Segelfluggruppe Bad Ragaz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Segelfluggruppe Bad Ragaz"

Transkript

1 Segelfluggruppe Bad Ragaz Schleppbetriebsreglement Einleitung Die Segelfluggruppe Bad Ragaz, nachfolgend SGBR genannt, betreibt Motorflugzeuge, welche gemäss den nachfolgend beschriebenen Richtlinien im Flugbetrieb eingesetzt werden. Die SGBR führt eine Segelflugschule, welche vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) autorisiert ist, auch Schulungsflüge auf Schleppmaschinen der SGBR durchzuführen. Organisation Artikel 1 Verantwortlichkeit für den Schleppbetrieb Die Verantwortung für den Schleppbetrieb obliegt dem Gesamtvorstand der SGBR. Er ist für alle Bereiche des Schleppbetriebes zuständig, sofern diese nicht durch das vorliegende Reglement, Versammlungs- und/oder Vorstandsbeschlüsse anderen Instanzen oder Einzelpersonen übertragen sind. Artikel 2 Der Schleppkoordinator Der Schleppbetrieb wird von einem Schleppkoordinator organisiert. Dieser wird vom Vorstand der SGBR bestimmt und soll wenn immer möglich Mitglied des Vorstandes der SGBR sein. In jedem Fall liegt die Weisungsberechtigung gegenüber dem Schleppkoordinator beim Vorstand der SGBR. Artikel 3 Aufgaben des Schleppkoordinators Dem Schleppkoordinator sind folgende Aufgaben übertragen: Er teilt die Schlepppiloten für ihren Einsatz an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen ein. Er organisiert und koordiniert den Schleppbetrieb für Segelfluglager und sonstige Anlässe, sofern dafür nicht eine andere Zuständigkeit definiert wird. Er stellt sicher, dass die Anzahl der Schlepppiloten den Erfordernissen der SGBR entspricht, unter Berücksichtigung dessen, dass das Mindesttraining jedes Schlepppiloten durch die Anzahl der Schleppeinsätze gewährleistet ist. Er informiert den Präsidenten der SGBR über alle Defekte und Schäden, die sich mit Schleppflugzeugen der SGBR ereignen, erforderliche Wartungsarbeiten und über die damit in Zusammenhang stehenden getroffenen bzw. veranlassten Massnahmen. Er organisiert Ersatz-Schleppflugzeuge, falls gruppeneigene Schleppflugzeuge der SGBR durch Schäden, Defekte oder periodische Revisionen ausfallen. Seite 1 von 8

2 Er schlägt dem Vorstand der SGBR geeignet scheinende Schlepppiloten- Anwärter vor. Dabei ist nach Möglichkeit den Vorstellungen und Vorschlägen der übrigen Schlepppiloten Rechnung zu tragen. Er schlägt dem Vorstand geeignete Fluglehrer und Checkpiloten für die Ausund Weiterbildung der Schlepppiloten, sowie für die Eignungsabklärung für Schlepppiloten-Anwärter, zur Wahl vor. Er amtet als Verbindungsglied zwischen den Schlepppiloten und dem Vorstand der SGBR, sowie dem Vorstand der SGBR und der Wartungsorganisation der Schleppflugzeuge. Er organisiert und überwacht die Wartung der Schleppflugzeuge der SGBR. Er amtet als Meldestelle für Schäden und Defekte an den Schleppmaschinen. Er organisiert nach Bedarf Zusammenkünfte der Schlepppiloten, für den Austausch von Erfahrungen und/oder die Weiterbildung und Förderung der Flugsicherheit der Schlepppiloten. Der Schlepppilot / die Schlepppilotin (nachfolgend Schlepppilot genannt) Artikel 4 Aufgaben des Schlepppiloten Der Schlepppilot führt die Schleppflüge, als verantwortlicher Pilot, unter Berücksichtigung der allgemein gültigen gesetzlichen, technischen und reglementarischen Vorschriften, selbständig durch. In jedem Fall hat die Sicherheit erste Priorität. Er haftet dafür, dass das ihm anvertraute Schleppflugzeug innerhalb der gültigen gesetzlichen, reglementarischen und technischen Limiten betrieben wird. Im Falle zweifelhafter Witterung oder Pistenverhältnisse entscheidet der Schlepppilot über die Durchführung eines Schleppfluges. Hat sich ein zum Schleppdienst eingeteilter Schlepppilot aus meteorologischen, technischen oder Gründen der Flugsicherheit gegen die Durchführung eines Schleppfluges entschieden, so kann kein anderer Schlepppilot, an Stelle des eingeteilten Schlepppiloten, den verweigerten Schleppflug durchführen. Hingegen steht es dem zum Schleppbetrieb eingeteilten Schlepppiloten frei seinen Schleppdienst an einen anderen Schlepppiloten abzutreten. Artikel 5 Voraussetzungen zum Führen von Motorflugzeugen der SGBR Wer ein Motorflugzeug der SGBR als verantwortlicher Pilot (PIC) führen will, muss Mitglied der SGBR und Schlepppilot oder Schlepppilotenanwärter sein; eine Kaution in Höhe von Fr stellen; im Besitz einer Bewilligung des Vorstandes der SGBR sein; im Besitz einer gültigen nationalen oder JAR-Lizenz für Privatpiloten von Flächenflugzeugen sein; eine minimale Gesamtflugerfahrung von 100 Stunden (wovon die Hälfte auf Segelflugzeugen und/oder Hubschraubern angerechnet werden dürfen) aufweisen; eine minimale Flugerfahrung von 10 Stunden und 50 Landungen auf einem Spornrad-/Heckrad-Flugzeug aufweist, sofern die SGBR ein solches Flugzeug für den Schleppbetrieb einsetzt; Schlepppilotenanwärter mit Segelflugerfahrung werden bevorzugt. Seite 2 von 8

