Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Elsterwerda
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- Dörte Seidel
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1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Elsterwerda Aufgrund des 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung vom 13. Dezember 1991 wird vom Bürgermeister der Stadt Elsterwerda als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom für das Gebiet der Stadt Elsterwerda folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Zweckbestimmung Zweck dieser Verordnung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Elsterwerda. 2 Straßen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlichrechtliche Widmung alle tatsächlichen dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen einschließlich der Plätze, Fußgängerzonen, Durchgänge, Geh- und Radwege. (2) Zu den Straßen gehören: 1. der Straßenkörper einschließlich der Bürgersteige, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchlässe, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen, 2. der Luftraum über dem Straßenkörper, 3. das Zubehör, wie zum Beispiel Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung. (1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind: 1. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen 3 Anlagen 2. alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen sonstigen Flächen, 3. die Pausenhofflächen, Grünanlagen und Außensportanlagen der städtischen Schulgrundstücke, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, 4. die öffentlichen Toilettenanlagen, Bänke, Fernsprechanlagen, Litfaßsäulen, Denkmäler und Buswartehallen,
2 2 (2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und die von der Stadt Elsterwerda unterhalten werden. Hierzu gehören: 1. Grün-, Park- und Waldanlagen 2. allgemein zugängliche Grün- und Erholungsanlagen 3. Wander-, Ufer- und Promenadenwege 4. Spiel- und Bolzplätze. (1) Es ist verboten: 4 Verunreinigungen 1. Abfälle jeder Art auf den Straßen und in den Anlagen wegzuwerfen, insbesondere Papier, Glas, Dosen, Verpackungsmaterial u.ä.; 2. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu beschmieren oder zu besprühen; 3. Versorgungseinrichtungen, Denkmäler, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenmobiliar, Buswartehallen, Plastiken, Plakatträger, Schilder, Hinweise, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen oder unbefugt zu bekleben, zu entfernen und zu zerstören. (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Abs. 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 5 Abfallbehälter, Sperr- und Sammelgut (1) Abfallbehälter in den Straßen und in den Anlagen sind nur zur Aufnahme kleinerer Mengen von Abfällen bestimmt. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere Einbringen von Hausund Gewerbemüll, ist verboten. (2) Abfallbehälter sowie Sammelbehälter zur Rückgewinnung von Rohstoffen (z. B. Glascontainer) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll oder anderes Sammelgut (z.b. Textilien, Altpapier) soweit diese Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Verboten ist auch, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffwiederverwendung auf oder neben dafür bestimmte Behältnisse zu stellen. (3) Die Behältnisse zur Abfallentsorgung dürfen nur am Abholtag bereitgestellt werden. 6 Schutz der Straßen und Anlagen (1) Auf den Straßen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden.
3 3 (2) Es ist untersagt: 1. Anlagen außerhalb der Wegeflächen und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten sonstigen Flächen zu betreten; 2. nicht dauernd geöffnete Anlagen außerhalb der freigegebenen Zeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten; 3. auf Straßen oder in Anlagen auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen zu lagern, zu campieren oder zu übernachten; 4. auf Straßen oder in Anlagen Absperrungen sowie insbesondere Straßenzubehör zu beseitigen, zu verändern und zu beschädigen; Sitzmobiliar entgegen seiner Benutzungsbestimmung zu benutzen oder unbefugt von seinem Standort zu entfernen; 5. auf Straßen oder in Anlagen Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen; 6. auf Straßen oder in Anlagen außerhalb der zugelassenen Flächen Ballspiele zu betreiben sowie Spiel- und Sportgeräte zu benutzen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. (3) Es ist außerdem nicht gestattet, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungskörper mit offener Flamme auf Straßen und in Anlagen mitzuführen. Hiervon ausgenommen sind Lampions. 7 Sonderbestimmungen für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen (1) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist zusätzlich untersagt: 1. Blumen, Zweige und Früchte abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken, Holz, Pilze, Sämereien oder Vogeleier zu sammeln; 2. außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu spielen, Rad zu fahren, zu reiten, zu zelten und batterie- oder motorgetriebene Flugzeugmodelle zu benutzen; 3. sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten; 4. Wege und andere Anlageteile zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen. Das gilt nicht für Kinderwagen und Krankenfahrstühle auf Wegen und sonst zur Benutzung freigegebenen Flächen. 5. Tongeräte sind nicht über Gebühr in ihrer Lautstärke zu benutzen. (2) Spielplätze im Sinne des 3 dürfen nur von den Altersgruppe genutzt werden, für die die jeweilige Spielanlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist. Das gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen. (3) Der Verzehr alkoholischer Getränke oder die Benutzung anderer Rauschmittel auf Spielplätzen ist untersagt. 8 Anpflanzungen Anpflanzungen dürfen die Verkehrssicht nicht beeinträchtigen. Äste und Zweige müssen bei einem Seitenabstand von mindestens 0,50 m vom Straßenrand über Bürgersteigen, sonstigen Gehwegen oder Radfahrwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt sein.
