Ambulantversicherung myflex
|
|
|
- Petra Falk
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ambulantversicherung myflex Krankenzusatzversicherung nach VVG Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Grundlage der nachstehenden Zusatzbedingungen (ZB) bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen nach VVG der CSS Versicherung AG, sofern die vorliegenden ZB keine anders lautenden Regelungen vorsehen. Inhaltsverzeichnis 1 Aufnahmebedingungen 2 2 Versicherte Leistungen 2 3 Zusätzliche Dienst- und Mehrleistungen 6 4 Leistungsanspruch 6 5 Kostenbeteiligungen 6 6 Leistungseinschränkungen 6 7 Leistungsfreiheitsbonus 6 8 Option Upgrade 7 Anhang Patienten- und Ausland-Rechtsschutzvesicherung 8 Anschrift des Versicherers: CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
2 1 Aufnahmebedingungen 1.1 In der Ambulantversicherung myflex kann die versicherte Person zwischen den drei Versicherungsstufen «Economy», «Balance» oder «Premium» wählen. 1.2 Sowohl der Erstabschluss einer Ambulantversicherung myflex als auch der Wechsel von einer leistungsumfangsschwächeren zu einer leistungsumfangsstärkeren Versicherungsstufe bedarf zwingend der Abgabe einer Gesundheitsdeklaration und erfolgt nur nach Überprüfung und Annahme dieser durch die CSS. 1.3 Neugeborene werden nur in den Versicherungsstufen «Economy» und «Balance» vorbehaltlos auf den Tag der Geburt versichert, sofern der unterzeichnete Versicherungsantrag spätestens 30 Tage nach der Geburt bei der CSS eintrifft. 1.4 Die Versicherungsdeckung für Unfallfolgen kann ausgeschlossen werden. Die versicherte Person, welche die Unfalldeckung ausgeschlossen hat, kann jederzeit unter Abgabe einer Gesundheitsdeklaration den Wieder- bzw. Neueinschluss der Unfalldeckung beantragen. Der Wieder- bzw. Neueinschluss der Unfalldeckung erfolgt nur nach Überprüfung und Annahme der Gesundheitsdeklaration durch die CSS. 2 Versicherte Leistungen Die CSS erbringt im Versicherungsfall folgende Leistungen ergänzend und im Nachgang zu den Leistungen anderer Sozialversicherungen, insbesondere zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) und/oder zur Unfallversicherung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG). Der jeweilige Leistungsumfang für die entsprechend abgeschlossene Versicherungsstufe ist in nachfolgender Tabelle geregelt. ECONOMY BALANCE PREMIUM 2.1 Ambulant Schweiz Ambulante Behandlungen in der ganzen Schweiz Ambulante Behandlungen durch Ärzte im Ausstand Medikamente Medizinprodukte Unterbindung Ambulante Behandlungen durch KVG-anerkannte Leistungserbringer ausserhalb des Wohn- und Arbeitsortes nach dem am Behandlungsort gültigen KVG-Tarif. Ambulante Behandlungen durch Ärzte mit eidgenössischem Diplom, die es gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG ablehnen, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen zu erbringen. Ausgeschlossen sind komplementärmedizinische Leistungen, kosmetische Behandlungen sowie alle übrigen vom KVG nicht anerkannten Behandlungen. Ärztlich verordnete, wirksame, zweckmässige, wirtschaftliche und in der Schweiz wissenschaftlich anerkannte Medikamente zu den marktüblichen Preisen, die der Krankheitsbehandlung dienen, die nicht in der Spezialitätenliste (SL) und nicht in der «Liste der Präparate für spezielle Verwendungen (LPPV)» enthalten sind. Die CSS kann zusätzlich oder anstelle der LPPV eine eigene Liste mit Präparaten führen (vgl. Ziffer 41 AVB), die aus dieser Versicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden. Ärztlich verordnete, wirksame, zweckmässige, wirtschaftliche und in der Schweiz wissenschaftlich anerkannte Medizinprodukte zu den marktüblichen Preisen gemäss CSS-Liste (vgl. Ziffer 41 AVB). Ambulante Unterbindung von Männern und Frauen. Die Kostenübernahme erfolgt höchstens zum gültigen KVG-Tarif. Diese Leistung kann nicht mit den Leistungen aus der Spitalversicherung myflex kumuliert werden. 90 %, höchstens CHF 2000 pro Versicherungsfall 90 %, höchstens CHF 5000 pro Versicherungsfall 2
3 ECONOMY BALANCE PREMIUM Ohrkorrekturen Ambulant bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Kostenübernahme erfolgt höchstens zum gültigen KVG-Tarif. 90 %, höchstens CHF 2000 pro versicherte Person 90 %, höchstens CHF 5000 pro versicherte Person Zahnbehandlungen Weisheitszahnentfernung Zahnstellungskorrekturen Sehhilfen Hilfsmittel Pflege zu Hause Nicht anderweitig bei der CSS versicherte Zahnbehandlungskosten bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Soweit eine andere Zusatzversicherung der CSS Zahnbehandlungskosten deckt, geht diese im Umfang, wie aus ihr Leistungen erbracht wurden, der Ambulantversicherung myflex vor, wobei diese Vorleistung an die Leistungen der Ambulantversicherung myflex angerechnet wird. 50 %, höchstens CHF %, höchstens CHF 2000 Nicht anderweitig bei der CSS versicherte Entfernung von Weisheitszähnen (inkl. Anästhesie, notwendige Röntgenaufnahmen und Nachbehandlungen) bei Erwachsenen. Soweit eine andere Zusatzversicherung der CSS die Kosten für die Entfernung von Weisheitszähnen deckt, geht diese im Umfang, wie aus ihr Leistungen erbracht wurden, der Ambulantversicherung myflex vor, wobei diese Vorleistung an die Leistungen der Ambulantversicherung myflex angerechnet wird. 50 %, höchstens CHF %, höchstens CHF 2000 Kosten von Zahnstellungskorrekturen (kieferchirurgische und -orthopädische Behandlungen, orthodontische Massnahmen) bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 50 %, höchstens CHF %, betraglich unbegrenzt Kostenbeitrag für Brillengläser, Kontaktlinsen oder chirurgische augenärztliche Eingriffe, sofern sie für die Sehkorrektur notwendig sind. bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird: CHF 150 pro Versicherungsfall für Erwachsene: CHF 150 bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird: CHF 300 pro Versicherungsfall für Erwachsene: CHF 300 Kostenbeitrag nach der Hilfsmittelliste der CSS (vgl. Ziffer 41 AVB). Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände/Apparate, die der Untersuchung oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (z.b. Gehhilfen). 90 %, höchstens CHF %, höchstens CHF %, höchstens CHF 2000 Sofern ärztlich verordnet, bezahlt die CSS für Pflegeleistungen zu Hause, wenn die Mitarbeit einer Pflegeperson gegen Entgelt zu Hause erforderlich ist. Als Pflegeperson gilt auch, wer mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft lebt und wegen der notwendigen Pflege dieser nachweisbar einen Erwerbsausfall erleidet. Die nachfolgenden Beträge pro Tag bzw. Kalenderjahr gelten für Pflege zu Hause (Ziffer ) und Hilfe zu Hause (Ziffer ) zusammen und können nicht kumuliert werden Pflege zu Hause durch Familienangehörige ohne Nachweis eines Erwerbsausfalls Höchstens CHF 50 pro Tag, bis höchstens CHF 2000 Höchstens CHF 100 pro Tag, bis höchstens CHF 4000 pro Kalenderjahr Sofern ärztlich verordnet, bezahlt die CSS für Pflegeleistungen zu Hause, wenn die Pflege von einer im gleichen Haushalt lebenden Person übernommen wird. Diese Leistungen erfolgen ohne Nachweis eines Erwerbsausfalls der pflegenden Person und sind nicht mit den Leistungen gemäss Ziffer kumulierbar. CHF 20 pro Tag für Pflege, bis höchstens CHF 2000 pro Kalenderjahr 3