3 Ueber Abweichungen von dieser Regel entscheidet der Vorstand der SGBR. Artikel 6 Eignungsabklärung Die Eignung als Schlepppilot wird anlässlich eines Kontrollfluges, welcher vom Schlepppilotenanwärter mit einem vom Vorstand bestimmten Piloten ausgeführt wird, abgeklärt. Artikel 7 Umschulungen, Einweisungen, Kontrollflüge Umschulungen, Einweisungen und Kontrollflüge auf den Schleppflugzeugen der SGBR dürfen von Schlepppilotenanwärtern nur zusammen mit einem dazu berechtigten Piloten, welcher durch den Vorstand der SGBR bestimmt worden ist, durchgeführt werden. Jeder Schlepppilot muss jährlich, in der Regel zu Beginn der Segelflugsaison (März - Mai), einen Kontrollflug mit dem vom Vorstand der SGBR bestimmten Piloten durchführen. Artikel 8 Flugtraining Jeder Schlepppilot, der mit der Schleppmaschine der SGBR am Flugbetrieb, sei es als Schlepppilot oder zu anderen Zwecken, teilnimmt, hat folgendes Mindesttraining aufzuweisen: Die gesetzlich minimalen Anforderung für das Mitführen von Passagieren (derzeit 3 Landungen innerhalb der letzten 90 Tage) Erfüllt der Schlepppilot dieses Mindesttraining nicht, so hat er einen Kontrollflug, mit einem vom Vorstand bestimmten Piloten, zu bestehen. Für Schlepppiloten-Neulinge wird das erforderliche Mindesttraining individuell festgelegt. Flugbetrieb Artikel 9 Priorität Schleppbetrieb Schleppflüge haben gegenüber allen anderen Verwendungszwecken der Schleppflugzeuge absoluten Vorrang. Artikel 10 Uebrige fliegerische Tätigkeiten Mit Motorflugzeugen der SGBR sind ausschliesslich nichtgewerbliche Flüge gestattet. Flüge für das persönliche Training des Schlepppiloten, Passagierflüge, Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern etc. sind ausschliesslich ausserhalb der angesagten Zeiten für den Segelflugbetrieb (Schleppbetrieb) durchzuführen. An Wochentagen, an welchen Segelflugbetrieb geplant ist und an Wochenenden haben andere als Schleppflüge spätestens 15 Minuten vor dem geplanten ersten Schleppflug beendet und das Schleppflugzeug für seinen Einsatz bereit zu sein. Seite 3 von 8

