Erläuternde Bemerkungen

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1 PrsG Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines Das vorliegende Gesetz schafft begleitende Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) und dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie) sowie der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie) auf Landesebene im Bauproduktebereich. Dieses Gesetz dient im Übrigen auch der Umsetzung der zwischen den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung (im Folgenden kurz auch als Vereinbarung bezeichnet). Aufgrund des neuen Akkreditierungsgesetzes 2012 des Bundes, das in 1 eine Kompetenzdeckungsklausel zugunsten des Bundes enthält, müssen eine Reihe von Bestimmungen des bisher geltenden Bauproduktegesetzes entfallen: Das Akkreditierungsgesetz 2012 regelt nämlich, in Ergänzung zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, nunmehr bundeseinheitlich die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen - also auch im gesamten Bauproduktebereich - und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest. Für landesgesetzliche Regelungen bleibt diesbezüglich kein Raum mehr. Auch aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/211 müssen künftig einige Bestimmungen des geltenden Bauproduktegesetzes entfallen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich daher, nicht nur eine Novellierung des Bauproduktegesetzes vorzunehmen, sondern ein neues Bauproduktegesetz zu erlassen.

2 1. Ziel und wesentlicher Inhalt 1.1 Regelungen über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und die Verwendung von Bauprodukten: Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates wurde am 4. April 2011 kundgemacht. Der Großteil der Bestimmungen dieser Verordnung gilt ab dem 1. Juli Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die nationalen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geschaffen werden. Zwischen den Bundesländern wurde diesbezüglich die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung abgeschlossen; diese ersetzt die bisher geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Während die seinerzeitige Richtlinie 89/106/EWG (Bauprodukterichtlinie) zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in nationales Recht bedurfte, ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Wiederholung des Inhaltes einer Verordnung in nationalen Rechtsbestimmungen ist unzulässig. Ein Teil des nationalen Bauproduktenrechts (in Vorarlberg: Bauproduktegesetz) kann daher künftig entfallen bzw. muss entfallen. Darüber hinaus werden die notwendigen Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgenommen. Es werden Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen, festgelegt (diese Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖA angeführt). Zur Prüfung der Übereinstimmung dieser Bauprodukte mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (in welcher die vom Bauprodukt zu erfüllenden nationalen Regelwerke festgelegt werden oder eine bautechnische Zulassung verlangt wird) ist eine Produktregistrierung bei einer Registrierungsstelle vorgesehen (vgl. dazu die 7 ff des Entwurfs). Es werden weiters Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, festgelegt. Diese Bauprodukte (sie sind in der Baustoffliste ÖE angeführt) müssen den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder den Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien

3 entsprechen; in bestimmten Fällen kann auch eine bautechnische Zulassung verlangt werden (vgl. dazu die 11 und 12 des Entwurfs). Der Entwurf enthält Bestimmungen über die bautechnische Zulassung von Bauprodukten (als Ersatz für die bisherige österreichische technische Zulassung ÖTZ); Zulassungsstelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik (vgl. die 14 und 15 des Entwurfs). In bestimmten Fällen ist die bautechnische Zulassung eines Bauprodukts verpflichtend. 1.2 Ergänzende Regelungen über energieverbrauchsrelevante Bauprodukte: a) In Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2006/125/EG werden die erforderlichen Regelungen über energieverbrauchsrelevante Bauprodukte (einschließlich von Heizungs- und Klimaanlagen), für die sog. Ökodesign-Anforderungen gelten, getroffen. Ziel der Ökodesign-Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte zu gewährleisten. Sie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Ökodesign- Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt sind, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben. Auch Bauprodukte, einschließlich Heizungs- und Klimaanlagen, können von Durchführungsmaßnahmen der Kommission nach Art. 15 der Richtlinie (Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für ein Produkt) erfasst sein. Insoweit besteht daher ein Umsetzungsbedarf auf Landesebene (vgl. im Übrigen die Ökodesign-Verordnung 2007 des Bundes). b) Weiters werden in Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU die erforderlichen Regelungen über energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der genannten Richtlinie fallen, getroffen. Die Richtlinie 2010/30/EU (Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie) schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbrauches, insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, über den Energieverbrauch und den Verbrauch anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlicher Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können. Nach Art. 10 der Richtlinie hat die Europäische Kommission Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und Datenblatt in delegierten Rechtsakten festzulegen. Soweit

