Taxordnung Betreutes Wohnen Gültig ab Version 1.5
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- Victoria Langenberg
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1 Taxordnung Betreutes Wohnen Gültig ab Version 1.5 Wohn- und Pflegeheim Flawil, Krankenhausstrasse 5 und 23 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die Stiftung Wohn- und Pflegeheim Flawil stellt älteren Menschen, welche aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der eigenen Wohnung oder im Haus leben können oder wollen, Zweizimmer-Wohnungen mit entsprechendem Pflege- und Betreuungsangebot zur Verfügung (Betreutes Wohnen). Diese Wohnform unterstützt deren gewohnte Lebensführung und trägt zum Erhalt von Selbständigkeit und Autonomie im Alter bei. Das Betreute Wohnen richtet sich an ältere Menschen, die zu zweit in einer Wohngemeinschaft leben wollen und von denen möglichst eine Person in der Lage ist, die vorhandene Wohnungsinfrastruktur zu nutzen. Die Wohnungen sind direkt mit dem Wohn- und Pflegeheim verbunden, verfügen zudem über eigene Zugänge. Durch die Nähe zum Heim können die Bewohner auch am sozialen Leben des Heimes (Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen, Hausaktivitäten, Bistro u.a.m.) teilnehmen. Bei der Vergabe der Wohnungen werden Interessenten bevorzugt, die seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz in der Gemeinde Flawil haben. Diese Taxordnung gilt nur für die Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) im Betreuten Wohnen des Wohn- und Pflegeheim Flawil. 1.2 Taxgestaltung Die Taxordnung beinhaltet die Tarife der Grundtaxe, der Pflegetaxe abgestuft nach Pflegeleistung und Pflegebedürftigkeit sowie diejenigen der besonderen Dienstleistungen und der Zuschläge. Die Taxen können jährlich der Teuerung oder bei Bedarf durch den Stiftungsrat angepasst werden. 1.3 Kosten für Betreutes Wohnen Die Kosten für Betreutes Wohnen setzen sich wie folgt zusammen: Grundtaxe A pro Tag (bei Einerbesetzung) Grundtaxe B pro Tag und Person (bei Zweierbesetzung) Dienstleistung pro Person Pflege- und Betreuungskosten Pflegematerialien und Mittel gemäss Liste MiGel (Pflichtleistung der Krankenversicherer) Nichtkassenpflichtige Pflegematerialien und Mittel (Anteil Bewohner, Pauschale nach Aufwand) Persönliche Auslagen und zusätzliche, nach Aufwand verrechnete, Leistungen Stiftung Wohn- und Pflegeheim Krankenhausstrasse 5 Tel Flawil 9230 Flawil Fax info@wph-flawil.ch
2 2 Grundtaxen und Dienstleistungen 2.1 Grundtaxe Für die Bewohner wird pro Tag eine Grundtaxe erhoben. Die Grundtaxe unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit, beinhaltet die Infrastruktur sowie die im Grundangebot definierten Leistungen. Eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) pro Tag gemäss Menüplan Mineralwasser und warme Getränke (ohne Süss- oder alkoholische Getränke) Rufanlage rund um die Uhr für pflegerische Hilfe und Unterstützung (Arbeitseinsatz wird separat verrechnet oder Pflegeleistungen werden mit der Pflegetaxe verrechnet) Runden 1 Mal pro Tag Wöchentliche Grundreinigung der Wohnung durch den Hausdienst des Wohn- und Pflegeheims Gehhilfen (Rollator, Rollstuhl Standardausführung etc.) Benützung der Gemeinschaftsräume Veranstaltungen, Anlässe, kulturelle Beiträge, Aktivitäten Wohnung, Kellerabteil und Mitbenützung Waschraum 1 Pflegebett und Nachttisch Pauschale Nebenkosten für Strom, Heizung, Kalt- und Warmwasser sowie Kehricht Unterhalt und Erneuerung der Liegenschaften, sämtlicher Mobilien, technischen Anlagen und Maschinen des Hauses Am Ein- und Austrittstag werden die volle Taxe berechnet Grundtaxe A (bei Einerbesetzung) pro Tag Fr Grundtaxe B pro Person (bei Zweierbesetzung) pro Tag Fr Dienstleistungen pro Person Das Leistungsangebot des Betreuten Wohnens umfasst Dienstleistungen in den Bereichen Wohnen/Infrastruktur, Verpflegung sowie Hauswirtschaft und werden wie folgt verrechnet: Waschen persönliche Wäsche pro Tag Fr Waschen Flachwäsche (Bett- und Frottéewäsche) pro Tag Fr Reinigung Zimmer und Bad (ohne Küche) pro Tag Fr Aufpreis Vollpension pro Tag Fr Pflege- und Betreuungskosten Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem BESA. Sofern keine BESA-Einstufung erfolgt, werden die Einzel-Pflegeleistungen voll zu Lasten des Bewohners nach Aufwand verrechnet. Vermehrte Pflegebedürftigkeit Bei vorübergehender Erkrankung eines Bewohners, welcher sonst nicht pflegebedürftig ist, wird der erhöhte Pflege- und Betreuungsaufwand ebenfalls über das BESA-System ermittelt und verrechnet. Die individuelle Pflege und Betreuung wird mit dem Bedarfsabklärungsinstrument BESA Ressourcen-Assessment Instrument (System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung) erfasst. Dies ermöglicht die Erstellung eines Pflegeplans, der auf den individuellen Pflegebedarf abgestimmt ist. In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Art. 7 wird die Bedarfsabklärung vorgeschrieben.