4 Die geplante Startzeit für den ersten geplanten Flugzeugschlepp ist beim zuständigen Flugdienstleiter (FDL) zu erfragen. Artikel 11 Absetzen von Fallschirmspringern Jeder Schlepppilot ist seitens der SGBR berechtigt, Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchzuführen. Jeder Schlepppilot ist gehalten, die erforderlichen Einweisungsflüge zur Erlangung der Berechtigung zum Absetzen von Fallschirmspringern, zu absolvieren. Flüge zum Absetzen von Fallschrimspringern und für Passagierflüge ausserhalb der Schleppbetriebszeiten sind in der Regel von demjenigen Schlepppiloten durchzuführen, der am entsprechenden Tag zum Schleppdienst eingeteilt ist, sofern er die entsprechende Berechtigung besitzt. Beabsichtigt ein anderer, als der eingeteilte Schlepppilot solche Flüge ausserhalb der Schleppbetriebszeiten durchzuführen, so hat er sich mit dem eingeteilten Schlepppiloten abzusprechen. Ist für den entsprechenden Tag kein Schlepppilot eingeteilt, so ist die Reservations-Mitteilung, mittels geeigneten Mitteln, an alle Schlepppiloten zu machen. Artikel 12 Persönliches Training Jeder Schlepppilot ist selbst dafür verantwortlich, dass der Stand seines persönlichen Trainings den gesetzlichen und den reglementarischen Anforderungen der SGBR entspricht und einen einwandfreien und sicheren Flugbetrieb gewährleistet. Zur Aufrechterhaltung dieses persönlichen Mindesttrainings ist der Schlepppilot berechtigt, Platzrunden allein an Bord, zu einem Spezialtarif, zu fliegen. Der Schleppdienst Artikel 13 Dienstplan für die Schlepppiloten Die Schlepppiloten werden durch den Schleppkoordinator für Ihre Schleppeinsätze an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen eingeteilt. Die Häufigkeit der Einsätze pro Pilot soll so gewählt werden, dass diese in der Regel spätestens alle 4 bis 6 Wochen zum Einsatz kommen und ein genügendes Flugtraining gewährleistet ist. Artikel 14 Ersatz / Abtausch Ist ein eingeteilter Schlepppilot nicht in der Lage, seinen Schleppdienst zu erfüllen, so hat er selbst für Ersatz zu sorgen. Ueber Ersatz oder Abtausch des Schleppdienstes sind der für den entsprechenden Tag eingeteilte Flugdienstleiter (FDL) und der Schleppkoordinator zu informieren. Publizierte Einsatzlisten sind durch denjenigen Schlepppiloten, der seinen Schleppdienst abtauschen will, nachzuführen. Seite 4 von 8

5 Artikel 15 Beginn des Schleppdienstes Der Schleppdienst beginnt mit dem angesagten Briefing. Artikel 16 Pausen des Schlepppiloten Der Schlepppilot darf während des Schleppbetriebes, in angemessenen Abständen, Ruhepausen einlegen. Artikel 17 Reinigung des Schleppflugzeuges An Tagen, an welchen der Schlepppilot ordentlich zum Schleppbetrieb eingeteilt ist (Wochenende und Feiertrage), ist der Flugdienstleiter dafür verantwortlich, dass das Schleppflugzeug, nach Ende des Flugbetriebs, gereinigt wird. An Wochentagen sind diejenigen Segelflieger, die den Schlepppiloten zum Einsatz aufgeboten haben, für die Reinigung verantwortlich. Administrative Arbeiten Artikel 18 Schleppzeiten / Startliste Der Schlepppilot notiert sich die Schleppzeiten pro einzelnen Flug. Die Schleppzeiten sind durch den Schlepppiloten in die Startliste einzutragen. Es werden keine Schleppzeiten per Funk durchgegeben. Wurde die Schleppmaschine ausser zum Schleppen von Segelflugzeugen auch für andere Zwecke eingesetzt, so sind auch diese Flüge in die Startliste der SGBR einzutragen. Der aktuelle Stand des Betriebsstundenzählers und der erfolgten Anzahl Flüge ist am Ende des Tages auf der Startliste zu vermerken. Artikel 19 Nachführen des Flugreisebuches Das Flugreisebuch des Schleppflugzeuges ist am Ende des Tages durch den Schlepppiloten auszufüllen. Wurde die Schleppmaschine am entsprechenden Tag von mehreren Piloten geflogen, so ist derjenige Schlepppilot, der die letzte Landung des Tages ausgeführt hat, für die ordnungsgemässe Nachführung des Flugreisebuches verantwortlich. In diesem Fall sind Flugzeiten und Landungen detailliert pro Pilot einzutragen. Die betankte Menge ist im speziellen Benzinbüchlein in Litern und in Franken einzutragen. Am Ende des Tages ist die gesamte betankte Benzinmenge, sowie auch allfällig nachgefülltes Motorenöl, im Flugreisebuch einzutragen. Sobald der Motorenoel-Vorrat weniger als drei Flaschen beträgt, ist durch den entsprechenden Schlepppiloten schnellstmöglich beim zuständigen Unterhaltsbetrieb Nachschub zu bestellen. Seite 5 von 8

