(Abfallsatzung - AbfS)

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1 Abfallsatzung der Stadt Frankenau (Mit den Neuerungen der 1. Änderungssatzung vom , der 2. Änderungssatzung vom , der 3. Änderungssatzung vom , der 4. Änderungssatzung vom und der 5. Änderungssatzung vom ) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenau hat in ihrer Sitzung am 14. September 2000 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Frankenau (Abfallsatzung - AbfS) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I S. 2), 4 Abs. 6 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (HAKA) vom (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 584), 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 562). Präambel (1) Abfallvermeidung ist das oberste Ziel der Stadt Frankenau bei der Regelung der Entsorgung von Abfall. Deshalb wirkt die Stadt in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Dem dienen folgende Regelungen: 1. Wertstoffe müssen nach Maßgabe dieser Satzung getrennt gehalten werden. 2. Gewerbliche Betriebe sollen Reststoffe wieder verwenden, wenn dies möglich und zumutbar ist. 3. Die Dienststellen der Stadt müssen ihr Beschaffungswesen so ausrichten, daß die Entstehung von Abfall vermieden und die Wiederverwendung von Wertstoffen gefördert wird. (2) Die Stadt berät Bürger und Gewerbetreibende, wie Abfälle vermieden und Reststoffe verwertet werden können. 1 Aufgabe TEIL I (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom (BGBl. I S. 2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Seite 1 von 13

2 (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfaßt das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen; Dritte können z. B. der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Waldeck-Frankenberg, andere Entsorgungsträger im Kreisgebiet und außerhalb sowie Transportunternehmen mit entsprechender Zulassung sein. 2 Ausschluß von der Einsammlung (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt Frankenau unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. d. 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt eingesammelt werden können, b) Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des 3 Abs. 3 HAKA, c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen (Behälterglas und Leichtverpackungen), d) alle nach der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg in der geltenden Fassung von der Entsorgung ausgenommenen Abfälle. (3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben. 3 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Aufnahmestellen zu bringen. 4 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem (1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende verwertbare oder sperrige Abfälle ein: a) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle, b) sperrige Abfälle, c) Kühl- und Gefriergeräte und sonstige Weißgeräte, d) Papier und Kartonagen, e) Elektro/Haushaltskleingeräte, Elektrogroßgeräte, Elektronikschrott, Seite 2 von 13

3 (2) Die in Abs. 1 a) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten grünen Behältern, die in den Nenngrößen von 240 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen bis spätestens 6:00 Uhr in diesen Behältern zur Abfuhr unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt im Rhythmus von zwei Wochen. Der in Absatz 1 d) genannte Abfall zur Verwertung ist in den dazu bestimmten Behältern (blaue Tonne), die in den Nenngrößen von 120 l und 240 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen bis spätestens 6:00 Uhr in diesen Behältern zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Für Grundstücke mit bis zu zwei Bewohnern ist als Behältergröße (blaue Tonne) ein 120-l-Gefäß zugelassen. In die grünen Bioabfall-Gefäße und die blauen Papier- und Kartonagegefäße dürfen keine anderen als die zugelassenen Abfälle eingegeben werden. Verstöße gegen diese Bestimmung berechtigen die Stadt oder die von ihr beauftragten Dritten, die Abfuhr der Gefäße zu verweigern, bis die Störstoffe entnommen und ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesen Fällen unberührt. (3) Die Einsammlung der in Abs. 1 b) genannten sperrigen Abfälle und der unter 1 c) und 1 e) aufgeführten Kühlgeräte, Elektrogroß und kleingeräte ist ab bei der Stadtverwaltung Frankenau anzumelden. Der Auftrag wird an die Entsorgerfirma weitergeleitet, die dann den Abfuhrtermin telefonisch oder schriftlich den Abfallbesitzern mitteilt. An den vorgesehenen Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle bis spätestens 6:00 Uhr vom Abfallbesitzer unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen: Sperrige Abfälle sind die in den Haushaltungen und auf Wohngrundstücken anfallenden, auf einfache Art und Weise (z. B. Zerreißen, Zerlegen) nicht zu zerkleinernden Abfälle, die nach Größe und Gewicht nicht in den zugelassenen Restmüllgrößen untergebracht werden können, sondern gesondert eingesammelt werden müssen (z. B. Möbel, Matratzen, Haushaltsgeräte, soweit sie nicht einer besonderen Behandlung und Entsorgung bedürfen). Zum Sperrmüll zählen nicht: Sperrige, kompostierbare Gartenabfälle, Erdaushub, Bauschutt, Gewerbeabfälle, Abfälle aus Baumaßnahmen und Ähnliches. (4) Die in Abs. 1 c) genannten Kühl- oder Gefriergeräte bedürfen vor ihrer Verwertung oder Ablagerung einer besonderen Behandlung zur Sicherstellung der darin enthaltenen umweltschädlichen Gase und Flüssigkeiten sowie der Rückgewinnung der hochwertigen Rohstoffe. Sie werden deshalb außerhalb aller Einsammlungsaktionen auf Abruf vom Beauftragten der Stadt abgeholt (siehe Absatz 3). (5) Elektro/Haushaltskleingeräte werden parallel zur Kleinmengensammlung gefährlicher Abfälle (genaue Termine werden im Abfallkalender bekanntgegeben) eingesammelt oder direkt bei der Stadt angemeldet. Die Einsammlung der Elektrogroßgeräte und des übrigen Elektronikschrottes (Fernseher, Hifi-Geräte, PC`s, Drucker usw.) erfolgt über das Abrufsystem (s. Absatz 3) Handwerk, Gewerbe und Dienstleistungsbereich sind für die Entsorgung dieser Geräte selbst verpflichtet. (6) Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Frankenau haben ab zusätzlich die Möglichkeit, ihren Sperrmüll, Elektrogroß und kleingeräte sowie Kühlgeräte gegen Seite 3 von 13

