Handhabung Wiederverwertung Entsorgung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handhabung Wiederverwertung Entsorgung"

Transkript

1 Empfehlung des VSE Handhabung Wiederverwertung Entsorgung von imprägnierten Holzmasten Ausgearbeitet unter Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) VSE 2.60 d 2008

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Ziel und Zweck dieser Empfehlung Verordnungen und Richtlinien Beschaffung / Lagerung / Einsatz Vorschriften für Einsatz und Nachpflege Wiederverwendung Entsorgung Schlussbestimmungen... 6 Anhang 1 Merkblatt der Elektrizitätswerke für die Wiederverwendung gebrauchter Leitungsmasten... 7 Anhang 2 Auszug aus ChemRRV gemäss Art. 6, Anhang / 9

3 1. Einleitung Dieses Dokument darf in keiner Weise ohne die ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des VSE, Verband der schweizerischen Energieversorgungsunternehmen kopiert oder geändert werden. Die Empfänger sind ermächtigt, Teile der technischen Spezifikation ausschliesslich für den internen Gebrauch zu kopieren oder zu vervielfältigen. Ohne ausdrückliche Bewilligung ist es nicht gestattet das Dokument weiteren Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu Werbezwecken zu verwenden. Bei Widerhandlungen lehnt der VSE jede Haftung ab und behält sich zudem die Verfolgung eigener Ansprüche vor. 2. Ziel und Zweck dieser Empfehlung Der Einsatz von Holz als einheimischer Rohstoff bei Leitungsmasten ist sinnvoll, da er der Waldpflege dient. Holz, welches vorwiegend im Freien verwendet wird und ganz speziell solches, das in Erdkontakt steht, erreicht nur dann eine wirtschaftlich vertretbare Lebensdauer, wenn es einen Tiefenschutz aufweist. Die von schweizerischen Imprägnierwerken zum Schutz von Masten gegen holzzerstörende Pilze und Insekten verwendeten Holzschutzmittel, entsprechen den heutigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Umwelt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Hinweis auf die Handhabung, die Wiederverwertung und die Entsorgung von imprägnierten Leitungsmasten aus Holz geben. 3 / 9

4 3. Verordnungen und Richtlinien Die vorliegenden Empfehlungen entsprechen den folgenden Bedingungen: - Leitungsverordnung (LeV) SR Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) SR Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) SR ChemRRV (SR ) - Verordnung über Bodenbelastungen (VBBo) SR Luftreinhalte-Verordnung (LRV) SR Gewässerschutzverordnung (GSchV) SR Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) SR Export und Import von Altholz: Vollzugshilfe Holzabfälle und Vollzugshandbuch zur VEVA - Reglement des Bewertungsverfahren LIGNUM-Gütezeichen Druckimprägniertes Holz (Januar 2006) - Technische Anforderungen und Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von imprägnierten Leitungsmasten (VSE Nr. 2.51) 4. Beschaffung / Lagerung / Einsatz Es dürfen nur imprägnierte Leitungsmasten beschafft werden, die den unter Punkt 3 aufgeführten Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen entsprechen. In den Grundwasserschutzzonen S 1 (Fassungszone) und S 2 (engere Schutzzone) darf mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht gelagert werden. Der Einsatz von vorschriftsgemäss behandelten Leitungsmasten entspricht der ChemRRV. 4 / 9