4 energieverbrauchsrelevante Bauprodukte (z.b. Heizungs- und Klimaanlagen) von einem delegierten Rechtsakt erfasst sind, besteht auf Landesebene ein Umsetzungsbedarf. c) Die entsprechende Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten erfolgt wie bei Bauprodukten allgemein durch das Österreichische Institut für Bautechnik. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts über energieverbrauchsrelevante Bauprodukte (sowie die Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten) kommen allerdings nur zur Anwendung, soweit für solche (Bau)Pprodukte von der Europäischen Kommission Durchführungsmaßnahmen nach Art. 15 der Ökodesign-Richtlinie bzw. delegierte Rechtsakte nach Art. 10 der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie erlassen wurden. Dies ist derzeit noch nicht der Fall. Dennoch müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. 1.3 Produktinformationsstelle und Technische Bewertungsstelle: Produktinformationsstelle für das Bauwesen (im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) und Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (im Sinne der Art. 29 ff der Verordnung Nr. 305/2011) ist das Österreichische Institut für Bautechnik. 1.4 Im Übrigen entsprechen die Regelungen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des Bauproduktegesetzes (Kundmachung von Normen und Baustofflisten durch das Österreichische Institut für Bautechnik; Marktüberwachung durch das Österreichische Institut für Bautechnik, ergänzt um spezifische Regelungen hinsichtlich der Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten; Aufsicht der Landesregierung, Verfahrensvorschriften u.dgl.). 2. Kompetenzen: Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie nach Art. 15 Abs. 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Regelungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die in Bauwerken verwendet werden, fallen grundsätzlich soweit nicht eine Zuständigkeit des Bundes, z.b. in Angelegenheiten des Eisenbahnwesens oder Bundesstraßenwesens vorliegt sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung in die Zuständigkeit des Landes.

5 Hinsichtlich der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bauproduktebereich ist die Zuständigkeit mittlerweile auf den Bund übergegangen (vgl. die Verfassungsbestimmung des 1 des Akkreditierungsgesetzes 2012). Die entsprechenden Regelungen im geltenden Bauproduktegesetz müssen daher entfallen. 3. Kosten: Die Vollziehung des Bauproduktegesetzes erfolgt zu einem großen Teil durch das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB). Vorarlberg hat - entsprechend dem Art. 6 der unter Punkt 1 erwähnten Vereinbarung - die nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des OIB verbleibenden Kosten nach dem Volkszahlschlüssel mitzutragen. Die - mit Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik festzulegenden - Baustofflisten ÖA und ÖE gab es schon bisher. Die Kosten für die neu vorgesehene Registrierung von Bauprodukten (für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen) oder die bautechnische Zulassung von Bauprodukten sind vom Antragsteller zu tragen. Es kommt daher insoweit zu keinen wesentlichen Änderungen bei den Kosten für die Länder. Das OIB übernimmt aber nunmehr auch die Aufgabe als Produktinformationsstelle im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Tätigkeit als Produktinformationsstelle wird mit erhöhtem Aufwand und Kosten verbunden sein (zu den einzelnen Aufgaben siehe Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008); dieser Aufwand lässt sich derzeit noch nicht konkret beziffern. Dennoch ist die Übernahme dieser Aufgabe durch das OIB wesentlich kosteneffizienter, als wenn in jedem Bundesland eine eigene Produktinformationsstelle eingerichtet werden müsste. Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufgabe der Marktüberwachung. Die Marktüberwachung von Bauprodukten durch das OIB war schon bisher im Bauproduktegesetz bzw. in der betreffenden Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Marktüberwachung von Bauprodukten vorgesehen (vgl. dazu die Kostendarstellung in den Erläuterungen zu Art. 10 dieser Vereinbarung, Beilage 38/2010). Im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten durch das OIB sind nunmehr auch die energieverbrauchsrelevanten Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten oder die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, im Hinblick auf diese Anforderungen zu überwachen. Ein wesentlicher Zusatzaufwand wird damit beim OIB

6 in der Regel nicht verbunden sein (vgl. dazu auch die Kostentragungsregelung in 33 des Entwurfs). Schwer abzuschätzen ist, in wie vielen Fällen - bezogen auf Vorarlberg - die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid dem Hersteller oder Lieferanten energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte erforderlichenfalls Maßnahmen vorzuschreiben hat. Der allfällige Zusatzaufwand des OIB (und damit der Länder) ist durch die erforderliche Umsetzung von EU-Recht bedingt. 4. EU-Recht: Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält begleitende Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011; er dient weiters der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG sowie der Richtlinie 2010/30/EU. Soweit in diesem Gesetzesentwurf auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese Richtlinien im Falle ihrer Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt (Art. 2 Z. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Union (Art. 2 Z. 17 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union (bzw. des

