Managementverantwortung Gesundheit: Die juristische Perspektive

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1 27. Oktober 2016 Managementverantwortung Gesundheit: Mario C. Baudacci

2 Einleitende Bemerkungen a) Allgemeines zur Managementverantwortung Gesundheit b) Geschichtliches Die rechtlichen Rahmenbedingungen a) Fallbeispiel (BGer 4A_21/2016 vom 13. Juni 2016) b) Ausgangslage c) Privatrechtlicher Schutz der Arbeitsgesundheit d) Öffentlich-rechtlicher Schutz der Arbeitsgesundheit Die Durchsetzung der privat- & öffentlichen-rechtlichen Arbeitsgesundheitsschutzvorschriften a) Vollzug des öffentlichen Arbeitsrechts gemäss ArG b) Durchsetzung mit Strafbestimmungen c) Durchsetzung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen 2 / 21

3 Einleitung/ Allgemeines zur Managementverantwortung Gesundheit Dafür sorgen, dass das Unternehmen seine Pflichten wahrnimmt Insbesondere Wahrnehmung der Pflicht, die Gesundheit der Beschäftigten im Rahmen der geltenden Vorschriften zu schützen 3 / 21

4 Einleitung/ Geschichtliches Aus einer Fabrikordnung anfangs des 19. Jahrhunderts Die Arbeitszeit der Arbeiter, welches auch ihre Arbeiten sein mögen, wird vom Fabrikherrn nach den Umständen und der Jahreszeit bestimmt. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, länger als gewöhnlich und auch sonntags zu arbeiten, wenn es die Umstände verlangen. Der Tagelohn gilt für 12 Arbeitsstunden. Alle Arbeiter müssen auf den Glockenschlag auf ihre Arbeit gehen; sie verfallen durch Zu spät kommen in eine Geldstrafe von 6 Pfennig - 10 Silbergroschen je nach ihrem Lohn und den Ursachen. Wer aus der Fabrikarbeit austreten will, muss zwei Monate vorher am Zahltag direkt auf dem Comptoir Anzeige davon machen: doch werden an einem Zahltag nicht mehr als drei Kündigungen angenommen. 4 / 21

5 Einleitung/ Geschichtliches Anfangs 19. Jahrhundert: Übergang von Heimarbeit zu Fabrikarbeit / Exzesse Mitte 19. Jahrhundert: Erste kantonale Gegenmassnahmen Ende 19. Jahrhundert: Verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes zum Erlass von Bestimmungen über den Schutz am Arbeitsplatz Anfangs 20. Jahrhundert: Erweiterung der Legiferierungskompetenz des Bundes/KUVG Bis ca. Mitte 20. Jahrhundert: Gründung SUVA, Erlass Arbeitsgesetz 5 / 21

6 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Ausgangslage Privatrechtlicher Arbeitsvertrag (oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) Untersteht den Bestimmungen einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zwingende, relativ zwingende und dispositive Kern = Art. 319 bis 355 OR 6 / 21

7 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Ausgangslage Rangordnung der Rechtsquellen: - Zwingendes Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht - Allenfalls geltender Gesamtarbeitsvertrag - Allfällige Betriebsordnung - Einzelarbeitsvertrag - Allfälliger Normalarbeitsvertrag - Dispositives Gesetzesrecht - Weisungen des Arbeitgebers Aber: Günstigkeitsprinzip 7 / 21

8 Art. 328 OR = Allgemeine Fürsorgepflicht = zentral "1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann." 8 / 21

9 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Öffentlich-rechtlicher Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschriften in zahlreichen Erlassen: zwingender Mindestschutz Insbesondere: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) mit seinen 5 Verordnungen Insbesondere: Bundesgesetz über die Unfallversicherung mit seinen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Art. 81 ff. sowie die dazugehörige Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Stark zergliedert, kasuistisch, komplex, erheblicher Erklärungs- und Interpretationsbedarf Wegleitungen! 9 / 21

10 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Öffentlich-rechtlicher Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz Anwendbarkeit des ArG Grundsätzlich alle öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Betriebe, auch Dienstleistungsbetriebe Arbeitnehmerbegriff nicht deckungsgleich mit privatem Arbeitsrecht Nicht, wer höhere leitende Tätigkeit ausübt 10 / 21

11 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Öffentlich-rechtlicher Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz Art. 6 ArG: Alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit, die - nach der Erfahrung notwendig sind - nach dem Stand Technik anwendbar sind - den Betriebsverhältnissen angemessen sind - Überanstrengungen der Arbeitnehmer vermeiden - ausschliessen, dass der Arbeitnehmer Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss - Mitwirkung der Arbeitnehmer beim Gesundheitsschutz ermöglichen 11 / 21

12 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Öffentlich-rechtlicher Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz Verordnungen zum Arbeitsgesetz - Verordnung 1: Definitionen und Präzisierungen - Verordnung 2: Sonderbestimmungen für einzelne Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - Verordnung 3: Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gesundheitsschutz - Verordnung 4: Vorschriften für industrielle Betriebe und Plangenehmigungsverfahren - Verordnung 5 = Jugendarbeitsschutzverordnung 12 / 21

13 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Öffentlich-rechtlicher Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz / Arbeitgeberpflichten - Wahrung und Verbesserung des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit - ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen - Keine Beeinträchtigung der Gesundheit durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse - Vermeidung übermässig starker oder zu einseitiger Beanspruchung - geeignete Arbeitsorganisation - regelmässige Überprüfung der Massnahmen und Anordnungen - Anpassung von Massnahmen und Anordnungen bei Veränderungen - Miteinbezug der Arbeitnehmer: frühzeitige und umfassende Information und Anhörung 13 / 21

14 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Öffentlich-rechtlicher Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz / Arbeitnehmerpflichten - Befolgung von Weisungen - Pflicht zur Beseitigung von Mängeln / Meldepflicht 14 / 21

15 Durchsetzung/ Vollzug des öffentlichen Arbeitsrechts gemäss Arbeitsgesetz Vollzug durch die Kantone (Arbeitsinspektorate, Rekursbehörden) Oberaufsicht beim Bund (SECO) 15 / 21

16 Durchsetzung/ Strafbestimmungen Art. 59 Abs. 1 ArG Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über a. den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt; b. die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt; c. den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. 16 / 21

17 Durchsetzung/ Strafbestimmungen Art. 60 ArG 1 Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich zuwiderhandelt. 2 Gefährdet er dadurch andere Personen ernstlich, so ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar. 17 / 21

18 Durchsetzung/ Strafbestimmungen Art. 61 ArG 1 Der Arbeitgeber wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2 Der Arbeitnehmer wird mit Busse bestraft. 18 / 21

19 Durchsetzung/ arbeitsvertragliche Ansprüche Art. 342 Abs. 2 OR Wird durch die Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrags sein könnte. 19 / 21

20 Durchsetzung/ arbeitsvertragliche Ansprüche Durchsetzungsmittel - Erfüllungsklage - Schadenersatzklage - evtl. Feststellungsklage - Einstellung der Arbeitsleistung - Anzeige bei Aufsichtsbehörde - Strafanzeige 20 / 21

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mario C. Baudacci Baudacci Nigg Stenberg Attorneys at Law Lindenstrasse 22, 8034 Zürich, Switzerland Phone: Fax: Website: 21 / 21

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