Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte

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1 Tarif Plan1 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Sehhilfen (Brillengläser und -gestelle, Kontaktlinsen) Erstattungsfähig sind die nach GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für Sehhilfen sowie für Augenoperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit (z.b. LASIK). Die Höchsterstattung beträgt 300,00 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 2 Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefüllungen und plastische Zahnfüllungen Erstattungsfähig sind zu 90 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung Aufwendungen für Zahnersatz (z.b. Brücken, Prothesen, Implantate (einschließlich erforderlichem Knochenaufbau)), Zahnkronen (z.b. Teilkronen, Vollkronen), Einlagefüllungen (z.b. Inlays, Onlays), plastische Zahnfüllungen (z.b. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen erforderlich sind. Die vorgenannten Aufwendungen sind jeweils einschließlich des zahnärztlichen Honorars erstattungsfähig. Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 45 %. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz auf 100 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung. Die Versicherungsleistung der Central wird in den ersten fünf Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn im Tarif Plan1 begrenzt, und zwar: im ersten Kalenderjahr auf insgesamt 1.000,00 EUR, in den ersten zwei Kalenderjahren auf insgesamt 2.000,00 EUR, in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt 3.000,00 EUR, in den ersten vier Kalenderjahren auf insgesamt 4.000,00 EUR, in den ersten fünf Kalenderjahren auf insgesamt 5.000,00 EUR. Die vorgenannte Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. 3 Zahnprophylaktische Leistungen Erstattungsfähig sind die nach GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für zahnprophylaktische Leistungen (z.b. professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung der Zahnoberflächen und Fissurenversiegelung). Die Höchsterstattung beträgt 200,00 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 4 Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherungsschutz besteht für Auslandsreisen mit einer Dauer von bis zu acht Wochen. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über acht Wochen hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Für Auslandsreisen, die für eine Dauer von mehr als acht Wochen geplant sind, besteht auch in den ersten acht Wochen kein Versicherungsschutz Seite 1 von 3

2 Tarif Plan1 Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV die verbleibenden Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung (einschließlich Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie den Krankentransport zum Krankenhaus/Notfallarzt), schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich plastischer Zahnfüllungen (keine Inlays) sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz und Zahnkronen. Hilfsmittel sind nur in einfacher Ausführung erstattungsfähig und nur, wenn sie aufgrund eines Notfalls erforderlich werden. die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Die Mehrkosten eines Rücktransports werden auch erstattet, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten. im Todesfall die Kosten bis zu ,00 EUR, wahlweise für die Bestattung im Ausland oder die Überführung an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person. die Mehrkosten bis zu 5.000,00 EUR je Versicherungsfall für die Rückreise mitreisender minderjähriger Kinder der versicherten Person aus dem Ausland an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person, wenn die versicherte Person zurücktransportiert werden muss oder verstorben ist und keine andere mitreisende erwachsene Person die Betreuung der Kinder übernehmen kann. Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose vor Reiseantritt bereits feststand Versicherungsfälle, die vor Beginn des Auslandsaufenthalts eingetreten sind; es besteht jedoch Leistungspflicht, wenn bei Reisebeginn aus medizinischer Sicht Reisefähigkeit bestand und während der Auslandsreise eine unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen einschließlich psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen Untersuchung und medizinische Behandlung wegen regelrecht verlaufender Schwangerschaft und Entbindung sowie für Maßnahmen der Schwangerschaftsvorsorge Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z.b. künstliche Befruchtung) Neuanfertigungen von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Inlays/Onlays sowie für Zahnprophylaxe, Parodontosebehandlung und Kieferorthopädie Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Anschlussheilbehandlungen ERSTATTUNG HINSICHTLICH GOÄ/GOZ Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) entsprechen. Gebühren, die die Höchstsätze der GOÄ / GOZ übersteigen, werden von der Central nicht erstattet. G ESUNDHEITSGARANTIE Bis einschließlich Alter 49 kann der Versicherungsschutz im Rahmen der Gesundheitsgarantie zu bestimmten, im Tarif definierten Zeitpunkten ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erweitert werden. Hierbei wird der bei Abschluss des Tarifs Plan1 dokumentierte Gesundheitszustand zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Gesundheitsgarantie kann der Versicherungsnehmer die Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Tarife aus Mein Gesundheitsplan, die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Leistungseinschränkungen in der GKV, (vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung) die Umstellung des Versicherungsschutzes in eine Krankheitskostenvollversicherung verlangen Seite 2 von 3

