Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., zur Verhütung einer Ausbreitung des Feuerbrands

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., zur Verhütung einer Ausbreitung des Feuerbrands und zu seiner Bekämpfung in Pufferzonen (Feuerbrand-Verordnung 2007) Auf Grund der 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung wird verordnet: Gegenstand und Zweck 1 (1) Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Verhütung einer Ausbreitung des Feuerbrands (Erwinia amylovora) im Folgenden als Schadorganismus bezeichnet und zu seiner Bekämpfung in Pufferzonen ( 3). (2) Wirtspflanzen des Schadorganismus sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Contoneaster), Wollmistel (Eriobotrya), Eberesche und Vogelbeere (Sorbus, ausgenommen Sorbus intermedia), Zierquitte (Chaenomeles), Stranvaesie (Photinia davidiana), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia) sowie Apfel (Malus) und Birne (Pyrus) und deren Zierformen. Verbringungsverbot für Wirtspflanzen 2 (1) Das Verbringen von zum Anpflanzen bestimmten, mit dem Schadorganismus befallenen Wirtspflanzen, ausgenommen Samen, ist verboten. (2) Das Verbringen von zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen des Schadorganismus, ausgenommen Samen, ist nur zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein gültiger Pflanzenpass gemäß 17 Abs 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 befestigt ist. G-FeuerbrandVO 2007 \ :13 \ Verordnungen

2 (3) Das Verbringen von zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen des Schadorganismus, ausgenommen Samen, in Schutzgebiete gemäß Anhang 3 der Pflanzenschutzverordnung ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für Schutzgebiete in Bezug auf den Feuerbrand gültiger Pflanzenpass gemäß 17 Abs 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 befestigt ist. (4) Soweit eine Ausbreitung des Schadorganismus nicht zu befürchten ist, gilt Abs 2 und 3 nicht für Betriebe gemäß 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, wenn sie zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen des Schadorganismus, ausgenommen Samen, 1. nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger verkaufen oder abgeben oder 2. ausschließlich an Empfänger verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind und diese Pflanzen a) nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt und eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet sind und b) so ausreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen abgesondert sind, dass eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung des Schadorganismus nicht zu befürchten ist. Einrichtung und Überwachung von Pufferzonen 3 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Landund Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung um Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen des Schadorganismus erzeugt oder erhalten oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen, Intensivobstanlagen udgl), unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Schadorganismus und der Biologie der auf diesen Flächen erzeugten oder erhaltenen Wirtspflanzen bzw der daraus gewonnenen Erzeugnisse eine Pufferzone von mindestens 50 km 2 so einzurichten, dass diese Flächen mindestens 1 km innerhalb der äußeren Grenze der Pufferzone liegen. (2) Verordnungen gemäß Abs 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Einrichtung der Pufferzone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift Salzburger Bauer kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und den Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg über die Einrichtung der Pufferzone zu informieren. 2

3 (3) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind in der Pufferzone durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Untersuchungen durchzuführen, und zwar 1. auf den Flächen gemäß Abs 1 in der Zeit von Juni bis August und in der Zeit von August bis November (zweimal jährlich), 2. auf Flächen in einer Breite von 500 m um die Flächen gemäß Abs 1 in der Zeit von August bis November (einmal jährlich) und 3. auf den restlichen Flächen soweit erforderlich. (4) Die Untersuchungen gemäß Abs 3 Z 1 haben sich auch auf das Vorhandensein eines latenten Befalls von Wirtspflanzen mit dem Schadorganismus zu erstrecken. Meldepflicht in Pufferzonen 4 (1) In Pufferzonen sind dem Bürgermeister, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg unverzüglich zu melden: 1. alle Anzeichen, die den Verdacht auf einen latenten ( 3 Abs 4) oder akuten Befall von Wirtspflanzen durch den Schadorganismus begründen oder die auf einen solchen Befall hinweisen. 2. jedes Auftreten des Schadorganismus. (2) Die Meldepflicht gemäß Abs 1 gilt: 1. für Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Flächen mit Wirtspflanzen; 2. für Personen, die erwerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen bevorraten oder damit Handel treiben; 3. für bloße Inhaber oder Verwahrer von Wirtspflanzen oder Teilen davon; 4. für Bürgermeister sowie den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. 3

