Leitfaden Stromkennzeichnung

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energiewirtschaft Leitfaden Stromkennzeichnung Vollzugshilfe für Energieversorgungsunternehmen zu den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Elektrizität (Energiegesetz Artikel 5a und Energieverordnung Artikel 1a-1c + Anhang 4) Version 4.2 vom November 2016 Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: 3003 Bern Tel , Fax contact@bfe.admin.ch

2 1 Ausgangslage Definition Hinweise zur Lesbarkeit des Leitfadens Zweck des Leitfadens Wer ist kennzeichnungs- respektive informationspflichtig Bedeutung der Strommarktöffnung auf die Stromkennzeichnung Stromkennzeichnungskosten sind Vertriebskosten Übersicht der Vollzugshilfen für die Kennzeichnung von Elektrizität Internetseiten BFE Leitfaden Stromkennzeichnung Energieverordnung (EnV) und Stromversorgungsverordnung (StromVV) Elektrizitätsbuchhaltung pro und light FAQ auf der BFE Internetseite VSE Ausbildungsmodule Stromkennzeichnung Das Stromkennzeichnungsuniversum Stromkennzeichnung im Ausland Gesetzliche Grundlagen und derer Interpretation Die Gesetzespyramide EnG, Artikel 5a Kennzeichnung von Elektrizität EnV, Artikel 1a Kennzeichnungspflicht Wahl zwischen Produkte- und Lieferantenmix Unterjähriger Produktewechsel Bestellung mehrerer Produkte Tranchenlieferungen Veröffentlichung auf EnV, Artikel 1b Informationspflicht EnV, Artikel 1c weitere Anforderungen EnV Anhang 4: Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung Elektrizitätsbuchhaltung Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen Kurze Historie der EnV-Änderungen im Bereich Stromkennzeichnung Umsetzung der Stromkennzeichnung in der Praxis Systematik der Stromkennzeichnung auf einen Blick Ablauf der Stromkennzeichnung Datenquellen sammeln Elektrizitätsbuchhaltung erstellen und führen Kennzeichnung erstellen und versenden Systematische Planung der Stromkennzeichnung In 7 Schritten zur fehlerfreien Stromkennzeichnung In 5 Schritten zur fehlerfreien Informationspflicht Version 4.2 / November 2016 Seite 2 von 44

3 3.6 Sonderfälle in der Stromkennzeichnung Baustrom und temporäre Anschlüsse Verwendung der Nachweise aus der kostendeckenden Einspeisevergütung Stromkennzeichnung bei Kunden mit Lastschriftverfahren (LSV) Stromkennzeichnung bei Kunden mit elektronischer Rechnungsstellung (E-Rechnung) Untermieter Verkaufte Nachweise an Endkunden ausserhalb des eigenen Versorgungsgebiets Endverbraucher, welche ein Ökostrom-Nachweis bei einem Dritten einkaufen Gültigkeit der Nachweise Bündelkunden in der Stromkennzeichnung Belieferung von Endverbrauchern im Ausland Direkte Belieferung von mehreren Standorten Handelsenergie und ENTSO-E-Mix Pumpenenergie, Verordnung UVEK (SR ) Konzessions-, Vorzugs-, Gratisenergie Kehrichtverbrennungsanlagen Überschussenergie unabhängiger Produzenten (gemäss EnG Artikel 7) Energiepools, Beschaffungsgesellschaften, Beteiligungsgesellschaften Solarstrombörsen Für die Stromkennzeichnung gültige Nachweise Übertragungsverlust (Netzverlust) Mehr als eine Kennzeichnung pro Jahr an Endverbraucher versenden Müssen alle Nachweise den Endkunden zugeteilt werden? Rundung in der Stromkennzeichnung Elektrizitätsbuchhaltung Schritte bei Bearbeitung der Elektrizitätsbuchhaltung Stolpersteine in der Elektrizitätsbuchhaltung Kalenderjahr versus hydrologisches Jahr Bestimmen des Endkundenabsatzes Eigenverbrauch des Endkundenlieferanten Umgang mit den Nicht überprüfbareren Energieträgern Berücksichtigung der Kategorie Geförderter Strom in der Buchhaltung Verwenden der Stromkennzeichnungstabelle aus der Buchhaltung Muster einer Elektrizitätsbuchhaltung pro Muster einer Elektrizitätsbuchhaltung light Kontrollen und Sanktionen Freiwillige Prüfung der Elektrizitätsbuchhaltung und Stromkennzeichnung Stichprobenkontrollen durch das BFE Sanktionen bei grobfahrlässigen Abweichungen Ansprechpartner bei weiteren Fragen Bundesamt für Energie BFE Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE Die Nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG Anhang Verwendete Abkürzungen Version 4.2 / November 2016 Seite 3 von 44

4 1 Ausgangslage Die Stromkennzeichnung soll die Endverbraucher von Elektrizität über die Zusammensetzung (Anteile der einzelnen Energieträger) sowie die Herkunft (Produktion im In- oder Ausland) der Elektrizität informieren. Mit dem Kernenergiegesetz (KEG) vom 21. März 2003 wurden auch Teile des Energiegesetzes (EnG) revidiert. Unter anderem wurde der Artikel 5a hinzugefügt, der den Bundesrat befugt, die Kennzeichnung von Elektrizität (Stromkennzeichnung) zu regeln. EnG Artikel 5a und die dazugehörigen Änderungen der Energieverordnung (EnV) vom 10. November 2004 (Artikel 1a und Anhang 4) sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Durch die Einführung des Systems der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) auf 1. Januar 2009, wurden Anpassungen in der Umsetzung der Stromkennzeichnung notwendig. Diese Anpassungen sind in der Energieverordnung (EnV) per 1. Januar 2009 umgesetzt. Zur Angleichung an internationale Standards und Erhöhung der Transparenz wurde die EnV auf den 1. Oktober 2011 revidiert. Die entsprechenden Änderungen sind in diesen Leitfaden integriert. 1.1 Definition Bezugsjahr Bilanzgruppe Erneuerbare Energie Endkundenlieferant Endverbraucher Geförderter Strom Händler Kalenderjahr, das der Kennzeichnung bzw. den Daten in der Elektrizitätsbuchhaltung zu Grunde liegt. In der Regel ist dies das vorangegangene Kalenderjahr. BG-EE, Abrechnungsorganisation für die durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) geförderte Produktion von erneuerbaren Energien. Unternehmen der Energieversorgung, welches Endverbraucher mit Elektrizität beliefert. Kunden, die Elektrizität für den Eigengebrauch beziehen (Haushalte, Unternehmen, öffentliche Hand, etc.). Der nach Artikel 7a des Gesetzes produzierte Strom, (kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)). Unternehmen, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs kaufen. Herkunftsnachweis Nachweis gemäss UVEK Verordnung SR kostendeckende Einspeisevergütung Lieferantenmix Netzkunde System zur Förderung der Produktion von erneuerbaren Energien. Ansprechpartner für die dem System der kostendeckenden Einspeisevergütung angeschlossenen Produzenten sind swissgrid und die Bilanzgruppe erneuerbare Energien (BG-EE). Von einem Endkundenlieferanten eingesetzte Energieträgeranteile für die an alle eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität. Endverbraucher, welcher den Zugang zu einem Verteilnetz beansprucht. Version 4.2 / November 2016 Seite 4 von 44

5 ökologischer Mehrwert Produktemix produktspezifischer Strom Stromkunde Strommix Stromproduzenten Überschussenergie Unabhängiger Produzent Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung Vorlieferant Zertifikat Mehrwert, den ökologisch produzierter Strom gegenüber konventionell produziertem Strom aufweist. Dieser ist z.b. via Zertifikate separat vom physischen Graustrom handelbar. Von einem Endkundenlieferanten eingesetzte produktespezifische Energieträgeranteile für die an einen spezifischen Endverbraucher gelieferte Elektrizität. Strom, der in Form von Produkten explizit an bestimmte Kundengruppen verkauft wird, z.b. Ökostrom-Produkte. Endverbraucher, welcher Elektrizität kauft. Entweder beim lokalen Endkundenlieferanten oder im Zuge der Strommarktöffnung bei einem Dritten. Überbegriff, der sowohl den Lieferantenmix wie auch den Produktemix bezeichnen kann. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, die ins Netz eingespeist wird. Die von unabhängigen Produzenten über den Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf hinaus produzierte Energie (Definition gemäss aenv 1 Artikel 1 Buchstabe d, siehe EnG Artikel 28a). Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und leitungsgebundene Energien: 1. vorwiegend für den Eigenbedarf erzeugen, oder 2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen. (Definition gemäss aenv 1 Artikel 1 Buchstabe a, siehe EnG Artikel 28a). Privat- oder öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag (Definition gemäss aenv Artikel 1 Buchstabe c). Energieversorgungsunternehmen, das die Überschussenergie unabhängiger Produzenten abnehmen und vergüten muss (gemäss aenv 1 Artikel 1 Buchstabe d). Unternehmen der Energieversorgung, welches andere Unternehmen der Energieversorgung mit Elektrizität beliefert. Nachweis, mit welchem der ökologische Mehrwert des aus erneuerbaren Energien produzierten Stroms separat von der physischen Elektrizität gehandelt werden kann. 1 aenv = Alte Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (Stand am 27. Juni 2006) Version 4.2 / November 2016 Seite 5 von 44

6 1.2 Hinweise zur Lesbarkeit des Leitfadens EnV Art. XY Auszüge aus den Gesetzestexten werden mit einem grauen Rahmen links und oben gekennzeichnet. Die Gesetzestexte sind etwas kleiner geschrieben. Beispiel: Beispiele sind erkennbar durch die gezackten Linien über und unter dem Beispieltext. Beispieltexte sind kursiv und kleiner geschrieben. 1.3 Zweck des Leitfadens Dieser Leitfaden ist eine Vollzugshilfe gemäss EnV Artikel 12 Absatz 2 und wurde in Zusammenarbeit mit der Elektrizitätsbranche erstellt und getestet. Der Leitfaden dient Energieproduzenten, Händlern, Vorlieferanten und Endkundenlieferanten als Hilfsmittel bei der Umsetzung der Stromkennzeichnung und Informationspflicht. Er enthält Definitionen wichtiger Begriffe, Erläuterungen, Gesetzesauslegungen und Empfehlungen. Weitere vom Bundesamt für Energie (BFE) angebotene Hilfsmittel zur Umsetzung der Kennzeichnung von Elektrizität werden ebenfalls in diesem Leitfaden besprochen. Das BFE behält sich vor, den Leitfaden und die anderen Vollzugshilfen jederzeit anzupassen. Die vom BFE elektronisch angebotene Version ist jeweils die aktuelle. 1.4 Wer ist kennzeichnungs- respektive informationspflichtig EnV, Art. 1a Kennzeichnungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über: Informationspflichtig sind alle Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher und bzw. oder andere Unternehmen der Energieversorgung mit Elektrizität beliefern, also insbesondere auch Stromproduzenten. EnV, Art. 1b Informationspflicht 1 Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über: Beispiele: Stromproduzenten, Stromhändler, Vorlieferanten, Endkundenlieferanten, Einkaufspools, Beschaffungsgesellschaften, Abrechnungsorganisationen, etc. Version 4.2 / November 2016 Seite 6 von 44