4 ECONOMY BALANCE PREMIUM Hilfe zu Hause Ärztlich verordnete Haushalthilfe, wenn die versicherte Person vollständig unfähig ist, den Haushalt zu besorgen, der Bedarf für sich, ihre Familie oder ihren Haushalt ausgewiesen ist und die Hilfe von einer nicht zu den nächsten Angehörigen der versicherten Person gehörenden Person geleistet wird. Die nachfolgenden Beträge pro Tag bzw. Kalenderjahr gelten für Pflege zu Hause (Ziffer ) und Hilfe zu Hause (Ziffer ) zusammen und können nicht kumuliert werden. Höchstens CHF 50 pro Tag, bis höchstens CHF 2000 (ärztlich verordnet bzw. nach Geburt 21 Tage ohne ärztliche Verordnung) Höchstens CHF 100 pro Tag, bis höchstens CHF 4000 (ärztlich verordnet bzw. nach Geburt 21 Tage ohne ärztliche Verordnung) Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung Gezielte medizinische, eindeutig als Voruntersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen, vor allem zur frühzeitigen Krebserkennung definierte Behandlungen. Die Kostenübernahme erfolgt nach dem gültigen KVG-Tarif Impfungen Die in der Schweiz medizinisch anerkannten Vorsorgeimpfungen sowie die Schutzimpfungen für Ferien und Auslandreisen gemäss CSS-Liste (vgl. Ziffer 41 AVB). 90 %, höchstens CHF %, betraglich unbegrenzt Nichtärztliche Psychotherapie Psychotherapeutische Behandlungen, welche durch einen von der CSS anerkannten Psychotherapeuten durchgeführt werden. 75 %, höchstens CHF %, höchstens CHF Patienten-Rechtsschutz Die Ambulantversicherung myflex beinhaltet einen Patienten-Rechtsschutz gemäss den Bedingungen der Rechtsschutzorganisation, mit welcher die CSS einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diese Rechtsschutzversicherung bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden ZB (Anhang). Höchstens CHF pro Rechtsfall (Versicherungsfall) in Europa; ausserhalb Europas höchstens CHF pro Rechtsfall 2.2 Mutterschaft Stillen Stillgeld wird an die Mutter ausgerichtet, wenn diese und das Kind eine Ambulantversicherung myflex, mindestens in der Versicherungsstufe «Economy», abgeschlossen haben. CHF 200 Stillgeld pro Kind (mind. 30 Tage Stillen) Ultraschalluntersuchungen Alle vom Arzt empfohlenen Ultraschalluntersuchungen, welche vom KVG nicht übernommen werden. Die Kostenübernahme erfolgt nach dem gültigen KVG-Tarif Ambulante Geburt Kosten für Behandlungen ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes bei einer ambulanten Geburt im Geburtshaus oder im Spital, sofern es sich um einen nach KVG anerkannten Leistungserbringer handelt. Die Kostenübernahme erfolgt nach dem gültigen KVG-Tarif. 2.3 Auslandleistungen sowie Transporte im In- und Ausland Ambulante Behandlungen und stationäre Aufenthalte im Ausland (Notfall) Bei vorübergehenden Auslandaufenthalten werden die Kosten für akute, wissenschaftlich anerkannte und zweckdienliche ambulante und stationäre Behandlungen übernommen, sofern es sich um einen Notfall handelt und eine Heimreise oder eine Verlegung in eine schweizerische Heilanstalt nicht zumutbar ist. Versichert sind die gemäss KVG leistungspflichtigen Behandlungen. Ambulant:, weltweit Stationär: unbegrenzt, weltweit 4
5 ECONOMY BALANCE PREMIUM Ambulante Behandlungen im Ausland (Wahlbehandlungen) Nottransporte Weitere Transporte Such- und Rettungsaktionen Repatriierung Personen-Assistance Die CSS übernimmt die Kosten, welche entstehen, wenn sich die versicherte Person für eine gezielte ambulante ärztliche Behandlung ins Ausland begibt und diese von der CSS vorgängig zugesprochen wurde. Ausgeschlossen sind komplementärmedizinische Leistungen, kosmetische und psychiatrische Behandlungen sowie alle übrigen vom KVG nicht anerkannten Behandlungen. 90 %, höchstens CHF , weltweit Nach KVG leistungspflichtige, notfallmässige Transporte, deren Kosten den Maximalbetrag gemäss KVG übersteigen. Versichert sind Transporte bis zum nächstgelegenen Arzt oder ins nächstgelegene geeignete Spital. Unbegrenzt, weltweit Transporte, deren Ausführung zur Vermeidung oder Verkürzung von Spitalaufenthalten dienen, sowie regelmässige Fahrdienste zu ausschliesslich folgenden Leistungserbringern: für Physiotherapie, Chemotherapie, Dialysen, Bestrahlungen und Ergotherapie, sofern die versicherte Person für den Transport auf fremde Hilfe angewiesen ist. Diese Leistung kann nicht mit Leistungen aus der Spitalversicherung myflex kumuliert werden. CHF 250 CHF 1000 CHF 2000 Suchaktionen, die im Hinblick auf die Rettung oder Bergung der verletzten oder akut erkrankten versicherten Person unternommen werden. CHF pro Versicherungsfall, weltweit Die Kosten, für die durch die CSS-Notrufzentrale organisierte Repatriierung an den schweizerischen Wohnort oder in ein schweizerisches Spital, wenn die versicherte Person im Ausland ernsthaft erkrankt oder schwer verunfallt und eine Repatriierung medizinisch notwendig ist. Unbegrenzt, weltweit Wenn eine versicherte Person im Ausland ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt, übernimmt die CSS folgende Leistungen: a) Bergung und Überführung der verstorbenen versicherten Person an den letzten Aufenthaltsort in der Schweiz; b) Kostengutsprache im Rahmen der bestehenden Versicherungsdeckung, wenn die versicherte Person im Ausland ambulant oder stationär behandelt werden muss; c) Besuchsreise für eine der versicherten Person sehr nahe stehende Person an das Krankenbett der versicherten Person, wenn ein Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert oder akute Lebensgefahr besteht; d) Zusätzlich werden bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise die Reisemehrkosten bis zu einem Höchstbetrag übernommen, dies für folgende Ereignisse: da) wenn eine nahe stehende, mitreisende Person infolge Krankheit oder Unfall nach Hause repatriiert wird oder wenn die versicherte Person die Reise aus einem der nachfolgend (db bis dd) aufgeführten versicherten Gründe abbrechen bzw. allein fortsetzen muss; db) wenn eine nahe stehende Person schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt; dc) wenn das Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnort in der Schweiz infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird; dd) wenn Streik, Epidemie oder Ausfall öffentlicher Transportmittel eine programmgemässe Fortsetzung der Reise innerhalb von 72 Stunden verunmöglichen. Mehrkosten, die aufgrund von Umleitungen und Verspätungen entstehen, sind nicht gedeckt; de) wenn die versicherte Person infolge Spitalaufenthalts die geplante Rückreise nicht planmässig antreten kann. a) Unbegrenzt, weltweit b) Kostengutsprache im Rahmen der bestehenden Versicherungsdeckung c) Besuchsreise einer nahe stehenden Person (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) d) Reisemehrkosten bis höchstens CHF 1000 bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise 5
