Taxordnung Dauer- und Ferienaufenthalt Gültig ab Version 1.5
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- Cathrin Küchler
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1 Taxordnung Dauer- und Ferienaufenthalt Gültig ab Version 1.5 Wohn- und Pflegeheim Flawil, Krankenhausstrasse 5 und 23 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) im Wohn- und Pflegeheim Flawil. 1.2 Taxgestaltung Die Tarife werden jährlich am 1. Januar automatisch der Teuerung (Stichtag Ende November) oder bei Bedarf durch den Stiftungsrat angepasst. 1.3 Ferienaufenthalt Grundsätzlich gelten die gleichen Regelungen wie für einen Daueraufenthalt. Ausnahme-regelungen werden in dieser Taxordnung explizit erwähnt. 1.4 Heimkosten Die Heimkosten setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe Pflege und Betreuungskosten Pflegematerialien und Mittel gemäss Liste MiGel (Pflichtleistung der Krankenversicherer) Nichtkassenpflichtige Pflegematerialien und Mittel (Anteil Bewohner, Pauschale nach Aufwand) Persönliche Auslagen und zusätzliche nach Aufwand verrechnete Leistungen 2 Pensionstaxe 2.1 Pensionstaxe Daueraufenthalt Einzelzimmer mit WC/Dusche pro Tag Fr bis Fr Einzelzimmer mit gemeinsamer Nutzung WC/Dusche/Küche/Loggia pro Tag Fr Doppelzimmer mit WC/Dusche pro Tag Fr bis Fr Stiftung Wohn- und Pflegeheim Krankenhausstrasse 5 Tel Flawil 9230 Flawil Fax info@wph-flawil.ch
2 2.2 Pensionstaxe Ferienaufenthalt Einzelzimmer mit WC/Dusche pro Tag Fr bis Fr Einzelzimmer mit gemeinsamer Nutzung WC/Dusche/Küche/Loggia pro Tag Fr Doppelzimmer mit WC/Dusche pro Tag Fr bis Fr Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen: Morgen-, Mittag- und Abendessen gemäss Menüplan Mineralwasser und warme Getränke (ohne Süss- oder alkoholische Getränke) Unterkunft (inkl. Pflegebett und Nachttisch) Strom, Heizung, Kalt- und Warmwasser Bettwäsche und Frottéewäsche Reinigung des Zimmers und der Nasszelle gemäss Reinigungsplan Einsammeln, waschen und verteilen der Privatwäsche (ausgenommen Chemische Reinigung) Gehhilfen (Rollator, Rollstuhl Standardausführung; gemäss KVG) Benützung der Gemeinschaftsräume Veranstaltungen, Anlässe, kulturelle Beiträge, Aktivitäten Unterhalt und Erneuerung der Liegenschaften, sämtlicher Mobilien, technischen Anlagen und Maschinen des Hauses Internetanschluss Am Ein- und Austrittstag wird die volle Taxe berechnet
3 3 Pflege- und Betreuungskosten Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem BESA. Die individuelle Pflege und Betreuung wird mit dem Bedarfsabklärungsinstrument BESA Ressourcen- Assessment Instrument (System für Ressourcenklärung, Ziel-vereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung) erfasst. Dies ermöglicht die Erstellung eines Pflegeplans, der auf den individuellen Pflegebedarf abgestimmt ist. In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Art. 7 wird die Bedarfsabklärung vorgeschrieben. Beim Eintritt und in den folgenden zwei Wochen wird anhand von Beobachtungen und Gesprächen der Bedarf abgeklärt. Ebenso wird der Hausarzt konsultiert. Die Bedarfs-abklärung findet halbjährlich oder bei wesentlichen Veränderungen statt. Die Pflegetaxe wird gemäss Vertrag zwischen santésuisse (Schweizer Krankenversicherer), HSK- Gruppe und CURAVIVA (Heimverbände St. Gallen, Thurgau, Glarus) in 12 Stufen geltend gemacht. Dementsprechend richten die Krankenversicherer ihre Beiträge ebenfalls in 12 Stufen an die Bewohner aus. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Pflege- und Betreuungsaufwände durch eine Kostenrechnung getrennt auszuweisen und die Taxen auf den Bewohnerrechnungen separat aufzuführen. Gemäss Finanzierung der Pflegekosten werden an die Pflegetaxen staatliche Beiträge ausgerichtet. Der Betreuungsbedarf geht zu Lasten der Bewohner. Leistung Pflege (inkl. MiGeL) Betreuung Zahler Beitrag Krankenversicherer Beitrag öffentliche Hand Anteil Bewohner Minuten BESA Stufe Total Tagestaxe für Pflege & Betreuung Tagespauschale für Pflege Anteil Pflegefinanzierung durch Gemeinden Tagespauschale Pflege Tagespauschale Betreuung Total Bewohner ohne Pensionstaxe Für die Wohngruppen für Menschen mit Demenz wird ein zusätzlicher Betreuungszuschlag von Fr pro Tag verrechnet.