7 Mit EnV Artikel 1b soll sichergestellt werden, dass die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Kennzeichnungspflicht benötigen, in der nötigen Qualität und termingerecht von ihren Vorlieferanten erhalten. Ein Unternehmen kann gleichzeitig kennzeichnungs- und informationspflichtig sein, nämlich wenn es neben Endverbrauchern auch Unternehmen der Energieversorgung mit Elektrizität beliefert. In diesem Fall muss das Unternehmen die Bestimmungen zur Kennzeichnungs- und zur Informationspflicht erfüllen. Produzent I-Pflicht Händler I-Pflicht Vorlieferant I-Pflicht Endkundenlieferant K-Pflicht Endverbraucher Stromliefervertrag Informationspflicht Kennzeichnungspflicht I-Pflicht K-Pflicht Grafik 1: Informations- versus Kennzeichnungspflicht Version 4.2 / November 2016 Seite 7 von 44

8 1.5 Bedeutung der Strommarktöffnung auf die Stromkennzeichnung Die Strommarktöffnung per 1. Januar 2009 hat geringfügige Auswirkungen auf die Umsetzung der Stromkennzeichnung in der Schweiz. Für die Stromkennzeichnung gegenüber dem Endverbraucher ist der Endkundenlieferant und nicht der Netzbetreiber verantwortlich. Das bedeutet, dass der Endkundenlieferant allen seinen Stromkunden, ob im eigenen Versorgungsgebiet oder im Versorgungsgebiet eines Dritten, eine Stromkennzeichnung zustellen muss. Umgekehrt ist der Netzbetreiber, welcher einem Endverbraucher nur noch sein Netz zur Verfügung stellt, jedoch diesen nicht mehr mit Strom beliefert, nicht kennzeichnungspflichtig. Der Ablauf und die Ausführungsdetails der Stromkennzeichnung im geöffneten Strommarkt bleiben unverändert. Zu deklarieren bleibt der Lieferanten- bzw. Produktemix an alle eigenen Stromkunden, ob im eigenen Versorgungsgebiet oder im Versorgungsgebiet eines Dritten. Grafik 2: Darstellung der für die Stromkennzeichnung relevanten Verkäufe Stromkennzeichnungskosten sind Vertriebskosten Die anfallenden Kosten für das Erstellen, Pflegen und für den Versand der Stromkennzeichnung sind Elemente des Stromvertriebs und werden daher zu den Vertriebskosten geschlagen und nicht zu den Netzkosten. 1.6 Übersicht der Vollzugshilfen für die Kennzeichnung von Elektrizität Elektrizitätsbuchhaltung pro Stromversorgungsverordnung StromVV Elektrizitätsbuchhaltung light www. stromkennzeichnung.ch Leitfaden Stromkennzeichnung Energieverordnung EnV FAQ auf BFE Homepage VSE Ausbildungsmodul Grafik 3: Tabellarische Darstellung der zur Verfügung stehenden Vollzugshilfen Version 4.2 / November 2016 Seite 8 von 44

9 1.6.1 Internetseiten BFE Die vom BFE betriebene und unterhaltene Internetseite ist die zentrale Plattform für alle Fragen rund um das Thema Kennzeichnung von Elektrizität in der Schweiz. Hier stehen Links zu den aktuellen Vollzugshilfen und weitere nützliche Informationen für den interessierten Leser bereit Leitfaden Stromkennzeichnung Der Leitfaden Stromkennzeichnung ist eine Vollzugshilfe für Energieversorgungsunternehmen zu den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Elektrizität. Der Leitfaden wird vom BFE erstellt und ergänzt. Die darin enthaltenen Interpretationen der gesetzlichen Grundlagen sind mit dem VSE abgesprochen und als Branchenempfehlungen zu verstehen Energieverordnung (EnV) und Stromversorgungsverordnung (StromVV) Die Energieverordnung (EnV) und die Stromversorgungsverordnung (StromVV) bilden die gesetzlichen Grundlagen für die Kennzeichnung von Elektrizität in der Schweiz. Links zu beiden Dokumenten sind auf der Seite zu finden Elektrizitätsbuchhaltung pro und light Das BFE stellt den Unternehmen der Energieversorgung kostenlos Excel-Vorlagen von Elektrizitätsbuchhaltungen zur Verfügung. Diese Vorlagen können verwendet werden, um die Pflicht zur Führung einer Elektrizitätsbuchhaltung zu erfüllen. Die Vorlagen können beliebig auf die Bedürfnisse der einzelnen Benutzer angepasst werden. Unter stehen Links für den Download der Muster-Elektrizitätsbuchhaltungen zur Verfügung Elektrizitätsbuchhaltung Version pro Excel-Elektrizitätsbuchhaltung in welcher alle gängigen Geschäftsfälle abgebildet werden können. Empfiehlt sich für Unternehmen, welche komplexe Geschäftsmodelle aufweisen Elektrizitätsbuchhaltung Version light Excel-Elektrizitätsbuchhaltung welche speziell für kleine bis mittlere Endkundenlieferanten erstellt worden ist. Empfiehlt sich für Unternehmen, welche ein einfaches Geschäftsmodell aufweisen FAQ auf der BFE Internetseite Das Bundesamt für Energie hat wiederkehrende Fragen zum Thema Stromkennzeichnung gesammelt und beantwortet. Diese Fragen- und Antwortsammlung ist auf der Internetseite dann unter dem Titel Weitere Informationen abrufbar VSE Ausbildungsmodule Stromkennzeichnung Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) arbeitet beim Thema Stromkennzeichnung eng mit dem BFE zusammen. Der VSE bietet seinen Mitgliedern und anderen Interessierten Ausbildungsmodule zum Thema Stromkennzeichnung an. Weitere Informationen zu den angebotenen Ausbildungsmodulen sind direkt beim VSE unter abrufbar. Version 4.2 / November 2016 Seite 9 von 44

10 1.7 Das Stromkennzeichnungsuniversum Das Thema Stromkennzeichnung hat vielfältigste Schnittstellen zu angrenzenden Themen. Die folgende und nicht abschliessende Übersicht zeigt die wesentlichsten auf. eigene Produktion Fördermassnahmen interne Bedingungen externe Bedingungen -> veränderbar Förder- -> veränderbar Regionalpolitik massnahmen eigener Lieferantenmix regionale Fördermassnahmen eigene Stromprodukte Stromkenn- eigene Interessen Vertriebsstrategie zeichnung von Endkunden (SKZ) Angebot an Stromqualitäten Nachfrage an Mehrkosten- Stromqualitäten finanzierung Produktion von Dritten Gesetzliche Grundlagen externe Bedingungen kaum/nicht veränderbar Grafik 4: Stromkennzeichnungsuniversum mit nicht abschliessender Aufzählung von Schnittstellen 1.8 Stromkennzeichnung im Ausland Die Kennzeichnungspflicht kennt man auch in anderen europäischen Ländern. Unter anderem werden in Österreich und Deutschland ähnliche Kennzeichnungen wie in der Schweiz gefordert. Das folgende Beispiel zeigt eine Musterkennzeichnung aus Österreich. Grafik 5: Beispiel einer Muster-Stromkennzeichnung aus Österreich Version 4.2 / November 2016 Seite 10 von 44

11 2 Gesetzliche Grundlagen und derer Interpretation 2.1 Die Gesetzespyramide BV Bundesverfassung EleG / StromVG / EnG Gesetze StromVV EnV Verordnungen / Umsetzung Erläuterungen (Richtlinien / Leitfaden) Grafik 6: Gesetzespyramide Die Gesetzespyramide hilft, die Grundlagen der Kennzeichnung von Elektrizität zu veranschaulichen. Sie dient als Navigationsübersicht über die einzelnen Gesetze und Verordnungen. 2.2 EnG, Artikel 5a Kennzeichnung von Elektrizität Im EnG ist lediglich die gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnungspflicht verankert. Im EnG werden keine Umsetzungsdetails beschrieben: EnG, Art. 5a Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität Zum Schutz der Endverbraucher kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Pflicht zur Kennzeichnung sowie zum Nachweis der Herkunft von Elektrizität einführen. 2.3 EnV, Artikel 1a Kennzeichnungspflicht In Artikel 1a der EnV sind die wesentlichsten Punkte der Kennzeichnungspflicht gegenüber Endverbrauchern beschrieben: Art 1a Kennzeichnungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über: a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität; b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr; d. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens. 2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a c sind entweder für die gesamthaft an alle Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix) zu machen oder für jeden Endverbraucher einzeln für die an diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix). Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss den gewählten Mix für alle seine Endverbraucher anwenden. 3 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen. Version 4.2 / November 2016 Seite 11 von 44

