URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73. Société anonyme Générale sucrière, mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren

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1 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 Tage der Zahlung am freien Devisenmarkt geltenden Kurs zu erfolgen. 3. Ein Auslegungsurteil erzeugt Wirkungen nicht allein für und gegen die Antragstellerinnen, sondern auch für und gegen jede andere Partei, soweit sie von der Bestimmung des Urteils, deren Auslegung beantragt wird, oder von einer dieser genau entsprechenden Bestimmung betroffen wird. In den verbundenen Rechtssachen 1. 41/73 Auslegung Société anonyme Générale sucrière, mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dominique Voillemot, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg, rue Notre-Dame 12, und 44/73 Auslegung Société Béghin-Say, mit Sitz in Thumeries (Nord), Frankreich, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard Du Granrut, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Postfach 39, Antragstellerinnen, 1. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Giorgio Pincherle und Erich Zimmermann, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean- Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg, 2. NV Centrale Suiker Maatschappij mit Sitz in Amsterdam, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. A. Mörzer Bruyns, zugelassen beim Gerechtshof Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, Côte d'eich 22, 3. Raffinerie Tirlemontoise, Aktiengesellschaft mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. G. van Hecke, zugelassen bei der belgischen Cour de Cassation, und Rechtsanwalt A. Deringer, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, rue Philippe-II 34 bis (Centre Louvigny), 4. Société anonyme Sucres et Denrées, mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor, Prozeßbevollmächtigte: Anwaltssozietät Lassier und Budry und Rechtsanwalt J. D. Bredin, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, rue Philippe-II, 34 bis (Centre Louvigny), 446

2 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION 5. Süddeutsche Zucker AG, mit Sitz in Mannheim, 6. Sudzucker-Verkauf GmbH, mit Sitz in Oberursel (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen zu 5. und zu 6.: Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hootz und Hirsch pp., zugelassen beim Landgericht Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg, rue Notre-Dame, 12, 7. Firma Pfeifer & Langen, mit Sitz in Köln, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ferdinand Hermanns, zugelassen beim Amtsgericht und beim Landgericht Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Herr André Robert, Luxemburg, rue Joseph-Tockert, 13, 8. Cooperatieve Vereniging Suiker Unie" U.Α., mit Sitz in Rotterdam, 9. Zuccherificio del VOLANO S.P.A, mit Sitz in Genua, 10. Societa Agricola Industriale Emiliana AIE, mit Sitz in Bologna, 11. Società Sadam S.pA., mit Sitz in Bologna, 12. Cavarzere Produzioni Industriali S.p.A., mit Sitz in Padua, 13. Società Italiana per l'industria degli Zuccheri, mit Sitz in Rom, 14. Eridania" Zuccherifici Nazionali S.p.A., mit Sitz in Genua, 15. Unione Nazionale Consumatori, mit Sitz in Rom, Antragsgegnerinnen, wegen Auslegung der Ziffer 3 Buchstabe b der Formel des Urteils des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48/73, 50/73, 54-56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Slg. S. 1663), soweit die Antragstellerinnen davon betroffen sind, erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait, Generalanwalt: J.-P. Warner Kanzler: A. Van Houtte folgendes 447

3 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 URTEIL Tatbestand Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens, die Anträge sowie die von den Beteiligten im schriftlichen Verfahren geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel lassen sich wie folgt zusammenfassen: I Sachverhalt und schriftliches Verfahren 1. In einer Entscheidung vom 2. Januar 1973 (ABl. L 140, S. 17 ff.) hatte die Kommission Verstöße gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag unter anderem durch die Antragstellerinnen und Antragsgegnerinnen festgestellt; gegen diese Unternehmen Geldbußen festgesetzt, und zwar im einzelnen: gegen die Société anonyme Générale sucrière eine Geldbuße in Höhe von Rechnungseinheiten, das sind französische Franken"; gegen die Société des Raffineries et Sucreries Say eine Geldbuße in Höhe von Rechnungseinheiten, das sind französische Franken"; gegen die Société F. Béghin SA eine Geldbuße in Höhe von Rechnungseinheiten, das sind französische Franken". Die Firmen Say und Béghin haben später zur Société Béghin-Say fusioniert Die genannten Unternehmen hatten gegen die Kommission auf Aufhebung dieser Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen 40-48/73, 50/73, 54-56/73, 111/73, 113/73 und 114/73); in einigen dieser Rechtssachen wurde die Kommission durch die Unione Nazionale Consumatori als Streithelferin unterstützt, die nunmehr eine der Antragsgegnerinnen ist. Über diese Klagen ist mit Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 (Slg. S. 1663) entschieden worden. Gemäß Ziffer 3 Buchstabe a der Urteilsformel dieses Urteils sind die gegen die italienischen Unternehmen und gegen Süddeutsche Zucker AG festgesetzten Geldbußen aufgehoben worden. Nach Ziffer 3 Buchstabe b [werden] die... gegen die übrigen Klägerinnen verhängten Geldbußen... herabgesetzt: für Générale sucrière (Rechtssache 41/73) auf Rechnungseinheiten ( ,20 französische Franken); für Say (Rechtssache 43/73) auf Rechnungseinheiten ( ,20 französische Franken); für Béghin (Rechtssache 44/73) auf Rechnungseinheiten ( französische Franken);. 2. Générale sucrière hat am 6. Februar italienische Lire als die gegen sie festgesetzte Buße gezahlt Béghin-Say hat am 13. Februar und italienische Lire als die gegen Say beziehungsweise Béghin festgesetzten Bußen gezahlt. Die Kommission hat den genannten Firmen mitgeteilt, diese Zahlungen befreiten sie nicht vollkommen von ihren Verbindlichkeiten. Sie habe zwar nichts gegen die Zahlung der Bußen in der 448

