die.wildbach - Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "die.wildbach - Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung"

Transkript

1 die.wildbach - Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung BMLFUW-LE.3.3.3/0185-IV/5/2007 Fassung vom 04. Februar 2011 Dipl.-Ing. Franz SCHMID, Abt. IV/5 Seite 1 von 1

2

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 A. Allgemeiner Teil Gegenstand der Richtlinie Rechtliche Grundlagen der Gefahrenzonenplanung Rechtsgrundlagen des Bundes... 4 Bundesgesetz vom , mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)... 4 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne Rechtliche Bezugnahmen der Länder Ablauf der Gefahrenzonenplanung Erstellung eines Gefahrenzonenplans Revision eines Gefahrenzonenplans GefahrenzonenplanreferentInnen, Gruppe G GefahrenzonenplanreferentIn Gruppe G Gefahrenzonenplanstatistik Richtlinien Hinderungsgründe Begriffsbestimmungen Gefahrenzonenplan Plangebiet Wildbach und dessen Einzugsgebiet (im Sinne des ForstG) Lawine und deren Einzugsgebiet (im Sinne des ForstG) Kleinstlawinen ( Schneerutsche ) Gebiet Sonstige Gefahren Erosion Raumrelevanter Bereich Gefahrenzonen Vorbehaltsbereiche Hinweisbereiche Geschiebepotenzial Geschiebefracht Geschiebebilanz Wildholz Bemessungsereignis Häufiges Ereignis Restgefährdung B. Inhalt und Ausstattung des Gefahrenzonenplans Allgemeines Kartografischer Teil Beilage Nr. 1 Gefahrenkarte Beilage Nr. 2 Gefahrenzonenkarte Textlicher Teil Beilage Nr. 3 Beschreibung des Plangebietes Beilage Nr. 3.1 Grundlagen Plangebiet Beilage Nr. 3.2 Quellenverzeichnis Beilage Nr. 4 Beschreibung der Einzugs- und Gebiete Sonstige Gefahren Beilage Nr. 4.1 Wildbachblatt Beilage Nr. 4.2 Lawinenblatt Seite 1

4 Beilage Nr. 4.3 Datenblatt Gebiet Sonstige Gefahren...24 Beilage Nr. 5 Hinweise für Planungen der Raumplanung, des Bauwesens und Sicherheitswesens Anhang...25 Beilage Nr. 6 Niederschriften, Genehmigungserlässe...25 Beilage Nr. 7 Kundmachung der Gemeinde, Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zum Entwurf...25 Beilage Nr. 8 Sonstige Unterlagen...26 Beilage Nr. 8.1 Abgeänderte Text- und Planbeilagen nach Kommissionellen Überprüfungen...26 Beilage Nr. 8.2 Text- und Planbeilagen nach Revisionen...26 Beilage Nr. 8.3 Gefahrenartenkarten...26 Beilage Nr. 8.4 Gutachten, Kartenwerke, Berechnungen, etc Beilage Nr. 8.5 Auf dem Gefahrenzonenplan aufbauende Gutachten, weiterführende Informationen, etc...27 Beilage Nr. 9 Digitaler Gefahrenzonenplan...27 C. Generelle Richtlinien, Grundsätze und weiterführende Hinweise für die Abgrenzung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen Abgrenzung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen Raumrelevanter Bereich Bemessungsereignis Häufiges Ereignis Kriterien für die Abgrenzung von Gefahrenzonen Abgrenzung von Hochwasser- und Murereignissen (Rote und Gelbe Gefahrenzone Wildbach) Abgrenzung von Lawinenereignissen (Rote und Gelbe Gefahrenzone Lawine) Ausweisung von Blauen Vorbehaltsbereichen Forstliche und biologische Maßnahmen Technische Maßnahmen Ausweisung von Hinweisbereichen Braune Hinweisbereiche Violette Hinweisbereiche Weiterführende Hinweise für Abgrenzungen Gefahrenzonen Vorbehalts- und Hinweisbereiche Raumrelevanter Bereich Kompetenzgrenze WLV-BWV Sonstiges Bewertung von bestehenden Schutzmaßnahmen bei der Gefahrenzonenplanung...38 D. Schlussbestimmungen...40 Seite 2

5 Vorwort Der Gefahrenzonenplan (kurz: GZP) des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz: die.wildbach oder WLV) ist ein flächenhaftes Gutachten über die Gefährdungen durch Wildbäche, Lawinen und allenfalls Erosion (Massenbewegungen wie Steinschlag, Rutschung, Felssturz, etc.). Ein Gefahrenzonenplan ist für alle Gemeinden in Österreich mit Einzugsgebieten von Wildbächen und/oder Lawinen zu erstellen. Der Gefahrenzonenplan wurde 1975 im Forstgesetz (kurz: ForstG) geregelt. Katastrophale Hochwasserereignisse in Kärnten im Jahr 1965 machten ein neues Herangehen an die Begutachtung des Naturraumes hinsichtlich der genannten Gefährdungen als Basis für Schutzmaßnahmen und für die Raumordnung erforderlich. Als erstes Ergebnis des Bund-Länder-Arbeitskreises zur EU-Hochwasserrichtlinie enthält die Richtlinie im Anhang den mit Erlass der Stabstelle Schutz vor Naturgefahren mit Zahl BMLFUW-GS.0.0.1/0016-GS/2010 vom übermittelten Leitfaden zur Festlegung und Harmonisierung von Bemessungsereignissen inkl. Beilagen. Die vorliegende Richtlinie enthält alle relevanten Bestimmungen für die Erstellung und für die Überarbeitung von Gefahrenzonenplänen. Sie gliedert sich in einen Textteil und Anlagen. Der erste Abschnitt des Textteiles gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, den Ablauf der Gefahrenzonenplanung und die erforderlichen statistischen Auswertungen. Weiters sind hier Aufgaben und Kompetenzen der GefahrenzonenplanreferentInnen und der Gruppe G beschrieben. Der zweite Abschnitt beschreibt den formalen Aufbau eines Gefahrenzonenplans der Wildbach- und Lawinenverbauung und gibt Hinweise auf erforderliche fachliche Inhalte. Im dritten Abschnitt werden Grundsätze für die Abgrenzung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen sowie weiterführende Hinweise dazu behandelt. Weiters wird auf die Bewertung von Verbauungen bei der Gefahrenzonenplanung eingegangen. Die Anlagen dieser Richtlinie stellen eine Ergänzung zum Textteil dar. Im Text wird auf die jeweils zutreffende Anlage verwiesen. Die Anlagen konkretisieren einerseits die angeführten Inhalte und dienen andererseits als Mustervorlagen für die Beilagen im Gefahrenzonenplan. Die Mustervorlagen bzw. Formblätter sind bei der Erstellung von Gefahrenzonenplänen verbindlich zu verwenden, inhaltliche und formale/gestalterische Abänderungen sind nicht zulässig. Gelb hinterlegte Textstellen sind den individuellen Erfordernissen anzupassen und danach das Hervorheben zu entfernen, Anmerkungen (Kommentare und/oder grün hinterlegte Textstellen) sind in der jeweiligen Endfassung des Dokumentes auszublenden bzw. ebenfalls zu entfernen. Seite 3

6 A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand der Richtlinie Die Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung bildet die fachliche und formale Grundlage für die Erstellung und Überarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß 11 Forstgesetz 1975 (im Folgenden kurz ForstG genannt) und der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne und ist von den Dienststellen gemäß 102 ForstG ausnahmslos anzuwenden. Weiters bildet diese verbindliche Richtlinie die Grundlage für alle sonstigen Planungsleistungen im Rahmen der Gefahrenzonenplanung. 2. Rechtliche Grundlagen der Gefahrenzonenplanung 2.1 Rechtsgrundlagen des Bundes Die jeweils gültige Fassung der Rechtsgrundlagen kann unter eingesehen werden. Im Folgenden werden einzelne, für die Gefahrenzonenplanung relevante Auszüge aus Gesetzestexten angeführt. Bundesgesetz vom , mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975) BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert 2007 (BGBl. I Nr. 55/2007) Forstliche Raumpläne 8. (1) In den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der 6 und 7 a) kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. (2) Forstliche Raumpläne sind a) der Waldentwicklungsplan ( 9), b) der Waldfachplan ( 10), c) der Gefahrenzonenplan ( 11). (3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. Gefahrenzonenpläne 11. (1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß 102 Abs. 1 zuständig. (2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist. (3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Seite 4

7 (4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen. (5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen (Abs. 4) sind hierbei in Erwägung zu ziehen. (6) Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden, sowie je einem Vertreter der gemäß 102 Abs. 1 lit. a zuständigen Dienststelle, des Landes und der Gemeinde. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen, wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen. (8) Die im 102 Abs. 1 lit. b genannten Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen. (9) Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf das Verfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß Anwendung. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne BGBl. Nr. 436/1976 (im Folgenden kurz GZP-VO genannt) Auf Grund der 8 und 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (im Folgenden kurz als Gesetz bezeichnet) wird verordnet: 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die a) Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens - bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt - geeignet sind. 2. (1) Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche). (2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände Seite 5

8 und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird, ist zulässig (Hinweisbereich). 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß 99 Abs. 3 und 4 des Gesetzes. Erfordert es die im 1 umschriebene Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes sind, zu erstrecken. 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen: a) Die Erkundung der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse, b) Die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse. (2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes ( 5 Abs. 3) zu begründen. 5. (1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen. (2) Der kartographische Teil hat zu umfassen: a) eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und b) Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis ( 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen. (3) Der textliche Teil hat zu enthalten: a) die Beschreibung der Plangrundlagen, b) die Beschreibung und Begründung der Bewertung, c) die Beschreibung und Begründung er sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie d) Hinweise für Planungen im Sinne des 1 Abs. 2 (4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte im Maßstab 1: , 1: oder 1: , auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen. (5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1: 5000 sein. Seite 6

9 6. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen: a) die Rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; b) die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist; c) die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die 1. für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder 2. zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen. 7. Unbeschadet der Bestimmungen des 6 dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend näher bezeichneten Hinweisbereiche nach folgenden Kriterien ausgewiesen werden: a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende Rutschungen, ausgesetzt sind; b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt. 8. (1) Bei der kartographischen und textlichen Darstellung der Gefahrenzonenpläne und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Darstellung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen. (2) Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen den Gefahrenzonenplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. 2.2 Rechtliche Bezugnahmen der Länder Allfällige rechtliche Bezugnahmen der Bundesländer (Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, sonstige Bauvorschriften der Länder, Campingplatzgesetze, etc.) können unter eingesehen werden. Seite 7

10 3. Ablauf der Gefahrenzonenplanung 3.1 Erstellung eines Gefahrenzonenplans Gemäß 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979 über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung (BGBl. Nr. 507/1979) obliegt den Gebietsbauleitungen die Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung und die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen. Der Sektion obliegt innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches die Koordinierung und Überwachung aller Planungen der Gebietsbauleitungen. Unter Berücksichtigung von strategischen Notwendigkeiten im Bereich Schutz vor Naturgefahren, raumplanerischen Erfordernissen und Katastrophenereignissen hat die Priorisierung der Planungen der Wildbach- und Lawinenverbauung als koordinativer Prozess zwischen Gebietsbauleitung, Sektionsleitung, zuständigem Bundesministerium, Bundesland und Gemeinde zu erfolgen. Der verpflichtend einzuhaltende Ablauf der Erstellung eines Gefahrenzonenplans ist in der Anlage A3-31_Diagramm_Ablaufstudie_ErstellungGZP.xls dargestellt. Sollten sich Abweichungen in Ausnahmefällen als zweckmäßig oder notwendig herausstellen, ist die Genehmigung der jeweils höchsten an der Ablaufstudie beteiligten Instanz zu erwirken. Hinsichtlich des Überprüfungsverfahrens eines Gefahrenzonenplans wird ergänzend zur Ablaufstudie folgendes angemerkt: Zur Qualitätssicherung des GZP-Gutachtens ist es in manchen Fällen (z.b. in besonders sensiblen, hochgefährdeten Siedlungsbereichen) erforderlich, fachlich divergierende Sichtweisen vor Veröffentlichung dieses Gutachtens unter Zusammenarbeit aller internen fachlichen Ebenen zu diskutieren. Dies wird durch die Möglichkeit sichergestellt, eine fachliche Vorprüfung unter Leitung des zuständigen Bundesministeriums durchzuführen. Bei Vorliegen fachlich eindeutiger naturräumlicher Gegebenheiten und damit zu erwartender einheitlicher fachlicher Sichtweise ist der in der Ablaufstudie dargestellte Verwaltungsablauf ( fachliche Routine gemeinsame Sektionsinterne Koordinierung durch SektionsleiterIn und GZP-ReferentIn, Einstimmigkeit in der Beschlussfassung, Anerkennung als Fachliche Vorprüfung) möglich. Im Regelfall ist dieser Vorgehensweise im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung der Vorzug einzuräumen. Die angeführte gemeinsame Sektionsinterne Koordinierung durch SektionsleiterIn und GZP-ReferentIn hat sich auf die formale Ausführung des Operates, auf die Angaben hinsichtlich der erhobenen naturräumlichen Gegebenheiten, auf die sich daraus ergebenden Schlüsse hinsichtlich der ermittelten planungsrelevanten Größen und Ereignisszenarien sowie auf Vergleiche der ausgewiesenen Gefahrenzonen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu erstrecken. Insbesondere sind daher sonstige Planungen (z.b. Gefahrenzonenpläne der Bundeswasserbauverwaltungen, Waldentwicklungspläne, etc.) zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Amtshandlung ist in Form einer Niederschrift festzuhalten, ebenso sich aufgrund des vorgenommenen Ortsaugenscheines eventuell ergebende fachlich unterschiedliche Auffassungen. Wird anlässlich dieser Sektionsinternen Koordinierung Einstimmigkeit erzielt, kann von der Sektion die Niederschrift mit dem Antrag, diese Amtshandlung einer Fachlichen Vorprüfung gleichzusetzen, dem zuständigen Bundesministerium zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach erfolgter Genehmigung können die gemäß ForstG 1975 i.d.g.f. vorgesehenen Schritte des Genehmigungsverfahrens eines Gefahrenzonenplans weitergeführt werden. Seite 8

11 Im Zuge einer Kommissionellen Überprüfung eines Gefahrenzonenplans kann die Genehmigung des Gefahrenzonenplans unter Berücksichtigung der Entscheidungsfindung der Kommission an Ort und Stelle durch den/die VertreterIn des/der zuständigen BundesministerIn erfolgen. Der/die LeiterIn der Amtshandlung muss dazu von dem/der zuständigen BundesministerIn entsprechend ermächtigt sein. Für jene Gefahrenzonenpläne, wo im Raumrelevanten Bereich keine Gefährdungen durch Wildbäche und/oder Lawinen gegeben sind und daher innerhalb dieser Bereiche keine Gefahrenzonen oder Vorbehaltsbereiche auszuweisen sind, gilt für die Durchführung der Gefahrenzonenplanung, insbesondere für das Genehmigungsverfahren, ein vereinfachter Ablauf. Dieser verpflichtend einzuhaltende Ablauf ist in der Beilage A3-31_Diagramm_Ablaufstudie_ErstellungGZP_KeineGZ.xls dargestellt. In diesen Fällen ist der/die SektionsleiterIn zur Genehmigung des Gefahrenzonenplans ermächtigt. Im Einzelfall (z.b. wenn keine Stellungnahmen abgegeben wurden) kann von einer Kommissionellen Überprüfung vor Ort abgesehen werden; die Entscheidung darüber obliegt dem/der zuständigen SektionsleiterIn. An deren Stelle kann eine Überprüfung vom grünen Tisch stattfinden und die verfasste Niederschrift an die Kommissionsmitglieder zur Unterfertigung übermittelt werden. Anlagen: A3-31_Diagramm_Ablaufstudie_ErstellungGZP.xls A3-31_Diagramm_Ablaufstudie_ErstellungGZP_KeineGZ.xls 3.2 Revision eines Gefahrenzonenplans Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen ( 11 (9) ForstG bzw. 8 (2) GZP-VO). Diese Revision des GZP kann sich je nach Erfordernis auf das gesamte Plangebiet oder Teile desselben (einzelne Einzugsgebiete) beziehen. Der revidierte Gefahrenzonenplan hat alle Änderungen seit der letzten Genehmigung zu berücksichtigen: Änderung der Grundlagen; solche können sein: Geänderte Raumnutzung Durchgeführte Maßnahmen zum Schutz vor Wildbächen, Lawinen oder Erosion Drohendes Versagen von Maßnahmen zum Schutz vor Wildbächen, Lawinen oder Erosion Neue Ergebnisse aus der Erkundung des Naturraumes (Messungen, Simulationen, Gutachten, etc.) Nicht im Zusammenhang mit der Raumnutzung stehende Änderungen (z.b. Immissionsbelastungen, Klimaänderung, etc.) Änderung der Bewertung der Grundlagen; diese werden sich im Allgemeinen auf neu gewonnene Erfahrungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse stützen (z.b. Änderung von Kriterien für die Gefahrenzonenausweisung). Die Revision eines Gefahrenzonenplans ist bei Vorliegen oben angeführter Bedingungen zwingend vorgeschrieben. Der zeitliche und sachliche Spielraum für die Revision wird durch das Erfordernis der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung abgegrenzt. In der Verwaltungspraxis heißt das: Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung werden die dadurch eingetretenen Änderungen berücksichtigt. Seite 9

