genehmigt mit Beschluss der L.R. Nr. 896 vom abgeändert mit Abkommen vom *

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1 1 Regelung zur befristeten Aufnahme in den Landesdienst für das Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung und Regelung zur Versetzung für Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis in den Berufsbildern Betreuer/in von Menschen mit Behinderung und Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung genehmigt mit Beschluss der L.R. Nr. 896 vom abgeändert mit Abkommen vom * * Zu den Zugangsvoraussetzungen zum Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen wurden mit Abkommen mit den Gewerkschaften von Übergangsbestimmungen vorgesehen. Abschnitt 1 - Gegenstand 1.1 Gegenstand dieser Regelung sind die befristete Aufnahme in den Landesdienst und die Versetzung von Amts wegen und auf Antrag von Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis in folgenden Berufsbildern: Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung für alle Bildungsstufen Betreuer/in und Erzieher/in für Menschen mit Behinderung für alle Bildungsstufen (diese beiden Berufsbilder sind nach dem neu ausgearbeiteten Berufsbild für Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung vom als auslaufend zu betrachten). 1.2 Die befristete Aufnahme umfasst sowohl die Erteilung von Aufträgen als auch Ersatzaufträgen. Wenn in Folge im allgemeinen von Aufträgen die Rede ist, ist eine Stellenzuweisung gemeint, worunter auch die Ersatzaufträge fallen. Abschnitt 2 - Verfügbare Stellen 2.1 Unter Beachtung des von der Landesregierung bestimmten Höchstkontingents werden innerhalb 31. Juli, also mit Wirkung 01. August eines jeden Jahres, die Stellen, welche im darauf folgenden Schuljahr für Jahres- und Ersatzaufträge verfügbar sind, festgelegt und in einem Verzeichnis zusammengefasst. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse in diesem Bereich und aufgrund vom Rücktrittsrecht der Bediensteten (vgl. Punkt 11b-3) kann das Stellenverzeichnis bis zur Stellenwahl Änderungen unterliegen. Bis kurz vor der Stellenwahl können in das Verzeichnis auch noch bekannt gewordene Ersatzstellen, die für weniger als ein Schuljahr verfügbar sind, eingefügt werden. Das Verzeichnis wird im Internet sowie an den Anschlagtafeln der Personalabteilung und der zuständigen Schulämter veröffentlicht. Die anfallenden Änderungen werden im Verzeichnis nachgetragen.

2 2 Abschnitt 3 - Gesuche 3.1 Die Voraussetzungen für die befristete Aufnahme in den Landesdienst sind: die Vollendung des 18. Lebensjahres die italienische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedsstaates der Besitz der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst. Als Nachweis sind Ersatzerklärungen oder die entsprechenden Bescheinigungen abzugeben (Art. 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Mai 2003, Nr. 20: Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst). der entsprechende Zwei- oder Dreisprachigkeitsnachweis, sofern vorgesehen (Anlage 2) der Besitz der ausbildungsmäßigen Voraussetzungen für den Zugang zum jeweiligen Berufsbild (Anlage 2). In Zweifelsfällen wird von den zuständigen Abteilungen festgestellt und bescheinigt, ob und in welchem Ausmaß die vorgesehene methodisch-didaktische Spezialisierung bzw. Fachausbildung im heilpädagogischen Bereich gegeben sind. Alle Voraussetzungen für die befristete Aufnahme in den Landesdienst müssen zum Fälligkeitstermin für die Gesuchstellung (31. März) erfüllt sein mit folgenden Ausnahmen: a) Falls der/die Bewerber/in im letzten Abschlussjahr der Ausbildung steht, können die Studienabschlüsse der Ausbildung für Sozialbetreurer/in sowie der vorgesehenen Zusatzausbildungen (methodisch-didaktische Spezialisierung und Fachausbildung im heilpädagogischen Bereich) bis Ende Juni nachgereicht werden. b) Der Nachweis über die Anerkennung eines ausländischen, in einem EU-Land erworbenen Studienabschlusses oder Berufstitels (den geltenden Bestimmungen entsprechend von einer italienischen Universität, einem staatlichen Organ, oder in Ausnahmefällen von der zuständigen Landesabteilung ausgestellt) kann bis zur Stellenwahl nachgereicht werden. 3.2 Für die Bewerbung zur Eintragung in die Rangordnung für die zeitbegrenzte Aufnahme dient das entsprechende Formblatt. Alle Abschnitte des Formblattes sind sorgfältig auszufüllen. Die beizulegenden Unterlagen sind im Formblatt angeführt. An Stelle der erforderlichen Bescheinigungen können auch Selbsterklärungen abgegeben werden. 3.3 Das Gesuch bzw. die Eintragung in der Rangordnung bleiben zwei Jahre gültig. Wer nach zwei Jahren weiter in der Rangordnung eingetragen bleiben möchte, muss sein Gesuch termingerecht erneuern. Ergibt sich aus der Eintragung in die Rangordnung eine befristete Aufnahme, so beginnt die zweijährige Laufzeit der Gültigkeit nach dem letzten Arbeitstag von neuem. 3.4 Die Gesuche müssen bis 31. März jeden Jahres spätestens um 12:00 Uhr - auch als Faxsendungen - bei der Personalabteilung einlangen. Termingerecht eingereicht sind auch solche Gesuche, die spätestens um 12:00 Uhr des 31. März per Einschreiben abgeschickt worden sind. Maßgeblich ist in diesem Fall der Stempel des Annahmepostamtes, der Datum und Uhrzeit enthalten muss. Für die Rangordnung wird ausschließlich das zuletzt eingereichte Gesuch berücksichtigt. Die Unterzeichnung des Gesuches gilt auch als Unterzeichnung des Lebenslaufs. 3.5 Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Identifizierung der Gesuchsteller/innen sichergestellt ist, können die Gesuche einschließlich Unterlagen (durch Selbsterklärung) auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