4 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION Währung eines beliebigen Mitgliedstaats einzuwenden, der Umfang der Verbindlichkeit werde jedoch durch den im Urteil angegebenen Betrag in Landeswährung bestimmt. Wenn die Firmen also in Lire zu zahlen wünschten, hätten sie den Betrag zahlen müssen, der nach dem am Zahlungstag gültigen Wechselkurs im Falle Générale sucrière ,20 französischen Franken und im Falle Béghin-Say ( , =) ,20 französischen Franken entsprach. Générale sucrière und Béghin-Say schuldeten deshalb noch ,20 beziehungsweise ,20 französische Franken oder den tatsächlichen Gegenwert dieser Beträge in der Währung eines anderen Mitgliedstaats. Diese Auffassung haben die Firmen bestritten. Nach ihrer Meinung bestimmt sich der Umfang der Verbindlichkeit nach den vom Gerichtshof festgesetzten, in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen, während die im Urteil in nationaler Währung ausgedrückten Beträge nur als Hinweis von Bedeutung seien. Aus Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 27 der Haushaltsordnung des Rates vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften" (ABl. L 116, S. 1) ergebe sich zum einen, daß der Wert der Rechnungseinheit 0, g Feingold betrage, und zum anderen, daß die Umrechung der Rechnungseinheit in die Landeswährungen unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen dem Feingoldgehalt der Rechnungseinheit und dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität der jeweiligen Währungen entspricht, zu erfolgen habe. Auf diese Weise berechnet entspreche die Rechnungseinheit 625 italienischen Lire, sie hätten also ihre Verbindlichkeiten voll erfüllt. Da die Diskussion über den vorgenannten Streitpunkt zu keiner Einigung zwischen den Firmen und der Kommission führte, haben Générale sucrière und Béghin-Say am 30. September 1976 die vorliegenden Anträge gestellt. 3. Gemäß Artikel der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist allen von dem streitigen Urteil betroffenen Parteien Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme gegeben worden. Es haben jedoch nur Centrale Suiker Maatschappij, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Süddeutsche Zucker AG, Südzucker- Verkauf GmbH, Pfeifer & Langen sowie die Kommission eine solche Stellungnahme abgegeben. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. II Anträge der Parteien Générale sucrière beantragt, festzustellen, daß der Betrag der (gegen sie) festgesetzten Geldbuße tatsächlich der im Urteil vom 16. Dezember 1975 in Rechnungseinheiten angegebene, und der in Klammern angegebene Gegenwert in Landeswährung nur als Hinweis von Bedeutung ist, daß sie also mit befreiender Wirkung den Gegenwert des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Betrages unter Zugrundelegung des Verhältnisses 1 RE = 625 Lire in italienischen Lire gezahlt hat. Béghin-Say beantragt, 1. festzustellen, daß die gegen die Firma... verhängten Geldbußen in Rechnungseinheiten festgesetzt worden sind und der in Klammern angegebene Gegenwert in französischen Franken nur als Hinweis von Bedeutung ist; festzustellen, daß deshalb die Firma... diese Geldbußen mit befreiender Wirkung durch Zahlung von und italienischen Lire als Gegenwert von und RE an die Kommission gezahlt hat; 2. der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 449

5 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 Centrale Suiker Maatschappij, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Süddeutsche Zucker AG, Südzucker-Verkauf GmbH und Pfeifer & Langen unterstützen diese Anträge. Die Kommission beantragt, die Anträge im Sinne der oben wiedergegebenen Auffassung der Kommission zu beantworten und den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen. III Im schriftlichen Verfahren geltend gemachte Angriffs und Verteidigungsmittel der Parteien Générale sucrière trägt vor: Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. S. 204) schreibe zwingend vor, daß die von der Kommission oder vom Gerichtshof festgesetzten Geldbußen in Rechnungseinheiten ausgedrückt werden müssen. Diese Auslegung werde auch durch Artikel 18 dieser Verordnung bestätigt, wonach für die Anwendung der Artikel 15 bis die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des [EWG-] Vertrags vorgesehene Rechnungseinheit [gilt]". Artikel 207 des Vertrages und Artikel 27 der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 verpflichteten die Mitgliedstaaten, ihre finanziellen Verpflichtungen in ihrer Landeswährung zu erfüllen. Hätte der Rat die gleiche Regel auch auf die Unternehmen anwenden wollen, so hätte er dies gewiß klargestellt. Den Unternehmen sei es deshalb freigestellt, in der nationalen Währung ihrer Wahl mit befreiender Wirkung zu zahlen. Die von den Antragstellerinnen angewendete Berechnungsmethode entspreche dem im Vertrag festgelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs wie auch der allgemein anerkannten Regel, daß Strafvorschriften eng auszulegen seien. Außerdem habe die Kommission selbst in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 223/69 von Herrn Vredeling, damals Abgeordneter des Europäischen Parlaments, diese Lösung zugelassen (ABl. C 23 vom 24. Februar 1970). Die Kommission habe im Hinblick auf in einer anderen Sache verhängte Geldbußen unter anderem erklärt, daß deren Betrag nach Artikel 15 der Verordnung Nr in Rechnungseinheiten festgesetzt worden" sei; daß gemäß" dem insoweit ohne Änderung durch Artikel 10 der obenerwähnten Haushaltsordnung vom 25. April 1973 ersetzten Artikel 17 der Haushaltsordnung des Rates vom 30. Juli der Wert der Rechnungseinheit 0, g Feingold [beträgt]"; daß die geschuldeten Beträge... in einer nationalen Währung unter Zugrundelegung der am Zahlungstag geltenden Parität zu überweisen [sind]". Die von der Kommission jetzt vertretene Auffassung laufe auf eine Benachteiligung der in Ländern mit starker Währung ansässigen Unternehmen hinaus und widerspreche deshalb dem Grundsatz der Billigkeit. Die in Klammern gesetzte Angabe des Gegenwertes in Landeswährung schließlich sei durch den Umstand zu erklären, daß Geldbußen auch gegen Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft verhängt werden könnten. Eine solche zu Zwecken der Beitreibung eingeführte Übung könne keine rechtliche Wirkung entfalten. Béghin-Say entwickelt teilweise die gleichen Argumente wie Générale sucrière; außerdem trägt sie vor: In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 61/76 von Herrn Cousté, Abgeordneter des Europäischen Parlaments, habe die Kommission unter anderem erklärt (ABl. C 158 vom , S. 35): 450

