Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke
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- Maja Baumgartner
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1 Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke gültig ab. Januar 0
2 Kapitel: Zweck und Inhalt Inhalt A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen Art. Allgemeine Übersicht B. Durchführung einer Teilliquidation 5 Art. Grundsätze und Voraussetzungen 5 Art. 4 Stichtag 6 Art. 5 Kollektive Austritte und Übertragungsart 7 Art. 6 Ermittlung der freien Mittel des Vorsorgewerkes 7 Art. 7 Verteilschlüssel 8 Art. 8 Information und Verfahren 8 C. Inkrafttreten 0 Art. 9 Genehmigung und Inkrafttreten 0 Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke
3 Kapitel: Zweck und Inhalt A. Zweck und Inhalt Art. Grundlagen Zweck Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf Art. 5b bis d BVG, Art. 7 g bis h BVV und das Basisreglement der ALVOSO LLB Pensionskasse erlässt der Stiftungsrat vorliegendes Reglement. Das Reglement regelt das Verfahren zur Teilliquidation von Vorsorgewerken. Art. Allgemeine Übersicht Aufbau ALVOSO LLB Pensionskasse Organ Paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat Ausgleichsfonds Freie Mittel Die in diesem Reglement beschriebenen Vorsorgeelemente lassen sich wie folgt umschreiben: Gemeinsame Fonds Technische Rückstellungen Umwandlungssatz Langlebigkeit Rentner Versicherungsrisiken Rentner Die einzelnen Vorsorgewerke Paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission der Firma P Bereich - Aktive Bereich - Renten Sparkapital Firma Arbeitgeberbeitragsreserve Firma Prämienausgleichskonto Firma Wertschwankungsreserven Firma Technische Rückstellungen Firma Freie Mittel Firma.... Rentendeckungskapital Firma.... Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke
4 Kapitel: Zweck und Inhalt Ebene Sammelstiftung Auf der Ebene Sammelstiftung wird ein Ausgleichsfonds geführt. Dieser Ausgleichsfonds dient dazu, finanzielle und versicherungstechnische Schwankungen von einzelnen Vorsorgewerken insbesondere von Vorsorgewerken mit weniger als 0 Destinatären und des Vorsorgewerks Rentner auszugleichen. Überdies werden die technischen Rückstellungen auf der Ebene der Sammelstiftung gebildet. Bei Vorsorgewerken, die mindestens 50 aktive Personen versichern und das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger mindestens CHF 0.0 Mio. beträgt, können die technischen Rückstellungen auch im Vorsorgewerk geführt werden, falls dies im Anschlussvertrag entsprechend vereinbart worden ist. Freie Mittel können auf Ebene Sammelstiftung nur noch in Ausnahmesituationen entstehen, da die Wertschwankungsreserve auf Ebene Vorsorgewerk geführt wird. Überschreitet die Wertschwankungsreserve eines Vorsorgewerks die vom Stiftungsrat definierte Zielgrösse, wird der übersteigende Teil innerhalb des Vorsorgewerks als freie Mittel ausgewiesen. Ebene Vorsorgewerk Auf Ebene Vorsorgewerk werden neben den Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und allfälliger Rentenbezüger, der Wertschwankungsreserve sowie dem Prämienausgleichskonto zusätzlich separate Konten für allfällige freie Mittel und Arbeitgeberbeitragsreserven geführt. Überschreitet die Wertschwankungsreserve die vom Stiftungsrat definierte Zielgrösse, wird der übersteigende Betrag innerhalb des Vorsorgewerks als freie Mittel ausgewiesen. Sofern nach Jahren mit Minderrenditen in einem Vorsorgewerk keine Wertschwankungsreserve mehr vorhanden ist, kann das Konto Freie Mittel bei einer Unterdeckung auch negativ sein. Technische Rückstellungen (Umwandlungssatz, Langlebigkeit Rentner und Versicherungsrisiken Rentner) können auf Ebene Vorsorgewerk geführt werden, falls in diesem mindestens 50 aktive Personen versichert sind und das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger mindestens CHF 0.0 Mio. beträgt und dies im Anschlussvertrag entsprechend vereinbart worden ist. Rentenbezüger Rentenbezüger, die dem Abgangsbestand angehören, werden wie die aktiv versicherten Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ist es aus einem Grund nicht möglich, die Rentner an die neue Vorsorgeeinrichtung mitzugeben, werden diese dem Vorsorgewerk Rentenbezüger früherer Anschlussverträge zugewiesen, das dem Fortbestand angehört. Als Vorsorgekapital der Rentenbezüger werden nur jene Kapitalien berücksichtigt, die in der Sammelstiftung direkt geführt werden. Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger, die bei einer Versicherungsgesellschaft geführt werden, werden nicht berücksichtigt. Auflösung des Anschlussvertrags Ein Anschlussvertrag wird immer vollständig aufgelöst, es gibt keine teilweise Auflösung des Anschlussvertrags. Falls es aus einem Grund nicht möglich sein sollte, bei einer Auflösung des Anschlussvertrags alle Rentner mitzugeben, werden die in der Sammelstiftung verbleibenden Rentenbezüger dem Vorsorgewerk Rentenbezüger früherer Anschlussverträge zugewiesen, das dem Fortbestand angehört. Destinatäre Aktive Versicherte und Rentenbezüger der Sammelstiftung. Deckungsgrad Vorsorgewerk Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks ergibt sich per Bilanzstichtag aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen des Vorsorgewerks und dem Vorsorgekapital. Abhängig von der Höhe der Wertschwankungsreserven und allfälligen freien Mitteln weist jedes Vorsorgewerk einen individuellen Deckungsgrad aus. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks entspricht nicht dem Deckungsgrad der Sammelstiftung. Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 4
5 Kapitel: Durchführung einer Teilliquidation B. Durchführung einer Teilliquidation Art. Grundsatz gemäss Art. FZG Voraussetzungen für eine Teilliquidation Berücksichtigter Personenkreis Grundsätze und Voraussetzungen Bei einer Teilliquidation eines Vorsorgewerks besteht für die austretenden versicherten Personen neben dem Anspruch auf die reglementarische Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln des Vorsorgewerkes. Besteht eine Unterdeckung, kann der Fehlbetrag anteilmässig von der individuellen Austrittsleistung abgezogen werden. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation eines Vorsorgewerks sind erfüllt, wenn: a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft einer angeschlossenen Unternehmung erfolgt, oder b. eine Unternehmung restrukturiert wird, oder c. eine Anschlussvereinbarung aufgelöst wird. Die Vorsorgekommission entscheidet in Absprache mit dem Stiftungsrat, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Durchführung der Teilliquidation eines Vorsorgewerks obliegt der Pensionskasse. Stehen die zu verteilenden Mittel resp. die zu verrechnende Deckungslücke bei der Durchführung der Teilliquidation in einem Missverhältnis zum administrativen Aufwand, kann der Stiftungsrat auf die Durchführung der Teilliquidation verzichten. Verzichtet der Stiftungsrat auf die Durchführung der Teilliquidation, wird eine allfällige Deckungsgradverschlechterung des Vorsorgewerks, welche aus der Nichtdurchführung der Teilliquidation resultiert, über den von der Stiftung geäufneten Ausgleichsfonds ausgeglichen. Bei der Teilliquidation von Vorsorgewerken mit mehr als zehn Destinatären werden unfreiwillige Austritte berücksichtigt Ein Austritt gilt als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis einer aktiven versicherten Person durch den Arbeitgeber gekündigt wird und ihr keine gleichwertige Stelle angeboten wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn eine aktive versicherte Person selber kündigt, um einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen. Nicht berücksichtigt werden: a. Freiwillige Austritte und das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge, b. Kündigungen aus disziplinarischen oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 7 OR (fristlose Kündigung), c. Pensionierungen, Invaliditäts- und Todesfälle. Bei der Teilliquidation von Vorsorgewerken mit zehn oder weniger Destinatären werden sämtliche Austritte und Kapitalauszahlungen berücksichtigt. Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 5
6 Kapitel: Durchführung einer Teilliquidation Erhebliche Verminderung Restrukturierung eines Unternehmens Zeitraum Meldepflicht des Arbeitgebers Mithilfe Arbeitgeber 4 Als erheblich gilt eine Verminderung der aktiven versicherten Personen innerhalb eines Vorsorgewerkes durch unfreiwillige Austritte wie folgt: - einer versicherten Belegschaft mit mehr als 00 versicherten Arbeitnehmenden um mindestens 0% oder 0% der Altersguthaben; - bei einer versicherten Belegschaft mit mehr als 0 und bis 00 versicherten Arbeitnehmenden um mindestens 0% oder 0% der Altersguthaben; - bei einer versicherten Belegschaft mit 0 oder weniger versicherten Arbeitnehmenden um mindestens 5 Personen oder 0% der Altersguthaben. Diese Abgänge können sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Verminderung muss in einem direkten Zusammenhang mit einem wirtschaftlich begründeten Personalabbau stehen. Bei einem Vorsorgewerk mit 0 oder weniger Destinatären ist eine erhebliche Verminderung gegeben, wenn die Altersguthaben des Vorsorgewerks durch unfreiwillige und freiwillige Austritte oder durch Kapitalbezüge um mindestens 0% abnehmen. 