3 3 3.6 Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung des/der Bewerbers/in aus der Rangordnung nicht zurückerstattet. Deshalb empfiehlt es sich, keine Originale einzureichen. Gesuche und Unterlagen werden für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung des/der Bewerbers/in aufbewahrt und dann ausgeschieden. 3.7 Bewerber/innen, denen in der Rangordnung aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen zugewiesen oder gar Aufträge erteilt werden, müssen mit der Annullierung der Aufträge, mit dem unwiderruflichen Ausschluss aus der Rangordnung und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen. Abschnitt 4 - Muttersprache, Sprachprüfung 4.1 Bewerber/innen ladinischer Muttersprache können sich auch in die Rangordnungen der Bewerber/innen deutscher oder italienischer Muttersprache eintragen, je nachdem, ob sie eine höhere Sekundarschule (Oberschule, Berufsschule) mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache abgeschlossen haben. Nach Abschluss einer höheren Sekundarschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in Rangordnungen der Bewerber/innen der deutschen, italienischen und ladinischen Mutersprache möglich. Bewerber/innen ladinischer Muttersprache, die eine Tätigkeit als Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung anstreben, müssen auf jeden Fall den diesbezüglichen Dreisprachigkeitsnachweis besitzen (Durchführungsbestimmung vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung). 4.2 Bewerber/innen deutscher oder italienischer Muttersprache, welche die höhere Sekundarschule (Oberschule, Berufsschule) nicht in jener Sprache absolviert haben, die auch die Unterrichtssprache der angestrebten Schule ist, werden mit Vorbehalt in die Rangordnung eingetragen. Der Vorbehalt entfällt, wenn sie vor der Stellenwahl eine Sprachprüfung bestehen; wer sie nicht besteht, wird aus der Rangordnung gestrichen. Der Zweisprachigkeitsnachweis ersetzt diese Sprachprüfung nicht. Die zuständige Kommission wird nach den Bestimmungen ernannt, die gemäß Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst Nr. 20/03 für die Prüfungskommissionen der Bewertungsverfahren für Lehrpersonen gelten. 4.3 Punkt 4.2 wird auch für Bewerber/innen angewandt, welche nicht der deutschen oder italienischen Muttersprache angehören und sich in die Rangordnung der Bewerber/innen deutscher oder italienischer Muttersprache eintragen möchten.

4 4 Abschnitt 5 - Rangordnung 5.1 Die Rangordnungen für die befristete Aufnahme in den Landesdienst für die unter Abschnitt 1 genannten Berufsbilder werden im Laufe eines Schuljahres erstellt bzw. ergänzt und gelten für das darauf folgende Schuljahr. 5.2 Die Bewerber/innen werden entsprechend ihrer Muttersprache in verschiedene Rangordnungen eingetragen. 5.3 In den einzelnen Rangordnungen sind die Bewerber/innen folgendermaßen gereiht: An erster Stelle befinden sich die Geeigneten. An zweiter Stelle sind die Bewerber/innen gereiht, denen der Vorrang laut Dienstalter zusteht (vgl. Punkt 5.4). An dritter Stelle folgen - ohne Vorrang laut Dienstalter - die Ex-Geeigneten (vgl. Punkt 8.6). An vierter Stelle stehen schließlich Bewerber/innen nach abfallender Punktezahl gemäß Titelbewertungstabelle (Anlage 1), und zwar zuerst die Bewerber/innen, die im Besitze beider vorgeschriebenen Zusatzausbildungen (Anlage 2) sind, dann jene, die im Besitze einer der vorgeschriebenen Zusatzausbildungen sind und noch eine absolvieren müssen, und dann die Bewerber/innen, die noch beide vorgeschriebenen Zusatzausbildungen absolvieren müssen. 5.4 In der Rangordnung wird jenen Bewerbern/innen, die im entsprechenden Berufsbild Dienst geleistet haben, dieser als Vorrang zuerkannt. Sie werden dabei abfallend nach ihrem Dienstalter gereiht. Bei Teilzeitarbeit zählt der gesamte Zeitraum, wenn es sich um mindestens 30% der Vollzeit handelt. Mit jeder Streichung aus der Rangordnung geht das Dienstalter im Berufsbild und damit der Vorrang verloren. 5.5 Der Vorrang laut Dienstalter wird auch jenen Bewerbern/innen zuerkannt, die nach Erschöpfung der Rangordnung direkt berufen werden und zum Zeitpunkt der Berufung im Besitze des erforderlichen Studien- oder Berufstitels sind. Für die Vorrangsposition zählt das im letzten Schuljahr der Direktberufung bis zum 31. März angereifte Dienstalter, vorausgesetzt die betroffenen Bewerber/innen suchen termingerecht um Eintragung in die entsprechende Rangordnung an. 5.6 Bei Punktegleichheit kommt die geltende Regelung zur Anwendung (Art. 18 DLH Nr. 20/03). 5.7 Spätestens im Juni jeden Jahres werden die Ergebnisse der Bewertungsverfahren bekannt gegeben und in die Rangordnungen eingebaut Was die Reihung in der Rangordnung von Bewerbern/innen betrifft, welche sich von Amts wegen in einem Bewertungsverfahren befinden bzw. welche in die so genannte Kategorie der Ex-Geeigneten fallen, wird auf Abschnitt 8 verwiesen. 5.9 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aufgelöst, kann man nicht mehr in die Rangordnung eingetragen werden. Dasselbe gilt nach Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Nicht-Bestehen der Probezeit. Hier kann indes die Personalabteilung aus triftigen Gründen und nach Anhören der zuständigen Organisationseinheit verfügen, dass der/die Bedienstete wieder in die Rangordnung aufgenommen wird. In diesem Fall wird der bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geleistete Dienst nicht bewertet Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem der unter Punkt 5.9 angeführten Gründe oder erfolgt sie aus anderen disziplinären Gründen, so wird der/die Bewerber/in aus allen Rangordnungen gestrichen und verliert gleichzeitig das Recht, sich jemals wieder in eine Rangordnung einzutragen.

