Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

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1 Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) Stand: 12/2016 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestel-lung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-lung nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Zahlung 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über-sendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe-stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon aus-genommen sind Gegenforderungen des Käufers aus dem-selben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. III. Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge-ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wo-chen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffor-dern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des verein-barten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Zif-fer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig-keit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässig-keit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend ver- einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetre-ten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Ver-zug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Zif-fer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse die-ses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Er-füllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eige-nes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kauf-gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver-einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Ver-trag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. IV. Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu-nehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedri-ger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. V. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver-käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun-gen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für For-derungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammen-hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämt-liche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug-brief) dem Verkäufer zu. 2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Neben-leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu-fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis-tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes-sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen entbehrlich. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertrag-lich eine Nutzung einräumen. VI. Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in ei-nem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kun-den. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach-mängelansprüche. 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Aus-schluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzli-chen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetz-lichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen so-wie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur-sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kauf-vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf-tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi-schen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli-chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit ver-ursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor-genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garan-tie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkt-haftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt fol-gendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Ver-käufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels be-triebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustim-mung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

3 c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Tei-le kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. VII. Haftung für sonstige Schäden 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der re-gelmäßigen Verjährungsfrist. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III Liefe-rung und Lieferverzug abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel, Zif-fer 3 und 4 entsprechend. VIII. Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech-sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts-stand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge-meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. IX. Außergerichtliche Streitbeilegung 1. Kfz-Schiedsstellen a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild Meisterbetrieb der Kfz-Innung oder das Basisschild Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung oder Autohandel mit Qualität und Sicherheit, kön-nen die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t mit Ausnahme über den Kauf-preis die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz- Schieds-stelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kennt-nis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Mona-ten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Ein-reichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen. b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach de-ren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kos-ten nicht erhoben. 2. Hinweis gemäß 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Kfz-Reparaturbedingungen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) Stand: 12/ Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im I. Auftragserteilung Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auf-trags voraussichtlich zum Ansatz kommen. J. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtli-che oder in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. K. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. L. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu ertei-len und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. M. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftrag-nehmers. II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag 4. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so be-darf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Ein-zelfall vereinbart ist.

4 Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auf-tragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Be-rechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 5. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angege-ben werden. III. Fertigstellung 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder er-weitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auf-tragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 4. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stun-den schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragneh-mers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwerti-gen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Er-satz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auf-tragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Über- nahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstel-lung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 4. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflich-ten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder sei-nes Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 5. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höhe-rer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzöge-rungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Miet-fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auf-traggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. IV. Abnahme 7. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragge-ber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand inner-halb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aus-händigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausge-führt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 9. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Las-ten des Auftraggebers. V. Berechnung des Auftrages 3. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Er-satzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Ge-fahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 4. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschla-ges ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvor-anschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzu-führen sind. 5. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt vo-raus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. 6. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 7. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Vl. Zahlung 2. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens

5 jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 4. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragge-bers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gel-tend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrags-verhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine ange-messene Vorauszahlung zu verlangen. Vll. Erweitertes Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auf-trag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti-gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auf-tragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprü-che aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber ge-hört. Vlll. Haftung für Sachmängel 6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man-gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 7. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli-ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-gen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auf-traggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die ge-setzlichen Bestimmungen. 8. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 9. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflich-ten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach sei-nem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Ver-tragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver-treter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftrag-nehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. 10. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Ver-schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 11. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: c) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auf-tragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. d) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs-

6 unfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wen-den. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass die-sem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Ver-fügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. d) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjäh-rungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. IX. Haftung für sonstige Schäden 3. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausge-schlossen. 4. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmä-ßigen Verjährungsfrist. 5. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 4 und 5 entsprechend. X. Eigentumsvorbehalt Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht we-sentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur voll-ständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Xl. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftrag-geber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Ver-tragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. XII. Außergerichtliche Streitbeilegung 1. Kfz-Schiedsstellen 3. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraft-fahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Ge-samtgewicht von mehr als 3,5 t) oder mit dessen Einver-ständnis der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zustän-dige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schrift-satzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen. 4. Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechts-weg nicht ausgeschlossen. 5. Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 6. Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz- Schiedsstelle ausgehändigt wird. 7. Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg wäh-rend eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 8. Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. g) Hinweis gemäß 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil-nehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