5 Von einer Restrukturierung eines Unternehmens wird beispielsweise dann ausgegangen, wenn es zu einer Auslagerung oder Neuorganisation von Betriebsteilen oder zu deren Schliessung kommt und damit unfreiwillige Austritte in folgender Grössenordnung betroffen sind: - bei einer versicherten Belegschaft mit mehr als 00 versicherten Arbeitnehmenden um mindestens 5% oder 5% der Altersguthaben; - bei einer versicherten Belegschaft mit mehr als 0 und bis 00 versicherten Arbeitnehmenden um mindestens 0% oder 0% der Altersguthaben; - bei einer versicherten Belegschaft mit 0 oder weniger versicherten Arbeitnehmenden um mindestens 5 Personen oder 5% der Altersguthaben. 6 Der bei einer Restrukturierung oder einem sukzessiven Abbau für die Festlegung des Personenkreises massgebende Zeitraum beträgt grundsätzlich Monate. Sieht der Abbauplan bzw. die Restrukturierung eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. 7 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Pensionskasse die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung seiner Unternehmung, die zu einer Teilliquidation eines Vorsorgewerks führen kann, unverzüglich zu melden. Insbesondere sind die Zusammenhänge des Abbaus, die betroffenen Mitarbeitenden, das Ende ihrer Arbeitsverhältnisse und der Grund der Kündigung aufzuführen. 8 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Vorsorgekommission und dem Stiftungsrat sämtliche zur Durchführung der Teilliquidation notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Art. 4 Ordentlicher und ausserordentlicher Bilanzstichtag Änderung der Aktiven und Passiven Stichtag Der Stichtag für die Teilliquidation richtet sich nach dem Ende des Personalabbaus oder der Restrukturierung. Als massgebender Stichtag für die Berechnung des Deckungsgrads und der Vermögensverhältnisse wird jener Bilanzstichtag gewählt, der dem Teilliquidationsstichtag am nächsten liegt. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Jahresrechnung des entsprechenden Geschäftsjahrs. Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven von mindestens 5% zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel werden die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst. Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 6
7 Kapitel: Durchführung einer Teilliquidation Art. 5 Kollektiver Austritt Übertragungsart Grundsatz gemäss Art. 7h BVV Höhe der zu übertragenden technischen Rückstellungen Höhe der zu übertragenden Wertschwankungsreserve Kollektive oder individuelle Übertragungsart Kollektive Austritte und Übertragungsart Tritt der Abgangsbestand gemeinsam oder zumindest mehrheitlich, d.h. mindestens 5 Versicherte, in eine neue Vorsorgeeinrichtung desselben Arbeitgebers über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. Im letzteren Fall wird innerhalb des Abgangsbestands zwischen kollektiven Austritten und Einzelaustritten unterschieden. Bei einem kollektiven Austritt wird der Anspruch auf freie Mittel kollektiv übertragen. Allfällige Abzüge versicherungstechnischer Fehlbeträge erfolgen immer individuell bei der Austrittsleistung. Die auf die verbleibenden Destinatäre des Vorsorgewerks entfallenden freien Mittel verbleiben ohne Zuweisung an diese im Vorsorgewerk. Bei einem kollektiven Austritt besteht ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die technischen Rückstellungen und auf die Wertschwankungsreserve. Er wird in dem Masse reduziert, als die austretenden Destinatärinnen und Destinatäre weniger zur Äufnung der entsprechenden Rückstellungen und Wertschwankungsreserve beigetragen haben als die verbleibenden. 4 Die Höhe der zu übertragenden technischen Rückstellungen entspricht dem anteilsmässigen Anspruch des Abgangsbestands, falls die technischen Rückstellungen innerhalb des Vorsorgewerks geführt werden. Ansonsten werden keine technischen Rückstellungen übertragen. 5 Der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreserve an den gesamten Wertschwankungsreserven ist gleich hoch wie der Anteil der zu übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen an den gesamten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen des Vorsorgewerks. 6 Der kollektive Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven ist kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Auch bei einem kollektiven Austritt erfolgen allfällige Abzüge eines versicherungstechnischen Fehlbetrags immer individuell bei der Austrittsleistung. Art. 6 Grundlagen Anpassung der massgebenden Bilanz Unterdeckung Ermittlung der freien Mittel des Vorsorgewerkes Für die Bestimmung der freien Mittel wie auch einer allfälligen Unterdeckung sind folgende Grundlagen massgebend: a. der jeweils nach Swiss GAAP FER 6 erstellte Jahresabschluss b. die im Jahresabschluss für das Vorsorgewerk ausgewiesenen Wertschwankungsreserven, freien Mittel und allfällige technische Rückstellungen. Die