VVEA statt TVA: Sicht der Kantone
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- Günter Stieber
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1 Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser Energie und Luft VVEA statt TVA: Sicht der Kantone Charlotte Lock, AWEL Zürich Peter Schadegg, AfU Thurgau 1
2 Inhalt Ziele der Präsentation Geschichte der Gesetzgebung Die VVEA wichtige Neuerungen Berichterstattung Anhang 1 2
3 Ziele der Präsentation Welches sind für die Kantone (und Betriebe) wichtige Neuerungen in der VVEA verglichen mit der TVA? Welches sind die Fristen zur Umsetzung? 3
4 Geschichtliches zur Gesetzgebung 1955 GSchG: Verbot Gewässerverunreinigung 1971 GSchG: Aufheben wilder Ablagerungen 1983 USG: Bewilligungspflicht, Zuständigkeiten 1986 Abfall-Leitbild 1987 VVS: Verkehr Sonderabfälle 1990 TVA: Planung, Technik, Kontrolle, Deponien 1992 VGV: Getränkeverpackungen 1995 USG Revision: Grundsätze, Entsorgungspflicht, Sanierung von Deponien, VEG 1998 VREG: Rücknahmepflicht Elektronikschrott 2000 Verbrennungspflicht für Siedlungsabfälle 2006 VeVA: Ersetzt VVS 2016 VVEA: Ersetzt TVA 4
5 Die VVEA (SR ) «Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen» vom 4. Dezember 2015 In Kraft gesetzt per 1. Januar 2016, räumt der Vermeidung und gezielten Verwertung von Abfällen einen höheren Stellenwert ein Totalrevision, um den Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte gerecht zu werden und die neuen Herausforderungen in der Schweizer Abfallwirtschaft zu meistern Hinweis: Übergangsbestimmungen (gewisse Anforderungen müssen nicht sofort umgesetzt werden) 5
6 Die wichtigsten Neuerungen Neue Definitionen (Art. 3): Unternehmen, Deponien, Abfallanlagen etc. Neue Anforderungen: Betriebsreglement Siedlungsabfälle Bauabfälle Deponien Phosphor-Rückgewinnung Stand der Technik 6
7 Betriebsreglement (Art. 27 Abs. 2) Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert zur Stellungnahme an die Behörde keine Übergangsfrist 7
8 Siedlungsabfälle Art. 3 Bst. a und 13 Abs. 4 Bis zum 31. Dezember 2018: Als Siedlungsabfälle gelten die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung Ab dem 1. Januar 2019 (Art. 49 VVEA): Aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind Hinweis: Art. 3 Bst. b definiert Unternehmen 8
9 Siedlungsabfälle: Getrennte Sammlung (Art. 13) Pflicht der getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung von Glas, Papier, Karton, Metallen, Grünabfällen und Textilien (Art. 13 Abs. 1 VVEA) Grünabfälle verwerten: Biogene Abfälle sind so weit wie möglich rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, ansonsten rein energetisch (Art. 14 VVEA) 9
10 Bauabfälle Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- und Rückbauarbeiten entstehen (Art. 3 Bst. e) Art. 16: Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen: Schadstoffabklärung vor Rückbau Baubewilligungsgesuch mit Entsorgungskonzept Grosser Aufwand für Gemeinden und Kantone 10
11 Bauabfälle Art. 17: Trennung von Bauabfällen Ober- und Unterboden Aushub- und Ausbruchmaterial Ausbauasphalt, Beton, Mischabbruch Brennbare Abfälle etc. Art. 18 bis 20: weitere Regelungen 11
12 Deponien und Kompartimente TVA: 3 geregelte Deponientypen mit 5 Kompartimentstypen: Inertstoffdeponie (mit Aushubkompartiment) Reststoffdeponie Reaktordeponie (mit Schlackekompartiment) VVEA: 5 geregelte Deponie- resp. Kompartimentstypen: Typ A: Anforderungen an unverschmutzte Materialien Typ B: ehemals Inertstoffdeponie Typ C: ehemals Reststoffdeponie (mehr Abfallarten zugelassen) Typ D: mit Anforderungen u.a. an Aschen und Schlacke Typ E: ehemals Reaktordeponie Übergangsbestimmungen: keine 12
13 Deponien (Art ) Anforderungen an: Standort Mindestgrösse Bewilligung Überwachung Abschlussprojekt, Nachsorge Genauer geregelt in Anhang 2: Untergrund, Abdichtung, Abtrennung von Kompartimenten, Entwässerung, Oberflächenabschluss Übergangsbestimmungen: Bestehende Deponien müssen bis am 31. Dezember 2020 Anforderungen erfüllen 13
14 Phosphorreiche Abfälle (Art. 15) Phosphor ist zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten: aus kommunalem Abwasser oder aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm Aus Tier- und Knochenmehl, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird. Übergangsfrist: Ab 1. Januar
15 Phosphorreiche Abfälle (Art. 15) Beispiel Zürich: Klärschlamm- Monoverbrennung Werdhölzli Phosphor-Rückgewinnung in Prüfung 15
16 Stand der Technik (Art. 3 Bst. m) Der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen InhaberInnen von Abfallanlagen überprüfen SdT alle 10 Jahre (Art. 26) Zum Beispiel: Produktionsprozesse nach SdT, damit möglichst wenig Abfälle entstehen; Abfälle enthalten möglichst wenig umweltbelastende Stoffe (Art. 11) Verwertung von Abfällen nach Stand der Technik (Art.12) Vollzugshilfe des BAFU beschreibt den Stand der Technik (Art. 46) 16