6 ECONOMY BALANCE PREMIUM Ausland-Rechtsschutz Die Ambulantversicherung myflex beinhaltet einen Ausland-Rechtsschutz gemäss den Bedingungen der Rechtsschutzorganisation, mit welcher die CSS einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diese Rechtsschutzversicherung bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden ZB (Anhang). Höchstens CHF pro Rechtsfall in Europa; ausserhalb Europas höchstens CHF pro Rechtsfall 2.4 Wagnisse Kosten infolge von Krankheiten und Unfällen aufgrund von Wagnissen (vgl. Ziffer 28.2 lit. l AVB) sind nur in der Versicherungsstufe «Premium» versichert. Krankheiten und Unfälle infolge von Wagnissen sind bis zu einem Höchstbetrag von CHF versichert. 3 Zusätzliche Dienst- und Mehr leistungen 3.1 Die CSS bestimmt in einer Liste (vgl. Ziffer 41 AVB), welche im Verhältnis zu Ziffer 2 zusätzlichen Leis tun gen als Dienst- und Mehrleistungen, wie zum Beispiel Gesundheitsförderung, Prävention oder Assistance, erbracht werden können. Es bestehen auch bei den angebotenen Dienst- und Mehrleis tun gen die drei Angebotsstufen «Economy», «Balance» und «Premium». Die CSS bestimmt den jeweiligen Leistungsumfang der einzelnen Angebotsstufen ebenso autonom. 3.2 Dienst- und Mehrleistungen werden von der Erfüllung gewisser von der CSS einseitig formulierten und jederzeit abänderbaren Bedingungen abhängig gemacht. 3.3 Die Liste der aktuellen Leistungen publiziert die CSS im Internet. Sollte die CSS im Internet keine solche Liste publizieren, können die Leistungen auf den CSS-Agenturen eingesehen werden. 4 Leistungsanspruch 4.1 Die Leistungen werden nach den Behandlungs- resp. Ausführungsdaten auf die ver sicherte Leistungssumme angerechnet. Die nach der Erschöpfung des Anspruchs anfallenden Kosten können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. 4.2 Wird eine Leistungsbegrenzung pro Versicherungsfall vereinbart, gilt diese unabhängig vom Behandlungs- resp. Ausführungsdatum auf den einzelnen Versicherungsfall (inkl. Komplikationen und allfällige Nach- resp. Anschlussbehandlungen) bezogen und gilt als ausgeschöpft, sobald sämtliche im Zusammenhang mit diesem Versicherungsfall angefallenen Kosten die Leistungsgrenze erreicht haben. 4.3 Die in den vorliegenden ZB vorgesehenen Leistungen bzw. Beiträge werden im vereinbarten Umfang ausschliesslich ergänzend und im Nachgang zu den in den Ziffer 31.1 AVB genannten Versicherungen, insbesondere zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, ausgerichtet. Kostenanteile, welche diese Versicherungen decken, sowie Kostenbeteiligungen aus diesen Versicherungen sind in der Ambulantversicherung myflex nicht versichert, unabhängig davon, ob die genannten Versicherungen bestehen oder nicht. 4.4 Sofern unter Ziffer 2 nichts anderes geregelt ist, werden höchstens die effektiv entstandenen und nachgewiesenen Kosten vergütet. 4.5 Bei Behandlungen im Ausland ist unverzüglich die CSS- Notrufzentrale beizuziehen. Leistungen werden nur erbracht, wenn die CSS-Notrufzentrale diese genehmigt resp. organisiert hat. 5 Kostenbeteiligungen Die Kostenbeteiligungen ergeben sich aus dem Leistungsumfang gemäss der Tabelle «Versicherte Leistungen», Ziffer 2. 6 Leistungseinschränkungen 6.1 Die CSS erbringt im Versicherungsfall keine Leistungen für alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen und Heilmittel. 6.2 Die freie Wahl unter den Leistungserbringern entfällt, wenn die versicherte Person eine obligatorische Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen hat. Im Widerhandlungsfall werden aus dieser Versicherung keine Kos ten übernommen. 7 Leistungsfreiheitsbonus 7.1 Jede versicherte Person kann in den Genuss einer einmaligen jährlichen Bonusvergütung kommen, wenn die CSS während der Beobachtungsperiode keine gemäss den vorliegenden ZB geschuldeten Versicherungsleistungen bezahlt hat. 7.2 Als Beobachtungsperiode gilt jeweils der Zeitraum von Anfang September bis Ende August der zwei letzten aufeinander folgenden Jahre, während welcher die versicherte Person diese Ambulantversicherung myflex abgeschlossen hat. 7.3 Bei einem Erstabschluss der Ambulantversicherung my- Flex kann die CSS kürzere Beobachtungsperioden vorsehen. 7.4 Die Höhe der Bonusvergütung wird auf der Grundlage des Erreichungsgrads des Produktergebnisses der Ambulantversicherung myflex alljährlich durch die CSS festgelegt. Eine Auszahlung erfolgt, sofern das Produktergebnis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres innerhalb der Beobachtungsperiode im Rahmen des gemäss den technischen Grundlagen ermittelten Wertes liegt. 7.5 Der Leistungsfreiheitsbonus wird im der Beobachtungsperiode nachfolgenden Kalenderjahr vergütet, sofern die versicherte Person per dieses Kalenderjahres weiterhin diese Ambulantversicherung myflex bei der CSS führt. Die versicherte Person wird über ihre Anspruchsberechtigung und die Höhe der individuellen Bonusvergütung schriftlich orientiert. 6
7 8 Option Upgrade (Optionsrecht für einen Versicherungsstufenwechsel ohne Gesundheits de klaration) 8.1 Wer eine Ambulantversicherung myflex in der Versicherungsstufe «Economy» oder «Balance» abschliesst, kann sich gegen die Entrichtung einer Zusatzprämie das einmalige Recht sichern, ohne erneute Abgabe einer Gesundheitsdeklaration in die Versicherungsstufen «Balance» resp. «Premium» zu wechseln. 8.2 Es kann eine der folgenden Varianten beantragt werden: a) «Economy» zu «Balance» b) «Balance» zu «Premium» 8.3 Eine Option kann längstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr beantragt und muss spätestens mit Wirkung auf den dem vollendeten 70. Lebensjahr folgenden 1. Januar erklärt werden. Spätere Ausübungserklärungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Die Option erlischt ohne weiteres per dem vollendeten 70. Lebensjahr folgenden 31. Dezember, wenn sie zuvor nicht rechtsgültig ausgeübt wurde. 8.4 Die Option wird nur versicherten Personen gewährt, welche eine Ambulantversicherung myflex nach überprüfter Gesundheitsdeklaration ohne Einschränkungen resp. Ausschlüsse / Vorbehalte abschliessen konnten. Die Option kann ohne erneute Abgabe einer Gesundheitsdeklaration noch während den 16 der Abgabe der Gesundheitsdeklaration folgenden Monaten beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Option nur gegen erneute Abgabe einer Gesundheitsdeklaration beantragt werden. Es gilt diesfalls Ziffer 1.2 sinngemäss. 8.5 Die Ausübung der Option ist der CSS gegenüber schriftlich zu erklären, wobei diese Erklärung der CSS bis spätestens am letzten Arbeitstag im Monat November zu den üblichen Bürozeiten zugegangen sein muss. Verspätet eingegangene Erklärungen sind nichtig und entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Bei gültiger Erklärung der Option erfolgt der vereinbarte Versicherungsstufenwechsel per des nachfolgenden Kalenderjahres. 8.6 Nach gültiger Erklärung der Option bleiben die diesbezüglichen Zusatzprämien (Ziffer 17 AVB) bis zum 31. Dezember, der dem Versicherungsstufenwechsel vorangeht, geschuldet. Danach wird der Prämientarif, welcher für die optierte Versicherungsstufe gilt, in Rechnung gestellt. 8.7 Die Option kann nur einmal und frühestens 12 Monate nach deren Abschluss mit Wirkung auf den nächstfolgenden 1. Januar ausgeübt werden. 