kaufmännische Bilanz gemäss Art. 4 ist unter dem Aspekt der Teilliquidation zu beurteilen und, falls erforderlich, anzupassen. Allenfalls sind Bewertungsänderungen vorzunehmen, falls z.b. Liegenschaften verkauft werden müssen. Besteht gemäss Art. 5 für den Abgangsbestand kein oder nur teilweise Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, werden die für ihn nicht benötigten technischen Rückstellungen bzw. Reserven im entsprechenden Umfang aufgelöst. Die sich aufgrund dieser Anpassung ergebenden freien Mittel bzw. Unterdeckung sind für die Teilliquidation gemäss Art. 7 massgebend. Eine Unterdeckung wird derart auf den Abgangs- und Fortbestand aufgeteilt, dass der Deckungsgrad des Vorsorgewerks vor und nach Ausscheiden des Abgangsbestands gleich hoch bleibt. Der für den Abgangsbestand ermittelte Anteil der Unterdeckung wird an die Vorsorgekapitalien (Austrittsleistungen der aktiven Versicherten bzw. Deckungskapitalien der Rentenbezüger) proportional zu diesen angerechnet. Bei den für die Anrechnung massgebenden Vorsorgekapitalien werden die in den letzten Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen nicht berücksichtigt. Das Altersguthaben nach Art. 5 BVG ist in jedem Fall garantiert. Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 7
8 Kapitel: Durchführung einer Teilliquidation Provisorische Anrechnung Übertragung des Rentnerbestand 4 Das Vorsorgewerk kann in Absprache mit dem Stiftungsrat die individuellen Austrittsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich das Vorsorgewerk mutmasslich in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für versicherte Personen, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt das Vorsorgewerk in Absprache mit dem Stiftungsrat eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zins aus. Zuviel ausbezahlte Austrittsleistungen hat die versicherte Person inklusive gewährte Zinsen zurückzuzahlen. 5 Die Rentenbezüger, die dem Abgangsbestand angehören, werden wie die aktiv versicherten Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ist es aus einem Grund nicht möglich, die Rentenbezüger an die neue Vorsorgeeinrichtung mitzugeben, werden diese dem Vorsorgewerk Rentenbezüger früherer Anschlussverträge zugewiesen, das dem Fortbestand angehört. Art. 7 Vorgehen Berücksichtigung Einzahlungen und Bezüge Abweichung vom Verteilschlüssel Verteilschlüssel Die Bestimmung des Anspruchs auf freie Mittel des Vorsorgewerks erfolgt in folgenden Schritten: a. Sowohl der Aktiv- als auch der Rentnerbestand werden unterteilt in einen Fortbestand (verbleibende versicherte Personen) und einen Abgangsbestand (austretende versicherte Personen). b. Die freien Mittel des Vorsorgewerks werden getrennt für den Aktiv- und den Rentnerbestand proportional zu ihren Vorsorgekapitalien (Austrittsleistungen der aktiven Versicherten bzw. Deckungskapitalien der Rentenbezüger) dem Abgangs- und dem Fortbestand zugewiesen. Die Vorsorgekommission entscheidet in Absprache mit dem Stiftungsrat, ob die Mittel kollektiv oder individuell übertragen werden. c. Eine individuelle Verteilung der freien Mittel des Vorsorgewerks erfolgt proportional zu den Vorsorgekapitalien (Austrittsleistungen der aktiven Versicherten bzw. Deckungskapitalien der Rentenbezüger). Im Verteilplan (Abs. ) werden die in den letzten Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgten Eintritts- und Einkaufsleistungen, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum sowie eingebrachten Anteile der Austrittsleistung des geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt. Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Ehescheidung, welche in den letzten Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgten, werden an die für den Verteilplan (Abs. ) massgebenden Vorsorgekapitalien angerechnet. Führt das Ergebnis der Verteilung zu offensichtlich unbilligen Resultaten oder übermässiger Berücksichtigung einer Versichertengruppe, wird der Verteilschlüssel und somit das vorliegende Reglement angepasst und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreitet. Art. 8 Stiftungsrat Information und Verfahren Die Vorsorgekommission hat das Vorliegen des Teilliquidationssachverhalts in Absprache mit dem Stiftungsrat festzustellen sowie die Durchführung einer Teilliquidation in Absprache mit dem Stiftungsrat zu beschliessen. Die Vorsorgekommission hat dabei insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Zeitpunkt sowie den massgebenden Zeitraum im Sinne von Art. und Art. 4 festzulegen. Die Durchführung der Teilliquidation obliegt der Pensionskasse. Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 8