3 Tarif Plan1 FAMILIENRABATT Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich Alter 20 reduziert sich der Beitrag für jeden Tarif aus Mein Gesundheitsplan um 2,00 EUR, wenn im selben Vertrag eine erwachsene Person ab Alter 21 versichert ist. Voraussetzung ist, dass für die erwachsene Person ebenfalls eine Versicherung nach einem Tarif aus Mein Gesundheitsplan oder eine Krankheitskostenvollversicherung besteht Seite 3 von 3

4 Tarif Plan2 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Sehhilfen (Brillengläser und -gestelle, Kontaktlinsen) Erstattungsfähig sind die nach GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für Sehhilfen sowie für Augenoperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit (z.b. LASIK). Die Höchsterstattung beträgt 200,00 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 2 Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefüllungen und plastische Zahnfüllungen Erstattungsfähig sind zu 80 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung Aufwendungen für Zahnersatz (z.b. Brücken, Prothesen, Implantate (einschließlich erforderlichem Knochenaufbau)), Zahnkronen (z.b. Teilkronen, Vollkronen), Einlagefüllungen (z.b. Inlays, Onlays), plastische Zahnfüllungen (z.b. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen erforderlich sind. Die vorgenannten Aufwendungen sind jeweils einschließlich des zahnärztlichen Honorars erstattungsfähig. Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 40 %. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz auf 100 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung. Die Versicherungsleistung der Central wird in den ersten fünf Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn im Tarif Plan2 begrenzt, und zwar: im ersten Kalenderjahr auf insgesamt 1.000,00 EUR, in den ersten zwei Kalenderjahren auf insgesamt 2.000,00 EUR, in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt 3.000,00 EUR, in den ersten vier Kalenderjahren auf insgesamt 4.000,00 EUR, in den ersten fünf Kalenderjahren auf insgesamt 5.000,00 EUR. Die vorgenannte Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. 3 Zahnprophylaktische Leistungen Erstattungsfähig sind die nach GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für zahnprophylaktische Leistungen (z.b. professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung der Zahnoberflächen und Fissurenversiegelung). Die Höchsterstattung beträgt 100,00 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 4 Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherungsschutz besteht für Auslandsreisen mit einer Dauer von bis zu acht Wochen. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über acht Wochen hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Für Auslandsreisen, die für eine Dauer von mehr als acht Wochen geplant sind, besteht auch in den ersten acht Wochen kein Versicherungsschutz Seite 1 von 3

5 Tarif Plan2 Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV die verbleibenden Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung (einschließlich Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie den Krankentransport zum Krankenhaus/Notfallarzt), schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich plastischer Zahnfüllungen (keine Inlays) sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz und Zahnkronen. Hilfsmittel sind nur in einfacher Ausführung erstattungsfähig und nur, wenn sie aufgrund eines Notfalls erforderlich werden. die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Die Mehrkosten eines Rücktransports werden auch erstattet, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten. im Todesfall die Kosten bis zu ,00 EUR, wahlweise für die Bestattung im Ausland oder die Überführung an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person. die Mehrkosten bis zu 5.000,00 EUR je Versicherungsfall für die Rückreise mitreisender minderjähriger Kinder der versicherten Person aus dem Ausland an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person, wenn die versicherte Person zurücktransportiert werden muss oder verstorben ist und keine andere mitreisende erwachsene Person die Betreuung der Kinder übernehmen kann. Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose vor Reiseantritt bereits feststand Versicherungsfälle, die vor Beginn des Auslandsaufenthalts eingetreten sind; es besteht jedoch Leistungspflicht, wenn bei Reisebeginn aus medizinischer Sicht Reisefähigkeit bestand und während der Auslandsreise eine unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen einschließlich psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen Untersuchung und medizinische Behandlung wegen regelrecht verlaufender Schwangerschaft und Entbindung sowie für Maßnahmen der Schwangerschaftsvorsorge Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z.b. künstliche Befruchtung) Neuanfertigungen von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Inlays/Onlays sowie für Zahnprophylaxe, Parodontosebehandlung und Kieferorthopädie Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Anschlussheilbehandlungen ERSTATTUNG HINSICHTLICH GOÄ/GOZ Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) entsprechen. Gebühren, die die Höchstsätze der GOÄ / GOZ übersteigen, werden von der Central nicht erstattet. G ESUNDHEITSGARANTIE Bis einschließlich Alter 49 kann der Versicherungsschutz im Rahmen der Gesundheitsgarantie zu bestimmten, im Tarif definierten Zeitpunkten ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erweitert werden. Hierbei wird der bei Abschluss des Tarifs Plan2 dokumentierte Gesundheitszustand zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Gesundheitsgarantie kann der Versicherungsnehmer die Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Tarife aus Mein Gesundheitsplan, die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Leistungseinschränkungen in der GKV, (vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung) die Umstellung des Versicherungsschutzes in eine Krankheitskostenvollversicherung verlangen Seite 2 von 3

