Betriebsreglement. Waldgenossenschaft. oberes Entlebuch (WgoE) Schüpfheim. Escholzmatt. Flühli. Marbach. oberes Entlebuch
|
|
- Ewald Kirchner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Waldgenossenschaft oberes Entlebuch Marbach, Escholzmatt Flühli, Schüpfheim Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Schüpfheim Escholzmatt Marbach Flühli Gründung der Genossenschaft 24. April 2008 Genehmigung der Statuten: Schüpfheim 24. April 2008 Beschlossen vom Projektteam 06.Febr. 2008
2 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele / Leitbild Ziele: Eigentumsübergreifende Zusammenarbeit Holzabsatz Naturkatastrophen Betriebswirtschaft Leitbild: Zusammenfassung Organigramm Aufgaben und Kompetenzen Generalversammlung (GV) WgoE Vorstand Forstfachperson/Geschäftsführer Rechte der Waldeigentümer Rechte Pflichten der privaten und öff. Waldeigentümer Aufgaben Dienstleistungsangebot der WgoE: Holzabsatz für Nichtmitglieder Bedingungen Geschäftsjahr Definition Geschäftsjahr Jahresplanung Abwicklung des Holzabsatzes Holzvermittlung Finanzierung Verrechnungssätze für Dienstleistungen Gewinn- und Verlustverteilung, Gewinnverwendung Aufbau Reservevods Kriterien für Auszahlungen Krisenmanagement bei Grossereignissen Konfliktmanagement Intern Extern Haftpflichtfälle / Haftung Information Zusätzliche Grundlagen Anhang... 9 A1 Zusammenarbeit lawa & WgoE... 9 Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird immer die männliche Form gewählt.
3 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 3 1 Ziele / Leitbild 1.1 Ziele: Eigentumsübergreifende Zusammenarbeit Unter dem Namen der WALDGENOSSENSCHAFT OBERES ENTLEBUCH (WgoE) besteht eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldungen in den Gemeinden Marbach, Escholzmatt, Schüpfheim und Flühli mit professionellen Strukturen. Die Zusammenarbeit ist regionalpolitisch abgestützt, langfristig und nachhaltig ausgerichtet Holzabsatz Professionelle Koordination und Bündelung des Holzabsatzes im Projektgebiet, um diesen für die Waldeigentümer sicher und effizient zu gestalten und einen Mehrertrag zu generieren. Der Zugang zum internationalen Holzmarkt durch die Organisation kommt zum Tragen Naturkatastrophen Naturkatastrophen wie Sturm oder Käferepidemien, Wasser, Erdrutsche und Feuer etc. werden gemeinsam bewältigt Betriebswirtschaft Die WgoE ist eine Selbsthilfeorganisation, welche kostendeckend nach ökonomischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für die Genossenschafter geführt wird. 1.2 Leitbild: Jeder Waldeigentümer kann Mitglied der WgoE werden. Die WgoE bietet den Genossenschaftern eine vollständige forstliche Beratung durch eine Forstfachperson an, insbesondere: - Holzanzeichnen (inkl. Schlagorganisation) - Waldbauliche Planung - Pflegeplanung (inkl. Abrechnung von Förderprojekten mit Kanton) - Nutzungsplanung - Organisation von Forstunternehmen - Holzabsatz, -vermittlung - Bestandesbegründung (Kulturplanung, Pflanzenvermittlung etc.) - Beratung von allg. Arbeiten - Beratung baulicher und betrieblicher Waldstrassen-Unterhalt - Verhandlungspartner gegenüber Behörden (Staat, Gemeinde, Verband etc.) Die WgoE ist ein privat-rechtliche Genossenschaft. Die WgoE verpflichtet sich grundsätzlich den Vorgaben des Rechtsstaates. Sie vertritt die Interessen des Waldes und der Waldeigentümer. Die Waldbewirtschaftung, insbesondere Planung, Holzernte, Holzbündelung und der -absatz steht dabei im Vordergrund. Die Planung der Holznutzung erfolgt eigentumsübergreifend. Es besteht für die Mitglieder kein Bewirtschaftungszwang