12 4 Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse im Internet zu erfolgen. Auf präzisierende Aussagen wurde bewusst verzichtet. Diese sind im Anhang 4 der EnV und den Vollzugshilfen zu finden Wahl zwischen Produkte- und Lieferantenmix Energieversorgungsunternehmen (EVU) haben die Wahl zwischen Produkte- und Lieferantenmix für die Stromkennzeichnung. Der Lieferantenmix bezieht sich auf die gesamte an Endkunden gelieferte Strommenge eines EVU und ist somit für all seine Endkunden identisch. Der Produktemix kann sich von Kunde zu Kunde unterscheiden, je nach Zusammensetzung der bestellten Stromprodukte. Theoretisch könnte dann jeder Kunde eine andere Stromkennzeichnung erhalten. In der Praxis werden Kundengruppen mit demselben Stromprodukt zusammengefasst. Für jede Kundengruppe gibt es dann eine eigene Stromkennzeichnung. Die Vermischung von Produkte- und Lieferantenmix ist nicht zugelassen. Wird für einen Kunden der Produktemix ausgewiesen, muss für alle anderen Kunden auch der Produktemix ausgewiesen werden Unterjähriger Produktewechsel Bei der Ausweisung des Produktemixes stellt sich die Frage, wie mit unterjährigen Produktewechseln umzugehen ist. Folgendes Beispiel veranschaulicht diese Fragestellung. Ein Kunde bezieht von Januar bis Juni Basisstrom (bestehend aus 50% Kernenergie und 50 % Wasserkraft) und wechselt dann ab Juli auf Naturstrom (bestehend aus 90% Wasserkraft und 10 % Sonnenenergie). Grundsätzlich gibt es zwei Varianten, wie ein solcher Wechsel ausgewiesen werden kann. Entweder wird eine Mischrechnung übers ganze Jahr vorgenommen oder es wird der Produktemix per Stichtag ausgewiesen. Bei der Mischrechnung würde im obenstehenden Beispiel 25% Kernenergie, 70% Wasserkraft und 5% Sonnenenergie ausgewiesen (Gewichtung beider Produkte entsprechend der Bezugsdauer). Bei der Ausweisung per Stichtag würde entweder 50% Kernenergie und 50% Wasserkraft ausgewiesen (wenn der Stichtag vor dem 1. Juli liegt) oder 90% Wasserkraft und 10% Sonnenenergie (wenn der Stichtag nach dem 30. Juni ist). Die Mischrechnung bietet die genaueren Informationen, ist aber komplexer zu erstellen. Der Einfachheit halber darf deshalb auch eine Ausweisung per Stichtag erfolgen. Damit klar ist, was ausgewiesen wird, muss im Kopfteil der Stromkennzeichnung das gekennzeichnete Stromprodukt genannt werden Bestellung mehrerer Produkte Eine ähnliche Fragestellung ergibt sich, wenn ein Kunde mehrere Produkte gleichzeitig bezieht. Hier gilt, dass eine Mischrechnung über alle Produkte ausgewiesen werden muss. Dieser Sachverhalt soll wiederum an einem Beispiel veranschaulicht werden. Ein Kunde bezieht 90 MWh Basisstrom (wie oben zusammengesetzt aus 50% Kernenergie und 50% Wasserkraft) und 10 MWh Naturstrom (wiederum aus 90% Wasserkraft und 10% Sonnenenergie). Für diesen Kunden muss die Zusammensetzung über alle Produkte gerechnet werden. Im Beispiel ergibt sich ein Strommix von 45% Kernenergie, 54% Wasserkraft und 1% Sonnenenergie (Gewichtung beider Produkte entsprechend der Bezugsmenge). Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Produkten dürfen mit aufgeführt werden. Version 4.2 / November 2016 Seite 12 von 44

13 2.3.4 Tranchenlieferungen Bei Tranchenlieferungen, z.b. bei einem Bezug von Solarstrom für CHF 50.- pro Jahr, ist die Darstellung des korrekten Produktemixes komplex. Grund dafür ist insbesondere, dass die Darstellung von individuellen Stromkennzeichnungen mit einfachen EDV-Lösungen nur schwer umzusetzen ist. Grundsätzlich gilt auch bei Tranchenlieferungen, dass den Endkunden eine aussagekräftige und korrekte Stromkennzeichnung zugestellt werden muss. Die Stromkennzeichnung im Produktemix und mit Tranchenlieferung kann folgendermassen umgesetzt werden: 1. Prüfen, ob der Verkauf von Tranchen zukünftig durch ein Stromprodukt mit fixen Anteilen ersetzt werden kann. Beispiel: jährliche Lieferung Solarstrom in individueller Höhe in ein Produkt mit 3% Solarstrom überführen. 2. Prüfen, ob bei Tranchenlieferungen die kundenindividuellen Stromkennzeichnungen mit dem vorhandenen IT-System erstellt werden können. Der Aufwand für eine allfällige Systemanpassung muss vertretbar sein. 3. Kommen die Lösungsvarianten 1 und 2 nicht in Frage, kann für Tranchenlieferungen die Stromkennzeichnung nach einer der folgenden Varianten erstellt werden: a. Die Menge aller Tranchenlieferungen pro Kundengruppe wird dem entsprechendem Stromprodukt zugeschlagen. Beispiel: Einzelne Kunden der Kundengruppe mit dem Stromprodukt CH-Mix kaufen zusätzlich kwh Solarstrom als individuelle Tranchen ein. Die kwh Solarstrom werden in den Produktemix des Stromproduktes CH-Mix integriert. In der Stromkennzeichnung für Tranchenkäufer mit dem Produkt CH-Mix kann vermerkt werden: Sie haben zusätzlich eine Tranche Solarstrom eingekauft. Dieser Anteil Solarstrom wird auf alle Bezüger von CH-Mix-Strom aufgeteilt und nicht individuell pro Käufer ausgewiesen. b. Die Menge aller Tranchenlieferungen wird auf alle Stromprodukte verteilt. Das bedeutet bei kwh Solarstrom welche als Tranchen verkauft werden, dass alle Stromprodukte einen Anteil dieses Solarstroms enthalten. Der Vermerk gegenüber den Tranchenkäufern kann analog Variante a. erfolgen. c. Die Menge aller Tranchenverkäufe wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als Lieferung an nicht-endkunden gelöscht. Dadurch stehen die Nachweise aus Tranchenverkäufen nicht mehr für die Stromkennzeichnung via Produktemix zur Verfügung. Gegenüber den Tranchenkäufern kann vermerkt werden: Sie haben zusätzlich eine Tranche Solarstrom eingekauft. Diese kann jedoch aus technischen Gründen nicht auf Ihrer individuellen Stromkennzeichnung aufgeführt werden Veröffentlichung auf Unabhängig davon, ob der Produkte- oder der Lieferantenmix gewählt wird, müssen die Lieferantenmixe aller EVU auf der gemeinsamen Plattform im Internet veröffentlicht werden. Die Plattform wird vom Branchenverband VSE gemeinsam mit der Nationalen Netzgesellschaft Swissgrid betrieben. Entscheidet sich ein EVU für den Produktemix, muss in der Stromkennzeichnung zwingend auf diese Internetplattform verwiesen werden. Version 4.2 / November 2016 Seite 13 von 44

14 2.4 EnV, Artikel 1b Informationspflicht In der EnV, Artikel 1b sind die wesentlichsten Punkte der Informationspflicht gegenüber Nicht- Endverbrauchern beschrieben. Auf präzisierende Aussagen wurde bewusst verzichtet. Diese sind im Anhang 4 der EnV und den Vollzugshilfen zu finden. Art. 1b Informationspflicht 1 Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder 2 3 Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über: a. die gelieferte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland). Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen. Die Informationspflicht muss schriftlich erfüllt werden, in der Form eines Briefes mit Unterschrift. Zusätzlich zum Schreiben müssen die entsprechenden Herkunftsnachweise (HKN) im System der Swissgrid transferiert werden ( Im Brief sollten nach Möglichkeit die Identifikationsnummern der transferierten HKN angegeben werden. Wenn zwei EVU einander sowohl Strom liefern, wie auch voneinander Strom beziehen, sind sie gegenseitig informationspflichtig. In diesem Fall können die beiden EVU der Einfachheit halber ihre Stromlieferungen und -bezüge eines Kalenderjahrs gegeneinander saldieren. Es muss dann nur ein Informationsschreiben verschickt werden, von dem EVU, das netto Strom geliefert hat an das EVU, das netto Strom bezogen hat. 2.5 EnV, Artikel 1c weitere Anforderungen In der EnV, Artikel 1c wird auf die weiterführenden Details im Anhang 4 der EnV verwiesen. Der Anhang 4 befindet sich am Schluss der EnV. Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt. Version 4.2 / November 2016 Seite 14 von 44

15 2.6 EnV Anhang 4: Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung Der Anhang 4 in der EnV ist in zwei Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 beschreibt die Details der Elektrizitätsbuchhaltung, Abschnitt 2 die Details der Kennzeichnung. Im Folgenden werden die einzelnen Punkte der zwei Abschnitte beschrieben und deren Anwendung in der Praxis erklärt Elektrizitätsbuchhaltung 1.1 Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen. Die Elektrizitätsbuchhaltung ist eine Grundlage zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht. Das Führen einer Elektrizitätsbuchhaltung ist für alle kennzeichnungs- und informationspflichtigen Unternehmen obligatorisch. Unternehmen, die sowohl kennzeichnungs- wie informationspflichtig sind, können eine oder mehrere Elektrizitätsbuchhaltungen gleichzeitig führen. Der Einsatz der vom BFE zur Verfügung gestellten Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen ist freiwillig. Das Unternehmen kann andere Berechnungsinstrumente verwenden, bzw. die Excel- Vorlage auf seine Bedürfnisse anpassen. Entscheidend ist, dass eine korrekte, vollständige und übersichtliche Elektrizitätsbuchhaltung geführt wird. 1.2 Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr. Die Daten müssen jeweils für ein Kalenderjahr in der Elektrizitätsbuchhaltung zusammengefasst werden. Basis ist das vergangene Kalenderjahr. 1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden: Damit eine möglichst hohe Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Stromkennzeichnungen gewährleistet ist, müssen die Energieträger einheitlich benannt werden. Die Version 4.2 / November 2016 Seite 15 von 44