8.8 Sie kann frühestens mit Wirkung auf den dem vollendeten 20. Lebensjahr folgenden 1. Januar ausgeübt werden. Danach kann sie nur im Abstand von jeweils fünf Jahren ausgeübt werden (d.h., auf den dem vollendeten 25., 30., 35. usw. Lebensjahr folgenden 1. Januar). 8.9 Bei der Ausübung der Option erfolgt der Versicherungsstufenwechsel unter Beibehaltung des versicherten Risikos (Krankheit, Unfall) Die Option kann von der versicherten Person mit Wirkung auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Kündigt die versicherte Person die Ambulantversicherung myflex resp. fällt diese aus einem anderen Grund dahin, so erlischt die Option ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser Versicherung Die von der versicherten Person der CSS gegenüber bezahlten Zusatzprämien für die Option verbleiben im Kündigungsfall resp. beim Dahinfallen der Versicherung vollumfänglich der CSS, unabhängig davon, ob die Option jemals ausgeübt wurde oder nicht Nimmt eine versicherte Person einen regulären Versicherungsstufenwechsel nach Abgabe einer Gesundheitsdeklaration vor, so fällt eine für einen entsprechenden Versicherungsstufenwechsel abgeschlossene Option mit Wirkung auf diesen ohne Kündigung da hin. Die versicherte Person hat auch diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der für die Option bezahlten Zusatzprämien. 7
8 Anhang Patienten- und Ausland- Rechtsschutzversicherung Ergänzungsbedingungen zur Ambulantversicherung myflex Ausgabe Inhaltsverzeichnis Einleitung 2 I Gemeinsame Bestimmungen 2 1 Versicherte Personen 2 2 Dauer der Versicherung 2 3 Örtlicher Geltungsbereich 2 4 Versicherte Leistungen 2 5 Leistungseinschränkungen 2 6 Generell nicht versicherte Rechtsfälle 2 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 2 II Bestimmungen für die Patienten- Rechtsschutzversicherung 3 8 Versicherte Rechtsfälle 3 9 Nicht versicherte Rechtsfälle 3 III Bestimmungen für die Ausland- Rechtsschutzversicherung 3 10 Versicherte Ereignisse 3 11 Versicherte Rechtsfälle 3 12 Nicht versicherte Rechtsfälle 3 IV Bestimmungen bei Eintritt eines Rechtsfalles 4 13 Anmeldung eines Rechtsfalles 4 14 Abwicklung eines Rechtsfalles 4 15 Meinungsverschiedenheiten 4 Anhang 1
9 Einleitung Ergänzungsbedingungen der Orion Rechtsschutz-Versiche rung AG, Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel (Orion) als Ri sikoträgerin für die Patienten- und Ausland-Rechtsschutz ver sicherung im Rahmen der Ambulantversicherung myflex der CSS Versicherung AG (CSS). I Gemeinsame Bestimmungen 1 Versicherte Personen Versichert sind alle Personen, welche bei der CSS die Kranken zusatzversicherung Ambulantversicherung myflex abgeschlossen haben. 2 Dauer der Versicherung 2.1 Der Rechtsschutz wird gewährt für Streitfälle, die während der Gültigkeitsdauer der Ambulantver sicherung myflex eintreten, sofern das Rechtsschutz bedürfnis ebenfalls während dieser Gültigkeitsdauer eingetreten ist. 2.2 Der Rechtsfall gilt als eingetreten: a) Schadenersatzrecht Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens; b) Straf- und Verwaltungsrecht Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung gegen Strafvorschriften; c) Versicherungsrecht Beim erstmaligen Eintritt des Gesundheitsschadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur Folge hat; in allen übrigen Fällen: beim Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst; d) In allen übrigen Fällen Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für die versicherte Person erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 3 Örtlicher Geltungsbereich 3.1 Die Versicherung gilt im Rahmen der nachfolgenden Vertragsbedingungen weltweit. Die Ausland-Rechtsschutzversicherung gilt nur ausserhalb der Schweiz. Das Fürstentum Liechtenstein gilt als Ausland. Bei Flugreisen tritt die Deckung beim Passieren des Schweizer Flughafen- Zolls in bzw. ausser Kraft. 3.2 Für Streitigkeiten, welche den Reisevertrags-Rechtsschutz, Schul-Rechtsschutz oder den Kreditkarten-Rechtsschutz gemäss Ziffer 11.2 lit. b d betreffen, gilt die Versicherung nur, sofern der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. 3.3 Wo in den vorliegenden Ergänzungsbedingungen auf Europa Bezug genommen wird, ist damit das geografische Europa bis zum Ural und den Mittelmeerrandstaaten gemeint. 4 Versicherte Leistungen Bis zum Höchstbetrag von total CHF pro Ereignis (bzw. CHF pro Ereignis für Rechtsfälle ausserhalb Europas) übernimmt die Orion folgende Leistungen: die Bearbeitung dieser Rechtsfälle durch die Orion; das Honorar eines Rechtsanwaltes bzw. Prozessbeistandes oder eines Mediators; die Kosten für Gutachten; Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten der versicherten Person gehende Verfahrenskosten inklusive Vorschüsse; die in der Bussenverfügung der versicherten Person auferlegten Kosten und Gebühren; die Busse hingegen muss die versicherte Person selbst tragen; der versicherten Person auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei inklusive Sicherheitsleistungen; das Inkasso einer der versicherten Person aus einem versicherten Fall zustehenden Forderung bis zum Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines, eines Gesuches um Nachlassstundung oder einer Konkursandrohung; Vorschüsse für Strafkautionen nach einem Unfall zur Vermeidung von Untersuchungshaft. 5 Leistungseinschränkungen 5.1 Generell nicht versichert ist die Zahlung von: Kosten und Honoraren, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet ist oder die zu Lasten eines Haft pflichtigen oder Haftpflichtversicherers gehen; in solchen Fällen bezahlt die Orion lediglich Vorschüsse; Kosten und Honoraren in Konkurs- und Nachlassverfahren sowie in Widerspruchs-, Kollokations- und Aussonderungsprozessen; Übersetzungs- und Reisekosten der versicherten Person. 5.2 Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicherheitsleistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen sind der Orion zurück zu erstatten. 5.3 Betrifft ein Ereignis mehrere durch verschiedene Verträge versicherte Personen, ist die Orion berechtigt, die Leistungen auf die aussergerichtliche Interessenwahrung zu beschränken, bis ein Musterprozess durch von ihr ausgewählte Rechtsanwälte durch geführt worden ist. 6 Generell nicht versicherte Rechtsfälle Nicht versichert sind (alle Ausschlüsse gehen den Bestimmungen von Ziffer 8, 10 und 11 vor): sämtliche in Ziffer 8 und 11 nicht ausdrücklich als versichert bezeichnete Rechtsfälle; die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatz - an sprüchen Dritter (deren Abweisung ist Sache einer allfälligen Haftpflichtversicherung); Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen und als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; Fälle gegen die Orion und CSS, deren Organe und Mitarbeiter. 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7.1 Soweit diese Ergänzungsbedingungen nichts anderes bestimmen, findet schweizerisches Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom sowie Art. 161 ff. der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom Anwendung. 7.2 Für Streitigkeiten einer versicherten Person mit der Orion aus dem vorliegenden Vertrag anerkennt diese als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person. Hat sie keinen schweizerischen Wohnsitz, gilt Basel als Gerichtsstand. Anhang 2