4 Vorlage des Personalausweises auch direkt bei der Müllumladestation in Geismar gebührenfrei anzuliefern. Durch die Einführung des Sperrmüllbringsystems wird den heutigen Anforderungen der Bürger an eine flexible Dienstleistung Rechnung getragen. 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem (1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung: a) Glas (getrennt nach Weiß-, Braun- und Grünglas) b) Bauschuttkleinmengen bis 3 m³ c) Haushaltsbatterien d) Leuchtstoffröhren e) Altreifen (2) Die Gemeinde stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 a) und c) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf oder gestattet Dritten, wie z. B. karitativen Organisationen, Sammelbehälter für andere verwertbare Stoffe, z. B. Textilien, aufzustellen und zu bewirtschaften. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden. Die Container-Standorte werden mit der Ausgabe des jährlichen Abfallkalenders bekanntgegeben. Für die in Absatz 1 b) genannten Bauschutt-Kleinmengen wird ein Sammelcontainer an zentraler Stelle (Stadtverwaltung, Ehlingshäuser Straße 1, Frankenau) bereitgehalten. Die unter e) genannten Altreifen werden von einer zugelassenen Fachfirma auf Veranlassung der Stadt eingesammelt. Die Einsammlungstermine werden im Abfallkalender veröffentlicht. (3) Der Magistrat kann - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden. 6 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) (1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. (2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt im Rhythmus von vier Wochen ab (3) Als Restmüllbehälter zugelassen sind die in 8 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgender Nenngröße: 240 l und l (in den Fällen des 8 Abs. 5 der Satzung). (4) In den Restmüllbehälter dürfen keine Abfälle gefüllt werden, die zur Verwertung nach 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllbehälter entnom- Seite 4 von 13

5 men worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. Der Stadt Frankenau entstehende zusätzliche Kosten durch Fehleinwürfe jeglicher Art können direkt an den Verursacher weitergegeben werden. 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anläßlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Behälter (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. 8 Abfallgefäße (1) Die Gefäße für den Restmüll und für die kompostierbaren Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlußpflichtigen gem. 11 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und Verluste. Andere als die zugelassenen Behälter können zur Abfuhr nicht angenommen werden. (2) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur soweit gefüllt werden, daß ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. (3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Behälter dient deren Farbe. In die grauen Behälter sind der Restmüll, in die grünen Behälter die kompostierbaren Abfälle und in die blauen Behälter Altpapierabfälle einzufüllen. (4) Die Abfallbehälter sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle auf dem Grundstück an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich durch den Anschlußpflichtigen oder dem von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen. Die Abfallgefäße dürfen frühestens am Vorabend der festgesetzten Abfuhrtage zur Abfuhr bereitgestellt werden. (5) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfuhrbehälter zur Entleerung aufzustellen sind. In diesen Fällen können gesamte Straßenzüge oder Gebietsteile durch zentrale Abfuhrbehälter entsorgt werden. Diese Entscheidung richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen der Abfalleinsammlung. (6) Restmüllsäcke können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlußpflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. Die Müllsäcke sind gebührenpflichtig bei der Stadtverwaltung und den Verwaltungsaußenstellen der Stadt zu beziehen. (7) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlußpflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf. Bemessungsgrundlage sind pro Bewohner 10 l Behältervolumen/je Woche für den Restmüll Leerung vierwöchentlich ab und 20 l Behältervolumen/je Woche für den kompostierbaren Abfall.- Leerung 14-tägig sowie 10 l Behältervolumen/je Woche für den Papierabfall Leerung vierwöchentlich -.Hierbei Seite 5 von 13

