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1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz sowie einer Entgeltordnung über die Erhebung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen einschließlich Kostentarif zur Satzung (Kostenersatzsatzung FF) Präambel Aufgrund des 44 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GVBl. LSA S. 383), der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom (GVBl. LSA S. 378, 1992 S. 85), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 204) in Verbindung mit den 1, 2 und 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom (GVBl. LSA S. 786), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 130) hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen am die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz sowie einer Entgeltordnung über die Erhebung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen, die kostenersatzpflichtig bzw. entgeltpflichtig sind. (2) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sangerhausen besteht aus den Ortsfeuerwehren Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Horla/Rotha, Lengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Sangerhausen, Wettelrode, Wippra, Wolfsberg. 2 Kostenersatzpflichtige und Kostenersatzpflicht (1) Kostenersatzpflichtig bzw. entgeltpflichtig sind: 1.) Hilfs- und Sachleistungen bei Unglücksfällen, Unfällen, Umweltgefahren und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind. 2.) Ausrücken nach vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder grundloser Alarmierung. 3.) Einsatz von Personal der Feuerwehr. 4.) Absicherung von Veranstaltungen, auch Brandsicherheitswachen. 5.) Auslösen eines Fehlalarmes durch eine privatbetriebenen Feuermeldeanlage. Seite 1 von 7

2 6.) Brand- und Hilfeleistungseinsätze, die nicht im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe erfolgen. 7.) Hilfs- und Sachleistungen als Nachbarschaftshilfe für Gemeinden, die keine oder keine ausreichend leistungsfähige Feuerwehr vorhalten. 8.) Einsätze der Feuerwehr, die auf Grund einer strafrechtlichen Ursache eine Kostenerstattungspflicht rechtfertigen. 9.) Entsorgung von Verbrauchsmaterialien und Sonderabfällen, die im Rahmen der Hilfe- und Sachleistungen anfallen. 10.)Freiwillige Leistungen. Freiwillige Hilfeleistungen werden nur auf ausdrückliche Anforderung und nur dann erbracht, wenn diese ohne Vernachlässigung der nach dem BrSchG LSA zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Freiwillige Leistungen sind unter anderem: a) Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen oder gefährlichen Stoffen, wenn keine akute Gefahr ausgeht, b) Auspumpen von Gebäuden und Gebäudeteilen, c) Öffnen von Türen und Toren, d) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, e) Fällen von gefährlichen Bäumen bzw. Entfernen von gefährlichen Ästen, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Einfangen von Tieren, Suche nach Tieren, h) Gestellung von Feuerwehrkräften mit und ohne Ausrüstung u.ä. (2) Zahlungspflichtig für Leistungen ist: 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat. Ist der Zahlungspflichtige noch nicht volljährig oder sonst aus anderen rechtlichen Gründen nicht in Anspruch zu nehmen, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. 2. der/die Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat. 3. derjenige, in dessen Auftrag oder Interesse die Leistung erbracht wurde. 4. derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr auslöst. (3) Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. (4) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Tätigwerden des Feuerwehrpersonals und dem Einsatz der Technik. Dazu gehört bereits das Anfahren des Feuerwehrpersonals zum Feuerwehrgerätehaus oder zum Einsatzort und das Ausrücken von Fahrzeug(en) und sonstiger Technik. (5) Kostenersatz ist auch zu leisten, wenn beim Eintreffen des eingesetzten Feuerwehrpersonals und der eingesetzten Feuerwehrtechnik am Einsatzort ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn der Einsatz vorzeitig abgebrochen wird, da die angeforderte Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist. Seite 2 von 7

3 3 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebührenhöhe für die Fahrzeug- und Gerätekosten beruht auf einer aktuellen Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben. Die ermittelten Beträge werden auf volle Eurobeträge abgerundet. Die Berechnung erfolgt nach Halbstundensätzen, wobei jede angefangene halbe Stunde als Halbstundensatz berechnet wird. (2) Der Verbrauch für Kraft- und Schmierstoffe für Einsatzfahrzeuge wird nach einer Kilometerpauschale, für Aggregate (Feuerlöschkreiselpumpen; Hochdrucklöscheinrichtungen; Stromerzeuger) nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Materialkosten werden nach dem aktuellen Anschaffungspreis des tatsächlich verbrauchten Materials zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % berechnet. (3) Für den Personaleinsatz werden Pauschalbeträge je Feuerwehrmann eingesetzt. Die Berechnung erfolgt nach Halbstundensätzen, wobei jede angefangene halbe Stunde als Halbstundensatz berechnet wird. Wird Verdienstausfall geltend gemacht, ist dieser Betrag ersatzpflichtig. Bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit (20.00 bis Uhr) wird ein Zuschlag von 50 % auf die Personalkosten erhoben. (4) Kommen im Rahmen überörtlicher Hilfe Einsatzkräfte und mittel von Feuerwehren anderer Gemeinden zum Einsatz, gelten für diese deren Gebührentarife. 4 Festsetzung, Fälligkeit, Vollstreckung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Kostenersatz- und Gebührentarif (sh. Anlage) durch Bescheid festgesetzt. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Kostenersatz und Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG LSA) vollstreckt. 5 Stundung, Ermäßigung, Erlass (1) Die Stadt kann von der Erhebung des Kostenersatzes und der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder den Kostenersatz und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzverpflichteten oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. (2) Die Stadt kann den von ihr festgesetzten Kostenersatz und die von ihr festgesetzten Gebühren stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Ersatzverpflichteten mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist. Seite 3 von 7