5 5 Abschnitt 6 - Veröffentlichung der Rangordnungen für die befristete Aufnahme 6.1 Vom 16. bis einschließlich 30. Juni jeden Jahres werden die vorläufigen Rangordnungen im Internet und am Sitz der Personalabteilung sowie an den Sitzen der Schulämter angeschlagen. In diesem Zeitraum der Veröffentlichung können die eingetragenen Bewerber/innen gegen allfällige Fehler Einspruch erheben oder bezüglich eigener Angaben und/oder eingereichter Unterlagen die Behebung von Mängeln beantragen. Im Anschluss werden die endgültigen Rangordnungen vom Direktor der Personalabteilung mit Wirkung 1. September genehmigt, für unmittelbar durchführbar erklärt und an den besagten Dienstsitzen spätestens am 5. Juli veröffentlicht. Gleichzeitig mit den endgültigen Rangordnungen werden die voraussichtlichen Termine bekannt gegeben, an denen die Stellenwahl durchgeführt wird. 6.2 Alle Bewerber/innen werden im eigenen und im Interesse der Verwaltung ersucht, bereits im erwähnten Zeitraum Juni auf mögliche Fehler der vorläufigen Rangordnung hinzuweisen. Gegen die Genehmigung der endgültigen Rangordnung kann innerhalb der Frist von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung bei der Landesregierung Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. (L.G. Nr. 17/93).

6 6 Abschnitt 7 - Auftragserteilung 7.1 Die im Verzeichnis festgehaltenen verfügbaren Stellen (vgl. Punkt 2.1) werden in der Reihengfolge der entsprechenden Rangordnungen vergeben: Versetzungsrangordnung von Amts wegen und auf Antrag für das Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis Rangordnungen für die zeitbegrenzte Aufnahme Bezüglich Anwendung der Rangordnungen für die zeitbegrenzte Aufnahme des alten und neuen Berufsbildes wird auf die Übergangsbestimmungen verwiesen (vgl. Punkt 12.3). Von der Stellenwahl sind ausschließlich die Stellen ausgeschlossen, welche über didaktische Kontinuität besetzt sind (vgl. Punkt 10.2). 7.2 Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann auch Ersatzaufträge wählen, vorausgesetzt es handelt sich voraussichtlich um einen Zeitraum von mindestens 210 Tagen effektiven Dienstes. Auf Ersatzstellen können also auch Arbeitsverträge auf unbefristete Zeit vergeben werden. 7.3 Die Stellenwahl findet in der Regel im August jeden Jahres statt. Die Bewerber/innen werden mittels eingeschriebenen Brief eingeladen. Die Bewerber/innen können sich anlässlich der Stellenwahl durch eine ausdrücklich dazu bevollmächtigte Vertrauensperson vertreten lassen. Bedienstete der Personalabteilung und der Schulämter sind nicht vertretungsberechtigt. 7.4 Das anspruchsberechtigte Personal kann anlässlich der Stellenwahl beschränkt auf die Personalkategorie, der es angehört (vgl. Punkt 5.3) die Anwendung der Artikel 21 und 33, Abs. 5, des Gesetzes Nr. 104/92 in geltender Fassung einfordern. 7.5 Keinen Auftrag erhält, wer zur Stellenwahl - aus welchem Grund auch immer - nicht erscheint wer bei der Stellenwahl keine Stelle annimmt wer die Annahme der Stelle nicht unmittelbar durch seine Unterschrift bestätigt wer die Stellenannahme an Bedingungen oder Vorbehalte knüpft Wer zur Stellenwahl verspätet eintrifft, wählt nach seinem Eintreffen. 7.6 Aus der Rangordnung wird gestrichen und verliert gegebenenfalls die erworbene Eignung, wer zur Stellenwahl, zu der er eingeladen worden ist, nicht erscheint wer anlässlich der Stellenwahl einen zumutbaren Auftrag ablehnt wer von einem angenommenen Auftrag zurücktritt oder kündigt Als nicht zumutbar gelten Aufträge dann, wenn der Zeitaufwand zur Erreichung der Dienststelle in Relation zur Arbeitszeit unverhältnismäßig hoch ist (vgl. Punkt 9.3). Wer einen Auftrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 50 % eines Vollzeitauftrags ablehnt wird nicht gestrichen. 7.7 Innerhalb von drei Tagen nach der Stellenwahl vereinbart der/die Bedienstete oder eine von ihm/ihr bevollmächtigte Person ein Vorstellungsgespräch mit dem zuständigen Vorgesetzten.

7 7 7.8 Für die Zuteilung von Stellen, welche während dem Schuljahr verfügbar werden, werden die Bewerber/innen in der Reihenfolge der Rangordnung direkt von den Schulleitungen kontaktiert. In der Regel erfolgt das Angebot telefonisch, kann aber auch über - oder SMS-Nachricht einlangen. Erfolgt keine Antwort auf das Angebot (sofern es die organisatorische Zuweisungszeit zulässt innerhalb von 24 Stunden, andernfalls innerhalb einer kürzeren Zeitspanne), wird auf die nächste Position in der Rangordnung übergegangen. Als Beleg für die Kontaktnahme genügt das Telefonprotokoll bzw. die - oder SMS-Sendung. Die Tatsache, dass der/die Bewerber/in seine/ihre -Adresse bekannt gegeben hat, schließt jedenfalls das Einverständnis mit ein, dass sich die Verwaltung für jede Art von Mitteilungen dieser Anschrift bedient. 7.9 Wer aufgrund eines nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitels mit Vorbehalt in die Rangordnung eingetragen worden ist und die Anerkennungsurkunde nicht bis zur Stellenwahl vorlegen kann, wählt unabhängig von der Rangordnungsposition erst nach allen Bewerber/innen, die ohne Vorbehalt eingetragen sind. Wer dennoch einen Auftrag erhält, hat in der Rangordnung keinen Anspruch auf den Vorrang laut Dienstalter Nach Erschöpfung der Rangordnung kann Personal mittels Direktberufung aufgenommen werden. Sollte in solchen Fällen niemand mit den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein, so können auch Bewerber/innen eingestellt werden, die besagte Voraussetzungen - einschließlich Zweisprachigkeitsnachweis/Dreisprachigkeitsnachweis - nicht besitzen, jedoch für die entsprechenden Aufgaben für fähig gehalten werden. In diesem Fall werden zuerst Bewerber/innen berücksichtigt, welche in der diesbezüglichen Ausbildung stehen, und zwar nach abfallenden Studienjahren. Darauf kann dann auch beschränkt auf das besagte Schuljahr - das Prinzip der didaktischen Kontinuität angewandt werden. Wer sich aus mehrfach genannten Gründen nicht mehr in die Rangordnung für das Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung eintragen darf, kann für dieses Berufsbild nur im Ausnahmefall, mit entsprechender Begründung vonseiten des zuständigen Vorgesetzten und nach vorheriger Genehmigung durch die Fachabteilung direkt berufen werden Sollte eine Stelle nach ihrer Zuweisung abgeschafft werden, steht der/die betroffene Bedienstete für die Dauer seines/ihres Auftrages im besagten Schuljahr zur Verfügung Die nach befristeter Einstellung vorgesehene Probezeit ist im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag geregelt.