6 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION Die Rechnungseinheit ist ein als Wertmaßstab dienender gemeinsamer Nenner, der sich von den nationalen Währungen unterscheidet, mit diesen jedoch über Umrechnungskurse verknüpft ist Dank der Rechnungseinheit können auch einheitliche gemeinsame Preise für die gesamte Gemeinschaft festgelegt werden... Der Umrechnungskurs einer Währung in Goldparitäts-RE ist das Verhältnis zwischen dem Feingoldgehalt der Rechnungseinheit und dem Feingoldgewicht, das der letzten beim Internationalen Währungsfonds gemeldeten Parität dieser Währung entspricht. Der Umrechnungskurs ändert sich für die betreffende Währung also nur dann, wenn sich ihre Parität beim IWF de jure ändert Nach dieser Antwort ergebe sich also der Gegenwert in Landeswährung eines in RE ausgedrückten Betrages durch Anwendung des Umrechnungskurses der Goldparitäts-RE in diese Währung. Die von der Kommission nunmehr vertretene Auffassung nehme der Rechnungseinheit ihren Charakter eines gemeinsamen Nenners", den die Kommission seinerzeit bejaht habe; diese Auffassung laufe nämlich darauf hinaus zu sagen, die Umrechnung einer nationalen Währung in eine andere müsse nicht auf dem Umweg über die Rechnungseinheit, sondern über den wirklichen Wert der Währungen erfolgen. Folge man dieser Auffassung, so ergebe sich eine Diskriminierung zu Ungunsten der in Ländern mit starker Währung ansässigen Unternehmen, welche ein am 22. Mai 1975 in der Gazette du Palais erschienener Artikel von Dumey mit folgendem Beispiel erläutert habe: Werden beispielsweise zwei Unternehmen das eine in Italien, das andere in Frankreich jeweils zu einer Geldbuße gleicher Höhe, ausgedrückt in Rechnungseinheiten, verurteilt, so ist die tatsächliche Wirkung für das letztgenannte Unternehmen größer als für das erstgenannte. Die Rechnungseinheit wird ihnen nämlich zu 625 Lire beziehungsweise 5,55 Franken in Rechnung gestellt, während man am freien Devisenmarkt zur Zeit für den letztgenannten Betrag 860 Lire erhält, also 38 % mehr als nach der beim IWF angemeldeten Parität" Eine solche Diskriminierung sei noch offenkundiger, wenn gleichzeitig Unternehmen aus der Gemeinschaft und von außerhalb der Gemeinschaft verurteilt würden, wobei letzteren die Wahl der Währung, in der sie zahlen, überlassen bleibe. Centrale Suiker Maatschappij, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Süddeutsche Zucker AG, Südzucker-Verkauf GmbH und Pfeifer & Langen machen insgesamt inhaltlich die gleichen Argumente geltend wie die Antragstellerinnen und tragen unter anderem noch folgendes vor: Nach Auffassung von Centrale Suiker Maatschappij ergibt sich aus Artikel 15 der Verordnung Nr. 17, daß die Kommission und der Gerichtshof keine in nationaler Währung ausgedrückten Geldbußen verhängen können. Die Höhe der Geldbußen beruhe auf der Schwere der von jedem der betroffenen Unternehmen jeweils begangenen Verstöße. Im vorliegenden Fall habe diese Überlegung zu einer Abstufung der Bußen nach Rechnungseinheiten geführt. Das so hergestellte Gleichgewicht werde erschüttert, wenn das jeweils betroffene Unternehmen die Geldbuße in seiner Landeswährung bezahlen müsse. Raffinerie Tirlemontoise trägt vor, die in Klammern gesetzte Angabe in Landeswährung ausgedrückter Beträge beruhe auf der Notwendigkeit, die Rechnungseinheit, in der die Verbindlichkeit ausgedrückt werde, in eine tatsächlich ausgegebene und umlaufende Währung umzurechnen. Diese Notwendigkeit sei nicht nur dem Gemeinschaftsrecht eigen, sie ergebe sich vielmehr in allen auf einer 451

7 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN UND 44/73 nicht tatsächlich umlaufenden Währung aufbauenden Systemen. Das Schrifttum über die rechtlichen Aspekte der Währungsprobleme sei aber einer Meinung darin, daß der Betrag einer Verbindlichkeit nur durch die Währung bestimmt werde, in der die Verbindlichkeit ausgedrückt sei, während die Umrechnung in Landeswährung nur eine Zahlungsmodalität darstelle. Vorliegend werde also der Umfang der Verbindlichkeit ausschließlich durch eine bestimmte Anzahl Rechnungseinheiten festgelegt. In Wirklichkeit bestehe allerdings die vorerwähnte Notwendigkeit" nur, wenn die Geldbuße im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müsse, da dann die Vollstreckungsbeamten Schwierigkeiten haben könnten, wenn sie auf der Grundlage eines in anderer Währung als der Währung des Staates, in dem vollstreckt werde, ausgedrückten Betrages vorgingen (solche Schwierigkeiten ergäben sich übrigens nicht in allen Ländern; in Deutschland und in Italien beispielsweise verurteilten die Gerichte auch zur Zahlung in fremder Währung). Die erwähnte Notwendigkeit trete jedenfalls bei freiwilliger Zahlung des Schuldners nicht auf. Dann stehe es diesem nämlich frei, in Ubereinstimmung mit den die Beseitigung der Abschottung der nationalen Märkte verfolgenden Grundsätzen der Artikel 3 Buchstabe c und 67 EWG-Vertrag unter den verschiedenen Gemeinschaftswährungen zu wählen. Da die Rechnungseinheit durch Bezugnahme auf einen bestimmten Feingoldgehalt definiert werde (Art. 10 der Haushaltsordnung vom ), müsse für die Berechnung des Umrechnungskurses auf die Goldparität der Währung, in der gezahlt werde, zurückgegriffen werden. Dies führe zum Kurs von 625 Lire für eine RE, welchen im übrigen sowohl der Gerichtshof als auch die Kommission benutzt hätten, wenn es um die Festsetzung von Geldbußen gegen italienische Unternehmen gegangen sei (vgl. zum einen das Urteil vom in den Rechtssachen 6 und 7/73 Commercial Solvents, Slg. S. 261, und zum anderen die Entscheidung der Kommission, zu der das hier auszulegende Urteil ergangen ist). Es komme nicht darauf an, daß die Definition der Rechnungseinheit durch Bezugnahme auf einen Feingoldgehalt nicht mehr genau den wirklichen Marktverhältnissen entspreche. Die Kommission habe dem Rat vorgeschlagen, die Haushaltsordnung dahingehend zu ändern, daß die RE auf einem Korb" von Gemeinschaftswährungen beruhe und nach den Tageskursen des Devisenmarktes in nationale Währung umgerechnet werde (ABl. C 171 vom ). Solange jedoch diese Änderung noch nicht vorgenommen sei, treffe der von den Unternehmen vertretene Standpunkt zu. Sucres et Denrées vertritt die Auffassung, die gesamte Ziffer 3 Buchstabe b des streitigen Urteils sei vom Gerichtshof auszulegen. Mangels ausdrücklicher Regelung sei im Wege der Analogie die Regel des Artikels 27 der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 über die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und den Umrechnungskurs der RE in Landeswährung auf die Unternehmen anzuwenden. Die Verordnung Nr. 17 sage nicht, in welcher Währung zu zahlen sei. Insbesondere gebe es keine Regel zur Bestimmung der Kriterien (Sitz laut Gesellschaftsvertrag, tatsächlicher Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung, usw.), wonach einem bestimmten Unternehmen Zahlung in einer bestimmten Landeswährung aufzugeben wäre. Außerdem würden alle an die Lokalisierung des Unternehmens anknüpfenden Kriterien zum einen bei multinationalen Konzernen Schwierigkeiten bereiten und zum anderen bei in Drittländern ansässigen Unternehmen die Bestimmung der Währung, in der zu zahlen ist, unmöglich machen. Auf jeden Fall sei allein der Rat und nicht der Gerichtshof zur Regelung dieser Frage befugt. 452