4 4 Persönliche Auslagen 4.1 Zusätzlich verrechnete Leistungen Folgende Leistungen werden je nach Beanspruchung separat verrechnet: Bezüge im Le Bistro, Kiosk * Zimmerservice aus Komfortgründen pro Mahlzeit Fr Diätkost (ausser Diabetesdiät) pro Tag Fr Ärztliche und medizinische Leistungen * Transport und/oder Begleitung zum Arzt, Spital usw. * Medikamente * MiGeL-Pauschale gemäss Tarif der Krankenversicherung * Körperpflegeprodukte und Verbrauchsmaterialien * Coiffeur * Pédicure * Podologe * Radio-/TV-Anschluss an die Gemeinschafts-Antenne pro Monat Fr Radio und Fernsehgebühren (Rechnung direkt von Billag) Telefonanschlussgebühren pro Monat Fr Telefongesprächsgebühren* (im Schweizer Festnetz und Mobilnetz entfallen keine Gesprächsgebühren an, ausser bei Schweizer Mehrwertdienste und Auslandgespräche) Miete Telefonapparat pro Monat Fr Chemische Reinigung * Näh- und Flickarbeiten bei persönlicher Wäsche pro Stunde Fr Beschriftung Kleider pro Stück Fr Grundgebühr: Etiketten für die Beschriftung der Kleider Fr Ersatz-Zimmerschlüssel Fr Parkplatz Tiefgarage pro Monat Fr ausserordentliche Arbeiten techn. Dienst * Andere Dienst- und Extraleistungen * Räumungs- und Entsorgungskosten für private Gegenstände * Reparaturen für bewohnerspezifische oder eigene Sachen und Einrichtungen * Ausserordentliche Reinigungsarbeiten * * nach Aufwand Allgemeiner Hinweis Wir begrüssen es sehr, wenn Angehörige und Bekannte unseren Bewohnern besondere Dienstleistungen erbringen (z.b. Besorgungen, Transporte, Begleitung etc.), damit wir unseren Aufwand nicht in Rechnung stellen müssen!
5 5 Eintrittsgebühr und Vorschussleistung 5.1 Eintrittsgebühr Daueraufenthalt Zur Abgeltung der administrativen Kosten bei Eintritt, Austritt und Tod sowie der Schlussreinigung wird im ersten Pensionsmonat eine Eintrittsgebühr von Fr in Rechnung gestellt. 5.2 Eintrittsgebühr Ferienaufenthalt Zur Abgeltung der administrativen Kosten bei Eintritt, Austritt und Tod sowie der Schlussreinigung wird im ersten Pensionsmonat eine Eintrittsgebühr von Fr in Rechnung gestellt. 5.3 Vorschussleistung bei Eintritt Daueraufenthalt Beim Eintritt in das Heim ist eine Vorschussleistung von Fr. 2' für Pflegeleistungen/ Dienstleistungen zu entrichten. Die Vorschussleistung ist zahlbar innert 10 Tagen ab Eintrittsdatum und wird nicht verzinst. Sie wird im letzten Pensionsmonat verrechnet bzw. rückvergütet. 6 Ermässigungen 6.1 Zimmerreservation Für die Zimmerreservation gilt der normale Pensionspreis, abzüglich Fr je Tag für nicht bezogene Verpflegung. Während dieser Zeit werden keine Pflegekosten in Rechnung gestellt. 6.2 Ermässigung bei Abwesenheit Bei Abwesenheit von drei und mehr Tagen werden ab dem ersten Tag für die Mahlzeiten Fr je Tag vergütet. Die Pflegekosten (BESA) werden nicht in Rechnung gestellt. Die Tage der Abreise und Rückkehr gelten als Anwesenheit. 6.3 Ferienabwesenheit während Daueraufenthalt Pro Jahr sind maximal zwei Wochen Ferien möglich, ohne dass dabei zusätzliche Kosten entstehen. Während dieser Zeit fallen keine Tagespauschalen der Pflege und Tagespauschalen der Betreuung an. Die Pensionstaxe wird in Rechnung gestellt. Die Kosten bei längeren Ferienabwesenheiten sind mit der Heimleitung zu klären. 7 Ende des Pensionsverhältnisses / Annullation 7.1 Daueraufenthalt Bei Todesfall endet das Pensionsverhältnis spätestens 15 Tage nach dem Todestag oder mit der Neubelegung des Zimmers/Bettes. Bei Heimwechsel oder Rückkehr nach Hause ist eine Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende des Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Nach dem Austritts- bzw. Todestag werden die gleichen Ermässigungen wie bei Abwesenheit gewährt.
