Miet- und Benutzungsbedingungen für Sportstätten und die sportliche Nutzung von Mehrzweckhallen in der Stadt Springe (Mietund BenutzungsO Sport)
|
|
- Leopold Geisler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Miet- und Benutzungsbedingungen für Sportstätten und die sportliche Nutzung von Mehrzweckhallen in der Stadt Springe (Mietund BenutzungsO Sport) Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 1. Allgemeine Bedingungen 1.1 Die Stadt Springe (Vermieterin) überlässt Mietern vorrangig dem Schulsport dienende Freiflächen (Sportplätze) und Hallen in städtischer Trägerschaft einschließlich Sanitär-, Umkleide- und Nebenräume gegen Entgelt, wenn dadurch schulische oder öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 1.2 Eine Vermietung erfolgt nur an Vereine und sonstige Organisationen. Eine Vermietung an Privatpersonen ist ausgeschlossen. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Nutzung bestimmter Freiflächen und Hallen oder auf bestimmte Nutzungszeiten besteht nicht. 1.4 Zum Fußballtraining werden Hallenzeiten nur für Kinder und Jugendmannschaften bis einschließlich C-Jugend vergeben. Die dadurch im Belegungsplan frei werdenden Stunden können befristet (bis zu max. 3 Monaten) z.b. für die Vorbereitung auf Hallenturniere auch für A- und B-Jugend bzw. Frauen- und Herren-Mannschaften (ggf. mit entsprechender Kostenfolge) angemietet werden. 1.5 An gesetzlichen Feiertagen und wenn betriebsbedingte Gründe (z.b. Grundreinigung oder Instandsetzungs- bzw. Umbauarbeiten) entgegenstehen, findet eine Vermietung nicht statt. Aus Gründen der Personalfürsorgepflicht und der Energieeinsparung kann die Nutzung verwehrt oder auf bestimmte Wochentage und Zeiten beschränkt werden. 1.6 Eine Nutzung in den Ferien kann erfolgen mit Ausnahme folgender Zeiten: - der ersten beiden Ferienwochen der Sommerferien - in der Woche vor den Osterfeiertagen - zwischen Weihnachten und Neujahr 1.7 Die überlassenen Sportanlagen werden von der Stadt Springe in einem ordnungsgemäßen Zustand bereitgestellt und sind nur für den im Mietvertrag angegebenen Zweck zu nutzen. 1.8 Die Hallen dürfen nur mit Turnschuhen mit nicht färbender Sohle oder barfuß betreten werden. 1.9 Die Benutzung von Haftmitteln ist nicht gestattet. Ausnahmen können im Einzelfall vom Fachdienst Schule Sport der Stadt Springe genehmigt werden Das Mitbringen von Tieren in eine Halle ist nicht erlaubt Sofern im Einzelfall keine andere Absprache getroffen wird, umfasst die Mietzeit neben der reinen Veranstaltungsdauer auch die Zeit der Vor- und Nachbereitung (z.b. Umkleide- und Duschzeit, Auf- und Abbau, erforderliche Reinigungszeit) und darf Uhr grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind mit der Antragstellung zu begründen.
