Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen

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1 Diese Fassung der Satzung dient ausschließlich der Information, maßgebend ist weiterhin die amtlich bekannt gemachte Fassung! Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. l S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. l S. 757), 4 abs. 6 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom (GVBl. l S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. L S. 506), 1 bis 5 a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. L S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. L S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Volkmarsen in der Sitzung am folgende Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Volkmarsen (Abfallsatzung AbfS) beschlossen. 1 Aufgabe Teil 1 (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom (BGBl. I S. 2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfaßt das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. (3) Die Stadt informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen. Dritter kann auch der Landkreis sein. 2 Begriffsbestimmung, Definition Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere 1

2 a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Abfälle. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Volkmarsen liegenden Grundstücks ist im Rahmen der Satzung berechtigt, von der Stadt Volkmarsen den Anschluss seines Grundstücks zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Volkmarsen hat im Rahmen der Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist ( 4), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der Stadt Volkmarsen zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern und /oder ablagern zu lassen. 4 Ausschluss von der Einsammlung (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i.s.d. 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt eingesammelt werden können, b) Abfälle nach 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle), c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen (Behälterglas, Leichtverpackungen, Verpackungen aus Metall, Kunst- u. Verbundstoffen), d) Abfälle, die nach anderen Rechtsvorschriften gesondert zu entsorgen sind und alle nach der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle. (3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach 11 Abs. 1 HAKA bestimmten zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben. 2

3 5 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem (1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: a) Altpapier (einschl. Kartonage), b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle, c) sperrige Abfälle, d) Kühlgeräte (üblicherweise in Haushaltungen verwendete Geräte wie Kühlschränke und Gefriertruhen/-schränke sowie Kühl-/Gefrierkombinationen), e) Weißgeräte (Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Schleudern, Trockner, Boiler, Staubsauger usw., die recycelbar sind. Hierzu gehören auch sonstige Haushaltsgeräte wie Waffeleisen, Bügeleisen, Elektrogrill u.ä.); f) Braune Ware (ausgediente Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik wie Fernseher, PC, Bildschirme, Videogeräte, Radiogeräte etc., die recycelbar sind). (2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. In die Papier- bzw. Biogefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den 6 Abs.1c-f und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Altpapiers oder Bioabfalls zu verweigern, bis diese Abfälle aus Altpapier- bzw. Biogefäßen entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. Die Gefäße sind in folgenden Nenngrößen zugelassen: - Papier: 120 l, 240 l, l - kompostierbare Garten- und Küchenabfälle: 120 l, 240 l. (3) Die in Abs. 1 Buchst. c) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist vom Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von der Stadt bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen. (4) Die in Abs. 1 Buchst. d), e), f) genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb aller Einsammlungsaktionen auf Abruf von der Stadt abgeholt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von der Stadt bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen. 3

4 7 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem (1) Die Stadt sammelt im Bringsystem Baum- und Strauchschnitt (Schredderplatz Ziegelei). (2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten der Annahmestelle werden gemäß 13 Abs. 1 bekanntgegeben. 8 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) (1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. (2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den dafür vorgesehenen Gefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. (3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind für die in 8 Abs. 1 genannten Abfälle Gefäße mit den Nenngrößen 80 l, 120 l, 240 l und l. (4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den 6 und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. 9 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen usw. 10 Abfallgefäße (1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gemäß 14 Abs. 1 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. (2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Dekkel sind geschlossen zu halten. Das Gesamtgewicht der Gefäße mit einer Nenngröße bis zu 240 l darf aus technischen Gründen 80 kg nicht überschreiten. 4