5 5. Vorschriften für Einsatz und Nachpflege Der Einsatz von imprägnierten Holzmasten, die Vorbereitung der Nachpflegemittel und die Nachpflege haben die folgenden Vorschriften zu erfüllen: Nutzung S 1 S 2 S 3 A u - Einsatz von imprägnierten Holzmasten - Nachpflege nach Impfstich-Verfahren und Vorbereitung der Mittel und Applikation - Nachpflege nach Bandagen-Verfahren = zugelassen - = verboten Grundwasserschutzzonen: S 1 Fassungszone S 2 S 3 engere Schutzzone weitere Schutzzone Gewässerschutzbereich A A u nutzbares Grundwasser Ist von einem Grundwasserschutzareal noch nicht definiert, ob die zukünftige Grundwasserschutzzone in S 2 (engere Schutzzone) oder S 3 (weitere Schutzzone) eingeteilt wird, gelten die Auflagen von S 2 (engere Schutzzone). 6. Wiederverwendung Die Wiederverwendung gesunder Mastteile (ganzer Mast oder grössere Teile davon) ist bei Einhaltung von Sicherheitsregeln. z.b. Verwendung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder im Gartenbau als Geländeverstärkung, Pfähle, Zaunbestandteile etc., nur dann erlaubt, wenn diese mit schadstoffarmem Teeröl behandelt sind. Die Wiederverwendung von behandeltem Holz richtet sich nach Anhang 2.4 der ChemRRV (Ziff. 1.2, Abs. 2; Ziff. 1.3, Abs. 1 und 3) Bei der Abgabe von Holzmasten bzw. Holzmastteilen für die Wiederverwertung soll ein Merkblatt über die definitive Entsorgung (siehe Anhang) abgegeben werden. Alte Masten, bei denen der Verdacht auf Behandlung mit heute verbotenen Holzschutzmitteln besteht, sind vom Eigentümer gemäss Artikel 7 zu entsorgen. Bei den nachbehandelten Stangen sind die Bandagen zu entfernen und vom Eigentümer gemäss Artikel 7 zu entsorgen. 5 / 9

6 7. Entsorgung Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz gehört nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) zu den problematischen Holzabfällen. Gemäss der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) sind imprägnierte Holzmasten als andere kontrollpflichtige Abfälle einzustufen. Der zutreffende Abfallcode lautet: [ak]. Andere kontrollpflichtige Abfälle dürfen gemäss VeVA nur an Entsorgungsunternehmen übergeben werden, die über eine Bewilligung zur Entgegennahme der betreffenden Abfälle verfügen. Die Kontrolle des Entsorgungsweges (Verwendung von Begleitscheinen) vom Abgeberbetrieb zum Entsorgungsunternehmen entfällt. Problematische Holzabfälle müssen in geeigneten Anlagen verbrannt werden, die über eine Bewilligung zur Entgegennahme dieser Abfälle gemäss VeVA verfügen. Geeignete Anlagen sind z.b. Kehrichtverbrennungsanlagen, Zementwerke, Vergasungsanlagen und thermische Kraftwerke, die den Vorschriften der LRV und der TVA für die Verbrennung von Sonderabfällen entsprechen. Widerrechtlich und strafbar ist das Verbrennen im Freien, in Holzfeuerungen und in Altholzverbrennungsanlagen nach Anhang 2 Ziffer 72 LRV. Die Bandagen gelten als Sonderabfall und sind entsprechend zu entsorgen. Der zutreffende Abfallcode gemäss VeVA lautet: [S]. Die Entsorgung ist mit den zuständigen kantonalen Ämtern abzusprechen. Der Export von Altholz muss beim BAFU angemeldet werden. 8. Schlussbestimmungen Diese Empfehlung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Dokumente ausser Kraft gesetzt. 6 / 9

7 Anhang 1 Merkblatt der Elektrizitätswerke für die Wiederverwendung gebrauchter Leitungsmasten Der Einsatz von Holz als einheimischer Rohstoff bei Leitungsmasten ist sinnvoll, da er der Waldpflege dient. Holz, welches vorwiegend im Freien verwendet wird und ganz speziell solches, das in Erdkontakt steht, erreicht nur dann eine wirtschaftlich vertretbare Lebensdauer, wenn es einen Tiefenschutz aufweist. Die von schweizerischen Imprägnierwerken zum Schutz der Leitungsmasten gegen holzzerstörende Pilze und Insekten verwendeten Holzschutzmittel entsprechen den heutigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Umwelt. Aus ökologischen und ökonomischen Überlegungen sollen die gesunden Mastteile wiederverwendet werden, z.b. in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder im Gartenbau als Geländeverstärkung, Pfähle, Zaunbestandteile usw. Zu beachten bei der Wiederverwendung: Holz, bei welchem der Verdacht besteht, dass Holzschutzmittel verwendet worden sind, die heute verboten sind (z.b. Pentachlorphenol, Kreosol oder arsenhaltige Verbindungen), so ist eine Wiederverwendung nicht zugelassen. Solches Holz muss in den dafür geeigneten Anlagen verbrannt werden. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz muss in Anlagen entsorgt werden, die den gesetzlichen Anforderungen für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) genügen. Widerrechtlich und strafbar ist das Verbrennen im Freien, in Holzfeuerungen und in Altholzverbrennungsanlagen. Die Entsorgung ist mit den zuständigen kantonalen Ämtern abzusprechen. Ihr Elektrizitätswerk dankt Ihnen für die Einhaltung dieser Richtlinien ist gerne bereit, Ihnen in dieser Angelegenheit behilflich zu sein.