4 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 4 Jeder Waldeigentümer wählt unter Beachtung übergeordneter Interessen (Schutz vor Naturgefahren und Biodiversität, gemeinsame mittel- und langfristige Planung) sein Waldmodell (Saumschlag, Femelschlag, Plenterwald, Dauerwald), etc. Dabei gelten folgende Ziele: - eine pflegliche Nutzung mit einer zeitgemässen Technologie - eine Optimierung des Ertrages - eine standortsgerechte Bestockung - Verjüngung vorwiegend durch Naturverjüngung Der Waldeigentümer entscheidet über eine Selbst- oder Fremdrüstung in seinem Wald. Die WgoE übernimmt die Holzbündelung im Projektperimeter. Durch gemeinsame Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung soll diese Verhandlungsposition der Waldeigentümer gestärkt werden. Das Ausnutzen der Kostendegression durch die überbetriebliche Holzernte trägt effektiv zur Kostensenkung bei (Skaleneffekt). Die Verrechnung der bezogenen Dienstleistungen wird zum Selbstkostenpreis nach Vollkostenrechnung weiterverrechnet. Die Ansätze basieren auf Einheitspreisen (m1, m2, m3, Std., Stk. etc.) und sind mengenabhängig. Die WgoE fördert die Wertschöpfung in der Region. Die Versorgung der regionalen Holzindustrie hat Priorität. Die WgoE kann mit Genossenschaftern einen Bewirtschaftungsvertrag abschließen Zusammenfassung Das Mitglied der Genossenschaft profitiert von professionellen Strukturen als Grosskunde zum Markt. Die gemeinsame Selbsthilfe zur Förderung und Sicherung wirtschaftlicher Interesse der Mitglieder stehen im Vordergrund. 2 Organigramm Natürliche Personen -Private Waldeigentümer Kontrollstelle (Revisor, Treuhand) Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Generalversammlung Vorstand (Präsident) Juristische Personen (mit Waldeigentum) -Einwohnergemeinde -Korporationen -Genossenschaften -Kirchgemeinden -Stiftungen Forstdienst Beförsterung Nutzungsplanung Pflegeplanung Holzabsatz Projekte Bewirtschaftung Betriebsleiter (Forstfachperson) Verwaltung Administration Personal Buchhaltung Budget
5 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 5 3 Aufgaben und Kompetenzen Generalversammlung (GV) WgoE Aufgabe Kompetenz - Gründung / Auflösung der WgoE - 2/3 Mehrheit der Anwesenden - Jede Gemeinde stellt nach Möglichkeit ein - Wahl des Vorstandes und des Präsidenten Vorstandsmitglied - Jährliche GV: - Genehmigung Bericht des Präsidenten, Protokoll, Kasse, Budget - Statuten - Genehmigung / Anpassung - Reglemente - Genehmigung / Anpassung Vorstand Aufgabe Kompetenz - Leitung der Genossenschaft - Verantwortung gegenüber den Genossenschaftern - Führung des Geschäftsführers - Anstellung / Mandatsvergabe, Betreuung (mind. 2 Sitzungen/Jahr mit Geschäftsführer, den Rest mit Präsident), Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, Entlassung / Beendigung des Anstellungsverhältnis/Mandat - Kostensätze für Dienstleistungen - Erstellen, Anpassen und Kontrollieren - Jährliche Vorlegung an der GV - Mitarbeitergespräch Betriebsleiter - Präsident - Unterschriftsberechtigung generell - Präsident und Aktuar - Unterschriftsberechtigung bei Bewegungen in - Gem. Unterschriftenregelung der Genossenschafts-Kasse - Vertragspartner mit lawa - Präsident und Geschäftsführer - Vertretung der Gemeinden (nach Möglichkeit 1 Vertreter je Gemeinde) - Qualitätssicherung: Rückmeldungen einholen, Stichproben, Entwicklung Mitgliederzahlen *Detailregelung im Geschäftsführerreglement - Ansprechperson für Gemeinderäte - 1 verantwortliches Vorstandsmitglied: Org., Durchführung, Rapportierung Forstfachperson / Geschäftsführer Aufgabe Kompetenz - Geschäftsführung - kaufmännische und betriebswirtschaftliche Grundsätze - Kontakte zu anderen Organisationen zum - Organisation und Durchführung Wissenstransfer und Gedankenaustausch - Beförsterung - Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz *Detailregelung im Geschäftsführerreglement
6 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 6 4 Rechte der Waldeigentümer 4.1 Rechte Mit der Mitgliedschaft behalten/haben die Waldeigentümer folgende Rechte: 1. Besitzstandwahrung; Die Mitglieder bleiben uneingeschränkte Eigentümer ihrer Wälder. 2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Geschäftsjahres beendet werden. 3. Die WgoE (vertreten durch Geschäftsführer) schlägt dem Waldeigentümer periodisch forstliche Massnahmen in seinen Wäldern (Bestandesbegründung, Pflegemassnahmen, Holzernte, etc.) vor. Der Waldeigentümer kann die vorgeschlagenen Massnahmen ablehnen (Veto) teilweise oder vollständig ausführen. 4. Der Waldeigentümer kann die Initiative für die Durchführung einer forstlichen Massnahme ergreifen. 