5 (3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist der Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Garten- und Küchenabfälle und in die blauen Gefäße ist das Altpapier einzufüllen. (4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und - zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Entleerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen. (5) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. (6) Müllsäcke können ausnahmsweise an Stelle von oder zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigem Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Müllsäcke sind bei der Stadtverwaltung zu beziehen. Vorübergehend zusätzlicher Restmüll kann vom Abfallbesitzer auch im Restmüllsammelcontainer in Volkmarsen, Ziegelei, abgelagert werden. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. (7) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro Bewohner 7,5 I / Woche Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt (Bürgerservice) gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß vorgehalten werden. Bei der Gefäßauswahl können die vorgeschriebenen Behältergrößen auch durch eine Kombination mehrerer Behälter zugeordnet werden, die aber rechnerisch das vorgeschriebene Behältervolumen ergeben müssen. (8) Biomüll- und Papiergefäße werden nach Bedarf ausgegeben. Nur die zugeteilten Gefäße können befüllt und durch die Entsorgungsfirma entleert werden. Beilagen werden nicht entsorgt. (9) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach den erforderlichen Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt, wobei ein Restmüllvolumen von mindestens 240 l zugrunde gelegt wird. Soweit für gewerblich genutzte Grundstücke Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von über 240 l zugelassen sind, ist der Abfuhrpreis mit dem Abfuhrunternehmen zu vereinbaren und an das Abfuhrunternehmen direkt zu entrichten. In diesem Fall wird von der Stadt Volkmarsen eine Mindestgebühr nach dem kleinsten Tonnenvolumen erhoben ( 17 Abs. 3 Ziff.a gleich 5,25 /Monat). Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach dem Bedarf. Vom Anschlussnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden. 5

6 (10) Änderungen im Gefäßbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. 11 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für benachbarte Grundstücke (nebeneinander liegende) zugelassen werden, soweit ein Teil der Entsorgungsgemeinschaft aus einem 1-Personenhaushalt besteht. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Hierzu sind gemeinsame und die geringstmögliche Zahl an Abfallbehältern zu nutzen, wenn mindestens einer der Teilnehmer sein Mindestvolumen auf Grund der Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen nicht ausschöpfen kann. Das vorgegebene Mindestbehältervolumen nach 10 Abs. 7 ist bei der Bildung von Restabfallgemeinschaften zu beachten. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Volkmarsen im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff BGB. (2) Die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft ist zu beantragen. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen: a) eine schriftliche Erklärung der beteiligten Anschlußpflichtigen mit Anschriftenliste, aus der sich die Absicht, eine Entsorgungsgemeinschaft zu bilden, ergibt. b) eine schriftliche Erklärung eines Beteiligten, mit der er sich verpflichtet, - für die Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung durch die Entsorgungsgemeinschaft zu sorgen und - für die von der Entsorgungsgemeinschaft gehaltenen Abfallbehälter als alleiniger Gebührenschuldner nach der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Volkmarsen zu haften. (3) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft nachträglich entfallen oder kommen die an der Entsorgungsgemeinschaft Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so wird die Entsorgungsgemeinschaft aufgelöst. Der Wegfall der Voraussetzungen ist der Stadt Volkmarsen unverzüglich anzuzeigen. 12 Bereitstellung sperriger Abfälle (1) Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen und mitgeteilten Einsammlungstagen und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des 10 Abs. 4 (für Abfallgefäße) sind zu beachten. (2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern. 13 Einsammlungstermine (1) Die Einsammlungstermine werden im Müllkalender der Stadt Volkmarsen im jeweiligen Kalenderjahr öffentlich bekannt gemacht. 6

7 (2) Im Müllkalender der Stadt Volkmarsen sind die Standorte aufgeführt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind. (3) Die Stadt gibt nach Möglichkeit auch die Termine für die Einsammlung von Abfällen nach 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderer Abfälle im Müllkalender bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (Landkreis, Verbänden, Vereinen u.a.) in zulässiger Weise durchgeführt werden. 14 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß ( 8 Abs. 3) aufgestellt worden ist. (2) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Anschlusspflichtige und jeder andere Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfällen zur Beseitigung der Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). (3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist (vgl. 4), sind die Abfälle zu einer nach 3 zur Verfügung gestellten Abfall - einrichtungsanlage zu befördern. (4) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 qm je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen (siehe 18 a Verwaltungsgebühren). (5) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt - ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) des selben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (6) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. (7) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. 7

