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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Pro-Palästina -Kundgebung am 16. Dezember 2017 in Halle/Saale Kleine Anfrage - KA 7/1513 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 16. Dezember 2017 fand am Steintor in Halle eine Pro-Palästina -Kundgebung statt. Anlass war vorgeblich die Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt Israels durch die USA. Bei der Demonstration soll es laut Polizei um die Menschenrechte in Jerusalem gegangen sein. Im Zuge der Kundgebung wurde laut Medienberichten ein Teilnehmer wegen aggressiven Verhaltens von der Veranstaltung ausgeschlossen. Dieser soll auch Symbole der Hamas gezeigt haben. Zudem wurden, so Medienberichte unter Verweis auf Zeugeninformationen, aus der Gegendemonstration in nichtdeutscher Sprache antisemitische Beleidigungen, holocaustrelativierende und israelfeindliche Parolen geäußert bzw. skandiert. Die Polizei konnte die Vorwürfe nicht bestätigen, da kein Dolmetscher vor Ort war. 1 Eine der Sprachführerin auf dieser Versammlung soll Mitglied des Vereins Arabische Oase in Halle sein. Der Vorsitzende dieses Vereins hat das Verhalten des Mitgliedes der Arabischen Oase als Reaktion auf eine Provokation und Pöbeleien aus der untersten Schublade von den Gegendemonstranten gewertet. 2 Am 16. Dezember 2017 fand in Erfurt ebenfalls eine Pro-Palästina -Kundgebung statt, auf der die Teilnehmer in zumeist arabischer Sprache gegen die Außenpolitik von Donald Trump demonstrierten. Die Polizei hatte zur Überwachung der Redebeiträge einen Dolmetscher vor Ort Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am )

2 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wann, von welchem Verein bzw. welcher Organisation oder sonstiger juristischen Person und unter welchem Motto wurde die Pro-Palästina - Kundgebung in Halle angemeldet? Sofern es sich bei dem Anmelder um eine Privatperson handelt, wird um Auskunft über bekannte Verbindungen dieser Person zum Verein Arabische Oase in Halle oder einer Vereinigung gebeten, die der Hamas oder Fatah nahesteht. Die Versammlung zum Thema Standing for Human Rights in Jerusalem wurde am 11. Dezember 2017 durch eine Privatperson angemeldet. Laut Internetauftritt des Verbandes der Migrantenorganisationen Halle (Saale) e. V. (VeMo) könnte über eine dortige Mitgliedschaft des Anmelders auch Kontakt zur Initiative Arabische Oase bestehen. Gesicherte Erkenntnisse über Verbindungen des Anmelders zur Initiative Arabische Oase oder einer Vereinigung, die der Hamas oder der Fatah nahesteht, liegen der Landesregierung jedoch nicht vor. 2. War die Versammlungsbehörde im Vorfeld der Kundgebung vom Veranstalter darüber informiert worden, dass im Rahmen dieser Versammlung Redebeiträge oder Losungen in nichtdeutscher Sprache gehalten bzw. skandiert werden? Wenn ja, in welcher Sprache sollten die Redebeiträge oder Losungen nach Auskunft des Veranstalters geäußert werden und in welche Sprache wurden diese tatsächlich gehalten bzw. skandiert? Die Versammlungsbehörde ging davon aus, dass während der Versammlung auch fremdsprachige Redebeiträge gehalten werden. Erkenntnissen der Versammlungsbehörde und der Polizei zufolge erfolgten im Verlauf der Versammlung Meinungsäußerungen in deutscher, englischer und arabischer Sprache. 3. Konnte die Versammlungsbehörde aufgrund vorliegender Informationen, der Umstände oder aus der Erfahrung heraus davon ausgehen, dass im Rahmen dieser Versammlung auch Redebeiträge oder Losungen in nichtdeutscher Sprache gehalten bzw. skandiert werden? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. 4. Fand im Vorfeld dieser Versammlung ein Kooperationsgespräch zwischen Versammlungsbehörde und dem Veranstalter statt? Wurde hierbei der Inhalt der Redebeiträge bzw. der Losungen besprochen? Wenn nein, wird um eine entsprechende Begründung gebeten? Zwischen der Versammlungsbehörde und dem Anmelder wurden Einzelheiten der Durchführung der Versammlung bereits bei der Anmeldung, die im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erfolgte, erörtert. Inhalte von Redebeiträgen oder Losungen wurden nicht besprochen, da das Versammlungsrecht die vorherige Bekanntgabe derartiger Inhalte nicht vorschreibt ( 12 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge - VersammlG LSA). Anhaltspunkte dahingehend, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Inhalte von Redebeiträgen oder Losungen zu erwarten waren, lagen der Versammlungsbehörde im Vorfeld der Versammlung nicht vor.