4 4 9 Leitungen Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigung aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. 10 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder sonstige über das Gebäude Verfügungsberechtigte beseitigt werden. 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke (1) Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte haben auf ihrem Grundstück das Anbringen, Ausbessern oder Entfernen derjenigen Zeichen, Aufschriften oder Einrichtungen zu dulden, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind. (2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 1. Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweise auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und elektrische Leitungen sowie auf Entwässerungsanlagen; 2. öffentliche Feuermelder, Rufsäulen und deren Zuleitung sowie Feuerlösch- und Rettungsgeräte. (3) Abdeckung für Hydranten, Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen, Schaltschränke, Transformation- und Reglerstationen sowie Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. 12 Hausnummern (1) Die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte bebauter Grundstücke sind verpflichtet, auch bei Änderungen, die ihrem Grundstück von der Festgesetzten Behörde Liegenschaftsamt - zugeteilte Hausnummer anzubringen und dauernd in lesbarem Zustand zu halten. Bei einer erforderlichen Umnummerierung dürfen die Hausnummern erst nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Sie sind in der Übergangszeit rot durchzustreichen und müssen lesbar bleiben. (2) Die festgesetzten Hausnummern sind an den Hauseingängen und Zugängen an sichtbarer Stelle so anzubringen, dass sie von der Straße aus gut lesbar sind. Ist der Hauseingang nicht zur Straße gerichtet, so muss die Hausnummer an der Vorderfront und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke angebracht werden. Liegt das Gebäude so weit hinter der Straßenbegrenzungslinie, dass die Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar ist oder kann das Gebäude wegen einer Einfriedung von der Straße her nicht eingesehen werden, ist die Hausnummer zusätzlich am Zugang des Grundstücks anzubringen. Zum leichten Auffinden der Hauseingänge kann die zuständige Behörde verlangen, dass Hinweisschilder an der von ihr dafür vorgesehenen Stelle angebracht werden.
