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1 MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, KLIMASCHUTZ, ENERGIE UND LANDESPLANUNG Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Postfach Mainz Staatskanzlei Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Mainz Stiftsstraße Mainz Telefon Telefax poststelle@mwkel.rlp.de Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße Neustadt/Weinstr. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Willy-Brandt-Platz Trier

2 Seite 2 MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, KLIMASCHUTZ, ENERGIE UND LANDESPLANUNG nachrichtlich: Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Friedrich-Ebert-Ring Koblenz Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB) Rheinstr. 4 E Mainz Landesbetrieb Daten und Information Valenciaplatz Mainz VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach Koblenz Auftragsberatungscentre Rheinland-Pfalz Euro Info Centre Trier Bahnhofstraße Trier Mein Geschäftszeichen ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in I Telefon/Fax 16. Januar Franz-Josef Schweikert Bitte immer angeben! Franz-Josef.Schweikert@mwkel.rlp.de Neuerungen durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 15. Oktober 2013 (BGBl I S. 3854) und Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte ab

3 Seite 3 MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, KLIMASCHUTZ, ENERGIE UND LANDESPLANUNG Sehr geehrte Damen und Herren, die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) ist am 25. Oktober 2013 in Kraft getreten (Anlage 1). Auf folgende Änderungen wird hingewiesen: 1. Angebotswertung sog. nachrangiger" B-Dienstleistungen Mit der Änderung der Verordnung wird vor allem die Angebotswertung sogenannter nachrangiger" B-Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte modifiziert ( 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VgV). Zu den B-Dienstleistungen gehören insbesondere soziale Dienstleistungen wie Arbeitsmarktdienstleistungen, Schulungs und Weiterbildungsmaßnahmen aber auch geistig schöpferische Dienstleistungen (Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Anlage 1 Teil B der Vergabeverordnung). Nunmehr ist es den Auftraggebern bei diesen Dienstleistungen gestattet, als Zuschlagskriterium auch auf die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals und im Rahmen der Bewertung dieser Kriterien insbesondere auch auf den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen abzustellen. Diese Kriterien wurden bisher bei der Eignungsprüfung von Bietern abgefragt und durften dann wegen der strikten Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Zuschlagsentscheidung keine Rolle mehr spielen. Nun ist es möglich, bei den B-Dienstleistungen ein Mehr an Eignung positiv bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu berücksichtigen. Es ist jedoch stets zu gewährleisten, dass auch Neu- und Erstanbieter angemessen berücksichtigt werden und eine realistische Chance auf den Zuschlag erhalten. Daher sollen diese bieterbezogenen Kriterien 25% der Gewichtung aller Kriterien nicht übersteigen. 2. Aufnahme einer dynamischen Verweisung auf die EU-Schwellenwerte Im neu gefassten 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung wurde eine dynamische Verweisung auf Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG1 aufgenommen. Die bisher alle zwei Jahre durch die EU-Kommission erfolgte Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABI. L 134 vom , S. 114, L 351 vom , S. 44) 3

4 Seite 4 MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, KLIMASCHUTZ, ENERGIE UND LANDESPLANUNG macht künftig keine eigenständige Umsetzung in nationales Recht durch eine Änderung der Vergabeverordnung mehr erforderlich. Dies gilt bereits für die ab geltenden neuen erhöhten Schwellenwerte. Die Änderung korrespondiert mit den Regelungen in der Sektorenverordnung ( 1 Abs. 2 SektVO) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ( 1 Abs. 2 VSVgV), die bereits dynamische Verweisungen auf die entsprechenden EU-Richtlinien enthalten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13. Dezember (ABI. L 335/17 vom ) hat die Europäische Kommission neue erhöhte Schwellenwerte in den Vergaberichtlinien festgesetzt (Anlage 2). Die EU-Verordnung ist am 01. Januar 2014 in Kraft getreten. Die neuen Schwellenwerte betragen: für Bauaufträge: Euro (bisher: Euro), für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Euro (bisher: Euro), für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: Euro (bisher: Euro), für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: Euro (bisher: Euro). Durch die dynamischen Verweisungen in allen ober näher bezeichneten Vergabeverordnungen gelten die neuen EU-Schwellenwerte für die Anwendung des europäischen Vergaberechts ab Lediglich aus Gründen der Transparenz macht das Bundeswirtschaftsministerium die Änderungen im Bundanzeiger bekannt ( 2 Abs. 1 Satz 3 VgV). Ich bitte, die Vergabestellen ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Fr Anlage: zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren 4

5 3854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vom 15. Oktober 2013 Auf Grund des 97 Absatz 6 und des 127 Num mer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl, I S. 1750) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach 2 dieser Verordnung fallen." 2. 2 wird wie folgt gefasst: 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren' geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 3,1, März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Ver gabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABI. L 134 vom , S. 114, L 351 vom , S, 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungs behörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bun desbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtun gen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirt schaft und Technologie gibt die geltenden Schwel lenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt. (2) Bei Auftraggebern nach 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkei-. ten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie versorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110). (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungsoder sicherheitsrelevante Aufträge'im Sinne des 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen." 3. Dem 3 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an gefügt: Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verord-' nung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht über steigt." 4. Dem 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an gefügt: Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisa tion, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der. Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetz ten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaft lichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leis tungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht über schreiten." Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag Bunclßioniolfier

6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober , Dem 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an gefügt: Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisa tion, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetz ten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben. können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaft lichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere ' der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leis tungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht über schreiten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Oktober 2013 Die Bundeskanzler in Dr. Angela Merkel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Philipp^Rösler Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag

7 Aud DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/17 VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ('), insbesondere auf Artikel 69, für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tau send abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkom men festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. (3) Im Interesse der Kohärenz sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellen werte für nicht unter das Übereinkommen fallende Auf träge ebenfalls angepasst werden. Gleichzeitig sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten Schwellenwerte in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden. gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinie rung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Liefer aufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Arti kel 78, " gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Si cherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere'auf Artikel 68, in Erwägung nachstehender Gründe: (4) Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sollten daher entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ste hen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert: (1) Mit dem Beschluss 94/800/EG (4) hat der Rat das Über einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend Übereinkommen") gebilligt. Das Überein kommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, de ren Wert'die darin festgelegten, in Sonderziehungsrech ten ausgedrückten Beträge (nachstehend Schwellenwer te") erreicht oder übersteigt. (2) Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der An wendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen.' Um dies zu erreichen, soll- ' ten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte 1. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. 2. Artikel 61 wird wie folgt geändert: (') ABl. L 134 vom , S. 1. (2) ABl. L 134 vom , S (3) ABl. L 216 vom , S. 76. (4) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Ver handlungen der Uruguay-Runde ( ) im Namen der Euro päischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom , S. 1). a) In Absatz 1 wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt., b) In Absatz 2 wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt.

8 L 335/18 I DE Amtsblatt der. Europäischen Union Artikel 2 Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. c) Unter Buchstabe c wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. 2. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt; 3. In Artikel 56 wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. 4. In Artikel, 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. 5. Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. c) Unter Buchstabe c wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. Artikel 3 Artikel 8 der Richtlinie 2.009/81/EG wird wie folgt geändert: 1. Unter Buchstabe a wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. 2. Unter Buchstabe b wird der Betrag EUR" durch EUR" ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januär 2014 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied-: Staat. Brüssel, den 13. Dezember 2013 Für die Kommission Der Präsident Jose Manuel BARROSO

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