7 Europäischen Wirtschaftsraumes) im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Z. 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt ist im Wesentlichen bereits durch die unmittelbar anwendbare - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geregelt (vgl. aber auch 3 dieses Entwurfs). Der 5. Abschnitt dieses Gesetzes enthält darüber hinaus - in Umsetzung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU - weitere ergänzende Vorschriften über das Inverkehrbringen bestimmter energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte. Dieses Gesetz enthält vor allem Regelungen über die Verwendung von Bauprodukten (vgl. den 3. Abschnitt) und die Marktüberwachung bei Bauprodukten (6. Abschnitt). Die Vorschriften über die Verwendung eines Bauprodukts bei einem bestimmten Bauvorhaben (z.b. im Baugesetz) bleiben durch das Bauproduktegesetz aber unberührt. Zu 2: Abs. 1: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Begriffsbestimmung des 2 Abs. 9 des Bauproduktegesetzes, wobei Verweisungen an die neue Rechtslage der Union angepasst wurden. Abs. 2: Es wird deklarativ festgehalten, dass die Begriffe nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten (sie sind maßgeblich für die Abschnitte 2 bis 4, den 2. Unterabschnitt des 6. Abschnitts und den 7. und 8. Abschnitt). Eine Wiederholung dieser unmittelbar anwendbaren Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wäre nicht zulässig. Abs. 3: Der Abs. 3 verweist hinsichtlich des Inhalts bestimmter im 5. und 6. Abschnitt dieses Gesetzes verwendeter Begriffe auf die betreffenden Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/25/EG (Ökodesign-Richtlinie) und Art. 2 der Richtlinie 2010/30/EU (Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie). Die dort verwendeten gleichlautenden Begriffe sind daher im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen bzw. auszulegen. Es wird darauf an der Stelle, an der die betreffenden Begriffe im vorliegenden Entwurf verwendet werden, jeweils näher eingegangen (siehe die Ausführungen zu den Bestimmungen über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte - 16 ff.).

8 Zu 3: Der 3 entspricht Art. 24 der Vereinbarung. Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, jedoch die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nicht erbringen, dürfen bereits aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (siehe z. B. Art. 56 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Dass von den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die erklärten Leistungen gestellt werden können, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (insbesondere letzter Satz). Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergibt sich wiederum, dass alle wesentlichen Merkmale des Bauprodukts in der Leistungserklärung deklariert werden müssen, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den im jeweiligen Mitgliedstaat, wo das Bauprodukt auf dem Markt bereit gestellt wird, Bestimmungen vorhanden sind. In Österreich wird dies in der Baustoffliste ÖE festgelegt. Bauprodukte, für die nicht alle wesentlichen Merkmale deklariert sind, die in der Baustoffliste gefordert werden, dürfen demnach nicht nur nicht verwendet werden, sondern auch nicht auf dem Markt bereit gestellt werden, da die Leistungserklärung nicht den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entspricht. Zu 4: Der 1. Unterabschnitt des 3. Abschnitts gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen. Unter serienähnlicher Herstellung wird eine Erzeugung verstanden, der ein vorgefertigtes System zugrunde liegt oder die kontinuierlich über das gesamte Jahr erfolgt. Die organisationsmäßige Zuordnung des Produktionsbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretung ist hiebei unmaßgeblich. Damit soll eine Eingrenzung zu Einzelanfertigungen bzw. handwerklichen Produkten erfolgen, für die eine Anwendung der Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 3. Abschnitts (samt Produktregistrierung nach 7) zu aufwändig wäre. Harmonisierte technische Spezifikationen sind die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (Art. 2 Z. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011).

9 Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Art. 6 jener Richtlinie angenommen wurde (Art. 2 Z. 11 der genannten Bauprodukteverordnung). Ein Europäisches Bewertungsdokument ist ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wird (Art. 2 Z. 12 der Bauprodukteverordnung). Europäische Technische Bewertung ist die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Bewertungsdokument (Art. 2 Z. 13 der Bauprodukteverordnung). Zu 5: Der 5 dient der Umsetzung von Art. 12 der Vereinbarung und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 25 Abs. 1 des Bauproduktegesetzes. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, müssen grundsätzlich dem angeführten Regelwerk entsprechen oder dürfen nur unwesentlich davon abweichen. Im Falle wesentlicher Abweichungen kann jedoch gegebenenfalls durch eine Bautechnische Zulassung nachgewiesen werden, dass das Bauprodukt trotzdem verwendet werden kann (vgl. auch 14 Abs. 1 lit. c). Für Bauprodukte, für die kein Regelwerk vorhanden ist, kann in der Baustoffliste ÖA auch direkt eine Bautechnische Zulassung gefordert werden ( 6 Abs. 2 lit. b). Zu 6: Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 der Vereinbarung umgesetzt. Der 6 Abs. 1 bis 3 und 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 26 des Bauproduktegesetzes. Neu vorgesehen ist die Möglichkeit, das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung festzulegen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist ( 6 Abs. 2 lit. b). Der 6 Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 27 Abs. 3 des Bauproduktegesetzes. Zu den 7 bis 10: Die 7 bis 10 entsprechen den Art. 14 bis 17 der Vereinbarung.