5. Alle Arbeiten im Wald können vom Waldeigentümer selber erledigt werden. 6. Die Waldnutzung für den Eigenbedarf wird nicht über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus eingeschränkt. 5 Pflichten der privaten und öff. Waldeigentümer 5.1 Aufgaben Mit der Mitgliedschaft übertragen die Waldeigentümer folgende Aufgaben der WgoE Art der Arbeit Holzanzeichnen Nutzungsplanung Holzabsatz, -vermittlung Waldbaul. Planung (Pflegeplanung, Bestandesbegründung) Abwicklung von kant. Förderprojekten (Waldbau-, Schutz-wald-, Seilkran-, Wuhr-, Strassenprojekte etc.) Die Meldung der genutzten Holzmenge für den Eigenbedarf an die WgoE für die Forststatistik und Nutzungsbeiträge Verbindlichkeit 5.2 Dienstleistungsangebote der WgoE: Art der Arbeit Schlagorganisation (Holzschläge) Organisation Bestandesbegründungen / Waldpflege Koordination und Vermittlung Pflanzenlieferungen Zertifizierung (FSC, Q-Swiss, PEFC) Bauleitungen, Wuhrwesen, Strassenunterhalt, Hecken, etc. Teilnahme der Waldeigentümer an Weiterbildungsveranstaltungen Teilnahme der Waldeigentümer an Exkursionen Übrige nachgefragte Dienstleistungen Verbindlichkeit
7 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 7 6 Holzabsatz für Nichtmitglieder 6.1 Bedingungen Der Holzabsatz ist grundsätzlich möglich unter folgenden Bedingungen: 1. Keine Beeinträchtigung der Absatzkanäle der WgoE (mengenmässig oder monetär) 2. Verrechnung eines Zuschlages von mind. Fr. 5.-/m 3 3. Erwartung des Beitrittes zur Genossenschaft 7 Geschäftsjahr 7.1 Definition Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 7.2 Jahresplanung Jahresplanung für die Bewirtschaftung bei Volllast und ausserhalb von Grossereignissen: Zeit Arbeitsschritt GF WE Vorstand Laufend Zwangsnutzungen D, E I, E, D I Mai/Aug. Planung Holzernte D I Mai/Aug. Entscheid Holzernte (Vetorecht) I E Mai/Aug. Entscheid Selbst- Fremdrüstung I E E Aug. Zwischenbilanz mit Vorstand D D Sept./Nov. Markteintritt mit Holz von Fremdrüstern E, D I Nov./Feb. Markteintritt mit Holz von Selbstrüstern I E, D Jan./Febr. Zwischenbilanz Holzmarkt D D März/Apr. Evtl. Markteintritt mit Holz von Fremdrüstern E, D I Laufend Abwicklung Holzabsatz D I I Laufend Planung Bestandesbegründung/ Waldpflege D I Laufend Entscheid Waldeigentümer I E Laufend Eigenpflege I E, D Laufend Fremdpflege E, D I *Legende: E=Entscheid, D=Durchführung, I=Information 8 Abwicklung des Holzabsatzes 8.1 Holzvermittlung Die Versorgung der einheimischen, regionalen Holzindustrie mit Rundholz hat Priorität. Übermengen werden national oder international vermarktet. Um das Ziel zur Stärkung der Verhandlungsposition mittels Holzbündelung und Waldbewirtschaftung anstreben zu können, soll folgender Weg beschritten werden: 1. Vorbündelung auf der Fläche 2. Direkte Vermittlung an das Sägewerk oder Holzindustrie. Der Export wird über den Holzhandel/Holzvermittlungsorganisation sichergestellt. 3. Bonitätsprüfung der Vertragspartner oder Absicherung mittels Bankgarantie. 4. Die individuelle Zertifizierung der Waldeigentümer kann ausgewiesen werden
8 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 8 9 Finanzierung 9.1 Verrechnungssätze für Dienstleistungen Die Verrechnung der bezogenen Dienstleistungen wird zum Selbstkostenpreis nach Vollkostenrechnung weiterverrechnet. Die Kostenansätze basieren auf Einheitspreisen (m 1, m 2, m 3, Std., Stk. etc.) und sind mengenabhängig. Die Kostenansätze werden an der GV zur Kenntnis vorgelegt. Bei den Vertragsverhandlungen mit den Sägewerken und allenfalls der Holzindustrie wird ein Bündelungszuschlag ausgehandelt. Dadurch verringern sich die Selbstkosten für den Waldeigentümer. 9.2 Gewinn- und Verlustverteilung, Gewinnverwendung Aus dem Reinertrag ist jährlich 1/20 dem Reservefond zuzuweisen. Die Zuweisung hat während mindestens 20 Jahren zu erfolgen. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung einen Vorschlag und Antrag für die restliche Gewinnverteilung und die Gewinnverwendung. Die Generalversammlung kann weitere Reserveanlagen beschliessen zur Deckung von Schadenfällen. Ein Verlust wird über den Reservefond der Genossenschaft gedeckt. 