RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

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2 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

3 ÜBERBLICK 1. Die Hochwasser Richtlinie (EU) 2. Das Wasserrechtsgesetz WRG (Bund) 3. Landesrecht 4. Gemeinderecht 5. Die Verbindlichmachung des RMP 6. Beispiel Maßnahme 01 u 02 des RMP WRG-GZPV

4 1. HOCHWASSERRICHTLINIE --- Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken 2007/60/EG - HWRL --- Artikel 8 Hochwasserrisikomanagementpläne

5 2. WASSERRECHTSGESETZ l WRG --- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ( 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen

6 3. LANDESRECHT --- Querschnittsmaterie --- Baurecht der Länder (z.b. 5 Abs. 4 Oö. BauO 1994) --- Raumordnungsrecht der Länder (z.b. 21 Abs. 1a Oö. ROG 1994) --- Bautechnikrecht der Länder (z.b. 47 Oö. BauTG 2013) --- Katastrophenhilferecht der Länder (z.b. 6 und 11 Oö. KatSchG) Exkurs: örtliche Gefahrenpolizei --- Naturschutzrecht der Länder --- Landesstraßenrecht der Länder

7 5 Oö. BauO 1994 Bauplatzbewilligung (4) Soweit nicht auf Grund der natürlichen Gegebenheiten gemäß Abs. 2 die Bauplatzbewilligung zu versagen ist, dürfen Bauplatzbewilligungen für Grundflächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes nur unter der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt nach Maßgabe des 47 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ausgeführt werden können. (Anm: LGBl. Nr. 34/2013)

8 21 Oö. ROG 1994 Bauland... (1a) Flächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Flächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, es sei denn, dass 1. Hochwasserabfluss- und Rückhalteräume dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt werden und ein Ausgleich für verloren gehende Retentionsräume nachgewiesen wird sowie 2. das Bauland dadurch nicht um Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert wird

9 6 Oö. KatSchG Katastrophenschutz auf Gemeindeebene (1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentliche oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet. (2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen. (3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

10 11 Oö. KatSchG Katastrophenschutzpläne (3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem Bund und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung

11 4. GEMEINDERECHT (1) Aufgaben der Gemeindeselbstverwaltung gem. Art 118 B-VG u.a.: --- örtliche Sicherheitspolizei; --- örtliche Straßenverwaltung und örtliche Straßenpolizei; --- örtliche Gesundheitspolizei einschließlich des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; --- örtliche Baupolizei;

12 4. GEMEINDERECHT (2) --- örtliche Feuerpolizei (einschließlich Feuerwehren); --- örtliche Raumplanung (insbesondere mit dem örtlichen Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan); --- Flurschutzpolizei; --- örtliche Marktpolizei; --- etc

13 18 Oö. ROG 1994 Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus 1. dem Flächenwidmungsteil und 2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept). Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen. 13

14 5. DIE VERBINDLICHMACHUNG DES RMP --- Eine Verordnung nach Vorbild der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan VO Die in Vollziehung des WRG tätigen Stellen haben die in dieser VO festgelegten Ziele/Maßnahmen zu berücksichtigen und auf deren Erreichung hinzuwirken. --- Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese VO nicht berührt

15 6. MASSNAHME 01 UND 02 DIE WRG-GZPV (1) --- Die Gefahrenzonenplanungsverordnung nach dem WRG - WRG-GZPV BGBl. II Nr. 145/ Maßnahme 01 Gefahrenzonenplanungen erstellen --- Maßnahme 02 Gefahrenzonenplanungen berücksichtigen --- Inhalt Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonen --- Fachgutachten --- hoheitlich --- Doppelfunktion: --- eigenständige Maßnahme zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen und --- planerische Grundlage für Regionalprogramme

16 6. MASSNAHME 01 UND 02 DIE ZONEN (2) GZPV Name Farbe Beschreibung Überflutungsfläche Bemessungsereignis 8 Abs. 1 Gefahrenzone rot Ständige Benutzung für Siedlungsund Verkehrszwecke wegen der Schadenswirkungen nicht... möglich Auch außerhalb Mittlere W. 8 Abs. 2 Gefahrenzone gelb Gefährdungen geringeren Ausmaßes ja Mittlere W

17 6. MASSNAHME 01 UND 02 DIE ZONEN (3) GZPV Name Farbe Beschreibung Überflutungsfläche Bemessungsereignis 9 1. Satz Zone mit Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit Gelb schraffiert Flächen, die durch Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet Auch außerhalb Niedrige W Satz Zone mit Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit Rot schraffiert Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen Ja Niedrige W

18 6. MASSNAHME 01 UND 02 DIE ZONEN (4) GZPV Name Farbe Beschreibung Überflutungsfläche Bemessungsereignis 10 Abs. 2 Funktionsbereich Rotgelb schraffiert Für den Hochwasserabfluss bedeutsam, Potenzial zur Retention von Hochwasser ja Alle Bemessungsereignisse 10 Abs. 3 Funktionsbereich blau Für Zwecke späterer schutzwasserwir tschaftlicher Maßnahmen Auch außerhalb Unabhängig vom Bemessungsereignis

19 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Mag. Antonia Massauer BMLFUW Abteilung IV/1 Wasserlegistik und -ökonomie Stubenring 1, 1010 Wien

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