7 Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) Stand: 12/2016 N. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 6. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kauf-vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflich-tet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 7. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise III. Zahlung 5. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über-sendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe-stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon aus-genommen sind Gegenforderungen des Käufers aus dem-selben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. IV. Lieferung und Lieferverzug 6. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge-ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 7. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lie-ferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist ver-kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäu-fers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 8. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Zif-fer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig-keit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han- delt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend ver-einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetre-ten wäre. 10. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 11. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse die-ses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Er-füllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 12. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eige-nes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kauf-gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver-einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Ver-trag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon un-berührt. 13. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, so-fern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksich-tigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumut-bar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeich-nung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus kei-ne Rechte hergeleitet werden. V. Abnahme 8. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu-nehmen. 9. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. VI. Eigentumsvorbehalt 3. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver-käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun-gen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

8 ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für For-derungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammen-hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämt-liche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug-brief) dem Verkäufer zu. 5. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Neben-leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu-fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis-tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes-sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadens-ersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kauf-gegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-ständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwer-tung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betra-gen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertrag-lich eine Nutzung einräumen. VII. Haftung für Sachmängel 12. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausü-bung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 13. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 14. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur-sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kauf-vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf-tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi-schen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli-

9 chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit ver-ursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor-genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. e) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. f) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt fol-gendes: e) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrie-ben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen An-zeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Be-stätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. f) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs-unfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebs-unfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Herstel-ler/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes aner-kannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. g) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kauf-gegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufver-trages geltend machen. h) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. VIII. Haftung für sonstige Schäden 9. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der re-gelmäßigen Verjährungsfrist. 10. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. Liefe-rung und Lieferverzug abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Zif-fer 3 und 4 entsprechend. IX. Gerichtsstand h) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech-sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts-stand der Sitz des Verkäufers. i) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge-meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Hinweis gemäß 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

10 n-verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) Stand: 12/2016 Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig-keit auf O. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine Pflichten des Käufers juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han- 8. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kauf-vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflich-tet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 9. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise III. Zahlung 7. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über-sendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 8. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe-stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon aus-genommen sind Gegenforderungen des Käufers aus dem-selben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. IV. Lieferung und Lieferverzug 9. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge-ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 10. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lie-ferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist ver-kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäu-fers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 11. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Zif-fer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

11 delt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend ver-einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetre-ten wäre. 14. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 15. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse die-ses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Er-füllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 16. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eige-nes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kauf-gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver-einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Ver-trag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon un-berührt. 17. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, so-fern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksich-tigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumut-bar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeich-nung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus kei-ne Rechte hergeleitet werden. V. Abnahme 10. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu-nehmen. 11. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. VI. Eigentumsvorbehalt 4. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver-käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun-gen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

12 ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für For-derungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammen-hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämt-liche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug-brief) dem Verkäufer zu. 7. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Neben-leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu-fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis-tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes-sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadens-ersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kauf-gegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwer-tung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betra-gen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertrag-lich eine Nutzung einräumen. VII. Haftung für Sachmängel 15. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausü-bung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 16. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 17. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur-sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kauf-vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf-tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi-schen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli-

13 chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit ver-ursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor-genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. g) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. h) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt fol-gendes: i) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrie-ben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen An-zeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Be-stätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. j) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs-unfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebs-unfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Herstel-ler/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes aner-kannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. k) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kauf-gegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufver-trages geltend machen. l) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 7. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. VIII. Haftung für sonstige Schäden 11. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 12. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. Liefe-rung und Lieferverzug abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Zif-fer 3 und 4 entsprechend. IX. Gerichtsstand j) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech-selund Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts-stand der Sitz des Verkäufers. k) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge-meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 4. Hinweis gemäß 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

14 Enster Str. 11, Meschede Tel / Fax: 0291 / zentrale@kh-hochsauerland.de Internet: RS-Nr. 18/2017 Schen/gh. 24. Januar 2017 Neue AGB zu verwenden ab 01. Februar 2017 Sehr geehrtes Innungsmitglied,