2 1.12 Der Mieter hat die überlassenen Anlagen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Über das gewöhnliche Maß hinaus entstehende Reinigungskosten werden nachträglich in Rechnung gestellt. Über solche Reinigungsmaßnahmen entscheidet das Personal vor Ort Die Mitarbeiter der Vermieterin haben jederzeit das Recht, die überlassenen Anlagen zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, den Weisungen der Vermieterin Folge zu leisten Auf allen Anlagen ist das Rauchverbot einzuhalten. Im Rahmen von Veranstaltungen dürfen mit Genehmigung der Vermieterin nur in Vorräumen und Fluren unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Speisen und Getränke verkauft und verzehrt werden. Entsprechende Genehmigungen sind durch den Mieter gesondert einzuholen. Der anfallende Abfall ist vom Mieter auf eigene Kosten zu entsorgen Der Mieter hat sich vor und nach der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Flächen, Räume und Einrichtungen zu überzeugen. Schäden oder Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen oder schriftlich festzuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Schließdienst durch den Mieter selbst zu übernehmen. Er ist während der Dauer der Überlassung für den ordnungsgemäßen Verschluss der überlassenen Einrichtung verantwortlich Das Einbringen von Werbung in Sporthallen und auf Sportplätzen bedarf der Genehmigung durch die Vermieterin. Der Antrag auf Genehmigung bedarf keiner bestimmten Form Mit dem Abschluss des Mietvertrages erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass seine im Rahmen des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Aufgabe im Verein/ Institution, Anschrift, Telefon, Mobilfunknummer) von der Vermieterin zum Zwecke der Vermietung von Räumlichkeiten sowie der Abrechnung des Mietverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen Der Mieter kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen. Es erfolgt keine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw. nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. 2. Vertragsabschluss Für bei Verabschiedung der Miet- und Benutzungsordnung in den Belegungsplan aufgenommene Trainingszeiten müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Diese Zeiten werden übernommen und abgerechnet. Sollte ein Mieter seine Zeiten neu regeln wollen, ist ein Antrag bei der Vermieterin notwendig. Ebenfalls sind Anträge für alle weiteren Nutzungen (z.b. Punktspielbetrieb oder Einzeltermine) zu stellen. 2.1 Die Nutzung ist frühzeitig, aber spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich unter Verwendung des Vordruckes Mietantrag bei der Stadt Springe, Fachdienst Schule und Sport, einzureichen. Der Mietvertrag gilt als geschlossen, wenn der Mieter eine schriftliche Nutzungsgenehmigung der Stadt Springe erhalten hat, die zeitnah erfolgen soll.
3 3. Nutzungsentgelte 3.1. Für die Überlassung der Sportübungsräume und Sportplätze hat der Mieter ein Nutzungsentgelt (Miete) nach der in Anlage 1 aufgeführten Sätzen zu entrichten. Über eine Änderung kann nur der Rat der Stadt Springe entscheiden Die Nutzung durch Gruppen von Kinder und Jugendlichen (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr) ist kostenfrei Vereine, die Jugendmannschaften im Übungs- und Spielbetrieb betreuen, erhalten einen Teilerlass auf das zu zahlende Entgelt in Höhe von 25 Prozent pro Jahr. Der Bestand von Jugendmannschaften ist jährlich auf Anforderung nachzuweisen. 3.4 Schuldner des Nutzungsentgeltes ist der Mieter. 3.5 Im Einzelfall kann die Vermieterin den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz verlangen. 3.6 Von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Veranstaltung im besonderen Interesse der Stadt Springe liegt ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Bürgermeister. 4. Haftung 4.1 Schadensersatzansprüche des Mieters oder anderer Personen, zu deren Gunsten der Mietvertrag Schutzwirkung entfaltet (Dritte), wegen Schäden, die diese nach Betreten des Grundstücks im Zusammenhang mit der Benutzung von Sportanlagen erleiden, sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gilt vor allem im Falle eines Diebstahls, sowie des Verlustes von Garderobe oder mitgebrachter Wertsachen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin wegen anfänglicher Sachmängel des Mietgegenstands wird ausgeschlossen Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.1 gilt dann nicht, wenn die Vermieterin schuldhaft die Rechte des Mieters oder Dritter verletzt, die diesen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter oder Dritte regelmäßig vertraut (Kardinalspflichten); ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.1 greift zudem nicht, wenn die Vermieterin eine bestimmte Eigenschaft des Mietobjekts zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat Für alle durch den Mieter, durch seine im Auftrag handelnden Personen oder durch die Besucher der von ihm durchgeführten Veranstaltungen schuldhaft verursachten Schäden, die ihm selbst, seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass der Benutzung der gemieteten Sportanlagen entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang. Er stellt die Vermieterin von allen hieraus resultierenden Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, wenn die Schäden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