8 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION Endlich beweise schon der Umstand, daß das streitige Urteil die in nationaler Währung ausgedrückten Beträge nur in Klammern gesetzt habe, daß diese nur als Hinweis von Bedeutung seien. Süddeutsche Zucker AG und Südzucker- Verkauf GmbH vertreten ebenfalls die Auffassung, die Kommission und der Gerichtshof müßten den für die Unternehmen verbindlichen Betrag der Geldbuße in RE ausdrücken. Diese Organe seien deswegen nicht gehindert, zugleich auch den entsprechenden Betrag in Landeswährung anzugeben. Eine solche Umrechnung sei sogar notwendig, weil die Geldbußen nicht in RE bezahlt werden könnten; die Umrechnung sei jedoch rechtlich nur im Falle der Zwangsvollstreckung von Bedeutung. Müßte man vom Tageskurs an den Devisenbörsen ausgehen, so könnte ein Unternehmen, das in einer anderen als seiner nationalen Währung zahle, gezwungen sein, einen wesentlich höheren Betrag zu zahlen als ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße über den gleichen Betrag von RE festgesetzt worden sei, das aber in seiner eigenen Landeswährung zahle. Neben einigen bereits dargestellten Argumenten macht Pfeifer & Langen geltend, die von der Kommission vertretene Auffassung würde wegen der Schwankungen der Tageskurse ein Element der Willkür in das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft einführen. Diese Auffassung beeinträchtige auch die Vergleichbarkeit gegen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten verhängter Geldbußen und damit die Transparenz" der Entscheidungen der Kommission und der Urteile des Gerichtshofes. Nichts berechtige die Kommission dazu, die Umrechnung der Rechnungseinheit in eine nationale Währung zum offiziellen Kurs nur dann anzuerkennen, wenn das betreffende Unternehmen in der Währung des Landes zahle, in dem es seinen Sitz hat. Diese Auffassung bedeute in der Praxis, daß Geldbußen nur in der Währung des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, festgesetzt würden, was im Gegensatz zum klaren Wortlaut des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 stehe. Der Gerichtshof habe in den Gründen des streitigen Urteils an keiner Stelle erwähnt, daß er bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen die Auswirkungen der Umrechnung der in RE ausgedrückten Beträge in nationale Währung berücksichtigt habe. Dies hätte der Gerichtshof aber tun müssen, wenn er die Umrechnung für zwingend gehalten hätte. Der Gerichtshof habe deshalb, indem er auch einen Betrag in Landeswährung angegeben habe, lediglich den Unternehmen die notwendigen Berechnungen erleichtern wollen. Die Kommission teilt zunächst mit die im streitigen Urteil zu Geldbußen verurteilten Unternehmen hätten sämtlich mit Ausnahme der Südzucker-Verkauf GmbH, die der Kommission zunächst ihre Absicht in Deutscher Mark zu zahlen, mitgeteilt jedoch später davon Abstand genommen habe, um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten in italienischen Lire gezahlt und dabei als Wert einer RE 625 Lire zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen habe sich der Wert der italienischen Lira am Devisenmarkt im Mittel etwa 40 % unter der gegenüber dem IWF mitgeteilten Parität bewegt. Die Zahlungen dieser Währung habe den Unternehmen also einen erheblichen, zwischen 33 % beim französischen Franken und 43 % bei der Deutschen Mark liegenden Gewinn gebracht. Die Kommission schildert sodann die Entwicklung ihrer Praxis bei der Festsetzung von Geldbußen: Anfangs habe sie sich darauf beschränkt, die Geldbußen in RE festzusetzen. In einem Fall, in dem sie die Zwangsvollstreckung habe einleiten müssen, habe sich herausgestellt, daß der Titel nicht vollstreckbar gewesen sei, weil das betreffende nationale Recht die Vollstreckung eines auf RE lautenden Titels nicht zuließ. 453

