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1 Nationalrat Sondersession Mai 05 e-parl : s OR. Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 0. November 03 vom. September 04 vom 4. November 04 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Mehrheit Eintreten Minderheit (Schwander, Nidegger) Nichteintreten Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Änderung vom Die Vorlage ist mit folgendem Auftrag an den Bundesrat zurückzuweisen: Die Vorlage ist verständlicher und einfacher zu formulieren. An der Grundstruktur der Vorlage sei festzuhalten, namentlich was die Kaskade (Arbeitgeber, Behörde, Öffentlichkeit) sowie den Anreiz für die Schaffung interner Meldestellen betrifft. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 0. November 03, beschliesst: I I Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert: BBl SR

2 e-parl :5 - - Art. 3a II. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 3a Randtitel II. Sorgfalts- und Treuepflicht. Im Allge meinen Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. 3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. 4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Art. 3a bis. Meldung von Unregelmässigkeiten a. Meldung an den Arbeitgeber Art. 3a bis Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber Unregelmässigkeiten mel den, ohne dadurch seine Treuepflicht zu verletzen,

3 e-parl :5-3 - wenn: a. ein hinreichender Verdacht besteht; b. die Meldung an eine Person, die im Rahmen der internen Organisation befugt ist, sich damit zu befassen, oder an eine vom Arbeitgeber bestimmte externe Person oder Stelle erfolgt. Als Unregelmässigkeiten gelten dabei insbesondere Straftaten, andere unerlaubte Handlungen sowie Verstösse gegen die Statuten, Anordnungen oder Weisungen des Arbeitgebers.... sowie wesentliche Verstösse gegen die Statuten, Art. 3a ter b. Meldung an die zuständige Behörde Art. 3a ter Der Arbeitnehmer kann Straftaten oder andere Verstösse gegen Bestimmungen, deren Anwendung durch eine Behörde erfolgt oder deren Einhaltung von einer Behörde kontrolliert wird, der zuständigen Behörde melden, ohne dadurch seine Treuepflicht zu verletzen, wenn: a. er diese Unregelmässigkeiten vorgängig dem Arbeitgeber gemeldet hat; und b. der Arbeitgeber innert einer selber festgelegten angemessenen Frist, die nicht mehr als 60 Tage ab Eingang der Meldung betragen darf:. keine oder offensichtlich ungenügende Massnahmen zur Klärung des Sachverhalts und, falls eine Rechtswidrigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, zu deren Behebung ergriffen hat;. den Arbeitnehmer nicht unverzüglich über den Eingang der Meldung und die festgelegte Frist für die Bearbeitung informiert hat; und 3. dem Arbeitnehmer innert nützlicher Frist oder auf Antrag hin nicht die erforderlichen Informationen über die wei-

4 e-parl :5-4 - tere Behandlung der Meldung und die Ergebnisse der ergriffenen Massnahmen gewährt hat. Eine Meldung an die zuständige Behörde ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Meldung mit einem internen Meldesystem behandelt, das folgende Merkmale hat: a. eine unabhängige Meldestelle für die Entgegennahme und Behandlung von Meldungen; b. Regeln über das Meldeverfahren und die weitere Behandlung der Meldung; und c. ein Verbot von Kündigungen und anderen Nachteilen wegen der Meldung, wobei Massnahmen, die der Sanktionierung einer unrechtmässigen Meldung dienen, ausgenommen sind.... b.... c.... Meldung;... ausgenommen sind; und d. die Meldungen vertraulich abgegeben werden können. 3 Eine Meldung an die zuständige Behörde ist in jedem Fall zulässig, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Meldung an den Arbeitgeber gekündigt wird oder ihm Nachteile entstehen, es sei denn, diese Massnahmen dienen der Sanktionierung einer unrechtmässigen Meldung. Art. 3a quater c. Direkte Meldung an die zuständige Behörde Der Arbeitnehmer kann aufgrund eines hinreichenden Verdachts Straftaten oder andere Verstösse gegen Bestimmungen, deren Anwendung durch eine Behörde erfolgt oder deren Einhaltung von einer Behörde kontrolliert wird, direkt der zuständigen Behörde melden, ohne dadurch seine Treuepflicht zu verletzen, wenn: a. er gestützt auf objektive Tatsachen da-

5 e-parl :5-5 - von ausgehen darf, dass eine Meldung an den Arbeitgeber keine Wirkung erzielen würde, namentlich weil:. keine Person oder Stelle, die nicht den beteiligten Personen untergeordnet ist, die Meldung entgegennehmen und bearbeiten kann,. der Arbeitgeber in früheren Fällen auf eine Meldung nicht reagiert hat oder seine Reaktion offensichtlich ungenügend war, oder 3. einem oder mehreren Arbeitnehmern in früheren Fällen gekündigt wurde oder ihnen Nachteile entstanden sind, weil sie eine Meldung gemacht hatten, es sei denn, diese Massnahmen dienten der Sanktionierung einer unrechtmässigen Meldung; b. er gestützt auf objektive Tatsachen davon ausgehen darf, dass ohne sofortige Meldung die zuständige Behörde in ihrer Tätig keit behindert wird; oder c. eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt oder die unmittelbare Gefahr des Eintritts grosser Schäden besteht. Eine direkte Meldung an die zuständige Behörde aufgrund von Absatz Buchstabe a ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber über ein internes Meldesystem nach Artikel 3a ter Absatz verfügt. Art. 3a quinquies d. Meldung an die Öffentlichkeit Der Arbeitnehmer, der der zuständigen Behörde eine Unregelmässigkeit gemäss Artikel 3a ter oder 3a quater gemeldet hat, kann die Öffentlichkeit über die Tatsachen informieren, ohne seine