4 5. Rücktritt und Kündigung 5.1 Der Mietvertrag für einmalige Nutzungen kann sowohl von der Vermieterin, als wie auch vom Mieter, mit einer Frist von vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung gekündigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen an bestehenden Verträgen. In diesem Fall wird von der Erhebung der Miete abgesehen. Bei später eingehender Kündigung hat der Mieter das Nutzungsentgelt zu zahlen, wenn der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann Mietverträge für regelmäßige Nutzungen können vom Mieter zum (Sommersaison) bzw (Wintersaison) eines Jahres für das kommende Halbjahr gekündigt werden Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder ihn aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn: a) durch die Nutzung eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit zu befürchten ist, b) das Ansehen der Stadt Springe geschädigt werden könnte, c) der Mieter trotz Abmahnung wiederholt gegen Pflichten aus dem Mietvertrag verstößt, wobei sich der Mieter das Verhalten der für ihn handelnden Personen und Dritten zurechnen lassen muss, d) der Mieter trotz Mahnung mit der fristgerechten Zahlung der Miete ganz oder teilweise in Rückstand geraten ist, e) vom Mieter im Antrag falsche/ unvollständige Angaben gemacht wurden Kündigung und Rücktritt bedürfen der Schriftform. Die Vermieterin informiert den Mieter unverzüglich über die Gründe, die sie zum Rücktritt / zur Kündigung veranlasst haben. Soweit die Vermieterin von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch macht, stehen dem Mieter keine Schadensersatzansprüche zu. 6. Sicherheitsvorschriften 6.1. Der Mieter hat darauf zu achten, dass die Kapazitätsgrenzen der vermieteten Räume eingehalten werden und die Anzahl der Besucher die der genehmigten Sitz-/ Stehplätze nicht überschreitet. 6.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Flure, Gänge und insbesondere Rettungswege frei und ungehindert passiert werden können. Ebenso müssen Feuerwehrzufahrten, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungskräfte jederzeit freigehalten werden. 6.3 Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Aufstellen von Ständen, Trennwänden und ähnlichen Aufbauten die bauordnungsbehördlichen Auflagen für ihre Anordnung, Materialbeschaffenheit einschließlich des Inventars und des sonstigen Zubehörs erfüllt werden. 6.4 Bauliche Veränderungen von vorhandenen Einrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden. Für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung. 6.5 Offenes Licht und Feuer, Kunstrauch und Nebelmaschinen oder sonstige Feuereffekte, sowie Laser und pyrotechnische Artikel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Ausnahmen müssen im Einzelfall beantragt werden und bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin.
5 6.6 Der Abschluss eines Mietvertrages schließt andere notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet den Mieter nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Bei Zuwiderhandlung ist der Überlassung Mieter verpflichtet, der Vermieterin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 7. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gültig ab 01. April 2016 gemäß Ratsbeschluss vom Springe, 23. März 2016 Stadt Springe (Springfeld) Bürgermeister
6 Anlage 1 zu den Miet- und Benutzungsbedingungen für Sportstätten und die sportliche Nutzung von Mehrzweckhallen in der Stadt Springe (Mietund BenutzungsO Sport) 1. Für die Nutzung der Sporthallen in der Stadt Springe sind folgende Entgelte zu zahlen: A) Hallen a) Montag-Freitag je angefangener Nutzungsstunde und je Halle bzw. Hallenteil 2,50 b) Samstag-Sonntag, bei gewerblicher Nutzung oder bei Veranstaltungen, bei denen Speisen und/oder Getränke verkauft oder Eintrittsgelder erhoben werden je angefangener Nutzungsstunde und je Halle bzw. Hallenteil 5,00 c) in den Ferien je angefangener Nutzungsstunde und je Halle bzw. Hallenteil 5,00 d) für die Reinigung in den Ferien für die tägliche Nutzung für die Hallen zu A 15,00 für die Hallen zu B 8,50 ausschließlich für Kabinennutzung 4,00 Schulzentrum Süd 3-teilig Schulzentrum Nord 3-teilig Sporthalle Bennigsen 2-teilig Sporthalle Eldagsen 2-teilig B) Hallen Sporthalle Altenhagen I Sporthalle Alvesrode Sporthalle am Ebersberg Sporthalle Gestorf Sporthalle Hinter der Burg Mehrzweckhalle Holtensen Mehrzweckhalle Lüdersen Sporthalle Völksen Gymnastikhalle Hinter der Burg Gymnastikhalle Otto-Hahn-Gymnasium Gymnastikraum Schulzentrum Süd Gymnastikraum Schulzentrum Nord Fitnessraum Schulzentrum Nord
7 2. Für die Nutzung der nachstehend genannten Plätze ist ein Nutzungsentgelt von jährlich 910 am zu zahlen. C) Sportplätze (Rasen- und Tennen Plätze) Altenhagen I Bennigsen Eldagsen Gestorf Mittelrode Springe Völksen
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
Haus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
Nutzungsbedingungen für Räume und Einrichtungen im Steinbeis-Haus
Nutzungsbedingungen für Räume und Einrichtungen im Steinbeis-Haus Gürtelstraße 29A/30, 10247 Berlin-Friedrichshain 1 Begründung des Vertragsverhältnisses (1) Die mietweise Überlassung des Seminarraumes