6 Tarif Plan2 FAMILIENRABATT Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich Alter 20 reduziert sich der Beitrag für jeden Tarif aus Mein Gesundheitsplan um 2,00 EUR, wenn im selben Vertrag eine erwachsene Person ab Alter 21 versichert ist. Voraussetzung ist, dass für die erwachsene Person ebenfalls eine Versicherung nach einem Tarif aus Mein Gesundheitsplan oder eine Krankheitskostenvollversicherung besteht Seite 3 von 3

7 Tarif Plan3 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Sehhilfen (Brillengläser und -gestelle, Kontaktlinsen) Erstattungsfähig sind die nach GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für Sehhilfen sowie für Augenoperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit (z.b. LASIK). Die Höchsterstattung beträgt 100,00 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 2 Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefüllungen und plastische Zahnfüllungen Erstattungsfähig sind zu 70 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung Aufwendungen für Zahnersatz (z.b. Brücken, Prothesen, Implantate (einschließlich erforderlichem Knochenaufbau)), Zahnkronen (z.b. Teilkronen, Vollkronen), Einlagefüllungen (z.b. Inlays, Onlays), plastische Zahnfüllungen (z.b. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen erforderlich sind. Die vorgenannten Aufwendungen sind jeweils einschließlich des zahnärztlichen Honorars erstattungsfähig. Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 35 %. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz auf 100 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung. Die Versicherungsleistung der Central wird in den ersten fünf Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn im Tarif Plan3 begrenzt, und zwar: im ersten Kalenderjahr auf insgesamt 1.000,00 EUR, in den ersten zwei Kalenderjahren auf insgesamt 2.000,00 EUR, in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt 3.000,00 EUR, in den ersten vier Kalenderjahren auf insgesamt 4.000,00 EUR, in den ersten fünf Kalenderjahren auf insgesamt 5.000,00 EUR. Die vorgenannte Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. 3 Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherungsschutz besteht für Auslandsreisen mit einer Dauer von bis zu acht Wochen. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über acht Wochen hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Für Auslandsreisen, die für eine Dauer von mehr als acht Wochen geplant sind, besteht auch in den ersten acht Wochen kein Versicherungsschutz Seite 1 von 2

8 Tarif Plan3 Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV die verbleibenden Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung (einschließlich Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie den Krankentransport zum Krankenhaus/Notfallarzt), schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich plastischer Zahnfüllungen (keine Inlays) sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz und Zahnkronen. Hilfsmittel sind nur in einfacher Ausführung erstattungsfähig und nur, wenn sie aufgrund eines Notfalls erforderlich werden. die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Die Mehrkosten eines Rücktransports werden auch erstattet, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten. im Todesfall die Kosten bis zu ,00 EUR, wahlweise für die Bestattung im Ausland oder die Überführung an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person. die Mehrkosten bis zu 5.000,00 EUR je Versicherungsfall für die Rückreise mitreisender minderjähriger Kinder der versicherten Person aus dem Ausland an einen Ort nach Wahl im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person, wenn die versicherte Person zurücktransportiert werden muss oder verstorben ist und keine andere mitreisende erwachsene Person die Betreuung der Kinder übernehmen kann. Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose vor Reiseantritt bereits feststand Versicherungsfälle, die vor Beginn des Auslandsaufenthalts eingetreten sind; es besteht jedoch Leistungspflicht, wenn bei Reisebeginn aus medizinischer Sicht Reisefähigkeit bestand und während der Auslandsreise eine unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen einschließlich psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen Untersuchung und medizinische Behandlung wegen regelrecht verlaufender Schwangerschaft und Entbindung sowie für Maßnahmen der Schwangerschaftsvorsorge Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z.b. künstliche Befruchtung) Neuanfertigungen von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Inlays/Onlays sowie für Zahnprophylaxe, Parodontosebehandlung und Kieferorthopädie Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Anschlussheilbehandlungen ERSTATTUNG HINSICHTLICH GOÄ/GOZ Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) entsprechen. Gebühren, die die Höchstsätze der GOÄ / GOZ übersteigen, werden von der Central nicht erstattet. FAMILIENRABATT Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich Alter 20 reduziert sich der Beitrag für jeden Tarif aus Mein Gesundheitsplan um 2,00 EUR, wenn im selben Vertrag eine erwachsene Person ab Alter 21 versichert ist. Voraussetzung ist, dass für die erwachsene Person ebenfalls eine Versicherung nach einem Tarif aus Mein Gesundheitsplan oder eine Krankheitskostenvollversicherung besteht Seite 2 von 2

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