9.3 Aufbau Reservefonds Aufbau Reservefonds durch Sockelbeitrag vom Kanton, später durch Beitrag pro m3 sowie eventuelle Zuweisung aus Gewinn. Ziel nach vier Jahren, 50' ' '000.- Pro Geschäftsjahr max. 50% für Debitorenverluste. Sockelbetrag für Verluste Jahresrechnung. Sockelbetrag für Haftpflichtfälle. 9.4 Kriterien für Auszahlungen Härtefälle werden erst nach Abschluss der Jahresrechnung nach folgenden Kriterien behandelt und ausbezahlt: 1. Mitglied der (WgoE) und Inkasso über (WgoE) 2. Auszahlung max 70% des Verlustes eines Holzschlages. 3 Übersteigt der Verlust der betroffenen Waldeigentümer die jährlich verfügbaren Mittel, gibt es eine prozentuelle Aufteilung nach Verlustsumme. 10 Krisenmanagement bei Grossereignissen Aufgabe Gründung Krisenstab Definition der Strategie Information Gemeinderäte/ Bevölkerung/Waldeigentümer Massnahmenplan Umsetzung Kompetenz Geschäftsführer und Vorstand Geschäftsführer und Vorstand Geschäftsführer und Vorstandsmitglied der jeweiligen Gemeinde Geschäftsführer und Vorstand Geschäftsführer und evtl. zusätzliches Personal
9 Betriebsreglement Waldgenossenschaft oberes Entlebuch (WgoE) Seite 9 11 Konfliktmanagement 11.1 Intern (Mitglieder, Geschäftsführer, Vorstand): 1. Direktes Gespräch zwischen den Parteien 2. Dreiergespräch mit Präsident 3. Beschreitung des Rechtsweges 11.2 Extern 1. Beim Auftauchen von Differenzen ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch zwingend. 2. Wird keine Einigung erzielt, so wird der Fall an die entsprechende Instanz weitergeleitet. Die involvierten Personen ( Geschäftsführer, Vorstandmitglied ) treten in Ausstand Haftpflichtfälle / Haftung 1. Die WgoE hat eine Haftpflichtversicherung 2. Die WgoE unterhält eine Schadenskasse für Härtefälle. Daraus werden die Selbstbehalte und kleine Beträge im Schadenfall vergütet. 3. Beim Holzabsatz mit dem Vermittlungsmodell haftet jeder Partner für seine Lieferung sowie für jede Verletzung der Sorgfaltspflicht in seinem Bereich. Die WgoE äufnet einen Reservefond für Härtefälle um Debitorenverlustrisiken abzufedern. 12 Information 1. Lokalzeitungen 2. Intern mit und Korrespondenz 3. Homepage ( 13 Zusätzliche Grundlagen 1. Statuten 2. Geschäftsreglement 3. Finanzplan 4. Kostensätze nach Dienstleistungen 14 Anhang A1 Zusammenarbeit lawa & WgoE Aufgabe lawa Erstellung und Aktualisierung Beförsterungsvertrag Fachliche Führung des Geschäftsführers Information: Kantonale Waldpolitik Stellt Unterlagen zur Verfügung: Adresslisten, Parzellenverzeichnisse, Pläne etc. Bewirtschafter für Widerrechtlichkeiten Kompetenz lawa Ansprechpartner und Unterzeichner Beförsterungsvertrag Stichproben und Abnahme der vertraglich geforderten Unterlagen Lawa bietet Geschäftsführer/Präsident auf und informiert Vertrag Datenschutz, Aktualisierung, Transfer Siehe Punkt Konflikte extern
Statuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
Statuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
STATUTEN VEREIN SCHWEIZ
STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten
SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL Statuten Januar 2007 Allgemeines Im vorliegenden Text wird zur Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es versteht sich, dass jeweils sowohl
TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU
TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU www.ttc-wollerau.ch Postfach 603 8832 Wollerau STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU I. Name und Zweck 1. Unter dem Namen Tischtennis Club Wollerau' (TTC Wollerau) besteht ein
Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil
Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
September Supporter Sportmuseum Schweiz. Vereinsstatuten
September 2013 Supporter Sportmuseum Schweiz Vereinsstatuten Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Supporter Sportmuseum Schweiz besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5
STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