12 Wenn diese Änderungen eine Auswirkung auf die Gefahrenzonenausweisung haben, ist dies in textlicher und kartographischer Form zu dokumentieren. Wenn bei Planungen nach 1 (2) GZP-VO ein Vorhaben zwar nach dem gültigen Gefahrenzonenplan, nicht aber sinngemäß nach den geänderten Verhältnissen zur Feststellung eines Hinderungsgrundes gem. Erlass Zl /03-VB7/80 führen würde, ist zur Berücksichtigung der Veränderungen so lange das Ausnahmeverfahren heranzuziehen, als der Verwaltungsaufwand insgesamt geringer eingeschätzt wird als der einer Revision. Die Revision von Gefahrenzonenplänen hat im Falle von Änderungen deren Grundlagen oder deren Bewertung, möglichst aber nach einem Zeitraum von 15 Jahren, zu erfolgen, wobei die eingetretenen Änderungen zusammengefasst zu berücksichtigen sind. Im Falle einer besonders gravierenden Änderung von Gefahrenzonen, Vorbehaltsoder Hinweisbereichen durch Verbauungen einerseits und Ereignisse andererseits, ist in jedem Fall umgehend eine Revision des Gefahrenzonenplans durchzuführen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Faktors Zweckmäßigkeit zu entscheiden, ob Teile des Gefahrenzonenplans revidiert werden oder ob die Revision in Form einer Neuerstellung für das gesamte Plangebiet durchgeführt wird. Sämtliche, für die Gefahrenzonenausweisung oder die Ausweisung von Vorbehaltsund Hinweisbereichen, relevanten Sachverhalte (Gutachten, Ereignisberichte, u.ä.) sind bis zur Revision im Operat des genehmigten GZP in geeigneter Weise zu dokumentieren. Im Rahmen von Revisionen / Teilrevisionen von genehmigten Gefahrenzonenplänen sind die bereits genehmigten Gefahrenzonenpläne bzw. die für die Revision relevanten Teile an die in der gegenständlichen Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung enthaltenen Bestimmungen (Gliederung, Formblätter, Mustertexte, etc.) anzupassen. Zur Beweissicherung und zur Dokumentation der historischen Entwicklung sind jene Beilagen des revidierten GZP, welche durch abgeänderte Beilagen zu ersetzen waren, aufzubewahren. Revidierte Gefahrenzonenpläne sind formal folgendermaßen auszuführen: Das Deckblatt des revidierten Gefahrenzonenplans / Teilgefahrenzonenplans ist mit der Zahl und dem Datum der Genehmigung der Revision durch den/die zuständige/n BundesministerIn zu ergänzen. Zusätzlich ist auf die Revision durch Beifügung des Begriffes Revision und Jahreszahl der Erstellung der Revision (Revision 20xx, Genehmigungszahl, Genehmigungsdatum) hinzuweisen. Dabei ist das Datum der 1. Sektionsinternen Koordinierung maßgeblich. Soweit erforderlich, sind die Planbeilagen und der textliche Teil auszuwechseln bzw. abzuändern. Auf den Gefahrenzonenkarten sind nur die revidierten Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereiche darzustellen. Die Änderungen sind in geeigneter textlicher und kartographischer Form zu dokumentieren und der Beilage 8.2 Text- und Planbeilagen nach Revisionen des Bundesexemplares beizufügen. Auf jeder geänderten bzw. zusätzlichen Beilage des revidierten Gefahrenzonenplans ist auf die Revision hinzuweisen. Dies erfolgt durch Beifügung des Begriffes Revision und Jahreszahl der Erstellung der Revision im Titel. Die Niederschrift der Fachlichen Vorprüfung und der Kommissionellen Überprüfung des Entwurfes der Revision ist dem Gefahrenzonenplan beizufügen. Ausgewechselte Teile des Gefahrenzonenplans sind zur Dokumentation der Entwicklung und zur Beweissicherung in der Beilage 8.2 Text- und Planbeilagen nach Revisionen des Bundesexemplares abzulegen. Seite 10

13 Für die geänderten bzw. auszuwechselnden Text- und Planbeilagen bzw. im Bedarfsfall für das gesamte neu erstellte GZP-Operat sind jeweils Gleichstücke zu erstellen und gemeinsam mit der jeweiligen Niederschrift und der Mitteilung über die Genehmigung dem Land, der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Der verpflichtend einzuhaltende Ablauf der Erstellung der Revision eines Gefahrenzonenplans ist in der Anlage A3-32_Diagramm_Ablaufstudie_RevisionGZP.xls dargestellt. Sollten sich Abweichungen in Ausnahmefällen als zweckmäßig oder notwendig herausstellen, ist die Genehmigung der jeweils höchsten an der Ablaufstudie beteiligten Instanz zu erwirken. Hinsichtlich des Überprüfungsverfahrens der Revision eines Gefahrenzonenplans wird ergänzend zur Ablaufstudie folgendes angemerkt: Zur Qualitätssicherung des GZP-Gutachtens ist es in manchen Fällen (z.b. in besonders sensiblen, hochgefährdeten Siedlungsbereichen) erforderlich, fachlich divergierende Sichtweisen vor Veröffentlichung dieses Gutachtens unter Zusammenarbeit aller internen fachlichen Ebenen zu diskutieren. Dies wird durch die Möglichkeit beibehalten, eine Fachliche Vorprüfung unter Leitung des zuständigen Bundesministeriums durchzuführen. Bei Vorliegen fachlich eindeutiger naturräumlicher Gegebenheiten und damit zu erwartender einheitlicher fachlicher Sichtweise ist der in der Ablaufstudie dargestellte Verwaltungsablauf ( fachliche Routine gemeinsame Sektionsinterne Koordinierung durch SektionsleiterIn und GZP-ReferentIn, Einstimmigkeit in der Beschlussfassung, Anerkennung als Fachliche Vorprüfung) möglich. Im Regelfall ist dieser Vorgehensweise im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung der Vorzug einzuräumen. Die angeführte gemeinsame Sektionsinterne Koordinierung durch SektionsleiterIn und GZP-ReferentIn hat sich auf die formale Ausführung des Operates, auf die Angaben hinsichtlich der erhobenen naturräumlichen Gegebenheiten, auf die sich daraus ergebenden Schlüsse hinsichtlich der ermittelten planungsrelevanten Größen und Ereignisszenarien sowie auf Vergleiche der ausgewiesenen Gefahrenzonen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu erstrecken. Insbesondere sind daher sonstige Planungen (z.b. Gefahrenzonenpläne der Bundeswasserbauverwaltungen, Waldentwicklungspläne, etc.) zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Amtshandlung ist in Form einer Niederschrift festzuhalten, ebenso sich aufgrund des vorgenommenen Ortsaugenscheines eventuell ergebende fachlich unterschiedliche Auffassungen. Kann anlässlich dieser Sektionsinternen Koordinierung Einstimmigkeit erzielt werden, kann von der Sektion die Niederschrift ohne Befassung des zuständigen Bundesministeriums einer Fachlichen Vorprüfung gleichgesetzt werden. In der Folge können die gemäß ForstG 1975 i.d.g.f. vorgesehenen Schritte des Genehmigungsverfahrens eines Gefahrenzonenplans weitergeführt werden. Kann anlässlich dieser Sektionsinternen Koordinierung keine Einstimmigkeit erzielt werden, ist von der Sektion die Niederschrift dem zuständigen Bundesministerium mit dem Antrag vorzulegen, die Fachliche Vorprüfung vor Ort durchzuführen. Im Zuge einer Kommissionellen Überprüfung der Revision eines Gefahrenzonenplans kann die Genehmigung der Revision des Gefahrenzonenplans unter Berücksichtigung der Entscheidungsfindung der Kommission an Ort und Stelle durch den/die VertreterIn des/der zuständigen BundesministerIn erfolgen. Der/die LeiterIn der Amtshandlung muss dafür von dem/der zuständigen BundesministerIn entsprechend ermächtigt sein. Seite 11

14 Für jene Revisionen von Gefahrenzonenplänen, wo im Raumrelevanten Bereich keine Gefährdungen durch Wildbäche und/oder Lawinen gegeben sind und daher innerhalb dieser Bereiche keine Gefahrenzonen oder Vorbehaltsbereiche auszuweisen sind, gilt für die Durchführung der Revision des Gefahrenzonenplans, insbesondere für das Genehmigungsverfahren, ein vereinfachter Ablauf. Dieser verpflichtend einzuhaltende Ablauf ist in der Beilage A3-32_Diagramm_Ablaufstudie_RevisionGZP_KeineGZ.xls dargestellt. In diesen Fällen ist der/die SektionsleiterIn zur Genehmigung des Gefahrenzonenplans ermächtigt. Im Einzelfall (z.b. wenn keine Stellungnahmen abgegeben wurden) kann von einer Kommissionellen Überprüfung vor Ort abgesehen werden; die Entscheidung darüber obliegt dem/der zuständigen SektionsleiterIn. An deren Stelle kann eine Überprüfung vom grünen Tisch stattfinden und die verfasste Niederschrift an die Kommissionsmitglieder zur Unterfertigung übermittelt werden. Anlagen: A3-32_Diagramm_Ablaufstudie_RevisionGZP.xls A3-32_Diagramm_Ablaufstudie_RevisionGZP_KeineGZ.xls Seite 12

15 4. GefahrenzonenplanreferentInnen, Gruppe G 4.1 GefahrenzonenplanreferentIn In jeder Sektion ist ein/e akademisch Bedienstete/r als GefahrenzonenplanreferentIn (GZP- ReferentIn) zu ernennen. Vorraussetzung für die Bestellung ist Erfahrung und ein entsprechendes Fachwissen in den Belangen der Gefahrenzonenplanung. Der/die GefahrenzonenplanreferentIn einer Sektion ist Mitglied der Gruppe G. Die Ernennung erfolgt durch den/die SektionsleiterIn im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium. Der/die GZP-ReferentIn untersteht im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Tätigkeit in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht direkt dem/der SektionsleiterIn. Aufgaben des/der GZP-ReferentIn: Der/die GZP-ReferentIn unterstützt die Dienststellen im Bereich der jeweiligen Sektion bei der Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen sowie bei der Koordinierung und Kontrolle dieser Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung an den Genehmigungsverfahren der Gefahrenzonenpläne, der GZP-bezogenen Öffentlichkeitsarbeit, Führung der GZP- Statistik und Beratung sowie GZP-bezogenen Weiterbildung der GefahrenzonenplanverfasserInnen der Sektion. Die GZP-ReferentInnen können vom zuständigen Bundesministerium mit der Durchführung von Fachlichen Vorprüfungen und Kommissionellen Überprüfungen beauftragt werden. 4.2 Gruppe G Die Gruppe G setzt sich aus den GefahrenzonenplanreferentInnen der Sektionen der WLV und dem/der für Gefahrenzonenplanung zuständigen ReferentIn der Fachabteilung im zuständigen Bundesministerium zusammen. Der/die Letztgenannte fungiert als Leiter der Gruppe G. Der/die GZP-ReferentIn untersteht im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit in der Gruppe G in dienstrechtlicher Hinsicht direkt dem/der SektionsleiterIn, in fachlicher Hinsicht dem/der LeiterIn der Gruppe G. Aufgaben der Gruppe G: Die Gruppe G nimmt ihre Aufgaben für das gesamte Bundesgebiet wahr. Ihr obliegt es, fachliche und formale Standards zu definieren und weiterzuentwickeln sowie den Stand der Technik sicherzustellen. Damit soll die Einheitlichkeit der Gefahrenzonenplanung der Wildbach- und Lawinenverbauung bundesweit gefördert werden. Sie hat eine Koordinierungsfunktion zu anderen Dienststellen des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit Fachfragen zur bundesweit einheitlichen Gefahrenzonenplanung. Im Zusammenhang mit der Gefahrenzonenplanung hat sie u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen: Ausarbeitung von fachlichen und formalen Richtlinien Initiierung und Evaluierung neuer Verfahren mit dem Ziel, Standards zu definieren und weiterzuentwickeln Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit besonders schwierigen oder überregionalen Fragestellungen im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums Seite 13

16 Aus- und Weiterbildung der Bediensteten der Dienststellen Evaluierung von Gefahrenzonenplänen - z.b. nach Katastrophenereignissen Die Gruppe G hat sich regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Besprechung zu treffen. Die Einberufung hat durch den/die LeiterIn der Gruppe G zu erfolgen, der/die GefahrenzonenplanreferentIn ist von der jeweiligen Sektion zu entsenden. Über die Besprechung ist ein Protokoll zu verfassen, welches im Anschluss zumindest allen TeilnehmerInnen sowie den SektionsleiterInnen der WLV und dem/der zuständigen LeiterIn der Fachabteilung im zuständigen Bundesministerium zur Kenntnis zu bringen ist. Erhebungen der Gruppe G Der/die GZP-ReferentIn hat sich über Ereignisse im Wirkungsbereich der jeweiligen Sektion zu informieren bzw. haben die Dienststellen den/die GZP-ReferentIn über stattgefundene Ereignisse in Kenntnis zu setzen. Der/die GZP-ReferentIn hat den/die LeiterIn der Gruppe G zu verständigen und in Absprache mit dem/der LeiterIn der Gruppe G und der zuständigen Sektionsleitung über die Notwendigkeit der Evaluierung des Ereignisses durch die Gruppe G zu befinden. Die Evaluierung erfolgt nach folgendem Ablaufschema: Der/die GZP-ReferentIn jener Sektion, in der das Ereignis stattgefunden hat, hat mindestens eine/n weitere/n GZP-ReferentIn zu kontaktieren, um gemeinsame Erhebungen vor Ort durchzuführen. Der/die GZP-ReferentIn der betroffenen Sektion ist für die Administration der örtlichen Evaluierung verantwortlich. Bei Ereignissen, die ein größeres Gebiet oder mehrere Bundesländer betreffen, erfolgt die Koordinierung durch den/die LeiterIn der Gruppe G bzw. durch eine/n von diesem/r zu bestimmende/n GZP-ReferentIn. Über die Begehung und die Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll mit folgender Gliederung zu verfassen: Beschreibung des Einzugsgebietes Beschreibung des Ereignisses, allenfalls auf Grundlage einer weiterreichenden Ereignisdokumentation Darstellung des örtlichen Gefahrenzonenplans mit Begründung der aktuellen Abgrenzungen Beschreibung und Begründung von Abweichungen zu den aktuellen Abgrenzungen besonders im Hinblick auf die unterstellten Szenarien Das Protokoll ist binnen 1 Woche an den/die LeiterIn der Gruppe G, den/die LeiterIn der betroffenen Sektion sowie den/die LeiterIn der betroffenen Gebietsbauleitung zu übermitteln. Das Protokoll ist nur für den dienstinternen Gebrauch bestimmt, eine Weitergabe des Protokolls an sonstige Personen bedarf der Zustimmung des/der LeiterIn der Gruppe G sowie des Sektionsleiters. Die Ergebnisse der Evaluierung sind für die laufende Weiterentwicklung der Gefahrenzonenplanung und die Aus- und Weiterbildung der GefahrenzonenplanverfasserInnen zu verwenden. Seite 14