3 3 5. Welche Maßnahmen hatte die Versammlungsbehörde im Vorfeld der Versammlung getroffen, um den Inhalt der Redebeiträge zu überprüfen? Wurden z. B. Redemanuskripte vom Veranstalter angefordert und vorgelegt? Eine Vorlage von Redemanuskripten sowie eine diesbezügliche Anforderung im Vorfeld der Versammlung erfolgte nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen. 6. Hat die Versammlungsbehörde die Versammlung von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht? Wenn ja, welche Beschränkungen waren das und wurden diese eingehalten oder dagegen verstoßen? Nein. 7. Konnte die Versammlungsbehörde aufgrund der Umstände bzw. der Erfahrung aus dem Verlauf thematisch ähnlicher Versammlungen oder dem Vorliegen bestimmter Informationen davon ausgehen, dass es im Rahmen dieser Versammlung voraussichtlich zu den mutmaßlichen antisemitischen, israelfeindlichen oder strafrechtlich relevanten Äußerungen kommt? Wenn ja, welche einsatzbegleitenden Maßnahmen hatten die Versammlungsbehörde und Polizei durchgeführt, um die Redebeiträge zu überwachen und mögliche antisemitische, israelfeindliche oder sonstige strafrechtlich relevante Äußerungen seitens der Versammlungsteilnehmer zu unterbinden oder zu dokumentieren. Wurde zur Unterstützung der Versammlungsbehörde und Polizei ein Dolmetscher vor Ort eingesetzt? Wenn nein, warum wurde kein Dolmetscher einsatzbegleitend hinzugezogen? Anhaltspunkte dahingehend, dass es im Verlauf der Versammlung zu Äußerungen im Sinne der Fragestellung kommen könnte, lagen der Versammlungsbehörde im Vorfeld der Versammlung nicht vor. Ein Dolmetscher für Arabisch und Englisch wurde dennoch hinzugezogen und befand sich während der Versammlung vor Ort. 8. Wurde seitens der Versammlungsbehörde oder der Polizei in den Verlauf der Versammlung eingegriffen? Wenn ja, in welcher Weise und welches war der dafür ausschlaggebende Anlass bzw. Grund? Ein Versammlungsteilnehmer wurde wegen gröblicher Störung gemäß 16 Abs. 3 VersammlG LSA durch die Polizei von der Versammlung ausgeschlossen. 9. In den sozialen Netzwerken sind verschiedene Video-Mitschnitte von dieser Versammlung zu finden. Wurden diese mittlerweile von den Strafverfolgungsbehörden gesichtet bzw. ausgewertet? Welche Losungen wurden von den Versammlungsteilnehmern skandiert? Sind Teile dieser Losungen als antisemitisch, israelfeindlich oder strafrechtlich relevant einzustufen? Welchem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität würden solche Straftaten zugeordnet werden? Erkenntnissen der Polizei zufolge wurde durch Teilnehmer der Versammlung unter anderem Folgendes geäußert:

4 4 Israel ihr Mörder ihr tötet unsere Kinder Israel macht Massaker neuer Holocaust in Palästina... ihr macht Holocaust in unserem Land... Das jüngste Kind von uns will euch... töten kämpfen, er will sein Land haben Es gibt Tausende Kinder im Gefängnis in Israel sie bewachen unsere Kinder mit eurer Hundepolizei, sie fressen unsere Kinder wir wollen Freiheit für unsere Kinder. Eine strafrechtliche Relevanz dieser Äußerungen liegt der Bewertung der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) zufolge nicht vor. 10. Wie viele Personen nahmen an der Pro-Palästina -Kundgebung teil? Gegen wie viele Versammlungsteilnehmer wurden aufgrund der Vorkommnisse wegen welcher Tatvorwürfe Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? Wie viele dieser Verfahren werden derzeit noch gegen Unbekannt geführt? Wie viele der bislang ermittelten Tatverdächtigen besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft? Welcher Migrationshintergrund ist bekannt? Sofern bekannte Tatverdächtige eine ausländische oder doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, wird um die Angabe der jeweiligen ausländischen Staatsbürgerschaft gebeten. Sofern es sich um ausländische Staatsbürger handelt, wird um Auskunft zu deren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland gebeten. An der Versammlung nahmen 75 Personen teil. Es wurden zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, die bereits eingestellt wurden, da seitens der Staatsanwaltschaft Halle der Anfangsverdacht einer Straftat jeweils nicht gesehen wurde. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden nicht eingeleitet. 11. Wie viele der Versammlungsteilnehmer der Pro-Palästina -Kundgebung stehen in Verbindung oder haben Kontakt zur Organisation Arabische Oase? In welcher Rechtsform wird die Arabische Oase betrieben? Welchem Zweck sollen die Aktivitäten der Arabischen Oase dienen bzw. welche Ziele werden von dieser verfolgt? Aus welchen Quellen finanziert sich die Arabische Oase? Wurde diese in den Jahren 2013 bis 2017 mit öffentlichen Mitteln gefördert? Wenn ja, von welchem öffentlichen Träger in welcher Höhe? Sofern die Förderung projektbezogen erfolgte, wird um Angabe des Projektes und ggfs. des Bewilligungszeitraumes gebeten. An welche Voraussetzungen waren diese Förderungen gebunden und wurden diese von der Arabischen Oase erfüllt? Welche Verbindungen (z. B. organisatorisch, personell, in projektbezogener Arbeit) sind bekannt, die zwischen der Arabischen Oase und zivil-gesellschaftlichen Organisationen (z. B. Vereine, Initiativen usw.) oder öffentlichen Institutionen bestehen? Bezüglich einer Versammlungsteilnehmerin liegen Erkenntnisse vor, dass sie der Initiative Arabische Oase angehört. Der Internetseite der Initiative Arabische Oase ist zu entnehmen, dass es sich um ein transkulturelles Dialogprojekt handelt, das Begegnungen und den Austausch zwischen der arabischsprachigen Welt und Europa fördert. Die Initiative

