Sozialgericht Oldenburg

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1 Abschrift IfETNGE;OANGFN: 30. Sep. 20' {ctf1uflfl Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 8 6 KR In dem Rechtsstreit Ole Tjark Decker, Riedeweg 256, Delmenhorst vertreten durch Monica Decker als gesetzliche Vertreterin, Riedeweg 256, Delmenhorst - Kläger- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmann und Partner, Am Brambusch 24, Lünen gegen BKK MOBIL OIL, Burggrafstr. 1, Celle - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: BKK MOBIL OIL - Justiziariat - 1-lühnerposten 2, Hamburg hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2014 durch den Richter am Sozialgericht Harms sowie die ehrenamtlichen Richter Grave und Lünirig für Recht erkannt:

2 Der Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.119,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Seite 2/7

3 Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten die ihm für die Teilnahme an einem Rollstuhl- und Mobilitätskurs entstanden sind. Der Kläger ist am 26. Oktober 2009 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer infantilen Cerebralparese bilateral beinbetont, Entwicklungsstörungen und einer periventrikulären Leukomalazie. Er wurde durch die Beklagte Anfang 2012 mit einem Rollstuhl versorgt. Am 2. April 2012 beantragte er bei der Beklagten unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Mobilitäts- und Trainingskurs für Rollstuhlfahrer vom 29. Juli bis zum 4. August Dem Antrag lag eine Kostenkalkulation des Deutschen Rollstuhl Sportverbandes, der den Kurs veranstaltete, in Höhe von insgesamt 1.119,20 bei. Der Kurs richtete sich an zehn Teilnehmer, zehn Begleitpersonen, 3 Übungsleiter und einen Assistenten- Mit Bescheid vom 18. April 2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass es sich bei der beantragten Leistung nicht um ein Hilfsmittel handele und die Einweisung in den Gebrauch des Rollstuhls durch den Hilfsmittelerbringer erfolgen könne. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 4. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich ein Anspruch sehr wohl aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten lasse. Der Kläger sei auch auf den Kurs angewiesen, um die Gefahr von Unfällen und damit gesundheitlichen Schäden zu verhindern. Der Kläger werde so in seinem altersgemäßen Wunsch nach mehr Selbständigkeit gefördert, weil er zum Beispiel erlerne, Hindernisse, wie Bordsteine, selbständig zu überfahren. Auch werde seine Angst durch den Kurs gemindert. Daraufhin holte die Beklagte bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen Niedersachsen (MDKN) eine sozialmedizinische Stellungnahme ein, In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2012 gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein Mobilitätskurs für rollstuhlpflichtige Kinder grundsätzlich in Betracht komme, um einen sicheren Umgang mit dem Rollstuhl zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sei die Kursteilnahme jedoch aufgrund des Alters des Klägers zu früh. Der Kläger nahm an dem Kurs mit seiner Mutter und seiner Zwillingsschwester teil. Die Eltern des Klägers zahlten den Betrag zur Teilnahme an dem Kurs. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Teilnahme übersteige das Maß des Notwendigen, für das die Beklagte Kosten zu übernehmen habe. Hiervon sei vor allem angesichts des Alters des Klägers auszugehen. Am 16. November 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben. Der Anspruch ergebe sich aus 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Ver - bindung mit (ivm) 33 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung umfasse gemäß 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die Ausbildung in den Gebrauch des Hilfsmittels. Der Kurs werde seit 20 Jahren durchgeführt und sei speziell auf Kinder ausgerichtet. Für einen angemessenen Behinderungsausgleich sei es erforderlich, dass der Versicherte nicht nur mit einem Rollstuhl versorgt werde, sondern auch sicher mit diesem umgehen könne. Die Beklagte sei verpflichtet, nicht nur in den Gebrauch des Hilfsmittels einzuweisen, sondern auch die Seite 3/7

4 Ausbildung in den Gebrauch sicherzustellen. Hierzu sei ein Hilfsmittelerbringer gar nicht in der Lage. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.119,20 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Juli 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass wesentliche Teile des Kurses über das hinausgingen, was zur Einweisung in das Hilfsmittel notwendig und erforderlich sei. Auch entspreche das Training nicht dem Alter des Klägers. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Franzten durch schriftliche Befragung und in der mündlichen Verhandlung vom 20. August Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird Bezug genommen auf Blatt 59ff. der Prozessakte sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20. August Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringend der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Mobilitäts- und Rollstuhikurs des Deutschen Rollstuhl Sportverbandes vom 29. Juli bis zum 4 August 2012 ihv 1.119,20. Der Anspruch ergibt sich aus 13 Abs. 3 SGB V. Nach 13 Abs. 3 Satz 1 5GB V hat die Krankenkasse dem Versicherten Kosten einer selbstbeschafften Leistung zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass sie eine unaufschiebbare Leistung entweder nicht rechtzeitig erbringen konnte (1. Alt) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war (2. Alt). Die hier einzig in Betracht kommenden Voraussetzungen des 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative SGB V sind erfüllt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist hiernach nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bestehen eines Primär-(Natural-)leistungsanspruchs des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung, Ablehnung der Naturalleistung durch die Krankenkasse, Selbstbeschaffung der entsprechenden Leistung durch den Versicherten, Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbatbeschaffung, Notwendig- Seite 4/7