17 5. Gefahrenzonenplanstatistik Die Sektionen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung haben für ihren örtlichen Wirkungsbereich Aufzeichnungen über den Stand der Gefahrenzonenplanung zu führen (Gefahrenzonenplanstatistik). Diese Aufzeichnungen haben getrennt nach Gebietsbauleitungen zumindest folgende Inhalte zu umfassen: Aufzählung aller Gemeinden mit und ohne Einzugsgebiete, gegliedert nach politischem Bezirk und Bundesland Fläche des Plangebietes (Gemeindegebiet, Teil eines Gemeindegebietes) Stand der Gefahrenzonenplanung getrennt nach: In Ausarbeitung Fachlich vorgeprüft Genehmigt durch den zuständigen Bundesminister Genehmigungszahl, Datum der Genehmigung In Revision Revision fachlich vorgeprüft Revision genehmigt durch den zuständigen Bundesminister Genehmigungszahl Revision, Datum der Genehmigung Alter des Gefahrenzonenplans (Teilgefahrenzonenplans) durch Angabe der Jahre seit der Genehmigung des Gefahrenzonenplans bzw. der letzten Revision des Gefahrenzonenplans (Teilgefahrenzonenplans) Auf einem Summenblatt sind die oben angeführten Daten zu summieren. Diese Summen sind getrennt nach Gebietsbauleitungen, Bundesländern und Sektionsgebiet anzugeben. Das Summenblatt hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Anzahl der Gemeinden Anzahl der Gemeinden mit Einzugsgebieten Fläche der Plangebiete (Gemeindegebiete, Teile der Gemeindegebiete) Anzahl der Gefahrenzonenpläne in Ausarbeitung Anzahl der fachlich vorgeprüften Gefahrenzonenpläne Anzahl der durch den zuständigen Bundesminister genehmigten Gefahrenzonenpläne und Teilgefahrenzonenpläne Anzahl der Gefahrenzonenpläne in Revision Anzahl der fachlich vorgeprüften Revisionen von Gefahrenzonenplänen Anzahl der durch den zuständigen Bundesminister genehmigten Revisionen von Gefahrenzonenplänen und Teilgefahrenzonenplänen Durchschnittliches Alter der (revidierten) Gefahrenzonenpläne (Teilgefahrenzonenpläne) Die Gefahrenzonenplanstatistik jeder Sektion ist möglichst laufend jedoch spätestens bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu aktualisieren und darüber der Fachabteilung im zuständigen Bundesministerium mit gleicher Fälligkeit zu berichten. Seite 15

18 6. Richtlinien Hinderungsgründe Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat mit Wirksamkeit vom mit Zahl: /03-VB7/80 Richtlinien betreffend die Handhabung von Hinderungsgründen für den Einsatz von Förderungsmitteln des Bundes im Zusammenhang mit Wildbach- und Lawinenverbauungen, kurz Richtlinien Hinderungsgründe erlassen. Mit Erlass des BMLF vom , Zahl: /04-VB7/80, wurde die Handhabung dieser Richtlinien für die Dienststellen der WLV geregelt. Mit Erlass des BMLF vom , Zahl: /20-VC8a/87, wurden Regelungen für Anträge auf Gewährung einer Ausnahme von den Folgen eines Hinderungsgrundes und Regelungen betreffend die zur Bearbeitung erforderlichen Daten und Planunterlagen erstellt. Mit Erlass des BMLF vom , Zahl: /06-VC8a/91, wurde der Abschnitt 6 der Richtlinie Hinderungsgründe geändert und eine neue Regelung über Gutachten und Hinderungsgründe getroffen. Mit Erlass des BMLF vom , Zahl: /21-VC8a/91, wurden die Richtlinien Hinderungsgründe überarbeitet und neue Regelungen erstellt. Anlagen: A6_Erlass01_ VB7-80_Richtlinien_Hinderungsgründe.pdf A6_Erlass02_ VB7-80_Richtlinien_Hinderungsgründe_Handhabung.pdf A6_Erlass03_ VC8a-87_Ausnahmeanträge_DatenPlanunterlagen.pdf A6_Erlass04_ VC8a-91_HinderungsgründeAbschnitt6_NeueRegelung.pdf A6_Erlass05_ VC8a-91_Hinderungsgründe_Überarbeitung_NeueRegelung.pdf Seite 16

19 7. Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den hier angeführten Begriffsbestimmungen wird auf die entsprechenden Regeln und Normen verwiesen (z.b. ONR und 24804). 7.1 Gefahrenzonenplan Der Gefahrenzonenplan (GZP) ist ein forstlicher Raumplan gemäß den 8 (2) c) und 11 des ForstG sowie der GZP-VO. Er ist ein flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter über die Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und allenfalls Erosion (Massenbewegungen wie Steinschlag, Rutschung, Felssturz, etc.). Er ist die Basis für die Planung der Schutzmaßnahmen und für die Abschätzung deren Dringlichkeit. Er unterstützt die Baubehörde, die örtliche und überörtliche Raumplanung und dient dem Sicherheitswesen. 7.2 Plangebiet Das Plangebiet umfasst gemäß 3 der GZP-VO in der Regel das Gebiet einer Gemeinde. Es darf aber, falls erforderlich und begründbar, auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. 7.3 Wildbach und dessen Einzugsgebiet (im Sinne des ForstG) Ein Wildbach ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Das Einzugsgebiet eines Wildbaches ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebiets sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches. 7.4 Lawine und deren Einzugsgebiet (im Sinne des ForstG) Unter einer Lawine sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können. Das Einzugsgebiet einer Lawine ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn. 7.5 Kleinstlawinen ( Schneerutsche ) Kleinstlawinen sind bewegte Schneemassen, bei deren Abgang die Breite von oben bis unten annähernd gleich bleibt. Die Bewegung erfolgt ohne turbulenten Fließvorgang und die schräge Länge ist im Allgemeinen in Abhängigkeit von der Neigung mit m beschränkt. Seite 17

20 7.6 Gebiet Sonstige Gefahren Gebiete Sonstige Gefahren sind Gebiete, in denen eine oder mehrere der in 9 WBFG genannten Naturgefahren wie z.b. Rutschungen, Felssturz oder Steinschlag bestehen oder drohen und die nicht Einzugsgebiete von Wildbächen oder Lawinen sind. 7.7 Erosion Unter Erosion (im Sinne dieser Richtlinie) ist der Abtrag von Feststoffen durch Wasser, Schwerkraft oder Massenbewegungen in kriechender, fließender, rutschender und stürzender Form zu verstehen. Dieser Begriff umfasst unter anderem Felssturz, Steinschlag, Rutschungen, Muren, Runsenbildung und Feinsedimentabtrag. Erosion findet sowohl in Einzugs- als auch in Gebieten Sonstige Gefahren statt. 7.8 Raumrelevanter Bereich Unter Raumrelevanten Bereichen sind Flächen zu verstehen, die derzeitigem oder künftig möglichem Bauland mit den unmittelbar dazugehörigen Verkehrsflächen vorbehalten sind. Ebenso sind Gebiete mit besonderer Nutzung, wie Campingplätze, Sportplätze, Schwimmbäder, jeweils samt zugehörigen Verkehrsflächen, als Raumrelevanter Bereich auszuweisen. Innerhalb dieser Begrenzung werden die Gefahrenzonen dargestellt. Außerhalb des Raumrelevanten Bereiches wird keine Aussage über die Art und den Grad einer Gefährdung in Form von Gefahrenzonen gemacht. Die mögliche Gefährdung von Flächen außerhalb des Raumrelevanten Bereiches ist bei Bedarf durch Einzelgutachten zu beurteilen. 7.9 Gefahrenzonen Die Gefahrenzonen umfassen gemäß 2 (1) und 6 lit. a und b der GZP-VO die durch Wildbäche und Lawinen gefährdeten Bereiche. Das Flächenausmaß und die Intensität der Gefährdungen werden durch Rote und Gelbe Gefahrenzonen dargestellt Vorbehaltsbereiche Die Vorbehaltsbereiche umfassen gemäß 2 (1) und 6 lit. c Z 1 und 2 der GZP-VO die Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen der WLV für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbachund Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind Hinweisbereiche Mit der Darstellung dieser Bereiche wird gemäß 2 (2) und 7 lit. a und b der GZP-VO auf Ergebnisse von Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den abgegrenzten Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereich stehen, hingewiesen Geschiebepotenzial Das Geschiebepotenzial im Sinne der Gefahrenzonenplanung ist jene Menge an Geschiebe einschließlich Schwebstoffe, die während der gesamten Dauer des Bemessungsereignisses im gesamten Einzugsgebiet in Bewegung geraten kann. Seite 18

21 7.13 Geschiebefracht Die Geschiebefracht im Sinne der Gefahrenzonenplanung ist jener Teil des Geschiebepotenzials, der während der gesamten Dauer des Bemessungsereignisses an einer bestimmten Stelle des Bachlaufes transportiert wird und allenfalls schadbringend wirken kann Geschiebebilanz Die Geschiebebilanz dient der Ermittlung der Geschiebefracht aus dem Geschiebepotenzial. Im Rahmen der Geschiebebilanz ergibt sich aus dem Geschiebepotenzial nach Abzug jener Geschiebemengen, die in künstlichen (Sperren, etc.) oder natürlichen Retentionsräumen abgelagert werden, die Geschiebefracht. Im Rahmen der Geschiebebilanz sind an wichtigen Punkten (Eintritt in den Raumrelevanten Bereich, Zwangsprofile, etc.) die Geschiebefrachten zu ermitteln. Die Geschiebebilanz ist notwendig, um auf Basis der Kriterien für die Gefahrenzonenplanung eine Kartierung der Auswirkungen (Ablagerungen, etc.) in Form von Gefahrenzonen zu ermöglichen Wildholz Wildholz im Sinne der Gefahrenzonenplanung ist Holz (ganze Bäume, Stämme, Äste, Wurzelstöcke), das bei einem Ereignis transportiert wird und Verklausungen verursachen kann. Die Wildholzfracht im Sinne der Gefahrenzonenplanung ist jener Teil des Wildholzes, der während der gesamten Dauer des Bemessungsereignisses an einer bestimmten Stelle des Bachlaufes transportiert wird und allenfalls schadbringend wirken kann Bemessungsereignis Das Bemessungsereignis ist im Sinne des 6 der GZP-VO ein Ereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren Häufiges Ereignis Gemäß 6 lit. a der GZP-VO ist als Kriterium für die Abgrenzung von Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereichen neben dem Bemessungsereignis auch die Häufigkeit der Gefährdung heranzuziehen. Als häufig ist eine Gefährdung dann zu bezeichnen, wenn sie innerhalb der 10-jährlichen Wiederkehrwahrscheinlichkeit liegt Restgefährdung Die Restgefährdung im Sinne der Gefahrenzonenplanung ist jene Gefährdung, die bei einem Ereignis, welches größer als das Bemessungsereignis ist, eintreten kann. Seite 19

22 B. Inhalt und Ausstattung des Gefahrenzonenplans 1. Allgemeines Dieser Abschnitt der Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung gibt Auskunft über die inhaltliche Gliederung und formale Ausstattung eines Gefahrenzonenplans. Der inhaltliche Aufbau eines Gefahrenzonenplans hat sich an der in diesem Abschnitt vorgegebenen Gliederung zu richten (siehe Beilage B1_Gefahrenzonenplan_03_Inhaltsübersicht.doc). Die vorgegebenen Formblätter und Mustertexte einschließlich der darin vorgegebenen Formatierungen sind bei der Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen und bei deren Gliederung zu verwenden. Im Rahmen künftiger Revisionen / Teilrevisionen von genehmigten Gefahrenzonenplänen sind die bereits genehmigten Gefahrenzonenpläne bzw. die für die Revision relevanten Teile an die in der gegenständlichen Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung enthaltenen Bestimmungen (Gliederung, Formblätter, Mustertexte, etc.) anzupassen. Die Beilagen zum Papieroperat des Gefahrenzonenplans sind auf das Format DIN A4 zu formatieren. Die Beilagen sind in eine mit Titelblatt, Rückenschild und einem Inhaltsverzeichnis (s. Anlagen) versehenen Mappe einzuordnen. Anlagen: B1_Gefahrenzonenplan_01_Titelblatt.dwg B1_Gefahrenzonenplan_02_Rückenschild.doc B1_Gefahrenzonenplan_03_Inhaltsübersicht.doc B1_Gefahrenzonenplan_04_Verwaltungsdaten.doc B1_Gefahrenzonenplan_05_AufzählungEinzugsgebiete.doc B1_Gefahrenzonenplan_06_DeckblattMuster.doc B1_Gefahrenzonenplan_07_DeckblattMuster.dwg 2. Kartografischer Teil Die einzelnen Karten sind zur Nachvollziehbarkeit der Übereinstimmung mit den aufgelegenen und den der Amtsabordnung der Kommissionellen Überprüfung vorgelegenen Exemplaren mit einem Sichtvermerk der Gemeinde und des/der LeiterIn der Kommissionellen Überprüfung zu versehen. Beilage Nr. 1 Gefahrenkarte Die Gefahrenkarte hat gem. 5 Abs. 2 lit. a GZP-VO das Plangebiet, die Einzugsgebiete sowie besondere Gefahrenursachen aufzuzeigen. Sie ist gemäß 5 Abs. 4 GZP-VO auf einer geeigneten kartographischen Unterlage in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1: sein darf, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen. Weiters sind die Raumrelevanten Bereiche und die Blattschnitte der Gefahrenzonenkarten ersichtlich zu machen. Zusätzlich ist auch eine Übersicht der Einzugsgebiete gemäß Anlage B1_Gefahrenzonenplan_05_AufzählungEinzugsgebiete.doc darzustellen. Darüber hinausgehend sind bei entsprechendem Erfordernis der Beilage Nr. 1 auch Kartendarstellungen beizufügen, die besondere gefahrenrelevante Verhältnisse aufzeigen oder Seite 20

23 die auf besondere Prozesse in den Einzugsgebieten / dem Plangebiet hinweisen und damit auf besondere Gefahrensituationen im Plangebiet schließen lassen. Beispiele: Hydrologische Karten, Karten über spezielle Niederschlagsszenarien Geologische Karten Bodentypenkarten Prozesskartierungen (Nachböschungsprozesse, Geschiebepotenzial, Massenbewegungen, etc.) Kartierung von flächenhaftem Bodenabtrag (Bodenabtragskarte) Kartierung von Lawinenanbruchgebieten Waldzustandskarten, etc. Anlagen: B2_BeilageNr1_Gefahrenkarte_01_Deckblatt.dwg B2_BeilageNr1_Gefahrenkarte_02_Legende.dwg Beilage Nr. 2 Gefahrenzonenkarte Gefahrenzonenkarten haben gem. 5 Abs. 2 lit. b GZP-VO die für das Bemessungsereignis ermittelten Wirkungen im Raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzuzeigen. Der Gefahrenzonenkarte ist gem. 5 Abs. 5 GZP-VO eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5000 sein. Zur besseren Interpretierbarkeit der natürlichen Gegebenheiten sollen ein aktuelles Orthofoto und Schichtenlinien enthalten sein. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die Roten und Gelben Gefahrenzonen aufgrund eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) oder eines häufigen Ereignisses, sowie die Blauen Vorbehaltsbereiche abzugrenzen. Darüber hinaus dürfen im Gefahrenzonenplan Braune und Violette Hinweisbereiche ausgewiesen werden. Alle Darstellungen haben unter Benützung der in Beilage B2_BeilageNr2_Gefahrenzonenkarte_02_Legende.dwg dargestellten Legende zu erfolgen. Die Signaturen für die Roten und Gelben Gefahrenzonen (WR, WG, LR, LG) müssen nicht dargestellt werden, wenn an deren Stelle eine eindeutige flächige Schraffur oder Einfärbung der Gefahrenzonen erfolgt. In der Gefahrenzonenkarte sind zumindest folgende Inhalte darzustellen: Abgrenzung des Raumrelevanten Bereiches Nummer / Name des Einzugsgebietes, allenfalls auch von Gebieten Sonstige Gefahren Bei Wildbächen: Fließrichtung, Größe des (Teil-)Einzugsgebietes, HQ 150 inkl. Geschiebe, Max. Geschiebeanteil oder Geschiebefracht Bei Lawinen: Richtung des Lawinenabganges, Größe des Abbruchgebietes, Lawinenschneevolumen Bei Gebieten Sonstige Gefahren : Angabe jener bekannten Parameter, die für die Interpretation des Prozesses hilfreich sind Bei jenen Gefahrenzonenplänen, wo im Raumrelevanten Bereich keine Gefährdungen durch Wildbäche und/oder Lawinen gegeben sind und daher innerhalb dieser Bereiche Seite 21