10 Die Übereinstimmung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit dem in der Baustoffliste ÖA festgelegten Regelwerk ist künftig nicht mehr durch einen Übereinstimmungsnachweis (vgl. den bisherigen 27 des Bauproduktegesetzes), sondern durch eine Produktregistrierung in Form einer Registrierungsbescheinigung nachzuweisen. Die Produktregistrierung erfolgt - aufgrund eines schriftlichen Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte) - durch eine dafür vorgesehene Registrierungsstelle. Die Landesregierung kann nach 9 Abs. 2 mit Verordnung eine entsprechende Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse verfügt (Registrierungsstelle), mit der Registrierung von Bauprodukten nach 7 betrauen; diese Stelle muss mehrheitlich im Eigentum des Landes Vorarlberg oder des Landes Vorarlberg und anderer Länder stehen. Registrierungen durch Registrierungsstellen ( 9 Abs. 1), die - aufgrund der eingangs erwähnten Vereinbarung - nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt werden, gelten kraft Gesetzes als gleichwertig (siehe 7 Abs. 4 des Entwurfs). Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik; dieses führt ein Verzeichnis über alle nach den Rechtsvorschriften der Bundesländer von den betreffenden Registrierungsstellen erteilten Produktregistrierungen. Der 10 (Einbauzeichen ÜA) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 32 des Bauproduktegesetzes. Der Anhang, auf den verwiesen wird, entspricht im Wesentlichen dem Anhang der bisherig geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Zu den 11 und 12: Die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts ( 11 und 12) betreffen die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen. Die 11 und 12 entsprechen - mit den erforderlichen Anpassungen - im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des 2. Unterabschnitts vom 3. Abschnitt des Bauproduktegesetzes ( 34 und 35). In der Baustoffliste ÖE kann festgelegt werden, welche Leistungsstufen oder klassen der in der Leistungserklärung enthaltenen wesentlichen Merkmale für bestimmte

11 Verwendungszwecke erfüllt werden müssen. Andererseits kann für bestimmte Bauprodukte auch dann eine CE-Kennzeichnung verlangt werden, wenn dies europarechtlich nicht verpflichtend ist. Dies betrifft z. B. Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm, sondern ein Europäisches Bewertungsdokument (oder derzeit eine Europäische Technische Zulassungsleitlinie - ETAG) vorliegt, oder bestimmte individuell gefertigte Bauprodukte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fallen, für die aber in Österreich Anforderungen bestehen (etwa Betonfertigteile oder Fenster). Die Möglichkeit, auf nationaler Ebene solche Anforderungen für die Verwendung festzulegen, ergibt sich aus Art. 5 erster Satz und aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen grundsätzlich verwendet werden, sofern sie den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen. Die Wortfolge oder nur unwesentlich davon abweichen (so noch im bisherigen 34 lit. a des Bauproduktegesetzes bzw. in Art. 11 der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten enthalten) wurde in den 11 (bzw. in den Art. 18 der Vereinbarung) nicht aufgenommen, da im Falle der Baustoffliste ÖE konkrete Leistungsanforderungen im Sinne von Mindestwerten oder Höchstwerten von Kennwerten oder konkrete Verwendungseinschränkungen geregelt werden. Die Möglichkeit der unwesentlichen Abweichung in der Baustoffliste ÖA bezieht sich hingegen auf die Erfüllungen eines gesamten Regelwerkes wie z. B. einer Norm. Zu 13: Die Tatsache, dass ein Bauprodukt weder in der Baustoffliste ÖA, noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das Bauprodukt auch keine Bautechnische Zulassung vorliegt, bedeutet nicht, dass das Bauprodukt nicht verwendet werden darf. Es müssen jedoch alle relevanten Bestimmungen über die Verwendung des Bauprodukts (also gegebenenfalls etwa die einschlägigen baurechtlichen oder straßenrechtlichen Bestimmungen) erfüllt werden. Zu den 14 und 15: In vielen Mitgliedstaaten gibt es eine lange Tradition von nationalen Baustoffzulassungen, insbesondere in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Diese nationalen Systeme dienten einerseits der Zulassung von nicht genormten Baustoffen, andererseits enthielten sie auch konkrete Hinweise über die Verwendung der betreffenden Baustoffe, wie sie in Produktnormen üblicherweise nicht enthalten sind.