6 Versicherung und Haftung Artikel 20 Versicherung der Schleppflugzeuge Die Schleppflugzeuge der SGBR sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gegenüber Haftpflichtansprüchen Dritter, im In- und Ausland, versichert. Darüber hinaus sind die Schleppflugzeuge Vollkasko versichert. Artikel 21 Haftung für Schäden Der Schlepppilot kann für Schäden, für deren Entstehung ihn keine Schuld trifft, nicht haftbar gemacht werden. Dies trifft insbesondere bei richtigem oder zweckmässigem Verhalten im Falle einer Notlandung zu. Für Schäden, die in Folge falscher oder unsachgemässer Handhabung des Schleppflugzeuges entstehen, kann der verantwortliche Schlepppilot haftbar gemacht werden. Liegt Fahrlässigkeit vor, so kann der Schlepppilot bis zum Höchstbetrag von Fr. 3' belangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung wird von der Schadenkommission der SGBR festgelegt. Mängel, Defekte, Revisionen, Vor- und Unfälle Artikel 22 Technische Mängel Treten vor oder während des Flugbetriebes technische Probleme am Schleppflugzeug auf, die die Flugbereitschaft / Flugsicherheit beeinträchtigen, so darf keinesfalls gestartet werden. Jeder Schlepppilot ist berechtigt, in solchen Fällen den zuständigen Unterhaltsbetrieb aufzusuchen und von diesem eine erste Defekteinschätzung zu verlangen. Kann der neu aufgetretene Defekt nicht umgehend durch den Unterhaltsbetrieb behoben werden und ist eine Reparatur erforderlich, so ist der Schlepppilot berechtigt, den dazu erforderlichen Reparaturauftrag an den Unterhaltsbetrieb zu erteilen. Der Schlepppilot orientiert umgehend den Schleppkoordinator und/oder den Präsidenten der SGBR. Der Unterhaltsbetrieb informiert umgehend den Schleppkoordinator bzw. den Präsidenten der SGBR über den mutmasslichen Defekt/Schaden, die voraussichtliche Reparaturdauer und die ungefähren Reparaturkosten. Artikel 23 Periodische Kontrollen und Revisionen Aufträge für die Durchführung periodischer Kontrollen und Revisionen werden vom Schleppkoordinator, in Absprache mit dem Präsidenten der SGBR oder durch diesen selbst, in Auftrag gegeben. Artikel 24 Vorfälle und Unfälle ohne Personenschäden Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schleppflugzeuges stehen, sei dies am Boden oder in der Luft, sind nach Absprache mit dem Seite 6 von 8

7 Schleppkoordinator dem Flugplatzleiter oder dem Präsidenten der SGBR zu melden. Der Flugplatzleiter hat über das weitere Vorgehen und darüber zu entscheiden, ob eine Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt erfolgt. Der in den Vorfall verwickelte Schlepppilot erstattet über das Vorkommnis innert 48 Stunden unaufgefordert schriftlichen Bericht an den Flugplatzleiter und den Präsidenten der SGBR, zuhanden des Gesamtvorstandes. Artikel 25 Unfälle mit Personenschäden Nach der Erstversorgung der Geschädigten, ist anhand des Merkblattes der Flugplatzleitung, welches sich im C-Büro befindet, vorzugehen. Der in den Unfall verwickelte Schlepppilot erstattet über den Unfall schnellstmöglich und unaufgefordert schriftlichen Bericht an den Flugplatzleiter und den Präsidenten der SGBR, zuhanden des Gesamtvorstandes. Massnahmen bei Verstössen Artikel 26 Verstösse gegen die Flugsicherheit Verstösst ein Schlepppilot durch sein Verhalten wiederholt fahrlässig, grobfahrlässig oder mutwillig gegen die Flugsicherheit, so kann ihm die Flugberechtigung auf Schleppflugzeugen der SGBR abgesprochen werden. Der Gesamtvorstand befindet abschliessend darüber, ob die Einstellung in der Flugberechtigung auf Schleppflugzeugen der SGBR von temporärer oder permanenter Dauer ist. Artikel 27 Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Schleppbetriebsreglementes Verstösst ein Schlepppilot gegen die Bestimmungen dieses Reglementes, soweit sich diese nicht auf die eigentliche Flugsicherheit beziehen, so können diese Verstösse mit schriftlicher Ermahnung, schriftlichem Verweis, temporärer oder permanenter Einstellung im Schleppbetrieb geahndet werden. Der Entscheid über Art und allfällige Dauer der Massnahme liegt beim Gesamtvorstand der SGBR. Uebrige Bestimmungen Artikel 28 Abgabe des Schleppbetriebsreglementes Das Schleppbetriebsreglement wird zwingend folgenden Personen abgegeben bzw. zur Verfügung gestellt: Jedem Schlepppiloten Jedem Schlepppiloten-Anwärter Jedem Fluglehrer und/oder Checkpiloten der Ausbildungs und/oder Kontrollflüge mit den Schleppmaschinen der SGBR durchführt Jedem Vorstandsmitglied Dem Flugplatzleiter Dem Flugdienstleiter (bei den Akten der Flugdienstleitung) Jedermann, der die Schleppflugzeuge der SGBR als verantwortlicher Pilot fliegt. Seite 7 von 8