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Die nachstehenden AGB gelten für sämtliche Veranstaltungen, die das Helene-Weber- Haus (nachfolgend: HWH) als Weiterbildungseinrichtung für Erwachsene und Familien
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )
Gemeinde Hildrizhausen Kreis Böblingen Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) 1 Zweckbestimmung und Bezeichnung Der Mehrzweckraum an der Schönbuchschule
Mietvertrag Musikanlage
Mietvertrag Musikanlage (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: _ Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in"
Miet- und Benutzungsordnung für das Höfle 350.550
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 12.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN... 2 1. Geltungsbereich... 2 2. Zuständigkeit... 2 3. Mietvertrag... 2 4. Veranstalter...
... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt
Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst
Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg
Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 15.06.2010 1 Allgemeine Grundsätze und Zielsetzung (1) Die Stadt Plettenberg fördert das Gemeinschaftsleben
Vergabeordnung des Jugendzentrums
Vergabeordnung des Jugendzentrums 1 Für die Vergabe der Räume gelten folgende Grundsätze: (1) Ziel der Raumvergaben im Jugendzentrum sind die Förderung von Angeboten für Jugendliche und die Förderung der
Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek. Allgemeines
Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek Allgemeines Die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek sind als öffentliche Einrichtungen Allgemeingut. Sie zu erhalten und
Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus
Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, 56587 Straßenhaus I. Geltung der Bedingungen Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH RheinEnergieSTADION Südstadion Öffentl. Golfanlage Roggendorf Reit- & Baseballstadion Albert-Richter-Radbahn Sportpark
Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter.
Wohnraummietvertrag Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter. 1 Mieträume Der Vermieter vermietet
Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG
JWP-VNEI Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG NO TIDE. NO LIMITS. Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim
H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim Das Parktheater Bergstraße Bensheim dient vorwiegend der Gemeinschaftspflege und der Förderung des kulturellen
Willst du mit mir wohnen?
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister
Jugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
Benutzungs- und Gebührenordnung. für die Mehrzweckhalle Istrup. (Nutzung nur durch Istruper Vereine, keine private oder kommerzielle Vergabe möglich)
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mehrzweckhalle Istrup (Nutzung nur durch Istruper Vereine, keine private oder kommerzielle Vergabe möglich) 1 Die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung
Wir investieren. Sie profitieren. Allgemeine Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Beratung der S-UBG
für die betriebswirtschaftliche für die betriebswirtschaftliche 1. Präambel (1) Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für die Erbringung von Beratungsleistungen durch die S-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
für das Theater an der Wilhelmshöhe
ORL 1 für das Theater an der Wilhelmshöhe in der Fassung vom 01.12.1978 Inhaltsverzeichnis Seite Nr. 1 Allgemeines...2 Nr. 2 Mietvertrag...2 Nr. 3 Allgemeine Mieterpflichten...2 Nr. 4 Miete und Nebenkosten...2
Mietvertrag Kantine / Aula. Mietvertrag zwischen
Mietvertrag / Aula Mietvertrag zwischen Verein für europäische Sozialarbeit, Bildung und Erziehung e.v. (VESBE e.v.) Schulstr. 38 53773 Hennef Geschäftsleitung Vertreten durch Telefon / E-Mail-Adresse:
- im Folgenden als SPOBU bezeichnet - - im Folgenden als Nutzer bezeichnet -
WERKZEUGLEIHVERTRAG zwischen der Firma Spohn & Burkhardt GmbH & Co. KG Mauergasse 5 D-89143 Blaubeuren - im Folgenden als SPOBU bezeichnet - und der Firma - im Folgenden als Nutzer bezeichnet - wird folgender
Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -
Benutzungsordnung für das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) - 1 Rechtsstellung Das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität
Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die
Seite: 1 Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom 07.05.2013 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.10.2013 Aufgrund
Haus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen
1. Zweck, Geltungsbereich 1.1 Die Haus- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räume, Sportanlagen, Geräte und sonstigen Einrichtungen der erzbischöflichen Schulen (im folgenden
Benutzungsordnung Schulräume u. Sportstätten 4.1.3. Benutzungsordnung für die Schulräume und Sportstätten der Stadt Minden
Benutzungsordnung Schulräume u. Sportstätten 4.1.3 Benutzungsordnung für die Schulräume und Sportstätten der Stadt Minden Aufgrund des 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vergabe von multifunktionalen Räumen in Bürgerhäusern und Bürgerzentren der Stadt Köln.