Statuten. Art. 1 Der Gotthelfverein Region Konolfingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Kinderhilfswerk Region Konolfingen Statuten Die männliche Form schliesst automatisch die weibliche ein. Name und Zweck Art. 1 Der Gotthelfverein Region Konolfingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des
Statuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl. Liesberg (BL)
Statuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl Liesberg (BL) Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl besteht eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff OR mit Sitz
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.
Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA
Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen
S t a t u t e n. des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS)
S t a t u t e n des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) 1. Name / Sitz Unter dem Namen Verein der Leitenden Spitalärzte der Schweiz besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sitz des
Statuten Holzproduzenten Lyssbach
Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein
Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:
SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.
Statuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1
Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne
Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz
Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel
Interessengruppe Onkologie - Sektion Oberwallis. für Fachinteressierte im Gesundheitswesen. Reglement
Interessengruppe Onkologie - Sektion Oberwallis für Fachinteressierte im Gesundheitswesen Reglement Genehmigt durch die Generalversammlung vom 23.11.2005 Die "Interessengruppe Onkologie - Sektion Oberwallis
Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:
Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Statuten der Energiewendegenossenschaft
Statuten der Energiewendegenossenschaft (Einfachheitshalber gilt die männliche Form für beide Geschlechter) I Firma, Sitz und Zweck Artikel 1: Name Unter der Firma Energiewendegenossenschaft besteht eine
Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee
Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee
Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal
Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz
Statuten des Vereins KITA KIRIKU Luzern
Statuten des Vereins KITA KIRIKU Luzern Dokument \\SRV01\Users\fl\Anwaltsbüro\Laufende Mandate\714-1 Zimmermann Julia\Verein KITA KIRIKU\Statuten Verein KITA KIRIKU\Statuten des Vereins KITA KIRIKU Luzern
Gemeinsam für den Wald
INSTITUT FÜR FORST- UND UMWELTPOLITIK Gemeinsam für den Wald Rundbrief Oktober 2006 1. Arbeitstreffen der Initiative Gemeinsam für den Wald fand am 23.9.2006 statt. Waldbesitzer aus Wehr und Öflingen trafen
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen 1. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister
Gründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER
STATUTEN DER POLNISCH-SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ... I. Name und Sitz Art. 1 Vereinsgründung, Name, Sitz Unter dem Namen POLNISCH-SCHWEIZERISCHE
KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)
KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
VEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen
VEREINSSTATUTEN Verein Mittagstisch Dachsen Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Verein Mittagstisch Dachsen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dachsen. Zweck Artikel 2 Der
STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)
STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein
Statuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Statuten Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Namen Ex-Jublaner Ex-Leiter Blauring und Jungwacht Ex-Mitglieder Ehemaligenverein der Jubla Bösingen
Statuten der JUSO Kanton St. Gallen
Statuten der JUSO Kanton St. Gallen Wesen Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen JungsozialistInnen des Kantons St. Gallen (JUSO Kanton St. Gallen) schliessen sich natürliche Personen (nachfolgend «Mitglieder»)
Genossenschaft. Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft.
