EG-Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der

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1 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) über die Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel Vorbemerkungen Mit der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS) wurde 2008 ein Rahmen für einen mittelfristigen Prozess in der Anpassung an die Folgen des Klimawandels geschaffen. Im Sommer 2011 hat die Bundesregierung einen Aktionsplan Anpassung zur DAS beschlossen. Zentrales Ziel der DAS und des Aktionsplans ist es, die systematische Berücksichtigung der Risiken und Chancen des Klimawandels in den Planungs- und Entscheidungsprozessen öffentlicher wie privater Akteure anzuregen und zu unterstützen. Durch den Klimawandel werden sich die Umweltbedingungen künftig dynamischer verändern als bisher bekannt und unsere Umwelt wird durch den Klimawandel verletzlicher. Planungen und Entscheidungen müssen diese Veränderungen beachten und aufnehmen. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass der Klimawandel und dessen Folgen die vorausschauende Eigenvorsorge aller Akteure erfordert. Ziele der Förderung und Zuwendungszweck Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) - als federführendes Ressort für den nationalen Anpassungsprozess - beabsichtigt, die Anpassungsfähigkeit der gesellschaftlichen Akteure (wie z.b. Kommunen, Unternehmen) insbesondere auf der lokalen und regionalen Ebene durch Initiativen zur Bewusstseinsbildung, zum Dialog und zur Beteiligung sowie zur Vernetzung und Kooperation von regionalen oder lokalen Akteuren zu stärken. Adressaten des Förderangebots sind daher neben Kommunen und Unternehmen auch Bildungsträger und Vereine sowie sonstige Institutionen, die als Multiplikatoren bei der Bewusstseinsbildung, Informationsvermittlung und der Vernetzung von Akteuren wirken. Da es sich hier insbesondere um eine Förderung zur Befähigung kommunaler und lokaler Akteure handelt, wird im Besonderen Wert darauf gelegt, dass durch die geförderten Projekte vorhandenes Personal in Kommunen, Institutionen und Unternehmen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel weitergebildet wird. Damit werden staatliche und nichtstaatliche Institutionen unterstützt, eigene Anpassungskapazitäten auf- und auszubauen. Die erworbene Expertise kann damit mittel- bis langfristig zur Verfügung stehen. Zugleich ist es für das BMU ein wichtiges Anliegen, die beiden klimapolitischen Bereiche Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels eng miteinander zu verknüpfen. Bei der Bewertung der zur Förderung eingereichten Vorhaben kann Vorschlägen, die auch die Zielsetzungen des Klimaschutzes unterstützen, Vorrang eingeräumt werden. Zumindest dürfen die hier geförderten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel der Zielerreichung des Klimaschutzes nicht entgegenwirken

