TAXORDNUNG FERIENAUFENTHALT VERSION 3.0

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1 TAXORDNUNG FERIENAUFENTHALT VERSION 3.0 Wohn- und Pflegeheim Flawil, Krankenhausstrasse 5 und 23 Gültig ab Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) im Betreuungs- und Pflegebereich des Wohn- und Pflegeheims Flawil (ohne Alterswohnungen und Wohngruppen für Menschen mit Demenz). 1.2 Grundsatz Die Heimkosten setzen sich wie folgt zusammen: Heimtaxe Tagestaxe Pflege Tagestaxe Betreuung Pflegematerialien und Mittel gemäss Liste MiGel (Pflichtleistung der Krankenversicherer) Nichtkassenpflichtige Pflegematerialien und Mittel (Anteil Bewohner, Pauschale nach Aufwand) Dienstleistungen aus Komfortgründen und persönlichen Wünschen (z.b. Zimmerservice) Persönliche Auslagen und zusätzliche Leistungen Die Ferienzimmer können für maximal vier Wochen gemietet werden, Ausnahmen nach Absprache mit der Heimleitung Für den Ein- und Austrittstag wird die volle Taxe berechnet 2. Taxgestaltung Die Tarife werden jährlich am 1. Januar automatisch der Teuerung (Stichtag Ende November) oder bei Bedarf durch den Stiftungsrat angepasst. Stiftung Wohn- und Pflegeheim Krankenhausstrasse 5 Tel Flawil 9230 Flawil Fax info@wph-flawil.ch

2 3. Heimtaxe 3.1 Die Heimtaxe umfasst folgende Leistungen: Morgen-, Mittag- und Nachtessen gemäss Menuplan inkl. Getränke (ohne Süss- oder alkoholische Getränke) Mineralwasser und Tee (Kaffee zwischen den Mahlzeiten ist kostenpflichtig) Unterkunft Pflegebett und Nachttisch Heizung, Beleuchtung, Kalt- und Warmwasser Einsammeln, waschen und verteilen der Betriebs- und Privatwäsche (ohne Drittkosten, wie z.b. chemische Reinigung und Spezialwäsche, die mit dem Inhouse-Wetcleaningverfahren gewaschen wird) Bettwäsche und Frottéwäsche Benützung der Gemeinschaftsräume Reinigung des Zimmers und der Nasszelle gemäss Reinigungsplan Bereitschaftsdienst in der Nacht (Pflegeleistungen werden mit der Pflegetaxe verrechnet) Veranstaltungen, Anlässe, kulturelle Beiträge Aktivierung 3.2 Heimtaxe Einzelzimmer mit WC/Dusche Fr bis Fr Doppelzimmer mit WC/Dusche Fr bis Fr Doppelzimmer werden mit zwei Personen belegt. 4. Pflegetaxe 4.1 Pflege- und Betreuungskosten Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA). Die individuelle Pflege und Betreuung wird mit dem Bedarfsabklärungsinstrument BESA Ressourcen-Assessment Instrument (System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung) erfasst. Dies ermöglicht die Erstellung eines Pflegeplans, der tatsächlich auf den individuellen Pflegebedarf abgestimmt ist. In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Art. 7 wird die Bedarfsabklärung vorgeschrieben. Beim Eintritt und in den folgenden zwei Wochen wird anhand von Beobachtungen und Gesprächen der Bedarf abgeklärt. Ebenso wird der Hausarzt konsultiert. Die Bedarfsabklärung findet halbjährlich oder bei wesentlichen Veränderungen statt. Die Pflegetaxe wird gemäss Vertrag zwischen santésuisse (Schweizer Krankenversicherer), HSK-Gruppe und CURAVIVA (Heimverbände St.Gallen, Thurgau, Glarus), in 12 Stufen geltend gemacht. Dementsprechend richten die Krankenversicherer ebenfalls ihre Beiträge in 12 Stufen an die Bewohnerinnen und Bewohner aus. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Pflege- und Betreuungsaufwände durch eine Kostenrechnung getrennt auszuweisen und die Taxen auf den Bewohnerrechnungen separat aufzuführen. Gemäss

3 Finanzierung der Pflegekosten, werden an die Pflegetaxen staatliche Beiträge ausgerichtet. Der Betreuungsbedarf geht zu Lasten der Bewohnenden. Minuten BESA Stufe Leistung Pflege (exkl. MiGeL *) Betreuung Zahler Total Tagestaxe für Pflege und Betreuung exkl. MiGeL Beitrag Krankenversicher er Krankenversicherer Tagespauschale für Pflege Beitrag öffentliche Hand öffentliche Hand Tagespauschale Pflege Anteil Bewohner Tagespauschale Betreuung Total Bewohnende ohne Pensionstaxe *MiGeL: Mittel- und Gegenständeliste der Krankenpflege- und Leistungsverordnung KLV; erlassen vom Eidg. Departement des Innern Die Beiträge an die pflegerischen Mittel und Gegenstände (MiGeL) richten sich nach den von den Krankenversicherern festgelegten Teilpauschalen für die Stufen Über die Tarife hinausgehende Leistungen sowie in der Pauschale nicht enthaltene pflegerische Mittel- und Gegenstände werden in Rechnung gestellt.