10 II Bestimmungen für die Patienten- Rechtsschutzversicherung 8 Versicherte Rechtsfälle Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung infolge einer Krankheit und/oder eines Un falles, welche(r) zu Leistungen seitens der CSS im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung und/oder seitens der CSS im Rahmen ihrer Heilungskosten-Versicherungen führt, versichert die Orion die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person bei Streitigkeiten infolge von Diagnose- und Behandlungsfehlern mit von der CSS anerkannten Leistungserbringern und deren Haftpflichtversicherern. 9 Nicht versicherte Rechtsfälle Nicht versichert sind Streitigkeiten: im Zusammenhang mit den Folgen von Krankheiten und/oder Unfällen, die von der Deckung der CSS ausgeschlossen sind; im Zusammenhang mit psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen; im Zusammenhang mit Behandlungen, die von der CSS nicht anerkannt werden; im Zusammenhang mit Honoraren und Rechnungen der Leistungserbringer; mit weiteren Versicherungen der versicherten Person und Sozial- versicherungseinrichtungen; gemäss Ziffer 6. III Bestimmungen für die Ausland- Rechtsschutzversicherung 10 Versicherte Ereignisse Die Orion gewährt der versicherten Person in den folgenden Bereichen Rechtsschutz: 10.1 Ereignisse im Verkehr Während der Hin-/Rückreise und des Ferien- oder Schulaufenthaltes im Ausland in der Eigenschaft als: Lenker, Halter oder Eigentümer des verwendeten Fahrzeuges und Mieter der im Ausland gemieteten Fahrzeuge; Fussgänger, Radfahrer, Mofalenker oder Passagier in irgendeinem Transportmittel Ereignisse ausserhalb des Verkehrs Während der Hin-/Rückreise und des Ferien- oder Schulaufenthaltes im Ausland: bei Personen- und/oder Sachschäden (gem. Ziffer 11.1); bei Streitigkeiten aus Reparatur- und Mietverträgen (gem. Ziffer 11.2 lit. a); bei Streit aus Reiseverträgen (gem. Ziffer 11.2 lit. b); bei Ausübung eines Hobbys oder Amateursports während des Ferien- oder Schulaufenthalts im Ausland; beim Besuch einer Schule im Ausland (gem. Ziffer 11.2 lit. c); beim Gebrauch einer Kreditkarte (gem. Ziffer 11.2 lit. d). 11 Versicherte Rechtsfälle 11.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Geltendmachung von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Personenschäden durch ein Ereignis im oder ausserhalb des Verkehrs sowie der daraus unmittelbar resultierenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit Ehrverletzungen Vertragsrecht a) Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz Vertretung bei Auseinandersetzungen aus Reparaturund Mietverträgen betreffend das auf und während der Reise benutzte Fahrzeug (ohne Luftfahrzeuge). Ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen. b) Reisevertrags-Rechtsschutz Vertretung bei Streitigkeiten aus Reiseverträgen mit einem in der Schweiz domizilierten Reise büro. c) Schul-Rechtsschutz Vertretung bei Auseinandersetzungen aus Verträgen, die mit Schulen im Ausland abgeschlossen worden sind. d) Kreditkarten-Rechtsschutz Vertretung bei Streitigkeiten mit einem in der Schweiz niedergelassenen Kreditkartenunternehmen, sofern es sich nicht um Streitigkeiten über die Verletzung von Obliegenheiten aus dem Kreditkartenvertrag handelt Versicherungs-Rechtsschutz Vertretung bei Streitigkeiten mit in der Schweiz kon zessionierten privaten oder öffentlichen Ver si che rungsanstalten im Anschluss an einen Unfall im Ausland. Überdies wird Rechtsschutz gewährt bei Strei tigkeiten mit ausländischen Versicherungsgesell schaften aus der Miete von Motorfahrzeugen (mit Ausnah me von Luftfahrzeugen) sowie nicht motorisierten Hobby-Sportgeräten (Einschränkungen siehe Ziffer 12) Straf- und Verwaltungs-Rechtsschutz Vertretung in einem Straf- und Verwaltungsverfahren vor ausländischen Polizei- oder Strafgerichten sowie gegenüber Behörden infolge des Vorwurfs fahrlässiger Verletzung der ausländischen Gesetzgebung. 12 Nicht versicherte Rechtsfälle Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Schadenersatzansprüche aus Diebstahl, Entwendung, Verlust von Sachen und Missbrauch von Kreditkarten; Fälle, bei denen der Lenker ein im öffentlichen Verkehr nicht zugelassenes Fahrzeug verwendet, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt ist, keinen gültigen Führerausweis hat oder ein Fahrzeug lenkte, welches nicht mit gültigen Kontrollschildern versehen war; Fälle im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme an motorsportlichen Wettkämpfen und Rennen, einschliesslich Training; Fälle als Eigentümer/Halter von gewerbsmässig genutzten Fahrzeugen wie z.b. Taxi, Car, Liefer- und Lastwagen, Fahrschulwagen usw.; Fälle wegen der Anschuldigung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 30 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um mindestens 40 km/h sowie auf Autobahnen um mindestens 50 km/h; Fälle im Zusammenhang mit folgenden Ereignissen im Wiederholungsfall: Der Anschuldigung des Fahrens im Zustand der Fahrunfähigkeit wegen der Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen sowie der Vereitelung der Blutprobe. Handelt es sich um erstmalige Delikte, werden die Leis tungen gekürzt; Fälle als Eigentümer, Halter oder Lenker von Wasseroder Luftfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Streitigkeiten aus Mietverträgen für Wasserfahrzeuge; Fälle gemäss Ziffer 6. Anhang 3
11 IV Bestimmungen bei Eintritt eines Rechtsfalles 13 Anmeldung eines Rechtsfalles 13.1 Die versicherte Person meldet einen Schadenfall raschmöglichst bei der CSS an. Soweit der Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll, leitet die CSS den Fall nach Prüfung der Deckungsvoraussetzungen umgehend an die Orion weiter, die danach mit der versicherten Person direkt korrespondiert. Bei einem Rechtsschutzbedürfnis im Ausland ist unverzüglich die CSS-Notrufzentrale zu informieren Beauftragt die versicherte Person ohne Einverständnis der Orion einen Anwalt bzw. Prozessbeistand oder einen Mediator, so sind dessen vor einer Kosten gutsprache entstandenen Kosten nur bis zum Betrag von CHF 500 versichert. Honorarvereinba rungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Orion. Vereinbart die versicherte Person mit dem Anwalt eine Erfolgsprämie, so wird diese von der Orion nicht übernommen. 