Bayerisches Staatsministerium des Innern

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1 Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach München Regierungen Autobahndirektionen Landesbaudirektion Staatliche Bauämter untere Bauaufsichtsbehörden Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.v. Leonrodstraße München Bewertungsstelle der Verantwortlichen Sachverständigen in Bayern GmbH Elektrastraße München Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts Nymphenburger Straße München Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IIB /12 Herr Sieber Telefon / - Fax Zimmer / wolfgang.sieber@stmi.bayern.de Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau); Information über die Indexzahl und die fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte Anlage 1 Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Sehr geehrte Damen und Herren, wie wir bereits mitgeteilt haben, wurde die PrüfVBau durch Verordnung vom 11. Dezember 2011 (GVBl S. 720) geändert. Neben anderen Änderungen entfällt mit Inkrafttreten der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung der PrüfVBau auch die Telefon: poststelle@stmi-obb.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring München Telefax: U4, U5 (Lehel), Bus 100 (Königinstraße)

2 - 2 - bisher erforderliche Bekanntmachung der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte sowie des jeweils geltenden Stundensatzes im Allgemeinen Ministerialblatt. Aus diesem Grund wurde die Bekanntmachung vom 3. März 2011 (AllMBl S. 79), in der letztmals die Indexzahl, die anrechenbaren Bauwerte sowie der Stundensatz bekannt gemacht wurden, mit Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (AllMBl S. 145) aufgehoben. Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium des Innern nunmehr bei Änderungen der Indexzahl und der daraus ermittelten anrechenbaren Bauwerte ( 29 Abs. 1 PrüfVBau) sowie des Stundensatzes ( 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau) durch Rundschreiben die betroffenen Stellen. Eine Information über den seit 1. Januar 2012 bzw. über den ab 1. November 2012 zu Grunde zu legenden Stundensatz erging erstmals durch unser Schreiben vom 26.Januar Da sich durch den Text der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung der PrüfVBau die Berechnungsgrundlage der Indexzahl und damit die Werte der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte nicht geändert haben, bleiben diese in der Höhe gegenüber den in der aufgehobenen Bekanntmachung veröffentlichten Werten unverändert. Sie gelten bis zum Anwendungsbeginn der zum 1. Juni 2012 ( 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau) fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte weiter. Die Indexzahl beträgt somit weiterhin 1,120. Die Tabelle der noch bis 1. Juni 2012 anzuwendenden (unveränderten) anrechenbaren Bauwerte liegt als Anlage diesem Schreiben bei. Über die ab 1. Juni 2012 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte werden wir rechtzeitig informieren. Mit freundlichen Grüßen gez. Ackermann Baudirektor

3 Anlage Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Art der baulichen Anlage anrechenbare Bauwerte in Euro/m 3 1. Wohngebäude Wochenendhäuser Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen Schulen Kindertageseinrichtungen Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten Krankenhäuser Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos Hallenbäder eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als m 3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr bis m 3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) sonstige Bauart 11.2 der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m 3 Bauart schwer 1) sonstige Bauart 11.3 der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m 3 Bauart schwer 1) sonstige Bauart ) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

4 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mehrgeschossige Verkaufsstätten 14.1 bis m 3 Brutto-Rauminhalt der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 15.1 bis m 3 Brutto-Rauminhalt der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen Tiefgaragen Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude Gewächshäuser 20.1 bis m 3 Brutto-Rauminhalt der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr (DIN , Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen 5 v.h. mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v.h. 10 v.h. bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach 29 Abs. 1 PrüfVBau 44 /m 2

5 - 5 - Sonstiges: Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN : maßgebend. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.b. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2,00 m 3 abzüglich dem Volumenanteil der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m 3 je Quadratmeter Sohlplatte. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen, für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, im Hochbau in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.

6 Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach München Regierungen Autobahndirektionen Landesbaudirektion Staatliche Bauämter untere Bauaufsichtsbehörden Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.v. Leonrodstraße München Bewertungsstelle der Verantwortlichen Sachverständigen in Bayern GmbH Elektrastraße München Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts Nympenburger Straße München Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IIB /12 Herr Sieber Telefon / - Fax Zimmer / wolfgang.sieber@stmi.bayern.de Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau); Information über den Stundensatz nach 31 Abs. 5 PrüfVBau Sehr geehrte Damen und Herren, nach 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau wird bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,847 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Telefon: poststelle@stmi-obb.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring München Telefax: U4, U5 (Lehel), Bus 100 (Königinstraße)

7 - 2 - Wie wir bereits mitgeteilt haben, wurde die PrüfVBau durch Verordnung vom 11. Dezember 2011 (GVBl S. 720) geändert. Neben anderen Änderungen entfällt mit Inkrafttreten der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung der PrüfVBau auch die bisher erforderliche Bekanntmachung des jeweils geltenden Stundensatzes im Allgemeinen Ministerialblatt, da durch den Text der Verordnung sowohl die Berechnungsgrundlage des Stundensatzes und damit dessen Höhe als auch der Zeitpunkt, ab dem der geänderte Stundensatz anzuwenden ist (Wirksamwerden der Besoldungsänderung), eindeutig festgelegt werden. Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium des Innern die betroffenen Stellen bei Änderungen des Stundensatzes durch Rundschreiben - erstmals mit diesem Schreiben - über den jeweils nach 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau zu Grunde zu legenden Stundensatz. Höhe des Stundensatzes ab 1. Januar 2012 Das Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 (BayBVAnpG 2012) eine Erhöhung der Beträge der Grundgehaltstabelle um einen Sockelbetrag von 17 sowie eine lineare Anpassung der Bezüge im Besoldungs- und Versorgungsbereich um 1,9 vom Hundert, jeweils (rückwirkend) ab 1. Januar Der entsprechende Gesetzentwurf ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2012 beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 gemäß Gesetzentwurf 5.435,95. Vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung errechnet sich somit für ab dem 1. Januar 2012 erteilte Prüfauftrage ein Stundensatz von 101 (5.435,95 x 1,847 v. H. = 100,40, aufgerundet 101 ). Höhe des Stundensatzes ab 1. November 2012 Der Entwurf des BayBVAnpG 2012 sieht zum 1. November 2012 eine weitere lineare Erhöhung der Bezüge im Besoldungs- und Versorgungsbereich um 1,5 vom Hundert vor. Ab dem 1. November 2012 beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 gemäß Gesetzentwurf 5.517,49.

8 - 3 - Vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung errechnet sich somit für Prüfaufträge, die ab dem 1. November 2012 erteilt werden, ein Stundensatz von 102 (5.517,49 x 1,847 v. H. = 101,91, aufgerundet 102 ). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die errechneten Stundesätze bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Die aktuelle, seit 1. Januar 2012 geltende Fassung der PrüfVBau ist auf der Internetseite der Obersten Baubehörde unter Gesetze und Vorschriften eingestellt. Mit freundlichen Grüßen gez. Ackermann Baudirektor

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