Drei Bilanzen pro Mandant - Zusammenspiel von Handels-, Steuer- und E-Bilanz März Gerald Schmidt, Steuerberater, Scholen

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1 März 2017 Gerald Schmidt, Steuerberater, Scholen

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Überblick Bilanzrecht/Bilanzsteuerrecht Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts Erweiterte Angabepflichten im Jahresabschluss Neudefinition von n Änderung beim Anhang Buchführungspflicht Handelsrechtliche Buchführungspflicht Befreiungsvorschrift von der Buchführungspflicht Steuerliche Buchführungspflicht E-Bilanz E-Bilanz - persönlicher Anwendungsbereich E-Bilanz - sachlicher Anwendungsbereich E-Bilanz - Umfang Taonomie Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze Maßgeblichkeitsgrundsätze stufige steuerliche Gewinnermittlung bei Bilanzierenden Bilanzierungsentscheidungen auf der Aktivseite Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter Zivilrechtliches/wirtschaftliches Eigentum Betriebsvermögen/Privatvermögen Anlage-/Umlaufvermögen Anschaffungskosten Herstellungskosten (AU 54026/073 - Drei Bilanzen) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2

3 Inhaltsverzeichnis 14. Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu den Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden Stichtagsbewertung Bilanzierungsentscheidungen auf der Passivseite Schulden Rückstellungen/Außenverpflichtung Rückstellung/Innenverpflichtung Besonderheit Pensionsrückstellung ANLAGEN Anlage 1 BMF-Schreiben vom Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taonomie Anlage 2 Muster E-Bilanz

4 1. Überblick Bilanzrecht/Bilanzsteuerrecht Wesentliche Rechtsvorschriften für die Bilanzerstellung: Zivilrecht HGB BGB AktG GmbHG UmwG BetrAVG Steuergesetze Gerichte Verwaltung EStG/EStDV KStG GewStG UStG UmwStG AO BewG EuGH BVerfG BFH BGH Bund Länder Verbände/Gremien IDW IHK DSR 4

5 2. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Mit Inkrafttreten am , BGBl 2015 I S und zwingender Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, sind folgende Änderungen aus Sicht der mittelständischen Beratungsprais zu beachten: 2.1 Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaft Kleinst Kleine Mittelgroße Große Bilanzsumme bisher 350 TEUR TEUR TEUR > TEUR Bilanzsumme neu (unverändert) TEUR TEUR > TEUR bisher 700 TEUR TEUR TEUR > TEUR neu (unverändert) TEUR TEUR > TEUR Arbeitnehmer (unverändert) > 250 Hinweis Die neuen Schwellenwerte können erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, dann aber auch zwingend mit der Neudefinition der. Die notwendige Prüfung des Vorjahres erfolgt dann auch anhand der neuen Schwellenwerte. Sie werden also rückbezogen. Insbesondere bei den kleinen Kapitalgesellschaften wurden die Schwellenwerte deutlich angepasst. Es werden somit einige mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig zu kleinen Kapitalgesellschaften. Es muss daher kein Lagebericht mehr aufgestellt werden. Auch die Prüfungspflicht fällt weg und die GuV muss nicht offengelegt werden. Beispiel: Eine GmbH weist in den folgenden Jahren die angegebenen Werte aus: Jahr Bilanzsumme Ø Arbeitnehmer EUR EUR Lösung: Nach den alten Schwellenwerten ist die GmbH in allen 3 Jahren eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. Aus dem Beispiel können die Rechtsfolgen wegen der 2-Jahresregelung ab 2013 beurteilt werden. Die GmbH war daher 2013 prüfungspflichtig, muss einen Lagebericht aufstellen und die GuV veröffentlichen. Ohne Anhebung der Schwellenwerte hätte sie auch 2014 diese Pflichten. 5

6 Die GmbH kann aber ab 2014 die neuen Schwellenwerte anwenden. Für die Einstufung 2014 nach der 2-Jahresregelung ist dann auch das Vergleichsvorjahr 2013 nach den neuen Schwellenwerten zu prüfen. Die GmbH wäre sowohl 2013 als auch 2014 eine kleine Kapitalgesellschaft gewesen, da 2 der 3 zu beurteilenden Kriterien (Bilanzsumme; ) die Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften nicht überschreiten. In der Folge gelten für die GmbH die Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaft für das Sie ist für 2014 nicht prüfungspflichtig, muss keinen Lagebericht erstellen und die GuV nicht veröffentlichen, wenn sie vom Wahlrecht gebraucht macht, die neuen Schwellenwerte auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2.2 Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts In 253 Abs. 3 HGB werden 2 neue Sätze eingefügt, 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB. 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB (3) 3 Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. 4 Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Diese Neuregelung findet auf Entwicklungskosten und Geschäfts- oder Firmenwerte Anwendung, die erstmals nach dem aktiviert werden. Für die Prais bedeutet die Neuregelegung: Wird von dem Aktivierungswahlrecht selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände Gebrauch gemacht, 248 Abs. 2 HGB oder muss infolge eines Unternehmenserwerbs ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden, 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, muss in einem 1. Schritt geprüft werden, ob die Nutzungsdauer jeweils verlässlich geschätzt werden kann. Wenn ja, dann ist über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Das können dann mehr oder weniger als 10 Jahre sein. Sollte eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer nicht möglich sein, kommt nun eine Abschreibung über 10 Jahren in Betracht. 2.3 Erweiterte Angabepflichten im Jahresabschluss Nach 264 Abs. 1 HGB wird ein neuer Abs. 1a eingefügt. Es besteht nun eine eplizite Angabepflicht von Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer des Aufstellungspflichtigen. Falls sich das Unternehmen in Liquidation befindet, ist auch hierauf gesondert hinzuweisen. 2.4 Neudefinition von n 277 Abs. 1 HGB (1) Als sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Der frühere Einschub - soweit sie jeweils für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch - sind, entfällt. 6