8 ANHANG 2 Auszug aus ChemRRV gemäss Art. 6, Anhang 2.4 (Art. 3) Biozidprodukte 1 Holzschutzmittel 1.1 Begriffe 1 Holzschutzmittel sind Biozidprodukte der Produktart 8 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai (VBP). 2 Als Teeröle gelten insbesondere: a. Kreosot (CAS-Nr ); b. Kreosotöl (CAS-Nr ); c. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl (CAS-Nr ); d. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion (CAS-Nr ); e. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) (CAS-Nr ); f. Anthracenöl (CAS-Nr ); g. Teersäuren, Kohle, Rohöl (CAS-Nr ); h. Kreosot, Holz (CAS-Nr ); i. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (CAS-Nr ). 1.2 Verbote 1 Verboten ist das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln, die enthalten: a. Arsen oder Arsenverbindungen; b. Teeröle. 2 Verboten sind die Abgabe und die Verwendung von Holz, das mit Teeröl haltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist. 3 Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der VBP nicht erfüllen, darf nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden. 1.3 Ausnahmen 1 Vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Teeröl haltige Holzschutzmittel, wenn sie: a. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo[a]pyren enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber: g wasserlösliche Phenole je Kilogramm, mg Benzo[a]pyren je Kilogramm; und b. an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen in Verpackungen mit mindestens 20 Litern Inhalt abgegeben werden. 2 Vom Abgabeverbot nach Ziffer 1.2 Absatz 2 ausgenommen sind Bahnschwellen, die von einer Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanlagen abgegeben werden. 8 / 9

9 3 Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten nicht für Holz, das: a. mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 behandelt worden ist; und b. verwendet wird für: 1. Gleisanlagen, 2. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen, 3. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen, 4. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen, 5. Sockelbereiche von Leitungsmasten, 6. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Ziffern 1 5 vergleichbaren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen. 4 Das Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gilt nicht für die Einfuhr von Holz, wenn es im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt wird. 5 Die Anmeldestelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai ) kann Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gestatten. Sie trifft ihren Entscheid im Einvernehmen mit den nach Artikel 50 VBP fachlich zuständigen Beurteilungsstellen. 1.4 Verwendung in Grundwasserschutzzonen 1 In den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen ist verboten: a. die Verwendung von Holzschutzmitteln; b. die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist. 2 Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen. 9 / 9

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs.

Mehr

Änderungen der VeVA und LVA per und

Änderungen der VeVA und LVA per und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Änderungen der VeVA und LVA per 1.7.2016 und 1.7.2017 14. Schweizer

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Biozidprodukteverordnung vom 18.

Mehr

Merkblatt. Entsorgung von Rückständen aus Heizungen und Tankanlagen

Merkblatt. Entsorgung von Rückständen aus Heizungen und Tankanlagen Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente BM003 Entsorgung von Rückständen aus Heizungen und Tankanlagen Merkblatt 1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Zielsetzung

Mehr

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand ) 83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz; 84.80 Kantonale Chemikalienverordnung vom. April 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Mehr

Stand der Arbeiten. SMI Fachtagung 7.2.2014

Stand der Arbeiten. SMI Fachtagung 7.2.2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe TVA-Revision Stand der Arbeiten SMI Fachtagung 7.2.2014 Dr. Kaarina

Mehr

Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen für Grundwasserschutzzonen:

Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen für Grundwasserschutzzonen: Umwelt und Energie (uwe) Abteilung Gewässer Libellenrain 15 Postfach 3439 6002 Luzern Telefon 041 228 60 60 Telefax 041 228 64 22 uwe@lu.ch www.umwelt-luzern.ch Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen für

Mehr

Luftreinhalte-Verordnung

Luftreinhalte-Verordnung Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Änderung vom 3. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Anhänge 2, 3 und 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 1 werden gemäss Beilage geändert.