8 8 Abschnitt 8 - Bewertungsverfahren ( Wettbewerbe ) 8.1 Wer aufgrund der Eintragung in die Rangordnung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hat, ist von Amts wegen zur Teilnahme an einem Bewertungsverfahren (neue Form der Wettbewerbe) zugelassen. In der jeweiligen Ausschreibung werden Dauer und Stundenausmaß des für die Zulassung notwendigen Arbeitsverhältnisses festgelegt. 8.2 Es ist die Möglichkeit gegeben, die Teilnahme am Verfahren, zu welchem man zugelassen ist, aufzuschieben. Der Aufschub ist jeweils auf ein Schuljahr bezogen, für ein Maximum von drei Schuljahren. Aus folgenden Gründen kann der Aufschub beantragt werden, wobei der/die betroffene Bewerber/in seine/ihre Position in der Rangordnung beibehält: wenn Dauer und/oder Stunden des Arbeitsverhältnisses nicht den in der Ausschreibung vorgegebenen Voraussetzungen entsprechen, bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die Streichung aus der Rangordnung vorgesehen ist, bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus Gründen des Schutzes und der Unterstützung von Mutterschaft und Vaterschaft (Abschnitt IV Art. 39 ff. des BÜKV vom ), bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen triftigen oder schwerwiegenden Gründen, bei fehlender Teilnahme am Verfahren aus triftigen oder schwerwiegenden Gründen trotz Anwesenheit am Arbeitsplatz. Ob ein Grund als schwerwiegend oder triftig erachtet wird, entscheidet die Personalabteilung nach Anhören der zuständigen Organisationseinheit. 8.3 Wer sich nach der abgelaufenen Frist für den Aufschub (Maximum 3 Schuljahre) nicht dem Bewertungsverfahren stellt, wird aus diesem ausgeschlossen. 8.4 Wer am Bewertungsverfahren zugelassen ist, keinen Aufschubsgrund geltend macht und daran nicht teilnimmt bzw. die Teilnahme abbricht oder vom Bewertungsverfahren ausgeschlossen worden ist, wird aus der Rangordnung gestrichen. Wer aus besagten Gründen ein zweites Mal aus der Rangordnung gestrichen wird, bleibt für immer aus der Rangordnung und für Direktberufungen ausgeschlossen. 8.5 Wer das Bewertungsverfahren nicht besteht, wird in der Rangordnung belassen, verliert aber das bis dahin angereifte Dienstalter. Für die Reihung ist dabei ausschließlich die laut Titelbewertungstabelle zustehende Punktezahl ausschlaggebend. Die zuständige Prüfungskommission entscheidet, ob die grundsätzliche Fähigkeit für die Aufgaben des Berufsbildes bzw. für den Erwerb der Eignung gegeben ist. Nach positivem Bescheid der Kommission ist der/die Bewerber/in zur Stellenwahl zugelassen; nach negativem Bescheid erfolgt die Streichung aus der Rangordnung und der Ausschluss von den Direktberufungen. Die Kommission entscheidet ebenso die Dauer der Streichung aus der Rangordnung bzw. des Ausschlusses von den Direktberufungen.

9 9 8.6 Ein/Eine Bewerber/in, welcher/e nach einem Bewertungsverfahren laut Punkt 8.1 die Eignung erlangt hat, darauf aus der Rangordnung gestrichen worden ist und somit die Eignung verloren hat (vgl. Punkt 9.2) und sich erneut bewirbt, fällt in der Rangordnung unter die Kategorie Ex-Geeignete (vgl. Punkt 5.3), und zwar als erste/r der Bewerber/innen ohne Landesdienst (Vorrang). Für die Reihung innerhalb dieser Kategorie ist das Jahr der Gesuchsstellung maßgeblich. Bei mehreren Gesuchsstellern im selben Jahr bestimmt die erzielte Punktezahl die Reihung. Sobald der/die Bewerber/in einen Auftrag erhält, wird der erworbenen Eignung Rechnung getragen (ohne Auswirkung auf die Position in der Rangordnung), und es entfällt die Verpflichtung, sich erneut an einem Bewertungsverfahren zu beteiligen. Der/Die betroffene Bewerber/in ist in solchen Fällen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet, wobei die zuständige Organisationseinheit aufgrund bestimmter Kriterien (z.b. sehr lang zurückliegende Teilnahme am Bewertungsverfahren, veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz u. ä.) die Anzahl der Fortbildungsstunden festlegt. Die oben beschriebene Regelung gilt auch für alle Bediensteten, die nach Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsvertrages um Wiederaufnahme angesucht haben.