6 Nach Beendigung des Heimaufenthaltes müssen die persönlichen Gegenstände durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen geräumt werden. Allfällige Räumungsarbeiten, die das Heim erbringt, müssen nach Aufwand verrechnet werden. In der Regel wird ein Doppelzimmer mit zwei Personen belegt. Bei Tod eines Ehepartners wird das freie Bett wieder belegt. 7.2 Ferienaufenthalt Der Ferienaufenthalt endet grundsätzlich mit Ablauf des Ferienvertrages. Ansonsten gilt die gleiche Regelung wie bei Ende des Pensionsverhältnisses Daueraufenthalt. 7.3 Annullation / Teilannullation Ferienaufenthalt Annullierungskosten werden erhoben: Bei Nichtantritt des Ferienaufenthaltes - bis 14 Tage vor Zimmerbezug 50 % der Pensionstaxe - anschliessend 100 % der Pensionstaxe Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes 100 % der Pensionstaxe Bei Annullation infolge Todesfalls 50 % der Pensionstaxe Wir empfehlen eine Annullationsversicherung abzuschliessen. 8 Zahlungsbedingungen 8.1 Daueraufenthalt Die Rechnungsstellung erfolgt nachträglich pro Monat. Die Belastungen erfolgen ausschliesslich über das Lastschriftverfahren (LSV) der Bank oder über den Belastungs-Auftragsdienst (Debit Direct) der Post. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen zu begleichen. 8.2 Ferienaufenthalt Zahlbar mit Einzahlungsschein innert 10 Tagen netto. 9 Aufbewahrung von Wertsachen Wir bitten Sie, keine Wertsachen, Schmuck oder grössere Geldbeträge im Zimmer aufzubewahren. Bei Verlust oder Diebstahl von Geld und Wertsachen müssen wir jede Haftung ablehnen. Geldbeträge, welche nicht im persönlichen Safe aufbewahrt werden, können im Sekretariat deponiert werden. Das WPH übernimmt keine Haftung für vermisste oder verloren gegangene Kleider, Wertgegenstände und Bargeld. 10 Versicherungen Die persönlichen Möbel und Effekten sind bis zu Fr. 10' in der Kollektivversicherung des Heimes für Feuer- und Wasserschaden eingeschlossen. Ein allfälliger Selbstbehalt von Fr geht zu Lasten des Bewohners. Nicht versichert sind Diebstahl oder sonstige Verluste. Die Bewohner sind ab Eintritt haftpflichtversichert; die Prämien sind in der Pensionstaxe enthalten.
7 11 Sterbehilfeorganisationen Wir arbeiten nach den Grundsätzen der Palliativpflege. Dabei werden körperliche, psychische, soziale, spirituelle und auch religiöse Aspekte berücksichtigt. Das bedeutet für uns: Eine Freitodbegleitung können wir in unserer Institution nicht zulassen. Menschen, die den Wunsch nach Sterbehilfe haben, bitten wir, die entsprechende Unterstützung ausserhalb des Wohn- und Pflegeheim Flawil in Anspruch zu nehmen. 12 Beschwerdeweg Beschwerden von Bewohnern, Angehörigen und Personal sind grundsätzlich an die betreffende Person selbst zu richten. Die erste Instanz ist die Abteilungsleitung. Sie kann im Heim angesprochen werden. Die nächste Instanz ist die Bereichsleitung. Bei schwereren oder heiklen Angelegenheiten ist die Heimleitung direkt anzugehen. Wird mit der Heimleitung keine befriedigende Lösung für den Beschwerdeführer gefunden, ist die Betriebskommission oder der Stiftungsrat zuständig. Im Weiteren kann die Ombudsstelle Alter und Behinderung, St. Gallen, als Vermittler kontaktiert werden. Instanzen für Beschwerden: - Abteilungsleitung oder Gruppenleitung - Bereichsleitung - Heimleitung - Betriebskommission / Stiftungsrat - Ombudsstelle Alter und Behinderung, 9000 St. Gallen Für Aufsichtsbeschwerden ist als letztinstanzliche Stelle die Gemeinde Flawil zuständig. Genehmigt durch den Stiftungsrat Wohn- und Pflegeheim Flawil 9230 Flawil, 13. Dezember 2016 / Nachtrag 1. Januar 2018 Preis- und Tarifänderungen bleiben vorbehalten.