3 Beim Eintritt und in den folgenden zwei Wochen wird anhand von Beobachtungen und Gesprächen der Bedarf abgeklärt. Ebenso wird der Hausarzt konsultiert. Die Bedarfsabklärung findet halbjährlich oder bei wesentlichen Veränderungen statt. Die Pflegetaxe wird gemäss Vertrag zwischen santésuisse (Schweizer Krankenversicherer), HSK- Gruppe und CURAVIVA (Heimverbände St. Gallen, Thurgau, Glarus) in 12 Stufen geltend gemacht. Dementsprechend richten die Krankenversicherer ihre Beiträge ebenfalls in 12 Stufen an die Bewohner aus. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Pflege- und Betreuungsaufwände anhand einer Kostenrechnung getrennt auszuweisen und die Taxen auf den Bewohnerrechnungen separat aufzuführen. Gemäss Finanzierung der Pflegekosten werden an die Pflegetaxen staatliche Beiträge ausgerichtet. Der Betreuungsbedarf geht zu Lasten der Bewohner. Leistung Pflege (inkl. MiGeL) Betreuung Zahler Beitrag Krankenversicherer Beitrag öffentliche Hand Anteil Bewohner Minuten BESA Stufe Total Tagestaxe für Pflege & Betreuung Tagespauschale für Pflege Anteil Pflegefinanzierung durch Gemeinden Tagespauschale Pflege Tagespauschale Betreuung Total Bewohner ohne Pensionstaxe Für die Wohngruppen für Menschen mit Demenz wird ein zusätzlicher Betreuungszuschlag von Fr pro Tag verrechnet.
4 4 Persönliche Auslagen 4.1 Zusätzlich verrechnete Leistungen Folgende Leistungen werden je nach Beanspruchung separat verrechnet: Bezüge im Le Bistro, Kiosk * Zimmerservice aus Komfortgründen pro Mahlzeit Fr Diätkost (ausser Diabetesdiät) pro Tag Fr Ärztliche und medizinische Leistungen * Transport und/oder Begleitung zum Arzt, Spital usw. * Medikamente * MiGeL-Pauschale gemäss Tarif der Krankenversicherung * Körperpflegeprodukte und Verbrauchsmaterialien * Coiffeur * Pédicure * Podologe * Radio-/TV-Anschluss an die Gemeinschafts-Antenne pro Monat Fr Radio- und Fernsehgebühren (Rechnung direkt von Billag) Telefonanschlussgebühren pro Monat Fr Telefongesprächsgebühren* (im Schweizer Festnetz und Mobilnetz entfallen keine Gesprächsgebühren an, ausser bei Schweizer Mehrwertdienste und Auslandgespräche) Miete Telefonapparat pro Monat Fr Chemische Reinigung * Näh- und Flickarbeiten bei persönlicher Wäsche pro Stunde Fr Beschriftung Kleider pro Stück Fr Grundgebühr: Etiketten für die Beschriftung der Kleider Fr Ersatz-Zimmerschlüssel Fr Parkplatz Tiefgarage pro Monat Fr ausserordentliche Arbeiten techn. Dienst * Andere Dienst- und Extraleistungen * Räumungs- und Entsorgungskosten für private Gegenstände * Reparaturen für bewohnerspezifische oder eigene Sachen und Einrichtungen * Ausserordentliche Reinigungsarbeiten * Einzelne Pflegeleistungen * Haushaltarbeiten * Tägliche Zimmerreinigung * Reinigung Küche * * nach Aufwand Allgemeiner Hinweis Wir begrüssen es sehr, wenn Angehörige und Bekannte unseren Bewohnern besondere Dienstleistungen erbringen (z.b. Besorgungen, Transporte, Begleitung etc.), damit wir unseren Aufwand nicht in Rechnung stellen müssen!