10 10 Abschnitt 9 - Streichung aus der Rangordnung für die befristete Aufnahme 9.1 Nachstehend werden die verschiedenen Gründe für die Streichung aus der Rangordnung zusammengefasst. Gestrichen wird, wer es versäumt, sein Gesuch zu erneuern (vgl. Punkte 3.3 und 3.4), wer sich der Sprachprüfung nicht stellt oder sie nicht besteht (vgl. Abschnitt 4), wer zur Stellenwahl nicht erscheint, wer einen zumutbaren Auftrag mit einer Arbeitszeit von mindestens 50% eines Vollzeitauftrages ablehnt, wer von einem Auftrag zurücktritt oder kündigt (vgl. Punkte 7.6 und 9.3), wer die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, wer die Probezeit nicht besteht (vgl. Punkte 7.12, 5.9 und 5.10), wer freiwillig aus dem Dienst austritt, wessen Arbeitsverhältnis aufgrund anhaltend ungenügender Leistung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens und Disziplinarverfahren aus anderen Gründen aufgelöst wird (vgl. Punkte 5.9 und 5.10), wer unwahre Erklärungen abgibt oder gefälschte Unterlagen einreicht (vgl. Punkt 3.7), wer im Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer an einem Bewertungsverfahren zugelassen ist, keinen Aufschubsgrund geltend macht und daran nicht teilnimmt bzw. die Teilnahme abbricht oder vom Bewertungsverfahren ausgeschlossen worden ist (vgl. Punkt 8.4), wer ein Bewertungsverfahren nicht besteht bei negativem Bescheid der Kommission (vgl. Punkt 8.5). 9.2 Die Streichung aus der Rangordnung bedeutet, dass - sofern möglich - um die Eintragung neu angesucht werden muss. Nach Abgabe von unwahren Erklärungen oder Einreichen gefälschter Unterlagen und in den unter den Punkten 5.9 und 5.10, 8.4 und 8.5 beschriebenen Fällen ist die Eintragung für immer untersagt bzw. kann die Eintragung für immer untersagt sein. dass in allen Fällen der Vorrang laut Dienstalter zur Gänze verloren geht dass gegebenenfalls die erworbene Eignung verloren geht (vgl. Punkt 8.6) 9.3 Wird eine Stelle als unzumutbar erachtet (vgl. Punkt 7.6), muss schriftlich um die Aufhebung der Streichung aus der Rangordnung welche auf jeden Fall mit dem Verzicht stattfindet - angesucht werden. Wird hingegen ein/e Bewerber/in gestrichen und bleibt die Streichung aufrecht, kann er/sie dezentral bei den einzelnen schulischen Institutionen, wo er/sie Interesse auf eine Anstellung hat, für das laufende Schuljahr das Gesuch über Direktberufung einreichen, wobei aber alle erwähnten Folgen und Maßnahmen bezüglich der Streichung aufrecht bleiben. 9.4 Betrifft die Zuweisung über Direktberufung Bewerber/innen, welchen die Eintragung in die Rangordnung für das Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung untersagt ist, wird auf die Punkte 7.10, 8.4 und 8.5 verwiesen.

11 11 Abschnitt 10 Didaktische Kontinuität 10.1 Die didaktische Kontinuität ist für Kinder/Schüler/Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen von großer Bedeutung. Sie bezieht sich auf Kind/Schüler/Schülerin und/oder Struktur Die didaktische Kontinuität erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei Jahren und ist verpflichtend. Sie bezieht sich ausschließlich auf freie Stellen, welche von Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis besetzt sind sowie auf Jahresaufträge, welche von Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgrund der Rangordnung besetzt sind. Voraussetzung ist natürlich, dass sich das Stundenausmaß der Zuweisung nicht ändert, andernfalls muss das Einverständnis der/des Bediensteten gegeben sein Folgende Stellen sind nicht der didaktischen Kontinuität unterworfen, d.h. diese werden jährlich neu ausgeschrieben: jegliche Ersatzstellen jegliche Stellen, welche von Bediensteten über Direktberufung besetzt werden, auch wenn diese die entsprechende Zugangsvoraussetzung besitzen und sich in die entsprechende Rangordnung eintragen lassen eventuelle Springerstellen Stellen, welche als Ersatzstellen ausgeschriebenen wurden und aufgrund des freiwilligen Dienstaustrittes des/der abwesenden Stelleninhabers/in zu freien Stellen werden jegliche kurze Aufträge 10.4 Der dreijährige Zeitraum ist ein Mal abzuleisten, d.h. wenn der/die Bedienstete darauf mit dem/der selben Kind/Schüler/Schülerin bzw. an der selben Struktur weiter tätig ist, muss nicht noch einmal der dreijährige Zeitraum verpflichtend abgeleistet werden. Eine ausgeschriebene Stelle kann sich auf mehrere Kinder/Schüler/Schülerinnen beziehen, d.h. in einem Schuljahr ist vielleicht nur ein/eine Kind/Schüler/Schülerin zu betreuen, im darauf folgenden Schuljahr kommt noch ein/eine Kind/Schüler/Schülerin hinzu. Die didaktische Kontinuität kann in so einem Fall nicht unterbrochen werden und läuft weiter. Aufgrund des Prinzips der didaktischen Kontinuität kann bzw. muss das Personal Kinder/Schüler/Schülerinnen von einer in die andere Schulstufe begleiten z.b. vom Kindergarten in die Grundschule. Beim Übergang von der Mittelschule auf die Oberschule, Berufschule, Fachschule ist die didaktische Kontinuität nicht verpflichtend Die Verpflichtung der dreijährigen didaktischen Kontinuität kann in folgenden Fälle auf Antrag aufgehoben werden: bei schwerwiegenden Gründen - der/die Bedienstete muss einen dementsprechenden Antrag an die Personalabteilung stellen - ob ein Grund als schwerwiegend erachtet wird, entscheidet die Personalabteilung nach Anhören der zuständigen Dienststellen der Schulämter wenn ein/e Bedienstete/r unter die Vorzugsbestimmungen des Gesetzes 104 fällt bezüglich näherer Zusammenführung von Wohnort und Dienstsitz - der/die Bedienstete muss einen dementsprechenden Antrag an die Personalabteilung stellen wenn ein/e Bedienstete/r abwesend gewesen ist und mit dem/der besagten Kind/Schüler/Schülerin nie oder nur für kurze Dauer (weniger als die Hälfte der Unterweisungstätigkeit) gearbeitet hat - der/die Bedienstete muss einen dementsprechenden Antrag an die Personalabteilung stellen Die dementsprechenden Anträge sind zu stellen und zwar spätestens innerhalb Juli vor Beginn des besagten Schuljahres.