Genossenschaft Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft. Hartmut Vöhringer Eine Genossenschaft ist: Rechtsform für Vielzahl von Personen
Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Stiftungsstatuten. Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen
Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen Stiftungsstatuten Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen Art. 1 Name und Sitz Gemäss Stiftungsurkunde vom 15.10.1987/10.10.2003 besteht unter dem Namen
Statuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
STATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern
STATUTEN Verein Spitex Richterswil/Samstagern Statuten Verein Spitex Richterswil / Samstagern Wesen Zweck Art. 1 Der Verein Spitex Richterswil/Samstagern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein
Vereinsstatuten. Hauptstrasse 57 6034 Inwil
Vereinsstatuten Hauptstrasse 57 6034 Inwil Inhalt 1. Name und Sitz... 2 2. Zweck... 2 3. Mitgliedschaft... 2 3.1 Eintritt... 2 3.2 Austritt... 2 4. Statuten des Vereins KiTa Spielburg Inwil... 2 4.1 Rechte
Vereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich
Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Allgemeine Braugenossenschaft Zürich besteht eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden
Muster einer Satzung
Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr
Statuten Verein Schlachthaus Theater Bern
I Statuten Verein Schlachthaus Theater Bern Präambel: Gründungsmitglieder sind die Theaterverbände Astej (Theater für junges Publikum, heute ASSITEJ Schweiz), ktv (Vereinigung KünstlerInnen Theater VeranstalterInnen,
INTERESSEN-GEMEINSCHAFT STATIONSHALTER SCHWEIZ 8723 MASELTRANGEN. Statuten. IG Stationshalter.
INTERESSEN-GEMEINSCHAFT STATIONSHALTER SCHWEIZ 8723 MASELTRANGEN Statuten IG Stationshalter www.ig-stationshalter.ch 1.Version, 1. August 2011 INTERESSEN-GEMEINSCHAFT STATIONSHALTER SCHWEIZ 8723 MASELTRANGEN
Bürger- und Kommunalbeteiligungsmodell
Landkreis Ebersberg Klimaschutzmanager Bürger- und Kommunalbeteiligungsmodell für den Landkreis Ebersberg Folie 1 Themen Rückblick Das Ebersberger Modell Merkmale des Genossenschaftsmodells Wichtige Satzungsinhalte
Statuten. St. Nikolaus - Gruppe Olten. der. (gegründet 30. April 2000)
Statuten der St. Nikolaus - Gruppe Olten (gegründet 30. April 2000) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen St. Nikolaus Gruppe besteht mit Sitz in Olten ein Verein in Sinne von Art. 66 ff. des
STATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI
STATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Avanti - Internationale Ärztegesellschaft für Alternative
HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN
1 HANDWERKER & GEWERBE VEREIN Au-Heerbrugg STATUTEN 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Name 3 2 Dauer 3 3 Sitz 3 4 Zweck 3 2. Organe Art. 5 Organisation 4 6 Hauptversammlung 4
Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern.
Statuten edu-suisse Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern. Art.
