 12. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern, 13. das Aufgraben und die Verlegung von Leitungen anderer Versorgungsunternehmen, 14. das Aufstellen bzw. Anbringen von Schildern jeglicher Art inklusive Werbetafeln, Werbeplakate und Litfaßsäulen, Fahrradständer mit Werbung, 15. das Aufstellen, bzw. Anbringen von Schildern, Werbetafeln und Werbeplakaten aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gemäß Runderlass des MI und MLV vom , 16. die Sperrung des Verkehrsraumes bei Dach-, Fassaden- oder ähnlichen Arbeiten, 17. das Aufstellen und Anbringen von Warenautomaten und Spielgeräten, 18. das Aufstellen von Verkaufswagen und Verkaufsständen ohne festen Standort, 19. das Aufstellen ortsfester Verkaufsstände, 20. das Errichten einer Freifläche vor einem Ladenlokal zum Aufstellen von Tischen und Stühlen, 21. das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken ohne bauliche Einschränkungen der öffentlichen Verkehrsflächen, 22. der Aufbruch des Straßenkörpers. 3 Pflichten der Erlaubnisnehmer (1) Die Erlaubnisnehmer haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen, sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Stadt ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden und Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Abnahme vorgeschrieben. (2) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und die Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Baulast durch die Sondernutzung entstehen. (4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Anlagen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm zugewiesene Fläche in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu erhalten. (5) Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer ihm obliegenden Maßnahme in Verzug, ist die Stadt Genthin berechtigt, die zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unvertretbarem Aufwand möglich oder nicht erfolg-versprechend, kann die Stadt Genthin den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers sofort beseitigen lassen Pflichten der Erlaubnisnehmer von Sondernutzungen nach 2; Nr. 15 (1) Durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Plakate bzw. Werbeträger darf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werden. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 17 Ausgabe 11 / 2012 vom

18 (2) Die Plakate bzw. Werbeträger dürfen die DIN- A 1 Größe nicht überschreiten. (3) Die Anbringung an Masten und Straßenlaternen muss mit Kabelbindern oder anderen nichtmetallischen Befestigungsmitteln mit einer Bodenfreiheit von 2,00 m (Unterkante) erfolgen. Bei Anbringung über einem Fuß- oder Radweg muss die Bodenfreiheit 2,50 m betragen. Dabei darf insbesondere bei lackierten Lampenmasten die Farbe nicht beschädigt werden. Es dürfen nicht mehr als 2 Plakate je Mast/ Straßenlaterne angebracht werden. (4) Plakate bzw. Werbeträger dürfen nicht an Bäumen inklusive eventuell vorhandener Befestigungspfähle angebracht werden. (5) Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig. Werbeträger und Plakate, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen. (6) Für Beschädigungen, die durch das Anbringen der Plakate bzw. Werbeträger an Lichtmasten entstehen, haben die Veranlasser die volle Haftung zu übernehmen. (7) An Laternen im Bereich des Marktplatzes/Brandenburger Straße ab Einmündung Mühlenstraße einschließlich der Bummelmeile Brandenburger Straße bis Einmündung Bahnhofstraße, dürfen keine Wahlplakate angebracht werden. (8) Das Anbringen der Plakate darf frühestens 5 Wochen vor dem Wahltag erfolgen. Die Plakate sind spätestens 1 Woche nach der Wahl bzw. bei einer erforderlichen Stichwahl, 3 Wochen nach dem Wahltag/ 1 Woche nach dem Stichwahl- Wahltag zu entfernen. Für den Fall, dass es aufgrund einer Nichtbeachtung der Nebenbestimmungen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt, wird durch eine Ersatzvornahme die sofortige Entfernung der Plakate und Werbeträger auf Kosten des Werbenden (ca. 150,00 ) an-geordnet. (9) Gemäß 46 Abs. 1 Nr. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann auf Antrag die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO dahingehend erteilt werden, dass im laufenden Wahlkampf Lautsprecherwerbung von Fahrzeugen oder ortsfesten Anlagen aus auf öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften im Stadtgebiet der Stadt Genthin während der Genehmigungszeit für Plakatierungen betreiben dürfen, soweit die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: a) die Lautsprecherwerbung hat sich auf die Ankündigung von Wahlveranstaltungen sowie auf textlich kurze Wahlansprachen zu beschränken, wobei die Sprechpausen mit Musik ausgefüllt werden dürfen. b) Die Wahlwerbung darf täglich nur in der Zeit von10.00 Uhr bis spätestens Uhr durchgeführt wer-den. Der Sonntag sowie Feiertage sind ausgeschlossen. In reinen Wohngebieten ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohner während der Mittagszeit (13.00 Uhr bis Uhr) Rücksicht zu nehmen. c) Nach 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht und Ton außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Parteien und Verbände haben dafür Sorge zu tragen, dass alle mit dieser Wahlwerbung vertrauten Mitglieder von dieser Regelung in Kenntnis gesetzt werden. (10) Je Partei/ Wählergruppe/ Einzelbewerber darf nur eine begrenzte Anzahl von Plakaten angebracht werden. Die Gesamtzahl darf dabei in der Stadt einschließlich ihrer Ortsteile 75/ Werbendem nicht übersteigen. (11) Die Anbringung der Wahlplakate unterliegt nicht der Kostenpflicht. Ist jedoch die Entfernung von Plakaten erforderlich, deren Anbringung gegen die Grundsätze dieser Satzung verstößt, werden die entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt. 4 Haftung (1) Die Stadt Genthin kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittungen vorzulegen. (2) Die Stadt Genthin haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt Genthin keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Genthin für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige und nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Stadt Genthin für Schäden, wenn die Sondernutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Er hat die Stadt Genthin von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus, der Art der Benutzung gegen die Stadt Genthin erhoben werden können. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Ver- Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 18 Ausgabe 11 / 2012 vom

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