15 alle Betriebe ab einer Größe von elf Mitarbeitern, die AGB verwenden oder eine Homepage betreiben, sind ab dem dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Deshalb mussten die vom Kraftfahrzeuggewerbe empfohlenen AGB ergänzt werden. Die AGB haben wir als Anlage in Dateiform beigefügt, sie sind aber auch bei der Geschäftsstelle abrufbar. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte(n) I. bestehende AGB ausgetauscht und J. folgender Hinweis ins Impressum der Homepage aufgenommen werden Hinweis gemäß 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die bekannten Kfz-Schiedsstellen der Innungen sind keine Stellen nach o.g. Vorschrift und von der Neuregelung nicht betroffen. Weitere Informationen können der Ende des Monats erscheinenden Ausgabe des Tachometer sowie dem in der Anlage befindlichen Merkblatt entnommen werden. Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei Fragen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Kraftfahrzeuggewerbe-Innungen Arnsberg, Brilon und Meschede Friedhelm Steinke Josef Götte Winfried Guntermann Jochem Hunecke Obermeister Obermeister Obermeister Geschäftsführer

16 RECHT VERBRAUCHER- STREITBEILEGUNG

17 Informationspflichten Merkblatt für Kfz-Betriebe DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband (ZDK)

18 IMPRESSUM Herausgeber: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. Zentralverband (ZDK) Franz-Lohe- Straße Bonn Telefon: Telefax: Internet: Verantwortlich: Abteilung Recht, Steuern, Tarife Rechtsanwalt Ulrich Dilchert Verfasser: Abteilung Recht, Steuern, Tarife Rechtsanwalt Patrick Kaiser, LL.M. (Syndikusrechtsanwalt) Bildmaterial: Syda Productions-fo Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen übernommen werden. Copyright und Rechtsvorbehalt: Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Erscheinungsdatum: Januar 2017

19 INHALT A. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)... 4 I. Allgemeine Informationspflicht gemäß 36 VSBG Verbrauchervertrag AGB und/oder Webseite Ausnahme: 10 Beschäftigte Gebot der Freiwilligkeit Formerfordernisse Musterformulierung zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß 36 VSBG... 7 a) im Falle der Nichtteilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle... 7 aa) zusammen mit den AGB... 7 bb) auf der Webseite... 7 b) im Falle der freiwilligen Teilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle... 7 aa) zuständige Verbraucherschlichtungsstelle... 8 bb) Formulierung zur Teilnahmebereitschaft Folgen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten gemäß 36 VSBG... 9 II. Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit gemäß 37 VSBG Wer ist zur Information verpflichtet? Wann ist zu informieren? In welcher Form ist zu informieren Musterformulierungen zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß 37 VSBG a) im Falle der Nichtteilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle b) im Falle der Teilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle Folgen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten gemäß 37 VSBG B. Verordnung über Online-Streitbeteiligung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Richtlinie) I. Allgemeine Voraussetzungen Wer muss die Informationspflichten erfüllen Was sind Online-Kaufverträge, Online-Dienstleistungsverträge und Online Märkte II. Allgemeine und erweiterte Informationspflicht Allgemeine Informationspflicht

20 2. Erweiterte Informationspflicht Musterformulierung a) zur Erfüllung der allgemeinen Informationspflicht b) zur Erfüllung der erweiterten Informationspflicht Zweifelsfälle Folgen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten C. Checkliste D. Gesetzesunterlagen VSBG ODR-Verordnung

21 A. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Das VSBG beinhaltet zwei Informationspflichten für Unternehmer: Allgemeine Informationspflicht gemäß 36 VSBG und Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß 37 VSBG Im Einzelnen: I. Allgemeine Informationspflicht gemäß 36 VSBG Unternehmer sind ab dem gesetzlich verpflichtet, auf ihren Webseiten und/oder zusammen mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regelungen verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen. Von der Informationspflicht gemäß 36 VSBG ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Schiedsstellen keine Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des VSBG sind. Die Teilnahmebereitschaft an Verfahren vor den Kfz-Schiedsstellen bedeutet daher nicht, dass man sich zugleich für die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG bereit erklärt oder verpflichtet hat. Zu den Voraussetzungen des 36 VSBG: 1. Verbrauchervertrag Die Informationspflichten beziehen sich ausschließlich auf Verbraucherverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Beispielhaft seien der Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen oder auch Reparaturen genannt. Keine Anwendung finden die Informationspflichten auf Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmern. 4