16 vorgeschriebene Benennung orientiert sich an den verwendeten Definitionen in der EnV und in der schweizerischen Energiestatistik. Bemerkung zur Hauptkategorie Geförderter Strom : In der EnV vom 1. Januar 2009 wird die Kategorie Geförderter Strom als eigene Hauptkategorie dargestellt. Im Mai 2010 hat das BFE die Zuteilung dahingehend präzisiert, dass die Hauptkategorie Geförderter Strom in der Hauptkategorie Erneuerbare Energien totalisiert werden muss. Diese Anpassung ist in der EnV-Revision vom 1. Oktober 2011 berücksichtigt. 1.4 Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist. Alle Hauptkategorien müssen zwingend aufgeführt werden. Von den Unterkategorien Sonnenenergie, Windenergie, Biomasse und Geothermie müssen nur diejenigen aufgeführt werden, für die der Wert nicht 0.0% ist. Dasselbe gilt für die Unterkategorien Erdöl, Erdgas und Kohle. Davon müssen nur diejenigen aufgeführt werden, die einen Wert enthalten (der nicht Null ist). Beispiel 1: In keiner der Unterkategorien sind Anteile zu verbuchen es müssen nur die obligatorischen Hauptkategorien aufgeführt werden. Erneuerbare Energien 61% Wasserkraft 60% Übrige erneuerbare Energien 0% Geförderter Strom 1% Nicht erneuerbare Energien 39% Kernenergie 39% Fossile Energieträger 0% Abfälle 0% Nicht überprüfbare Energieträger 0% Total 100% Beispiel 2: In der Unterkategorie Sonnenenergie sind Anteile zu verbuchen diese Unterkategorie der Hauptkategorie Übrige erneuerbare Energien muss aufgeführt werden. Erneuerbare Energien 61% Wasserkraft 55% Übrige erneuerbare Energien 5% Sonnenenergie 5% Geförderter Strom 1% Nicht erneuerbare Energien 39% Kernenergie 39% Fossile Energieträger 0% Abfälle 0% Nicht überprüfbare Energieträger 0% Total 100% 1.5 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Version 4.2 / November 2016 Seite 16 von 44

17 Richtlinie 2009/28/EG, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können. Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise. Alle Daten in der Elektrizitätsbuchhaltung werden in Form ihrer Nachweise ausgewiesen. Dabei dürfen für die gleichen Elektrizitätsmengen Nachweise nicht mehrfach verwendet werden (z.b. Wasserkraft aus Eigenproduktion als Selbstdeklaration und als TÜV-Zertifikat). Als Nachweise sind u. a. zugelassen: Nachweise der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität nach EnV Artikel 1d, die von akkreditierten Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden Herkunftsnachweise nach Artikel 15 der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 2009/28/EG Stromlieferverträge, in welchen die Art der Produktion (eingesetzte Energieträger) und die Herkunft der Elektrizität explizit ausgewiesen und festgehalten wird Verträge mit unabhängigen Produzenten nach EnG Artikel 7, sofern die Vermarktungsrechte vom Produzenten an das Energieversorgungsunternehmen vertraglich abgetreten wurden Selbstdeklarationen von Produzenten (z.b. Zählerstand-Ablesungen, wenn möglich beglaubigt). Bei Pumpspeicherkraftwerken muss die Pumpenergie abgezogen werden Nachweise für Elektrizität, welche im Ausland produziert wurde, sind zugelassen, wenn sie aus einer der folgenden Regionen stammen: EU-Mitgliedstaaten ENTSO-E-Raum Die Nachweise müssen die Produktion der Elektrizität im ausgewiesenen Bezugsjahr belegen. Es gibt eine Priorisierung der Nachweise für die Stromkennzeichnung und die Informationspflicht. Vorrangig müssen Schweizer oder ausländische Herkunftsnachweise nach Artikel 1d EnV bzw. Art /28/EG verwendet werden. Ob zuerst die Schweizer oder die ausländischen Herkunftsnachweise eingesetzt werden, ist nicht vorgeschrieben. Erst wenn alle Herkunftsnachweise eingesetzt worden sind, dürfen andere Nachweise wie Zertifikat, Zählerstand oder Vertrag verwendet werden. Die Erzeugungstechnologie hat auf die Nachweispriorisierung keinen Einfluss. Sind also beispielsweise noch Herkunftsnachweise für Kernkraft vorhanden, müssen diese eingesetzt werden bevor Zertifikate für Wind- oder Wasserproduktion eingesetzt werden. Wenn alle Herkunftsnachweise eingesetzt worden sind, gibt es keine vorgegebene Priorisierung, welche weiteren Nachweise vorrangig einzusetzen sind. Es können also Zertifikate oder Verträge, aus der Schweiz oder dem Ausland, frei eingesetzt werden, um den Endkundenabsatz zu decken, der nicht durch Herkunftsnachweise belegt werden kann. Die vorrangige Verwendung von Herkunftsnachweisen vor anderen Nachweisen gilt sowohl für die Stromkennzeichnung wie auch für die Informationspflicht. Zur Aufteilung der Nachweise auf Version 4.2 / November 2016 Seite 17 von 44

18 die Kennzeichnungspflicht (gegenüber direkten Endkunden) und die Informationspflicht (gegenüber Weiterverteilern) gibt es keine Vorgaben. 1.6 Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie Geförderter Strom in der Hauptkategorie Erneuerbare Energien zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden. Produktionsanlagen, welche am System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) angeschlossen sind, treten ihre Herkunftsnachweise für die ins Netz eingespeiste Energie an die Nationale Netzgesellschaft Swissgrid ab. Das Total aller Herkunftsnachweise wird jährlich von Swissgrid ermittelt. Das BFE berechnet einen gesamtschweizerisch einheitlichen Prozentwert für die Kategorie Geförderter Strom. Dieser einheitliche Prozentwert wird von allen Schweizer Endkundenlieferanten in ihren Stromkennzeichnungen in der Hauptkategorie Geförderter Strom als Teil der Hauptkategorie Erneuerbare Energien eingesetzt. Der jeweils im Frühling vom BFE bekannt gegebene Prozentwert muss für den Lieferanten- und Produktemix der eigenen Endkunden verwendet werden und darf nicht anderweitig eingesetzt werden. Die prozentuale Aufteilung in die einzelnen Energieträger der Kategorie Geförderter Strom, muss den Endverbrauchern im Layout der Stromkennzeichnung in einer Fusszeile mitgeteilt werden. Die Aufteilung wird ebenfalls jährlich vom BFE bekannt gegeben. Ein Beispiel hierzu findet sich in Abschnitt Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden. Der Stromanteil, dessen Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermittelt oder nicht mit einem gültigen Nachweis belegt werden kann, wird der Kategorie Nicht überprüfbare Energieträger zugeschlagen. Zum Schutz der Endverbraucher, soll dieser Anteil möglichst klein ausfallen. Anteile über 20% müssen gemäss Punkt 1.9 kommentiert werden. 1.8 Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger». Für jede Energieträger-Kategorie muss der Anteil der in der Schweiz und im Ausland produzierten Elektrizität explizit angegeben werden. Bei den Nicht überprüfbaren Energieträger entfällt diese Unterteilung in Schweiz und Ausland, auch wenn die physikalische Herkunft der Elektrizität durchwegs bekannt ist. 1.9 Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer Version 4.2 / November 2016 Seite 18 von 44

19 Es wurde bewusst darauf verzichtet, einen Maximalwert für die Kategorie Nicht überprüfbare Energieträger vorzugeben. Zum Schutz der Endverbraucher muss jedoch ein Anteil über 20% Nicht überprüfbare Energieträger gegenüber den Endverbrauchern begründet werden. Die Begründung muss mit der Stromkennzeichnung erfolgen und hat keine Formvorschrift. Es ist den einzelnen Endkundenlieferanten offen, in welcher Art die Begründung kommuniziert wird. Erwartet wird eine transparente und für die Endverbraucher nachvollziehbare und plausible Begründung. Die Details dazu müssen bei einer allfälligen Überprüfung der Stromkennzeichnung vorgelegt werden können. Beispiel: Im Strommix an unsere Kunden ist ein Wert von 33% an Nicht überprüfbaren Energieträger angegeben. Dieser Wert entsteht dadurch, weil wir einen Teil des ökologischen Mehrwertes des in unseren Anlagen produzierten Wasserstroms weiterverkaufen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihren eigenen Strommix mit dem Stromprodukt Wasserstrom superclean bis auf 100% Wasserstrom zu verändern Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher. Die Stromkennzeichnung bezieht sich auf die im Bezugsjahr an die eigenen Endverbraucher abgegebene Elektrizitätsmenge, entweder gesamthaft für alle Endkunden (Lieferantenmix) oder spezifisch pro Endkundengruppe (Produktemix). Elektrizität, welche an andere in- oder ausländische Unternehmen der Energieversorgung, an ausländische Endverbraucher oder via Handelsgeschäfte geliefert wird, ist nicht Bestandteil der Stromkennzeichnung. Ebenso müssen reine Zertifikatlieferungen an Dritte (ohne zugrundeliegende Stromlieferung) vom eigenen Lieferantenmix abgezogen werden (siehe dazu Abschnitt 3.6.6). Beispiel: Der Stromabsatz eines Energieversorger betrug im Jahr 2008 gesamthaft GWh. Davon wurden 400 GWh an eigene Endverbraucher und 600 GWh an andere Unternehmen abgegeben. Die Stromkennzeichnung muss nur für die 400 GWh erstellt werden, da diese direkt an Endverbraucher geliefert wurden. Für diese 400 GWh müssen Nachweise vorliegen, welche die eingesetzten Energieträger sowie die Herkunft der Elektrizität belegen. Für die Lieferung der 600 GWh an nicht Endkunden besteht zusätzlich eine Informationspflicht, sofern der Käufer in der Schweiz domiziliert ist Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung. Das Bundesamt für Energie stellt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Elektrizität verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung. Diese sind unter Abschnitt 1.6 Übersicht der Vollzugshilfen für die Kennzeichnung von Elektrizität detailliert beschrieben. Version 4.2 / November 2016 Seite 19 von 44