5 5 (3) Die Hausnummern und Hinweisschilder müssen aus wetterfestem Material bestehen. Die Ziffern und Buchstaben müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein oder aus beleuchteten Hausnummern (Nummernleuchten) oder Leuchtschildern bestehen. Bei Neubauten und an unübersichtlich liegenden Grundstücken sollen grundsätzlich Nummernleuchten verwendet werden. Für die Ziffern und Buchstaben wird eine Mindestgröße von 7 cm vorgeschrieben. Die zum Anbringen der Hausnummern und Hinweisschilder Verpflichteten haben diese auf eigene Kosten anzubringen und bei Nummernleuchten und Leuchtschildern dafür zu sorgen, dass diese während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 13 Tierhaltung (1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden, dass Gefährdungen durch Dritte sich damit nicht verbinden. (2) Das Halten gefährlicher Tiere einer wild lebenden Art ist dem Amt für öffentliche Ordnung anzuzeigen. Diese Tiere dürfen auf Straßen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. 14 Hunde (1) Auf Straßen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden. Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen. (2) Hunde dürfen Straßen und Anlagen nicht verunreinigen. Halter oder sonst Verantwortliche sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. (3) Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist untersagt. 15 Verwilderte Tiere Wildtauben, verwilderte Haustauben, wilde Katzen und streunende Hunde dürfen nicht gefüttert werden. 16 Fäkalien, Dung und ähnliche Stoffe einschließlich Konfiskaten (1) Jauche und andere übelriechende Dungstoffe dürfen auf Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage und in einem Abstand von 500 m von Wohnsiedlungen entfernt nur dann aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich, und zwar am gleichen Tag, umgepflügt oder untergegraben werden. (2) Die Halter und Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung von Abfällen sind verpflichtet, das Frachtgut entweder in geschlossenen Behältern zu transportieren oder durch eine Plane, ein Netz oder in einer anderen Weise abzudecken, dass ein Herunterfallen von Einzelteilen
6 6 ausgeschlossen ist. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Geruchsbelästigung weitergehend vermieden wird. (1) Es ist nicht gestattet, unbefugt in Anlagen: 17 Werbung 1. Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstigen Werbemitteln zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; 2. Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; 3. Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. (2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen. (3) Werbung durch Bild oder Ton von Grundstücken aus, die auf die Straße eingestrahlt wird, ist untersagt. 18 Schutzbedürftige Einrichtungen Die Ausübung des Reisegewerbes und das Veranstalten von Lustbarkeiten sind verboten: 1. in Anlagen; 2. in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Schulen und Veranstaltungen, wenn eine Störung zu befürchten ist. 19 Feuerwerkskörper Feuerwerkskörper der Kategorie I und II (handelsüblichen) dürfen nur in der Zeit vom Uhr bis zum Uhr abgebrannt werden. 20 Benutzung von Ton- und Tonwiedergabegeräten Von dem Gebot des Schutzes der Nachtruhe von Uhr bis 6.00 Uhr ( 10 Abs. 1 ImSchG) sowie von dem Benutzungsverbot von Tongeräten ( 11 Abs. 1 und 2 ImSchG) werden für die Nacht vom zum bis 5.00 Uhr generell Ausnahmen zugelassen.
7 7 21 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen sind: 1. für Ausnahmen von Vorschriften, die öffentliche Grün- und Erholungsanlagen ( 3 Abs. 2) betreffen, der Bürgermeister; - das Planungsamt - ; 2. für Ausnahmen nach 12, der Bürgermeister, - das Liegenschaftsamt -; 3. für alle übrigen Ausnahmen, der Bürgermeister; - das Ordnungsamt -; 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 01. Verunreinigungen gem. 4 verursacht, 02. die Verbote gem. 5 - hinsichtlich der Abfall- und Sammelbehälter, 03. den Schutz der Straßen und Anlagen gem. 6, 04. die Sonderbestimmungen für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gem. 7, 05. die Sicherungspflicht bei Anpflanzungen gem. 12, 06. die Hausnummerierungspflicht gem. 12, 07. die Gebote der Tierhaltung gem. 13, 08. das Führen von Hunden gem. 14, 09. das Verbot verwilderte Hunde zu füttern gem. 15, 10. die Pflichten der Abfuhr von Fäkalien, Dung und ähnl. Stoffe gem. 16, 11. das Verbot hinsichtlich des Vertreibens und Anbringen von Werbung gem. 17, 12. die schutzbedürftigen Einrichtungen gem. 18, 13. das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern gem. 19 missachtet und zuwiderhandelt. (2) Die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1 S. 602) in der jeweils gültigen Fassung. 23 Andere Rechtsvorschriften Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. 24 Außer Kraft Folgende Paragraphen der Stadtordnung vom werden außer kraft gesetzt: I. 1-3 IX 35 II XII. 45 III XIII. 46, 47 IV XIV V. 25 XV
8 8 VI. 26 XVI VII. 27 XVII VIII, X, XI bleiben Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. gez. Schwarz Bürgermeister
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