24 keine Gefahrenzonen auszuweisen sind, kann diese Beilage entfallen, wenn gleichzeitig auch keine Vorbehalts- und Hinweisbereiche ausgewiesen werden. Anlagen: B2_BeilageNr2_Gefahrenzonenkarte_01_Deckblatt.dwg B2_BeilageNr2_Gefahrenzonenkarte_02_Legende.dwg 3. Textlicher Teil Beilage Nr. 3 Beschreibung des Plangebietes Beilage Nr. 3.1 Grundlagen Plangebiet In der Beilage Nr. 3.1 werden die Plangrundlagen beschrieben, welche das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon (Plangebiet) betreffen. Weiters werden hier historische Erhebungen dargestellt, soweit diese über den Einflussbereich einzelner Einzugsgebiete hinausgehen. Zumindest sind hier Angaben über folgende Plangrundlagen zu machen: Allgemeine Angaben über das Plangebiet (Gemeindegebiet), z.b. Lage, Größe Begründung für die Abgrenzung des Raumrelevanten Bereiches Aufzählung der raum- bzw. planungsrelevanten Einzugsgebiete Aufzählung der Einzugsgebiete ohne Einfluss auf den Raumrelevanten Bereich Geologische Verhältnisse des Plangebietes Klimatische Verhältnisse des Plangebietes Land- und forstwirtschaftliche Verhältnisse des Plangebietes Besiedelung, Verkehrswege einschließlich deren künftige Entwicklung Geplante (Bau-)Maßnahmen im Plangebiet Aufbauend auf diese Grundlagen erfolgt die Beschreibung und Begründung der Bewertung für das gesamte Plangebiet (Gefährdungssituation, Katastrophendisposition). Gefährdungssituation des Plangebietes, allenfalls Berichte über historische Ereignisse Grundlegende Charakteristika der Einzugsgebiete und Grundlagen für die Festlegung der Bemessungsereignisse Begründung für die Auswahl von Berechnungsmethoden / Formelansätzen Anlagen: B3_BeilageNr3-1_GrundlagenPlangebiet_01_Deckblatt.doc B3_BeilageNr3-1_GrundlagenPlangebiet_02_Leerformular.doc Beilage Nr. 3.2 Quellenverzeichnis In der Beilage Nr. 3.2 sind Angaben über die im Zuge der Gefahrenzonenplanung verwendeten Planungsgrundlagen, der Planung zugrunde gelegte Kartenwerke und über verwendete Literatur zu machen. Zusätzlich können hier Angaben über die Art und Weise gemacht werden, wie die Plangrundlagen erhoben wurden. Anlagen: B3_BeilageNr3-2_Quellenverzeichnis_01_Deckblatt.doc B3_BeilageNr3-2_Quellenverzeichnis_02_Leerformular.doc Seite 22

25 Beilage Nr. 4 Beschreibung der Einzugs- und Gebiete Sonstige Gefahren Beilage Nr. 4.1 Wildbachblatt Wildbachblätter sind für alle jene Wildbacheinzugsgebiete, bei Bedarf auch für Teileinzugsgebiete, auszuarbeiten, die hinsichtlich ihrer Schadenswirkung den Raumrelevanten Bereich beeinflussen. Im Wildbachblatt werden die erhobenen Plangrundlagen (Allgemeine Bachbeschreibung, Geologische und Klimatische Verhältnisse, Vegetation, Besiedlung, Bachcharakter, Ereignispotenzial, Baumaßnahmen, Fotodokumentation) beschrieben und die historischen Erhebungen (Wildbachchronik) dargestellt. Weiters erfolgt hier die Beschreibung und Begründung der Bewertung der Plangrundlagen für das jeweilige Wildbacheinzugsgebiet. Die daraus ableitbaren Szenarien sind darzustellen und es erfolgt die Beschreibung und Begründung der Darstellung der Gefahrenzonen, Vorbehaltsbereiche und der mit dem jeweiligen Einzugsgebiet im Zusammenhang stehenden Hinweisbereiche. Das der Richtlinie beigefügte digitale Wildbachblatt ist als offenes, bei Bedarf zu erweiterndes Formular zu verstehen. Darin sind die für die Gefahrenbeurteilung relevanten Daten zwingend einzutragen. Inhaltliche und formale/gestalterische Abänderungen sind nicht zulässig. Anlagen: B3_BeilageNr4-1_Wildbachblatt_01_Deckblatt.doc B3_BeilageNr4-1_Wildbachblatt_02_Leerformular.doc Beilage Nr. 4.2 Lawinenblatt Lawinenblätter sind für alle jene Lawineneinzugsgebiete, bei Bedarf auch für Teileinzugsgebiete, auszuarbeiten, die hinsichtlich ihrer Schadenswirkung den Raumrelevanten Bereich beeinflussen. Im Lawinenblatt werden die erhobenen Plangrundlagen (Allgemeine Lawinenbeschreibung, Vegetation, Anbruchsgebiet, Sturzbahn, Ausschüttungsgebiet, Häufigkeit, Baumaßnahmen, Besiedlung, Ereignispotenzial, Fotodokumentation) beschrieben und die historischen Erhebungen (Lawinenchronik) dargestellt. Weiters erfolgt hier die Beschreibung und Begründung der Bewertung der Plangrundlagen für das jeweilige Lawineneinzugsgebiet. Die daraus ableitbaren Szenarien sind darzustellen und es erfolgt die Beschreibung und Begründung der Darstellung der Gefahrenzonen, Vorbehaltsbereiche und der mit dem jeweiligen Einzugsgebiet im Zusammenhang stehenden Hinweisbereiche. Das der Richtlinie beigefügte digitale Lawinenblatt ist als offenes, bei Bedarf zu erweiterndes Formular zu verstehen. Darin sind die für die Gefahrenbeurteilung relevanten Daten zwingend einzutragen. Inhaltliche und formale/gestalterische Abänderungen sind nicht zulässig. Anlagen: B3_BeilageNr4-2_Lawinenblatt_01_Deckblatt.doc B3_BeilageNr4-2_Lawinenblatt_02_Leerformular.doc Seite 23

26 Beilage Nr. 4.3 Datenblatt Gebiet Sonstige Gefahren Gebiete, die die Ausweisung von Vorbehalts- und/oder Hinweisbereichen erfordern, sind hier zu erfassen und zu beschreiben. Die Bewertung der relevanten Prozesse erfolgt aufgrund der im Gelände beobachtbaren stummen Zeugen und aufgrund historischer Erhebungen. Das daraus abgeleitete Gefahrenpotenzial umfasst Hinweise auf die Häufigkeit und Intensität der Prozesse und bietet Ansatzpunkte für weiterführende Gutachten. Im Datenblatt Gebiet Sonstige Gefahren werden die erhobenen Plangrundlagen (Allgemeine Beschreibung, geologische und klimatische Verhältnisse, Vegetation, Besiedlung, Ereignispotenzial, Baumaßnahmen, Fotodokumentation) beschrieben und die historischen Erhebungen (Ereignischronik) dargestellt. Weiters erfolgt hier die Beschreibung und Begründung der Bewertung der Plangrundlagen für das jeweilige Gebiet Sonstige Gefahren. Die daraus ableitbaren Szenarien sind darzustellen und es erfolgt die Beschreibung und Begründung der Darstellung der Vorbehalts- und Hinweisbereiche. Das der Richtlinie beigefügte digitale Datenblatt Gebiet Sonstige Gefahren ist als offenes, bei Bedarf zu erweiterndes Formular zu verstehen. Darin sind die für die Gefahrenbeurteilung relevanten Daten zwingend einzutragen. Inhaltliche und formale/gestalterische Abänderungen sind nicht zulässig. Anlagen: B3_BeilageNr4-3_DatenblattGebiet_Sonstige_Gefahren_01_Deckblatt.doc B3_BeilageNr4-3_DatenblattGebiet_Sonstige_Gefahren_02_Leerformular.doc Beilage Nr. 5 Hinweise für Planungen der Raumplanung, des Bauwesens und Sicherheitswesens. In dieser Beilage wird der eigentliche Zweck der Gefahrenzonenplanung dargelegt. Er enthält allgemeine bzw. spezielle Hinweise über die Gefahrenzonen, Hinweis- und Vorbehaltsbereiche. Insbesondere wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Hinderungsgründe für den Einsatz von Förderungsmitteln des Bundes für Wildbach- und Lawinenverbauungen entstehen können. Der nachfolgende Text (Beilage Nr. 5) ist, soweit erforderlich bzw. vorgesehen, im Text zu ergänzen und dem GZP-Operat als Beilage Nr. 5 anzuschließen. Anlagen: B3_BeilageNr5_HinweisefürPlanungen_01_Deckblatt.doc B3_BeilageNr5_HinweisefürPlanungen_02_Text.doc Seite 24

27 4. Anhang Beilage Nr. 6 Niederschriften, Genehmigungserlässe Diese Beilage hat im Original-Operat des Gefahrenzonenplans folgende Unterlagen zu enthalten: Niederschrift der Sektionsinternen Koordinierung (Reinschrift, evtl. Original) Erlass des zuständigen Bundesministeriums betreffend die Anerkennung der Sektionsinternen Koordinierung als Fachliche Vorprüfung wenn vorhanden Niederschrift der Fachlichen Vorprüfung wenn vorhanden (Reinschrift, evtl. Original) Niederschrift der Kommissionellen Überprüfung (Reinschrift, evtl. Original) Genehmigungserlass des zuständigen Bundesministeriums bzw. Bekanntgabe der Genehmigungszahl bei Genehmigung im Rahmen der (örtlichen) Kommissionellen Überprüfung Diese Beilage hat bei den Gleichstücken des Gefahrenzonenplans folgende Unterlagen zu enthalten: Niederschrift der Kommissionellen Überprüfung (Reinschrift, evtl. Kopie des Originals) Genehmigungserlass des zuständigen Bundesministeriums bzw. Bekanntgabe der Genehmigungszahl bei Genehmigung des im Rahmen der (örtlichen) Kommissionellen Überprüfung Anlagen: B4_BeilageNr6-1_NS_SektionsinterneKoordinierung_FormularMustertext.doc B4_BeilageNr6-1_NS_SektionsinterneKoordinierung_Revision_FormularMustertext.doc B4_BeilageNr6-2_NS_FachlicheVorprüfung_FormularMustertext.doc B4_BeilageNr6-2_NS_FachlicheVorprüfung_Revision_FormularMustertext.doc B4_BeilageNr6-3_NS_KommissionelleÜberprüfung_FormularMustertext.doc B4_BeilageNr6-3_NS_KommissionelleÜberprüfung_Revision_FormularMustertext.doc Beilage Nr. 7 Kundmachung der Gemeinde, Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zum Entwurf Diese Beilage hat im Original-Operat des Gefahrenzonenplans folgende Unterlagen zu enthalten: Kundmachung der Gemeinde betreffend die öffentliche Auflegung (Original, evtl. Kopie) Auf der Kundmachung hat der Anschlags- und Abnahmevermerk ersichtlich zu sein. Unterlagen über durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit wenn vorhanden (Einladung zur Bürgerinformation, etc.) Stellungnahmen zum Entwurf des Gefahrenzonenplans (Original, evtl. Kopie) Diese Beilage hat bei den Gleichstücken des Gefahrenzonenplans folgende Unterlagen zu enthalten: Kundmachung der Gemeinde betreffend die öffentliche Auflegung (Kopie) Auf der Kundmachung hat der Anschlags- und Abnahmevermerk ersichtlich zu sein. Unterlagen über durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit wenn vorhanden (Einladung zur Bürgerinformation, etc.) Stellungnahmen zum Entwurf des Gefahrenzonenplans (Kopien, optional) Anlage: B4_BeilageNr7_Kundmachung_Mustertext.doc Seite 25

28 Beilage Nr. 8 Sonstige Unterlagen Nachstehende Beilagen Nr. 8.1 und 8.2 sind dem Original-Operat verpflichtend beizufügen. Unter Berücksichtigung der Kartierungsmethodik, der naturräumlichen Gegebenheiten und der örtlichen Gefährdungssituation sind die weiteren Unterlagen (Beilagen Nr. 8.3 ff) optional auszuführen und dem Original-Operat beizufügen. Für die Gleichstücke des Gefahrenzonenplans ist im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit die Beifügung der einzelnen Unterlagen (Beilagen Nr. 8.4 ff) zweckmäßig ist. Beilage Nr. 8.1 Abgeänderte Text- und Planbeilagen nach Kommissionellen Überprüfungen Diese Beilage ist dem Original-Operat verpflichtend beizufügen. Text- und Planbeilagen, die einer Kommissionellen Überprüfung zu Grunde gelegen sind und im Zuge dieser abgeändert wurden, sind in diesem Abschnitt zur Dokumentation aufzubewahren. Beilage Nr. 8.2 Text- und Planbeilagen nach Revisionen Diese Beilage ist dem Original-Operat verpflichtend beizufügen. Diesem Abschnitt sind im Sinne des Punktes A.3.3 dieser Richtlinie jene Text- und Planbeilagen beizufügen, die der Dokumentation der Entwicklung dienen bzw. die im Zuge einer Revision des Gefahrenzonenplans auszuwechseln waren. Beilage Nr. 8.3 Gefahrenartenkarten Diese Beilage ist den Gleichstücken des GZP nicht beizufügen. In der prozessorientierten Gefahrenartenkarte wird jedes relevante Kriterium für die Abgrenzung von Gefahrenzonen mit einer eigenen Signatur dargestellt. Damit wird eine optische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen für die Abgrenzung der Gefahrenzonen ermöglicht. Durch die Darstellung der maßgeblichen Prozesse wird die Nachvollziehbarkeit erleichtert und damit der Zeitaufwand bei Begutachtungen und im Zuge der Sachverständigentätigkeit verkürzt. Dies gilt auch im Zuge von Revisionen der Gefahrenzonenpläne. Die textliche Begründung der Darstellung der Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereiche im Gefahrenzonenplan dient darüber hinaus als Ergänzung und ist in Kombination mit der Gefahrenartenkarte leichter lesbar. Inhalt der Gefahrenartenkarten (beispielhaft): Linienhafte / flächenhafte Darstellung der Abgrenzungskriterien (unterschiedlicher Linientyp bzw. unterschiedliche Flächendarstellung entsprechend dem jeweiligen Abgrenzungskriterium). In Summe folgen daraus die Gelben und Roten Gefahrenzonen sowie die Vorbehalts- und Hinweisbereiche. Texte zu besonderen Gefährdungsbereichen und Anmerkungen aus Anrainerbefragungen und Wildbachchronik. Fotos zu wesentlichen Punkten und zur Dokumentation Stummer Zeugen (Hochwassermarken an Gebäuden, Schadensfotos, etc.). Darstellung der Gefahrenzonen. Anlagen: B4_BeilageNr8.3_Gefahrenartenkarte_01_Deckblatt.dwg B4_BeilageNr8.3_Gefahrenartenkarte_02_Legende.dwg Seite 26

29 Beilage Nr. 8.4 Gutachten, Kartenwerke, Berechnungen, etc. Sämtliche Gutachten, Kartenwerke, Berechnungen und Ähnliches, die im Zuge der Bearbeitung des Gefahrenzonenplans berücksichtigt wurden, sind diesem Abschnitt beizulegen. Beilage Nr. 8.5 Auf dem Gefahrenzonenplan aufbauende Gutachten, weiterführende Informationen, etc. In diesem Abschnitt sind Gutachten (oder Hinweise darauf), die in den vom Gefahrenzonenplan betroffenen Einzugs- und Gebieten Sonstige Gefahren aufbauend auf dem Gefahrenzonenplan erstellt wurden, beizulegen. Darüber hinaus sind hier auch Informationen (oder Hinweise darauf) zu sammeln, die für eine künftige (Teil-)Revision hilfreich sein könnten. Die Nummerierung weiterer Beilagen hat fortlaufend zu erfolgen und ist dem individuellen Fall anzupassen. Beilage Nr. 9 Digitaler Gefahrenzonenplan Der Gefahrenzonenplan ist in digitaler Form jedem Operat (Original-Operat und Gleichstücke) auf Datenträger (CD, DVD, etc.) beizufügen. Für die Speicherung des digitalen Gefahrenzonenplans sind Datenformate zu verwenden, die unter den gängigen (handelsüblichen) EDV-Systemen (Betriebssystemen) gelesen werden können (PDF oder ein gleichwertiges digitales Datenformat). Für die Archivierung sind Datenträger mit langer Lebensdauer einzusetzen, die eine ausreichende Sicherheit gegen Veränderung oder Verlust der Datensätze bieten. Der Datenträger ist entsprechend zu beschriften und es ist darauf hinzuweisen, ob es sich um ein Original-Operat bzw. um ein Gleichstück des GZP handelt. Der digitale Gefahrenzonenplan hat analog zum physischen Operat (Papieroperat) dessen sämtliche Beilagen zu enthalten. Er hat hinsichtlich Ordnerstruktur und Gliederung der Dateien ident zum Papieroperat zu sein. Die inhaltlichen Unterschiede zwischen Original- Operat und Gleichstücken (gemäß Beilagen 6 bis 8) sind zu berücksichtigen. Die Dateien und Ordner des digitalen Gefahrenzonenplans sind so zu benennen, dass ein logischer Bezug zum jeweiligen Inhalt gegeben ist. Dem Original-Operat der Gebietsbauleitung ist zusätzlich zum oben angeführten digitalen Gefahrenzonenplan ein weiterer Datenträger (CD, DVD, etc.) beizufügen, in welchen alle verfügbaren Dateien im Originalformat (doc, xls, dwg, shp, etc.) abgespeichert sind. Die digitale Struktur der graphischen Daten ist WLK-kompatibel zu erstellen. Seite 27