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Taxordnung Gültig ab 1. Januar 2011 1. Grundlagen neue Taxordnung 1.1 Pflegegesetz Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat am 28.9.2010 das Pflegegesetz erlassen und für dringlich erklärt. Das Gesetz tritt
Taxordnung Zentrum Höchweid
Taxordnung 2017 Zentrum Höchweid Ausgabe Dezember 2016 Administration Anschrift Zentrum Höchweid, Höchweidstrasse 36, 6030 Ebikon ZSR P7025.03 MwSt CH-112.852.973 Abrechnungsart tiers payant Konto PC
Alters- und Pflegeheim Ibenmoos 6277 Kleinwangen
Taxordnung Alters- und Pflegeheim Ibenmoos per 1. Januar 2015 1. Administration... 3 2. Geltung... 3 3. Gliederung... 3 3.1. Die Gliederung der Taxen erfolgt pro Person und Tag:... 3 3.2. Aufenthaltskosten
Alters- und Pflegeheim Rheinauen
Alters- und Pflegeheim Rheinauen Taxordnung Pensionspreise Gültig: ab 1. Januar 2015 Tarif Alters- und Pflegeheim ab 1. Januar 2015 A / T 01.01.2015 Seite 1 Alters- und Pflegeheim Rheinauen / Taxordnung
Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2017
Altersheim Leimatt AG Hauptstrasse 62 4952 Eriswil Tel. 062 957 11 11 Fax 062 957 11 10 admin@altersheim-leimatt.ch www.altersheim-leimatt.ch Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2017 Die Tarifordnung des
Taxordnung. Betreuungs- und Pflegezentrum Schloss Hauptwil. Taxordnung Schloss Hauptwil DOK 3.1.01. Gültig ab 1. Januar 2015.
Seite 1 / 5 Betreuungs- und Pflegezentrum Schloss Hauptwil Taxordnung Gültig ab 1. Januar 2015 Die Taxordnung ist Bestandteil des Aufenthaltsvertrages. 1. Taxe für IV-/EL-Bezüger pro Tag 286.52 Kanton
Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Steckborn (gültig ab 1. Januar 2015)
ALTERS- UND PFLEGEHEIM STECKBORN Ofenbachstrasse 6 8266 Steckborn Telefon 052 762 25 25 Telefax 052 762 25 29 www.aph-steckborn.ch E-Mail: aph.sekretariat@steckborn.ch Taxordnung des Alters- und Pflegeheims
Taxordnung. Für Pension, Pflege und Betreuung
Taxordnung Für Pension, Pflege und Betreuung St. Bernhard AG Alterszentrum Rebbergstrasse 24 5430 Wettingen Telefonnummer 056 437 25 00 Fax 056 437 25 55 info@st bernhard.ch www.st bernhard.ch 1230 R01
Taxordnung Inhalt
Taxordnung 2015 Inhalt 1. Administration... 2 2. Geltung... 2 3. Gliederung... 2 3.1 Die Gliederung der Taxen erfolgt pro Person und Tag... 2 3.2 Die Taxen regeln die Ansätze für die Rechnungsstellung...
T A X O R D N U N G 2 0 1 5
T A X O R D N U N G 2 0 1 5 1. Administration ZSR: R 7017.3 Telefon: 041 455 35 35 Fax: 041 455 35 36 E-Mail: info@unterfeld.ch Website: www.unterfeld.ch 2. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für die
Anhang 1 zum Pensions-und Pflegevertrag
Taxordnung Haus Eigenamt Gültig ab 1. Januar 2015 ( 1 Pensionstaxe Anhang 1 zum Pensions-und Pflegevertrag Die Pflegezimmer werden in Interne und Externe Preiskategorien eingeteilt. Je nach Belegungsart
Pensionstaxe für Bewohnerinnen und Bewohner. Demenzzuschlag (siehe Punkt 7.3)
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Pensionsvertrag. Taxen und Unterbringungskosten
Pensionsvertrag Unsere Preise gültig ab 1. Januar 2015 Taxen und Unterbringungskosten Unterkunft CHF 115.00 Zweierzimmer / Ehepaarzimmer mit Nasszelle p.p., Zuschlag CHF 30.00 Einerzimmer, Zuschlag CHF
Einzelzimmer mit Dusche, WC, Lavabo und Balkon Einzelzimmer mit WC, Lavabo (A1, A2, A4, A5)
Thurvita AG Haldenstrasse 18, 9500 Wil, T 071 914 66 00 www.thurvita.ch, info@thurvita.ch Preisübersicht 2017 1. Pensionstaxen Alterszentrum Sonnenhof, Wil (SG) Einzelzimmer mit Dusche, WC, Lavabo und
Inhalt der Grundtaxe
Finanzierung eines Heimplatzes im Alterszentrum Dreilinden Unterscheidung der Kosten Private Auslagen Pflegekosten Betreuungskosten Grundtaxe (Hotelkosten) Inhalt der Grundtaxe Unterkunft Vollpension (inkl.
