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1 Leitfaden für die Risikobewertung durch die zuständige Behörde bei der Durchführung der Ausnahmen vom Verfütterungsverbot gemäß 27a der Futtermittelverordnung (Stand: ) Mit 27a der Futtermittelverordnung (FMV) wird die Anwendung von Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbindlich vorgeschrieben. Damit wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, wonach es bei Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs Anbau und Ernte bedingt zu Kontaminationen mit Knochenspuren kommen kann. Solche Futtermittel können im Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Prüfung für die Verfütterung freigegeben werden. 1. Eckpunkte der Risikobewertung Bei der Risikobewertung sind der Grad der Kontamination, die mögliche Art und Quelle der Kontamination und der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel zu berücksichtigen. Nachstehend sind die wesentlichen Eckpunkte der Risikobewertung aufgeführt. Damit behalten die zuständigen Behörden genügend Freiräume, um alle für die Bewertung im Einzelfall relevanten Kriterien angemessen zu würdigen. Durch die Gewichtung der einzelnen Kriterien, insbesondere auch der betrieblichen Sicherheitskonzepte, soll ein möglichst umfassendes Gesamtbild als Grundlage für die Risikobewertung erhalten werden. Anzustreben ist eine möglichst einheitliche, nachvollziehbare und in ihren Entscheidungswegen transparente Erfassung und Dokumentation aller relevanten Kriterien und der daraus abgeleiteten Bewertungen und Entscheidungen. Dabei sind wesentliche Unterschiede hinsichtlich der zu prüfenden Kriterien in Herstellungs-, Handels- und Landwirtschaftsbetrieben nicht zu erkennen. Folgende Prüfkriterien sind im Rahmen einer Risikobewertung zu berücksichtigen: a) der Grad der Kontamination: Eine über anhaftende Bodenpartikel verursachte Kontamination mit unerheblichen Mengen von Knochenspuren macht es für die Durchführung der Risikobewertung zwingend erforderlich, dass die Größenordnung des Nachweises von Knochenspuren im Analysebericht angegeben wird. Gemäß der Anlage VI Nr der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird bei den Ergebnissen der lichtmikroskopischen Untersuchung zwischen drei Fällen unterschieden: - Kein tierisches Partikel spezifischer Art nachgewiesen. - Im Schnitt zwischen 1 und 5 tierische Partikel spezifischer Art nachgewiesen. Bei diesem Befund, nach dem weniger als 5 von Landtieren oder von Fischen