4 Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen 5 (1) Auf Grund einer Meldung gemäß 4 oder bei einem sonstigen Bekanntwerden eines Verdachts auf Befall mit dem Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. (2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses sind die betroffenen Pflanzen und Teile davon an ihrem Standort zu belassen. Bekämpfungsmaßnahmen 6 (1) Die vom Schadorganismus befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten. (2) Beim Umgang mit vom Schadorganismus befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden. Auspflanzungsbeschränkungen und Objektschutzmaßnahmen 7 (1) Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Schadorganismus in eine oder innerhalb einer Pufferzone kann die Bezirksverwaltungsbehörde den in den 2, 3 und 4 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes angeführten Personen anordnen: 1. Beschränkungen für die Auspflanzung von Wirtspflanzen, 2. die Entfernung nicht vom Schadorganismus befallenen, wild wachsenden Wirtspflanzen oder Teile davon. 4

5 Verbringen von Bienenvölkern 8 Jedes Verbringen von Bienenvölkern in eine oder innerhalb einer Pufferzone ist unbeschadet der nach 8 Abs 2 des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes bestehenden Meldepflicht (der beabsichtigten Aufstellung von Wanderbienenständen an den Bürgermeister) vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Standortes der Bienenvölker anzuzeigen. Verweisungen 9 Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesrechtsnormen gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl Nr 532/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005; 2. Pflanzenschutzverordnung, BGBl Nr 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 432/2006. Umsetzungshinweis 10 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenteile (ABl Nr L 169 vom 10. Juli 2000), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl L 88 vom 25. März 2006). 5

6 In- und Außerkrafttreten 11 (1) Diese Verordnung tritt mit... in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrands (Feuerbrand- Verordnung), LGBl Nr 63/2005, außer Kraft. 6

7 Erläuterungen 1. Allgemeines: 1.1. Die vorgeschlagene Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Bakteriums Erwinia amylovora (Burr) Winsl et al, dem Erreger des Feuerbrands, und seiner Bekämpfung in Pufferzonen ( 3). Der seit 1957 in Europa nachgewiesene Feuerbrand breitet sich seit 1993 auch in Österreich stetig aus. In Salzburg konnte sein Auftreten seit 1998 festgestellt werden. Der Kreis der Wirtspflanzen des Feuerbrandes beschränkt sich auf apfelfrüchtige Rosengewächse. Erkrankte Blüten und Triebe welken, und von den Infektionsstellen kann sich die Krankheit auf benachbarte Triebe, stärkere Äste und den Stamm ausbreiten. Die Bakterien überdauern die Vegetationsruhe in erkrankten Rindenteilen. Von hier erfolgt im Frühjahr und Sommer die Verbreitung mittels Regentropfen, Wind oder saugenden und Blüten besuchenden Insekten (zb Bienen, Blattläuse, Wespen, Hummeln und Fliegen). Die Verbreitung der Infektion erfolgt bevorzugt entlang von Verkehrswegen und durch den Handel mit befallenen Pflanzen und Pflanzenteilen. Eine nachhaltige Bekämpfung des Schadorganismus mit chemischen Pflanzenschutzmitteln ist nicht möglich. Für seine sichere Bekämpfung kommt daher nur das Entfernen und Entsorgen der befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile in Betracht, um ein weiteres Ausbreiten des Schadorganismus zu verhindern Der geltenden Feuerbrand-Verordnung liegt ein flächiges Bekämpfungskonzept zu Grunde: Überall dort, wo der Schadorganismus auftritt, sind Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Bekämpfungskonzepts ist eine Tilgung und Ausrottung des Schadorganismus. Dennoch hat sich im Bundesland Salzburg der Schadorganismus weitgehend etabliert; die großflächige Durchseuchung des Landesgebietes mit dem Schadorganismus erfordert eine grundlegend andere Zielrichtung seiner Bekämpfung Im Gegensatz zur geltenden Feuerbrand-Verordnung geht der Verordnungsvorschlag daher vom Konzept einer schwerpunktmäßigen Bekämpfung des Feuerbrands aus. Ziel dieses Bekämpfungskonzeptes ist nicht mehr die Ausrottung des Schadorganismus, sondern die Verhinderung seines Eindringens und die Bekämpfung seines Auftretens in besonders gefährdete Gebiete, in denen der Schadorganismus auf Grund einer Anhäufung von Wirtspflanzen exzellente Lebensbedingungen und Bedingungen für seine Weiterverbreitung vorfindet, sowie die Verhinderung seiner Ausbreitung. Zu diesem Zweck sind um diese Gebiete Pufferzonen einzurichten, in welchen systematische Untersuchungen auf ein Auftreten des Schadorganismus durchzuführen sind; im Fall eines Befalls mit dem Schadorganismus sind aktive Bekämpfungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Biologie des Schadorganismus nur in einer Entfernung und sicheren Entsorgung der befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile bestehen können, zu ergreifen Der Anstoß zur Abkehr vom bisherigen Bekämpfungskonzept ging vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus. Die im Zug der Vorarbeiten für den gegenständlichen Verordnungsvorschlag an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst herangetragene Frage, ob das in der geltenden Feuerbrand- Verordnung festgelegte Bekämpfungsregime des Schadorganismus auch außerhalb einer Pufferzone weiterhin und im 7