6 handelt es sich um die Grundausstattung. Bsp. für bebaute Wohngrundstücke: von 1 6 Personen 1 Stück 240 l von 7 12 Personen 2 Stück 240 l etc.. Neben dieser Grundausstattung können zusätzliche graue Restmüll-, grüne Bioabfall und blaue Altpapiergefäße beantragt werden. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlußpflichtigen Grundstück muß mindestens der kleinste zugelassene Behälter für den Restmüll vorgehalten werden. (8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen im Sinne von Abs. 7 vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Mengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Vorgabe ist die Einwohnergleichwertregelung des 14 (4) dieser Satzung. (9) Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlußpflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. (10) Ein Mehrbedarf an Gefäßvolumen durch Windelkinder oder Pflegefälle ist beim Magistrat zu beantragen. Die Zuteilung einer Windeltonne für die Zeit des Mehrbedarfes ist gebührenfrei. 9 Bereitstellung sperriger Abfälle (1) Sperrige Abfälle gemäß 4 Abs. 3 sind an den dafür vorgesehenen Einsammlungstagen und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, daß sie ohne besonderen Aufwand abgefahren werden können. 8 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen außerhalb von Abfallbehältern, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden. 10 Einsammlungstermine / Öffentliche Bekanntmachung (1) Die Einsammlungstermine werden in der Frankenberger Zeitung (FZ) und in der Frankenberger Allgemeinen Zeitung (HNA) bekannt gemacht. Wird ein jährlicher Abfallkalender an die Haushalte verteilt, kann auf die in Satz 1 genannte Bekanntmachung verzichtet werden. (2) Die Stadt gibt nach Möglichkeit in den in Abs. 1 genannten Mitteilungsorganen auch die Termine für die Einsammlungen von Schadstoff-Kleinmengen und anderen Abfällen bekannt ( 3 Abs. 3 HAKA), die nicht von ihr, sondern von Dritten (Landkreis, Verbänden, Vereinen u.a.) zulässigerweise durchgeführt werden. 11 Anschluß- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle an- Seite 6 von 13

7 fallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß ( 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist. (2) Von dem Zwang, auf dem anschlußpflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle aufzustellen (grüne Tonne), kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlußpflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Kompostes eine eigene gärtnerische oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird nur befristet für einen Zeitraum von 3 Jahren gewährt. Soll die Befreiung nach Ablauf dieser Zeit aufrecht erhalten werden, ist eine erneute Antragstellung notwendig. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragungen im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (4) Der Anschlußpflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. (5) Darüber hinaus hat der Anschlußpflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen, b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern, e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom (GVBl. I S. 174) zugelassen ist. 12 Allgemeine Pflichten (1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu den Gebäuden, mit Ausnahme von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 GG, zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. (2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. Seite 7 von 13

8 (3) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Entsprechende vom Eigentümer erbetene Suchaktionen gehen gem. örtlichem Recht zu Lasten des Veranlassers. 13 Unterbrechungen der Abfalleinsammlung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die nach Möglichkeit durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können. 14 Gebühren TEIL II (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Frankenau Gebühren. Bei Eintreten einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung beinhalten die Benutzungsgebühren auch die gesetzliche Mehrwertsteuer. (2) Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr (Gefäßmiete) und einer Personengebühr (Einwohnergleichwert). Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. 8 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll und Bio-Abfall. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines 120 l Restmüll Gefäßes 10,80 Euro jährlich 240 l Restmüll-Gefäßes 10,80 Euro jährlich 240 l BIO-Abfall-Gefäßes 10,80 Euro jährlich. Pro Bewohner und/oder Einwohnnergleichwert eines Grundstückes werden jährlich bei Teilnahme an der Bioabfalleinsammlung 72,60 erhoben. Gibt der Magistrat der Stadt Frankenau einem Antrag auf Befreiung vom Anschlußund Benutzungszwang an die grüne Bio-Tonne gem. 11 Abs. 2 statt, wird dem Antragsteller die Gefäßmiete (Grundgebühr) erstattet bzw. nicht berechnet. 14 (Gebühren), Nr (2) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Gleichzeitig vermindert sich die Höhe der Gebühr für den Einwohnergleichwert um 32,60 Euro auf 40,-- Euro. Die jeweilige Reduzierung erfolgt ab dem 01. des auf die Antragstellung folgenden Monats und wird bei der Gesamtabrechnung des Folgejahres erstattet. Bei nachgewiesenem Bedarf können über die Grundausstattung ( 8 Abs. 7) hinaus Müllgefäße für die einzelnen Abfallfraktionen bereitgestellt werden. Hierfür werden die nachstehenden Gebühren berechnet: 240 l Restmüllgefäß (grau) 1 EGW 240 l Bioabfallgefäß (grün) 1 EGW 240 l Papierabfallgefäß (blau) 1 EGW. Seite 8 von 13