30 C. Generelle Richtlinien, Grundsätze und weiterführende Hinweise für die Abgrenzung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen 1. Abgrenzung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen Die Abgrenzung von Gefahrenzonen erfolgt gem. ONR unter Anwendung nachstehender Methoden: Historische Methode: Methode, die sich auf die Auswertung von Berichten, Zeugenaussagen und Chroniken stützt. Morphologische Methode: Die Morphologie bzw. Stumme Zeugen geben Aufschluss über den Prozesstyp und die räumliche Prozessabgrenzung. Empirisch-statistische Methode: Methode, die auf Daten basiert, die direkt aus Messungen, aber auch indirekt durch Auswertung von Stummen Zeugen erfolgen können. Numerisch-mathematische Methode: Methode, bei der der Prozess auf Basis eines numerischen Modells abgebildet wird. Physikalische Methode: Methode basierend auf hydraulischen Modellversuchen. Die Auswahl der Methoden erfolgt in Abstimmung auf die tatsächlichen naturräumlichen Gegebenheiten. Die dargestellten Gefahrenzonen stellen eine gutachtliche Feststellung der Summenlinie aller möglichen Ereignisszenarien in den Grenzen eines Bemessungsereignisses dar. Wirkungen von über das Bemessungsereignis hinausgehenden ( selteneren ) Ereignissen werden nicht dargestellt. Auf Basis einer Geländeerkundung in Verbindung mit evtl. vorhandenen Kartenwerken werden die naturräumlichen Grundthemen wie Geologie, Hydrogeologie, Morphologie, Vegetation, Gewässerstruktur etc. in Themenkarten dargestellt. Durch die Befragung von AnrainerInnen und die zusätzliche Auswertung von historischen Daten aus Chroniken, etc. erhält der/die PlanverfasserIn ein Bild über die bisher abgelaufenen Ereignisse wie Hochwässer, Mur- und Erdströme und Lawinenabgänge. Auf die Ergebnisse dieser Recherche gestützt und anhand von Merkmalen der Ereignisse in der Natur (so genannte Stumme Zeugen ) wird das Ereignispotenzial des Wildbaches oder der Lawine eingegrenzt. Eine genauere Quantifizierung der Hochwasser-, Geschiebeund Wildholzmengen sowie der Lawinenkubaturen erhält der/die PlanverfasserIn durch die Auswertung von verschiedenen hydrologischen Messgrößen in Verbindung mit den gebietsspezifischen Parametern, die aus den anfangs erwähnten Themenkarten abgeleitet werden. Aus diesen Eingangsdaten werden das Bemessungsereignis bzw. das Häufige Ereignis abgeleitet. Der im 6 der GZP-VO normierte Auftrag zur Beurteilung der Flächen auf die beeinträchtigte Eignung oder Nichteignung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wird hinsichtlich der Festlegung von Abgrenzungskriterien für Gefahrenzonen so verstanden, dass von der Sicherheit von Gebäuden und darin befindlichen Personen auszugehen ist. Eine andere Nutzung von Flächen als für solche Siedlungs- und Verkehrszwecke, z.b. Aufenthalt von Personen im Freien, Campingplätze, etc., erfordert eine gesonderte Interpretation der Gefährdungen. Seite 28

31 1.1 Raumrelevanter Bereich Unter Raumrelevanten Bereichen sind Flächen zu verstehen, die derzeitigem oder künftig möglichem Bauland mit den unmittelbar dazugehörigen Verkehrsflächen vorbehalten sind. Ebenso sind Gebiete mit besonderer Nutzung, wie Campingplätze, Sportplätze, Schwimmbäder und Parkplätze, samt zugehörigen Verkehrsflächen, als raumrelevanter Bereich auszuweisen. Weiters sollte Raumrelevanz auch jenen Flächen zuerkannt werden, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Aufschließung oder sonstiger Funktion eine Gefahrenzonenplanung vorteilhaft erscheinen lassen. Insbesondere sind auch nicht als Bauland gewidmete Flächen als raumrelevant auszuweisen, wenn für sie in absehbarer Zeit (bis zur Revision des Gefahrenzonenplans) eine Umwidmung zum Zwecke einer Bebauung wahrscheinlich ist. Es ist dabei das Einvernehmen mit den GemeindevertreterInnen herzustellen. Auf die Herstellung dieses Einvernehmens ist im Gefahrenzonenplan hinzuweisen. Die Darstellung der Raumrelevanz stellt eine Grundlage für den Umfang der Abgrenzung der Gefahrenzonen dar und ist kurz zu begründen. Innerhalb dieser Begrenzung werden die Gefahrenzonen dargestellt. Außerhalb des Raumrelevanten Bereiches wird keine Aussage über die Art und den Grad einer Gefährdung in Form von Gefahrenzonen gemacht, jedoch können Vorbehalts- oder Hinweisbereiche ausgewiesen werden. 1.2 Bemessungsereignis Das Bemessungsereignis ist im Sinne des 6 der GZP-VO ein Ereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (BE150). Es handelt sich dabei z.b. im Falle eines Wildbaches um die Summe aller möglichen Ereignisse (Szenarien), die als Reaktion auf einen entsprechenden Niederschlag in Verbindung mit der Geländemorphologie (Gefälle und Geologie) zu Abflussereignissen führen. Im Gerinne werden dadurch in Abhängigkeit vom verfügbaren Geschiebepotenzial, beeinflusst von der Linienführung des Bachlaufes, Transportprozesse ausgelöst. Aus dem transportierten Wasser-Geschiebegemisch entsteht durch die Beimengung von Holz und anderen Feststoffen in Abhängigkeit des Mischungsverhältnisses und beeinflusst durch die Gerinnemorphologie im Quer- und Längsverlauf entweder ein schwach bis stark geschiebeführendes Hochwasser oder ein Murgang. 1.3 Häufiges Ereignis Gemäß 6 lit. a der GZP-VO ist als Kriterium für die Abgrenzung von Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereichen neben dem Bemessungsereignis auch die Häufigkeit der Gefährdung heranzuziehen. Als häufig ist eine Gefährdung dann zu bezeichnen, wenn sie innerhalb der 10-jährlichen Wiederkehrwahrscheinlichkeit liegt. 1.4 Kriterien für die Abgrenzung von Gefahrenzonen Die Rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Seite 29

32 Die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand (GZP-VO 6 lit. a) ist dann anzunehmen, wenn vom Bauwerber Maßnahmen zu tätigen bzw. Vorerhebungen zu beauftragen sind, die über Maßnahmen hinausgehen, welche in der "Gelben Gefahrenzone" durchgeführt werden müssen. Dazu gehören auch Verbauungen und Schutzmaßnahmen außerhalb des betroffenen Objektes ohne Benachteiligung Dritter. Die Abgrenzung der Gefahrenzonen hat auf Grundlage nachstehender Abgrenzungskriterien zu erfolgen. Weiters sind diese Abgrenzungskriterien Grundlage für sonstige Gutachten der Dienststellen bei Behördenverfahren (Wasserrecht, Forstrecht, Raumordnung, etc.), in denen Gefahren durch Wildbäche, Lawinen und Erosion zu beurteilen sind, oder in denen die Auslösung oder nachteilige Beeinflussung solcher Gefahren beurteilt werden soll (z.b. bei Ausnahmeverfahren von den Folgen eines Hinderungsgrundes). Die verwendeten Abgrenzungskriterien geben die langjährigen Erfahrungen der Sachverständigen in den angesprochenen Prozessen wieder. Diese stellen Grenzen unterschiedlicher Prozesswirkungen und deren Intensitäten und die damit verbundenen Auswirkungen auf Objekte, etc. dar. Aufgrund der räumlichen Ausdehnung der Wirkungen und der komplexen Prozessvorgänge, die nicht vollständig nachgebildet werden können, erfolgt die Festlegung der Grenzwerte unter Anwendung der unter Punkt C.1 angeführten Methoden über eine gutachtliche Festlegung des/der PlanverfasserIn. Seite 30

33 1.4.1 Abgrenzung von Hochwasser- und Murereignissen (Rote und Gelbe Gefahrenzone Wildbach) Kriterien Zonen Bemessungsereignis Häufiges Ereignis 1) Stehendes Wasser 2) Fließendes Wasser WR Wassertiefe 1,5m Wassertiefe 0,5m WG Wassertiefe < 1,5m Wassertiefe < 0,5m WR Höhe der Energielinie 1,5m Höhe der Energielinie 0,5m WG Höhe der Energielinie < 1,5m Höhe der Energielinie < 0,5m 3) Erosionsrinnen WR Tiefe 1,5m Erosionsrinnen möglich 4) Geschiebeablagerungen 5) Nachböschung infolge Tiefen- /Seitenerosion 6) Mur- und Erdströme 7) Rückschreitende Erosion WG Tiefe < 1,5m Abfluss ohne Erosionsrinnen, daher Kriterium 2) WR Ablagerungshöhe 0,7m Geschiebeablagerung möglich WG Ablagerungshöhe < 0,7m WR WG WR WR WG Oberkante der Nachböschungsbereiche Sicherheitsstreifen Rand der ausgeprägten Murablagerungen mögliches Ausmaß Kriterien 3) und 5) beachten Anmerkungen: zu Kriterium 1): Tümpel, Weiher, Brunnen, kleine Mulden werden nicht dargestellt zu Kriterium 5): Begründung für die Breite des Sicherheitsstreifens im Einzelfall WR = Rote Gefahrenzone Wildbach, WG = Gelbe Gefahrenzone Wildbach keine Geschiebeablagerung, daher Kriterium 2) - - keine Beurteilung Abgrenzung von Lawinenereignissen (Rote und Gelbe Gefahrenzone Lawine) Kriterien Zonen Bemessungsereignis Häufiges Ereignis 1) Druck (p) LR p 10 kn/m² p 10 kn/m² LG 1< p < 10 kn/m² 1< p < 10 kn/m² LR = Rote Gefahrenzone Lawine, LG = Gelbe Gefahrenzone Lawine Die Abgrenzung von Gefahrenzonen im Zusammenhang mit Kleinstlawinen hat mittels der Kriterien für die Abgrenzung von Lawinenereignissen zu erfolgen (siehe dazu C2-21_Abgrenzung_Kleinstlawinen.doc). Anlage: C2-21_Abgrenzung_Kleinstlawinen.doc Seite 31

34 1.5 Ausweisung von Blauen Vorbehaltsbereichen Die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die entweder für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder die zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen. Die Blauen Vorbehaltsbereiche weisen Flächen aus, in denen Maßnahmen erfolgen sollen oder die zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen. Blaue Vorbehaltsbereiche müssen im Raumrelevanten Bereich dargestellt werden. Außerhalb des Raumrelevanten Bereiches soll dann eine umfassende Darstellung von Vorbehaltsbereichen erfolgen, wenn deren Wirkung in den Raumrelevanten Bereich hineinreicht. Die Darstellung sollte in der Gefahrenkarte oder in der Gefahrenzonenkarte erfolgen. Im Textteil des Gefahrenzonenplans ist die Darstellung entsprechend zu begründen Forstliche und biologische Maßnahmen Bei der Ausweisung ist zu überlegen, welche Schutzfunktion diese Fläche ausüben soll, wenn entsprechende Maßnahmen forstlicher und biologischer Art gesetzt werden. Zu diesen forstlich-biologischen Maßnahmen gehört nicht nur die Sanierung oder Begründung von Waldflächen sondern gehören auch eventuelle Änderungen von Kulturgattungen oder der Art der Bewirtschaftung (z.b. kein Maisanbau, etc.). Im Hinblick auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Einzugsgebieten ist eine umfassende Kartierung von solchen Vorbehaltsbereichen anzustreben. Im textlichen Teil ist der Konnex zu geplanten flächenwirtschaftlichen Maßnahmen, zum Waldentwicklungsplan und zum Schutzwaldsanierungskonzept der Länder herzustellen Technische Maßnahmen Bei der Ausweisung ist zu überlegen, welche Schutzfunktion diese Fläche ausüben soll, wenn Maßnahmen technischer Art ergriffen werden (Sperren, Rückhaltebecken, Entwässerungen, Renaturierungen, Lawinenschutzmaßnahmen, etc.). Zur Sicherstellung der Freihaltung dieser Flächen für künftige Maßnahmensetzungen sind diese Flächen als Blaue Vorbehaltsbereiche darzustellen. 1.6 Ausweisung von Hinweisbereichen Braune und Violette Hinweisbereiche können gemäß der GZP-VO dargestellt werden. Als Konsequenz der Ereignisse der letzten Jahre und der erhöhten Ausgaben für Schutzmaßnahmen bei Steinschlag und Rutschungen sollten diese Hinweisbereiche aber tunlichst immer ausgewiesen werden. Außerhalb des Raumrelevanten Bereiches soll dann eine umfassende Darstellung von Hinweisbereichen erfolgen, wenn die Wirkung der nicht durch Wildbäche oder Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren in den raumrelevanten Bereich hineinreicht. Die Darstellung sollte in der Gefahrenzonenkarte erfolgen. Seite 32

35 Außerhalb des Raumrelevanten Bereiches und ohne Wirkung in den Raumrelevanten Bereich ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine Ausweisung möglich und sinnvoll ist. Die Darstellung sollte in der Gefahrenkarte erfolgen. Hier ist auch der Aspekt des vertretbaren Planungsaufwandes zu bedenken. In manchen Fällen wird ein (wesentlich weniger zeitaufwendiger) verbaler Hinweis auf der Gefahrenzonenkarte (z.b. für die Erhaltung notwendigen Fließretentionsraumes) genügen. Im Textteil des Gefahrenzonenplans ist die Darstellung entsprechend zu begründen Braune Hinweisbereiche Braune Hinweisbereiche können für jene Bereiche ausgewiesen werden, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehenden Rutschungen, ausgesetzt sind. Das anlässlich der Erhebungen im Gelände festgestellte räumliche Ausmaß der Naturgefahr (Rutschung, Steinschlag und andere Naturgefahren) ist in den Gefahrenzonenkarten darzustellen. Die Legende der Gefahrenzonenkarte ist hinsichtlich der verwendeten Signatur gegebenenfalls zu vervollständigen. Die Darstellung und Bewertung der Braunen Hinweisbereiche hat nachvollziehbar zu sein und eine Qualität aufzuweisen, dass diese für die Planung und Durchführung von Schutzmaßnahmen und als Grundlage für die Reihung solcher Maßnahmen herangezogen werden kann. Im Sinne eines vertretbaren Planungsaufwandes sollten Gutachten und Darstellungen externer Stellen (Geologische Bundesanstalt, Landesgeologie, etc.) Verwendung finden und den Ausweisungen in den Gefahrenzonenkarten zu Grunde gelegt werden. Dazu kann der Gefahrenzonenplan ergänzende Planbeilagen mit einer flächenhaften (kartographischen) Darstellung der Gefahren (Gefahrenhinweiskarten) und Risiken durch Erosionsprozesse objektbezogen und abgestuft nach der Intensität des Prozesses (Intensitätsstufen) enthalten, wenn diese als Grundlage für die Planung und Durchführung von Schutzmaßnahmen und für deren Reihung nach der Dringlichkeit erforderlich sind Violette Hinweisbereiche Die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt. Als Violette Hinweisbereiche werden schutzfunktionale Flächen dargestellt, deren derzeitige Schutzwirkung zumindest erhalten werden soll (Retentionsräume, Flächen mit günstigem Abflussverhalten, Lawinen- und Murablenkung durch Geländeform, etc.). Seite 33