12 Die didaktische Kontinuität wird unabhängig davon, ob der dreijährige Zeitraum abgeleistet ist, von Amts wegen aufgehoben, bei Unvereinbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen am Arbeitsplatz, aufgrund welcher kein positives Arbeitsverhältnis an der schulischen Struktur und mit dem/der zu betreuenden Kind/Schüler/Schülerin möglich ist - es muss eine Unvereinbarkeitserklärung von Seiten des direkten Vorgesetzten vorliegen wenn der/die Bedienstete eine Stelle mit Risiko inne hat, und vom zuständigen Arzt der Arbeitsmedizin ein Attest aufliegt, welches den/die Bedienstete/n diesbezüglich als nicht geeignet einstuft 10.7 Ist der dreijährige Zeitraum abgeleistet, kann der/die betroffene Bedienstete mit befristetem Arbeitsverhältnis vorausgesetzt die Rahmenbedingungen sind gegeben - seine/ihre veränderte/unveränderte Stelle bestätigen. Jedenfalls kann dieser/diese von Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, welche als Stellenverlierer/innen deklariert wurden, (vgl. Punkt 11a-1), verdrängt werden. Der/Die Bedienstete mit befristetem Arbeitsverhältnis, der/die zur Stellenwahl kommt, wählt dort aufgrund seiner/ihrer Position in der entsprechenden Rangordnung für die befristete Aufnahme unter allen zur Zeitpunkt der Wahl verfügbaren Stellen Bezüglich Stellenbestätigung bzw. Stellenwahl von Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis wird auf den nächstfolgenden Abschnitt 11 der Versetzungen von Amts wegen und auf Antrag verwiesen Bis zur Stellenwahl müssen alle Kontinuitätsbestätigungen abgeschlossen sein.

13 13 Abschnitt 11 Versetzung von Amts wegen und auf Antrag für unbefristetes Personal 11.1 Dieser Abschnitt wird in zwei untergeordnete Abschnitte eingeteilt: Versetzung von Amts wegen (vgl. Abschnitt 11 a) Versetzung auf Antrag (vgl. Abschnitt 11 b) 11.2 Als Grundlage für diese Abschnitte wird auf den vorhergehenden Abschnitt 10 bezüglich didaktische Kontinuität verwiesen Die Bediensteten müssen die im entsprechenden Versetzungsgesuch vorgesehenen Felder ausfüllen und dieses innerhalb 12:00 Uhr des 31. Juli eines jeden Jahres bei der Personalabteilung einreichen (abgeben oder per Fax, aus zeitlichen Gründen ist der Postweg nicht ratsam). Auch die Bediensteten mit Versetzung von Amts wegen müssen dieses Gesuch einreichen, um ihre Einreihung in die Rangordnung zu ermöglichen. Wählt ein Bediensteter trotzdem den Postweg, gilt: das Gesuch muss spätestens um 12:00 Uhr des 31. Juli jeden Jahres per Einschreiben abgeschickt werden; maßgeblich ist der Stempel des Annahmepostamtes, der Datum und Uhrzeit enthalten muss Dementsprechend wird gemäß der angeführten Kriterien in der Anlage 3 nach dem 1. August die Rangordnung für Versetzung von Amts wegen und auf Antrag für die Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis - getrennt nach Muttersprache - erstellt (mit darauf folgender Genehmigung des Direktors der Personalabteilung), wobei die Bediensteten mit Versetzung auf Antrag den Bediensteten mit Versetzung von Amts wegen nachgereiht werden Auf die Reihung in der Versetzungsrangordnung hat die Funktionsebene, der die Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis angehören (5./6. - altes/neues Berufsbild) keine Auswirkung Das anspruchsberechtigte Personal kann anlässlich der Stellenwahl beschränkt auf die Personalkategorie, der es angehört (vgl. Punkt 11.1, 11.4, 11a-1, 11a-2) die Anwendung der Artikel 21 und 33, Abs. 5, des Gesetzes Nr. 104/92 in geltender Fassung einfordern Das in der Versetzungsrangordnung eingetragene Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis wählt vor den Bewerbern/innen der Rangordnungen für die befristete Aufnahme, und zwar unter allen zur Verfügung stehenden Stellen bei der Stellenwahl (vgl. Punkte Zfr. 2.1, 7.1, 7.2).

14 14 Abschnitt 11 a Versetzung von Amts wegen 11a-1. Unter die Kategorie der Versetzung von Amts wegen fallen die Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, welche als Stellenverlierer/innen deklariert werden: wenn dessen/deren Stelle nicht mehr existiert wenn dessen/deren Stelle eine Stundenveränderung erfährt, die nicht akzeptiert wird welche eine Ersatzstelle inne haben, auch wenn diese während dem Schuljahr aufgrund des freiwilligen Dienstaustrittes des/der abwesenden Stelleninhabers/in zu einer freien Stelle wird welche eine Springerstelle inne haben wenn er/sie eine Stelle mit Risiko inne hat, und vom zuständigen Arzt der Arbeitsmedizin ein Attest aufliegt, welches ihn/sie diesbezüglich als nicht geeignet einstuft wenn von Seiten des direkten Vorgesetzten eine Unvereinbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen am Arbeitsplatz erklärt wird, aufgrund welcher kein positives Arbeitsverhältnis an der schulischen Struktur und mit dem/der zu betreuenden Kind/Schüler/Schülerin möglich ist 11a-2. In der Rangordnung werden innerhalb der Gruppe der Stellenverlierer/innen jene aufgrund Unvereinbarkeit allen anderen nachgereiht. 11a-3. Alle Stellenverlierer/innen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis können Bedienstete mit befristetem Arbeitsverhältnis, welche die dreijährige Kontinuität abgeleistet haben, von ihrer Stelle verdrängen. Abschnitt 11 b Versetzung auf Antrag 11b-1. Unter die Kategorie der Versetzung auf Antrag fallen die Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, welche: Ihre Stelle weiter beibehalten müssten (dreijährige didaktische Kontinuität nicht abgeleistet und Stelle unverändert), aber einen Grund geltend machen, die Kontinuität aufzuheben (vgl. Punkt 10.5) bei gegebenen Voraussetzungen (dreijährige didaktische Kontinuität abgeleistet und Stelle unverändert) eine Versetzung beantragen 11b-2. In der Rangordnung gibt es innerhalb der Kategorie der Versetzung auf Antrag zwischen den beiden genannten Gruppen unter Punkt 11b-1 keine Vorrangsreihung. 11b-3. Alle Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, welche eine Versetzung beantragen, haben ein Rücktrittsrecht. Sie können bis 5 Tage ab Genehmigung der Versetzungsrangordnung schriftlich Ihre Stelle bestätigen und somit ihr Versetzungsgesuch zurückziehen (abgeben oder faxen, per Post aus zeitlichen Gründen nicht möglich). Dementsprechend wird sich das Stellenverzeichnis ändern. Machen sie von diesem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch, geben Sie unverzüglich Ihre Stelle frei und kommen zur Stellenwahl.