14 Abwicklung eines Rechtsfalles 14.1 Die Orion bestimmt das zugunsten der versicherten Person einzuschlagende Vorgehen. Sie führt die Verhandlungen über eine gütliche Erledigung und schlägt in geeigneten Fällen eine Mediation vor. Sie entscheidet über den Beizug eines Anwaltes oder Mediators sowie über die Erstellung von Gutachten Die Orion gewährt der versicherten Person die freie Anwaltswahl, falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Vertreter eingesetzt werden muss sowie bei allfälligen Interessenkollisionen. Bei einem späteren Mandatsentzug durch die versicherte Person, hat diese die dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Die Orion hat das Recht, einen von der versicherten Person vorgeschlagenen Anwalt abzulehnen. Die versicherte Person kann dann drei Anwälte aus verschiedenen Anwaltskanzleien vorschlagen, aus welchen die Orion den zu Beauftragenden auswählt. Hält die versicherte Person dennoch am abgelehnten Anwalt fest bzw. schlägt sie keine anderen Anwälte vor, entfällt eine Leistungspflicht der Orion. Die Ablehnung eines Anwaltes muss nicht begründet werden Die versicherte Person hat der Orion die notwendigen Auskünfte und Vollmachten zu erteilen. Sämtliche mit dem Fall zusammenhängende Akten wie Bussenverfügungen, Vorladungen, Urteile, Korrespondenzen usw. sind unverzüglich an die Orion weiter zuleiten. Ist ein Anwalt beauftragt, hat die versicherte Person diesen zu ermächtigen, die Orion über die Entwicklung des Falles auf dem Laufenden zu halten und ihr insbesondere die zur Beurteilung der Versicherungsdeckung oder der Prozessaussichten nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verletzt die versicherte Person diese Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung der Orion, setzt ihr diese eine angemessene Frist, unter Androhung des Verlustes des Versicherungsanspruchs Vergleiche, die Verpflichtungen zu Lasten der Orion beinhalten, dürfen von der versicherten Person nur mit deren Zustimmung abgeschlossen werden Jede Prozess- oder Parteientschädigung, die der versicherten Person (gerichtlich oder aussergerichtlich) zugesprochen wird, fällt bis zur Höhe der erbrachten Leistungen der Orion zu. 15 Meinungsverschiedenheiten 15.1 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem gedeckten Rechtsfall oder über die Erfolgsaussichten des Rechtsfalles, so begründet die Orion unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist die versicherte Person gleichzeitig auf ihr Recht hin, innerhalb von 20 Tagen ein Schiedsverfahren einzuleiten. Verlangt sie innerhalb dieser Frist kein Schiedsverfahren, gilt dies als Verzicht. Ab Empfang der schriftlich begründeten Mitteilung hat die versicherte Person alle erforderlichen Massnahmen zur Wahrung ihrer Interessen selbst zu treffen. Die Orion ist in diesem Fall für die Folgen mangelhafter Interessenvertretung, insbesondere verpasster Fristen nicht haftbar. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zulasten der unterliegenden Partei. Wird der Kos ten vorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei Die Parteien bestimmen gemeinsam einen Einzelschiedsrichter. Das Verfahren beschränkt sich auf einen einmaligen Schriftenwechsel mit den begründeten Anträgen und der Benennung der angerufenen Beweismittel der Parteien, auf dessen Grundlage der Schiedsrichter seinen Entscheid fällt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr von der Orion schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Orion die dadurch ent standenen Kosten, wie wenn sie diesem zugestimmt hätte. Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Aeschenvorstadt Basel Tel Anhang 4
12 Form. 416ad bibu
Spitalversicherung myflex
Spitalversicherung myflex Krankenzusatzversicherung nach VVG Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe 01.2009 Grundlage der nachstehenden Zusatzbedingungen (ZB) bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart
kmu-krankenversicherung Bachtelstrasse 5 8400 Winterthur Tel. 052 / 269 12 60 Fax 052 / 269 12 65 [email protected] www.kmu-kv.ch PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013
Krankenzusatzversicherung
ZB (Zusatzbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2014 Krankenzusatzversicherung Visana Managed Care (VVG) Ambulant Inhalt Seite 3 3 4 6 Heilungskosten-Zusatzversicherung Managed Care Ambulant
Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT.
KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT. V) AUSGABE 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Versicherung 1.1. Zweck 1.2. Versicherte
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausarztversicherung valcasa im RVK-Hausarztsystem
sanavals Valléstrasse 146E Postfach 18 7132 Vals Tel 081 935 11 44 Fax 081 936 90 28 Mail [email protected] Web www.sanavals.ch Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausarztversicherung valcasa im
Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen
Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und
Allgemeiner Zusatz und Privat-Zusatz
Allgemeiner Zusatz und Privat-Zusatz Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 01.01.2012 Träger: ÖKK Versicherungen AG Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Versicherung 1.1. Zweck 1.2. Versicherte
Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
Versicherungen und Leistungen Die Lösungen auf einen Blick
Mit sicherem Gefühl Versicherungen und Leistungen Die Lösungen auf einen Blick Die folgende Übersicht stellt die Versicherungen der CONCORDIA dar und fasst die Leistungen zusammen. Wenn Sie Fragen haben,
«Ich will kurzfristig entscheiden, wie ich im Spital liege.» «Ich will im Spital im Zweitbettzimmer liegen.» ÖKK HALBPRIVAT ÖKK FLEX
1 Ein passendes Grundpaket auswählen. «Ich will kurzfristig entscheiden, wie ich im Spital liege.» «Ich will im Spital im Zweitbettzimmer liegen.» ÖKK FLEX Die umfassende Krankenversicherung mit flexibler
Krankenzusatzversicherung (VVG)
ZB (Zusatzbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2014 Krankenzusatzversicherung (VVG) Ambulant Inhalt Seite 3 3 4 6 Heilungskosten-Zusatzversicherung Ambulant 1. Allgemeines 2. Leistungskatalog
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Für die Zusatzversicherungen gemäss VVG Art. 1 Verhältnis zur Versicherung nach KVG 2 Art. 2 Versicherungsübersicht 2 Art. 3 Versicherte Personen und Leistungen 2 Art.
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT
Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT INHALT 1. Begriffe 2 1.1 Erwerbsunfähigkeit 2 1.2 Unfallausschluss 2 1.3 Massgebliches Erwerbseinkommen
BASIC. Zusatzbedingungen (ZB)
BASIC Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen und stationäre Behandlungen der allgemeinen Abteilung in allen Vertragsspitälern der Schweiz Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2005 Zweck und Grundlagen
h-care PRIVATE Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen und stationäre Behandlungen der privaten Abteilung 1-Bett-Zimmer
h-care PRIVATE Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen und stationäre Behandlungen der privaten Abteilung 1-Bett-Zimmer Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2005 (Fassung
Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!!
Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Inhalt... Seite Allgemeine Informationen...2 Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Spitalversicherung CLINICA gemäss VVG. Ausgabe 01. 10
(ZVB) für die Spitalversicherung CLINICA gemäss VVG Ausgabe 01. 10 Inhaltsverzeichnis :: I. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlagen 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Versicherungsangebot 3 Art. 4 Vorgeburtlicher Versicherungsabschluss
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung
Swiss Package für deutsche Grenzgänger. Sich zu Hause fühlen. Mit Versicherungsschutz in Schweizer Qualität.