6 e-parl :5-6 - Treuepflicht zu verletzen, wenn: a. er ernsthafte Gründe hat, sie in guten Treuen für wahr zu halten; und b. er beantragt hat, über die weitere Behandlung der Meldung oder den Stand des Verfahrens informiert zu werden und ihm die Behörde die geeigneten Auskünfte nicht innert vierzehn Tagen ab Erhalt des Antrags erteilt. Die Information der Öffentlichkeit umfasst insbesondere das Informieren der Medien und das Kontaktieren von Organisationen, in deren statutarischen Tätigkeitsbereich die gemeldeten Unregelmässigkeiten fallen. Art. 3a sexies e. Beratung durch eine Person mit Geheimhaltungspflicht Der Arbeitnehmer verstösst nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er sich zur Überprüfung seines Rechts auf eine Meldung von einer Person, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht untersteht, beraten lässt. Art. 3a septies f. Vorbehalte Die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis sowie die besonderen Bestimmungen über Meldepflichten und Melderechte bleiben vorbehalten. Bei Meldungen an eine ausländische Behörde sind die Artikel 3a ter 3a quinquies nicht anwendbar.

7 e-parl :5-7 - Art. 38 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. im Allgemeinen Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Art. 38 Abs. und 3 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 3 Er muss dafür sorgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund erlittener sexueller Belästigungen, Meldungen von Unregelmässigkeiten oder Beratungen im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten keine Nachteile entstehen. Massnahmen zur Sanktionierung einer unrechtmässigen Meldung oder Beratung sind ausgenommen.

8 e-parl :5-8 - Art. 336 III. Kündigungsschutz. Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz Art. 336 Abs. Bst. d Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

9 e-parl :5-9 - Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). d. weil der Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Treuepflicht eine Unregelmässigkeit gemeldet hat oder sich im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit beraten lassen hat (Art. 3a bis 3a sexies ). 3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. Art. 36 B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: Art. 36 Abs. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: Artikel 3a ter : (Meldung von Unregelmässigkeiten an die zuständige Behörde) Artikel 3a quater : (Direkte Meldung von Unregelmässigkeiten an die zuständige Behörde) Artikel 3a quinquies : (Meldung von Unregelmässigkeiten an die Öffentlichkeit) Artikel 3a sexies : (Meldung von Unregelmässigkeiten: Beratung) Artikel 3a septies : (Meldung von Unregelmässigkeiten: Vorbehalte)

10 e-parl :5-0 - Artikel 3e: (Haftung des Arbeitnehmers) Artikel 3a: Absätze und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis) Artikel 3b: Absätze und (Entstehung des Provisionsanspruchs) Artikel 3c: (Provisionsabrechnung) Artikel 33b: Absatz zweiter Satz (Lohnabrechnung) Artikel 34: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) Artikel 34a: Absätze und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers) Artikel 34b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers) Artikel 36: Absätze, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit) Artikel 36a: (Akkordlohn) Artikel 37a: Absatz (Auslagenersatz im Allgemeinen) Artikel 37b: Absatz (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug) Artikel 37c: Absatz (Vorschuss für Auslagen) Artikel 38: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen) Artikel 38a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft) Artikel 38b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) Artikel 39: Absätze, und 3 (Freizeit) Artikel 39a: Absätze und 3 (Dauer der Ferien) Artikel 39b: Absätze und 3 (Kürzung der Ferien) Artikel 39c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien) Artikel 39d: Absatz (Ferienlohn) Artikel 39e: Absätze und 3 (Jugendurlaub) Artikel 39f: (Mutterschaftsurlaub) Artikel 330: Absätze, 3 und 4 (Kaution) Artikel 330a: (Zeugnis) Artikel 33: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)

11 e-parl :5 - - Artikel 33a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes) Artikel 33: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses) Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans) Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht) Artikel 336: Absatz (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber) Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber) Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung) Artikel 337c: Absatz (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung) Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers) Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers) Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung) Artikel 339d: (Ersatzleistungen) Artikel 340: Absatz (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes) Artikel 340a: Absatz (Beschränkung des Konkurrenzverbotes) Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes) Artikel 34: Absatz (Unverzichtbarkeit) Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters) Artikel 346a: (Lehrzeugnis) Artikel 349a: Absatz (Lohn des Handelsreisenden) Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision) Artikel 349c: Absatz (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit) Artikel 349e: Absatz (Retentionsrecht des Handelsreisenden) Artikel 350a: Absatz (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) Artikel 35a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers)

12 e-parl :5 - - Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses) Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes) Artikel 353b: Absatz (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung). Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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