17 Amt für Umwelt Anhang 1 zur neuen Abfallverordnung VVEA Peter Schadegg 17
18 Amt für Umwelt Der Anhang 1 der VVEA ist die Basis der Berichterstattung nach Art. 6 resp. Art. 27 VVEA: - Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a VVEA) und stellen diese dem BAFU zu. - Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2019 (Art. 50 VVEA). - Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten mit Angabe deren Herkunft führen und das Verzeichnis der (kantonalen) Behörde jährlich zustellen (Art. 27 Abs. 1 lit. e VVEA) Peter Schadegg 18
19 Amt für Umwelt Der Anhang 1 der VVEA kann relativ einfach angepasst werden: - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Abfallarten nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen (Art. 6 Abs. 2 VVEA) Peter Schadegg 19
20 Amt für Umwelt Aktuelle Abfallverzeichnisse in der Schweiz (1) - Herkunftsbezogen: Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) basiert auf dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) enthält 851 Abfälle (387 nk, 26 ak, 438 S) aufgeteilt in 110 Abfallarten resp. 8 Abfallklassen - Substanzbezogen: Abfallverzeichnis in veva-online.admin.ch gruppiert die 851 Abfälle der LVA in 62 Abfallunterarten, 32 Abfallarten in 11 Abfallklassen Peter Schadegg 20
21 Amt für Umwelt Aktuelle Abfallverzeichnisse in der Schweiz (2) - Entsorgungsbezogen: Abfallverzeichnis des Entsorgungswegweisers EWW unter abfall.ch / dechets.ch / rifiuti.ch gruppiert die 851 Abfälle der LVA in 102 Abfallarten in 8 Abfallklassen besteht seit ca. 1999, wurde 2004/2005 erweitert erstellt durch hochkarätiges Lenkungsgremium Basis abfallcodescharfer Empfängerbewilligungen Auskunftsplattform: Welcher Betrieb darf einen bestimmten Abfall entgegennehmen. Gibt im Gegensatz zu veva-online auch Auskunft über nk-abfälle nk-abfälle = nicht klassierte/kontrollpflichtige Abfälle (alle ausser ak und S) Peter Schadegg 21
22 Amt für Umwelt Die Gruppierung der 851 Abfälle in 102 Abfallarten in 8 Abfall-Klassen im EWW ist für die Auswertung der Abfalldaten bezogen auf Abfallarten nicht perfekt. Einige Abfallarten enthalten nebst Sonderabfällen auch ak- Abfälle und/oder nk-abfälle Beispiele: Abfallart 307 «Kabel» gruppiert: ak Altkabel aus elektrischen und elektronischen Geräte S Altkabel (Bauabfälle), die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten ak Altkabel (Bauabfälle) mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Peter Schadegg 22
23 Amt für Umwelt Abfallart 113 «Toner und Beschichtungspulver» gruppiert: S Abfälle von Beschichtungspulver S Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben) nk Tonerabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben) Abfallart 815 «Elektrogeräte und elektronische Teile» gruppiert: ak Gebrauchte Geräte (Elektronikgeräte, Haushaltgross- und - kleingeräte, PCB-, Asbest-, FCKW- und HFCKW-frei) S Aus gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten entfernte gefährliche Bestandteile (z.b. quecksilberhaltige Schalter) nk Aus gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten entfernte Bestandteile (keine elektronischen Bestandteile wie PCB-haltige Kondensatoren oder quecksilberhaltige Schalter) Peter Schadegg 23
24 Amt für Umwelt Neue, entsorgungsbezogene Gruppierung aller Abfälle: Jeweils nur eine Gefährdungsklasse (nk, ak, S) pro Abfallart = Anhang 1 VVEA mit 96 Abfallarten in 8 Abfallklassen Sprechende Nummerierung der 96 Abfallklassen Beispiel: Abfallart 4105 «Asbesthaltige Abfälle» 4 steht für Klasse 4 «Mineralische Abfälle» 1 steht für Einstufung nk der Abfallklasse (2 wäre ak, 3 wäre S) 05 fortlaufende Nummer Zuteilung der Abfälle der LVA zu den Abfallarten des Anhangs 1 voraussichtlich in der Vollzugshilfe Modul 3 «Berichterstattung» (Fertigstellung 2016, Publikation 2017) Peter Schadegg 24
25 Amt für Umwelt Noch ein Hinweis zur LVA Aktuell 851 Abfälle, ab geänderte LVA - neu mit akb (andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht) - viele Sonderabfall-Spiegeleinträge sind nicht mehr Sonderabfall - Problematische Holzabfälle werden Sonderabfälle - einige Abfallbeschreibungen ändern - einige Abfälle werden neu aufgenommen - einige Abfälle werden aufgehoben Peter Schadegg 25
26 Amt für Umwelt So, das wärs bereits! Peter Schadegg 26
27 Amt für Umwelt Verwirrt? Am Überlegen? Alles klar? Peter Schadegg 27
28 Amt für Umwelt FRAGEN? Peter Schadegg 28
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