8 Artikel 29 Inkrafttreten des Schleppbetriebsreglementes Das vorliegende Schleppbetriebsreglement wurde von der Generalversammlung vom der Segelfluggruppe Bad Ragaz genehmigt und per dieses Datum in Kraft gesetzt. Es ersetzt alle vorgängigen Schleppbetriebsvorschriften und reglemente der Segelfluggruppe Bad Ragaz. Bad Ragaz, 24. November 2006 Segelfluggruppe Bad Ragaz Der Präsident Der Aktuar Emil Bonderer Oliver Lüchinger Seite 8 von 8

REGLEMENT FLUGBETRIEB

REGLEMENT FLUGBETRIEB REGLEMENT 1. Allgemeines 1.1. Anwendungsbereich Dieses Reglement ergänzt das Betriebsreglement des Flugfeldes Schänis und muss an alle, die am Flugbetrieb teilnehmen, abgegeben werden. 1.2. Teilnahme am

Mehr

Geschäftsordnung. des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. - Fassung vom 26. Januar 2007 (Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen ungültig)

Geschäftsordnung. des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. - Fassung vom 26. Januar 2007 (Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen ungültig) Geschäftsordnung des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. - Fassung vom 26. Januar 2007 (Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen ungültig) zu 7 der Satzung des Luftsportvereins Quakenbrück e.v.

Mehr

MATERIALREGLEMENT. Akademische Fluggruppe Zürich INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL

MATERIALREGLEMENT. Akademische Fluggruppe Zürich INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL Akademische Fluggruppe Zürich MATERIALREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL II.1 Unterhalt II.2 Mängel, Schäden und deren Behebung III. FAHRZEUGE III.1 Unterhalt III.2

Mehr

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz

Mehr

Luftsportverein Hameln e. V. Mitglied im Deutschen Aero-Club Landesverband Niedersachsen e. V. 02/2016

Luftsportverein Hameln e. V. Mitglied im Deutschen Aero-Club Landesverband Niedersachsen e. V. 02/2016 Gebührenstufe Punkte Gebührenordnung Fluggebühren Punkteregelung Windenstart ( ) Zeitgeb. 1Std. ( /min) Zeitgeb. > 1 Std. ( /min.) Nicht- Vereinsflugzeug ( /Windenstart) Sonderstatus 0 7,30 0,31 0,31 7,30

Mehr

Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA

Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA Nationale Lizenzen sind nur noch bis 7.4.2015 gültig. Sie müssen vorher in eine EASA Lizenz umgewandelt werden. Aus Segelflugschein wird SPL oder

Mehr

Der Betrieb des Flugplatzes ist abgestimmt mit den Zielen und Anforderungen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL).

Der Betrieb des Flugplatzes ist abgestimmt mit den Zielen und Anforderungen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Betriebsreglement 1 Flugplatzhalter Flugplatzhalter ist FLYING-RANCH AG Triengen 2 Flugplatzleiter/-in Der Flugbetrieb untersteht einer vom Flugplatzhalter bestimmten und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

Mehr

FLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände)

FLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände) FLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände) Version Januar 2013 1. ZIEL 1.1. Erlaubte Modelle 2. ORDNUNG 2.1. Parkordnung (Beilage 1) 2.2. Platzeinteilung (Beilage 1) 2.2.1. Start- und

Mehr

L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2011 FCL.105.A KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge LAPL(A) LAPL(A) Rechte und Bedingungen a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind

Mehr

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Dezernat 41 Fachplanung, Luftfahrtpersonal Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen (gültig für Lizenzen, welche noch nicht in eine Lizenz

Mehr

Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer

Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer LuftPersV 36 Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer sind 1. die theoretische

Mehr

Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein

Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein ORGANISATIONSREGLEMENT (Ausgabe 2000) SEITE 1-5 Organisationsreglement Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein (Ausgabe 2000) Inhaltsverzeichnis

Mehr

Statuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)

Statuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Statuten Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Namen Ex-Jublaner Ex-Leiter Blauring und Jungwacht Ex-Mitglieder Ehemaligenverein der Jubla Bösingen

Mehr

Modellflug-Briefing. Herzlich Willkommen auf dem Flugplatz Samedan. Europas höchstgelegener Airport

Modellflug-Briefing. Herzlich Willkommen auf dem Flugplatz Samedan. Europas höchstgelegener Airport Modellflug-Briefing Herzlich Willkommen auf dem Flugplatz Samedan Europas höchstgelegener Airport 1 Index Version: 1.10 Status: Endversion Ausgabedatum: 11. April 2013 Autor: Engadin Airport AG Inhaber:

Mehr

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: [email protected] DORFSTRASSE

Mehr

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil [email protected] www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung

Mehr

Die Flugplatzchef Stellvertreter treten den Dienst zu folgenden Zeiten an:

Die Flugplatzchef Stellvertreter treten den Dienst zu folgenden Zeiten an: 1 1. Dienstantritt Die Flugplatzchef Stellvertreter treten den Dienst zu folgenden Zeiten an: Sommerzeit: Montag bis Samstag 0.30 Uhr bis SS */** Sonntag 09.30 Uhr bis SS */** Winterzeit: Montag bis Samstag

Mehr

Einwohnergemeinde Laufen

Einwohnergemeinde Laufen Einwohnergemeinde Laufen Fassung: 2.010.2.001 Reglement Hauswirtschaftsschule 1993 Benützungs- und Gebührenordung für die Hauswirtschaftsschule Allmendweg 19 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Der Segelflugverein 1930 Grafenwöhr e.v. bietet seinen Mitgliedern:

Der Segelflugverein 1930 Grafenwöhr e.v. bietet seinen Mitgliedern: 1 Richtlinien : Stand vom 01. 01. 2007 Der Segelflugverein 1930 Grafenwöhr e.v. bietet seinen Mitgliedern: 1. Ausbildung zum Segelflugzeugführer mit vereinseigenen Segelflugzeugen im Winden- und/oder im

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) 1 748.941 vom 24. November 1994 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar. Teil l. Landegebühren

GEBÜHRENORDNUNG. für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar. Teil l. Landegebühren Flugplatzgesellschaft Hangelar mbh GEBÜHRENORDNUNG für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar Teil l Landegebühren 1. Allgemeines 1.1 Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt

Mehr

MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort

MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS zwischen Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Darlehensnehmer genannt und Titel Vorname

Mehr

Gründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER

Gründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER STATUTEN DER POLNISCH-SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ... I. Name und Sitz Art. 1 Vereinsgründung, Name, Sitz Unter dem Namen POLNISCH-SCHWEIZERISCHE

Mehr

Flight Safety Workshop

Flight Safety Workshop Schweizer Segelflugverband Flight Safety Workshop 28. Januar 2012 Safety briefings Warum wiederholen sich Unfälle mit bekannten Unfallursachen? - Wir haben eine gründliche fliegerische und theoretische

Mehr

Modellfluggeländeordnung 2015

Modellfluggeländeordnung 2015 Diese Version ist ab sofort gültig und ersetzt vollständig die Gültigkeit aller vorherigen Versionen. Flugzeiten: Mo. - Fr. ohne Beschränkung Sa. Betrieb mit Verbrennungsmotoren nur bis 19.00 Uhr So. und

Mehr

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A)

INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A) INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A) FCL.900 Lehrberechtigungen LEHRBERECHTIGTE Allgemeine Anforderungen a) Allgemeines. Personen dürfen nur Folgendes durchführen: (1) Flugunterricht

Mehr

Pflichtenheft Präsident

Pflichtenheft Präsident Pflichtenheft Präsident 1. Der Präsident vertritt die Thurgauer Unteroffiziersgesellschaft nach aussen. 2. Er sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte gemäss den Statuten der Dachverbände und

Mehr

Feuerwehrreglement. Regionalen Feuerwehr Maiengrün

Feuerwehrreglement. Regionalen Feuerwehr Maiengrün Feuerwehrreglement der Regionalen Feuerwehr Maiengrün der Gemeinden Brunegg - Hendschiken - Othmarsingen A. Allgemeine Bestimmungen 1 Basis für die gemeinsame Feuerwehr Die Regionale Feuerwehr Maiengrün

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen

Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen a. auf gemeindeeigenen Sportflächen b. in gemeindeeigenen Sporthallen Allgemeines Die Gemeinde Edewecht fördert den Breiten- und Leistungssport

Mehr

Feuerwehr - Reglement

Feuerwehr - Reglement Gemeinde Döttingen Feuerwehr - Reglement des Gemeindeverbandes Feuerwehr Döttingen - Klingnau Gültig ab 1. Januar 2004 Die Verbandsgemeinden, vertreten durch die Gemeinderäte Döttingen und Klingnau beschliessen,

Mehr

Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach

Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätzliches 2 Hausregeln 2.1 Zugewiesene Räume 2.2 Mehrzweckraum 2.3 Küche 2.4 Eingangsbereich 2.5 Tische

Mehr

Freibad Markt Erkheim e.v.