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vergabe von multifunktionalen Räumen in Bürgerhäusern und Bürgerzentren der Stadt Köln 1 Zweck (1) Multifunktionale Räume in Bürgerhäusern und Bürgerzentren der Stadt
Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin
Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:
Wettbewerb Zeig uns Deine Heimat! über die Website
Teilnahmebedingungen Wettbewerb Zeig uns Deine Heimat! über die Website www.zeig-uns-deine-heimat.de 1. Wettbewerb 17.05.2016 bis 31.07.2016 1.1 Die COMPASS GmbH führt einen Video-Wettbewerb über die eigens
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen (Fassung Februar 2016) Anlage 1 Nr. 1 Benutzung der Mietsache, der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen (1) Für die Benutzung der Mietsache und der gemeinschaftlichen
Vaasastraße 43 a, 24109 Kiel Telefon: 0431 26040-111, Telefax: 0431 26040-112 E-Mail: info@buergerhaus-mettenhof.de
Vertrag Nr. Nutzungsvertrag Bürgerhaus Mettenhof Die Vermieterin Landeshauptstadt Kiel als Eigentümerin des Bürgerhauses, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch das mit dem organisatorischen
Mietvertrag für Sportpistolenstand
Mietvertrag für Sportpistolenstand Thomas-Schützen Haunstetten e.v. Sportplatzstraße 4 86179 Augsburg Fassung vom August 2004 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragspartner 2 2 Vertragsgegenstand 2 2.1 Mietzeiten.............................
Miet- und Benutzungsordnung für Kinder- und Jugendfreizeitstätten 464.12 der Stadt Böblingen
vom 00.00.0000 geändert am 00.00.0000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Miet- und Benutzungsbedingungen... 2 1. Geltungsbereich... 2 2. Zuständigkeit... 2 3 Mietvertrag... 2 4. Veranstalter... 2 5.
Vermietungs- und Nutzungsbedingungen für die Festhalle Oberwolfach. 1 Mietobjekt
Vermietungs- und Nutzungsbedingungen für die Festhalle Oberwolfach 1 Mietobjekt Die Gemeinde Oberwolfach (Vermieter) überlässt dem Mieter die Räumlichkeiten und Einrichtung der Festhalle Oberwolfach wie
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Reichenbach
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Reichenbach $1 Zweekvereinbarung 1. Das Bürgerhaus Reichenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Reichenbach und dient dem kulturellen, gesellschaftlichen
Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein
Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein Gemäß 4 der Kreisordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit 49 Abs.