2 Förderfähig im Rahmen dieser Förderbekanntmachung sind Maßnahmen, die folgenden Zwecken dienen: 1) Anreiz für Unternehmen zur Erstellung von Anpassungskonzepten, 2) Förderung von Bildungsangeboten im Bereich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, 3) Förderung kommunaler Leuchtturmvorhaben sowie interkommunaler oder regionaler Verbünde beim Aufbau von Kooperationen, der Erstellung von Konzepten und deren pilothafte Umsetzung zur Anpassung an den Klimawandel, mit dem Ziel, die Risikovorsorge und langfristige Einbeziehung von Klimawandelaspekten in allen klimasensiblen Entscheidungen, Planungen und Aktivitäten voranzubringen. Die vorliegende Förderbekanntmachung flankiert und ergänzt dabei bestehende Förderprogramme der Bundesebene zur Unterstützung kommunaler und regionaler Akteure für den Bereich Anpassung (wie KLIMZUG, klimazwei, Klima-MORO) und die Fördermöglichkeiten der Nationalen Klimaschutzinitiative im Bereich Klimaschutz. Allgemeines Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kapitel 1602 Titel und Kapitel 6092 Titel ) und auf Grundlage einer Einzelprüfung der Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel wird angestrebt. Die Förderung soll dazu dienen, Vorhaben und Projekten eine Anschubfinanzierung bzw. Teilfinanzierung (auf Ausgaben- oder Kostenbasis) in Form einer Zuwendung zu gewähren. Eine Dauerförderung ist ausgeschlossen. Wissenschaftliche Forschung kann nicht gefördert werden. Die Zuschüsse werden grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten) unter Festlegung eines Höchstbetrages bewilligt. Eine angemessene Eigenbeteiligung der Antragsteller in der Regel in Höhe von mindestens 35 % der Gesamtsumme wird vorausgesetzt (siehe dazu auch Art und Höhe der Förderung der nachstehenden Erläuterungen zu den Förderschwerpunkten). Diese kann auch durch Eigenleistungen nicht monetärer Art (interne Sach- und Personalleistungen) erbracht werden. Im Fall von Kommunen, die der Haushaltssicherung oder einem Nothaushalt unterliegen, ist es möglich, die Förderquote zu erhöhen. In diesen Fällen kann die Förderquote für Kommunen, deren Konzept zur Haushaltssicherung von der Kommunalaufsicht genehmigt wurde, um bis zu 20 % erhöht werden. Kommunen, deren Konzept zur Haushaltssicherung bzw. deren Haushalt von der Kommunalaufsicht abgelehnt wurde ("Nothaushaltskommunen"), können eine Förderquote von bis zu 95 % erhalten

3 Eine Kumulierung mit Drittmitteln und Zuschussförderungen ist zugelassen. Das Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Der Antragsteller muss die Durchführung des Projektes mit seiner vorhandenen Ausstattung gewährleisten können. Verträge mit externen Auftragnehmern z.b. für Beratungsdienstleistungen für die Laufzeit des Projektes sind jedoch zulässig. Antragsberechtigt sind Kommunen und kommunale Unternehmen, Verbände, kleinere / mittlere Unternehmen, Initiativen und Organisationen, die sich im Bereich Anpassung an den Klimawandel engagieren. Antragsberechtigt sind auch rechtlich selbständige landeseigene Einrichtungen oder Stiftungen (des öffentlichen Rechts) sowie öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Hochschulen bzw. deren Träger. Es sind nur juristische Personen antragsberechtigt. Die Projektnehmer tragen aktiv dazu bei, dass Ergebnisse aus den Projekten in die Weiterentwicklung des nationalen Anpassungsprozesses einfließen können. Die Projektnehmer haben sich damit einverstanden zu erklären, im Rahmen der vom BMU veranlassten Begleitforschung jederzeit Auskunft zum Stand der Projekte zu geben und die erforderlichen, aktuellen Projektinformationen für die Tatenbank Anpassung 1 des Umweltbundesamtes zur Verfügung zu stellen. In den Projektanträgen sollen die Ziele, deren Erreichung und die notwendigen Schritte so dargestellt werden, dass sich der Erfolg des Projektes anhand der genannten Meilensteine oder Produkte beurteilen lässt. Der Erfolg des Projektes einschließlich der Darstellung besonderer Herausforderungen und Lösungsansätze ist in einem Abschlussbericht, der einen finanziellen und einen fachlichen Teil umfasst, zu dokumentieren. Die BHO, das VwVfG, die VwGO und folgende sonstige Zuwendungsbestimmungen finden Anwendung: - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für ausgabenbasierte Projekte, - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) für kostenbasierte Projekte, - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Wenn es sich bei den Antragstellern um Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts (Art.107 f AEUV) handelt, muss die Förderung die Regelungen der De-minimis-Verordnung (max in drei Steuerjahren) 2 oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (u.a. Beschränkung auf EG-Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EGV - 3 -