36 2. Weiterführende Hinweise für Abgrenzungen Die nachfolgenden Ausführungen geben Hinweise für die Abgrenzung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen bzw. stellen in Einzelfällen Lösungsvorschläge dar. 2.1 Gefahrenzonen Wie werden Gerinne mit geringer Wasserführung (Kleinstgerinne) im Gefahrenzonenplan dargestellt? In den Kriterien für die Abgrenzung von Gefahrenzonen ist die Häufigkeit der Gefährdung als Kriterium definiert. Im Falle eines kleinen Gerinnes wird in der Regel das Kriterium der Geschwindigkeitshöhe (für WR 0,5m) erreicht bzw. überschritten. Es ist daher in solchen Fällen WR auszuweisen. Wo ist die Grenze der Gelben Gefahrenzone eines Wildbaches in flachen Geländebereichen zu ziehen? Das Kriterium für Gefahrenzone Gelb reicht bei fließendem Wasser von einer Geschwindigkeitshöhe < 1,5m bis hin zur Wasseranschlaglinie. In jenen Bereichen, wo die schädigende Wirkung des abfließenden Wassers aus dem Wildbach von der Wirkung des vor Ort anfallenden Niederschlagswassers überschritten wird, kann allerdings bereits an solchen Stellen die Grenze der Gefahrenzone Gelb gezogen werden. Es wird empfohlen, dies bei einer anzunehmenden Abflusshöhe unter 5cm anzuwenden. Gebäude in WG ist ein durch Hochwasser aufgefüllter Keller als WR auszuweisen? Aufgrund der in den Richtlinien angeführten Ausnahmen zum Kriterium stehendes Wasser, wonach Tümpel, Weiher, Brunnen und kleine Mulden nicht dargestellt werden, ist diese Regelung sinngemäß auch für Keller und Tiefgaragen in Gebäuden anzuwenden. Berücksichtigung von Objektschutzmaßnahmen (Einfriedung eines Hauses, Haus ohne Öffnung auf der Anströmseite)? Für den Fall, dass speziell zum Zwecke des Schutzes eines Gebäudes eine Baumaßnahme (z.b. massive Einfriedungsmauer) errichtet wurde, die auf das Bemessungsereignis dimensioniert ist, oder dass das Gebäude aufgrund seiner Bausubstanz selbst einen Schutz vor dem Bemessungsereignis bietet, ist dies bei der Abgrenzung der Gefahrenzonen entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Lappen, Inseln und Aussparungen tunlichst zu vermeiden. Verrohrungen, Brücken, Straßendurchlässe sind diese als WR oder WG oder als Blaue Vorbehaltsbereiche darzustellen? Verrohrungen und eingedeckte Bachstrecken, die in der Tiefenlinie / Hauptabflussrichtung des Wildbaches verlaufen, sind wegen möglicher innerer Erosionserscheinungen als WR mit begleitend WG darzustellen. Dies ist durch eine latente Gefährdung infolge des schwer kontrollierbaren baulichen Zustandes und der schwierigen Einsehbarkeit begründet. Bachstrecken im Bereich von Brücken und Straßendurchlässen sind ebenfalls als WR und WG darzustellen. Seite 34

37 Verrohrungen und eingedeckte Bachstrecken, die nicht in der Tiefenlinie / Hauptabflussrichtung des Wildbaches verlaufen, sind, sofern mit Erosionserscheinungen wie oben angeführt zu rechnen ist, als WR und WG darzustellen. Da davon auszugehen ist, dass Verrohrungen und eingedeckte Bachstrecken von Zeit zu Zeit zu warten sind, sind diese unabhängig von der obigen Regelung zusätzlich als Blaue Vorbehaltsbereiche für Technische Maßnahmen darzustellen. Darstellung der Gefahrenzonen auf bedeutenden Verkehrswegen? Die Kriterien für die Gefahrenzonenabgrenzung sind in diesen Fällen konsequent anzuwenden, der ausschließliche Umstand Lebensgefahr reicht für die Kartierung als Rote Gefahrenzone nicht aus. Es wird empfohlen, in Fällen wo eine wichtige Verkehrsverbindung beeinträchtigt wird, einen verbalen Hinweis auf das Ausmaß der Gefährdung und die damit verbundenen Wirkungen auf Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge zu geben. Können Schutzbauwerke (Dämme, etc.) zur Gänze als Rote Gefahrenzonen dargestellt werden, auch wenn nach den Kriterien diese Darstellung nur für eine Seite des Schutzbauwerkes zutreffen würde? Rote Gefahrenzonen sind nur dann auszuweisen, wenn die Kriterien dafür gegeben sind (z.b. bei Überströmbarkeit eines Dammes). Abgrenzung von Kleinstlawinen ( Schneerutschen ) Die Abgrenzung von Gefahrenzonen im Zusammenhang mit Kleinstlawinen hat mittels der Kriterien für die Abgrenzung von Lawinen zu erfolgen. Es ist ausschließlich das Druckkriterium maßgeblich. Das Bemessungsereignis ist dem häufigen Ereignis gleichzusetzen LR p 10 KN/m² LG 1< p < 10 KN/m² Für die Abgrenzung kann die von IHRENBERGER, AGERER u. UNTERWEGER erstellte Anleitung herangezogen werden (siehe dazu C2-21_Abgrenzung_Kleinstlawinen.doc). Anlage: C2-21_Abgrenzung_Kleinstlawinen.doc Seite 35

38 2.2 Vorbehalts- und Hinweisbereiche Überlagerung von Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereichen? Vorbehalts- und Hinweisbereiche liefern Informationen, die unabhängig von den Gefahrenzonen zu sehen sind. Bei einer Nichtdarstellung gehen diese Informationen verloren. Gefahrenzonen, Vorbehalts- und Hinweisbereiche sind daher zu überlagern und gemeinsam darzustellen. Sind fertig gestellte Verbauungen der WLV als Blaue Vorbehaltsbereiche zu kartieren? Fertiggestellte Verbauungen der WLV sind nicht prinzipiell als Blaue Vorbehaltsbereiche zu kartieren. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob zur Aufrechterhaltung der Funktion dieser Maßnahmen Flächen benötigt werden (z.b. Betreuungsstreifen). Solche Flächen sind als Blaue Vorbehaltsbereiche darzustellen. Flächenhafte Überflutungen (z.b. aus einer Tiefenlinie). Kartierung in WG oder als Brauner Hinweisbereich? In solchen Fällen ist zu klären, ob die Eigenschaft eines Wildbaches gem. Forstgesetz gegeben ist. Wenn ja, dann ist eine Ausweisung von WG (und WR) erforderlich. Wenn nein, dann können solche Abflüsse als Brauner Hinweisbereich dargestellt werden. Wie groß ist ein Blauer Vorbehaltsbereich bei Schutzwäldern auszuweisen? Schutzwälder, für die eine bestimmte Bewirtschaftung erforderlich ist, sind als Blauer Vorbehaltsbereich für forstlich- biologische Maßnahmen [FM] darzustellen. Es wird empfohlen, daran anschließend zusätzliche Flächen als [FM] auszuweisen, die für die Bewirtschaftung und aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. 2.3 Raumrelevanter Bereich Auslegung der Raumrelevanz im Hinblick auf Einzelobjekte? Die Raumrelevanz ist für das gesamte Plangebiet zu prüfen, die Darstellung aller Raumrelevanten Bereiche des Plangebietes hat zumindest in der Gefahrenkarte oder in einer Übersichtskarte zu erfolgen. Das Richtmaß an Raumrelevanz ist die im Flächenwidmungsplan als Bauland dargestellte Fläche. Es sind aber zumindest auch jene Flächen als Raumrelevante Bereiche auszuweisen, die für hinkünftige Bautätigkeit in der Gemeinde beansprucht werden. Es wird empfohlen, die Raumrelevanten Bereiche aus Gründen der Effizienz möglichst großflächig, nach Möglichkeit zusammenhängend darzustellen. Für disloziert gelegene Wohnobjekte oder Gruppen von Wohnobjekten ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der Aufwand für die Gefahrenzonenplanung geringer ist als für ein zukünftig eventuell erforderliches Einzelgutachten. Seite 36

39 2.4 Kompetenzgrenze WLV-BWV Darstellung von Gefahrenzonen an der Kompetenzgrenze? Prozesse, die oberhalb oder unmittelbar an der Kompetenzgrenze ihren Ursprung haben, und deren Wirkung nicht mehr in der Gerinneachse / Hauptabflussrichtung verläuft, sind auch über die Kompetenzgrenze hinaus mit ihrem gesamten direkten Wirkungsbereich als WR und WG darzustellen (Bsp. Verklausung einer Brücke oberhalb der Kompetenzgrenze weiterer Wasserabfluss außerhalb des Gerinnes; Murablagerungen, Hochwasserabflüsse an den Schwemmkegelverschneidungen; Geschiebeausstoß durch Verklausung des Bauwerkes, das die Kompetenzgrenze darstellt; o.ä.). Prozesse, die oberhalb oder unmittelbar an der Kompetenzgrenze ihren Ursprung haben, und deren Wirkung in der Gerinneachse / Hauptabflussrichtung verläuft, sind nicht als WR und WG über die Kompetenzgrenze hinaus darzustellen (Bsp. Hochwasserabfluss entlang eines zu klein dimensionierten Gerinnes, o.ä.) Einmündung eines Wildbaches in den Vorfluter (Kompetenz BWV)? Die Gefährdung im Einmündungsbereich eines Wildbaches in einen Vorfluter sollte in der Regel nur bis zur Kompetenzgrenze dargestellt werden. Darüber hinausgehend sind nur unmittelbar dem Wildbach zuzuordnende Prozesse (Murund Geschiebeablagerungen im Vorfluter sowie Aufstau und Ausbruch des Vorfluters aufgrund von Wildbacheinstößen) als Wildbachgefahrenzone Rot und/oder Gelb darzustellen. Vorfluter in Kompetenz Bundeswasserbauverwaltung (BWV) soll die Vorfluterparzelle als Brauner Hinweisbereich kartiert werden oder genügt ein verbaler Hinweis auf die andere Kompetenz? Die Kartierung von Anschlaglinien/Gefahrenzonen im Kompetenzbereich der BWV ist Aufgabe der BWV. Eine Darstellung solcher Gefährdungsbereiche in den Gefahrenzonenplänen der WLV kann nur erfolgen, wenn kartierte Gefahrenzonen der BWV übernommen werden können. Die Art und Weise der Darstellung (z.b. als Brauner Hinweisbereich, verbaler Hinweis) ist den SachbearbeiterInnen in Absprache mit den KollegInnen der BWV überlassen. 2.5 Sonstiges Wie ist die genaue Nomenklatur bzw. Nummerierung der Bäche (Haupteinzugsgebiet / Teileinzugsgebiet) vorzunehmen? Es ist wesentlich, dass jedes Teileinzugsgebiet seinem Haupteinzugsgebiet zugeordnet werden kann. Dies kann z.b. mit der Schreibweise Haupteinzugsgebiet / Teileinzugsgebiet / Subteileinzugsgebiet bzw. Nummerierung EG 1, T-EG 1.1, ST-EG gewahrt werden. Wildbachblätter für Teileinzugsgebiete? Inwieweit ein eigenes Wildbachblatt für ein Teileinzugsgebiet auszuarbeiten ist, hängt von der örtlichen Gefährdungssituation ab. Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein Wildbachblatt erforderlich ist, oder ob die Erfassung des betreffenden Teileinzugsgebietes im Wildbachblatt des Vorfluters ausreichend ist. Seite 37

40 3. Bewertung von bestehenden Schutzmaßnahmen bei der Gefahrenzonenplanung Die Wirkung von Schutzmaßnahmen ist unter Zugrundelegung des Bemessungsereignisses bzw. häufiger Ereignisse zu bewerten und die vorhandene Gefährdung auf Basis der gültigen Abgrenzungskriterien darzustellen. Generell ist dabei von einem ausreichenden Erhaltungszustand (gemäß ONR 24803) auszugehen (z.b. Becken teilweise verlandet, Bewuchs oder Wildholz im Gerinne). Folgender Ablauf ist notwendig, um eine Beurteilung der Wirkung von Schutzmaßnahmen zu gewährleisten: 1. Beurteilung von Ereignisszenarien im Einzugsgebiet 2. Beurteilung des Zustandes der vorhandenen Schutzmaßnahmen (ausreichender Erhaltungszustand) 3. Bewertung der Wirkung der Schutzmaßnahmen (in Hinblick auf die möglichen Ereignisszenarien im Einzugsgebiet) unter kritischer Betrachtung möglicher Versagensszenarien 4. Ausweisung von Gefahrenzonen nach den gültigen Abgrenzungskriterien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Punkte 1-3 In welcher Form sind Schutzmaßnahmen bei der Gefahrenzonenplanung zu berücksichtigen? Permanente Schutzmaßnahmen und schutzwirksamer Wald sind zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Berücksichtigung ist neben dem Erhaltungszustand bei Verbauungen insbesondere vom Maßnahmentyp abhängig. Wildbach: Differenzierung nach Einzelbauwerken oder Bauwerksgruppen wie z.b.: Hochwasserrückhaltebecken Dosierwerk (Geschiebe) Filterbauwerk Murbrecher Konsolidierungssperre (-Staffelungen) Sohlgurt (Staffelungen, auch in Kombination mit Konsolidierungssperren) Ufersicherung (Erdböschung, ingenieurbiologische Maßnahmen, Sicherung mit Wasserbausteinen, Ufermauer) Dauernde Geländeumgestaltungen (Schaffung von Abflussmulden) Mur- und Hochwasserleitdämme (Sicherung auf Anströmseite zwingend erforderlich) Lawine: Maßnahmen wie z.b.: Anbruchverbauung aus Holz, Stahl oder Holz/Stahl-Kombination Lawinenbrecher (Stahlbetonbauwerk) Lawinenleit- und Lawinenablenkdämme Lawinenauffangdämme Seite 38

41 Erosion: Erosionsprozesse werden nicht durch die Ausweisung von Roten und Gelben Gefahrenzonen bewertet. Nach der Setzung von Schutzmaßnahmen können Braune Hinweisbereiche entsprechend angepasst werden. Temporäre Schutzmaßnahmen sind bei der Gefahrenzonenplanung nicht zu berücksichtigen. Sie bewirken keine Veränderung der ausgewiesenen Gefahrenzonen. Es sind das Maßnahmen wie z.b.: Künstliche Lawinenauslösungen Evakuierung und/oder Sperre von gefährdeten Bereichen Forstlich-biologische Maßnahmen bis zum Erreichen der Schutzwirksamkeit des Waldes Ufersicherungen durch ingenieurbiologische Maßnahmen bis zum Erreichen der Schutzfunktion Seite 39

42 D. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie wird mit Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umweltund Wasserwirtschaft Zl. BMLFUW-LE.3.3.3/0185-IV/5/2007 in Geltung gesetzt. Für die Erstellung von Gefahrenzonenplänen, die vor Inkraftsetzung dieser Richtlinie erstellt oder genehmigt wurden, bleiben die bisher gültigen Regelungen in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen gemäß Abschnitt A dieser Richtlinie. Ab dem Zeitpunkt der Inangriffnahme einer Revision eines Gefahrenzonenplans oder eines Teiles eines Gefahrenzonenplans, ist diese Richtlinie voll inhaltlich anzuwenden. Folgende Erlässe werden mit Inkraftsetzung dieser Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung aufgehoben: BMLF: V/15/ vorläufige Dienstanweisung für GZP BMLF: /15-VB7/ Einsatzgruppe Gefahrenzonenplanung und Gutachten ; Einrichtung BMLF: /09-VB7/ Gefahrenzonenplanung und Begutachterkompetenz BMLF: /06-VB7/ Gefahrenzonenpläne und Gefahrenzonenplanrevision; Richtlinien 1984 BMLF: /18-VB7a/ Gefahrenzonenplanung: Revision, Fachliche Vorprüfung; Weisungen. BMLF: /23-VB7a/ Gefahrenzonenplanung: Fachliche Vorprüfungen; Weisung. BMLF: /16-VC8a/ Entwurf neuer Formulare für die Statistik der Gefahrenzonenplanung; Einführung. BMLF: /32-VC8a/ Statistik betreffend den Stand der Gefahrenzonenplanung bei den Sektionen der WLV; bezügliche Meldungen; ergänzende Weisungen. BLMF: /37-VC8a/ Wildbach- und Lawinenverbauung in Österreich Bodenversiegelung, Abflussbeschleunigung und Erhöhung der Abflussspitze durch erhöhte Siedlungstätigkeit in Wildbacheinzugsgebieten; diesbezügliche Maßnahmen der Gefahrenzonenplanung und Gutachtertätigkeit BMLF: /30-VC8a/ "Leitfaden der Gefahrenzonenplanung"; Begriffsbestimmungen, Formblätter und Mustertexte BMLF: /02-VC8a/ GZP, Fachliche Vorprüfungen und Kommissionelle Überprüfung; Niederschriften, Vorlage, neue Regelung. Seite 40