22 Das Gesetz definiert einen Verbraucher wie folgt: 13 BGB Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden (sogenannte dual-use bzw. gemischte-verträge) kommt es künftig auf den überwiegenden Zweck an. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, handelt sie als Verbraucher. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Verbraucherin im Sinne des 13 BGB sein, wenn sie private Zwecke verfolgt und nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Die GbR gilt insoweit nicht als juristische Person, sondern ist als Gruppe rechtsfähig. Die Hinweise gemäß 36, 37 VSBG und Artikel 14 ODR-Verordnung beziehen sich ausdrücklich auf Verbraucher. Es ist daher unschädlich, wenn sie auch gegenüber Unternehmern genannt werden, z.b. bei Verwendung der Kfz-Reparaturbedingungen. Problematisch können ggf. solche Fälle sein, in denen der Kfz-Betrieb unterschiedliche Bedingungstexte für Verbraucher und Unternehmer verwendet und sich der vermeintliche Unternehmer im Nachhinein als Verbraucher herausstellt. In Zweifelsfällen sollte daher vor Vertragsschluss mit dem Kunden geklärt werden, ob dieser überwiegend zu privaten (Verbraucher) oder selbständig beruflichen Zwecken (Unternehmer) handelt. Das Ergebnis sollte zu Beweiszwecken handschriftlich im Vertrag festgehalten und gesondert unterschrieben werden. Formulierungsbeispiel im Falle eines Kaufvertrages: Hiermit erkläre ich, dass ich das Fahrzeug überwiegend zu meiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erwerbe und somit als Unternehmer handele. Ort/Datum Unterschrift Kunde 2. AGB und/oder Webseite Die Informationspflicht gilt nur dann, wenn der Kfz-Betrieb über eine Webseite verfügt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Zumindest eine dieser Voraussetzungen dürfte bei allen Kfz-Betrieben erfüllt sein. 5

23 3. Ausnahme: 10 Beschäftigte Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist die Zahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile. Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres. Kfz-Betriebe müssen daher mit Beginn des Kalenderjahres prüfen, ob sie zur Erfüllung der Informationspflichten verpflichtet sind. Liegt eine solche Verpflichtung nicht vor, können die neuen Bedingungstexte des ZDK (NWVB, GWVB, Kfz- Reparaturbedingungen und Teileverkaufsbedingungen, Stand 12/2016) trotzdem verwendet werden. Der darin enthaltene Hinweis auf die Nichtteilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG (siehe nachfolgende Ziffer 6 a) aa)) ist für Kfz-Betriebe insoweit unschädlich. Es sollte dann jedoch sichergestellt werden, dass alle übrigen vom Kfz-Betrieb gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls diesen Hinweis enthalten. Beachte: Die Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit gemäß 37 VSBG (siehe Abschnitt II) gilt auch für Kfz-Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten! 4. Gebot der Freiwilligkeit Eine gesetzliche oder sonstige Regelung, die Kfz-Betriebe zur Teilnahme an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichten, existiert nicht. Für Kfz-Betriebe ist die Teilnahme daher freiwillig. 5. Formerfordernisse Kfz-Betriebe müssen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich informieren. Zur Erfüllung der Informationspflichten auf Webseiten wird empfohlen, die Information in das Impressum aufzunehmen. 6

24 6. Musterformulierung zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß 36 VSBG a) im Falle der Nichtteilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle aa) zusammen mit den AGB Die neuen Bedingungstexte (NWVB, GWVB, Kfz-Reparaturbedingungen und Teileverkaufsbedingungen), Stand 12/2016, beinhalten folgenden Passus zur Erfüllung der Informationspflicht: Hinweis gemäß 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Kfz-Betriebe sollten auch alle weiteren von ihnen gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB`s (z.b. separat verkaufte Händleranschlussgarantien) überprüfen und um den vorgenannten Hinweis ergänzen. Alternativ kann der Hinweis auch auf einem gesonderten Beiblatt, welches dem Verbraucher übergeben wird oder in die Bestellund/oder Auftragsformulare aufgenommen werden. bb) auf der Webseite Ein gleichlautender Hinweis muss auf der Webseite des Kfz-Betriebs leicht zugänglich enthalten sein. Wir empfehlen hierzu die Aufnahme des unter aa) genannten Hinweises in das Impressum der Webseite. Die Informationspflicht gemäß 36 VSBG im Falle der Nichtteilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist mit der Verwendung des vorgenannten Hinweises in den AGB`s und/ oder Webseite erfüllt. 9. im Falle der freiwilligen Teilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle Sofern sich ein Kfz-Betrieb für eine Teilnahme an einem Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG entscheidet, muss er dies zusammen mit seinen AGB und/oder auf seiner Webseite zum Ausdruck bringen. Zusätzlich ist er verpflichtet, 7