4 bestimmte beihilfefähige Kosten und bestimmte Beihilfeintensitäten, AGVO) 3 einhalten. Dabei sind auch die einschlägigen Regelungen zur Kumulierung mit anderen staatlichen Fördermitteln zu beachten. Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das Antragsformblatt über folgenden Link im Internet: und senden dieses postalisch an: Projektträger Jülich Geschäftsbereich UMW, Deutsche Anpassungsstrategie Forschungszentrum Jülich GmbH Zimmerstraße 26-27, Berlin Telefon: Telefax: sowie parallel als Datei an: ptj-ksi@fz-juelich.de 3 EG-Verordnung Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV - 4 -

5 1. Anreiz für kleine und mittlere Unternehmen zur Erstellung von Anpassungskonzepten Ziel: Mit der Förderung sollen insbesondere kleinere und mittlere, gewerbliche Unternehmen (KMU) zur Erarbeitung eigener Anpassungskonzepte angeregt werden 4. Klimawandel und Anpassung an Klimafolgen betreffen insbesondere jene Entscheidungen, die langfristige Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen haben. Relevant sind darüber hinaus kurzfristig bedrohliche Konstellationen durch z.b. Extremwettersituationen, die die Produktion oder die Gesundheit der Mitarbeiter /-innen gefährden können. Die geförderten Anpassungskonzepte können sowohl mögliche Risiken als auch mögliche Chancen adressieren, die sich aus dem Klimawandel ergeben. Wer: Antragsberechtigt sind KMU einschließlich kommunaler Unternehmen. Was: Gefördert wird die Erstellung von Anpassungskonzepten, die eine Risiko- bzw. Betroffenheitsanalyse für die Belegschaft, den Standort, die Produktionsprozesse, die Produktpalette und die Wertschöpfungskette umfassen, ggfs. unter Nutzung des durch das Umweltbundesamt bereitgestellten Instruments Klimalotse 5 und entsprechender Informationsangebote zu regionalen Klimadaten (KomPass, ländereigene Klimadaten und -atlanten, regionale Klimabüros, Deutscher Wetterdienst (DWD) und des Climate Service Centers (CSC) etc.). Im Ergebnis soll ein unternehmerisches Anpassungskonzept ggfs. als Bestandteil einer umfassenderen unternehmerischen Nachhaltigkeitsstrategie/Corporate Social Responsibility-Strategie oder des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS sowie sonstiger Umwelt- und Energiemanagementsysteme stehen, das fundierte Entscheidungen über konkret anstehende oder perspektivisch (im Rahmen der weiteren Unternehmensentwicklung) erforderliche Anpassungsmaßnahmen, ermöglicht. Die Umsetzung der im Rahmen der Konzeptentwicklung erarbeiteten oder benannten investiven Maßnahmen ist nicht Teil der Förderung. Art und Höhe der Förderung: Zuschuss auf Grundlage der förderfähigen Ausgaben/Kosten in Form einer Zuwendung. Förderfähige Ausgaben/Kosten umfassen Ausgaben/Kosten für extern zu vergebene Beratungsaufträge sowie unternehmensintern für durch die Erstellung des Konzeptes entstehende Sach- und Personalkosten/-ausgaben. Es wird von einer angemessenen Eigenbeteiligung in Höhe von mind. 35 % der Gesamtkosten/-ausgaben ausgegangen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal pro Projekt. Laufzeit: max. 24 Monate. Orientierungsberatung: Deutsches Institut für Urbanistik (DIFU) Servicestelle Kommunaler Klimaschutz. 4 Dieser Förderzweck ergänzt die seit Januar 2011 bestehende Fördermöglichkeit der nationalen Klimaschutzinitiative für Kommunen, integrierte kommunale Klimaschutz- und Anpassungskonzepte oder Teilkonzepte Anpassung zu erstellen. Æ Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative vom ; siehe auch