8 festgelegten Umfang zur Anwendung kommen soll, hat dieser unter Hinweis auf den 2 Abs 1 lit a des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes damit beantwortet, dass dies aus fachlicher Sicht nicht mehr notwendig (ist) In legistischer Hinsicht wird im Hinblick auf die notwendigen umfangreichen Änderungen einer gänzlichen Neuerlassung der Verordnung der Vorzug gegeben. 2. Gesetzliche Grundlage: 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/ Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht: 3.1. Das Gemeinschaftsrecht sieht kein einheitliches Vorgehen bei der Bekämpfung des Feuerbrands vor. Einzelne gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie die Richtlinie 2003/116/EG der Kommission vom 4. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich des Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr) Winsl et al (im Folgenden als Richtlinie 2000/29/EG bzw Richtlinie 2003/116/EG bezeichnet) enthalten jedoch Bestimmungen, die auf eine Verhinderung der Ausbreitung des Feuerbrandes in bisher befallsfreie Gebiete abzielen und auf Grund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung von den Ländern umzusetzen sind (siehe dazu Pkt 3.2) Gemäß Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen des Feuerbrandes, ausgenommen Samen (Anhang V Teil A Abschnitt I Z 1.1), innerhalb der Gemeinschaft nicht mehr verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist. Das Verbringen von Wirtspflanzen des Feuerbrandes, ausgenommen Früchte und Samen (Anhang V Teil A Abschnitt II Z 1.3), in Schutzgebiete ist nur zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Schutzgebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist. In Österreich gelegene Schutzgebiete in Bezug auf den Schadorganismus Feuerbrand sind gemäß der Richtlinie 2001/32/EG bzw dem diese Richtlinie umsetzenden Anhang 3 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl Nr 253/1996, die Bundesländer Wien, Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten sowie der Bezirk Lienz Die Richtlinie 2000/29/EG betrifft (zunächst, vgl dazu Pkt 3.2.2) Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedsstaaten aus Drittstaaten oder aus anderen Mitgliedsstaaten und dient insgesamt der Sicherstellung des Verbringens ausschließlich gesunder Pflanzen im Binnenmarkt. Der Bundesgesetzgeber hat diese Richtlinie als eine Angelegenheit des Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG ( Warenverkehr mit dem Ausland ) und des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG ( Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzengut ) im Pflanzenschutzgesetz 1995, in der Pflanzenschutzverordnung und im Pflanzgutgesetz 1997 umgesetzt. 8