25 auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, nebst deren Anschrift und Webseite, hinzuweisen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen. aa) zuständige Verbraucherschlichtungsstelle Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Stelle, die für die konkrete Verbraucherstreitigkeit sachlich und örtlich zuständig ist und deren Verfahren dem Unternehmer zur Teilnahme offen steht. Für den Kfz-Bereich zeichnet (derzeit) die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl ( verantwortlich. bb) Formulierung zur Teilnahmebereitschaft Eine unverbindliche Musterformulierung zur Teilnahmebereitschaft kann wie folgt lauten: Bei Verwendung der NWVB, GWVB, Kfz-Reparaturbedingungen oder Teileverkaufsbedingungen, Stand 12/2016 In Abweichung der umseitigen/aushängenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wir bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.v. Straßburger Straße Kehl am Rhein Telefon: Fax: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: Die Formulierung kann z.b. auf der Vorderseite des jeweiligen Bestell- und/oder Auftragsformulares aufgenommen werden. Der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sollte fortlaufend auf dessen Aktualität hin überprüft werden. Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen steht unter aucherschlichtungsstellen.html?nn= zur Verfügung. Ebenso sollten auch alle weiteren vom Kfz-Betrieb gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB`s um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden. 8

26 Informationen zum Verfahren vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl können einem Fragen- und Antworten-Katalog entnommen werden, der unter abrufbar ist. Bitte beachten Sie insbesondere auch die Kostenordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Hiernach betragen die Kosten für den Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt, regelmäßig 50 Euro 75 Euro 150 Euro 300 Euro 380 Euro 600 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro, bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro, bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro, bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich Euro, bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich Euro, bei Streitwerten von über Euro. Für den Verbraucher ist das Verfahren kostenlos, es sei denn, der Antrag des Verbrauchers ist als missbräuchlich zu werten. In diesem Fall werden dem Verbraucher 30,- Euro berechnet. Kfz- Betriebe können zudem kein Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl beantragen. Diese Möglichkeit steht nur Verbrauchern offen. Die Kosten- und Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl kann unter eingesehen werden. 7. Folgen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten gemäß 36 VSBG Werden die Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen. 9

27 12. Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit gemäß 37 VSBG Wenn sich eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag im Einzelfall nicht durch eigene Bemühungen beilegen lässt, hat der Unternehmer den Verbraucher über eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite in Textform hinzuweisen. Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Beispiel: Ein Kunde streitet sich mit einem Kfz-Betrieb über die Notwendigkeit der vorgenommenen Reparaturleistungen. Sämtliche Gespräche zwischen den beteiligten Parteien führen zu keiner Lösung und es ist absehbar, dass es diese auch nicht geben wird. In diesem Fall muss der Kfz- Betrieb den Verbraucher gemäß 37 VSBG informieren. Diese Pflicht gilt für alle Kfz-Betriebe, unabhängig davon, ob sie sich zur Teilnahme an einem Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit erklärt haben oder nicht und unabhängig von der Betriebsgröße. Zu den Voraussetzungen des 37 VSBG: 1. Wer ist zur Information verpflichtet? Die Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit gemäß 37 VSBG besteht für alle Unternehmer, d.h. unabhängig davon, ob sich der Kfz-Betrieb zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG bereit erklärt hat oder nicht und unabhängig von dessen Betriebsgröße (siehe Abschnitt I Ziffer 3). 2. Wann ist zu informieren? Das Gesetz gibt keinen konkreten Zeitpunkt vor. Der Hinweis sollte spätestens dann erfolgen, wenn erkennbar ist, dass sich die Streitigkeit nicht durch eigene Bemühungen beilegen lässt. 3. In welcher Form ist zu informieren Die Informationen sind dem Verbraucher in Textform (Papier, , Fax) zu übermitteln. Ein mündlicher Hinweis reicht nicht. Eine Unterschrift ist in der Information hingegen nicht erforderlich. 10