9 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 Diese Erfahrung habe sie ab 1972 veranlaßt, die Geldbußen nicht mehr nur noch in RE auszudrücken, sondern sie zugleich auch in die nationale Währung des betreffenden Unternehmens umzurechnen, und zwar auf der Basis der für diese Währung beim IWF angemeldeten Parität. Bei innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen habe sie den Betrag der Geldbuße in der am Hauptsitz des Unternehmens geltenden Landeswährung ausgedrückt In den übrigen Fällen habe sie die Währung des Mitgliedstaats gewählt, in dem das betreffende Unternehmen eine bei mehreren: die wichtigste Tochtergesellschaft besitzt, oder aber die Währung des Landes, in dem das Unternehmen Guthaben besitzt in die gegebenenfalls vollstreckt werden könnte. Soweit die Unternehmen die Entscheidung der Kommission nicht angefochten hätten, hätten sie die Geldbuße in der in der Entscheidung angegebenen nationalen Währung bezahlt. Der Gerichtshof sei dieser Praxis gefolgt (vgl. das Urteil Commercial Solvents und das hier auszulegende Urteil). In dem erstgenannten Urteil habe der Gerichtshof in den der Urteilsformel vorangestellten Hinweisen auf die Rechtsgrundlage gesagt: aufgrund der Haushaltsordnung vom 30. Juli 1968, insbesondere ihres Artikels 17", und sich damit für die Umrechnung der RE in Landeswährung auf die seinerzeit geltende Haushaltsordnung gestützt Der Umstand, daß der Gerichtshof im streitigen Urteil nicht mehr besonders auf die Haushaltsordnung hingewiesen hat erkläre sich daraus, daß er in der Zwischenzeit die Übung aufgegeben habe, in seinen Urteilen der Urteilsformel besondere Hinweise auf die Rechtsgrundlagen voranzustellen. In andere Gebiete des Gemeinschaftsrechts, nämlich das von der Hohen Behörde der EGKS eingerichtete Ausgleichssystem für Schrott, betreffenden Urteilen (Urteile vom in den Rechtssachen 111/63 Lemmerz- Werke Slg. S. 893, und 37/64 Mannesmann Slg. S. 951) habe der Gerichtshof Überlegungen angestellt die vielleicht auch im vorliegenden Fall gelten könnten, insbesondere daß die RE nur ein Berechnungsmittel" sei und die Verbindlichkeiten der Unternehmen, selbst wenn... in Rechnungseinheiten errechnet..., tatsächlich in Landeswährung festgesetzt worden" seien. Die vorliegenden Anträge seien zulässig, weil der vorausgegangene Schriftwechsel klar einen Streit über Sinn und Tragweite des streitigen Urteils habe erkennen lassen. Zwar sei die Streitfrage im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht erörtert worden, der Gerichtshof habe über sie aber entschieden, indem er die Geldbußen sowohl in RE als auch in Landeswährung ausgedrückt habe. Zur Frage der Begründetheit des Antrags müßten zunächst die Artikel 207 bis 209 EWG-Vertrag und die Haushaltsordnung vom 25. April 1973 herangezogen werden, die die Kommission im einzelnen untersucht. Insbesondere entspricht nach Auffassung der Kommission die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Finanzbeiträge an die Gemeinschaft in ihrer eigenen Landeswährung zu zahlen, den Erfordernissen der Ausführung des Haushaltsplans, der die Zahlung der von ihm vorgesehenen Ausgaben mittels eines Minimums von Guthabentransferierungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat (vgl. Art 208 Abs. 1 Satz 2 EWG-Vertrag) sicherstellen müsse. Die eben erwähnten Vorschriften gälten ihrem Wortlaut nach nur für die Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten. Die in Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 enthaltene Verweisung auf die Haushaltsordnung beziehe sich zum einen auf die Definition der RE und ihren als Feingoldgehalt ausgedrückten inneren, theoretischen Wert, zum anderen auf die Vorschrift über die Umrechnung in Landeswährung, die den äußeren, wirklichen Wert der RE bestimme. Die RE sei keine 454

10 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION Währungseinheit, sondern nur eine Bezeichnung für Buchhaltungszwecke; die Definition einer Rechnungseinheit ohne Festlegung eines Umrechnungssystems habe keinen Sinn. Jedoch müsse ein Umrechnungssystem, wenn es vollständig sein solle, auch bestimmen, in welche Währung ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag umzurechnen sei. Hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten enthalte die Haushaltsordnung eine ausdrückliche Bestimmung; hinsichtlich der anderen aufgrund von Gemeinschaftsverordnungen in RE ausgedrückten Mittel könne eine Verweisung auf die Haushaltsordnung nur dann wirksam sein, wenn sie vollständig sei. Eine abweichende Auffassung lasse letztlich dem Schuldner die Wahl der Währung, die den wirklichen Wert einer in RE ausgedrückten Verbindlichkeit bestimme. In diesem Sinne müsse Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 ausgelegt werden, der übrigens zu einer Zeit erlassen worden sei, als die Haushaltsmittel allein aus Beiträgen der Staaten bestanden hätten; die Verordnung habe deshalb die von ihr eingeführten Geldbußen und Zwangsgelder den Beiträgen gleichgestellt. Die Geldbußen müßten deshalb notwendigerweise in einen in Landeswährung ausgedrückten Betrag umgerechnet werden, der dann den Umfang der Verbindlichkeit bestimme. Die Kommission meint, der Gerichtshof habe aus diesen Überlegungen in dem umstrittenen Urteil Rechnungseinheiten in Landeswährung umgerechnet Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt daß die Kommission es hinnehme, wenn die Unternehmen in anderer Währung als in ihrer Entscheidung oder im Urteil des Gerichtshofes angegeben zahlten. Diese den Unternehmen eröffnete Möglichkeit sei nicht mit der oben erörterten Frage zu verwechseln. Eine gewisse Freiheit der Zahlungsbedingungen sei etwas ganz anderes als Freiheit bei der Festlegung des wirklichen Betrages einer Verbindlichkeit. Eine Verbindlichkeit müsse, um insbesondere im Wege der Zwangsvollstrekkung eintreibbar zu sein, genau bestimmt sein. Nur unter diesen Voraussetzungen lasse sich eine liberale Haltung der Kommission zur Frage der Währung, in der gezahlt wird, rechtfertigen. Eine solche Zahlungsmöglichkeit vertrage sich unter anderem auch mit der Notwendigkeit, der Gemeinschaft verfügbare Mittel in den Währungen aller Mitgliedstaaten zu sichern, die zwar bei der Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten bestehe, bei unvorhersehbaren Einnahmen von geringer Höhe wie den von den Unternehmen zu zahlenden Geldbußen jedoch nicht. Es dürfe nicht übersehen werden, daß es auf keinem anderen Gebiet des Gemeinschaftsrechts dem Schuldner überlassen sei, in der Währung seiner Wahl mit befreiender Wirkung zu zahlen; überall da, wo die RE als buchhalterisches Hilfsmittel verwendet werde (EAGFL, Sozialfonds, Regionalfonds, usw.), müßten die Verbindlichkeiten oder Forderungen in eine bestimmte nationale Währung umgerechnet und in ihr bezahlt werden. Das Argument, die Auffassung der Kommission laufe auf eine Diskriminierung der in Ländern mit starker Währung ansässigen Unternehmen gegenüber Unternehmen aus Ländern mit weniger starker Währung hinaus, sei nicht begründet. Zunächst einmal habe das auszulegende Urteil keine Bußen gegen italienische Unternehmen festgesetzt welche mithin gegenüber Unternehmen aus Mitgliedstaaten mit stärkerer Währung als der Lira nicht hätten begünstigt werden können. Sodann setze eine Diskriminierung begrifflich die ungleiche Behandlung gleichartiger oder vergleichbarer Sachverhalte voraus; die Festsetzung einer Geldbuße in RE und die Umrechnung in die Währung des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz habe, bewirke aber gerade, daß die Unternehmen gleichbehandelt würden. Denn ein Unternehmen übe seine Tätigkeit hauptsächlich in dem Staat aus, in dem es seinen Hauptsitz habe; entscheidend für Kosten und Erlöse des Unternehmens sei 455