20 2.6.2 Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen 2.1 Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt. Die Kennzeichnung hat mindestens einmal jährlich an alle Endverbraucher zu erfolgen. Entweder auf der Stromrechnung aufgedruckt, oder als Beilage zur Stromrechnung. 2.2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt. Dieser Sonderfall ist beispielsweise bei so genannten Bündelverträgen gegeben. Ein ausführliches Beispiel ist für die Handhabung der Stromkennzeichnung bei Bündelverträgen ist unter Abschnitt Bündelkunden in der Stromkennzeichnung aufgeführt. 2.3 Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen. Für das Versenden der Stromkennzeichnung an die Endverbraucher ist keine Frist vorgegeben, muss jedoch jährlich mindestens einmal erfolgen. Erfolgt der Versand der Kennzeichnung ab dem 1. Juli, muss das vorangegangene Kalenderjahr gekennzeichnet werden. Dieser Punkt hatte Relevanz bei der Einführungsphase der Stromkennzeichnung in der Schweiz. Heute wird bei allen kennzeichnungspflichtigen Unternehmen jeweils das Vorjahr gekennzeichnet. 2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10 7 cm betragen. Der Inhalt der Tabelle für die Kennzeichnung ist klar vorgegeben. Der Gesetzgeber versucht so, eine möglichst grosse Transparenz und Vergleichbarkeit der Stromkennzeichnungen in der Schweiz zu erreichen. Die Mindestgrösse von 10 x 7 cm ist einzuhalten. Hingegen bestehen keine Formvorschriften in Bezug auf die Schriftgrösse, Tabellen- und Schriftfarben, etc. Die Tabelle der Stromkennzeichnung soll so aufgebaut werden, dass sie für den Endverbraucher gut lesbar ist. Für den Kunden muss deutlich sein, ob es sich um den Produkte- oder den Lieferantenmix handelt. Dies wird erreicht durch die Formulierungen Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: bzw. Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: (siehe Grafiken 7 und 8). 2.5 Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen. Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, seinen Endkunden den Produktemix auszuweisen, muss der Lieferantenmix dennoch auf der gemeinsamen Internetplattform (siehe Abschnitt 2.4.2) publiziert werden. Wird der Produktemix ausgewiesen, muss in der Stromkennzeichnung auf diese Plattform hingewiesen werden (siehe Grafik 8). Version 4.2 / November 2016 Seite 20 von 44

21 Die Tabelle darf mit zusätzlichen Informationen und Grafiken ergänzt werden, sofern die Minimalanforderungen der Verordnung erfüllt werden Beispiele von Kennzeichnungen nach den Mindestanforderungen: 10 cm 7 cm Grafik 7: Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen (Lieferantenmix). Version 4.2 / November 2016 Seite 21 von 44

22 10 cm 2 7 cm 2 Die Zusammensetzung des von EVU ABC gesamthaft an seine Endkunden gelieferten Stroms finden Sie auf der Internetseite der Plattform>.ch Grafik 8: Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen (Produktemix). Version 4.2 / November 2016 Seite 22 von 44

23 2.7 Kurze Historie der EnV-Änderungen im Bereich Stromkennzeichnung Die im Jahr 2005 in der Energieverordnung festgelegten Grundlagen für die Stromkennzeichnung wurden auf das Jahr 2009 erstmals an zwei Stellen angepasst. Die Anpassungen betrafen die Begründung für Nicht überprüfbare Energieträger sowie die Ausweisung des Geförderten Stroms. Die zweite Anpassung erfolgte auf den 1. Oktober 2011 und kam erstmals im Jahr 2012 (für die Stromkennzeichnung 2011) zur Geltung. Die Änderungen betreffen die Wahl zwischen Lieferanten- und Produktemix, die gemeinsame Publikation im Internet, die vorrangige Verwendung von Herkunftsnachweisen für die Stromkennzeichnung sowie die Möglichkeit zur Angleichung der Stromkennzeichnung an internationale Normen. Im Bereich Herkunftsnachweise wurden ebenfalls einige Neuerungen vorgenommen. Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise wurde so geregelt, dass sie mit den Bestimmungen der EU kompatibel ist (2009/28/EG, Artikel 5, Absatz 3). Zusätzlich wurde auch hier die Möglichkeit zur weiteren Angleichung an internationale Normen geschaffen. Für die Herkunftsnachweise wurde zudem eine Erfassungspflicht für Kraftwerke mit einer Anschlussleistung über 30 kva ab dem 1. Januar 2013 eingeführt. Damit werden, ausser für Kleinstanlagen und einige Sonderfälle gemäss Artikel 1d Absatz 6 EnV, Herkunftsnachweise für alle Kraftwerke in der Schweiz ausgestellt. Neu wird also auch nicht-erneuerbare Produktion im Herkunftsnachweissystem erfasst. Dies erhöht die Transparenz und sollte zusammen mit der vorrangigen Verwendung von Herkunftsnachweisen für die Kennzeichnung den Anteil der Nicht überprüfbaren Energieträger reduzieren. Nähere Angaben hierzu finden sich auf den entsprechenden Seiten des BFE ( und der Swissgrid ( -> Fachportal -> Erneuerbare Energien -> Herkunftsnachweise). Version 4.2 / November 2016 Seite 23 von 44

24 Handel andere Versorger Leitfaden Stromkennzeichnung 3 Umsetzung der Stromkennzeichnung in der Praxis 3.1 Systematik der Stromkennzeichnung auf einen Blick Das in der Schweiz eingesetzte System der Stromkennzeichnung basiert auf Nachweisen für jede produzierte Energieeinheit. Es gilt, dass nicht mehr Nachweise für die Kennzeichnung eingesetzt werden dürfen, als effektiv vorhanden sind. Der Doppelverkauf von Nachweisen wird durch das Schweizer Herkunftsnachweissystem grösstenteils ausgeschlossen. In der Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung sind alle kennzeichnungspflichtigen Unternehmen in der Kennzeichnungskette -> siehe Abschnitt 1.4. Das Bundesamt für Energie kann Überprüfungen von einzelnen Elektrizitätsbuchhaltungen und Kennzeichnungen veranlassen. Ökostrom-Börsen Vorlieferanten Eigenproduktion unabhängige Produzenten Handelsenergie vorliegende und eingehende Nachweise verwendung Verwendung Nachweise für Nicht-Endkunden Nachweisportfolio zur Verfügung Endkunden Total Absatz an alle eigenen Endkunden Basis-Strommix Grafik 9: Systematik der Stromkennzeichnung Version 4.2 / November 2016 Seite 24 von 44

25 3.2 Ablauf der Stromkennzeichnung Datenquellen Elektrizitäts- Buchhaltung Kennzeichnung Nachweise Excel Kennzeichnung 2005 Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Kernenergie 45.0% 30.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% Nicht überprüfbare Energie 3.0% - Total 100.0% 72.0% Nachweise von Vorlieferanten eigene Stromproduktion Nachweise von UP s Nachweise aus Handel Daten sammeln Daten aufbereiten Grafik darstellen Unterlagen archivieren Informationspflicht per erfüllen Stromkennzeichnung mit Rechnung an Endverbraucher versenden Grafik 10: Ablauf der Stromkennzeichnung Datenquellen sammeln Das konsequente Sammeln der für die Kennzeichnung relevanten Dokumente und Daten bildet die Grundlage für eine saubere Elektrizitätsbuchhaltung, Informationspflicht und Stromkennzeichnung. Um das jährliche Erstellen der Stromkennzeichnung vorzubereiten, werden die eingehenden Dokumente und Daten in einem separaten Ordner Stromkennzeichnung abgelegt. So können die Dokumente übersichtlich für den nächsten Schritt, das Erstellen der Elektrizitätsbuchhaltung, aufbewahrt werden. Obwohl die Kennzeichnung eine Bringschuld ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig auf seinen Vorlieferanten oder Produzenten zuzugehen und die Informationspflicht zu verlangen. So können Terminkonflikte frühzeitig erkannt und gelöst werden Elektrizitätsbuchhaltung erstellen und führen Spätestens per 30. April müssen informationspflichtige Unternehmen ihre gesetzliche Informationspflicht erfüllen. Es empfiehlt sich, bis dahin eine Elektrizitätsbuchhaltung für das Vorjahr zu erstellen. Die vom BFE angebotenen Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen pro und light dienen in den meisten Fällen als solide Buchhaltungsgrundlage. In der Elektrizitätsbuchhaltung können die vorhandenen Nachweise auf den Endverbraucher- Absatz aufgeteilt werden. Es müssen nicht zwingend alle vorhandenen Nachweise an die Endverbraucher zugeteilt werden. Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen kann mit der selektiven Zuteilung der vorhandenen Nachweise seine gewählte Positionierung unterstreichen. Version 4.2 / November 2016 Seite 25 von 44

26 3.2.3 Kennzeichnung erstellen und versenden Mindestens einmal pro Jahr muss der Endkundenlieferant seine Endverbraucher auf oder mit der Stromrechnung über den Strommix informieren. Der Termin für die Abgabe der Kennzeichnung an die Endverbraucher ist grundsätzlich frei wählbar. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dies oft mit der Schlussrechnung im Herbst erfolgt. Es ist den Unternehmen freigestellt, ob sie die Stromkennzeichnung auf der Rechnung andrucken, z.b. als Seite 3, oder ob sie die Stromkennzeichnung in eine separate Information als Beilage zur Stromrechnung versenden. Mit dem Versand der Stromkennzeichnung an die Endverbraucher wird die zugrunde liegende Elektrizitätsbuchhaltung abgeschlossen. Am Ende des Jahres empfiehlt es sich, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Folgende Punkte können dabei geprüft werden haben alle Endverbraucher eine Stromkennzeichnung erhalten sind noch überschüssige Herkunftsnachweise in der Elektrizitätsbuchhaltung, welche weiterverkauft werden können ist die geplante Herkunftsnachweis- und Stromqualitätsstrategie umgesetzt worden 3.3. Systematische Planung der Stromkennzeichnung Jahresplanung für Nachweise Elektrizitätsbuchhaltung erstellen Differenzen ein- oder verkaufen Kundenerwartungen klären Der den Endverbrauchern auszuweisende Lieferantenmix kann gezielt den Kundenerwartungen und den Marktgegebenheiten angepasst werden. Eine systematische Planung der jährlichen Kennzeichnung ermöglicht es, zeitgerecht und den Kundenbedürfnissen entsprechend zu handeln. Nachweis- Überschuss verkaufen Stromkennzeichnung erstellen und versenden Grafik 11: Planungskreislauf der Kennzeichnung Version 4.2 / November 2016 Seite 26 von 44