15 15 Abschnitt 12 - Bestimmungen 12.1 Die unter Abschnitt 8 angeführten Bewertungsverfahren sollen grundsätzlich jährlich für alle Berufsbilder stattfinden. Aus Gründen der Kapazität, wegen fehlender Personalressourcen oder zu geringer Teilnehmerzahl können einzelne Berufsbilder ausgespart bleiben Für laufende Wettbewerbe, welche nicht in Anwendung dieser Regelung ausgeschrieben worden sind, wird die entsprechende, vormals geltende Regelung angewandt Ab dem Schuljahr 2008/2009 werden die verfügbaren Stellen in der Reihenfolge der jeweiligen Rangordnung wie folgt vergeben, und zwar nach abgeschlossener Wahl des Personals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis über Versetzung: an die Geeigneten, welche in der Rangordnung des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung eingetragen sind an die geeigneten Mitarbeiter/innen für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung, welche in den Rangordnungen der Berufsbilder Betreuer/in und Erzieher/in von Menschen mit Behinderung bis zur Einstufung im neuen Berufsbild (ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Erreichung von vier Jahren Dienst) verbleiben an die Bewerber/innen, welche in der Rangordnung des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung ohne Eignung eingetragen sind an die Bewerber/innen, welche die Eignungsprüfung nicht bestanden oder daran aus einem Grund nicht teilgenommen haben, der nicht triftig ist, und demnach in den Rangordnungen der Berufsbilder Betreuer/in und Erzieher/in von Menschen mit Behinderung nachgereiht verbleiben Hier wird auf die Eignungsprüfung für die vertikale oder horizontale Mobilität vom Berufsbild Betreuer/in von Menschen mit Behinderung (V. Funktionsebene) bzw. Erzieher/in von Menschen mit Behinderung (VI. Funktionsebene) in das Berufsbild Mitarbeiter/in für Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung gemäß Art. 2 des Bereichsvertrags vom 17. Mai 2007 Bezug genommen (Ausschreibung mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2857/4.4 vom genehmigt Verlängerung des Aufschubes mit Beschluss Nr. 3681/4.4 vom ) Es wird auf den Bereichskollektivvertrag vom verwiesen: neues Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung. Artikel 17 des Abkommens vom (Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 und 8. März 2006) enthält Übergangsbestimmungen zu den Zugangsvoraussetzungen. Die aktuellen Zugangsvoraussetzungen sind in der Anlage 2 dieser Regelung zu finden Ab 01.September 2007 erfolgen die Neuaufnahmen des Personals ohne die vom neuen Berufsbild vorgesehenen methodisch-didaktische Spezialisierung und/oder Fachausbildung im heilpädagogischen Bereich zu 94% der Anfangsentlohnung in der 6. Besoldungsstufe. Die Einstufung nach Gehaltsklassen in der 6. Besoldungsstufe erfolgt nach dem Abschluss der besagten Fachausbildung/Spezialisierung und dem Bestehen der Eignungsprüfung, und zwar ab Ablauf des 2- Jahreszeitraums, der auf die Einstellung folgt Es wird auf die geltende Arbeitsschutzregelung verwiesen (gvd. 81/08 integriert mit gvd. 106/09) sowie auf die Gesetzesbestimmung betreffend den Schutz und die Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft gemäß Art. 15 des Gesetzes vom , Nr. 53 (gvd. vom , Nr. 151).

16 16 Abschnitt 13 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung 13.1 Wer sich um die Eintragung in eine Rangordnung bewirbt, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften von der Verwaltung verwendet werden Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

17 Anlage 1 17 Titelbewertungstabelle für die befristete Aufnahme a) Studientitel (Punkt 1 der Anmerkungen dieser Anlage) 1. Es wird der entsprechende Befähigungsnachweis bewertet. max.9 Punkte Für jedes Zehntel des Notendurchschnitts oder Gesamturteils, das die Note 6 übersteigt 0,225 Punkte 2. Für den Zweisprachigkeitsnachweis, der für die Funktionsebene erforderlich ist, der das Berufsbild angehört 1 Punkt 3. Wird die Note in Dreißigstel, Sechzigstel oder Hundertzehntel ausgedrückt, so verfährt man analog. 4. Für den Notendurchschnitt werden nicht berücksichtigt: Religion, Musik, Leibeserziehung und Betragen. 5. Ein Titel, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet: entsprechende Note Gesamturteil Ausgezeichnet 10 Sehr gut 9 Gut 8 Befriedigend 7 Genügend 6 6. Ein Titel ohne Notenangabe sowie jener mit einem Gesamturteil, das nicht den Bewertungen ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend, genügend entspricht, wird bewertet, sofern die Benotung vorgelegt wird, welche im letzten Jahr der bezüglichen Ausbildung erzielt wurde. 7. Für die in Italien erworbenen Hochschulabschlüsse ist das certificato degli esami, für die in Österreich erworbenen Hochschulabschlüsse sind die Diplomprüfungszeugnisse der ersten und zweiten Studienrichtung sowie das Studiendiplom (Bescheid) und die Bestätigung über die Gesamtnote vorzulegen, andernfalls sie nicht bewertet werden.