11 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 also die Währung dieses Landes. Die Schwankungen dieser Währung an den Devisenmärkten oder, mit anderen Worten, die Schwankungen ihres Außenwertes hätten keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Unternehmen. Man müsse den Außenwert einer Währung von ihrem Binnenwert unterscheiden, weil letzterer nicht notwendig und unmittelbar den Bewegungen der Devisenmärkte folge. Wollte man zulassen, daß die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Geldbußen zur Goldparität der Lira bezahlten, so bedeute das die Gewährung eines Vorteils, in dessen Genuß die italienischen Unternehmen nicht kommen könnten. Die von den Antragstellerinnen vertretene Auffassung habe ihren Grund in Wirklichkeit in dem Wunsch, sich Möglichkeiten zur Spekulation offenzuhalten. Schließlich ständen die Antragstellerinnen mit ihrer Auffassung auch noch vor der Schwierigkeit, daß diese nicht einmal Gleichheit unter den außeritalienischen Unternehmen herstelle, weil das Verhältnis der Deutschen Mark, des französischen und des belgischen Franken sowie des Gulden, einerseits, zur italienischen Lira, andererseits, nach den Kursen an den Devisenbörsen nicht einmal das gleiche sei. IV Mündliches Verfahren In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1976 haben die Antragstellerinnen, die Firmen Raffinerie Tirlemontoise und Pfeiffer & Langen sowie die Kommission ihre im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel näher ausgeführt. Sie haben insbesondere folgendes neu vorgetragen: Béghin Say erklärt, der Gerichtshof habe die in der Entscheidung der Kommission verwendete Formel, wonach gegen ein bestimmtes Unternehmen eine Geldbuße in Höhe eines bestimmten Betrages von Rechnungseinheiten, das sind x französische Franken", festgesetzt wird, nicht wiederholt. Der Gerichtshof habe, indem er den Betrag in Landeswährung in Klammern angab, erkennen lassen, daß dieser Betrag nur als Hinweis von Bedeutung sei. Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den das Ausgleichssystem für Schrott betreffenden Rechtssachen könne die Kommission nichts herleiten, da es sich in jenen Fällen um Verbindlichkeiten gehandelt habe, die in Landeswährung beziffert und geschuldet gewesen seien und deren Umrechnung in Rechnungseinheiten nur zur Vereinfachung der Argumentation erfolgt sei. Die Argumentation der Kommission sei in sich widersprüchlich: Einerseits lasse sie zu, daß in einer anderen als der Landeswährung des Mitgliedstaates gezahlt werde, in dem das betroffene Unterneh men seinen Sitz hat, andererseits verlange die Kommission, daß dieses Unternehmen sich dabei nicht an den Gegenwert der Rechnungseinheit halte. Die Auffassung der Kommission mißachte den Grundsatz, auf dem Artikel 67 des Vertrages beruhe, wonach die Mitgliedstaaten, was den freien Kapitalverkehr angeht, untereinander... schrittweise... alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts [aufzuheben]". Denn diese Auffassung führe, wie bereits im schriftlichen Verfahren dargelegt, dazu, beispielsweise einem italienischen Unternehmen zu erlauben, seine Verbindlichkeit durch Zahlung eines Betrages in Lire zu begleichen, der deutlich unter dem liege, den ein nichtitalienisches Unternehmen zahlen müsse, gegen das eine Geldbuße über den gleichen Betrag in RE festgesetzt worden ist. Générale sucrière ergänzt seine schriftlichen Anträge dahingehend, der Gerichtshof möge die Kosten des Verfahrens der Kommission auferlegen. 456

12 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION Dieses Unternehmen trägt vor, die Kommission habe versäumt zu erklären, warum sie ihre eigenen Antworten auf die Anfragen der Herren Vredeling und Cousté nicht mehr für gültig ansehe. Die Kommission meine, die von ihr vertretene Lösung benachteilige die Unternehmen in Ländern mit starker Währung nicht, weil für Kosten und Erlöse eines Unternehmens die Währung des Landes entscheidend sei, in dem es seinen Hauptsitz hat. Diese Auffassung stoße auf einen rechtlichen und einen tatsächlichen Einwand: In rechtlicher Hinsicht sei zunächst zu bemerken, daß diese Auffassung darauf hinauslaufe, Zahlung in der Währung des Landes vorzuschreiben, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Zum einen schweige aber die Verordnung Nr. 17 zu der Frage, in welcher Währung Geldbußen zu zahlen sind, und zum anderen könne die Bestimmungen des Hauptsitzes" in gewissen Fällen, die Générale sucrière erläutert, beträchtliche Schwierigkeiten bereiten. Die Behauptung der Kommission, jedes Unternehmen sei in den durch die Währung maßgeblich mitbestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang seines Landes eingebunden, setze eine völlige Abschottung der nationalen Märkte voraus, während es doch gerade Aufgabe der Kommission sei, die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu fördern. In tatsächlicher Hinsicht sei die These nicht zu halten, daß jedes Unternehmen seine Tätigkeit hauptsächlich in dem Land entfalte, in dem es seinen Hauptsitz hat. Dies sei beispielsweise nicht der Fall bei den meisten Holding-Gesellschaften oder bei gewissen Gesellschaften mit ausländischen Tochtergesellschaften, die größer sind als die Muttergesellschaft. Ganz allgemein hätten die meisten Unternehmen aus der Gemeinschaft Forderungen auch in anderen Mitgliedstaaten als in demjenigen, in dem sich ihr Sitz befindet Nichts hindere sie daran, etwaige Geldbußen mittels Umtausch dieser Devisen in ihrer Landeswährung zu bezahlen, so daß der in einer schwachen Währung ausgedrückte Betrag einer Geldbuße für das betroffene Unternehmen keine wirkliche Last darstelle, der es sich nicht entziehen könne. Deswegen sei die von der Kommission gemachte Unterscheidung zwischen dem Binnenwert und dem Außenwert einer Währung der wirtschaftlichen Realität vollkommen fremd. Die Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge, stellt die Entscheidung jedoch in das Ermessen des Gerichtshofs. Die in der im Hauptverfahren angefochtenen Entscheidung verwendete Formel Geldbuße in Höhe von soundsoviel Rechnungseinheiten, das sind... französische Franken [Deutsche Mark]" habe nur dahin verstanden werden können, daß jedes Unternehmen den in seiner Landeswährung ausgedrückten Betrag schuldete. Die Unternehmen hätten aber die Entscheidung insoweit nicht angefochten, wahrscheinlich deswegen, weil die Lira der offiziellen Parität viel näher gewesen sei als jetzt. Hätte der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission voll bestätigt und die Urteilsformel also gelautet: Die Klagen werden als unbegründet abgewiesen", so hätten die Unternehmen ihre Rüge nicht mehr vorbringen können. Offenbar hätten die Unternehmen Zweifel an der Rechtslage erst bekommen, als sie feststellten, daß sie durch Zahlung in Lire erheblich sparen konnten. Wenn die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Zulässigkeit der Anträge dennoch bejaht habe, so sei dies aus Gründen der Prozeßökonomie geschehen. In der Sache stimmten die Kommission und zumindest einige der Unternehmen, die hier Stellung genommen haben, dahin überein, daß das Urteil des Gerichtshofs, um vollstreckbar zu sein, die Geldbußen in Landeswährung habe umrechnen müssen. Das bedeute aber, daß die Angabe in nationaler Währung nicht nur 457