Mehr

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012. Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen.

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012. Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen. Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S) Merkblatt 3 1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Ausgangslage 1

Mehr

Umsetzung Revision VeVA

Umsetzung Revision VeVA Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Umsetzung Revision VeVA André Hauser Revision VeVA Ausgangslage

Mehr

A1. Anhang Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung. (Stand 1. Januar 2015)

A1. Anhang Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung. (Stand 1. Januar 2015) Anhang 1 (Stand 1. Januar 2015) 1. Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung 1. Bewilligung für die Errichtung einer Deponie (Art. 30e Abs. 2 USG) 2. Zustimmung zur

Mehr

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 73. Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) Vom 7. April 000 (Stand 3. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ) sowie 5 Gesetz über

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der

Mehr

Entsorgung von mit Ebola infizierten Abfällen

Entsorgung von mit Ebola infizierten Abfällen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Entsorgung von mit Ebola infizierten Abfällen.Quelle:BAG 12. Schweizer

Mehr

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art.

Mehr

Probleme beim Sonderabfalltransport in der Praxis

Probleme beim Sonderabfalltransport in der Praxis Probleme beim Sonderabfalltransport in der Praxis REMONDIS Schweiz AG B. Wellenzohn Gefahrgutbeauftragter / Vertrieb REMONDIS Schweiz AG Standort Schaffhausen www.remondis.ch 2 Gesetzliche Grundlagen zur

Mehr

Herzlich Willkommen zum. Workshop Abfall, Entsorgung von Chemikalien an der Jardin Suisse Seminartagung zum Umgang mit Chemikalien

Herzlich Willkommen zum. Workshop Abfall, Entsorgung von Chemikalien an der Jardin Suisse Seminartagung zum Umgang mit Chemikalien Herzlich Willkommen zum Workshop Abfall, Entsorgung von Chemikalien an der Jardin Suisse Seminartagung zum Umgang mit Chemikalien Was sind Sonderabfälle Definition: Abfall / Sonderabfall USG Art. 7 Abfälle

Mehr

Abfall + Rohstoffe Agenda 2017

Abfall + Rohstoffe Agenda 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall + Rohstoffe Abfall + Rohstoffe Agenda 2017 Biel 24. Januar 2017 Abteilung Abfall

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) 8.0 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) vom 4..04 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Merkblatt Entsorgung von Holzasche

Merkblatt Entsorgung von Holzasche Umweltdepartement Amt für Umweltschutz Abteilung Umweltschutz Kollegiumstrasse 28 Postfach 2162 6431 Schwyz Telefon 041 819 20 35 Telefax 041 819 20 49 Merkblatt Entsorgung von Holzasche Bei der Verbrennung

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Luftreinhaltevorschriften für Holzfeuerungen, Cheminées und Cheminéeöfen

Luftreinhaltevorschriften für Holzfeuerungen, Cheminées und Cheminéeöfen Bau und Umwelt Umweltschutz und Energie Kirchstrasse 2 8750 Glarus Telefon 055 646 64 50 Fax 055 646 64 58 E-Mail: umweltschutz@gl.ch www.gl.ch Luftreinhaltevorschriften für Holzfeuerungen, Cheminées und

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes

Mehr

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert: Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) (Änderung) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert:. 8. 90. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011) Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

Mehr

Bei Abwasserreinigungsanlagen (ARA) fallen verschiedenartige Rückstände an, welche gesetzeskonform entsorgt werden müssen.

Bei Abwasserreinigungsanlagen (ARA) fallen verschiedenartige Rückstände an, welche gesetzeskonform entsorgt werden müssen. 1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Zielsetzung / Abgrenzung 1 3 Rechtsgrundlagen 1 4 Die Entsorgung von Rückständen aus Abwasserreinigungsanlagen 2 4.1 Entsorgung von Rechengut aus dem Rechen 2 4.2 Entsorgung

Mehr

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom 28. April 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen

Mehr

vom 28. Mai 1997 (Stand am 23. Januar 2001)

vom 28. Mai 1997 (Stand am 23. Januar 2001) Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) 910.12 vom 28.