6 2. Förderung von Bildungsangeboten im Bereich Anpassung an die Folgen des Klimawandels Ziel: Mit vorliegendem Förderzweck sollen Bildungsträger und Multiplikatoren mit Interesse an der Vermittlung fachlicher Inhalte angeregt werden, das Thema Klimawandel/Anpassung in regionale/lokale oder fachbezogene bzw. zielgruppenbezogene Bildungsangebote einzubringen. Die Bildungsangebote sollen den Kriterien der Bildung für nachhaltige Entwicklung entsprechen. Die Angebote/Bildungsmodule sollen zumindest durch einen Testlauf an einer Nutzergruppe geprüft oder pilothaft umgesetzt werden 6. Wer: Antragsberechtigt sind private, öffentliche, gemeinnützige und kirchliche, verbands- oder vereinsgetragene, universitäre oder außeruniversitäre Bildungsträger, -einrichtungen und Multiplikatoren. Was: Gefördert werden die Entwicklung und Umsetzung zielgruppenadäquater Bildungsangebote zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in den Bereichen berufliche Bildung, Fort- und Weiterbildung im beruflichen Kontext sowie Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten einer Anpassung an den Klimawandel. Besonderes Augenmerk soll dabei auf der Bewusstseinsbildung und Befähigung von Personen aus den Bereichen Bau-, Stadt-, Regionalplanung sowie Architekten oder Verantwortlichen des Betriebs von klimasensiblen Infrastrukturen; von Personen im Bereich Notfalleinsätze/Extremwetterereignisse wie Feuerwehren oder im nachbarschaftlichen Engagement und von kommunalen und regionalen Mandatsträgern gelegt werden. Förderfähig sind auch Vorhaben, die bestehende und etablierte Bildungsangebote der beruflichen Bildung und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, ggfs. durch entsprechende Module, um den Aspekt Anpassung / Klimawandel / Extremwetterereignisse ergänzen. Im Projektdesign soll auf eine Übertragbarkeit des Vorgehens und der Ergebnisse geachtet werden. Art und Höhe der Förderung: Zuschuss auf Grundlage der förderfähigen Ausgaben/ Kosten in Form einer Zuwendung. Es wird von einer angemessenen Eigenbeteiligung in Höhe von mind. 35 % der Gesamtkosten ausgegangen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal pro Bildungsangebot inkl. pilothafter Umsetzung. Laufzeit: max. 24 Monate. Orientierungsberatung bei der Antragstellung: Deutsches Institut für Urbanistik (DIFU) Servicestelle Kommunaler Klimaschutz. 6 Dieser Förderstrang ergänzt die seit 2011 bestehende Möglichkeit im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative Bildungsmaßnahmen im Bereich Klimaschutz zu fördern. Æ siehe Informationen zur Förderung von Klimaschutzprojekten für die Bereiche Wirtschaft, Verbraucher und Bildung im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom Januar