12 Durch die Richtlinie 106/89/EWG wurde als Basis für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten neben Normen (harmonisierte europäische Normen) auch eine europäische Baustoffzulassung eingeführt (Europäische technische Zulassung ETZ). Allgemein wurde erwartet, dass diese ETZ die verschiedenen nationalen Baustoffzulassungssysteme ersetzen wird. Tatsächlich bestehen jedoch auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten der Bauproduktenrichtlinie weiterhin diese nationalen Baustoffzulassungen, da durch die europäische Harmonisierung zwar die technischen Parameter und die Prüfmethoden für Bauprodukte europaweit vereinheitlicht wurden, nicht jedoch die bautechnischen Vorschriften (Anforderungen an Bauwerke) der Bauordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, aus denen sich die tatsächlichen Verwendungsbestimmungen ableiten lassen. Die ursprüngliche Erwartung, dass durch die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nicht nur deren Vermarktung, sondern auch deren Verwendung in ganz Europa vereinheitlicht würde, konnte deshalb nicht erfüllt werden. Zwar können CE-gekennzeichnete Bauprodukte in ganz Europa frei auf den Markt gebracht werden, sie dürfen jedoch nicht überall in gleicher Weise verwendet werden. Die in der CE-Kennzeichnung fehlende Festlegung der Verwendungsbestimmungen wird in jenen Mitgliedsstaaten, in denen es nationale Baustoffzulassungssysteme gibt, weiterhin durch diese geregelt. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Anspruch der europäischen Harmonisierung durch die Bauproduktenrichtlinie einerseits und der praktischen Handhabung andererseits wurden Klagen der Baustoffhersteller laut, dass es durch dieses System de facto zu Handelsbarrieren kommt. Dabei stand nicht die Tatsache der Verwendungszulassungen als solche im Vordergrund der Kritik, sondern die damit verbundenen und oft als willkürlich empfundenen Zeitverzögerungen und hohen Kosten. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Richtlinie 106/89/EWG die an sie gestellten Erwartungen auch nach zwanzig Jahren nicht erfüllen hatte können, wurde die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlassen. Doch auch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 konnte die vielfach gehegte Erwartung, die europäische Harmonisierung zukünftig auch auf die Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte auszuweiten, nicht erfüllen. In Österreich gab es bislang als nationale Kennzeichnung von Bauprodukten das durch die landesrechtliche Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten eingeführte ÜA-Zeichen sowie die auf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen basierende österreichische technische Zulassung (ÖTZ). Mit der ÖTZ gibt es somit

13 auch in Österreich bereits eine nationale Baustoffzulassung, allerdings zeichnet sich diese durch folgende Nachteile aus: Die ÖTZ führt nicht zum ÜA-Zeichen, weshalb Bauprodukte, die von den für ÜApflichtige Bauprodukte geltenden Normen abweichen, von der ÜA-Kennzeichnung ausgeschlossen sind. Die ÖTZ besteht aus zwei Teilen, deren erster Teil aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen besteht, und deren zweiter Teil die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jenes Bundeslandes beinhaltet, in dem die Zulassung erteilt wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen). Damit ist der zweite Teil der ÖTZ und somit die ÖTZ als solche de facto nicht eine österreichweite Zulassung, sondern eine Landeszulassung. In der Praxis werden ÖTZ nur mehr in einem einzigen Bundesland erteilt. Österreichische technische Zulassungsstellen sind bei den Ämtern der Landesregierung eingerichtet. Da die Aufgabe der ÖTZ nicht dem OIB übertragen wurde, ist eine Abstimmung und insbesondere eine gegenseitige Anerkennung mit den Baustoffzulassungen anderer Mitgliedsstaaten schwer möglich. Mit der Einführung einer neuen, nationalen bautechnischen Zulassung (BTZ) als Ersatz für die bestehende ÖTZ sollen folgende Ziele erreicht werden: Festlegung, für welche Verwendungszwecke ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt aufgrund der in der CE-Kennzeichnung deklarierten Leistung entsprechend den bautechnischen Bestimmungen in Österreich verwendet werden darf, sofern eine solche Festlegung für ein bestimmtes Bauprodukt erforderlich ist. Leistungsfeststellung und Festlegung von Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte, für die keine CE-Kennzeichnung möglich ist, und die von den für das ÜA-Zeichen geltenden Bestimmungen abweichen (innovative Bauprodukte, für die es noch keine Normen oder Richtlinien gibt). Einführung einer österreichischen Zulassung, die als gleichwertig zu einer nationalen Zulassung anderer Mitgliedsstaaten (z. B. bauaufsichtliche Zulassung in Deutschland) angesehen werden kann. Dadurch könnten österreichische Hersteller von Bauprodukten über das Instrument der gegenseitigen Anerkennung bei der Vermarktung ihrer Produkte in anderen Mitgliedsstaaten entlastet werden, wo sie derzeit teilweise auf nicht unbeträchtliche Barrieren bei der Verwendung stoßen. Durch eine gegenseitige Anerkennung würde sich eine Antragstellung im Ausland erübrigen. Zulassungsstelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik; die Entscheidung erfolgt mit Bescheid. Der 14 bestimmt, wann eine Bautechnische Zulassung auszustellen ist. Gemäß 14 Abs. 3 ist der Antrag auf Bautechnische Zulassung