4 5. Persönliche Auslagen 5.1 Zusätzlich verrechnete Leistungen Folgende Leistungen werden je nach Beanspruchung verrechnet: Medikamente, Körperpflegeprodukte und Verbrauchsmaterial Transport oder Begleitung zum Arzt, Spital usw. Begleitperson Bezüge ab Kiosk, Getränke Konsumationen im Le Bistro Angebote gemäss Karte Zimmerservice aus Nichtpflegebedürftigkeit Fr pro Mahlzeit Diätkost (ausser Diabetesdiät) Fr pro Tag Coiffeur, Pédicure, Podologen Radio-/Fernsehanschluss an die Gemeinschafts-Antennenanlage Konzessionsgebühr für Radio/TV Bewohner Telefonanschlussgebühren Fr pro Monat Gesprächsgebühren Miete Telefonapparat je nach Modell Internet-Anschluss Chemische Reinigung, Handwäsche Näh- und Flickarbeiten der persönlichen Fr. 1.- / 1 Min. Wäsche Materialbezüge und Reparaturen (z.b. Batterien, Reparatur Hörapparate, Rasierapparate usw.) Ersatzschlüssel Fr ausserordentliche Arbeiten techn. Dienst Selbstverschuldeter Sachschaden oder Ausserordentliche Abnützung und Schäden (Zimmer/Einrichtungen) sofern nicht durch Privathaftpflicht abgedeckt Privathaftpflicht Bewohner Fr Selbstbehalt im Schadenfall usw. Allgemeiner Hinweis Wir begrüssen es sehr, wenn Angehörige und Bekannte unseren Bewohnern besondere Dienstleistungen erbringen (z.b. Besorgungen, Transporte, Begleitung etc.), damit wir unseren Aufwand nicht in Rechnung stellen müssen!

5 6. Eintrittsgebühr Zur Abgeltung der administrativen Kosten beim Eintritt und Austritt sowie der Schlussreinigung wird eine Eintrittsgebühr von Fr in Rechnung gestellt. 7. Ermässigungen bei Abwesenheit Bei Abwesenheit von drei und mehr Tagen werden ab dem ersten Tag für die Mahlzeiten Fr je Tag vergütet. Die Pflegekosten (BESA) werden nicht in Rechnung gestellt. Die Tage der Abreise und der Rückkehr gelten als Anwesenheit. 8. Annullation / Teilannullation Wird die Reservation des Ferienbettes annulliert, wird für die reservierte Zeit folgende Gebühr erhoben: bei Abmeldung bis zu 30 Tage vor dem Eintritt 20 % der Tagestaxe bei Abmeldung vom Tag vor dem Eintritt 50 % der Tagestaxe bei Abmeldung weniger als 15 Tage vor dem Eintritt 80 % der Tagestaxe bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes 80 % der Tagestaxe bei Annullation vor Antritt infolge Todesfalls werden 20% der Tagestaxe verrechnet 9. Ende des Pensionsverhältnisses Mit Ablauf des Ferienvertrages. Bei Todesfall endet das Pensionsverhältnis spätestens 15 Tage nach dem Todestag bez. mit Austrittsdatum des Ferienvertrages oder mit der Neubelegung des Zimmers / Bettes. Nach vorzeitigem Austritts- bez. Todestag werden die gleichen Ermässigungen wie bei Abwesenheit gewährt. Nach Beendigung des Heimaufenthaltes müssen die persönlichen Gegenstände durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen geräumt werden. Allfällige Räumungsarbeiten, die das Heim erbringt, müssen separat verrechnet werden. 10. Zahlungsbedingungen Mit Einzahlungsschein innert 10 Tagen netto. 11. Aufbewahren von Wertsachen/Depot Wir bitten Sie, keine Wertsachen, Schmuck oder grössere Geldbeträge im Zimmer aufzubewahren. Bei Verlust oder Diebstahl von Geld und Wertsachen auf den Abteilungen müssen wir jede Haftung ablehnen. Geldbeträge, welche nicht im persönlichen Safe aufbewahrt werden, können im Sekretariat deponiert werden.

6 12. Versicherungen Die persönlichen Möbel und Effekten sind bis zu Fr. 10'000.- in der Kollektivversicherung des Heimes für Feuer und Wasserschaden eingeschlossen. Ein allfälliger Selbstbehalt geht zu Lasten des Bewohners. Haftpflichtschäden, die unsere Bewohner verursachen, sind neu ab durch das WPH haftpflichtversichert, die Prämien sind in der Heimtaxe enthalten. 13. Sterbehilfeorganisationen Wir arbeiten nach den Grundsätzen der Palliativpflege. Dabei werden körperliche, psychische, soziale, spirituelle und auch religiöse Aspekte berücksichtigt. Das bedeutet für uns: Eine Freitodbegleitung können wir in unserer Institution nicht zulassen. Menschen, die den Wunsch nach Sterbehilfe haben, bitten wir, die entsprechende Unterstützung ausserhalb des Wohn- und Pflegeheim Flawil in Anspruch zu nehmen. 14. Beschwerdeweg Beschwerden von Bewohnern, Angehörigen und Personal sind grundsätzlich an die betreffende Person selbst zu richten. Die erste Instanz ist die Abteilungsleitung. Sie kann im Heim angesprochen werden. Die nächste Instanz ist die Bereichsleitung. Bei schwereren oder heiklen Angelegenheiten ist die Heimleitung direkt anzugehen. Wird mit der Heimleitung keine befriedigende Lösung für den Beschwerdeführer gefunden, ist die Betriebskommission oder der Stiftungsrat zuständig. Im Weiteren kann der Verein UBA (Unabhängige Beschwerdestelle) Ostschweiz in St. Gallen als Vermittler angerufen werden. Instanzen für Beschwerden: - Abteilungsleitung oder Gruppenleitung - Bereichsleitung - Heimleitung - Betriebskommission / Stiftungsrat - Ombudsstelle Alter und Behinderung, 9000 St. Gallen Für Aufsichtsbeschwerden ist als letzte instanzliche Stelle die Gemeinde Flawil zuständig. Genehmigt durch den Stiftungsrat Wohn- und Pflegeheim Flawil 9230 Flawil, 9. Dezember 2014 Preis- und Tarifänderungen bleiben vorbehalten.

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