9 Das (transnationale) Verbringen von Wirtspflanzen des Feuerbrandes ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und falls erforderlich ihre Beförderungsmittel amtlich untersucht wurden und durch diese Untersuchung sichergestellt ist, dass diese den Anforderungen des Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000/29/EG oder im Fall eines Verbringens in ein Schutzgebiet den besonderen Anforderungen des Art 5 Abs 2 und des Anhangs IV Teil B entsprechen. Der Nachweis dafür wird durch den Pflanzenpass gemäß 17 Abs 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbracht Die Richtlinie 2000/29/EG betrifft aber auch Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen verwandten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedsstaates (vgl etwa Art 1 Abs 1 lit a oder Art 6 Abs 5). Eine Umsetzung dieser Bestimmungen ist, soweit sich diese auf innerstaatliche Warenströme (etwa dem Verbringen von Wirtspflanzen des Feuerbrandes aus Salzburg in das Schutzgebiet Kärnten) beziehen, nicht vom Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG erfasst, sondern eine Angelegenheit der Länder (vgl dazu 5 Abs 1 lit B sublit b des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl Nr 124/1948). Die Erläuterungen zum 1 Abs 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 73/1997 (BlgNR 128, XIX. GP) führen zur Kompetenzrechtslage aus: Ebenfalls durch die Länder haben aus kompetenzrechtlichen Gründen die Regelungen über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen innerhalb des Bundesgebietes zu erfolgen. Der Entfall des 1 Abs 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durch das Gesetz BGBl I Nr 73/1997 hat an der Kompetenzrechtslage nichts geändert. Regelungen über die Überwachung bestimmter (Anbau-)Gebiete sowie über das (innerstaatliche) Verbringen von die Gesundheit von Pflanzen beeinträchtigenden Gegenständen sind vor dem Hintergrund des Versteinerungsmaterials eine Angelegenheit des Art 12 Abs 1 Z 4 B-VG und können daher unter dem Aspekt des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge von den Ländern selbst getroffen werden (vgl dazu 5 Abs 1 lit B sublit b des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl Nr 124/1948): Gemäß den 2 und 3 der den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 4 B-VG prägenden Vollzugsanweisung über Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung des Auftretens des Kartoffelkrebses in Österreich, StGBl Nr 413/1920, unterlagen mit Kartoffeln bebaute Felder und Vorräte an Kartoffeln der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Feststellung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses und war die Landesregierung ermächtigt, ein mit Kartoffelkrebs befallenes Gebiet mit der Wirkung provisorisch unter Sperre zu legen, dass jedwede Hinwegbringung von Kartoffelknollen und anderen Teilen der Kartoffelpflanzen sowie von Erde, Jauche, Stallmist und Kompost verseuchter Felder beziehungsweise Betriebe aus dem Sperrgebiete hinaus verboten ist. Die sich auf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Schadorganismen beziehenden Regelungen der Richtlinie 2000/29/EG sind daher insoweit von den Ländern umzusetzen, als es sich dabei um das innerstaatliche Verbringen handelt. Diese Bestimmungen werden im 2 umgesetzt. 9

10 4. Kosten: 1. Laut einer Mitteilung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg besteht im Bundesland Salzburg nur ein (im Stadtgebiet von Salzburg gelegener) Betrieb, in dem erwerbsmäßig Wirtspflanzen des Schadorganismus erzeugt bzw erhalten werden und um den daher eine Pufferzone einzurichten ist. Der mit der Durchführung der Untersuchungen in der Pufferzone ( 3 Abs 3) beauftragte Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg veranschlagt den mit der Durchführung der Untersuchungen verbundenen Aufwand mit rund einer Arbeitswoche ; die Kosten für die Kilometergebühr ( ) werden auf Grund der geringen Entfernung eher unbedeutend sein. 2. Die in der geltenden Feuerbrand-Verordnung enthaltene Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden, um eine Befallsstelle eine Befallszone einzurichten, entfällt. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden daher von dem mit der Festlegung und Einrichtung einer Befallszone sowie von dem mit deren Kundmachung verbundenen Aufwand entlastet. 3. Für die Bekämpfung des Schadorganismus außerhalb von Pufferzonen sind die Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes maßgeblich. Im Gegensatz zur absoluten Meldepflicht gemäß 2 der (noch) geltenden Feuerbrand-Verordnung sind Wahrnehmungen über das Auftreten des Schadorganismus nur mehr unter den einschränkenden Voraussetzungen des 2 Abs 1 lit c des Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuzeigen. Adressat einer diesbezüglichen Anzeige ist jedoch nicht mehr die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern einzig der Bürgermeister, der die Anzeige zu überprüfen und im Fall ihrer Bestätigung (im Weg der Bezirksbauernkammer) an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemäß 11 Abs 1 des Kulturpflanzenschutzgesetzes die zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bekämpfung des Feuerbrands außerhalb von Pufferzonen ausschließlich auf der Grundlage der Bestimmungen des Kulturpflanzenschutzgesetzes kann zu einer geringfügigen administrativen Mehrbelastung der Gemeinden durch die Verpflichtung zur Überprüfung der eingehenden Meldungen und deren Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde führen. Die Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörden werden jedoch nur mehr in jenen Fällen mit Meldungen konfrontiert werden, in denen der Schadorganismus die Kulturen offensichtlich erheblich schädigt oder in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen [hat]. Zu den von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß 11 Abs 1 des Kulturpflanzenschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Empfehlung einer einjährigen Beobachtung der Entwicklung einer konkreten Befallssituation anstatt einer sofortigen Rodung aus fachlicher Sicht sinnvoll und begründbar ist. Soweit aus fachlicher Sicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, werden die Bezirksverwaltungsbehörden von der Verpflichtung zur Ergreifung weitergehender Bekämpfungsmaßnahmen und die Gemeinden von ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Durchführung der angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen ( 8 Abs 1 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) entlastet. 10