27 3.4 In 7 Schritten zur fehlerfreien Stromkennzeichnung Hier sind die häufigsten Fehlerquellen in der Umsetzung der Stromkennzeichnung aufgelistet. Durch das korrekte Umsetzen dieser Punkte kann die Fehlerquote in der Stromkennzeichnung bereits stark reduziert. Nr. Was mögliche Schwachstellen Nur Nachweise verwenden, welche eindeutig vorliegen Datengrundlage Kalenderjahr für Informationspflicht und Stromkennzeichnung verwenden Bestimmung des Endverbraucher-Absatzes Benennung der Energieträger gemäss den Vorgaben in der Energieverordnung, Anhang 4 Aufführen der Unterkategorien nicht überprüfbare Energieträger sind nicht in der Elektrizitätsbuchhaltung zu erfassen Sicherstellen, dass alle Endverbraucher jährlich eine Stromkennzeichnung mit der Rechnung erhalten. Fehlende Verträge mit unabhängigen Produzenten, fehlende Informationspflichten von Vorlieferanten, unklare Abmachungen bei Ökostrom-Börsen. Vom hydrologischen Jahr hochgerechnete Produktion von Solaranlagen oder die Hochrechnung des Absatzes an Endverbraucher genau prüfen und plausibel begründen. In der Elektrizitätsbuchhaltung muss mit dem Endverbraucher-Absatz gearbeitet werden. Wird diese Zahl falsch ermittelt, wird die Stromkennzeichnung verfälscht Die obligatorischen Hauptkategorien müssen zwingend aufgezählt und wie vorgegeben benannt werden. Eine Abweichende Benennung reduziert die Vergleichbarkeit und ist nicht zulässig. Unterkategorien müssen dann aufgeführt werden, wenn sie einen Wert enthalten. Oft enthält die Information des Vorlieferanten auch einen aufgeführten Anteil an nicht überprüfbarer Energieträger. Diese müssen nicht in die Elektrizitätsbuchhaltung aufgenommen werden, da fehlende Herkunftsnachweise automatisch nicht überprüfbare Energieträger ergeben. Neuzuzüger, LSV-Kunden, Temporäranschlüsse, Baustromkunden sind Kundengruppen, welche aus der standardisierten Zustellung der Stromkennzeichnung fallen können. Diese Kundengruppen sind jährlich zu prüfen und es ist sicherzustellen, dass diese ebenfalls eine Stromkennzeichnung erhalten. Version 4.2 / November 2016 Seite 27 von 44

28 3.5 In 5 Schritten zur fehlerfreien Informationspflicht Hier sind die häufigsten Fehlerquellen in der Umsetzung der Informationspflicht aufgelistet. Durch das korrekte Umsetzen dieser Punkte kann die Fehlerquote in der Informationspflicht bereits stark reduziert werden. Nr. Was mögliche Schwachstellen Erkennen ob für das Unternehmen eine Informationspflicht gilt Termin 30. April einhalten Formfreiheit für die Informationspflicht nutzen Mindestinformationen klar und eindeutig weitergeben Auch dann offiziell informieren, wenn per se die Details der Informationspflicht zwischen Verkäufer und Käufer klar sind Produzenten, Einkaufsgesellschaften, Beschaffungsgesellschaften von Energien sind sich oft nicht im Klaren, dass sie informationspflichtig sind. Spätestens bis zum 30. April muss die Informationspflicht beim Käufer eingegangen sein. Reservezeit einplanen falls Nachbesserungen in der Informationspflicht gemacht werden müssen. Für die Informationspflicht sollte nicht die Stromkennzeichnungstabelle verwendet werden. Diese ist für Endverbraucher gedacht. Mindestinformationen sind: Produktionsjahr, Energieträgerkategorie, Menge, Herkunft. Es sind die absoluten Mengen (MWh, GWh) pro Energieträger und nicht die Prozentwerte des Mixes aufzuführen. Auch wenn beispielsweise die Windkraft AG nur 100% Schweizer Windenergie produziert und liefert, müssen in der Informationspflicht alle Mindestinformationen aufgeführt werden. 3.6 Sonderfälle in der Stromkennzeichnung Im Kapitel Sonderfälle in der Stromkennzeichnung werden häufig gestellte Fragen zu Sonderfällen in der Stromkennzeichnung beantwortet. Weitere Fragen und Antworten sind unter den FAQ unter zu finden Baustrom und temporäre Anschlüsse Baustromkunden und Kunden mit temporären Anschlüsse wie Marktfahrer oder Aussteller müssen ebenfalls mit einer Stromkennzeichnung bedient werden. Dies kann beispielsweise über eine jährliche Analyse der nicht mit einer Stromkennzeichnung bedienten Kunden erfolgen Verwendung der Nachweise aus der kostendeckenden Einspeisevergütung Die von Swissgrid im Zusammenhang mit dem System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zentral gesammelten Herkunftsnachweise werden jährlich an alle Schweizer Endverbraucher deklariert. Swissgrid und das BFE berechnen den gesamtschweizerisch gültigen Prozentwert der Hauptkategorie Geförderter Strom und die darin enthaltenen Teilmengen pro Unterkategorie. Das BFE informiert jeweils im Frühling über den Vorjahreswert. Endkundenlieferanten müssen den Prozentwert an Gefördertem Strom zwingend in den Lieferantenmix integrieren und ihren Endverbrauchern weitergeben. Ein Weiterverkauf ist ausgeschlossen. Version 4.2 / November 2016 Seite 28 von 44

29 3.6.3 Stromkennzeichnung bei Kunden mit Lastschriftverfahren (LSV) Kunden die über LSV oder Debit Direct abrechnen, müssen einmal pro Kalenderjahr eine vollständige Stromkennzeichnung erhalten. Bei einem vierteljährlichen Abrechnungszyklus gibt es vier Möglichkeiten, die Stromkennzeichnung beizulegen. Bei einer Gesamtabrechnung pro Jahr nur eine Möglichkeit. Liegt die Stromkennzeichnung zum Versandzeitpunkt der Gesamtabrechnung noch nicht vor, muss der LSV-Kunde später mit der Stromkennzeichnung versorgt werden Stromkennzeichnung bei Kunden mit elektronischer Rechnungsstellung (E-Rechnung) Erhalten Kunden die Stromrechnung nicht auf Papier, sondern elektronisch, hat auch die Stromkennzeichnung elektronisch zu erfolgen. Die Kennzeichnung wird ins PDF der E-Rechnung integriert oder als separates PDF beigelegt. Der blosse Verweis via Link auf eine Homepage genügt nicht. Mit den gängigen E-Rechnungssystemen ist sowohl eine Integration ins PDF wie auch eine PDF-Beilage möglich. Ein zusätzlicher Versand in Papierform (z.b. zusammen mit dem Kundenmagazin) ist natürlich erlaubt Untermieter Es kann vorkommen, dass Endkundenlieferanten Endverbraucher beliefern, welche die Elektrizität in ihrem Betriebsareal an Untermieter weiterverkaufen. Für Untermieter ist keine spezielle Regelung zur Zustellung der Stromkennzeichnung vorgesehen. Der Rechnungsempfänger erhält die Kennzeichnung, die Untermieter sollten über den Rechnungsempfänger informiert werden Verkaufte Nachweise an Endkunden ausserhalb des eigenen Versorgungsgebiets Verkauft ein Endkundenlieferant ausserhalb des eigenen Versorgungsgebiets Ökostrom- Nachweise an Endverbraucher (nur Papier, keine Stromlieferung oft auch Zertifikat genannt), dürfen diese Nachweise nicht mehr für den Lieferantenmix für die eigenen Endkunden eingesetzt werden. Diese Nachweise sind in der Elektrizitätsbuchhaltung in der Rubrik verwendete Nachweise für Nicht-Endverbraucher in Abzug zu bringen. Diese Regelung gilt im geschlossenen wie auch im offenen Strommarkt. Werden Ökostrom-Nachweise an eigene Endkunden verkauft, sind diese Teil des Lieferantenmixes Endverbraucher, welche ein Ökostrom-Nachweis bei einem Dritten einkaufen Endverbraucher, welche bei einem Dritten ein Ökostrom-Nachweis kaufen (nur Papier, keine Lieferung - oft auch Zertifikat genannt), werden vom lokalen Endkundenlieferanten wie gewöhnliche Endverbraucher behandelt und mit einer Stromkennzeichnung ausgerüstet. Die Interpretation der zwei Stromkennzeichnungen, erstens vom lokalen Endkundenlieferanten und zweitens vom Ökostromverkäufer, ist dem Endverbraucher überlassen Gültigkeit der Nachweise Die Nachweise sind nur für das Jahr der Produktion gültig. Nicht verwendete Nachweise im Jahr XX01 können nicht mehr in der Stromkennzeichnung für das Jahr XX02 verwendet werden. Version 4.2 / November 2016 Seite 29 von 44

30 3.6.9 Bündelkunden in der Stromkennzeichnung Die Handhabung der Stromkennzeichnung bei Bündelkunden wurde durch die Teilnehmer der Begleitgruppe Bündelkunden während der Einführung der Kennzeichnungspflicht im Jahr 2005 festgelegt. Zur Erklärung hier eine grafische Darstellung. Endverbraucher A Endverbraucher B Endverbraucher n * = führt eigene Energiebuchhaltung Endkunden- * lieferant A Endkunden- * lieferant B Endkunden- * lieferant n **= führt Nachweisregister wenn eine bestimmte Stromqualität dem Endkunden verkauft wird Kennzeichnungspflicht Stromrechnung & Stromkennzeichnung (Kennzeichnung mittels Lieferanten-Mix) interne Abmachungen Bündler** (Stromlieferant) ** Text auf Rechnung Endkunde Zentrale Energiebeschaffung Zukauf von zusätzlichen Herkunftsnachweisen EVU XY Vertragspartner beim Bündelvertrag Informationspflichtig Grafik 12: Handhabung der Bündelkunde im Thema Stromkennzeichnung Relevante Vertragsparteien für die Stromkennzeichnung im Bündelvertrag sind: 1. Bündler = Anbieter des Bündelvertrages 2. Zentraler Energiebeschaffer = Kunde bzw. Vertragspartner des Bündlers 3. Endverbrauchsstandort = im Bündelvertrag integrierte Endverbrauchsstandorte Ablauf: Der Bündler sammelt die Stromrechnungen (inkl. Stromkennzeichnungen) aller Endverbrauchsstandorte und stellt diese dem zentralen Energiebeschaffer zu. Die einzelnen im Vertrag integrierten Verbrauchsstandorte haben meist weder einen Stromliefervertrag mit dem Bündler abgeschlossen, noch erhalten sie eine Stromrechnung von diesem. Aufgrund der speziellen Vertragsverhältnisse ist die Erfüllung der Stromkennzeichnungspflicht im oben beschriebenen Fall nur erschwert möglich. Da aber jeder Endverbraucher ein Recht auf die in der Stromkennzeichnung enthaltenen Informationen hat, schlägt das BFE - in Absprache mit der Branche und der Begleitgruppe Bündelkunden - folgendes Verfahren für die Stromkennzeichnung bei Bündelverträgen vor: Version 4.2 / November 2016 Seite 30 von 44