Ordnung. für die Nutzung kreiseigener Sport- und Spielanlagen im Saale-Orla-Kreis
Ordnung für die Nutzung kreiseigener Sport- und Spielanlagen im Saale-Orla-Kreis vom 31.08.2015 1 1 Geltungsbereich (1) Die Ordnung gilt für die Nutzung der kreiseigenen Sport- und Spielanlagen nach 5
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow Die Gemeindevertreter der Gemeindevertretung Tarnow beschließen auf ihrer Sitzung am 03.03.2014 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung
Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus
Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus 1 Zweckbestimmung 1. Das im Jahr 1970/71 erstellte Feuerwehrgerätehaus an der Florianstraße steht im Eigentum der Gemeinde Winterbach. Der große Übungssaal
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen. vom 01. Juni 2001
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen vom 01. Juni 2001 Der Rat der Stadt Göttingen hat in seiner Sitzung am 01. Juni 2001 folgende Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus
Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch
Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Art. Zweck II. Zuständigkeit Art. Vermietung Art. 4 Unterhalt Art. 5 Aufsicht
Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am
1 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Ortsrechtsverzeichnis Nr. 35 a Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln
über die Anmietung einer möblierten Wohnung auf Zeit zwischen Frankfurter Bett UG (haftungsbeschränkt), Bansastr. 23, Neu-Isenburg
MIETVERTRAG über die Anmietung einer möblierten Wohnung auf Zeit zwischen Frankfurter Bett UG (haftungsbeschränkt), Bansastr. 23, 63263 Neu-Isenburg (Name Anschrift) -nachfolgend: Vermieterund (Name Anschrift)
Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007
Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen / September 2007 / Seite 1 Mietvertrag für Arbeitsbühnen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mietvertrag für die Benutzung der Vereinshalle in Bischweier, Bahnhofstr. 12
1. Vermieter 2. Mieter (Name, Anschrift, Telefon) 3. Art der Veranstaltung (genaue Bezeichnung der Veranstaltung) 4. Beginn der Veranstaltung 5. Ende der Veranstaltung 6. Aufbau/Schlüsselübergabe 7. Abbau/Schlüsselrückgabe
Pferde- Einstellungsvertrag
Pferde- Einstellungsvertrag Daniela und Christian Marquardt Fasanenweg 10 7551 Worms Tel: 0179-755252 Mail: GDRanch@web.de Pferde-Einstellungsvertrag zwischen Daniela und Christian Marquardt Fasanenweg
Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg
Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg Das im 19. Jahrhundert errichtete Hofgärtnerhaus gehört zu den bedeutenden historischen Gebäuden in Oldenburg.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner 1. Allgemeines Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand
1 Allgemeines. (4) Vor einer Überlassung von Schulräumen muss laut Schulgesetz der/die zuständige Schulleiter/in gehört werden.
Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung und Benutzung der Sport-, Gymnastik- und Mehrzweckhallen und der offenen Sportstätten zur sportlichen Nutzung sowie für die Überlassung von Schulräumen der Stadt
Mietvertrag. im Folgenden Mieter genannt
Mietvertrag Zwischen dem und Landkreis Teltow-Fläming vertreten durch die Landrätin Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde im Folgenden Vermieter genannt wird nachstehender Mietvertrag geschlossen. 1 Mietgegenstand
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH RheinEnergieSTADION Südstadion Öffentl. Golfanlage Roggendorf Reit- & Baseballstadion Albert-Richter-Radbahn Sportpark
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
LIZENZVERTRAG. Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt. und. Vorname Nachname. Straße Hausnummer. PLZ Ort
LIZENZVERTRAG Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt Zwischen Stadt Neustadt am Rübenberge -vertreten durch Bürgermeister Uwe Sternbeck- Nienburger Straße 31 31535 Neustadt a. Rbge. - nachfolgend Lizenzgeber
Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel FREDERICO KWS
Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel FREDERICO KWS 1. Teilnahmevoraussetzungen 1.1 Teilnahmeberechtigt sind nur Landwirte, der Landhandel und Betreiber von Biogasanlagen mit Betriebssitz in Deutschland.