11 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Abs 1 bringt die im Vergleich zur geltenden Feuerbrand-Verordnung geänderte Zielsetzung (vgl dazu Pkt 1.2) zum Ausdruck. Maßnahmen, die eine Ausbreitung des Schadorganismus verhindern sollen, sind die im 2 enthaltenen Verbringungsverbote, die im 7 vorgesehenen, von den Bezirksverwaltungsbehörden zu konkretisierenden Maßnahmen und die im 8 enthaltene Anzeigepflicht für das Verbringen von Bienenvölkern in eine oder innerhalb einer Pufferzone. Die 3 bis 6 regeln die Bekämpfung des Schadorganismus in Pufferzonen. Die Aufzählung der Wirtspflanzen des Schadorganismus bleibt unverändert. Zu 2: 1. Zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund dieser Bestimmungen wird auf die Erläuterungen im Pkt 3 verwiesen. 2. Abs 1 setzt Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2000/29/EG um. Gemäß Art 3 Abs 4 der Richtlinie 2000/29/EG haben die Mitgliedstaaten auch vorzuschreiben, dass das Verbot des Abs 2 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedsstaates gilt. 3. Abs 2 und 3 setzt den ersten und zweiten Unterabsatz des Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2000/29/EG um. Durch die Ausstellung eines Pflanzenpasses wird bestätigt, dass die Pflanzen den besonderen Bedingungen des Art 6 Abs 1 lit c ivm Anhang IV Teil A bzw im Fall des Verbringens in ein Schutzgebiet den besonderen Bedingungen des Art 5 Abs 2 ivm Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen. Die für die Ausstellung eines Pflanzenpasses erforderlichen Untersuchungen haben sich im Fall des Verbringens in ein Schutzgebiet jedoch nur dann auch auf die Einhaltung der strengeren Vorschriften des Art 5 Abs 2 und des Anhangs IV Teil B Z 21 lit e der Richtlinie 2000/29/EG zu beziehen, wenn gemäß Art 6 Abs 3 der Bestimmungsmitgliedstaat [hier: das jeweilige Bundesland] von einer der in diesen Artikeln vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht. Keines der Bundesländer, die Schutzgebiete in Bezug auf den Feuerbrand sind, hat jedoch die Zulässigkeit des Verbringens von Wirtspflanzen des Feuerbrands in ihr Gebiet von der Einhaltung der Bedingungen des Anhangs IV Teil B Z 21 lit e der Richtlinie 2000/29/EG abhängig gemacht. Für die Ausstellung eines Pflanzenpasses ist es daher auch im Fall eines Verbringens in ein Schutzgebiet ausreichend, dass die zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen des Feuerbrands oder Teile davon, außer Samen, auf einer Fläche gewonnen wurden, auf der bzw in deren unmittelbarer Umgebung befallsverdächtige Pflanzen entfernt (gerodet) wurden. Diese Voraussetzung wird durch die Entfernung und Vernichtung befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in einer Pufferzone erfüllt. 4. Gemäß dem dritten Unterabsatz des Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2000/29/EG gelten der erste und der zweite Unterabsatz dieser Bestimmung jedoch nicht für das Verbringen kleinerer Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebens- 11