43 BMLF: /08-VC8a/ Richtlinien für die Abgrenzung von Gefahrenzonen; Übermittlung des Konzeptes; Weisung. BMLF: /21-VC8a/ Meldungen zum Stand der Gefahrenzonenplanung; Umstellung auf Vorlage auf Datenträger; Weisung BMLF: /08-VC/ Gefahrenzonenplanung, Weisung BMLF: /11-VC8a/ Durchführung der Fachlichen Vorprüfung von Gefahrenzonenplänen; Regelung BMLF: /13-VC6a/ Kommissionelle Überprüfung und Genehmigung von Gefahrenzonenplänen gemäß 11, FG 1975; Neuregelung BLMF: /10-VC6a/ Gefahrenzonenplanung; Richtlinien für die Abgrenzung von Gefahrenzonen; Übermittlung zur Anwendung BMLFUW: /07- VC6a/ Änderung der Abgrenzungskriterien für Lawinen Seite 41

44

45 Anhang Leitfaden zur Festlegung und Harmonisierung von Bemessungsereignissen Beilage 1 Tabelle Einheitliches Bemessungsereignis Beilage 2 Schema zur Festlegung von Bemessungsereignissen

46

47 Stand: LEITFADEN zur Festlegung und Harmonisierung von Bemessungsereignissen Einleitung Im Rahmen der Unterarbeitsgruppe Hochwasserszenarien des Bund-Länder-Arbeitskreises EU-Hochwasserrichtlinie einerseits sowie eines BWV Arbeitskreises andererseits wurden Grundsätze zur Harmonisierung der Bemessungsereignisse zwischen BWV und WLV bei der Gefahrenzonenplanung ausgearbeitet. Die dabei getroffenen Vorgaben sind auch als Grundlage für die Erstellung von Abflussuntersuchungen und Hochwassergefahrenkarten (nach Hochwasserrichtlinie) zu sehen. Die Vorschläge bauen auf den Arbeiten des Projektes Schutz vor Naturgefahren I sowie den Vorgaben des Leitfadens Verfahren zur Abschätzung von Hochwasserkennwerten des Hydrographischen Dienstes in Österreich auf und gehen davon aus, dass eine prozessorientierte Harmonisierung ausgehend vom Reinwasserprozess mit einer bestimmten Jährlichkeit (z.b. HQ100) mit einem mehr oder weniger kontinuierlichen Übergang (im Längsschnitt eines Einzugsgebietes betrachtet) zu den klassischen Wildbachprozessen mit einer prozessbedingt erhöhten Unsicherheit (z.b. 150-jährliches Szenario) durchgeführt wird. (sh. Beilage 1: Einheitliches Bemessungsereignis ) Das bedeutet: man geht grundsätzlich von einem Basiswert aus, kann sich aber mit Zunahme der Unsicherheiten im Prozess und dessen Modellierbarkeit durch Zuschläge einem Bemessungswert nähern, der einem Ereignis mit geringerer Eintrittswahrscheinlichkeit entspricht. Erwägungsgründe zur Harmonisierung der Bemessungsereignisse WLV/BWV 1. Ausgangspunkt für die Harmonisierung der Bemessungsereignisse ist bei den wasserbezogenen Naturgefahren (Hochwasser, schwacher fluviatiler Geschiebetransport, starker fluviatiler Geschiebetransport) der 100-jährliche Hochwasserabfluss, da dieser in vielen Richtlinien, Gesetzen und Fachgutachten definiert bzw. auch ausreichend statistisch abgesichert ableitbar ist. 2. Die Festlegung eines n-jährlichen Niederschlages ist nicht sinnvoll, da allgemein anerkannt ist, dass dieser nicht zwangsläufig ein n-jährlichen Abflussereignis produziert. 3. Sowohl die Richtlinien zur Gefahrenzonenausweisung der BWV als auch jene der WLV sehen vor, dass zusätzliche Gefahrenmomente (Szenarien) zu berücksichtigen und diese je nach der Vorhersagbarkeit des Prozesses (Modellrechungen) als Zuschläge zum Basiswert bzw. über Szenarien zu ermitteln sind. Damit ist insbesondere bei den klassischen Wildbachprozessen (Murgang, murartiger Wildbach, Wildbäche mit erhöhtem Geschiebe und Wildholz) der Definition des Forstgesetzes Rechnung getragen. 4. Das Forstgesetz spricht von einem Ereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren. Geht man von einem Basiswert aus und berücksichtigt die prozessabhängigen Unwägbarkeiten entspricht man dieser Definition weitgehend. 5. Das Hydrographische Zentralbüro hat sich grundsätzlich bereit erklärt, die bundesweite Harmonisierung der Ermittlung von Hochwasserkennwerten zu koordinieren sowie in Zusammenarbeit mit den hydrographischen Diensten der Länder die Festlegung des Seite 1 von 5

48 Stand: hundertjährlichen Hochwasserkennwertes durchzuführen bzw. externe Gutachten zu approbieren. Daher ist österreichweit das HQ100 Basis-Bemessungshochwasser (Erwartungswert) der Ausgangspunkt für alle Betrachtungen. Aufgrund des Vorliegens des Leitfadens Verfahren zur Abschätzung von Hochwasserabflüssen des Hydrographischen Dienstes in Österreich können die Erwartungswerte auch durch externe Gutachter (technische Büros, Zivilingenieure) ermittelt werden. Darüber hinaus sollen seitens des Hydrographischen Dienstes Standards für die Bestimmung des Erwartungswertes (insbesondere für kleine Einzugsgebiete) festgelegt werden, die eine Vergleichbarkeit von externen Gutachten ermöglichen sollen. 6. Bei der Festlegung des Bemessungsereignisses ist zunächst der Leitprozess (maßgeblicher Prozess) zu definieren. Im Zuständigkeitsbereich der BWV sind kaum Gewässer mit dem Leitprozess murartiger Geschiebetransport zu finden. Deshalb liegt der Schwerpunkt der Harmonisierung bei den Übergangsprozessen bzw. gewässern. Grundsätze zur Festlegung des Bemessungsereignisses Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Bemessungsereignisses in zwei voneinander getrennten Schritten: 1. die Festlegung des Hochwasserkennwertes als Kernaufgabe der Hydrografischen Dienste: Bestimmung eines Erwartungswertes durch hydrographische Analysen Bestimmung des Konfidenz- bzw. des Schwankungsbereichs Zur Hochwasserabschätzung sind je nach Datenbasis verschiedene Verfahren zulässig. Bei Vorhandensein von repräsentativen Pegeldaten kommen vorerst extremwertstatistische Verfahren zur Anwendung, welche zur Festlegung von Hochwasserkennwerten meist ausreichend sind. Sind statistische Verfahren nicht möglich bzw. aussagekräftig, so kommen Regionalisierungsverfahren bzw. unterstützende NA-Modelle zur Anwendung. Entsprechend dem Leitfaden Verfahren zur Abschätzung von Hochwasserabflüssen des Hydrographischen Dienstes in Österreich können die Erwartungswerte auch durch externe Gutachter (technische Büros, Zivilingenieure) ermittelt werden. Zur abschließenden Festlegung der hydrologischen Hochwasserkennwerte (Erwartungswert mit Streubereich) durch die Hydrografischen Dienste können zusätzlich noch diverse Gutachten sowie die Erfahrungen des Hydrologen mit berücksichtigt werden. und 2. die Festlegung des Bemessungsereignisses als Kernbereich der BWV und WLV: Bei der Festlegung des Bemessungsereignisses ist zunächst der Leitprozess (maßgeblicher Prozess) zu definieren. In jenen Fällen, in denen ein Gewässer zwischen BWV und WLV geteilt ist, ist dies im Einvernehmen festzulegen. Die Erstellung einer Karte der Leitprozesse ist dabei sinnvoll und zweckmäßig. Nicht zuletzt auch deshalb, um bei Zubringern die relevanten Prozesse besser ersichtlich zu machen. Als Leitprozess Hochwasser gem. Tabelle in Beilage 1 sind im Wesentlichen die derzeit als Reinwasserprozess bezeichneten Ereignisse zu betrachten. Es sind dies Prozesse mit weniger als 2% Geschiebeanteil im Abfluss. Ausgangspunkt der Festlegung des Bemessungshochwassers unter Berücksichtigung anderer nicht unbedingt hydrologischer Kriterien (Sicherheitsaspekte, prozessabhängige und wirtschaftliche Überlegungen, etc.) ist der oben beschriebene und entsprechend dem Leitfaden des Hydrographischen Dienstes in Österreich Seite 2 von 5

49 Stand: Verfahren zur Abschätzung von Hochwasserabflüssen ermittelte Erwartungswert. Dieser gilt als Basis-Bemessungshochwasser. Dieser Wert stellt den reinen hydrologischen Abflusswert dar und beinhaltet Feststofftransporte nur dann, wenn er bei der Messung der Einzelereignisse stattgefunden hat. Er stellt daher im Wesentlichen einen Reinwasserwert dar. Aufbauend auf den Erwartungswert erfolgt nun die Festlegung des tatsächlichen Basis-Bemessungswertes. Dieser liegt innerhalb des Streubereiches. Vom hydrologisch festgelegten Erwartungswert kann in begründeten Ausnahmefällen (hydrologische Kriterien) innerhalb des Streubereiches abgewichen werden. Unter Berücksichtigung anderer nicht hydrologischer Kriterien (Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche Überlegungen, usw.) sind Zu- und Abschläge unter Berücksichtigung von allfälligen Feststoffeinträgen und Wildholzfracht zu definieren. Damit kann das Bemessungsereignis auch außerhalb des Streubereiches zu liegen kommen. Hydraulische Unsicherheiten können sein: Änderungen des Abflussquerschnittes vor bzw. nach dem Hochwasserereignis z.b. durch Geschiebe Wasserspiegeländerungen infolge Fließwechsel Wasserspiegelneigungen in Krümmungen Windeinfluss Wellenschlag Eiseinwirkung Rauhigkeitsänderungen Einfluss von Vorländern bei Ausuferungen Anspringen von RHB sowie Überströmstrecken sh. auch Leitfaden zur Festlegung des erforderlichen Freibords anhand projektspezifischer Rahmenbedingungen einschließlich der Kriterien für die Anordnung von Überströmstrecken. Das Bemessungsereignis ermittelt sich somit aus dem hydrologisch ermittelten Basiswert unter Berücksichtigung des Feststofftransportes, instationärer Fließprozesse und Einflüsse der Gewässermorphologie (siehe Beilage 2 Schema zur Festlegung des Bemessungsereignisses ). Die Berücksichtigung der prozessbedingten Parameter (Geschiebe, Wildholz, dynamische Prozesse) kann je nach Notwendigkeit durch prozentuelle Zuschläge auf den Basiswert für Geschiebe- und Wildholzfracht Berücksichtigung der einzelnen Frachten in hydraulischen Modellen (z.b. Sedimenttransportmodelle mit beweglicher Sohle) oder Szenarienanalysen (Reinwasserabfluss/Anlandung, Erosion, Verklausung) erfolgen. Abschläge sind z.b. dann gerechtfertigt, wenn durch eine allfällige Retentionswirkung im Einzugsgebiet das Basis-Bemessungshochwasser nicht zum schützenden Objekt kommt. Im Technischen Bericht der jeweiligen Projektsunterlagen ist der Festlegungsprozess des Bemessungsereignisses nachvollzieh- und prüfbar darzulegen. Da die künftige Erarbeitung eines harmonisierten Bemessungsereignisses eine intensive Kooperation zwischen den Dienstellen der BWV, der WLV und des Hydrographischen Dienstes notwendig macht, sollen nachstehende Definitionen eine gemeinsame Sprachregelung bilden: Seite 3 von 5

50 Stand: Definitionen In den folgenden Definitionen bezeichnet der Begriff Wert den jeweils betrachteten hydrologischen Kennwert (i. a. Abfluss) und bezieht sich auf eine bestimmte Jährlichkeit. Grundsätzlich gelten die Definitionen auch für andere Jährlichkeiten als die hundertjährliche Betrachtung. Lokale Statistik Auswertung der Beobachtungsreihe der Messstelle mittels hochwasserstatistischer Analyse. Bei der pegelbezogenen Auswertung ist die berechnete Verteilungsfunktion im Extrapolationsbereich durch die wenigen großen Hochwasserwerte besonders bei kurzer Beobachtungsdauer schlecht abgesichert. Je nach vorliegender Datenreihe werden unterschiedliche statistische Verteilungen zur Anpassung an die Beobachtungen angewendet. Regionale Statistik Eine Verbesserung der lokalen Statistik lässt sich mit Hilfe regionaler Analysen erreichen. Dabei wird eine (einzige) Verteilungsfunktion ermittelt, die für alle regionaltypischen Messstellen bzw. Einzugsgebiete gültig ist. Bei repräsentativen Kollektiven sind die Ergebnisse von lokaler und regionaler Statistik nahezu ident. Regionalisierungsverfahren Sind extremwertstatistische Verfahren nicht möglich bzw. nicht aussagekräftig, da zum Beispiel zu kurze Datenreihen oder in unbeobachteten Gebieten überhaupt keine Messdaten vorliegen, so kommen Regionalisierungsverfahren zur Anwendung. Unterstützend können Erkenntnisse aus Niederschlags-Abflussmodellen herangezogen werden. Statistischer Erwartungswert: Ist jener Wert, der aus beobachteten Abflusswerten unter der Verwendung von statistischen Verfahren ermittelt wird. Je nach vorliegender Datenreihe werden unterschiedliche statistische Verteilungen zur Anpassung an die Beobachtungen angewendet. Im statistischen Sinn ist dies der wahrscheinlichste Wert aus einer Anzahl von möglichen Realisationen. Bei einer theoretischen Normalverteilung dieser Realisationen können 50% darüber und eben so viele darunter liegen. Regionalisierter Erwartungswert Um die extremwertstatistische Analyse am Pegel auf unbeobachtete Querschnitte übertragen zu können, werden Regionalisierungsverfahren angewandt. Unter Zuhilfenahme von hydrologischen Spendendiagrammen und Längenschnitten, statistisch basierten Gebietsfaktoren, regionalisierten statistischen Parametern, Gruppierungsmethoden, ergänzend NA- Modellen und ähnlichen Methoden können für ein Flussgebiet abgestimmte und plausible Kennwerte festgelegt werden. Diese können in begründeten Fällen von der einzelnen Pegelstatistik abweichen. Anmerkung: Bei repräsentativen Kollektiven sind die Ergebnisse von Statistik und Regionalisierung nahezu ident. Erwartungswert - Kennwert Dies ist der durch ein Gutachten des Hydrografischen Dienstes festgelegte bzw. approbierte Erwartungswert. Hier fließt letztendlich die Bewertung aller Ergebnisse, Aspekte und Experten - Erfahrungen in die Festlegung mit ein. Dieser Wert stellt den reinen hydrologischen Abflusswert dar und beinhaltet Feststofftransport nur dann, wenn er bei der Messung der Einzelereignisse stattgefunden hat. Hat sich das hydrologische Regime im Einzugsgebiet Seite 4 von 5

51 Stand: hochwasserrelevant verändert, so ist diese Veränderung zu quantifizieren und bei der Berechnung des hydrologischen Erwartungswertes zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden zukünftige Entwicklungen wie z. B. Klimaeinflüsse, Einflüsse aus kurzfristigen Nutzungsänderungen im Einzugsgebiet o. ä. Konfidenzintervall Ist jenes Intervall, das den Vertrauensbereich des statistischen Erwartungswertes definiert. Es ist ein reiner statistischer Wert, der angibt, mit wie viel Prozent Wahrscheinlichkeit der tatsächliche Wert im angegebenen Vertrauensbereich liegt. Ein Konfidenzintervall von 80 % besagt, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von je 10 % Ereignisse auch ober- bzw. unterhalb des angegebenen Vertrauensbereiches möglich sind. Anmerkung: Zur Bekanntgabe von statistisch ermittelten Hochwasserkennwerten wird im Leitfaden des HZB die Wahl der oberen Schranke einer 80%-Vertrauensgrenze empfohlen. Schwankungsbereich In unbeobachteten Gebieten oder wenn Erwartungswerte auf Grund von Zeitreihen ermittelt wurden, bei denen angenommen werden kann, dass Ereignisse möglich sind, die auf Grund der Beobachtungsdauer (kurze Periode) noch nicht beobachtet wurden und daher größer sein könnten, dann sind weitere hydrologische Methoden zur Informationserweiterung notwendig. Die Angabe eines statistisch ableitbaren Konfidenzintervalls ist in diesen Fällen nicht möglich. Regionalisierungsverfahren, Expertengutachen, NA-Modellierungen und plausible Schätzformeln definieren dann weitere mögliche Ereignisrealisationen, die nach ihrer Größe gereiht einen Schwankungsbereich der möglichen Werte ergeben. Basiswert (Basis-Bemessungswert) Ist jener hydrologische Kennwert mit einer bestimmten Jährlichkeit, welcher innerhalb des Schwankungsbereiches liegt und unter Berücksichtigung der hydrologischen Unsicherheiten bzw. der Gewässer- und Einzugsgebietscharakteristik von der BWV bzw. WLV festgelegt wird. Der Basiswert kann die gleiche Größe wie der Erwartungswert haben. Der Basiswert dient als Ausgangspunkt für die Berechnung sowohl von Abflüssen größerer Jährlichkeit als der Erwartungswert, als auch als Ausgangswert für die Ermittlung von Zuschlägen für den Geschiebetransport, Wildholztransport, eventueller Klimafaktoren, etc. Bemessungsereignis Hochwasser, das einer Maßnahme für eine definierte Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird. Das Bemessungsereignis für eine bestimmte Jährlichkeit wird aufbauend auf den Basiswert ermittelt und berücksichtigt prozessbedingte Zuschläge für die Geschiebeführung, als auch Wildholz oder Ähnliches. Beilage1: Beilage2: Tabelle Einheitliches Bemessungsereignis Schema zur Festlegung von Bemessungsereignissen Seite 5 von 5