14 zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist. Dies kann erfolgen, weil das Bauprodukt ohnedies genormt ist, oder das Bauprodukt ist so banal, dass eine Bautechnische Zulassung nicht erforderlich ist. In die Rechte Dritter (zb Urheber- oder Patentrechte) wird durch die Bautechnische Zulassung nicht eingegriffen ( 14 Abs. 6). Zu 16: Abs. 1 und 3: Bei vielen energieverbrauchsrelevanten Produkten besteht ein erhebliches Verbesserungspotential im Hinblick auf die Verringerung der Umweltauswirkungen und auf Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung, was auch zu wirtschaftlichen Einsparungen für Unternehmen und Endverbraucher führt. Zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten gehören - neben Produkten, die Energie verbrauchen - auch Produkte, die im Baugewerbe verwendet werden, wie Fenster und Isoliermaterialien oder einige den Wasserverbrauch beeinflussende Produkte wie Duschköpfe oder Wasserhähne (vgl. Erwägungsgrund 4 der Ökodesign-Richtlinie). Die Begriffsbestimmung in 16 Abs. 3 ( energieverbrauchsrelevant ) entspricht dem Art. 2 Z. 1 der Ökodesign-Richtlinie und dem Art. 2 lit. a der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie. Unter Bauteile und Baugruppen sind Teile zu verstehen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte (hier: Bauprodukte) bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann (vgl. Art. 2 Z. 3 der Ökodesign-Richtlinie). Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Verteilung oder zur Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist (vgl. Art. 2 Z. 4 der Ökodesign-Richtlinie).

15 Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist (vgl. Art. 2 Z. 5 der Ökodesign-Richtlinie). Abs. 2: In 16 Abs. 2 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des 5. Abschnitts über das Inverkehrbringen von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten (nur) auf Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Händler anzuwenden sind, die ihren Sitz in Vorarlberg haben; erfasst wird dabei aber das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte durch solche Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Händler nicht nur in Vorarlberg, sondern in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung nach 38). Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die unter die Ökodesign- Richtlinie fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zum Zweck ihres Inverkehrbringens und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des vorigen Satzes oder keinen Importeur (im Sinne von Art. 2 Z. 8 der Ökodesign-Richtlinie; siehe dazu die unten stehende Begriffsdefinition), so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die unter die Ökodesign-Richtlinie fallende Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt (siehe Art. 2 Z. 6 der Ökodesign-Richtlinie). Importeur ist eine in der Europäischen Union (bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum) niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Union (bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum) im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt (siehe Art. 2 Z. 8 der Ökodesign- Richtlinie). Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Union (bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum) oder der Importeur, der das Produkt in der Union (bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum) in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch die Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (siehe Art. 2 lit. h der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie). Händler ist ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt (siehe Art. 2 lit. g der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie).

16 Abs. 4: Der 5. Abschnitt des Gesetzes gilt (nur) für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte. In 16 Abs. 4 wird klargestellt, dass darunter etwa auch Heizungs- und Klimaanlagen fallen. Zur Heizungsanlage gehört auch die Feuerungsanlage. Abs. 5: In 16 Abs. 5 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Landes- Luftreinhaltegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (vgl. die Luftreinhalteverordnung) von den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes unberührt bleiben. Auf Heizungsanlagen sind daher sowohl die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bauproduktegesetzes als auch die Bestimmungen des Landes- Luftreinhaltegesetzes bzw. der Luftreinhalteverordnung anzuwenden. Zu 17: Abs.1: Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Zum Begriff des Inverkehrbringens und des Herstellers wird auf 2 Abs. 3 sowie die Erläuterungen zu 16 verwiesen. Der Abs. 1 gilt nur für Hersteller mit Sitz in Vorarlberg (siehe 16 Abs. 2) und nur für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen ( 18) bestehen, also eine Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission nach der Ökodesign-Richtlinie erlassen wurde. Abs. 2: Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Zum Begriff des Importeurs wird auf 2 Abs. 3 sowie die Erläuterungen zu 16 Abs. 2 verwiesen. Bevollmächtigter ist eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit der Ökodesign-Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und