2 2 stammende Partikel nachgewiesen wurden, kann ein falsch positives Ergebnis nicht ausgeschlossen werden. - Im Schnitt mehr als 5 tierische Partikel spezifischer Art nachgewiesen. Bei diesem Befund, dass im Schnitt bei jeder Bestimmung mehr als 5 von Landtieren oder Fischen stammende Partikel nachgewiesen wurden, ergibt sich für die Durchführung der Risikobewertung ein entsprechender Aufwand durch die Anwendung weiterer Prüfkriterien. b) die Art und Quelle der Kontamination: Durch die Risikobewertung sollen Art und Quelle der Verunreinigung (soweit wie möglich) aufgeklärt werden. Dabei haben Maßnahmen des Herstellers zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit seiner Produkte (z. B. betriebliche Zertifizierung, Anwendung von HACCP-Prinzipien, Eigenkontrolle) einen hohen Stellenwert und sollten angemessen berücksichtigt werden. Falls im Einzelfall die Ursache einer Kontamination nicht eindeutig geklärt werden kann, ist anzustreben, dass durch den Ausschluss anderer Kontaminationsquellen die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags über anhaftende Bodenpartikel gefestigt wird. Hierzu ist es notwendig, die im Einzelfall denkbaren Ursachen zu nennen und diese durch eigene Recherchen im Rahmen der amtlichen Kontrolle in ihrer Bedeutung zu würdigen. Diese Bewertung kann zu dem Ergebnis führen, dass ein bestimmter Eintragspfad auszuschließen ist. Eine solche Beweisführung basiert vor allem auf beim Einzel- oder Mischfuttermittelhersteller vorliegenden Unterlagen und Dokumenten, die Aussagen beinhalten über die betrieblichen Strategien zur Vermeidung von Kontaminationen mit tierischen Bestandteilen, über den belegbaren Ausschluss von verarbeiteten tierischen Proteinen auf jeder Stufe der Produktionskette sowie über die getroffenen Maßnahmen, um einen Eintrag solcher Stoffe über den Transport oder bei der Lagerung ausschließen zu können. Die Prüfung muss deshalb auch vertragliche Vereinbarungen mit Transport- und Lagerhaltungsunternehmen einbeziehen. Als weitere Kriterien bei der Einschätzung des Risikos können auch Angaben oder Vorgaben zur Düngung berücksichtigt werden. Neben der Überprüfung der Unterlagen und Dokumente kann die Analytik (Mikroskopie/PCR) weitere wertvolle Hinweise zur Klärung des Sachverhalts und zur Interpretation der Ergebnisse liefern. In Form, Farbe, Struktur und evtl. im Verhalten in polarisiertem Licht abweichende Knochenspuren müssen durch den Mikroskopiker beschrieben werden. Dabei ist klar, dass aufgrund der Vielzahl möglicher Prozesse, aus denen die Knochenspuren stammen können, eindeutige Zuordnungen und Herkunftsbeschreibungen nicht immer möglich sind. Der Nachweis anderer Partikel, wie Muskelfasern, Federteilchen, Haare usw. kann eine weitere wertvolle Hilfe bei der Ursachenermittlung darstellen. Neben der Mikroskopie trägt das Ergebnis einer PCR-Analyse mit der Ermittlung der taxonomischen Gruppe der nachgewiesenen Bestandteile tierischen Ursprungs zur Risikobewertung bei. Eine PCR-Analyse für die Prüfung hinsichtlich des Nachweises von Wiederkäuer-DNA ist erforderlich. Bei der PCR-Analyse für den Nachweis der taxonomischen Gruppe ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein negativer PCR- Befund nicht bedeutet, dass das Vorhandensein einer Tierart auszuschließen ist, da z. B. durch Abbauvorgänge im Boden DNA-Material nicht mehr in ausreichender (extrahierbarer und vervielfältigbarer) Menge vorliegen kann. Der positive Nachweis

3 3 einer Tierart schließt nicht aus, dass auch Material anderer, nicht nachgewiesener Tierarten vorliegt. Soweit feststellbar, ist zu berücksichtigen, ob eine Kontamination Bestandteile von Wiederkäuermaterial enthält. Ergeben sich Hinweise auf Präsenz von Kategorie-1- Material gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 1, führt dies zwingend zum Verbot der Verfütterung. c) der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel: Die Risikobewertung muss berücksichtigen, für welche Tierart das Futtermittel vorgesehen ist. Bei einer unzureichenden Klärung der Ursache ist deshalb sicherzustellen, dass das kontaminierte Futtermittel für Zwecke eingesetzt wird, durch die kein erhöhtes TSE-Risiko initiiert wird, z. B. Verfütterung an Nicht-Wiederkäuer- Nutztiere. Allerdings muss auch in diesem Fall hinreichend sicher ausgeschlossen werden können, dass die Kontamination auf verarbeitetes tierisches Protein zurückzuführen ist. 2. Musterprüfliste für die Risikobewertung bei einem Nachweis von Knochenspuren in Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie in Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, bei der Durchführung der Ausnahmen vom Verfütterungsverbot gemäß 27a der Futtermittelverordnung. Der Nachweis von Knochenspuren in Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs und Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, initiiert aufgrund der Vorgaben in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine einzelfallbezogene Risikobewertung, deren Ergebnis die Grundlage für den weiteren Umgang mit dem kontaminierten Futtermittel ist. Die nachfolgende Musterprüfliste soll dazu beitragen, dass die notwendigen Prüfungen im Rahmen der amtlichen Kontrolle in Umsetzung der unter Nummer 1 beschriebenen Eckpunkte umfassend erfolgen. Gleichzeitig dient diese Liste zur Dokumentation der durchgeführten Risikobewertung durch die zuständige Behörde. Die für die Risikobewertung notwendige Prüfung von Qualitätssicherungssystemen von Betrieben kann auch unabhängig vom Nachweis tierischer Bestandteile erfolgen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Qualitätssicherungssystem auch für den konkreten Überwachungsfall relevant ist. 1 Die Verordnung EG) Nr. 1774/2002 ist am 4. März 2011 von der Verordnung (EG) 1069/2009 abgelöst worden.