13 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 als Hinweis zu verstehen, sondern zwingend sei. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 beschränke sich darauf, einen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Geldbuße festzusetzen ist Dabei beziehe sich diese Vorschrift auch auf den Umsatz des betroffenen Unternehmens, also eine notwendigerweise in Landeswährung ausgedrückte Größe. Nun sei es aber unmöglich, für mehrere beteiligte Unternehmen die Merkmale der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung einheitlich anzuwenden, ohne dabei den jeweiligen Umsatz der Betroffenen zu berücksichtigen. Deshalb habe die Kommission die Geldbußen immer nach dem Umsatz berechnet. Dies bedeute, daß der Betrag der Geldbußen ebenfalls in Landeswährung festgesetzt werden müsse. Die Unternehmen seien auch im Irrtum über die Rolle der Rechnungeinheit. Diese sei nämlich nur ein Bezugswert welcher die Umrechnung in Landeswährung umfasse. Die Auffassung der Unternehmen mache aus der RE eine Rechnungswährung bei der Festsetzung von Geldbußen, während sie für alle anderen Einnahmen der Gemeinschaft (eigene Mittel, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten) nur eine buchhalterische Bezeichnung sei, die der Umrechnung bedürfe, um eine konkrete Bedeutung zu gewinnen. Die Auffassung der Antragstellerinnen laufe darauf hinaus, dem Schuldner in einem gewissen Rahmen die Bestimmung des Umfanges seiner Verbindlichkeit zu überlassen; das stehe im Widerspruch zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Auffassung der Kommission, welche diese näher darlegt werde durch die auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts, etwa bei der Verwaltung des EAGFL oder der Erhebung der Zölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif, angewendeten Regeln bestätigt. In keinem dieser Fälle sei es dem Schuldner überlassen, die Währung für seine Zahlung zu wählen. Die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr hätten mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun. Es sei bereits zweifelhaft, ob man einen zur Bezahlung einer Geldbuße bestimmten Betrag als Kapital bezeichnen könne. Die Kommission habe zwar Zahlungen in einer anderen Landeswährung als derjenigen, in der die Bußen festgesetzt worden waren, angenommen, sie sei dabei jedoch nicht einer für sie verbindlichen Regel gefolgt sondern dem vielleicht übertriebenen Bemühen, den Unternehmen die für sie günstigsten Finanzdispositionen zu erlauben. Wäre die von den Unternehmen erhobene Rüge der Diskriminierung wirklich begründet so müsse man einräumen, daß Artikel 207 des Vertrages selbst eine Diskriminierung zu Lasten der Mitgliedstaaten mit starker Währung vornehme; dies habe kein einziger Mitgliedstaat jemals gerügt. Und schließlich stehe es, wenn die Auffassung der Antragstellerinnen zuträfe, beispielsweise den zur EGKS-Umlage verpflichteten Unternehmen frei, ihre Verbindlichkeiten in der schwächsten Währung der Gemeinschaft zu begleichen, was zu einer erheblichen Verminderung der Einnahmen der EGKS und damit zu einem Verlust an Ansehen auf dem Kapitalmarkt führe. Pfeifer & Langen meint es hätte keinen Unterschied gemacht wenn der Gerichtshof sich der Formel der Kommission (... das sind x französische Franken") bedient hätte, da beide Organe jedenfalls an die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gebunden seien. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 sei vollkommen sinnlos, wenn der Umfang der Verbindlichkeit durch den in nationaler Währung bezifferten Betrag bestimmt würde. Deswegen sei die Behauptung der Kommission irrig, die Unternehmen hätten eine wesentliche Einsparung erzielt". 458

14 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION Die Vorschrift des Artikels 207 des Vertrages, wonach die Mitgliedstaaten ihre Finanzbeiträge der Gemeinschaft in ihrer Landeswährung zur Verfügung zu stellen haben, werde sinnlos, wenn auch beim Fehlen einer solchen Vorschrift der Schuldner keine Möglichkeit habe, seine Verbindlichkeit in beliebiger Landeswährung zu begleichen. Für die Unternehmen ergebe sich diese Möglichkeit übrigens auch aus dem Umstand, daß der Rat beim Erlaß der Verordnung Nr. 17 davon abgesehen habe, eine entsprechende Regelung wie in der vorgenannten Vorschrift zu treffen. Es sei unzulässig, die Rechnungseinheit von der Goldparität zu lösen, wenn es um Abgaben von Unternehmen geht, während die Rechnungseinheit gemäß dem Vertrag bei Abgaben der Mitgliedstaaten an die Goldparität gebunden sei. Das Argument, die Unternehmen hätten angeblich Einsparungen gemacht, treffe nicht zu, weil der Vertrag selbst den Mitgliedstaaten mit schwacher Währung solche Einsparungen" erlaube. Es sei ohne Bedeutung, daß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 auch auf den Umsatz Bezug nehme, weil die Kommission eingeräumt habe, daß der Umsatz in Rechnungseinheiten umzurechnen sei. Die von den Antragstellerinnen vertretene Lösung bedeute nicht, daß diese selbst den Umfang ihrer Verbindlichkeit bestimmen könnten; dieser ergebe sich eindeutig aus der Goldparität der Währung, in der gezahlt wird. Man könne den Unternehmen auch nicht Spekulationen" vorwerfen, denn dieser Ausdruck bezeichne ein Verhalten im Hinblick auf ein künftiges ungewisses Ereignis, während es im 'vorliegenden Fall keinerlei Ungewißheit gebe. Die Unternehmen hätten die Nachteile des gegenwärtigen Währungssystems zu tragen; man könne ihnen nicht zum Vorwurf machen, daß sie auch von den gelegentlichen Vorteilen dieses Systems Gebrauch machten. Raffinerie Tirlemontoise trägt vor, die Kommission habe in einer Fußnote zu einer früheren Bußgeldentscheidung den Umrechnungskurs in den Währungen aller Mitgliedstaaten angegeben, einschließlich derjenigen, aus denen kein Unternehmen betroffen war; in dem Begleitschreiben habe sie alle Konten aufgeführt, die sie in irgendeinem Mitgliedstaat unterhält. Aus dieser Praxis ergebe sich, daß die Unternehmen die Währung für ihre Zahlung frei hätten wählen können. Die Kommission könne nichts daraus herleiten, daß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 auch auf den Umsatz Bezug nehme. Einmal habe sie eingeräumt, daß sie den Umsatz zur offiziellen Parität in Rechnungseinheiten umrechne; es er-' scheine aber angemessen, beim umgekehrten Vorgang die gleiche Parität einzuhalten. Zum anderen stelle der Umsatz des betroffenen Unternehmens nur einen von vielen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten dar; man könne also aus der Erwähnung dieses Wertes in der genannten Bestimmung keine mathematischen Schlüsse" ziehen. Schließlich liege das Argument der Kommission neben der Sache, wenn die Unternehmen ihren Umsatz in mehreren Mitgliedstaaten erzielten. Die Auffassung der Kommission führe zu einer noch größeren Zersplitterung des Gemeinsamen Markts. Verständlicherweise bemühe sich die Kommission zu erreichen, daß der Gerichtshof sich in seiner Entscheidung nur zu den für die Zahlung von Geldbußen geltenden währungsrechtlichen Regeln äußere. Da das aufgeworfene Problem jedoch für alle Gebiete des Gemeinschaftsrechts grundlegende Bedeutung habe, erscheine es wünschenswert, daß der Gerichtshof es umfassender betrachte. Er könne damit die bereits eingeleitete Entwicklung zur Einführung einer neuen europäischen Rechnungseinheit beschleunigen, welche die einzige Lösung zur Überwindung der derzeitigen Unzuträglichkeiten sei. Wegen Krankheit des Generalanwalts Mayras, der an der Sitzung vom 14. De- 459