5 5 Eintrittsgebühren / Vorschussleistungen 5.1 Eintrittsgebühr Zur Abgeltung der administrativen Kosten bei Eintritt, Austritt und Tod sowie der Schlussreinigung wird im ersten Pensionsmonat eine Eintrittsgebühr von Fr pro Person in Rechnung gestellt. 5.2 Vorschussleistung Beim Eintritt in das Heim ist eine Vorschussleistung von Fr. 2' für Pflegeleistungen und Dienstleistungen pro Person zu entrichten. Die Vorschussleistung ist zahlbar innert 10 Tagen ab Eintrittsdatum und wird nicht verzinst. Sie wird im letzten Pensionsmonat verrechnet bzw. rückvergütet. 6 Ermässigungen 6.1 Wohnungsreservation Bei der Wohnungsreservation werden nur die Mahlzeiten mit Fr je Tag vergütet; alle anderen Leistungen werden verrechnet. Während dieser Zeit werden keine Pflegekosten in Rechnung gestellt. 6.2 Ermässigung bei Abwesenheit Bei Abwesenheit von drei und mehr Tagen werden ab dem ersten Tag nur die Mahlzeiten von Fr je Tag vergütet; alle anderen Leistungen werden verrechnet. Die Pflegekosten (BESA) werden nicht in Rechnung gestellt. Die Tage der Abreise und Rückkehr gelten als Anwesenheit. 7 Ende des Pensionsverhältnisses / Annullation Bei Todesfall des alleine zurückgebliebenen Partners endet das Pensionsverhältnis 30 Tage nach dem Todestag. Bei Heimwechsel oder Rückkehr nach Hause ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Ende des Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Nach dem Austritts- bzw. Todestag werden die gleichen Ermässigungen wie bei Abwesenheit gewährt. Nach Beendigung des Heimaufenthaltes müssen die persönlichen Gegenstände durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen geräumt werden. Allfällige Räumungsarbeiten, die das Heim erbringt, werden nach Aufwand verrechnet. 7.1 Todesfall eines Wohnungspartners Bei Todesfall eines Wohnungspartners entfällt die "Grundtaxe B für die Zweierbesetzung sowie die weiteren Taxen ab dem darauf folgenden Tag. Ab diesem Zeitpunkt wird die "Grundtaxe A sowie die weiteren Taxen für die Einerbesetzung verrechnet. Wenn die verbleibende Person aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Wohnung aufgeben möchte, kann sie sich für ein Einerzimmer oder Doppelzimmer melden. Bis zum Auszug aus der Wohnung wird die "Grundtaxe A verrechnet.
6 8 Zahlungsbedingungen Die Rechnungstellung erfolgt nachträglich pro Monat. Die Belastungen erfolgen ausschliesslich über das Lastschriftverfahren (LSV) der Bank oder über den Belastungs-Auftragsdienst (Debit Direct) der Post. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen zu begleichen. 9 Aufbewahrung von Wertsachen Wir bitten Sie, keine Wertsachen, Schmuck oder grössere Geldbeträge im Zimmer aufzubewahren. Bei Verlust oder Diebstahl von Geld und Wertsachen müssen wir jede Haftung ablehnen. Geldbeträge, welche nicht im persönlichen Safe aufbewahrt werden, können im Sekretariat deponiert werden. Das WPH übernimmt keine Haftung für vermisste oder verloren gegangene Kleider, Wertgegenstände und Bargeld. 10 Versicherungen Die persönlichen Möbel und Effekten sind bis zu Fr. 10' in der Kollektivversicherung des Heimes für Feuer- und Wasserschaden eingeschlossen. Ein allfälliger Selbstbehalt von Fr geht zu Lasten des Bewohners. Nicht versichert sind Diebstahl oder sonstige Verluste. Die Bewohner sind ab Eintritt haftpflichtversichert; die Prämien sind in der Pensionstaxe enthalten. 11 Sterbehilfeorganisationen Wir arbeiten nach den Grundsätzen der Palliativpflege. Dabei werden körperliche, psychische, soziale, spirituelle und auch religiöse Aspekte berücksichtigt. Das bedeutet für uns: Eine Freitodbegleitung können wir in unserer Institution nicht zulassen. Menschen, die den Wunsch nach Sterbehilfe haben, bitten wir, die entsprechende Unterstützung ausserhalb des Wohn- und Pflegeheim Flawil in Anspruch zu nehmen.
7 12 Beschwerdeweg Beschwerden von Bewohnern, Angehörigen und Personal sind grundsätzlich an die betreffende Person selbst zu richten. Die erste Instanz ist die Abteilungsleitung. Sie kann im Heim angesprochen werden. Die nächste Instanz ist die Bereichsleitung. Bei schwereren oder heiklen Angelegenheiten ist die Heimleitung direkt anzugehen. Wird mit der Heimleitung keine befriedigende Lösung für den Beschwerdeführer gefunden, ist die Betriebskommission oder der Stiftungsrat zuständig. Im Weiteren kann die Ombudsstelle Alter und Behinderung, St. Gallen, als Vermittler kontaktiert werden. Instanzen für Beschwerden: Abteilungsleitung oder Gruppenleitung Bereichsleitung Heimleitung Betriebskommission / Stiftungsrat Ombudsstelle Alter und Behinderung, 9000 St. Gallen Für Aufsichtsbeschwerden ist als letztinstanzliche Stelle die Gemeinde Flawil zuständig. Genehmigt durch den Stiftungsrat Wohn- und Pflegeheim Flawil 9230 Flawil, 13. Dezember 2016 / Nachtrag 1. Januar 2018 Preis- und Tarifänderungen bleiben vorbehalten.
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