Mehr

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) 8.4 Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) Vom 8. November 986 (Stand. September 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

Mehr

Fachliche Voraussetzungen Sachkenntnis und Fachbewilligungen

Fachliche Voraussetzungen Sachkenntnis und Fachbewilligungen Fachliche Voraussetzungen Sachkenntnis und Fachbewilligungen Regionaler Infoanlass 25./26. März 2014 Max Ziegler Ausbildung Chemikalien Bundesamt für Gesundheit Inhalt Fachbewilligungen: Wann notwendig,

Mehr

Import und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur Herstellung von Zement und Beton

Import und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur Herstellung von Zement und Beton Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Import und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur

Mehr

Reglement über die Schutzraumeinrichtungen in der Gemeinde Langenthal vom 19. November 1990 (in Kraft ab 1. Januar 1991) 7.8 R

Reglement über die Schutzraumeinrichtungen in der Gemeinde Langenthal vom 19. November 1990 (in Kraft ab 1. Januar 1991) 7.8 R Reglement über die Schutzraumeinrichtungen in der Gemeinde Langenthal vom 9. November 990 (in Kraft ab. Januar 99) Version: 7. Mai 04 Inhaltsverzeichnis Art.... Öffentliche Aufgaben... Art.... Eigentumsverhältnisse...

Mehr

Wann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer

Wann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer Globales Umweltmanagement, lokal verankert Wann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer Gesetzeskonformer Umgang u. Transport mit Leergebinden? Wann sind Gebinde leer? Bevor leere ungereinigte Gebinde/Verpackungen

Mehr

Abfallentsorgung: Spezialfälle. Merkblatt. Holzabfälle, Abfälle von Baustellen, Brandüberreste, Leere und nicht leere Verpackungen

Abfallentsorgung: Spezialfälle. Merkblatt. Holzabfälle, Abfälle von Baustellen, Brandüberreste, Leere und nicht leere Verpackungen Amt für Umwelt Abfallentsorgung: Spezialfälle Holzabfälle, Abfälle von Baustellen, Brandüberreste, Leere und nicht leere Verpackungen Merkblatt Inhalt und Zielpublikum Das vorliegende Merkblatt erläutert

Mehr

Was sind «andere kontrollpflichtige Abfälle»?

Was sind «andere kontrollpflichtige Abfälle»? Was sind «andere kontrollpflichtige Abfälle»? Jürg Kürsteiner Abteilung für Umwelt 062 835 33 60 Wenn unser Fernseher oder unser altes Auto endgültig den Geist aufgibt oder wir die abgefahrenen Reifen

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des

Mehr

Organisation Vollzug Chemikalienrecht beim Bund

Organisation Vollzug Chemikalienrecht beim Bund Organisation Vollzug Chemikalienrecht beim Bund Regionaler Infoanlass Datum: 25./26. März 2014 Max Ziegler Ausbildung Chemikalien Bundesamt für Gesundheit Bundesvollzug 2 1 Organisation Umsetzung Chemikalienrecht

Mehr

Kurs Gebäuderückbau 2012, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Kurs Gebäuderückbau 2012, Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2012, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Gebäuderückbau 1 Inhalt Abfallströme Schweiz Kreislauf «Bauen» Bauabfallfraktion Einbezug der kommunalen Behörde bei Rückbau von Hochbauten Grundlagen für kommunale

Mehr

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen A (Abfallverordnung, VVEA) i.k. 1.1.2016 1 Abfallrechtliche Grundlagen USG Art. 30 32e VVEA Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Betrieb

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine

Mehr

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden. 83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. (VeVA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 22. Juni 2005 (Stand am 1.

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. (VeVA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 814.610 vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1, 30f Absätze 1 3, 30g Absatz 1, 39

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-

Mehr

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Milchprüfungsverordnung (MiPV) 916.351.0 vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9.