15 URTEIL VOM VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41, 43 UND 44/73 zember 1976 teilgenommen hatte, mußte Herr Generalanwalt Warner dessen Aufgabe übernehmen. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet. In der erneuten Verhandlung vom 15. Februar 1977 haben die Parteien keine Ausführungen gemacht, sondern erklärt, sie nähmen auf die in der Sitzung vom 14. Dezember 1976 dargelegten Angriffs- und Verteidigungsmittel und die damals gestellten Anträge Bezug. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1977 vorgetragen. Entscheidungsgründe 1 Die Firma Générale sucrière und die aus der Fusion der früheren Firmen Say und Béghin hervorgegangene Firma Béghin-Say haben nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 102 der Verfahrensordnung beantragt, den sie betreffenden Teil von Ziffer 3 Buchstabe b des Tenors des Urteils des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 usw. (Suiker Unie u. a./kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. S. 1663) auszulegen, an denen die Firmen Générale Sucrière, Say und Béghin als Parteien beteiligt waren. 2/5 Mit diesem Urteil hatte der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 (ABl. L 140, S. 17 ff.) teilweise aufgehoben oder abgeändert; diese Entscheidung hatte gegen die genannten Firmen und eine Reihe weiterer Unternehmen wegen Verstößen gegen Artikel 85 oder 86 EWG-Vertrag unter anderem gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates Geldbußen verhängt, die in Rechnungseinheiten und in Landeswährung ausgedrückt worden waren. Im einzelnen hatte der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden, daß diese Geldbußen für Générale sucrière auf Rechnungseinheiten ( ,20 französische Franken)", für Say auf Rechnungseinheiten ( ,20 französische Franken)" und für Béghin auf Rechnungseinheiten ( französische Franken)" festgesetzt werden. Für die Feststellung der Parität der einzelnen in Rechnungseinheiten (im folgenden RE") ausgedrückten Beträge zu den jeweils entsprechenden Beträgen in Landeswährung hatte der Gerichtshof wie die Kommission in ihrer Entscheidung Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 zugrunde gelegt, wonach die in Artikel 15 bezeichnete RE die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaften vorgesehene Rechnungseinheit ist Er hatte somit Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 der Haushaltsordnung des Rates vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 116, S. 1) angewendet, wonach der Wert der RE 460

16 SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE / KOMMISSION 0, g Feingold beträgt und die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in RE ausgedrückt und in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden, und zwar unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen dem Feingoldgehalt der RE und dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht. 6 Nach Auffassung der Antragstellerinnen bestimmt sich der Umfang ihrer Verbindlichkeiten nach dem vom Gerichtshof in RE ausgedrückten Betrag, während der in Landeswährung ausgedrückte Betrag nur als Hinweis von Bedeutung ist, so daß die Antragstellerinnen mit befreiender Wirkung in der Landeswährung jedes beliebigen Mitgliedstaats, also auch in italienischer Lire hätten zahlen können, und zwar unter Umrechnung der RE in Lire nach dem vorgenannten Verfahren. 7 Die Kommission hat zwar nichts dagegen eingewendet, daß die Antragstellerinnen ihre Verbindlichkeiten in einer anderen Landeswährung der Gemeinschaft als dem französischen Franken begleichen. Sie ist jedoch der Auffassung, der Umfang der Verbindlichkeiten ergebe sich aus den vom Gerichtshof in dieser Währung festgesetzten Beträgen; deshalb müsse, falls die Antragstellerinnen in einer anderen Landeswährung mit befreiender Wirkung zu zahlen wünschten, die Umrechnung zu dem am Tag der Zahlung am freien Devisenmarkt geltenden Kurs erfolgen. 8 Die Antragstellerinnen und die Kommission beantragen jeweils sinngemäß, der Gerichtshof möge sein Urteil in Übereinstimmung mit der von der einen oder der anderen Seite vertretenen Auffassung auslegen. 9/11 1. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten und über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen". Diese Vorschrift verbietet der Kommission und gegebenenfalls dem Gerichtshof, Geldbußen festzusetzen, die außerhalb dieses Rahmens liegen. Soweit die Vorschrift für die Bestimmung dieses Rahmens auf die RE Bezug nimmt, sind Kommission und Gerichtshof gehalten, für die Umrechnung der RE in Landeswährung das sich aus Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 und den darin angezogenen Vorschriften ergebende Verfahren einzuhalten. 12/16 Hingegen enthält der Wortlaut von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 keinerlei Anhaltspunkte für den Schluß, Kommission und Gerichtshof seien ver- 461

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