Freibad Markt Erkheim e.v. Haus-Ordnung Freibad Markt Erkheim Die Hausordnung des Freibades Erkheim regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen. Die Hausordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt in ganz Europa Am 26. August 2016 tritt die Vorschrift für den nicht kommerziellen

Mehr

zum Fahrzeug Feuerwehr Oldtimer Referenz KOR-FORA Revision 1 (gültig ab ) Datum Reg. Nr Seite 1 von 6

zum Fahrzeug Feuerwehr Oldtimer Referenz KOR-FORA Revision 1 (gültig ab ) Datum Reg. Nr Seite 1 von 6 Feuerwehr Oldtimer Datum 28.02.2008 Reg. Nr. 0024 Seite 1 von 6 zum Fahrzeug CH-6032 Emmen, Tel. 041-268 42 90, Fax 041-268 20 30 Datei: 0024 Betriebsreglement FLF 24.doc Seite 2 von 6 Präambel In folgendem

Mehr

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein

Mehr

Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern

Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen finden grundsätzlich innerhalb der Schweiz statt.

Mehr

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Dezernat 41 Fachplanung, Luftfahrtpersonal Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen In Abhängigkeit von der Art des Luftfahrzeuges zu dessen

Mehr

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein INFORMATIONSBLATT Ausarbeitung zur Rechtslage Fliegen gegen Entgelt (non commercial) Inhalt: 1. Einleitung Verordnungslage 2 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 2

Mehr

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines

Mehr

Theorieprüfung PPL(A), RPPL(A)

Theorieprüfung PPL(A), RPPL(A) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.11.320 D Theorieprüfung PPL(A), RPPL(A) (Flächenflugzeug)

Mehr

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Der Gemeinderat Büttikon, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten

Mehr

SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten

SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL Statuten Januar 2007 Allgemeines Im vorliegenden Text wird zur Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es versteht sich, dass jeweils sowohl

Mehr

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht

Mehr

Flugdienstleiter WK 2008

Flugdienstleiter WK 2008 Flugdienstleiter WK 2008 Flugdienstleiter WK 2008 13.05.2008 1 Warum brauchen wir Flugdienstleiter? 13.05.2008 2 Flugbetriebsreglement 3. Allgemeiner Flugbetrieb 3.1. Überwachung Unter der Woche wird der

Mehr

Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein

Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein 1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1: Unter der Bezeichnung MVCL Motor-Veteranen-Club Liechtenstein eingetragener Verein besteht nach Massgabe von Artikel

Mehr

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen

Mehr

Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite A. REKRUTIERUNG UND EINTEILUNG... 3 1 REKRUTIERUNG...3 2 FREIWILLIGER FEUERWEHRDIENST...3 3 GESCHLECHTSNEUTRALITÄT...3 4 VERTRAUENSARZT...3

Mehr

Feuerwehr Oberes Fischingertal. Feuerwehrreglement

Feuerwehr Oberes Fischingertal. Feuerwehrreglement Feuerwehr Oberes Fischingertal Feuerwehrreglement Inhaltsverzeichnis Seite A. Rekrutierung und Einteilung 1 B. Organisation der Feuerwehr 1 C. Löscheinrichtungen 2 D. Ausrüstung 2 E. Ausbildungs-, Übungs-

Mehr

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN

Mehr

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen

Mehr

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz

Mehr

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel

Mehr

Pflichtenheft der Feuerwehr Flumenthal/Hubersdorf

Pflichtenheft der Feuerwehr Flumenthal/Hubersdorf www.fwfh.ch Pflichtenheft der Feuerwehr Flumenthal/Hubersdorf Pflichtenheft vom: Seite: Feuerwehrkommandant 2 Kommandant-Stellvertreter 3 Chef der Atemschutz-Abteilung 4 Feuerwehroffizier 5 Fourier 6 Materialverwalter/Materialoffizier

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung) EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat

Mehr

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung

Mehr

Modellflugreglement Flugplatz Mollis

Modellflugreglement Flugplatz Mollis Modellfluggruppe Glarnerland, Postfach 610, 8750 Glarus Seite 1 / 5 Modellfluggruppe Glarnerland Ausgabe. Januar 2004 Modellflugreglement Flugplatz Mollis Dieses Reglement ist auf die Bedürfnisse der Modellfluggruppe

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt

Mehr

Chartervertrag. 1.Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die kostenpflichtige Überlassung des Luftfahrzeuges

Chartervertrag. 1.Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die kostenpflichtige Überlassung des Luftfahrzeuges Chartervertrag Vercharterer, kurz A genannt Rent-a-Glider GesmbH Paul Heysegasse 1-7 AT 1110 Wien ATU 67026915 Charterer, kurz B genannt Name: Straße /Nr.: PLZ/Ort: Staat: 1.Vertragsgegenstand Gegenstand