5 keit der selbst beschafften Leistung und rechtlich wirksame Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung (BSG, SozR Nr 20, Rn. 25). Zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Leistung durch den Kläger bestand ein Leisturigsanspruch für diese Leistung gegenüber der Beklagten. Der Anspruch selbst ergibt sich aus 33 Abs. 1 Satz 1 u. 4 SGB V. Danach umfasst der Anspruch auf Versorgung des Versicherten auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer das Rollstuhl- und Mobilitätstraining zur Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels, hier des Rollstuhls des Klägers erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Anspruch selbst setzt voraus, dass nach Art des Geräts und im Hinblick auf die Fähigkeiten des Versicherten eine Ausbildung erforderlich ist (Nolte, in: Kasseler Kommentar, SGB V, Stand: März 2013, 33 Rn. 50). Die Ausbildung bezieht sich auch auf Personen, mit deren Hilfe der Versicherte in der Lage versetzt wird, das Hilfsmittel zu nutzen. Die Kammer ist nach Vernehmung des Zeugen Frantzen und nach Auswertung der Schilderungen des Vaters des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung der Trainingskurs der Ausbildung in den Gebrauch des Rollstuhls des Klägers diente, hierfür geeignet und auch erforderlich gewesen ist. Die Kammer hielt es insbesondere für plausibel, schon zu einem so frühen Zeitpunkt mit der Ausbildung auch unter Einbeziehung der Mutter des Klägers zu beginnen. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Vaters des Klägers diente die Ausbildung der Selbständigkeit des Klägers im Hinblick auf die Nutzung des Rollstuhls in Krippe und Kindergarten und auch der Vermeidung von Stürzen. Auch hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kurs auch zu einem so frühen Zeitpunkt für den Kläger geeignet gewesen ist. Der Zeuge Frantzen hat sich glaubhaft an den Kläger erinnern können - dafür sprechen die situationsgenauen Erinnerungen des Zeugen - und ausgeführt, dass er vor allem zu einer Übungsleiterin - Frau Mäuslein - ein gutes Verhältnis aufgebaut hat. Die emotionalen Voraussetzungen für die Teilnahme waren daher gegeben, auch, weil, wie der Zeuge ausgeführt hat, die Gruppe homogen gewesen ist. Der Zeuge hat ebenfalls überzeugend dargestellt, dass es möglich gewesen ist, auch für den Kläger altersangemessene Übungsformen zu entwickeln und Fortschritte im Umgang mit dem Rollstuhl beim Kläger wie auch seiner Mutter zu erzielen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Erlernen von Rollstuhltechniken wie auch der Abbau der Angst zu den Zielen gehören, die vom Leistungsumfang nach 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V umfasst sind. Der Kurs hat nach Auffassung der Kammer auch das Maß des Erforderlichen nicht überschritten. Nach Auskunft des Zeugen Frantzen gibt es keine sinnvolle Möglichkeit, den Kurs zu verknappen, insbesondere, weil der Aufbau von Vertrauen und das Einüben bestimmter Techniken eine gewisse Zeit brauchen. Dem Zinsanspruch des Klägers war nicht stattzugeben, da die Klage insoweit unzulässig ist. Gemäß 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonates nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier von Hundert zu verzinsen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Az. L 1 KR 5/09 - ausdrücklich an, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V dem Anwendungsbereich von 44 SGB 1 unterfätlt. Denn diese Vorschrift erfasst einmalige und wie- Seite 5/7

6 derkehrende Geldleistungen, Vorschüsse und vorläufige Geldleistungen, also alle Sozialleis'- tungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, 5GB 1, 44 Rn. 3 unter Berufung auf BR-Drucks S 20 zu 11; BR-Drucks S 24 zu 11). Bei Anschaffung der begehrten Leistung wandelt sich der Naturalleistungsanspruch in einen Anspruch auf Kostenerstattung um (vgl. Brandts in: Kasseler Kommentar, SGB V, Stand: Januar 2010, 13 Rn. 46). Auch wenn der Anspruch an die Stelle einer Dienst-oder Sachleistung tritt, ist er auf eine Geldleistung gerichtet, im Regelfall auf eine einmalige (Brandts, aao Rn. 50f.). Als solcher unterfällt er dem eindeutigen Wortlaut des 44 Abs. 1 SGB 1. Gründe für eine abweichende Auslegung der Rechtsnorm sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte eine Verzinsung des Anspruchs nach 13 Abs. 3 SGB V auch dem Normzweck des 44 Abs. 1 SGO 1 entsprechen, wonach durch eine angemessene Verzinsung als akzessorische Nebenleistung (BSG SozR Nr. 8 = NZS 1998, 178) die Nachteile verspäteter Zahlung ausgeglichen werden und die Vorschrift eine Stärkung der Rechtsstellung des einzelnen bewirkt, indem sie die sozialrechtlichen Ansprüche weitgehend den schuld-rechtlichen Ansprüchen angleicht. Unterfällt der Kostenerstattungsarispruch damit grundsätzlich 44 6GB 1 ist vor Geltendmachung des Zinsanspruchs eine Verwaltungsentscheidung abzuwarten (vgl. hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v L 19 AS ) Eine Entscheidung des Beklagten über einen Zinsanspruch des Klägers nach 44 SGB 1 ist bislang jedoch nicht ergangen. Damit ist die Klage diesbezüglich mangels Vorverfahren unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht in Form einer reinen Leistungsklage nach 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da zwischen ihm und dem Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs aus 44 SGB 1 kein Gleichordnungsverhältnis besteht. Die Kosterientscheidung beruht auf 193 SGG. Sie berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Das Unterliegen des Klägers war in dem vorliegenden Fall jedoch im Verhältnis zum Gesamtbegehren unerheblich, so dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. REC HTSMITTELB ELEH RU NG Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkuridsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Seite 6/7

7 Muf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwafl 16, Oldenburg, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Harms Seite 717

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