12 mitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen. Für den Bereich des transnationalen Verbringens ist diese Bestimmung im 14 Abs 2 der Pflanzenschutzverordnung umgesetzt. Abs 3 übernimmt 14 Abs 2 der Pflanzenschutzverordnung für den Bereich des innerstaatlichen Verbringens. Zu 3: 1. Diese Bestimmung übernimmt vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Verordnungsvorschlages das Pufferzonenkonzept des Art 5 Abs 2 und des Anhangs IV Teil B Z 21 lit e der Richtlinie 2000/29/EG. 2. Abs 1 verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung um Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen des Schadorganismus erzeugt oder erhalten oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen, Intensivobstanlagen udgl), unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Schadorganismus und der Biologie der auf diesen Flächen erzeugten oder erhaltenen Wirtspflanzen bzw der aus den Wirtspflanzen gewonnenen Erzeugnisse eine Pufferzone einzurichten. Zur Verhinderung des Eindringens des Schadorganismus in jene Bereiche, in denen der Schadorganismus auf Grund einer Anhäufung von Wirtspflanzen exzellente Lebensbedingungen vorfindet, und zur Verhinderung seines Eindringens in bisher befallsfreie Gebiete (Schutzzonen) durch ein Verbringen von Wirtspflanzen aus diesen Gebieten sind in der Pufferzone systematischen Untersuchungen durchzuführen. Abs 3 legt die Zeitpunkte und die Intervalle, in denen diese Untersuchungen durchzuführen sind, fest. 3. Die Konzentration der Bekämpfung des Schadorganismus auf einzelne Schwerpunkte bedeutet jedoch nicht, dass außerhalb der Pufferzonen eine Bekämpfung nicht mehr durchzuführen wäre: Die Bekämpfung des Schadorganismus außerhalb von Pufferzonen hat gemäß den Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist auf die 2 Abs 1 lit a und c, 7 Abs 2 und 11 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes hinzuweisen. Zu 4: Diese Bestimmung übernimmt den 2 der geltenden Feuerbrand-Verordnung, schränkt dessen Anwendungsbereich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Verordnungsvorschlages jedoch auf Pufferzonen ein. Gemäß 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Bundesland Salzburg und zur sachverständigen Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes die Landwirtschaftskammer als Pflanzenschutzstelle bestimmt. Konkret werden die Agenden des Pflanzenschutzes vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer wahrgenommen. Um nicht durch eine verspätete Einbindung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in allfällige Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen des Schadorganismus wertvolle Zeit zu verlieren, ist jeder Verdacht des Auftretens des Schadorganismus auch an diesen unverzüglich zu melden. Gleiches gilt für die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus ( 5 und 6) zu treffen hat. 12

13 Abs 2 Z 4 stellt klar, dass auch der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu einer entsprechenden Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet ist, wenn dieser das Auftreten des Schadorganismus, etwa im Rahmen von Untersuchungen gemäß 3 Z 3, wahrnimmt. Zu den 5 und 6: 5 Abs 1 knüpft inhaltlich an das Einlangen einer Meldung nach 4 an: Diese bedarf noch einer entsprechenden Verifizierung. Daher hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bevor sie nach 6 vorgeht, auch die entsprechenden Untersuchungen zu veranlassen, um zu einem gesicherten Ergebnis über das Auftreten des Schadorganismus zu gelangen. Da jedoch von vorne herein nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der geäußerte und mitgeteilte Verdacht letztlich bestätigt, gilt bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses das Verbot des Abs 2. Bestätigt sich der Verdacht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach 6 vorzugehen. Zu 7: Diese Bestimmung ergänzt 3 im Interesse eines vorbeugenden Schutzes von Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen bzw Intensivobstanlagen) und der sie umgebenden Pufferzone. Ein Übergreifen des Schadorganismus auf diese Flächen oder eine Ausbreitung des Schadorganismus innerhalb einer Pufferzone soll verhindert werden. Maßnahmen gemäß 7 können daher auch außerhalb von Pufferzonen ergriffen werden. Aus der Einschränkung der Entfernungsanordnung auf wild wachsende Wirtspflanzen ergibt sich klar, dass sich diese behördliche Befugnis nicht auch auf die (noch) befallsfreien Kulturpflanzen selbst bezieht. Als möglicher Adressat solcher Anordnungen kommen im Hinblick auf die hohe Verschleppungsgefahr des Schadorganismus auch die Straßenverwaltungen von Hauptverkehrswegen in Betracht. Zu 8: Diese Bestimmung übernimmt 7 der geltenden Feuerbrand-Verordnung. 13

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