8 (8) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen, b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern, e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom (GVBI I S. 48) zugelassen ist. 15 Allgemeine Pflichten (1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Abfälle, die nicht in den satzungsmäßigen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. (3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. 16 Unterbrechung der Abfalleinsammlung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können. 17 Gebühren Teil II 8

9 (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren. (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll, Biomüll und Altpapier. Der 10 Abs.7 u. 8 dieser Satzung (Regelausstattung) findet hier Anwendung. (3) Als Entsorgungsgebühr werden erhoben: a) für Restmüll bei Zuteilung eines 80 l Gefäßes 5,25 /Monat 120 l Gefäßes 6,57 /Monat 240 l Gefäßes 10,41 /Monat 1100 l Gefäßes 53,82 /Monat jeweils bei vierwöchentlicher Leerung. b) für Papiergefäße bei Nutzung eines 120 l Gefäßes 1,64 /Monat 240 l Gefäßes 1,94 /Monat l Gefäßes 17,72 /Monat jeweils bei vierwöchentlicher Leerung. c) für Bio-Gefäße bei Nutzung eines 120 l Gefäßes 6,67 /Monat 240 l Gefäßes 10,10 /Monat jeweils bei zweiwöchentlicher Leerung. (4) Neben der Gebühr nach Abs. 2 werden Transportkosten/Gebühren für die Einsammlung/Entsorgung von a) Elektro- und Elektronikgeräten pro Auftrag 31,11 Euro ( 6 Abs. 1 Buchst. d, e und f) b) Anlieferung am Restmüllcontainer ( 10 Abs. 6) je angefangenen Zentner 5,00 Euro c) sperrigen Abfällen (Sperrmüll) pro Auftrag ( 6 Abs. 1 Buchst. c sperrige Abfälle) 30,00 Euro erhoben. (5) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 3,00 für 50 l, Windelsäcke zum Stückpreis von 1,00 abgegeben. (6) Gebührenpflichtig im Sinne nach 17 Abs. 4 u. 5 ist die antragstellende Person. Die Gebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. (7) Die Gebühren in 17 Abs. 4 und 5 werden vom Magistrat festgesetzt. 9

10 18 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach 14 Abs. 6 für rückständige Gebührenansprüche. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße bzw. der Abmeldung. Im Falle der Entsorgung von Kühl- und Weißgeräten sowie Brauner Ware entsteht die Gebührenpflicht mit dem Eingang des Abholauftrages, im Falle der Abnahme von Restmüll am Sammelcontainer entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen. 18 a Verwaltungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. 14 Abs. 4 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt: 1. bei erstmaliger Antragstellung 45,00 2. bei beantragter Verlängerung 30,00 (2) Die Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gilt bei erstmaliger Beantragung sowie bei Verlängerung der Genehmigung jeweils für den Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung. (3) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. 19 Ordnungswidrigkeiten Teil III (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 6 Abs. 2 oder 7 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt, 2. entgegen 8 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, sondern in das Restmüllgefäß eingibt, 3. entgegen 9 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, 10

11 4. entgegen 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, 5. entgegen 10 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, 6. entgegen 10 Abs. 10 Änderungen im Bedarf an Müllgefäßen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt, 7. entgegen 12 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert, 8. entgegen 14 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, 9. entgegen 14 Abs. 6 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt mitteilt, 10. entgegen 14 Abs. 8 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, 11. entgegen 15 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt, 12. entgegen 15 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. 20 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. April 2008 in Kraft. Volkmarsen, den 11. März 2008 Der Magistrat der Stadt Volkmarsen (Hartmut Linnekugel) Bürgermeister 11

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