Swiss Package für deutsche Grenzgänger Sich zu Hause fühlen. Mit Versicherungsschutz in Schweizer Qualität. Herzlich willkommen bei der führenden Krankenversicherung der Schweiz Wir sind für Sie da. Persönlich,
Family: Das familienfreundliche Versicherungspaket für Kinder und Erwachsene mit hohen
LEISTUNGSÜBERSICHT 2015 Die attraktiven Versicherungspakete. Family: Das familienfreundliche Versicherungspaket für Kinder und Erwachsene mit hohen Leistungen für Alternativmedizin, Brillengläser und Kontaktlinsen,
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Gültig ab 31. März 2012 (Version 2.3/2013) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Umfang der Refinanzierungsgarantie 3 2 Verpflichtungszeitraum
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Verkehrs- und Privat-Rechtsschutzversicherung Ausgabe N 03
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Verkehrs- und Privat-Rechtsschutzversicherung Ausgabe N 03 (Risikoträgerin ist die Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, 5001 Aarau.) Versicherungs-Gesellschaft
Die Krankenkasse: Grundversicherung. Bild: Barbara Graf Horka
Die Krankenkasse: Grundversicherung Bild: Barbara Graf Horka Karte 1 Ist die Grundversicherung in der Krankenkasse obligatorisch? Bild: tackgalichstudio/fotolia.com Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)
ALLGEMEINER ZUSATZ und PRIVAT-ZUSATZ
ALLGEMEINER ZUSATZ und PRIVAT-ZUSATZ 1. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG 1.1. Zweck 1.2. Versicherte Personen 1.3. Leistungsvoraussetzung 1.4. Leistungen im Ausland 2. ÄRZTLICHE BEHANDLUNG 2.1. Behandlung ausserhalb
Versicherungsangebot. Leistungsübersicht 2016.
Versicherungsangebot. Leistungsübersicht 2016. Die CSS Versicherung gehört zu den führenden Die CSS Gruppe gehört zu den führenden Krankenversicherern der Schweiz. Sie bietet günstige Kranken versicherungen
Krankenzusatzversicherung InVita
Krankenkasse Steffisburg Unterdorfstrasse 37 Postfach 138 3612 Steffisburg Telefon 033 439 40 20 Telefax 033 439 40 29 E-Mail [email protected] Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe 01.01.2014 Krankenzusatzversicherung
Family Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004
Family Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004 2 Zweck und Grundlagen Aus Family werden die Kosten von ambulanten Behandlungen gemäss den nachfolgenden
Produktinformationsblatt
Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Damit Sie einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung bekommen, bedienen Sie sich
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes
AVB. Krankenpflegeversicherung
AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) Visana AG, sana24 AG, vivacare AG Gültig ab 2016 Krankenpflegeversicherung Managed Care (KVG) Inhaltsverzeichnis Seite 3 4 5 6 6 7 7 8 8 1. Grundsätze 2. Leistungen
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB)
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) COMPLETA Krankenpflege-Zusatzversicherung für komplette Leistungen Inhaltsverzeichnis Allgemeines 1 Zweck Leistungen 2 Ambulante ärztliche Behandlungen 3 Medikamente
Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2005 (Fassung 2015)
p-care PRIVATE Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen und stationäre Behandlungen der privaten Abteilung 1-Bett-Zimmer in allen Akutspitälern der Schweiz Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate
PRIVATE INTERNATIONAL
PRIVATE INTERNATIONAL Versicherung für ambulante und stationäre Behandlungen im Ausland Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Juli 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Versicherte
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB)
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) TOP Krankenpflege-Zusatzversicherung für spezielle Leistungen SAN-00019-de-0209-03 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 1 Zweck Leistungen 2 Medikamente 3 Leistungen
Pol.- Nr. 3.220.258. Kollektiv Berufshaftpflicht für Mitglieder des SPV Besondere Vertragsbedingungen (BVB) 1. Versichertes Risiko
Kollektiv Berufshaftpflicht für Mitglieder des SPV Besondere Vertragsbedingungen (BVB) 1. Versichertes Risiko Psychotherapeutin oder Psychotherapeut 2. Versicherte Personen Versichert sind in Ergänzung
Rechtsschutz Versicherung
Rechtsschutz Versicherung Was ist alles versichert? Neue Zivil- und Strafprozessordnungen in Kraft Am 1. Januar 2011 traten die neue Zivil- und Strafprozessordnungen in Kraft. Diese schweizweit einheitlichen
myflex Ambulant- und Spitalversicherung myflex. Die Versicherungen mit flexiblen Wahl- und Wechselmöglichkeiten. EINZIGARTIG NEU Versicherung
Ambulant- und Spitalversicherung myflex. Die Versicherungen mit flexiblen Wahl- und Wechselmöglichkeiten. NEU EINZIGARTIG myflex Dank der Produktelinie myflex können Sie nicht nur bedürfnis- und budgetgerecht
Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz Sie haben Recht! Wir sorgen dafür, dass Sie es auch bekommen!
Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz Sie haben Recht! Wir sorgen dafür, dass Sie es auch bekommen! Umfassende Rechtsproblemlösungen für Private und Familien in den Bereichen Privat- und Verkehrs- Rechtsschutz
VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG
FINANZATLAS Unternehmensgruppe Versicherngsmaklervertrag Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG zwischen Name des Kunden Adresse nachfolgend kurz Auftraggeber genannt und FINANZATLAS Unternehmensgruppe,
Bund Deutscher Kriminalbeamter
Rechtsschutzordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter in der Fassung vom 26.03.2009 Präambel Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung. Der Anspruch auf Rechtsschutz
6. Teil: Rechtsschutzversicherung
100 6. Teil: Rechtsschutzversicherung 1. Abschnitt: Definition 2. Abschnitt: Abgrenzung zum Abwehranspruch in der Haftpflichtversicherung 3. Abschnitt: Aufsichtsrecht 4. Abschnitt: Vertragsrecht 5. Abschnitt:
TOURIST. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 01.01.2010 Träger: ÖKK Versicherungen AG
TOURIST Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 01.01.2010 Träger: ÖKK Versicherungen AG Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 1.1. Gegenstand der Versicherung 1.2. Gemeinsame Bestimmungen 2. Abschluss,
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
Ambulant- und Spitalversicherung myflex.
Ambulant- und Spitalversicherung myflex. Die Versicherungen mit flexiblen Wahl- und Wechselmöglichkeiten. NEU EINZIGARTIG myflex Dank der Produktelinie myflex können Sie nicht nur bedürfnis- und budget
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
Im Krankenhaus erstatten wir 100 Prozent der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen.
Produktinformationsblatt - Tarif EL Bonus-U - für Max Muster, geb. 02.01.1972, Vers.-Beginn 01.02.2016 Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung - Tarifgeneration Unisex Tarif EL Bonus-U Mit dieser
Wincare. Leistungsstarke Zusatzversicherungen
Leistungsstarke Zusatzversicherungen Wincare Die Produktlinie Wincare bietet Ihnen leistungsstarke Zusatzversicherungen an. So zum Beispiel Diversa Komfort und Natura Komfort: Versicherungen für ambulante
KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND
KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KOMBINIERTE-SPITALVERSICHERUNG (KOMBI) (Abt. F) Inhaltsverzeichnis AUSGABE 2000 1. Grundlagen der Versicherung 1.1. Zweck 1.2.
Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2005 (Fassung 2015)
p-care COMFORT Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen und stationäre Behandlungen der halbprivaten Abteilung 2-Bett-Zimmer in allen Akutspitälern der Schweiz Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate
«Ich will Komfort, wenn ich ins Spital gehen muss.» «Ich will eine Versicherung, die das Nötigste abdeckt.» ÖKK STANDARD ÖKK KOMFORT
1 Ein passendes Grundpaket auswählen. «Ich will eine Versicherung, die das Nötigste abdeckt.» «Ich will Komfort, wenn ich ins Spital gehen muss.» ÖKK STANDARD Die einfache und clevere Krankenversicherung.