Mehr

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Dortmund, 3. November 2014 Lena Gruhn 1 Historie Biozidrecht allgemein Früher: Unterschiedliche Regulierung in den MS - vereinzelte Regelungen nur für bestimmte Produktarten

Mehr

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) 950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze

Mehr

Leitfaden zur Überprüfung ob bei Lebensmitteln mit tierischen Anteilen die Einfuhrbedingungen der EDAV-DS erfüllt sind. Inhaltsverzeichnis

Leitfaden zur Überprüfung ob bei Lebensmitteln mit tierischen Anteilen die Einfuhrbedingungen der EDAV-DS erfüllt sind. Inhaltsverzeichnis Lebensmittelinspektorat Leitfaden zur Überprüfung ob bei Lebensmitteln mit tierischen Anteilen die Einfuhrbedingungen der EDAV-DS erfüllt sind Inhaltsverzeichnis 1. Ziel... 1 2. Geltungsbereich... 1 3.

Mehr

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst: 83.5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) vom..98 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Änderungen LRV Holzbrennstoffe

Änderungen LRV Holzbrennstoffe Änderungen LRV Holzbrennstoffe a.o. WBK VIF/GFK 19.06.2017 Horw Jonas Wieland, Feuerungsfachmann eidg. FA, Feuerungskontrolleur eidg. FA Inhalt / Themen Luftreinhalteverordnung Revision/parl. Init. Holzbrennstoffe

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

OST Abfall & Ressourcen KVU-Ost Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL

OST Abfall & Ressourcen KVU-Ost Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL OST Abfall & Ressourcen KVU-Ost Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL Faktenblatt KVA 1: Annahmekontrolle (organisatorische, administrative, analytische und visuelle Aspekte) für Sonderabfälle,

Mehr

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische

Mehr

Freiwilliges Rücknahmesystem. zur Wahrung der. Produktverantwortung. für. imprägnierte Hölzern

Freiwilliges Rücknahmesystem. zur Wahrung der. Produktverantwortung. für. imprägnierte Hölzern Freiwilliges Rücknahmesystem zur Wahrung der Produktverantwortung für imprägnierte Hölzern aus dem Garten-, Landschafts- und Spielgerätebau sowie aus Landwirtschaft und Weinbau Träger des Systems sind

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 15. Dezember 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Form. FB/SG 2017 Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Antragsteller: Adresse: Name des QS-Programminhabers: Name des Produktionsprogramms: Beantragte Zulassung/en: Tiergattung/en

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im

Mehr

Seminar AFU-KBK

Seminar AFU-KBK Seminar AFU-KBK 22.10.09 Bauabfälle Stand der Technik und Gesetzgebung Loïc Constantin (LC) und Pierre-Alain Loup (PAL) Amt für Umwelt 1 Inhalt 1. Hauptsächliche gesetzliche Bestimmungen (LC) 2. Generelles

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. (VeVA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 22. Juni 2005 (Stand am 1.

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. (VeVA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 814.610 vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1, 30f Absätze 1 3, 30g Absatz 1, 39

Mehr

Faktenblatt BLM 2: Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen für naturbelassenes

Faktenblatt BLM 2: Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen für naturbelassenes KVU-Ost Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL Faktenblatt BLM 2: Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen für naturbelassenes Holz und Restholz Begriffe / Geltungsbereich / Grundlagen

Mehr

Chemikaliengesetzgebung des Bundes. Zuständigkeiten im Kanton Thurgau

Chemikaliengesetzgebung des Bundes. Zuständigkeiten im Kanton Thurgau Chemikaliengesetzgebung des Bundes Zuständigkeiten im Kanton Thurgau Kantonales Laboratorium Thurgau Spannerstrasse 20 8510 Frauenfeld Tel. 058 345 53 00 www.kantlab.tg.ch chemikalien@tg.ch 29.09.2016

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. (VeVA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 22. Juni 2005 (Stand am 1.