5 5 Arabische Oase ist Mitglied im Verband der Migrantenorganisationen Halle (Saale) e.v. (VeMo). Zuwendungen aus Landesmitteln erhält die Initiative Arabische Oase nicht. Weitergehende gesicherte Erkenntnisse, insbesondere zur Finanzierung der Initiative Arabische Oase, liegen nicht vor. 12. Wie viele Bedienstete der Stadt Halle/Saale waren zur Absicherung dieser Versammlung eingesetzt? Wie hoch waren die daraus entstandenen Personal- und Sachkosten? Bedienstete der Stadt Halle (Saale) waren nicht im Einsatz. 13. Wie viele Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt waren zur Absicherung dieser Versammlung eingesetzt? Wie viele Einsatzstunden wurden in diesem Zusammenhang geleistet? Bitte nach Polizeivollzugsbeamten und Verwaltungspersonal aufschlüsseln. Wie hoch waren die aufgrund der Versammlung entstandenen Personal- und Sachkosten für das Land Sachsen-Anhalt? Es waren 56 Polizeivollzugsbeamte (187,5 Gesamtmannstunden) und ein Verwaltungsbeamter (3,0 Einsatzstunden) im Einsatz. Die entstandenen Personalund Sachkosten werden statistisch nicht gesondert erfasst und können daher nicht belastbar beziffert werden. 14. Wie viele Personen nahmen an der Gegendemonstration teil? Wurden von diesen Personen Redebeiträge gehalten oder Losungen skandiert? Wenn ja, in welcher Sprache? Hat die Versammlungsbehörde oder Polizei aus den Reihen der Gegendemonstranten Provokationen oder Pöbeleien in Richtung der Pro-Palästina -Kundgebung wahrgenommen? Wenn ja, wird um eine genaue Beschreibung dieser Provokationen oder Pöbeleien gebeten. Es fand parallel eine Versammlung mit 17 Teilnehmern zum Thema Gegen jeden Antisemitismus statt. Meinungsäußerungen aus dieser Versammlung heraus erfolgten durch verbale Äußerungen und durch das Zeigen von Fahnen. Erkenntnissen der Polizei zufolge erfolgten die Äußerungen in deutscher Sprache. Strafrechtlich relevante Äußerungen wurden nicht festgestellt. 15. Welche Dienstvorschriften oder rechtlichen Vorgaben sind von den Versammlungsbehörden und der Polizei zu beachten, wenn auf Versammlungen angekündigte oder spontane Redebeiträge oder Losungen in nichtdeutscher Sprache gehalten bzw. skandiert werden oder werden sollen? Ist im Falle einer solchen Versammlung der Einsatz von Dolmetschern vorgeschrieben? Versammlungsbehörde und Polizei haben den gesetzlichen Auftrag, Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung einer Versammlung abzuwehren. Eine versammlungsrechtliche Vorschrift hinsichtlich des Einsatzes von Dolmetschern bei Versammlungen existiert nicht. Versammlungsbehörde und Polizei prüfen im Einzelfall, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist, um ggf. Straftaten zu erkennen oder diese zu verhindern.

6 6 16. Werden im Rahmen von Versammlungen, auf denen aufgrund vorliegender Informationen, der Umstände oder begründetem Verdacht davon auszugehen ist, dass Redebeiträge in nichtdeutscher Sprache gehalten werden, seitens der Versammlungsbehörde oder Polizei zur Überwachung der Redebeiträge Dolmetscher hinzugezogen, auch wenn deren Einsatz nicht vorgeschrieben ist? Wie wurde bisher hinsichtlich des Hinzuziehens von Dolmetschern bei solchen Veranstaltungen verfahren? Auf die Antwort auf Frage 15 wird verwiesen. 17. Welche sonstigen Maßnahmen werden seitens der Versammlungsbehörde und der Polizei durchgeführt, um vor dem Hintergrund der Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, im Zuge von vorgebrachten Reden, Wortbeiträgen oder Losungen etc., Erkenntnisse über die in nichtdeutscher Sprache vorgebrachten Äußerungen zu gewinnen? Soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf einer Versammlung strafrechtlich relevante Äußerungen erfolgen könnten, kommen versammlungsrechtliche Maßnahmen in Form von Beschränkungen oder Verboten nach 13 Abs. 1 VersammlG LSA in Betracht. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 15 verwiesen.

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