28 4. Musterformulierungen zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß 37 VSBG a) im Falle der Nichtteilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle Hinweis gemäß 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Die für (uns/firmenname) zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.v. Straßburger Straße Kehl am Rhein Telefon: Fax: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: Die (Firmenname oder Wir ) wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Im Falle von Streitigkeiten, die aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens oder aus Werkstattleistungen (Verwendung der GWVB oder Kfz-Reparaturbedingungen) resultieren, kann der vorgenannte Hinweis um folgenden Zusatz ergänzt werden: Hinweis zum Gebrauchtwagenkauf und zu Werkstattleistungen: Als Meisterbetrieb der Kfz-Innung nehmen wir (oder Firmenname) an Verfahren vor den branchenspezifischen Kfz-Schiedsstellen (Alternative zu Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des VSBG) teil. Die für uns zuständige Kfz-Schiedsstelle erreichen Sie unter: (Angabe der zuständigen Kfz-Schiedsstelle nebst Anschrift und Kontaktdaten). Informationen zu den Kfz-Schiedsstellen entnehmen Sie bitte unseren Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen oder Kfz-Reparaturbedingungen. Weitere Informationen zu den Kfz-Schiedsstellen stehen Ihnen unter zur Verfügung. 11

29 b) im Falle der Teilnahme an Verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle Hinweis gemäß 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Die für (uns/firmenname) zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.v. Straßburger Straße Kehl am Rhein Telefon: Fax: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: In Abweichung der von (uns/firmenname) verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären wir uns (erklärt sich die (Firmenname)) zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Im Falle von Streitigkeiten, die aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens oder aus Werkstattleistungen (Verwendung der GWVB oder Kfz-Reparaturbedingungen) resultieren, kann der vorgenannte Hinweis um folgenden Zusatz ergänzt werden: Hinweis zum Gebrauchtwagenkauf und zu Werkstattleistungen: Als Meisterbetrieb der Kfz-Innung nehmen wir ebenfalls an Verfahren vor den branchenspezifischen Kfz-Schiedsstellen (Alternative zu Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des VSBG) teil. Die für uns zuständige Kfz-Schiedsstelle erreichen Sie unter: (Angabe der zuständigen Kfz-Schiedsstelle nebst Anschrift und Kontaktdaten). Informationen zu den Kfz-Schiedsstellen entnehmen Sie bitte unseren Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen oder Kfz-Reparaturbedingungen. Weitere Informationen zu den Kfz-Schiedsstellen stehen Ihnen unter zur Verfügung. 12

30 5. Folgen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten gemäß 37 VSBG Werden die Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen. 18. Verordnung über Online-Streitbeteiligung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) Bereits seit dem sind Kfz-Betriebe, die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen, gemäß Artikel 14 der ODR-Verordnung verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der Europäischen Kommission zu setzen. Hierbei ist zwischen den allgemeinen und erweiterten Informationspflichten zu unterscheiden. Im Einzelnen: I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Wer muss die Informationspflichten erfüllen Gemäß Artikel 14 der ODR-Verordnung müssen in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Webseiten einen Link zur ODR-Plattform einstellen. Von den Informationspflichten nicht umfasst werden Rechtsgeschäfte, die im stationären Handel geschlossen werden. 13

31 2. Was sind Online-Kaufverträge, Online-Dienstleistungsverträge und Online Marktplätze Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Webseite oder auf anderem elektronischem Wege bestellt hat (Artikel 4 Abs. 1e ODR-Verordnung). Beispiel für einen Online-Kaufvertrag: Ein Kfz-Betrieb vertreibt Fahrzeuge, Ersatzteile, Zubehör etc. über seine Internetseite. Der Verbraucher nimmt eine verbindliche Bestellung direkt auf der Internetseite des Kfz-Betriebs vor. Beispiel für einen Online-Dienstleistungsvertrag: Ein Kfz-Betrieb bietet seinen Kunden an, für (bestimmte) Reparaturen verbindlich einen Werkstatttermin online zu buchen, d.h. einen Reparaturauftrag online abzuschließen. Ein Online Marktplatz bezeichnet einen Diensteanbieter, der es Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht, auf der Webseite des Online-Marktplatzes Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge abzuschließen. Beispiel für einen Online-Marktplatz: Ein typisches Beispiel für einen Online-Marktplatz stellen Plattformen wie Amazon und Ebay dar. Zu beachten ist, dass nicht nur die Plattformbetreiber selbst, sondern auch Kfz- Betriebe, die die jeweilige Plattform nutzen, die Informationspflichten gemäß Artikel 14 ODR-Verordnung erfüllen müssen. 14