Mehr

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 GEMEINDE MÜNCHWILEN FEUERWEHRREGLEMENT Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt

Mehr

Muster einer Satzung

Muster einer Satzung Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen)

Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) Schule Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) Betreuungsgrundsätze Das Betreuungsteam schafft ein anregendes und altersgerechtes Umfeld, welches vielfältige und sinnvolle Erfahrungen im

Mehr

HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN

HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN 1 HANDWERKER & GEWERBE VEREIN Au-Heerbrugg STATUTEN 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Name 3 2 Dauer 3 3 Sitz 3 4 Zweck 3 2. Organe Art. 5 Organisation 4 6 Hauptversammlung 4

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Service Level Agreement

Service Level Agreement Service Level Agreement Managed Security Services 1 Geltungsbereich Dieses Dokument beschreibt die folgenden grundlegenden Kundenservices für das Produkt Managed Security Services der CMFnet GmbH nachfolgend

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung

Mehr

Einführung EU Lizenzen Segelflug. Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen

Einführung EU Lizenzen Segelflug. Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen Einführung EU Lizenzen Segelflug Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen EU-Lizenzen Ist: JAR-FCL Lizenzen (A) und (H) Neue Lizenzen der EASA (Part-FCL): Segelflugzeuge

Mehr

Vereinsstatuten Gültig ab

Vereinsstatuten Gültig ab Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Fragenkatalog Passagierberechtigung MS Luftrecht - Seite 1

Fragenkatalog Passagierberechtigung MS Luftrecht - Seite 1 Fragenkatalog Passagierberechtigung MS Luftrecht - Seite 1 1. Die Haftung des Piloten für Personen- und Sachschäden des Passagiers kann nach LuftVG A: bei Flügen ohne Entgelt durch Formularerklärung für

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5

STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...

Mehr

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft Satzung Stand: 09. Mai 2014 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Bildungszentrum für erneuerbare Energien in Schleswig-Holstein e. V. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.

Mehr

Statuten Regionalverband Berner Oberland

Statuten Regionalverband Berner Oberland Statuten Regionalverband Berner Oberland Art. 1 Rechtsform und Sitz 1 Der Regionalverband Oberland ist im Sinne von Artikel 24 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern ein Verein gemäss

Mehr

Bei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden.

Bei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden. Die Flugplatzordnung regelt die Zuständigkeiten auf dem Platz, das Verhalten im Flugbetrieb, in Notfällen/ bei Unfällen, sowie die Beschränkungen denen der Verein bei Nutzung des Flugplatzes unterliegt.

Mehr

Statuten. des Modellflugvereins. Emmen - Seetal

Statuten. des Modellflugvereins. Emmen - Seetal www.mfves.ch modellflugverein emmen-seetal region 3 zentralschweiz schweizerischer modellflugverband aero-club der schweiz Statuten des Modellflugvereins Emmen - Seetal 1/7 I. Verein Art. 1 Der Modellflugverein

Mehr

Reglement der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris. Gültig ab 3. September 2011

Reglement der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris. Gültig ab 3. September 2011 Reglement der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris Gültig ab 3. September 2011 Inhaltsverzeichnis Präambel 3 1 Begriffe 3 2 Zweck 4 3 Speisung der Stiftung 4 4 Leistungen der Stiftung 4 5 Altersrente für

Mehr

der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung

der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung Statuten der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung Seite 1 von 5 Rechtsform und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung (nachfolgend SP Urtenen-Schönbühl

Mehr

Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security

Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security Der Inhalt Aufnahmekriterien für die UG-Video Security wurde durch die Technische Arbeitskommission Video Security (TAK-Video Security)

Mehr

Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten

Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten Altstätten 2013 Statuten der Pferdeversicherungsgesellschaft Altstätten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen der Pferdeversicherungs- Gesellschaft

Mehr

Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse

Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse 1. Namen und Sitz Unter dem Namen "KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse" besteht

Mehr

Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober 2012 Der

Mehr

Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen

Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen 1. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister

Mehr

Statuten des Badminton Club Arbon

Statuten des Badminton Club Arbon Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

STATUTEN VEREIN SCHWEIZ

STATUTEN VEREIN SCHWEIZ STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach

Mehr

Verantwortlichen Aktuars aus der Sicht

Verantwortlichen Aktuars aus der Sicht 2. Tagung der Schweizerischen Aktuarvereinigung zum Verantwortlicher Aktuar am 30. Oktober 2007 Die Tätigkeit T des Verantwortlichen Aktuars aus der Sicht des Abschlussprüfers Referent: Martin Frei, Präsident

Mehr