Hospital Standard Zusatzversicherung für die allgemeine Abteilung in allen Vertragsspitälern der Schweiz
Hospital Standard Zusatzversicherung für die allgemeine Abteilung in allen Vertragsspitälern der Schweiz Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004 (Version 2013) 2 Zweck und Grundlagen Aus «Hospital Standard»
Versicherungsmakler Wilfried Schöler Postfach 1440 69497 Hemsbach Telefon: 06201 / 846250 Telefax: 06201 / 8462550
Versicherungsmakler Wilfried Schöler*Postfach 1440*69497 Hemsbach Herrn Max Mustermann Versicherungsmakler Wilfried Schöler Postfach 1440 69497 Hemsbach Telefon: 06201 / 846250 Telefax: 06201 / 8462550
Allgemeine Versicherungsbedingungen (VVG) Ausgabe 01.07
Allgemeine Versicherungsbedingungen (VVG) Ausgabe 01.07 Inhaltsverzeichnis I. Versicherung Art. 1001 Zweck der Versicherung Art. 1002 Vertragsgrundlagen Art. 1003 Versicherungsangebot Art. 1004 Örtlicher
KRANKENKASSE. Grundversicherung
KRANKENKASSE Grundversicherung Alle Personen, die in der Schweiz wohnen, müssen sich gegen Krankheit und Unfall versichern. Diese Grundversicherung ist obligatorisch für alle, unabhängig von Alter, Herkunft
Anlage zu 25 Abs. 7 der Satzung der DAK Gesundheit Stand:
Anlage zu 25 Abs. 7 der Satzung der DAK Gesundheit Stand: 01.07.2016 Nachstehend sind die Regelungen des 25a der Satzung der DAK-Gesundheit in der Fassung vom 01.01.2015 sowie die Anlage zu 25a in der
Die attraktiven Versicherungspakete
Das ÖKK Angebot 2011 Die attraktiven Versicherungspakete ÖKK FAMILY Das vorteilhafte Versicherungspaket für die ganze Familie, die Wert auf Prävention, Alternativmedizin und komfortable Leistungen bei
Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Stand am 1. Januar 2008 Vergütung der Reisekosten in der IV Allgemeines 1 Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
8.0 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 7. November 007 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom. Juni 007 ),
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung Aspekte der schweizerischen Lösung I. Allgemeines Agenda II. Leistungen des Versicherers III. Leistungen des Versicherungsnehmers IV. Deckungsausschlüsse V. Rechtsfallabwicklung
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Pflegezusatzversicherung PRIMA gemäss VVG. Ausgabe 01. 10
Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Pflegezusatzversicherung PRIMA gemäss VVG Ausgabe 01. 10 Zusätzliche Versicherungsbedingungen Inhaltsverzeichnis :: I. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlagen
Besondere Versicherungsbedingungen bei Unfällen und Krankheiten infolge von Tauchzwischenfällen
Ausgabe 1. Juni 2012 Besondere Versicherungsbedingungen bei Unfällen und Krankheiten infolge von Tauchzwischenfällen Kollektiv-Unfallversicherung für Mitglieder des Schweizer Unterwasser-Sport-Verband
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: [email protected] Steuernummer:
A. Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) Inhaltsverzeichnis
(AVB) für die Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) und die Invaliditäts-Kapitalversicherung (Invalidität infolge von Krankheit) gemäss VVG Ausgabe 01. 09 Inhaltsverzeichnis
Verkehrs- und Privatrechtsschutz-Versicherung (VPR)
Verkehrs- und Privatrechtsschutz-Versicherung (VPR) Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB Ausgabe 01.2011 Vertrag Zweck Geltungsbereich Dauer Leistungen Übersicht Versicherte Ereignisse Verkehrsrechtsschutz
Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Zahn Tarif KDBE FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) Sehr geehrter Versicherungsnehmer, diese
über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Leistungsübersicht OSP ITA
Leistungsübersicht OSP ITA 9 Leistungsdauer Soweit in den einzelnen Bestimmungen dieser Zusatzversicherungsbedingungen nicht etwas anderes festgehalten ist, werden bei medizinisch notwendiger stationärer
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2010 Soziale Krankenversicherung (KV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung
Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit
Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Ausgabe Januar 2009 (Fassung
Hospital Comfort Liberty Zusatzversicherung für die private Abteilung 2-Bett-Zimmer in allen Akutspitälern der Schweiz
Hospital Comfort Liberty Zusatzversicherung für die private Abteilung 2-Bett-Zimmer in allen Akutspitälern der Schweiz Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004 (Fassung 2013) 2 Zweck und Grundlagen Aus
CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug
LU, NW, OW, SZ, UR, ZG zwischen CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug und KPT Krankenkasse AG TeIlstrasse 18 3001 Bern (Postadresse: Postfach
Entspannt unterwegs. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve
Entspannt unterwegs. rsicherung : Jetzt profitieren. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve Mehr Sicherheit auf Reisen. In der Schweiz und im Ausland. Ab jetzt können Sie sich voll und ganz auf die schönen Seiten
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes...2 2 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes...2
KOMBI Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart
kmu-krankenversicherung Bachtelstrasse 5 8400 Winterthur Tel. 052 / 269 12 60 Fax 052 / 269 12 65 [email protected] www.kmu-kv.ch KOMBI Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger
Die Änderungen der neuen Zivilprozeßordnung ZPO und ihre Auswirkungen auf den Multi-Rechtsschutz
Die Änderungen der neuen Zivilprozeßordnung ZPO und ihre Auswirkungen auf den Aufbau Kollektiver Arbeits- und SozialversicherungsRechtsschutz und Angestellte Schweiz Kompletter Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz
OriOnPRIVATE. D Gemeinsame Bestimmungen Kundeninformation nach VVG 2. 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen 3
Wir schützen ihr recht OriOnPRIVATE Privat- und Verkehrs-rechtsschutzversicherung Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Inhalt 1 Kundeninformation
Die CSS-Standardversicherung plus Heilungskostenversicherung
Versicherung Die CSS-Standardversicherung plus Heilungskostenversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01.2001 Inhaltsverzeichnis I Begriffe und Inhalt Art. 1 Ergänzungsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
Kollektivrechtsschutzversicherung
Kollektivrechtsschutzversicherung Police Nr. 12.488.800 Zwischen der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8070 Zürich, nachträglich Winterthur-ARAG genannt einerseits
Haftpflicht- und Strafrechtsschutz für Mediatoren
Versicherungsschein Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse
IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sansan-advocare PLUS Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 1 Wer ist versichert? 2 Welche Leistungen werden gewährt? 3 Welches sind die allgemeinen Ausschlüsse?
Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte
Tarif Plan1 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1
Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort
MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS zwischen Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Darlehensnehmer genannt und Titel Vorname
Krankenzusatzversicherung
ZB (Zusatzbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2014 Krankenzusatzversicherung Visana Managed Care (VVG) Spital Inhalt Seite 3 5 5 5 6 7 7 7 7 8 8 8 89 Heilungskosten-Zusatzversicherung Managed
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
Versicherungsangebot. Leistungsübersicht 2015.
Versicherungsangebot. Leistungsübersicht 2015. Die CSS Versicherung gehört zu den führenden Die CSS Gruppe gehört zu den führenden Krankenversicherern der Schweiz. Sie bietet günstige Kranken versicherungen
Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015
Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.