32 II. Allgemeine und erweiterte Informationspflicht Es ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen und der erweiterten Informationspflicht. 1. Allgemeine Informationspflicht Kfz-Betriebe, die nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen gemäß VSBG bereit sind, müssen die allgemeine Informationspflicht gemäß Artikel 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung erfüllen. Hierzu ist ein leicht zugänglicher, klickbarer Link zur ODR-Plattform sowie die firmeneigene Adresse auf der Webseite anzugeben. 2. Erweiterte Informationspflicht Kfz-Betriebe, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen gemäß VSBG bereit erklärt haben, müssen neben dem leicht zugänglichen, klickbaren Link zur ODR-Plattform und der Angabe der eigenen Adresse auf der Webseite, den Verbraucher zusätzlich darüber informieren, dass er die ODR-Plattform für die Beilegung seiner Streitigkeit nutzen kann. Falls das Angebot des Kfz-Betriebs über E- Mail erfolgt, ist in dieser Mail ein klickbarer Link zur ODR-Plattform einzustellen. Diese Informationen sind auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge des Kfz-Betriebs aufzunehmen. Beispiel für das Übersenden eines Angebots per (im Rahmen der erweiterten Informationspflicht): Ein Kfz-Betrieb lässt dem Kunden ein verbindliches Bestellformular für ein Fahrzeug per E- Mail zukommen. 15

33 3. Musterformulierung a) zur Erfüllung der allgemeinen Informationspflicht Verbraucherinformation gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013: Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU- Kommission zur Verfügung. Unsere adresse lautet:..@... b) zur Erfüllung der erweiterten Informationspflicht Verbraucherinformation gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013: Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU- Kommission zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung Ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Unsere adresse lautet:..@... Im Rahmen der erweiterten Informationspflicht können klickbare Web-Banner verwendet werden. Diese sollten zusätzlich zu der vorgenannten Verbraucherinformation aufgenommen werden. Unter können die Banner abgerufen werden. Bitte beachten Sie, dass die Verbraucherinformation auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die vom Kfz-Betrieb verwendeten Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufgenommen werden müssen. 4. Zweifelsfälle Zur konkreten Auslegung der ODR-Verordnung fehlen bislang Erfahrungswerte. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich daher, die allgemeine Informationspflicht vorsorglich auf der Webseite zu erfüllen. Die Verwendung des Hinweises zur erweiterten Informationspflicht sollte 16

34 allerdings nur dann erfolgen, wenn sich ein Online-Händler auch tatsächlich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entschieden hat. 5. Folgen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten Werden die Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen. C. Checkliste Die nachfolgende Checkliste fasst die unter Abschnitt A und B genannten Pflichten für einen Kfz-Betrieb zusammen, der sich nicht bereit erklärt hat, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen. 5. ] Leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Hinweis auf die Nichtteilnahme an Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG erfolgt zusammen mit allen vom Betrieb verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.b. durch Verwendung der NWVB, GWVB, Kfz- Reparaturbedingungen oder Teileverkaufsbedingungen), die gegenüber Verbrauchern verwendet werden. 9. ] Ein gleichlautender Hinweis ist auf der firmeneigenen Webseite im Impressum enthalten. 18. ] Streitigkeit mit Verbraucher lässt sich nicht lösen. Hinweis z.b. per auf zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Webseite sowie Hinweis auf die Nichtteilnahme. i) ] ggf. Online-Handel / Online-Dienstleistungen über eigene Internetseite. Link zur ODR- Plattform und Angabe der eigenen -Adresse. m) ] ggf. Nutzung von Online-Plattformen, z.b. Ebay. Link zur ODR-Plattform und Angabe der eigenen -Adresse.

35 17

36 D. Gesetzesunterlagen 1. VSBG 36 Allgemeine Informationspflicht 8. Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 13. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 14. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit l) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. m) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden. 18

37 2. ODR-Verordnung Artikel 14 Information der Verbraucher 5. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre -Adressen an. 6. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über erfolgt, in dieser einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen. 7. Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten. 8. Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen werden auf der OS-Plattform veröffentlicht. 9. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen. 10. Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einzustellen. 11. Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestimmungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen möglichst gebündelt. 19

38 Teileverkaufsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) Stand: 12/ Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge-ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. I. Zahlung R. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über-sendung der Rechnung zur Zahlung fällig. S. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe-stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem-selben Vertragsverhältnis beruht. T. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu-fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis-tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes-sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist-setzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. II. Lieferung und Lieferverzug 13. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-frist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäu-fers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 14. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Zif-fer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Liefe-rung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig-keit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässig-keit ausgeschlossen.

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