Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung

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1 Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung

2 Im Örtlichen Raumordnungsprogramm Flächenwidmungsplan werden beide Plandokumente Gefahrenzonenplan (der Gefahrenzonenplan wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass vom genehmigt) und die Abflussbereiche des 100-jährlichen Hochwassers (die Ergebnisse der Abflussuntersuchung des Peters- u. Liesingbaches wurde vom Amt der NÖ Landesregierung im Sept vorgelegt.) zusammengeführt und dargestellt.

3 Abflussbereich des 100-jährlichen Hochwassers - Petersbach

4 Abflussbereich des 100-jährlichen Hochwassers Dürre Liesing Relevanz des 100-jährlichen Hochwassers für die Flächenwidmung Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine neuen Baulandwidmungen erfolgen. Für die als Bauland gewidmeten, unbebauten Flächen, die innerhalb des 100-jährlichen Hochwassers liegen, hat die Gemeinde eine Bausperre zu erlassen (NÖ-ROG 1976, 15).

5 Beim Gefahrenzonenplan findet im Gegensatz zum Hochwasser ein 150-jährliches Bemessungsereignis Berücksichtigung Zweck des Gefahrenzonenplanes ist die flächenhafte Feststellung des Gefährdungsgrades von Örtlichkeiten infolge der Bedrohung durch Wildbäche und Lawinen Dies erfolgt in der Ausweisung von roten Zonen gelben Zonen und Hinweisbereichen, wie z.b.: der braune Hinweisbereich.

6 Der Gefahrenzonenplan am Beispiel des "Hochleitenbaches": Der Hochleitenbach wird von zahlreichen Hauszufahrten überquert, die durchwegs zu gering dimensioniert sind, um ein HQ150 Bemessungsereignis abführen zu können. Die Festlegung der roten Zone erfolgte wegen der zahlreichen Ausbruchsmöglichkeiten des Gewässers. Der Durchflussquerschnitt des Steges bzw. sonstiger Bachquerungen ist viel zu gering dimensioniert und daher kann es zu Bachaustritten kommen.

7 Die Rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses nicht möglich ist. Bei ortsüblicher Bauweise ist mit der Zerstörung von Gebäuden und Gebäudeteilen zu rechnen. Auch innerhalb der Gebäude besteht für Personen Lebensgefahr. In dieser Zone wird von der Errichtung von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, dringend abgeraten. Bei allen anderen baulichen Herstellungen ist ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen.

8 Die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrswege infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist. Es herrscht hier Gefahren unterschiedlichen Ausmaßes. Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch sind Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, wenn bestimmt Auflagen erfüllt werden. Grundsätzlich sind Flächen in der Gelben Zone wegen ihrer unterschiedlichen Gefährdung durch Wildbäche und Lawinen, zur Bebauung nicht oder minder geeignet. Im bereits besiedelten Gebiet ist es erforderlich, einen Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung anzufordern, der die nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Bauauflagen vorschreibt. Im Interesse des Bauwerbers wird empfohlen, schon vor der Bauplanerstellung das Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung herzustellen.

9 Die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche, hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich andere, als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehenden Rutschungen und Überflutungen ausgesetzt sind. Im Falle einer Bebauung dieser Flächen ist ein Gutachten etwa eines Geologen, Bodenmechanikers oder anderer zuständiger Stellen einzuholen.

10 Überblick über die Gefahrenzonenbereiche Runse 4 (rote und gelbe Gefahrenzone) brauner Hinweisbereich Runse 3 (rote und gelbe Gefahrenzone) Runse 2 (rote und gelbe Gefahrenzone) Kurzer Fehner (brauner Hinweisbereich) Runse 1 (gelbe Gefahrenzone) Schirgenbach (rote und gelbe Gefahrenzone) Hochleitenbach (rote und gelbe Gefahrenzone) Relevanz des Gefahrenzonenplanes für die Flächenwidmung Innerhalb der roten und gelben Zonen dürfen keine neuen Baulandwidmungen erfolgen. Für die als Bauland gewidmeten, unbebauten Flächen, die innerhalb der roten Zone liegen, hat die Gemeinde eine Bausperre zu erlassen (NÖ-ROG 1976, 15).

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