18 Anlage 1 18 Titelbewertungstabelle für die befristete Aufnahme b) Berufserfahrung (Punkt 2 der Anmerkungen dieser Anlage) max. 10 Punkte 1. Für jeden Viermonatszeitraum 1 Punkt 2. Es wird die jeweils einschlägige Berufserfahrung bewertet. 3. Teilzeitaufträge sowie solche mit reduziertem Stundenplan werden im Verhältnis zu Vollzeitaufträgen im jeweiligen Berufsbild bewertet. 4. Die Berufserfahrung wird einmal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. März eines jeden Jahres angereifte Berufserfahrung zählt für die Rangordnung des darauf folgenden Schuljahres. 5. Beim Fehlen eines exakten Enddatums in der bescheinigten laufenden Berufserfahrung wird angenommen, dass die Berufserfahrung bis zum 31. März des Gesuchsjahres andauert. Eine frühere Beendigung der Berufserfahrung muss vom/von der Gesuchsteller/in gemeldet werden. 6. Wer nach der Stellenannahme von einem Vollzeit- oder Teilzeitauftrag zurücktritt und gleichzeitig einen stundengleichen oder annähernd stundengleichen Auftrag an einer anderen Bildungseinrichtung annimmt, für welche die vorliegende Regelung nicht gilt, erhält die vor und nach dem Rücktritt an den besagten Bildungseinrichtungen erworbene Diensterfahrung nicht bewertet. Ausgenommen bleibt der Rücktritt aus Gründen höherer Gewalt. c) Gegebenheiten persönlicher Natur nur für das Berufsbild Betreuer/in von Menschen mit Behinderung 1. Arbeitslosigkeit max. 4 Punkte beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung als Arbeitslose/r beim Arbeitsamt für jeden Dreimonatszeitraum 0,5 Punkte 2. Beihilfe zum Lebensminimum falls die Familie des/der Bewerbers/in die Beihilfe zum Lebensminimum durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht 10 Punkte 3. Kinder für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind 3 Punkte

19 Anlage 1 19 Titelbewertungstabelle für die befristete Aufnahme Anmerkungen 1. In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, dass der/die Bewerber/in mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt er/sie hat die für die Anerkennung eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des/der Bewerbers/in, die bei der Erlangung des Studien-, Berufstitels oder Befähigungsnachweises erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Der/Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommene Bewerber/in muss die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Stellenwahl vorlegen. 2. Die Berufserfahrung muss vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Tätigkeiten und Zeiträume bestätigt werden; im Falle von autonomer Arbeitsleistung müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Eindeutige Selbsterklärungen werden angenommen. Die Zeiträume effektiven Militärdienstes, der Wiedereinberufung, des freiwilligen Militärdienstes und der Wiederverpflichtung zum Militärdienst, welche beim Heer und den Carabinieri abgeleistet werden, werden als Zeiträume einschlägiger Berufserfahrung behandelt und bewertet.

20 Anlage 2 20 Zugangsvoraussetzungen für die befristete Aufnahme Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung für alle Bildungsstufen 1. Studientitel - Abschlussdiplom der Mittelschule und ein weiteres Biennium der Vollzeitschule oder der Berufsschule und der Befähigungsnachweis einer mindestens 3-jährigen Ausbildung als Sozialbetreuer/in oder gleichwertiger Nachweis - Reifezeugnis über eine pädagogische Ausbildung oder eine Ausbildung im Sozialbereich oder und - methodisch-didaktische Spezialisierung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden für alle und Fachausbildung im heilpädagogischen Bereich im Ausmaß von mindestens 200 Stunden für die Inhaber/innen von Reifezeugnissen. Die methodisch-didaktische Spezialisierung und die Fachausbildung im heilpädagogischen Bereich können bis zum Schuljahr 2009/2010 auch berufsbegleitend nach der Aufnahme erworben werden und gelten somit nicht als Zugangsvoraussetzung für den Zugang zum Berufsbild. Ab dem Schuljahr 2009/2010 sind die Spezialisierung und die Fachausbildung eine Zugangsvoraussetzung. Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung gemäß Art. 17 des Abkommens vom (Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 und 8. März 2006) Das Personal im Besitze des Diploms eines Sozialbetreuers/einer Sozialbetreuerin oder gleichgestelltem Funktionsrang hat bis zum Schuljahr 2010/2011 Zugang zum Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung ohne auch zumindest eine weiteres Biennium der Vollzeitschule oder der Berufsschule besucht zu haben und kann sich die methodisch-didaktische Spezialisierung bis zum Schuljahr 2010/2011, auch nach der zeitweiligen Anstellung für die Berufsausübung aneignen. Übergangsbestimmung gemäß Art. 4 des Bereichskollektivvertrag vom (neues Berufsbild Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung) Bei Personal, das im Zeitraum im alten Berufsbild Betreuer/in von Menschen mit Behinderung gearbeitet und gleichzeitig die Ausbildung als Sozialbetreuer/in besucht hat wird sowieso von einem weiteren Biennium der Vollzeitschule oder Berufsschule abgesehen. 1.1 Spezialisierung/Fachausbildung Die Spezialisierung und die Fachausbildung müssen an der Landesfachschule für Sozialberufe absolviert werden. In Zweifelsfällen wird von den zuständigen Abteilungen festgestellt und bescheinigt, ob und in welchem Ausmaß die vorgesehene Spezialisierung bzw. Fachausbildung gegeben sind. 2. Zweisprachigkeit/Dreisprachigkeit für Neuaufnahmen Nachweis C ab dem Schuljahr 2009/10 (bezogen auf Einreichetermin )

21 21 für Neuaufnahmen Nachweis B ab dem Schuljahr 2012/13 (bezogen auf Einreichetermin )

22 Anlage 3 22 Versetzungskriterien (von Amts wegen und auf Antrag) für das Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis a) für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde Es ist eine Bestätigung des Amtsarztes beizulegen, welche besagt, dass die besagte Person gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, im Haushalt mit dem/der Antragsteller/in lebt und von diesem/dieser gepflegt wird. Sollte die pflegebedürftige Person nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss aus der Bestätigung hervorgehen, wie viele Stunden am Tag die Betreuung erfolgt. Diese Erklärung muss zusätzlich zu der erwähnten Bestätigung unter Punkt f) eingereicht werden. 6 Punkte b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren c) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 13 Jahren d) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren e) für jedes Jahr effektiven Dienstes f) Wird der Anspruch geltend gemacht, aufgrund Gesetz Nr. 104/92, Art. 33 mit Vorrang in der bezüglichen Rangordnungskategorie zu wählen, muss die gültige Bestätigung der Feststellung der Behinderung laut Art. 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 (Begünstigungen im Sinne des Art. 33) beigelegt werden. Diese Erklärung muss zusätzlich zu der erwähnten Bestätigung unter Punkt a) eingereicht werden. g) Bei Punktegleichheit wird folgende Reihung beachtet: - mehr Punkte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder - das höchste effektive Dienstalter - die gültigen gesetzlichen Bestimmungen bei Punktegleichheit 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt Jede Situation bezieht sich auf den Einreichetermin für das Versetzungsgesuch (siehe Regelung).

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