7 In der Folge sind somit auch der Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen, auch wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbracht werden oder untypisch sind. In der Prais entfallen damit Abgrenzungsfragen, was die Handhabung deutlich vereinfachen kann. Nicht zu den n, sondern zu den sonstigen betrieblichen n, gehören weiterhin die aus dem Abgang von Sachanlagen oder die Auflösung von Rückstellungen. Der Anstieg der kann daher Einfluss auf die größenmäßige Einstufung der Kapitalgesellschaft nehmen. Beispiel HGB bisher HGB (BilRUG) Produktionsunternehmen vermietet Verwaltungsräume unter ein Chemieunternehmen erhält Konzernumlagen Haftungsvergütung eine Komplementär-GmbH Handelsunternehmen überlässt Rechte oder Lizenzen gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung Erlöse aus Betriebskantinen ein Dienstleistungsunternehmen verkauft Anlagevermögen Versicherungsentschädigung für Brand von Geschäftsgebäude außerordentlicher Ertrag sonstiger betriebliche Gewinne aus Verkauf von wesentlichen Betriebsteilen außerordentlicher Ertrag Gewinn im Rahmen der Verschmelzung außerordentlicher Ertrag Versicherungsentschädigung für Unfälle Nach 277 Abs. 4 Satz 1 HGB waren bisher die Posten in der GuV außerordentliche, außerordentliche Aufwendungen und außerordentliches Ergebnis auszuweisen. 277 Abs. 4 Satz 1 HGB wurde gestrichen, da sich diese Posten nach der Neudefinition der nicht mehr ergeben können. Im Anhang sind aber künftig jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandspositionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, anzugeben, 285 Nr. 31 HGB. 7

8 2.5 Änderung beim Anhang In der folgenden Übersicht wird eine Auswahl von wegfallenden bisherigen Angaben für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften aufgezeigt. Wegfallende bisherige Angabepflichten, 284, 285 HGB Klein Mittel Groß Währungsumrechnung, 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB Ergebnisbelastung durch Steuern vom Einkommen und Ertrag, 285 Nr. 6 HGB Personalaufwand bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens, 285 Nr. 8b HGB Mitglieder Geschäftsführungsorgan, 285 Nr. 10 HGB andere Unternehmen mit dauernder Verbindung, 285 Nr. 11 HGB Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die KapG ist, 285 Nr. 11a HGB oberstes Mutterunternehmen, 285 Nr. 14 HGB persönlich haftende Gesellschafter von PersG, 285 Nr. 15 HGB Finanzanlagen bei Verzicht auf eine außerplanmäßige Abschreibung, 285 Nr. 18 HGB Bewertung von Pensionsverpflichtungen, 285 Nr. 24 HGB Risiko der Inanspruchnahme von Haftungsverhältnissen, 285 Nr. 27 HGB, bitte aber neue Angabepflicht 285 Nr. 3a HGB beachten Ausschüttungssperre, 285 Nr. 28 HGB 8

9 Die nachfolgende Übersicht zeigt eine Auswahl neuer Angaben für KapG sowie solche, bei denen Befreiungen wegfallen. Waren die Angaben bereits nach altem Recht für mittlere und große KapG erforderlich, ist dies durch Klammerzusatz vermerkt: Neue Angabepflichten/Wegfall von Befreiungen, 284, 285 HGB durchschnittliche Beschäftigtenzahl getrennt nach Gruppen, 285 Nr. 7 Klein Mittel Groß () () Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen und zwar auch, wenn das berichterstattende Unternehmen keine AG ist, 285 Nr. 21 HGB () Betrag und Art außerordentlicher und Aufwendungen, 285 Nr. 31 HGB Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag, 285 Nr. 33, bislang im Lagebericht Vorschlag Ergebnisverwendung/Beschluss Verwendung, 285 Nr. 34 HGB (jetzt im Anhang) 3. Buchführungspflicht 3.1 Handelsrechtliche Buchführungspflicht Jeder Kaufmann ist nach 238 HGB zur Buchführung verpflichtet. Kaufmannseigenschaft: Kaufmann Istkaufmann, 1 HGB Kannkaufmann, 2, 3 HGB Formkaufmann, 6 HGB Scheinkaufmann, 5 HGB Kaufmann (Art und Umfang des Geschäftsbetriebs) Kaufmann durch Eintragung Kaufmann aufgrund Gesellschaftsform jeder Gewerbebetrieb, der eingetragen ist 9

10 Istkaufmann, Kaufmann kraft Betätigung 1 Abs. 1 HGB 1 Abs. 2 HGB Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Kannkaufmann, Kaufmann kraft Eintragung Kannkaufmann, Land- und Forstwirte kraft Eintragung Formkaufmann 2 Abs. 1 Satz 1 HGB Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 6 Abs. 1 HGB Handelsgesellschaft: 3 Abs. 2 HGB 1 HGB findet keine Anwendung. Personenhandelsgesellschaft 105 HGB (OHG) 161 HGB (KG) Kapitalgesellschaften 13 Abs. 3 GmbHG (GmbH) 3 Abs. 1 AktG (AG) 2 HGB gilt zur Beurteilung der Kaufmannseigenschaft sinngemäß (Eintragung). Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Kraft Ausübung eines Handelsgewerbes oder kraft Eintragung, gelten als Handelsgesellschaften. Scheinkaufmann 5 HGB Jeder Gewerbetreibende, der im Handelsregister eingetragen ist. 10

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