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. (VeVA) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 814.610 vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Mai 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1, 30f Absätze 1 3, 30g Absatz 1, 39 Absatz

Mehr

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung vom 18. Mai / 14. September )

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung vom 18. Mai / 14. September ) 500.50 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz; VOzEGzHMG) Vom. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Gestützt

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen Die U rversammlung der Gemeinde Niederwald Eingesehen die Artikel 2 Absatz 1, 2 und 6 Buchstabe b, f, g, i und n des Gesetzes vom 13. November 1980 uber die Gemeindeordnung; Eingesehen den Artikel 15 a

Mehr

3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben

3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben 1 Was sind ungereinigte leere Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder Sonderabfälle enthalten haben, unterliegen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen für den Transport

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) 507.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 8. Februar 995 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über Lebensmittel

Mehr

Abfallverbrennung im Freien

Abfallverbrennung im Freien Abfallverbrennung im Freien 1999 Kanton Freiburg Amt für Umwelt (AfU) WELCH EIN GLÜCK, GUTE LUFT EINATMEN UND SAUBERES WASSER TRINKEN ZU KÖNNEN! DIESER GLÜCKLICHE ZUSTAND WURDE AUCH DANK MEINEM BEITRAG

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die

Mehr

Änderung vom 7. November 2012 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Änderung vom 7. November 2012 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Änderung vom 7. November 2012 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Auszug Anhang 2.10 Kältemittel 1 Begriffe 4 Eine Anlage besteht aus einem oder mehreren Kühlkreisläufen, die ein und

Mehr

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea Änderung vom 18. Oktober 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. Mai 2016 1 über Massnahmen gegenüber

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,

Mehr

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) Auszug aus Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) PflSchG Ausfertigungsdatum: 06.02012 Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)" Das G wurde

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977 G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N ABFALLREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Unterentfelden erlässt gestützt auf - Paragraph 4, Abs., Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen

Mehr

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Merkblatt zur Ermittlung des VOC-Gehalts von Abfällen

Mehr

Das neue Pflanzenschutzgesetz

Das neue Pflanzenschutzgesetz Das neue Pflanzenschutzgesetz Auswirkungen der Novellierung auf den Pflanzenschutz in Kleingärten Teil 2/3 Indikationszulassung - Auskunft über Zulassungen Einkauf von Mitteln Matthias Wuttke, PSD Gartenbau

Mehr

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...

Mehr

Entwurf für die Anhörung

Entwurf für die Anhörung Entwurf für die Anhörung Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV) vom... 008 Das

Mehr

Faktenblatt BLM 2: Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen für naturbelassenes

Faktenblatt BLM 2: Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen für naturbelassenes KVU-Ost Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL Faktenblatt BLM 2: Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen für naturbelassenes Holz und Restholz Begriffe / Geltungsbereich / Grundlagen

Mehr

Entsorgung nichtradioaktiver Bauabfälle im Rahmen eines KKW-Rückbaus

Entsorgung nichtradioaktiver Bauabfälle im Rahmen eines KKW-Rückbaus Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Entsorgung nichtradioaktiver Bauabfälle im Rahmen eines KKW-Rückbaus David Hiltbrunner,

Mehr

Erläuternder Bericht zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung

Erläuternder Bericht zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 3. März 2017 zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung () Änderung im Bereich der Holzverbrennung

Mehr

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung

Mehr

Spezielle Anforderungen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Dünger

Spezielle Anforderungen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Dünger Spezielle Anforderungen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Dünger Regionaler Infoanlass SG 18. März 2014 Inhalt Schnittstelle ChemV Spezialgesetzgebung Zulassungspflicht am Beispiel der Biozide Pflanzenschutzmittel

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1, 30f Absätze 1 3, 30g Absatz 1, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes

Mehr

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU Beschluss Gemeindeversammlung 21.6.1991 Änderung Gemeindeversammlung vom 25.11.1994-1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Gefahrguttransport mit Seilbahnen und Schiffen in der Schweiz

Gefahrguttransport mit Seilbahnen und Schiffen in der Schweiz Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Gefahrguttransport

Mehr

Abfallrechtliche Betriebsbewilligung

Abfallrechtliche Betriebsbewilligung Amt für Wasser und Abfall Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Office des eaux et des déchets Direction des travaux publics, des transports et de l énergie du canton de Berne Reiterstrasse

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Energie-Apéro Nr. 65 Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur. 8. September 2010

Energie-Apéro Nr. 65 Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur. 8. September 2010 Bewilligungsverfahren für Wärmepumpen Energie-Apéro Nr. 65 Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur 8. September 2010 Amt für Natur und Umwelt Graubünden, Rolf Brot Inhaltsübersicht ANU GR Wärmenutzung

Mehr