4 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle nachfolgend genannten Satzungen außer Kraft. - Breitenbach (Beschluss: /98) Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der FFw außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Gonna (Beschluss: 107/01-Gon) Satzung zur Kostenfestsetzung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gonna - Lengefeld (Beschluss: 129/02-Len) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde - Morungen (Beschluss: 116/02-Mor) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde - Oberröblingen (Beschluss: 7-19/95) Satzung zur Kostenfestsetzung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Oberröblingen - Obersdorf (Beschluss: /98) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der FFW der Gemeinde außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Riestedt (Beschluss: /01) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Riestedt - Rotha (Beschluss: 148/02-Rot) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr - Sangerhausen (Beschluss: 7-14/05) Satzung zum Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen (Kostenersatzsatzung FFw) - Wettelrode (Beschluss: 148/02-Wet) Satzung zur Kostenfestsetzung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wettelrode mit allen Änderungen - Wippra (Beschluss: 44-12/91) Gebührensatzung über die Erhebung von Kostensätzen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wippra außerhalb der zu erfüllenden Pflichten vom Wolfsberg (Beschluss: 086/02-Wol) Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der FFW Sangerhausen, 12. November 2009 F.D. Kupfernagel Oberbürgermeister Seite 4 von 7

5 Anlage Kostenersatz und Gebührentarif zu 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz sowie einer Entgeltordnung über die Erhebung von sonstigen Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen. 1. Einsatz von feuerwehrtechnischen Personal Bezeichnung der Leistung 1. Personalkosten je Einsatzkraft - Bei Pauschalberechnung je Einsatzkraft und Stunde - Bei Einsatz unter schwerem Atemschutz Kosten pro Einsatzstunde 18,00 EUR 25,00 EUR - Wird Verdienstausfall geltend gemacht, ist dieser Betrag ersatzpflichtig. - Bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit (20.00 Uhr bis Uhr) wird ein Zuschlag von 50 % auf die Personalkosten erhoben. - Brandsicherheitswache werden nach vorgenannten Sätzen je Person und Stunde berechnet Kostenersatz für Einsatzverpflegung. Die Gesamtkosten erhöhen sich für die Verpflegung der Feuerwehrkräfte bei einer Einsatzdauer von 3 6 Stunden um über 6 Stunden um 12,00 EUR Kosten pro Einsatzkraft 3,60 EUR 7,20 EUR 2. Stundensätze Feuerwehrfahrzeuge Standort Einsatzfahrzeug Kosten pro Einsatzstunde OT Gonna Löschfahrzeug/ LF 8/6 3,14 EUR OT Grillenberg Tragkraftspritzenfahrzeug/ TSF 1,96 EUR OT Großleinungen Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser 2,27 EUR OT Horla Löschfahrzeug/ LF 8 LO-TS 1,00 EUR OT Rotha Tragkraftspritzenfahrzeug/ TSF 1,46 EUR OT Lengefeld Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser Seite 5 von 7 1,54 EUR

6 OT Morungen Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser OT Oberröblingen Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser Löschfahrzeug LF 8 LO-TS Mannschaftstransportfahrzeug MTF OT Obersdorf Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser OT Riestedt Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser Sangerhausen Löschfahrzeug LF 16/12 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 Drehleiter DLK 23/12 Einsatzleitwagen ELW Rüstwagen RW Mannschaftstransportwagen MTF 1,66 EUR 2,11 EUR 1,67 EUR 1,67 EUR 2,12 EUR 2,69 EUR 3,86 EUR 4,39 EUR 6,22 EUR 2,36 EUR 3,57 EUR 1,90 EUR OT Wettelrode Löschfahrzeug LF 8/6 3,69 EUR OT Wippra Löschfahrzeug LF 10/6 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Mannschaftstransportwagen MTF Einsatzleitwagen ELW 3,27 EUR 2,36 EUR 1,49 EUR 1,49 EUR OT Wolfsberg Löschfahrzeug LF 8/8 0,65 EUR 3. Kostenpauschale für die im Einsatz verbrauchten Kraft- und Schmierstoffe Für die im Einsatz verbrauchten Kraft- und Schmierstoffe beträgt die Kostenpauschale - für PKW und Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t 0,25 EUR/ km (Kleintransporter, Kleinbusse) - Einsatzfahrzeuge über 3,5 t 0,50 EUR/ km (Tragkraftspritzenfahrzeug; Tragkraftspritzenfahrzeug- Wasser; Löschfahrzeuge; Löschgruppenfahrzeuge; Tanklöschfahrzeuge; Rüstwagen; Einsatzleitwagen; Drehleiter) Für die im Einsatz verbrauchten Kraft- und Schmierstoffe von Aggregaten (Stromerzeuger; Feuerlöschkreiselpumpen; Hochdrucklöscheinrichtungen) erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch zu aktuellen Preisen. Seite 6 von 7

7 4. Geräte und Ausrüstungsgegenstände Geräte und Ausrüstungsgegenstände Kostenersatz nur, sofern nicht Teil der Standardbeladung der eingesetzten Einsatzfahrzeuge. Gruppe 1 - Einzelbeschaffungswert bis 250 EUR Kosten pro Tag 12,50 EUR Gruppe 2 - Einzelbeschaffungswert 251 EUR bis EUR 25,00 EUR Gruppe 3 - Einzelbebeschaffungswert EUR bis EUR Gruppe 4 Einzelbeschaffungswert über EUR 60,00 EUR 250,00 EUR Seite 7 von 7

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