17 Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen (siehe Art. 2 Z. 8 der Ökodesign-Richtlinie). Der Abs. 2 gilt nur für Importeure mit Sitz in Vorarlberg (siehe 16 Abs. 2). Abs. 3: Mit dieser Bestimmung erfolgt die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Ökodesign- Richtlinie. Zu 18: In der Regel werden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission (Art. 15 der Ökodesign-Richtlinie), mit der Ökodesign-Anforderungen an ein Produkt festgelegt werden, als Verordnung erlassen; eine solche Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Es kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein, mit Verordnung der Landesregierung ergänzend dazu Festlegungen zu treffen (siehe 18 Abs. 2 und 3). Zu 19: Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Zu 20: Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Zu 21: Mit dieser Bestimmung wird Art. 14 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Zu 22: Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 und 6 der Richtlinie 2010/30/EU (Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie) umgesetzt. Der 22 regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen. Er ist erst anzuwenden, wenn das betreffende energieverbrauchsrelevante Bauprodukt von einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission nach der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie erfasst wird; der delegierte Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem dort genannten Zeitpunkt in Kraft.

18 Zum Begriff des Inverkehrbringens und des Lieferanten siehe 2 Abs. 3 sowie die Erläuterungen zu 16. Zu 23: Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 5 und 6 der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie. Zum Begriff des Lieferanten und des Händlers siehe 2 Abs. 3 sowie die Erläuterungen zu 16 Abs. 2. Der 23 ist (nur) auf Lieferanten und Händler anzuwenden, die in Vorarlberg ihren Sitz haben (siehe 16 Abs. 2). Zu 24: Der 24 Abs. 1 und 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 35a des Bauproduktegesetzes. Zu 25: Der 25 entspricht dem bisherigen 35b des Bauproduktegesetzes. Auf die entsprechenden Ausführungen im Motivenbericht zur Bauproduktegesetznovelle, LGBl. 6/2011 (Beilage 112/2010), wird verwiesen. Zu 26: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 35c des Bauproduktegesetzes. Zu 27: Die Marktüberwachung für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte ist aufgrund der Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie und der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie erforderlich. Sie erfolgt durch das Österreichische Institut für Bautechnik im Rahmen der Marktüberwachung für Bauprodukte (siehe 1. Unterabschnitt vom 6. Abschnitt) nach den ergänzenden Vorschriften der 27 bis 30 (2. Unterabschnitt vom 6. Abschnitt). Abs. 1: Im Abs. 1 wird klargestellt, dass sich die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (etwa durch Überprüfung von Unterlagen, physische Kontrollen und Laborprüfungen, einschließlich des Betretens von Räumlichkeiten und der Entnahme von Produktmustern; siehe Art. 19 Abs. 1 der

19 Verordnung (EG) Nr. 765/2008) auch auf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte erstrecken; in lit. a bis c werden - in Umsetzung von Art. 3 der Ökodesignrichtlinie und der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie - die für die Marktüberwachung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte spezifischen Kontrollbefugnisse ergänzend angeführt. Abs. 2: Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Abs. 4 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Abs. 3: Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Abs. 4: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Ökodesign-Richtlinie. Zu 28: Abs. 1 bis 3: Mit diesen Bestimmungen wird Art. 9 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Abs. 4: Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 3 und 4 der Ökodesign- Richtlinie umgesetzt. Abs. 5: Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 Abs. 2 der Energieverbrauchsettiketierungs- Richtlinie umgesetzt. Zu 29: Mit diesen Bestimmungen wird Art. 6 Abs. 1 und 2 der Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Zu 30: Mit diesen Bestimmungen werden Art. 7 der Ökodesign-Richtlinie und Art. 3 Abs. 2 der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie umgesetzt. Zu 31: Abs. 1:

20 Das Österreichische Institut für Bautechnik übernimmt nach der eingangs erwähnten Art. 15a B-VG Vereinbarung für alle Bundesländer die Funktion der Produktinformationsstelle für das Bauwesen (im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen hat die in Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 764/2008 genannten Aufgaben: Die Produktinfostellen stellen auf Anfrage zum Beispiel eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung: a) die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Produktinfostellen geltenden technischen Vorschriften sowie Informationen darüber, ob für diesen Produkttyp gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihres Mitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, einschließlich Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats; b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats überwachen; c) allgemein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Wirtschaftsteilnehmer. Die Produktinfostellen haben alle Anträge binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang zu beantworten. Abs. 2: Das Österreichische Institut für Bautechnik ist nach 31 Abs. 2 - im Anwendungsbereich dieses Gesetzes - weiters Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (im Sinne der Art. 29 ff der Verordnung Nr. 305/2011). Eine Technische Bewertungsstelle führt in einem Produktbereich, für den sie benannt wird, Bewertungen durch und stellt die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus. Eine Europäische Technische Bewertung ist die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument (Art. 2 Z. 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Zu 32: Die Regelung enthält eine spezielle Kundmachungsvorschrift, sodass insofern das Kundmachungsgesetz nicht gilt.

21 Der 32 entspricht im Wesentlichen - mit den erforderlichen Anpassungen dem bisherigen 36 des Bauproduktegesetzes. Zu 33: Die Bestimmungen entsprechen mit den erforderlichen Anpassungen im Wesentlichen dem bisherigen 37 des Bauproduktegesetzes. Zu 34: Der 34 entspricht dem bisherigen 37a des Bauproduktegesetzes. Zu 35: Eine Veröffentlichung der Marktüberwachungsbehörde nach 27 Abs. 3 (Bewertung der Nichtübereinstimmung des Produktes mit den Ökodesign-Anforderungen) oder eine Warnung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann vom Betroffenen (z.b. Hersteller des betroffenen Bauprodukts) beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Rechten als rechtswidrig bekämpft werden. Diese Beschwerdemöglichkeit wird aus Gründen des Rechtsschutzes nach Art. 130 Abs. 2 Z. 2 B-VG landesgesetzlich vorgesehen. Auf die Übergangsbestimmung in 37 Abs. 1 wird hingewiesen. Zu 36: Der 36 enthält die erforderlichen Strafbestimmungen. Zu 37: Abs. 1: Der 35 tritt erst am 1. Jänner 2014 in Kraft, da erst ab diesem Zeitpunkt das Landesverwaltungsgericht tätig werden kann. Abs. 2: Die 17 und 22 beziehen sich nicht nur auf die Europäische Union, sondern auch auf den darüber hinausreichenden Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das EWR-Abkommen wird regelmäßig an die Entwicklung des relevanten EG-Rechts (sogenannter Acquis communautaire) angepasst. Dafür ist eine Beschlussfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notwendig. Bei der Richtlinie 2009/125/EG und den betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission sowie der Richtlinie 2010/30/EU und den delegierten

22 Rechtsakten der Europäischen Kommission nach dieser Richtlinie handelt es sich um Rechtsvorschriften mit Bedeutung für den EWR. Diese Rechtsakte werden daher in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen. Die 17 und 22 sind daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit dieser über die Europäische Union hinausreicht, erst dann und nur insoweit anzuwenden, als eine Übernahme der betreffenden Rechtsakte in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Eine Kundmachung der betreffenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfolgt u.a. im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Homepage der Europäischen Union (EurLex-Portal: Die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (sowie eine aktualisierte Online-Version der EWR- Rechtssammlung) finden sich aber beispielsweise auch auf der Internetadresse der Stabstelle EWR der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ( Abs. 3: Der Verweis auf die sinngemäß anzuwenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Bauproduktegesetz ( 37 Abs. 3 erster Satz) kann für die Zeit nach dem 31. Dezember 2013 entfallen, da sich - aufgrund einer entsprechenden EGVG-Novelle - bereits aus dem EGVG ergibt, dass in den betreffenden Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden ist. Abs. 4: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik (oder der Registrierungsstelle), die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes ergehen, beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden. Ab dem 1. Jänner 2014 kann gegen solche Bescheide Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden; dies muss in diesem Gesetz nicht mehr ausdrücklich festgelegt werden. Abs. 5: Der Großteil der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates gilt ab dem 1. Juli 2013.

23 Dieses Gesetz, das u.a. auch begleitende Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthält, tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherig geltende Bauproduktegesetz außer Kraft. Angemerkt wird, dass den Bestimmungen des 5. Abschnitts über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte derzeit mangels relevanter Durchführungsmaßnahmen der Kommission nach Art. 15 der Ökodesign-Richtlinie bzw. delegierter Rechtsakte nach der Energieverbrauchsettiketierungs-Richtlinie für den Bauproduktebereich (noch) keine Relevanz zukommt.

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