31 Der Bündler weist den zentralen Energiebeschaffer mit der Stromrechnung darauf hin, dass aus administrativen Gründen auf das Zustellen der vielen einzelnen Stromkennzeichnung verzichtet wird, er aber das Recht hat seine Stromkennzeichnung jederzeit beim Bündler einzufordern, beispielsweise wenn ein im Bündelkundenvertrag integrierter Verbrauchsstandort seine Stromkennzeichnung erhalten möchte. Den Unternehmen der Endverbrauchsstandorte soll ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, beim zentralen Energiebeschaffer die für sein Unternehmen gültige Stromkennzeichnung einzufordern. Vorschlag für Text mit/auf Stromrechnung des zentralen Energiebeschaffer: Um den administrativen Aufwand möglichst klein zu halten, verzichten wir auf einen automatischen Versand der Stromkennzeichnung. Sie können diese aber jederzeit bei uns einfordern Belieferung von Endverbrauchern im Ausland Für die Belieferung von Endverbrauchern im Ausland können Nachweise eingesetzt werden. Diese eingesetzten Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung unter Zuteilung von Nachweisen an Nicht-Endkunden ausgebucht werden. In den ausländischen Versorgungsgebieten kommen die länderspezifischen Regelungen für die Stromkennzeichnung zum Tragen Direkte Belieferung von mehreren Standorten Ist eine Kunde über mehrere Standorte verteilt, gilt grundsätzlich, dass pro Einheit, die eine Rechnung erhält, auch der entsprechende Strommix ausgewiesen werden muss. Eine Ausnahme bilden Bündelkunden, welche Standorte in verschiedenen Verteilnetzen haben, diese aber nur von einem Lieferanten versorgen lassen. Hier gilt die Regelung gemäss Abschnitt Handelsenergie und ENTSO-E-Mix Handelsenergie gehört grundsätzlich in die Kategorie Nicht überprüfbare Energieträger. Ausnahmen davon sind Handelsgeschäfte mit gültigen Zertifikaten oder Nachweisen. Einige europäische Stromkennzeichnungssysteme sehen für die Kennzeichnung von Handelsenergie mit unbekannter Herkunft den ENTSO-E-Mix (vormals UCTE-Mix) oder einen nationalen Erzeugungsmix vor. Bezieht ein Unternehmen in der Schweiz Handelsenergie mit diesen ausländischen Kennzeichnungen, muss diese wie Handelsenergie unbekannter Herkunft behandelt werden, d.h. muss der Kategorie Nicht überprüfbare Energieträger zugeschlagen werden. Version 4.2 / November 2016 Seite 31 von 44

32 Pumpenenergie, Verordnung UVEK (SR ) Das Bundesamt für Energie hat in Absprache mit der Branche eine Regelung für die Pumpenenergie in Bezug auf die Stromkennzeichnung erarbeitet. Diese ist in der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (SR ) geregelt. d. Art. 4a Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen 1 Setzt ein Wasserkraftwerk Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitätserzeugung zur Verfügung zu stellen, so muss die produzierte Elektrizitätsmenge wie folgt berechnet werden: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. 2 Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden. 3 Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent beim BFE die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen. Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur diejenige Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist. 4 Über die Verwendung eines höheren Wirkungsgrads kann der Produzent selbst entscheiden. natürlicher Zufluss Menge M nat gepumpter Zufluss Menge M Pump Nachweisberechtigte Energie ist: Produktionsanteil, welcher mittels natürlichem Zufluss produziert wurde! In Österreich & Skandinavien gilt dieses Modell Pumpe Grafik 13: Pumpenenergie, natürlicher Zufluss und gepumpter Zufluss Da das Hochpumpen und anschliessende Turbinieren von Wasser eine Form der Energiespeicherung darstellt, werden dafür keine Herkunftsnachweise ausgestellt. Herkunftsnachweise werden nur generiert wenn es sich um Stromproduktion aus natürlichen Zuflüssen handelt. Umgekehrt können Herkunftsnachweise aber verwendet werden, um die beim Pumpen verloren gegangene Energie mit einer bestimmten Qualität zu belegen. Soll beispielsweise ausgewiesen werden, dass die Pumpverluste mit Windenergie gedeckt werden, muss die entsprechende Menge an Wind-HKN entwertet werden. Soll nachgewiesen werden, dass sämtliche beim Pumpen verwendete Energie aus einer bestimmten Quelle stammt, muss die entsprechende Menge Version 4.2 / November 2016 Seite 32 von 44

33 an HKN vorhanden sein. Entwertet werden muss aber nur der Anteil der Pumpverluste, da nur die Verluste eine Ausscheidung von Strom aus dem System darstellen. Für den Anteil der Pumpenergie, der durch das Turbinieren wieder zurückgewonnen wird, müssen keine HKN entwertet werden. Diese HKN können verwendet werden, um die Qualität des turbinierten Stroms zu belegen (da für Strom aus zuvor hochgepumptem Wasser ja keine zusätzlichen HKN ausgestellt werden). Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass in der Jahresbilanz genügend HKN vorhanden waren bzw. entwertet wurden, um das Pumpen mit einer bestimmten Stromqualität nachzuweisen. Soll die Bilanz auf Monatsbasis aufgehen, muss der Produktionsmonat der vorhandenen bzw. entwerteten HKN mit dem Monat des Pumpenverbrauchs übereinstimmen. Wird eine viertelstündliche Bilanz gefordert, kann der Nachweis nicht mehr mit HKN alleine erbracht werden, da diese nur in höchstens monatlicher Auflösung zur Verfügung stehen. In diesem Fall braucht es ein zusätzliches Zertifikat, wie z.b. TÜV EE Konzessions-, Vorzugs-, Gratisenergie Konzessionsenergie, Vorzugs- und Gratisenergie für Gemeinden werden in der Stromkennzeichnung als normale Energielieferungen gehandhabt. Wenn z.b. einer Gemeinde eine spezielle Qualität von Energie versprochen wird, müssen diese Nachweise in der Elektrizitätsbuchhaltung unter Verwendung von Nachweisen für Nicht-Endverbraucher ausgebucht werden Kehrichtverbrennungsanlagen Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) werden für die Stromkennzeichnung in zwei Gruppen unterschieden. Gruppe 1: KVA welche vor dem in Betrieb genommen wurden Die von der KVA produzierte und in das Netz eingespeiste Energie wird zu 100% der Energieträger-Hauptkategorie Abfälle zugeschlagen. Gruppe 2: KVA welche ab dem in Betrieb genommen wurden oder erheblich erweitert wurden Bei Anlagen, welche die Punkte gemäss Anhang 1.5 zur EnV Anschlussbedingungen für Biomassenenergieanlagen erfüllen, werden 50% der produzierten Energie der Kategorie Biomasse zugeschlagen. Die verbleibenden 50% werden weiterhin der Kategorie Abfälle zugeschlagen Überschussenergie unabhängiger Produzenten (gemäss EnG Artikel 7) Sofern mit dem unabhängigen Produzenten nichts anderes vereinbart wurde, ist die Überschussenergie von unabhängigen Produzenten, welche erneuerbare Energien nach EnG Artikel 7 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 28a (MKF / 15-Räppler ) nutzen, in der Kategorie Nicht überprüfbare Energieträger in das Portfolio aufzunehmen. Die garantierte minimale Einspeisevergütung (marktorientierte Bezugspreise bzw. bei der MKF i.d.r. 15 Rp./kWh) enthält keine Vergütung für einen allfälligen ökologischen Mehrwert. Das bedeutet, dass der ökologische Mehrwert und somit die Vermarktungsrechte beim unabhängigen Produzenten verbleiben. Dieser kann jedoch die Vermarktungsrechte und damit den ökologischen Mehrwert an das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung vertraglich abtreten. In diesem Fall liegt ein Nachweis vor, der in der Elektrizitätsbuchhaltung ausgewiesen und für die Berechnung des Strommix verwendet werden kann. Die Überschussenergie unabhängiger Produzenten muss seit dem von Swissgrid Version 4.2 / November 2016 Seite 33 von 44

34 im Schweizerischen Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Dadurch kann der ökologische Mehrwert für diese Anlagen in Form von Herkunftsnachweisen zur Verfügung stehen. Das BFE stellt im Internet bei den Vollzugshilfen für die Stromkennzeichnung einen Mustervertrag für die Abtretung der Vermarktungsrechte zur Verfügung. Nachweise können im Prinzip für die gesamte netto produzierte Elektrizität (Maximalmenge für Nachweise) ausgestellt und dem Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung mittels Abtretung der Vermarktungsrechte übertragen werden. Verwendet der unabhängige Produzent für seinen Eigenverbrauch bzw. für Lieferungen an Dritte Nachweise (d.h. verbraucht bzw. liefert er Strom einer bestimmten Qualität), müssen diese jedoch von der Maximalmenge abgezogen werden. Auch müssen Nachweise, welche die unabhängigen Produzenten in Form von Zertifikaten - ohne physische Lieferung - selbst vermarkten, abgezogen werden. Brutto-Stromproduktion Maximalmenge für Nachweise Überschussenergie (gemäss EnV) für Stromproduktion Energieverbrauch eingesetzter Strom des UP (Eigenbedarf der Stromproduktionsanlage) Direkte Lieferung des UP an Dritte Eigenbedarf des unabhängigen Produzenten (gemäss EnV) Grafik 14: Überschussenergie von unabhängigen Produzenten Energiepools, Beschaffungsgesellschaften, Beteiligungsgesellschaften Durch die Ausübung einer Funktion in der Stromproduktions- oder Strombeschaffungskette können Unternehmen informationspflichtig werden. Entsprechend ist dann eine Elektrizitätsbuchhaltung gemäss den Vorgaben zu führen und es ist die Informationspflicht zu erfüllen. Beispiel: Fünf Endkundenlieferanten gründen eine gemeinsame Strom-Beschaffungsgesellschaft. Diese Gesellschaft führt nur kaufmännische und administrative Tätigkeiten aus. Die Gesellschaft muss bis 30. April von ihren Händlern, Produzenten, etc. die Informationspflicht erhalten. Sie ist wiederum gegenüber ihren fünf Endkundenlieferanten per 30. April informationspflichtig. Version 4.2 / November 2016 Seite 34 von 44