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Waldesch. Der Ortsgemeinderat Waldesch hat in seiner Sitzung vom
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Waldesch Der Ortsgemeinderat Waldesch hat in seiner Sitzung vom 23.09.2009 beschlossen: 1. Allgemeines 1.1 Das Bürgerhaus Waldesch dient der Stärkung der
S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
Vertrag über die Nutzung von Räumen des Hansa-Hauses
KKV Hansa e.v. München Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung Vertrag über die Nutzung von Räumen des Hansa-Hauses 1. Vertragsparteien Über die Nutzung von Räumen des Hansa-Hauses wird zwischen dem KKV
Reitbeteiligungsvertrag
Reitbeteiligungsvertrag Zwischen Frau/ Herrn... (Name, Anschrift, Telefon, Ausweis-Nr., etc.) im folgenden " Eigentümer" genannt - und Frau/ Herrn... (Name, Anschrift, Telefon, Ausweis-Nr., etc.) im folgenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten
Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag
Hunde-Pensionsvertrag - Seite 1/5 - Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag Zwischen und Herrn Dirk Böhnke (Betreuer) Hundehalter: Im Hammertal 117 58456 Witten Anschrift: Tel. +49 (0173) 2131271 Mail: info@hunde-oase.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMPURNA GmbH für Veranstalter
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMPURNA GmbH für Veranstalter Vertragsgegenstand Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des erteilten Auftrages. Der Auftrag kommt
1 Allgemeine Grundsätze, Geltungsbereich
Bedingungen für die Vermietung von Räumen der Universität Kassel 1 Allgemeine Grundsätze, Geltungsbereich 1) Räume können auf Antrag zu wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen vermietet
Vermietung. Möblierte 2-Zimmer-Jugendstil-Wohnung in absoluter Top-Lage. Hartungstraße 8 Hamburg-Rotherbaum
Vermietung Möblierte 2-Zimmer-Jugendstil-Wohnung in absoluter Top-Lage Hartungstraße 8 Hamburg-Rotherbaum Objekt- und Lagebeschreibung Diese wunderschön gelegene und geschmackvoll möblierte Altbauwohnung
Untermietvertrag. 1 Mietsache
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1
Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer. (Genehmigt vom Senat der Hochschule Emden/Leer am
Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer 2013 Emden, 08.05.2013 Nummer 17 Inhalt: 1. Satzung für den Betrieb gewerblicher Art Weiterbildung der Hochschule Emden/Leer (Genehmigt
HEIM AM HACHEL zwischen dem Heim am Hachel, Kaiser-Wilhelm-Str , Pforzheim, vertreten durch den Heimleiter (Einrichtung) und Herrn/Frau
Mietvertrag HEIM AM HACHEL zwischen dem Heim am Hachel, Kaiser-Wilhelm-Str. 10-12, 75179 Pforzheim, vertreten durch den Heimleiter (Einrichtung) und Herrn/Frau bisher wohnhaft in (Mieter) wird folgender
Erster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer
im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer Zwischen (im folgenden Träger praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... (im folgenden
Reitbeteiligungsvertrag. zwischen. (im Folgenden Eigentümer genannt) Frau / Herrn (Name, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum)
Reitbeteiligungsvertrag zwischen Frau / Herrn (Name, Anschrift, Telefonnummer) und (im Folgenden Eigentümer genannt) Frau / Herrn (Name, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum) * geb. am: (im Folgenden
Benutzungsordnung für Sporteinrichtungen der Stadt Mettmann
Benutzungsordnung für Sporteinrichtungen der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 03.07.2012) A) Allgemeine Bestimmungen Die städtischen Schulsportstätten sowie die übrigen öffentlichen Sportanlagen einschließlich
PFERDEEINSTELLUNGSVERTRAG
PFERDEEINSTELLUNGSVERTRAG zwischen Pferdepensionsbetrieb Quintushof Christoph Lenders Quintushof, Weiler Brüggen 50169 Kerpen dem Einsteller und Name: Straße: Tel. (pr.): Vorname: Wohnort: Tel. (g.): wird
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)
Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und
Vertrag zwischen AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München (im Folgenden AOK genannt) und (im Folgenden Gesundheitspartner genannt) Institutionskennzeichen (IK): über die elektronische
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
6. Rücktritt. (jedoch mindestens 40,00) (oder bei Nichterscheinen)