7 3. Förderung kommunaler Leuchtturmvorhaben sowie interkommunaler oder regionaler Verbünde im Aufbau von Kooperationen, der Erstellung von Konzepten und deren pilothafter Umsetzung in der Anpassung an den Klimawandel Ziel: Unterstützung von Kommunen sowie interkommunaler oder regionaler Verbünde bzw. von Netzwerken aus öffentlichen, zivilgesellschaftlichen (wie vereinsbzw. verbandsorganisierten) oder privatwirtschaftlichen Akteuren im Aufbau von Kooperationen, der Erstellung von integrierenden Konzepten und deren pilothafter Umsetzung zur Anpassung an den Klimawandel. Dazu kann beispielsweise ein durch die NKI-Kommunalrichtlinie gefördertes Teilkonzept Anpassung für spezifische räumliche oder gesellschaftliche Herausforderungen weiterentwickelt werden. Von Interesse sind insbesondere Projekte, die einen modellhaften Charakter und eine bundesweite Ausstrahlung bzw. ein hohes Potenzial zur Übertragung von gemeinschaftlich erarbeiteten Lösungen und Prozesserfahrungen in den Netzwerken zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels erwarten lassen (Leuchtturmvorhaben). Wer: Antragsberechtigt sind Kommunen und Verbünde unter Beteiligung von Kommunen. Antragsteller können daher auch Unternehmen, Verbände oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (Stiftungen, Universitäten) für das Kooperationsnetzwerk sein. In besonders begründeten Fällen kann ein Verbund auch eine grenzüberschreitende Kooperation umfassen. In diesem Fall müssen die im Ausland verorteten Partner ihre vor Ort entstehenden Kosten/Ausgaben selbst decken, gemeinschaftlich entstehende Kosten/Ausgaben sind förderfähig. Was: Gefördert werden insbesondere Projekte, die im Zusammenhang der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel im städtischen und ländlichen Raum innovative Formen der Kooperation erproben, mit denen beispielgebende Impulse für die Anpassung an den Klimawandel sowie die Gestaltung der daraus folgenden kulturellen und gesellschaftspolitischen Veränderungen gegeben werden. Dabei soll darauf geachtet werden, dass Wege gefunden werden, Klimawandel- und Extremwetteraspekte in nachhaltiger Weise in klimasensible Handlungsbereiche einzubeziehen und zu berücksichtigen, mit dem Ziel, die Robustheit der Systeme und deren Zukunftsfähigkeit zu erhöhen. In diesem Zusammenhang sind förderfähig: Studien, Modell- und Explorationsvorhaben sowie fachliche Netzwerke integraler regionaler Ansätze wie gemeinsame Evaluierungs- und Monitoringsysteme. Die Umsetzung infrastrukturellinvestiver Maßnahmen ist nicht Teil der Förderung. Die Projekte sollen dabei besondere Akzente auf den Ausbau bestehender oder die Bildung neuer Kooperationen setzen, z.b. zwischen unterschiedlichen Handlungsbereichen oder Akteursgruppen innerhalb eines städtischen (z.b. quartiersbezogen) oder ländlichen Raums, zwischen Stadt und Land (Stadt-Umland-Beziehung), oder zur interkommunalen Kooperation, zwischen unterschiedlichen Akteursgruppen (Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsverbände, Kommunen, Vereine, Agendagruppen, bürgerschaftliche Gruppen, andere Initiativen und Unternehmen)

8 Die Projekte sollen besonderen Wert darauf legen, an den jeweiligen Aktionsorten Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen sowie den Akteuren in Institutionen oder den Bürgerinnen und Bürgern notwendige Kompetenzen zu vermitteln. Gefördert werden können hierbei z.b. Aktivitäten der Vernetzung wie interkommunale Aushandlungs- / Beteiligungsformate und -prozesse zur Lösung der Ober- / Unterliegerproblematik / Hochwasservorsorge oder zur großräumigen Planung von Grünzug- oder Frischluftkorridoren. Die Projektnehmer planen im Projektbudget ein, an einem jährlichen Treffen zur Vernetzung von ähnlichen Projekten teilzunehmen. Art und Höhe der Förderung: Zuschuss auf Grundlage der förderfähigen Ausgaben/ Kosten in Form einer Zuwendung. Förderfähige Ausgaben/Kosten umfassen Ausgaben/Kosten für extern zu vergebene Aufträge sowie intern im Netzwerk für das Vorhaben entstehende Sach- und Personalkosten. Es wird von einer angemessenen Eigenbeteiligung in Höhe von mind. 35 % der Gesamtkosten/-ausgaben ausgegangen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal pro Verbundprojekt. Laufzeit: im Regelfall 36 Monate. Orientierungsberatung bei der Antragstellung: Deutsches Institut für Urbanistik (DIFU) Servicestelle Kommunaler Klimaschutz. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 01. Juli 2012 in Kraft. * Bonn, den 29. Juni 2012 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Helge Wendenburg - 8 -

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