9 Kapitel: Durchführung einer Teilliquidation Informationsund Bereinigungsverfahren Vollzug Übertragungsvertrag Überweisungsart 4 Es wird folgendes Informations- und Bereinigungsverfahren vorgesehen:. Die Vorsorgekommission eröffnet den Beschluss zur Teilliquidation samt Verteilplan und Begründung in Absprache mit dem Stiftungsrat schriftlich den von der Teilliquidation betroffenen Personen (verbleibende und ausgetretene aktive versicherte Personen sowie Rentner). Es besteht die Möglichkeit, die betroffenen Personen über die Teilliquidation durch Publikation im SHAB zu informieren. Gleichzeitig weist die Vorsorgekommission auf die Möglichkeit hin, während 0 Tagen ab Zustellung der Information am Sitz der Vorsorgeeinrichtung in die massgebende kaufmännische Bilanz, das versicherungstechnische Gutachten und den Verteilplan Einsicht nehmen zu können. Die betroffenen Personen haben jedoch kein Einsichtsrecht in individuelle Daten.. Jede betroffene Person hat das Recht, innert 0 Tagen seit der Eröffnung bei der Vorsorgekommission Einsprache zu erheben gegen den Beschluss, den Verteilplan sowie gegen das Verfahren. Diese Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen.. Die Vorsorgekommission erlässt in Absprache mit dem Stiftungsrat innert einer angemessenen Frist einen Einspracheentscheid. Dieser Einspracheentscheid wird den von der Teilliquidation betroffenen Personen samt Begründung schriftlich eröffnet. Die Vorsorgekommission hat zudem in Absprache mit dem Stiftungsrat das Recht, Einsprachen, welche nicht bereinigt werden können, der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid vorzulegen. 4. Die von der Teilliquidation betroffenen Personen haben die Möglichkeit, den Einspracheentscheid der Vorsorgekommission innert 0 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. 5. Verlangt eine von der Teilliquidation betroffene Person fristgerecht bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Überprüfung des Einspracheentscheides der Vorsorgekommission, so erlässt die kantonale Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist eine Verfügung. 6. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts diese von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Übrigen gilt Art. 74 BVG. Die Teilliquidation kann vollzogen werden, wenn: - Innerhalb der Frist von 0 Tagen keine Einsprache an die Vorsorgekommission erfolgt. - Keine Überprüfung des Einspracheentscheides durch die kantonale Aufsichtsbehörde verlangt wird. - Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtskräftig geworden ist. - Falls einer gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Im Falle einer kollektiven Vermögensübertragung an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen erstellt die abgebende Stiftung einen Übertragungsvertrag. 5 Im Falle der Individualisierung der Ansprüche (individueller Austritt) gelten für die Verwendung des zusätzlichen Anspruchs an freien Vorsorgemitteln die reglementarischen Bestimmungen über die Verwendung der Austrittsleistung sinngemäss. Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 9
10 Kapitel: Inkrafttreten Kontrollstelle Rechtsanspruch 6 Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. 7 Ein Rechtsanspruch auf kollektiv resp. individuell zugeteilte freie Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einer Einsprache nach rechtskräftiger Erledigung von Einsprachen resp. Beschwerden. C. Inkrafttreten Art. 9 Inkrafttreten Änderungen Ausgabe Genehmigung und Inkrafttreten Dieses Reglement für die Durchführung einer Teilliquidation tritt vorbehältlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss Art. 5b rückwirkend auf den. Januar 00 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation von Vorsorgewerken. Die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde wird den aktiven versicherten Personen und den Rentenbezügern in geeigneter Form (inkl. Rechtsmittelbelehrung) eröffnet. Nach Ablauf der Einsprachefrist erwächst die Verfügung in Rechtskraft, womit die Parameter der Teilliquidation definitiv festgelegt sind.. Für Teilliquidationen vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gilt das Teilliquidationsreglement, gültig ab. Januar 008, unter Berücksichtigung der neuen Verordnungsbestimmungen vom. Juni 009. Das Reglement kann durch Beschluss des Stiftungsrats jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Der Stiftungsrat legt dieses Reglement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme und Genehmigung vor. Wird dieses Reglement in andere Sprachen übersetzt, ist für die Auslegung einzig der deutsche Text verbindlich. Lachen,. Oktober 0 MIC Der Stiftungsrat der ALVOSO LLB Pensionskasse Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke 0
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