35 Solarstrombörsen Betreibt ein Endkundenlieferant eine Solarstrombörse, können die zur Verfügung stehenden Solarstromnachweise in die Elektrizitätsbuchhaltung aufgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine schriftliche Abtretungsvereinbarung des ökologischen Mehrwerts gegenüber den Solarstromproduzenten vorliegt. Die erhaltenen Nachweise können in den für alle Endkunden gültigen Lieferantenmix oder in einen spezifischen Produktemix einfliessen Für die Stromkennzeichnung gültige Nachweise Nachdem alle vorhandenen Herkunftsnachweise für die Stromkennzeichnung eingesetzt worden sind, müssen für die verbleibende Liefermenge weitere Nachweise verwendet werden. Eine ausführliche Darstellung der zugelassenen Nachweise ist im Abschnitt Elektrizitätsbuchhaltung aufgeführt. Hier eine Zusammenfassung davon. Stromlieferverträge mit ausgewiesener Art der eingesetzten Energieträger für die Produktion Verträge mit unabhängigen Produzenten Selbstdeklaration von Produzenten Übertragungsverlust (Netzverlust) Durch den Übertragungsverlust fallen frei verwendbare Nachweise für die Stromkennzeichnung an. In der Elektrizitätsbuchhaltung und somit in der Stromkennzeichnung werden diese frei verwendbaren Nachweise automatisch mitberücksichtigt. Der Übertragungsverlust ist eine Teilmenge der Differenz zwischen dem beschafften und dem an alle Endverbraucher abgegebenen Strom. In der Stromkennzeichnung werden die Übertragungsverluste nicht ausgewiesen. Sie können aber trotzdem mit einer Herkunft belegt und z.b. im Geschäftsbericht ausgewiesen werden. Dazu ist die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen zu entwerten mit dem Vermerk Übertragungsverluste Mehr als eine Kennzeichnung pro Jahr an Endverbraucher versenden Grundsätzlich können pro Jahr mehrere Stromkennzeichnungen an Endverbraucher gesandt werden. Dies kann dann in Erwägung gezogen werden, wenn nachträglich bedeutende Fehler in der ersten Stromkennzeichnung gefunden worden sind und mit einer zweiten Kennzeichnung korrigiert werden. Eine zweite Kennzeichnung für dasselbe Bezugsjahr muss gegenüber dem Empfänger gut kommentiert werden, damit Unklarheiten vermieden werden Müssen alle Nachweise den Endkunden zugeteilt werden? Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sofern sie nicht anderweitig verwendet wurden, müssen alle Nachweise für die Kennzeichnungs- bzw. Informationspflicht eingesetzt werden. Besteht eine Überdeckung an Nachweisen, ist es jedem Endkundenlieferanten selber überlassen, welche der verfügbaren Nachweise er für die Kennzeichnung bzw. Information einsetzt. Einzige Einschränkung ist, dass zusätzliche Nachweise erst nach Verwendung aller Herkunftsnachweise (gemäss Artikel 1d EnV bzw. Artikel /28/EG) eingesetzt werden dürfen (siehe Abschnitt 2.6.1). Wenn möglich sollte jedoch ein den Kundenerwartungen entsprechender Strommix ausgewiesen werden. Ein Anteil von Nicht überprüfbaren Energieträger über 20% muss gemäss Abschnitt auf der Stromkennzeichnung begründet werden. Version 4.2 / November 2016 Seite 35 von 44

36 Rundung in der Stromkennzeichnung In der Stromkennzeichnung gelten die kaufmännischen Rundungsregeln. In der Praxis zeigt sich, dass oft auf eine Nachkommastelle gerundet wird. In der Darstellung der Stromkennzeichnung ist es auch möglich, pro Energieträger-Kategorie unterschiedliche Rundungen anzuwenden. Dies ist dann sinnvoll, wenn kleine Mengen an erneuerbaren Energieträger ausgewiesen werden sollen. Beispiel: Erneuerbare Energien 50.5 % Wasserkraft 50.0 % Übrige erneuerbare Energien % Sonnenenergie 0.4 % Windenergie % Biomasse 0.07 % Geothermie 0.0 % Version 4.2 / November 2016 Seite 36 von 44

37 4 Elektrizitätsbuchhaltung Das Bundesamt für Energie stellt den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen zwei Excel- Elektrizitätsbuchhaltungen zur Verfügung. Selbstverständlich können auch andere Werkzeuge für die Elektrizitätsbuchhaltung eingesetzt werden, solange sie nachvollziehbar sind und ein korrektes Resultat darstellen. Die BFE Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen sind auf als Download verfügbar. Die Elektrizitätsbuchhaltungen pro und light sind in diesem Leitfaden bei den Vollzugshilfen unter Abschnitt beschrieben. Die Anwendung der Elektrizitätsbuchhaltung ist in den Excel-Vorlagen detailliert beschrieben oder selbsterklärend. 4.1 Schritte bei Bearbeitung der Elektrizitätsbuchhaltung Schritt 1: Eintragen der beschafften und erhaltenen Nachweise Schritt 2: Austragen der verwendeten Nachweise an Nicht-Endverbraucher Schritt 3: Eintragen des Total Energieabsatzes im Kalenderjahr an Endverbraucher Schritt 4: Zuteilen der vorhandenen Nachweise auf den Endverbraucherabsatz Schritt 5: Berücksichtigung des KEV-Anteils Schritt 6: Kontaktdetails in der Stromkennzeichnungstabelle ergänzen 4.2 Stolpersteine in der Elektrizitätsbuchhaltung Der Einsatz der Elektrizitätsbuchhaltung ist relativ einfach. Trotzdem zeigt die Praxis, dass einige Punkte Stolpersteine sind und öfters falsch angewendet werden. Hier eine Aufzählung der grössten Stolpersteine in der Elektrizitätsbuchhaltung und der entsprechenden Hinweise wie diese zu umgehen sind Kalenderjahr versus hydrologisches Jahr Die Elektrizitätsbuchhaltung ist zwingend für das Kalenderjahr zu erstellen. Daten, welche nicht im Kalenderjahr vorhanden sind, müssen plausibel auf das Kalenderjahr hochgerechnet werden und bei einer allfälligen Revision der Elektrizitätsbuchhaltung vorgewiesen werden können Bestimmen des Endkundenabsatzes Bei der Position Endkundenabsatz ist die Stromlieferung pro Kalenderjahr für alle eigenen Endverbraucher anzugeben. Darin dürfen keine Lieferungen an Nicht-Endverbraucher enthalten sein. Der Eigenverbrauch des kennzeichnenden Unternehmens kann im Total Endverbraucher integriert sein, muss jedoch nicht. -> Siehe Abschnitt Eigenverbrauch des Endkundenlieferanten Der Eigenverbrauch kann vom Total Endkundenabsatz abgezogen werden. Die dadurch freiwerdenden Nachweise können für den Strommix verwendet werden. Offen bleibt jedoch die Argumentation, mit welchen Energieträgern sich das Unternehmen selbst bedient. Version 4.2 / November 2016 Seite 37 von 44

38 4.2.4 Umgang mit den Nicht überprüfbareren Energieträgern Nicht überprüfbare Energieträger werden nicht in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst, sondern werden automatisch berechnet. Die nicht überprüfbaren Energieträger berechnen sich wie folgt: Alle für den Lieferantenmix zugeteilte Nachweise abzüglich dem Total Endkundenabsatz. Eine Unterdeckung von Nachweisen ergibt automatisch eine Position von Nicht überprüfbaren Energieträger in der Elektrizitätsbuchhaltung und Stromkennzeichnung. Das Bundesamt für Energie regt an, den Wert an Nicht überprüfbaren Energieträger in der Stromkennzeichnung möglichst gering zu halten Berücksichtigung der Kategorie Geförderter Strom in der Buchhaltung Die ab dem Kalenderjahr 2009 durch Swissgrid und der Bilanzgruppe für erneuerbare Energie (BG-EE) gesammelten KEV-Nachweise werden im Folgejahr via alle Endkundenlieferanten den Schweizer Endkunden deklariert. Das BFE informiert im Frühling über den Prozentwert der KEV- Nachweise und dessen Zusammensetzung in die einzelnen Energiekategorien. Dieser Prozentwert muss in den Strommix integriert werden. Mit dem vom BFE publizierten Prozentwert Geförderter Strom soll die Menge an Nicht überprüfbaren Energieträger reduziert werden. Falls keine Nicht überprüfbaren Energieträger in der Elektrizitätsbuchhaltung vorliegen, muss mit dem KEV-Anteil eine andere Kategorie nach Wahl reduziert werden. Der KEV- Anteil muss auf jeden Fall an die Endkunden ausgewiesen werden Verwenden der Stromkennzeichnungstabelle aus der Buchhaltung Die in der Elektrizitätsbuchhaltung hinterlegte Stromkennzeichnungstabelle wird automatisch mit den berechneten Prozentwerten abgefüllt. Durch das Eingeben der Unternehmenskoordinaten, einer Kontaktperson und des Bezugsjahres sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Stromkennzeichnung erfüllt. Es zeigt sich jedoch, dass die meisten kennzeichnungspflichtigen Endkundenlieferanten die Stromkennzeichnungstabelle mit zusätzlichen Informationen versehen. So kann z.b. die Lesbarkeit der Tabelle erhöht oder der Bezug zur regional produzierten Energie verstärkt werden. Version 4.2 / November 2016 Seite 38 von 44

39 4.2.7 Muster einer Elektrizitätsbuchhaltung pro Die Buchhaltung pro eignet sich für Unternehmen mit komplexem Geschäftsmodell. Grafik 15: Schritt 1: Grundtabelle für die Datenerfassung Grafik 16: Schritt 2: automatische Datenverdichtung Grafik 17: Schritt 3: Integration des KEV-Anteils und automatische Datenpräsentation Version 4.2 / November 2016 Seite 39 von 44

40 4.2.8 Muster einer Elektrizitätsbuchhaltung light Die Buchhaltung light eignet sich für Unternehmen mit einem eher einfachen Geschäftsmodell. Grafik 18: Muster einer ausgefüllten Elektrizitätsbuchhaltung light Version 4.2 / November 2016 Seite 40 von 44

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