6. Rücktritt Sie können jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Treten Sie vom Mietvertrag zurück, ist pro an gemieteter Ferienwohnung eine angemessene Entschädigung laut folgender Aufstellung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Grillhütte der Gemeinde Haßloch/Pfalz (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Grillhütte der Gemeinde Haßloch/Pfalz (AGB) 1 Allgemeines Die mietweise Überlassung der Grillhütte, des Platzes und der Einrichtungsgegenstände bedarf eines schriftlichen
Vertrag. über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen
Vertrag über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen zwischen der Hamburg Port Authority Anstalt öffentlichen Rechts Neuer Wandrahm 4 20457
Teilnehmerinfos zum Allgemeinen Hochschulsport
FACHHOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND RECHTSPFLEGE IN BAYERN Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung Teilnehmerinfos zum Allgemeinen Hochschulsport 1 Nutzungsberechtigte Wer darf die Anlagen benutzen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Anwendungsbereich (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Seocomplete GmbH (nachfolgend Seocomplete genannt) mit
(a) einem schwerwiegenden und vorsätzlichen Vertragsverstoß, gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
Weiterempfehlungsbedingungen Präambel Über dieses Weiterempfehlungsprogramm können sich bestehenden Kunden der quantilope GmbH, Hammerbrookstraße 47a, 20097 Hamburg ( quantilope ) durch die Werbung von
handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:
SCHULVERTRAG Präambel Die Freie Oberschule Bernsdorf sieht ihre wichtigste Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft vorzubereiten und sie fit für die Arbeitswelt
Allgemeine Mietvertragsbedingungen der J. Helmke & Co. Elektrische Maschinen und Antriebe
Allgemeine Mietvertragsbedingungen der J. Helmke & Co. Elektrische Maschinen und Antriebe Stand Januar 2005 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die allgemeinen Mietvertragsbedingungen der J. Helmke & Co. Elektrische
Stadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung
AZ: 020.051; 564 OR 7.13 Stadt Markgröningen Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg 1 Zweckbestimmung Die Sporthalle der Stadt Markgröningen dient dem Turn- und Sportunterricht der öffentlichen
Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach
Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätzliches 2 Hausregeln 2.1 Zugewiesene Räume 2.2 Mehrzweckraum 2.3 Küche 2.4 Eingangsbereich 2.5 Tische
SALMONELLEN- UND ALLERGENRISIKO BEI MITGEBRACHTEM KUCHEN
DEHOGA VORLAGE SALMONELLEN- UND ALLERGENRISIKO BEI MITGEBRACHTEM KUCHEN Stand 5.2.2015 Ihr Ansprechspartner Wenden Sie sich bitte an Ihre DEHOGA-Geschäftsstelle vor Ort. Überblick über die Geschäftsstellen:
B E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde BOTTENBACH 1 Allgemeines Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bottenbach. 2 Gestattungsart (1) Wird das Bürgerhaus
1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.
AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge
Pferdeeinstellungsvertrag
- 1 - Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen im folgenden Betrieb und im folgenden Einsteller 1 Vertragsgegenstand Für die Einstellung des Pferdes Name: Geschlecht: Alter: Abzeichen: Reg.Nr.: wird Box, Paddock
2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren
S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
Kooperation Schule und Verein
Kooperation Schule und Verein Dr. Sabine Glück, Ministerium für Bildung und Kultur Seit dem Schuljahr 1996/1997 bietet das Ministerium für Bildung und Kultur die Möglichkeit der finanziellen Förderung
Gewerbepark Westheim - Konferenzplaner. Raummieten. Konferenzraum A1.18. Konferenzraum A2.09. Seminarraum A m²
Konferenzplaner Gewerbepark Westheim - Konferenzplaner Raummieten Konferenzraum A1.18 97 m² 100,00 Konferenzraum A2.09 86 m² 75,00 Seminarraum A0.04 17 m² 50,00 Seminarraum A0.13 17 m² 50,00 Seminarraum
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Abonnements des Christophorus Das Porsche-Magazin
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Abonnements des Christophorus Das Porsche-Magazin 1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
Mietvertrag. Bürgermeisteramt Mietingen Hauptstraße 8 88487 Mietingen
Mietvertrag zwischen dem im nachfolgenden "Eigentümer" genannt und Bürgermeisteramt Mietingen Hauptstraße 8 88487 Mietingen im nachfolgenden "Nutzer" genannt über die Nutzung der Mehrzweckhalle Mietingen