4 1.Hinweise zur Probenahme: Probenahme bei: Einzelfuttermittelhersteller: Mischfuttermittelhersteller: Handelsbetrieb: Lagerbetrieb: Transportbetrieb: landwirtschaftlicher Betrieb: Art (z.b.: Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel u. a.) und Bezeichnung des Futtermittels: Bezugsnummer/Partienummer: Umfang der Partie (in kg): Nummer des Probenahmeberichts: Tag der Beprobung: Kontrolleur/ Kontrolleurin: Grund der Prüfung: 4 Befundfeststellung nach: amtlicher Kontrolle eigenbetrieblicher Qualitätskontrolle 2. Analytische Befunde: Untersuchungsstelle: Ergebnis der lichtmikroskopischen Untersuchung nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009: Befundformulierung, insbesondere Beschreibung der Knochenspuren nach Art und lichtmikroskopischem Verhalten: Nachweis von Partikeln/Bestandteilen tierischen Ursprungs: Zahl der Partikel: Landtier Fisch weitere Untersuchungen: ja nein Ergebnis der PCR- Untersuchung nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009: Nachweis anderer oder weiterer tierischer DNA: Sonstige Untersuchungsmethode: ergänzende Bemerkungen: bitte den Befund an dieser Stelle übernehmen: PCR-Untersuchung durchgeführt: nein ja DNA-Nachweis von Wiederkäuern: positiv ja benennen: nein negativ

5 5 Untersuchungsstelle: Identifizierte Tierart: Negatives Ergebnis für folgende Tierarten: bitte angeben: bitte angeben: 3. Auswertung der Dokumenten- / Unterlagen-Prüfung: Dokumentation vorhanden: QM-System vorhanden: Besondere Prüfung auf: Lassen die vorliegenden Unterlagen den Schluss zu, dass tierisches Protein oder verarbeitetes tierisches Protein (z. B. Tiermehl, Fleischknochenmehl) oder ein anderer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbotener Stoff im Produktionsprozess keine Verwendung findet oder nicht eingetragen werden kann? Maßnahmen des Betriebes: Liegt ein betriebsinternes Risikomanagement vor? Eigenkontrollen und Kontrollergebnisse: Bitte aufführen, in welchem Umfang Eigenkontrollen durchgeführt werden und welche Ergebnisse hierzu vorliegen (auch Analysenergebnisse): Vertragliche Vereinbarungen mit Transportunternehmen: Überprüfung dieser Vereinbarungen: betriebsfremde Lagerung: Vertragliche Vereinbarungen mit dem für die Lagerstätte Verantwortlichen: Vertragliche Vereinbarungen mit Herstellern / Lieferanten: Überprüfung dieser Vereinbarungen: ja nein (Kopien können beigefügt werden.) ja nein (Kopien können beigefügt werden.) ja nein (Kopien können beigefügt werden)

6 4. Prüfung weiterer Kriterien Einzelfuttermittelhersteller: Besondere Maßnahmen zum Ausschluss des Eintrages verbotener tierischer Proteine und der Reduzierung des Eintrages über anhaftenden Boden: Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte: Vertragliche Vereinbarungen mit den Rohstofflieferanten z. B. Vorgaben zur Düngung (Ausschluss bestimmter Stoffe): weitere Angaben: 4.2 Mischfuttermittelhersteller: Besondere Maßnahmen zum Ausschluss des Eintrages verbotener tierischer Proteine: Vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern: z. B. Qualitätsmanagement Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte: Rückstellmuster liegen vor: z. B. zu den gelieferten Einzelfuttermitteln / den Mischfuttermitteln weitere Angaben: 4.3 Handelsbetrieb: Umgang mit der Ware: Hat der Betrieb Zugriff auf die Ware oder handelt es sich um ein reines Streckengeschäft? Verfügungsberechtigter: z. B. Besitzer, Eigentümer weitere Angaben:

7 7 4.4 Lagerbetrieb Umgang mit dem Lagergut: Dokumentation der Nutzung von Lagern/Lagerraum für die Rückverfolgbarkeit der Herkunft von Lagergut: Maßnahmen für die Verhinderung einer Kontamination von Lagergut im Lagerraum: Hygienebedingungen vor Ort sowie Lagerbedingungen und möglicher Eintrag über andere Pfade: Verfügungsberechtigter: weitere Abgaben: Hat der Betrieb geeignete und ausreichende Maßnahmen für die Vermeidung von Kreuzkontaminationen getroffen? Gibt es ein Reinigungssystem? 4.5 Transportbetrieb Umgang mit dem Transportgut und Reinigung von Transportfahrzeugen und Containern: Hat der Unternehmer die Bestimmungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Zusammenhang mit dem Transport bestimmter Futtermittel und tierischer Nebenprodukte, dem Führen von Aufzeichnungen und dem Gebrauch von Ausnahmeregelungen nach Genehmigung eines dokumentierten Reinigungsverfahrens eingehalten?* Verfügungsberechtigter: weitere Angaben: *Fußnote: Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beim Transport von bestimmten Futtermitteln und für den Gebrauch von Ausnahmeregelungen (

8 8 4.6 Landwirtschaftlicher Betrieb: Vereinbarungen mit Zulieferern: Hygienebedingungen vor Ort sowie Lagerbedingungen und möglicher Eintrag über andere Pfade: Verwendung tierischer Bestandteile zu anderen Zwecken: z. B. Qualitätsmanagement Angaben insbesondere zu Lagerbedingungen (v. a. Schutz vor Nagern, Vögeln, Katzen, Hunden): Werden tierische Bestandteile z.b. zu Düngezwecken genutzt oder in Biogasanlagen eingesetzt, sind die Bedingungen vor Ort insbesondere hinsichtlich einer Kontamination der Futtermittel zu prüfen. Lagerung oder Verwendung von Futtermitteln, für die besondere Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung gelten. weitere Angaben: Wird im Betrieb eines oder mehrere der nachfolgend genannten Futtermittel gelagert oder verwendet: - verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, ja nein oder - Futtermittel, die ein vorgenanntes Futtermittel enthalten ja nein. Lagerung oder Verwendung von Futtermitteln für - Heimtiere ja nein oder - Pelztiere ja nein.

9 9 5. Ergebnis der Prüfung: Ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass verarbeitetes nein ja tierisches Protein die Ursache der Verunreinigung ist? Gibt es Hinweise auf Eintrag von Kategorie-1-Material? nein ja Gibt es Hinweise auf Eintrag von Wiederkäuermaterial"? nein ja Die im Rahmen der futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesenen Knochenspuren rufen keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervor. trifft zu trifft nicht zu

10 10 6. Schlussfolgerungen Welches Gesamtergebnis lässt sich aus der Risikobewertung unter Berücksichtigung und Gewichtung aller Kriterien ableiten? Welche Maßnahmen wurden aufgrund der Erkenntnisse eingeleitet? Werden aufgrund der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen erfüllt, um gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von einer Ausnahme vom Verfütterungsverbot Gebrauch machen zu können? Werden aufgrund der Feststellungen die Bedingungen für eine Verwendung der kontaminierten Futtermittel zum Zwecke der Fütterung an Pelztiere oder Heimtiere erfüllt? nein nein ja ja

11 11 7. Bescheinigung über Ergebnis und Schlussfolgerung aus der Risikobewertung Die Bescheinigung sollte folgende Aussagen enthalten: Das Futtermittel (Benennung, Bezugsnummer/Partienummer) wurde amtlich überprüft. Aufgrund des Ergebnisses der Risikobewertung der festgestellten Knochenspuren nach Maßgabe des 27a der Futtermittelverordnung wird die Verfütterung erlaubt: - an alle Nutztiere: ja nein - an Nicht-Wiederkäuer-Nutztiere: ja nein - an Aquakulturtiere: ja nein - an Pelztiere: ja nein - an Heimtiere: ja nein Datum: Unterschrift:

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