Taxordnung Alterswohnheim Bodenmatt, Hellbühlstrasse 16, 6102 Malters Tel. 041/ , Fax 041/ Inhalt
Taxordnung 2017 Inhalt 1. Administration 2. Geltungsbereich 3. Aufbau 3.1. Aufbau der Taxe 3.2. Zusammensetzung der Aufenthaltskosten 4. Taxen 4.1. Aufenthaltstaxe 4.2. Pflegetaxen 4.3. Individuelle Verrechnungen
Taxordnung Preise gültig ab
Taxordnung Preise gültig ab 1.1.2017 Die Kosten für einen Aufenthalt im Seniorenzentrum Mülimatt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe (für Unterkunft und Verpflegung) Pflegetaxe (für KVG-Leistungen
Taxordnung 2014. Alters- und Pflegeheim. Inhalt. 1 Geltungsbereich... 2. 2 Abkürzungen und Definitionen... 2. 3 Grundtaxen / Hoteltaxen...
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Taxordnung SENIORENZENTRUM ROSENBERG UND TANNER
Taxordnung Luzernerstrasse 11 4800 Zofingen T 062 745 51 51 F 062 745 51 50 seniorenzentrum@zofingen.ch www.seniorenzentrum-zofingen.ch Die nachstehenden Ansätze werden von der Betriebskommission periodisch
Taxordnung. Alterszentrum Chestenberg, 5103 Wildegg Brunegg, Holderbank, Möriken-Wildegg. Leistungsumfang und Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner
Alterszentrum Chestenberg Bruggerstrasse 13 5103 Wildegg Tel. 062 200 22 22 Fax 062 200 22 21 www.azch.ch Alterszentrum Chestenberg, 5103 Wildegg Brunegg, Holderbank, Möriken-Wildegg Taxordnung Leistungsumfang
Stadt Frauenfeld. Reglement über die Preise für die Parksiedlung. Alterszentrums Park. (Preisreglement)
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Taxordnung Gästezimmer Preise gültig ab
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Alters- und Pflegeheim Wollmatt Taxordnung 2016 vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016
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TAXORDNUNG 2018 Gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 1. Angaben zur Institution SUNNEHOF Das Zuhause im Alter Immostrasse 15 6405 Immensee SZ Telefon: 041 854 19 19 Fax: 041 854 19 22 Mail: info@sunnehof.org
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Preise + Tarife Visp, Januar 2016 Inhaltsverzeichnis Pensionspreis 1-4 Pflegetarife Hilflosenentschädigung 5-6 Verschiedenes 7-9 Grundsatz Der Pensionspreis wird vom Stiftungsrat des Martinsheims festgelegt
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Taxordnung 2017 Feldheimstr. 1, 6260 Reiden Tel. 062 749 49 49 Fax 062 749 49 50 info@feldheim-reiden.ch www.feldheim-reiden.ch PC 60-4006-0 Trägerschaft: Gemeindeverband Regionales Alters- und Pflegezentrum
Taxordnung gültig ab 01. Januar 2015
gültig ab 01. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 3 2 Grundsatz 3 3 Anpassung der Taxen 3 4 Vorauszahlung 3 4.1 Bei unbefristetem Vertragsverhältnis 3 4.2 Bei befristetem Vertragsverhältnis
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gültig ab xx.xx.xxxx Im vorliegenden Vertrag ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Vertragsparteien Der vorliegende Betreuungsvertrag wird abgeschlossen
Taxordnung per 1. Dezember 2016
Taxordnung per 1. Dezember 2016 Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Alterszentrums Aaheim und das Haus Adesta. Die Tagestaxen für einen Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen:
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Taxordnung 2017 gültig ab 01. Januar 2017 1. Allgemeines Festlegung der Kosten Die Preisanpassungen richten sich nach der Entwicklung der Betriebskosten. Änderungen der Taxordnung werden den Bewohnerinnen