52

53 Leitfaden Bemessungswassermenge Beilage 1, Stand Beilage 1: EINHEITLICHES BEMESSUNGSEREIGNIS Prozessabhängige Festlegung der maßgeblichen Wiederkehrswahrscheinlichkeit des Bemessungsereignisses für die EU-Hochwasserrichtlinie, die Gefahrenzonenplanung und die Planung von Schutzmaßnahmen. Bemessungsereignis / Bemessungstransport [Jährlichkeit] Basis- Bemessungs -wert Abflussuntersuchungen, Gefahrenkarten gem. HW-Richtlinie Gefahrenzonen Planung von Schutzmaßnahmen LEITPROZESS (maßgebliche Gefahrenart) häufiges Ereignis mittleres Ereignis seltenes oder Extremereignis mittleres Ereignis Hochwasser 1) 30 2) 100 2) 300 2) 100 2) Schwacher fluviatiler 30 2) 3) 100 2) 3) 300 2) 3) 100 2)3) Geschiebetransport 30/100/300 Starker fluviatiler Geschiebetransport 4) 30 2) 3) 9) 100/150 2) 3) 7) 300 2) 3) 6) 2) 3) 7) 100/150 Murartiger Geschiebetransport 5) 30 2) 3) 9) 100/150 2) 3) 7) 300 2) 3) 6) 2) 3) 7) 100/150 Murgang 2) entsprechend geltender Richtlinien Lawinen 2) Steinschlag (Felssturz) ) Rutschung - - Erosion - 1) Entspricht im Wesentlichen einem Reinwasserprozess. Geschiebe (bis max. 2%) ist bereits im Basis-Bemessungswert enthalten. 2) Auftretendes Wildholz ist in den Szenarien (insbesondere Verklausung ) zu berücksichtigen. 3) Erwarteter Geschiebetransport prozessbedingt mittels Zuschlägen auf den Basis-Bemessungswert oder modellbasiert zu berücksichtigen. 4) Starker Geschiebetransport: Fließgewässerregime geprägt durch Seiten- und Tiefenerosion, Gerinneverlagerung, Auflandung und dynamische Überschwemmungen. 5) Murartiger Geschiebetransport: In steilen Fließgewässerstrecken mit Charakteristik Wildbach auftretend. 6) Wenn modellierbar, ansonsten Ausweisung der gesamten Schwemmkegelfläche ( Wildbach ). 7) Bemessungsereignis für Fließgewässerstrecken mit der Charakteristik Gebirgsfluss / Wildbach (prozessorientiert über Szenarien festzulegen). 8) Festlegung aufgrund der Sturzenergie. 9) Wenn modellierbar, ansonsten Ausweisung der roten Zonen als Überflutungsflächen HQ30. -

54

55 Leitfaden Bemessungsereignisse Beilage 2, Stand Hydrographischer Dienst (Hydrologen) (HD, BWV, WLV) BWV, WLV, Projektanten Lokale HW-Statistik Hauptteil Regionalisierung Regionale HW Statistik ergänzend, allfällig, extern NA-Modelle SV.. Gutachten HW- Kennwert Basis- HW Bemessungsereignis Regionalisierung Methode: HW-Extremwertstatistik Vert.: GEV, Log.Pers ; Konfidenz: 80% Ergebnis: stat. Erwartungswert +- Konfidenzbereich Methode: Regionale HW -Extremwertstatistik Regionalisierung der stat. Parameter einer Verteilung (GEV) Ergebnis: stat. Erwartungswert +- Konfidenzbereich Beispiel: Repräsentatives und nichtrepräsentatives Pegelkollektiv Regionalisierungsverfahren Methode: Regionalisierungsverfahren hydrol. Spendendiagramme, Längenschnitte, stat. basierte Gebietsfaktoren, Gruppierungsmethoden, Einzel-HW symbolhaft Empirische Schätzformeln, Schätzverfahren, Erfahrungswerte Methode: Festlegung; Miteinbeziehung div. Ergebnisse Ergebnis: Erwartungswert +- Konfidenz- bzw. Schwankungsbereich Methode: Nach Kriterien BWV, WLV (hydrol. Schw., EZG Nutzung..) Ergebnis: Basis- Bemessungswert Basis HQ Basis HQ Methode: Nach Kriterien BWV, WLV Ergebnis: Bemessungsereignis prozessbezogene Berücksichtigung Geschiebe Wildholz prozessbezogene Berücksichtigung Geschiebe Wildholz Ergebnis: reg. Erwartungswert +- Schwankungsbereich symbolhaft Beispiel: Gebietsfaktoren Stufe 1: Festlegung Erwartungswert Hydrologische HW-Kennwerte (Erwartungswert + Vertrauensbereich) Stufe 2: Festlegung Bemessungsereignis HW-Abschätzung HW-Bemessung

56

57

58

Einführung in raumrelevante

Einführung in raumrelevante Einführung in raumrelevante 1 Forstliche Raumplanung Einleitung Instrumente Waldentwicklungsplan Waldfachplan Gefahrenzonenplan 2 1 Waldland Österreich 281.000 Arbeitsplätze Schutzfunktion Tourismusfaktor

Mehr

Perspektiven der Fachplanungen

Perspektiven der Fachplanungen Perspektiven der Fachplanungen DI Andreas Reiterer Denise Burtscher www.oerok.gv.at Ansprüche an Fachplanung Flächenhafte Darstellung von Informationen Möglichst 1. einfach 2. rasch zu verstehen 3. richtig

Mehr

Gefahrenzonenplan Inhalte, Ablauf, Grundlage für die Raumordnung

Gefahrenzonenplan Inhalte, Ablauf, Grundlage für die Raumordnung Gefahrenzonenplan Inhalte, Ablauf, Grundlage für die Raumordnung OR Dipl.-Ing. Franz SCHMID >> - akademisch geprüfter Geoinformationstechniker - staatlich geprüfter Forstwirt - zertifizierter Photogrammetrieoperateur

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1976 Ausgegeben am 18. August 1976 129. Stück 434. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung, Fassung vom 06.02.2015 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gefahrenzonenplanungen

Mehr

Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung

Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung Im Örtlichen Raumordnungsprogramm Flächenwidmungsplan werden beide Plandokumente Gefahrenzonenplan (der Gefahrenzonenplan wurde

Mehr

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER ÜBERBLICK 1. Die Hochwasser Richtlinie (EU) 2. Das Wasserrechtsgesetz WRG (Bund) 3. Landesrecht 4. Gemeinderecht 5. Die Verbindlichmachung des

Mehr

Aspekte forstlicher Raumplanung. Gottfried Diwold Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Land- und Forstwirtschaft

Aspekte forstlicher Raumplanung. Gottfried Diwold Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Land- und Forstwirtschaft Aspekte forstlicher Raumplanung Gottfried Diwold Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Land- und Forstwirtschaft Aspekte forstlicher Raumplanung Übersicht: Wald in Oberösterreich Forstliche Raumpläne auf

Mehr

Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Seite 1 von 6 Landshut 0871/14383-51 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz

Mehr

(Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.

(Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form. Stand 20. November 2015 Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses (LAUS) des österreichischen Nationalen Kontaktpunktes für die (önkp) (Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April 1996 53. Stück!'" Verordnung: Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0 VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von

Mehr

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal Information Wald Murtal Der genehmigt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft am 28.11.2014 Die Bezirkshauptmannschaft Murtal hat in Zusammenarbeit mit der

Mehr

Geodatenanwendungen im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. DI Andreas Reiterer Sektion Vorarlberg

Geodatenanwendungen im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. DI Andreas Reiterer Sektion Vorarlberg Geodatenanwendungen im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung DI Andreas Reiterer Sektion Vorarlberg Was ist die WLV? Sektion Sektion W, W, NÖ, NÖ, Bgld. Bgld. Sektion Sektion OÖ OÖ BMLFUW Sektion

Mehr

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA 1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 397. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 397.

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Änderung des Flächenwidmungsplanes

Änderung des Flächenwidmungsplanes Gemeinde Polling in Tirol Gemeindenr.: 70342 Änderung des Flächenwidmungsplanes Planungsgebiet: Polling-Dorf, nord-östlicher Bereich betroffene Grundstücke: 1545 Katastralgemeinde: 81308 Polling Planungsnr.:

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung I. Allgemeines Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 verpflichtet die Kärntner Gemeinden "Örtliche Entwicklungskonzepte" (ÖEK) und "Flächenwidmungspläne"

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Präsentation Bauen und Wassergefahren

Präsentation Bauen und Wassergefahren Präsentation Bauen und Wassergefahren Kapitel 4 Gefahrenkarten und regionale Grundlagen Stand November 2013 4. Gefahrenkarten Folie 1 Wissen über Wassergefahren Überflutung durch Hochwasser Gefahrenzonen?

Mehr

Textgegenüberstellung. Abschnitt 3 Abschnitt 3

Textgegenüberstellung. Abschnitt 3 Abschnitt 3 1 von 5 Textgegenüberstellung 1. 1. 1. 7. 1. 7. 8. Österreichische Nationalbibliothek. 8. Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich. Abschnitt 3 Abschnitt 3 Österreichische

Mehr

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz

Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz Prozessbeschreibung zur Prüfung der Eignung neuer Norm-Projekte im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes Das Projekt Kommission

Mehr

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE LANDENTWICKLUNG Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) vom 8. September 1999 geändert am 3. November 2004 in Maikammer

Mehr

DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG

DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG RICHARD BAUER 29.01.15 --- 1 --- INHALT 1. AUFGABE DER RAUMPLANUNG 2. AUFGABE DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG 3. SCHUTZWALDDEFINITION 4. FLÄCHENAUSMAß DES SCHUTZWALDES

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. Juni 2007 Teil I 36. Bundesgesetz: Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107

Mehr

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum.

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum. Die vorliegende Geschäftsordnung wird auf einvernehmlichen Vorschlag der Geschäftsführung und des Kuratoriums von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß 6 Abs. 4 Bundesmuseen- Gesetz

Mehr

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Bundesteilhabegesetzes. Vom 1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

In Kooperation mit: Das Audit

In Kooperation mit: Das Audit In Kooperation mit: Das Audit Begutachtungskriterien Prüfung der Formalkriterien: Einhaltung der aktuellen Richtlinien korrekter Ablauf der Auditierung Einhaltung der Fristen Vollständigkeit der Dokumentation

Mehr

Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag -

Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag - Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag - Vorblatt zum Antrag I. Gliederung des Projektantrags 1. Antragstellerin/ Antragsteller 2. Maßnahme 3. Finanzierungsplan 4. Beantragte Förderung

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.* Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung

Mehr

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN 1 Gegenstand der wissenschaftlichen Förderungen 1) Diplomarbeiten Förderungswürdig sind Diplomarbeiten, die an Universitäten,

Mehr

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:

Mehr

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung) Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009D0442 DE 05.06.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der

Mehr

Richtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung

Richtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung vom 23.09.2004 1 Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August Stück

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3313 Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August 1988 175. Stück 468. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste 469. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT INTERNATIONALER VORLÄUFIGER BERICHT ZUR PATENTFÄHIGKEIT (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit

Mehr

KBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer

KBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Leitfaden für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG als Ergänzung zum

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Wien Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Die Stadt Wien setzte beide Empfehlungen des RH zu Genehmigungs und Aufsichtspflichten

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern

Mehr

Vorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Vorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Vorblatt Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Erste Verordnung über die Änderung des Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommens von 1969 (1. Schiffsvermessungs-Änderungsverordnung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel VSt VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-7492/11 E-Mail Datum

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Maschinenwesen

Technische Universität Dresden. Fakultät Maschinenwesen Entwurf Stand 10.08.2012 Technische Universität Dresden Fakultät Maschinenwesen Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren (MC-Ordnung) Vom 25.12.2012

Mehr

Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG

Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau FA 1/2007 - ABH Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB 1. Gegenstand der Fachanweisung 2 2. Rechtsgrundlagen 2 3. Anwendung

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird 1 von 6 Nr 236 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz

Mehr

Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben

Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 03.02.2016 Fachbereich: WD 7:

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001 Beilage Nr. 18/2008 LG 00024-2008/0001 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz WIAG) geändert wird Der Wiener

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 4. Mai 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 4. Mai 2012 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 4. Mai 2012 Teil II 152. Verordnung: Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige

Mehr

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage 10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/1-2012 Regierungsvorlage G e s e t z vom, mit dem das Kärntner Feuerwehrgesetz und das Kärntner Katastrophenhilfegesetz geändert werden Der Landtag von Kärnten hat

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster

für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung 1 von 5 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung Auf Grund der 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes

Mehr

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ 23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.

Mehr

MULTIPLIKATORENSCHULUNG FÜR FORSTLICHE PROJEKTMAßNAHMEN LE 14-20

MULTIPLIKATORENSCHULUNG FÜR FORSTLICHE PROJEKTMAßNAHMEN LE 14-20 MULTIPLIKATORENSCHULUNG FÜR FORSTLICHE PROJEKTMAßNAHMEN LE 14-20 VORHABENSART 8.5.1: INVESTITIONEN ZUR STÄRKUNG VON RESISTENZ UND ÖKOLOGISCHEM WERT DES WALDES SL-STV DI DR. JOHANNES SCHIMA LINZ, 19. APRIL

Mehr

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

vom 15. März 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Zweck

vom 15. März 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Zweck 814.04 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 106 ausgegeben am 9. Mai 2007 Gesetz vom 15. März 2007 über die Strategische Umweltprüfung (SUPG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten

Mehr

Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft

Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft (Basis: PatG 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.126/2013)

Mehr

Fakultät Bauingenieurwesen

Fakultät Bauingenieurwesen Fakultät Bauingenieurwesen Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren (MC-Ordnung) Vom 26.02.2016 Aufgrund von 34 i.v.m. 13 Abs. 4, 88 Abs. 1 Nr. 1

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014 40. Gesetz: Kärntner Landeslehrergesetz; Änderung 40. Gesetz vom 12. Juni 2014, mit dem das Kärntner Landeslehrergesetz geändert

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Änderung des Flächenwidmungsplanes

Änderung des Flächenwidmungsplanes Gemeinde Polling in Tirol Gemeindenr.: 70342 Änderung des Flächenwidmungsplanes Planungsgebiet: Polling-Dorf, Süd-West betroffene Grundstücke: 1479 Katastralgemeinde: 81308 Polling Planungsnr.: 342-2016-00006

Mehr

Vereinbarung 101/ Blatt 1-3, Anlage 1, Anlage 2

Vereinbarung 101/ Blatt 1-3, Anlage 1, Anlage 2 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau Vereinbarung 101/13

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der

Mehr

Hinweise zur Anfertigung der Projektarbeiten. Fakultät Wirtschaft Studiengang BWL-Bank

Hinweise zur Anfertigung der Projektarbeiten. Fakultät Wirtschaft Studiengang BWL-Bank Hinweise zur Anfertigung der Projektarbeiten Fakultät Wirtschaft Studiengang BWL-Bank Stand: Januar 2013 2 Inhalt 1. Formaler Rahmen und Ziel 2. Thema 3. Gestaltung und Umfang 4. Zeitlicher Ablauf und

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens (Text wie geändert und Erläuternde Bemerkungen)

Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens (Text wie geändert und Erläuternde Bemerkungen) OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8

Mehr