(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
Statuten der Volkshochschule Region Solothurn
Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
Organe der Baugenossenschaft Uster. Standorte Liegenschaften. Vorstand
Jahresbericht 1 Organe der Baugenossenschaft Uster Vorstand Schenkel Ueli Präsident Sonnenbergstrasse 94, 8610 Uster Strickler René Vizepräsident Sonnenbergstrasse 94, 8610 Uster Joos Roger Tannenzaunstrasse
STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA
S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein
Statuten der Sozialdemokratischen Partei Düdingen
Statuten der Sozialdemokratischen Partei Düdingen Gegründet in Düdingen am 8.November 1966 Statutenänderung am 8. November 1986 Statutenrevision am 23. April 2010 Art. 1 Name und Sitz Die Sozialdemokratische
Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein
Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein ORGANISATIONSREGLEMENT (Ausgabe 2000) SEITE 1-5 Organisationsreglement Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein (Ausgabe 2000) Inhaltsverzeichnis
Statuten. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Der Sailing + Cruising Club Chevroux (SCCC), gegründet am 11. August 1973 unter dem Namen Sailing + Country Club Chevroux, nachfolgend kurz Club genannt, ist ein Verein
Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern
Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern 1 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Kindertagesstätte Himugüegeli" besteht
1/6. Studentenhütte Fletschhorn / Vereinsstatuten. Studentenhütte Fletschhorn Simplon. Vereinsstatuten
1/6 Studentenhütte Fletschhorn Simplon Vereinsstatuten 2/6 Präambel Die Studentenhütte Fletschhorn * ist eine private Berghütte; sie liegt auf dem östlichen Ausläufer des Mattwaldhorns, auf 3040 M.ü.M.
Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung
Statuten. Verein Interessengemeinschaft Freispielpark Schönegg
Statuten Verein Interessengemeinschaft Freispielpark Schönegg I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name, Sitz, Neutralität Art. 1 1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Schönegg besteht ein Verein im Sinne von
Umnutzungspotenzial Oberthurgau
Umnutzungspotenzial Oberthurgau Reglement zur gemeinsamen Vermarktung von Umnutzungspotenzial im Oberthurgau genehmigt an der DV vom 0. März 006 in Kesswil Regionalplanungsgruppe Oberthurgau, Arbonerstrasse,
Statuten OLG KAKOWA. Liestal. Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2008
Statuten OLG KAKOWA Liestal Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2008 Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
S T A T U T E N. Forstmaschinengemeinschaft (FMG) Cadi
FMG Cadi S T A T U T E N Cuminonza da maschinas forestalas Cadi Forstmaschinengemeinschaft (FMG) Cadi als selbstständig öffentlich-rechtliche Anstalt der Forstbetriebe der Gemeinden Disentis/Mustér, Sumvitg,
Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Leitfaden Gesetz Oeffentlichkeitsprinzip und Datenschutz: Informations- und Datenschutzgesetz
Vereinsstatuten. Verein Tibet Hilfsprojekt Schweiz - Tschutig Gyatso (THS)
Vereinsstatuten Verein Tibet Hilfsprojekt Schweiz - Tschutig Gyatso (THS) 1. Name und Sitz Unter dem Namen Tibet Hilfsprojekt Schweiz - Tschutig Gyatso (THS) mit Sitz in Zürich besteht ein gemeinnütziger
Genossenschaft Solar Rohrdorferberg. Statuten
Genossenschaft Solar Rohrdorferberg Statuten I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK Artikel 1 Name Unter dem Namen Genossenschaft Solar Rohrdorferberg" besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des
Statuten elpos Zentralschweiz
Statuten elpos Zentralschweiz I. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben Art. 1 Name Art. 2 Sitz Art. 3 Zweck Unter dem Namen "elpos Zentralschweiz besteht in der Zentralschweiz ein Verein im Sinne von Art. 60
STATUTEN SWISS MUSTO SKIFF ASSOCIATION
STATUTEN DER SWISS MUSTO SKIFF ASSOCIATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Article 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Swiss Musto Skiff Association" ("Verein") besteht für unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne
STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM
STATUTEN des ROCINANTE POLO TEAM 1 I. VEREINSNAME UND SITZ Art.1 Unter dem Namen ROCINANTE POLO TEAM besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Art.2 Der Verein besteht auf
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
STATUTEN DER.Genossenschaft
STATUTEN DER.Genossenschaft I. Name, Rechtsform und Zweck Art. 1 Rechtsform und Sitz Die «Genossenschaft..» ist eine Genossenschaft mit unbeschränkter Dauer gemäss Neunundzwanzigstem Titel des Schweizerischen
Gemeindevertrag. zwischen. den Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm. für die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers
Gemeinde Gränichen Gemeinde Unterkulm Gemeindevertrag zwischen den Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm für die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers und eines gemeinsamen Forstbetriebes 011 1
Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse
Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse 1. Namen und Sitz Unter dem Namen "KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse" besteht
Reglement der Genossenschaft Wasserwirbelkraftwerke Schweiz
Reglement der Genossenschaft Wasserwirbelkraftwerke Schweiz Status: In Kraft gesetzt am 26.06.2011 im Auftrag / Anschluss an die Genossenschaftsversammlung Inhaltsverzeichnis 1 Genossenschaftskapital...
Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2
Statuten Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2 Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen «Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich», nachstehend
Effiziente Organisations- und Führungsstrukturen in der Altersarbeit
Effiziente Organisations- und Führungsstrukturen in der Altersarbeit in der Altersarbeit! Was muss eine effiziente Organisation und Führung leisten und unterstützen?! Welche Trägerschaftsformen sind besonders
Statuten. Aktion CHARITY. Inhaltsverzeichnis
Statuten der Aktion CHARITY Ein Zuhause für rumänische Kinder Inhaltsverzeichnis I II III IV IVa IVb IVc V VI VII VIII IX Name, Sitz und Zweck Aufgaben Mitgliedschaft Organisation Mitgliederversammlung
Städtetag Baden-Württemberg
Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-
Verein SLA Swiss Limousine Association mit Sitz in Zürich
Statuten Verein SLA Swiss Limousine Association mit Sitz in Zürich 1. Name und Sitz Unter dem Namen Swiss Limousine Association kurz SLA besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag
Geschäftsordnung des Forums Kerntechnik West (FKWest)
Geschäftsordnung des Forums Kerntechnik West (FKWest) Inhalt 1 Name und Sitz... 3 2 Geschäftsjahr... 3 3 Zweck des FKWest... 3 4 Mitgliedschaft... 4 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 4 6 Beendigung
REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.
Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Art. 1 Name Unter dem Namen TEVS (Tageselternverein Sense) besteht mit Sitz in Tafers ein Verein im Sinne
Statuten des Vereins Dendrotektura
Statuten des Vereins Dendrotektura 1. Name und Sitz Unter dem Namen Dendrotektura besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. 2. Zweck Der Verein Dendrotektura
Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
2.2 Organisation von Veranstaltungen, Vorträgen, Beratung der Sektionen bei Landmaschinenausstellungen sowie anderen Anlässen.
Statuten Art. 1 Name, Sitz, Organisation 1.1 Unter dem Namen "FREUNDE ALTER LANDMASCHINEN DER SCHWEIZ" (FALS) besteht ein Dachverband mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten. Im FALS sind die nach
Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung
Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung c/o Pro Natura Dornacherstrasse 192 Postfach 4018 Basel Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Netzwerk Haushälterische Bodennutzung besteht ein gesamtschweizerisch
Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Verein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
Abteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
Statuten des Vereins KaTina Kindertagesstätte
Statuten des Vereins KaTina Kindertagesstätte Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "KaTina Kindertagesstätte" besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 bis 79 mit
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
KÖLLIKERSTRASSE 32. Antrag zur Aufnahme in die Genossenschaft
GENOSSENSCHAFT HANDWERK & KULTUR KÖLLIKERSTRASSE 32 5036 OBERENTFELDEN info@alte-buersti.ch www.alte-buersti.ch Antrag zur Aufnahme in die Genossenschaft Hiermit beantrage ich meine Aufnahme als Mitglied
Statuten Regionalverband Berner Oberland
Statuten Regionalverband Berner Oberland Art. 1 Rechtsform und Sitz 1 Der Regionalverband Oberland ist im Sinne von Artikel 24 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern ein Verein gemäss