9 Hierbei gilt die Gebühr für den Regeleinwohnergleichwert in Höhe von 72,60 Euro ab dem 01. des auf die Zuteilung folgenden Monats. (3) Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. (4) Für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte (EGW) für Grundstücke, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, gilt folgende Regelung (angefangene Berechnungseinheiten werden als volle berechnet): a) Altersheime oder ähnliche Einrichtungen je angefangene drei Betten 1 EGW b) Schulen und Kindergärten je angefangene 20 Personen c) Öffentliche Verwaltungen, Banken, Verbände, Versicherungen; Verwaltungen von Industrie, Handwerk und Gewerbetreibenden je angefangene 2 Beschäftigte d) Selbständig Tätige der freien Berufe mit Geschäfts- und Praxisräumen je 1 Beschäftigter e) Schank- und Speisewirtschaften je. Beschäftigter f) Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Pensionen je angefangene 6 Betten 1 EGW 1 EGW 1 EGW 3 EGW 1 EGW g) Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien: je 1 Beschäftigter 2 EGW h) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern in diesen Betrieben objektiv Abfall anfällt: je angefangene 2 Beschäftigte 1 EGW i) Campingplätze je Stellplatz (Wohnwagen oder Zelt) 2 EGW j) Bebaute, bewohnbare Grundstücke, für die kein Wohnsitz, im Sinne des Melderechts besteht (auch Wochenendgrdst.) 2 EGW k) Kioske, Verkaufs- und Imbißstände 5 EGW l) Die Stadt kann aus Billigkeitsgründen in Ausnahmefällen andere EGW zu Grunde legen sowie bei Kleinst- und Nebenerwerbsbetrieben ohne zusätzliches Müllaufkommen von der Gewerbemüllveranlagung absehen. Ausnahmen werden nur auf Widerruf für drei Jahre erteilt. Sofern eine Ermittlung der Einwohnergleichwerte nach a) bis k) nicht möglich ist, erfolgt deren Festsetzung nach Anhörung des Gebührenpflichtigen durch den Magistrat. (5) Als Beschäftigte im Sinne des Absatzes 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Arbeitnehmer und Auszubildende) zu berücksichtigen, auch wenn sie gleichzeitig auf dem Betriebsgrundstück wohnen. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen regelmäßigen Arbeitszeit auf dem Betriebsgrundstück tätig sind, werden nur zu einem Viertel berücksichtigt. Bei gemischt genutzten Grundstücken werden die Zahlen der Bewohner und der Einwohnergleichwerte addiert. Seite 9 von 13

10 (6) Für die Bemessung der Personengebühr sind die Verhältnisse auf den anschlusspflichtigen Grundstücken jeweils zum 01. eines jeden Monats maßgebend. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung der gewerblichen Einwohnergleichwerte (Abs. 4). (7) Müllsäcke mit Firmenaufdruck des Entsorgerunternehmens werden zum Stückpreis von 2,60 Euro für 60 l abgegeben. (8) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Rahmen der Regelausstattung und sperriger Abfälle abgegolten. (9) Soweit Abfallbehälter für den Restmüll mit einem Fassungsvermögen von über 240 l für Gewerbebetriebe zugelassen sind, ist der Abfuhrpreis mit dem Abfuhrunternehmen zu vereinbaren und an das Abfuhrunternehmen direkt zu entrichten. (10) Die Entsorgung von Bauschutt-Kleinmengen bis 3 m³ pro Baumaßnahme erfolgt durch Bauschutt-Sammelcontainer. Die Gebühr beträgt je angefangenem m³ 10,-- Euro. Standort(e) und Öffnungszeiten sind durch den Magistrat festzulegen. (11) Für die Entsorgung von Kühl- und Weißgeräten wird eine Gebühr von 25,-- je Gerät erhoben. BürgerInnen, die ab die Möglichkeit der Direktanlieferung von Elektrogroßgeräten zur Müllumladestation Geismar nutzen ( 4 Abs. 6), werden von der in Satz 1 genannten Gebühr befreit. 14 a Entsorgungs- und Gebührenregelungen für den Ferienpark Frankenau Wegen des erhöhten Abfallaufkommens im Bereich des Ferienhausgebietes im Ferienpark Frankenau muss dort von einem erhöhten Abfuhrrhythmus Gebrauch gemacht werden. Eine satzungsgemäße, vierwöchentliche Abfuhr des Abfalls ist für das Gebiet der Ferienhäuser nicht durchführbar. Im Gegensatz zum übrigen Stadtgebiet fallen aufgrund dieser Besonderheit für den Bereich des Ferienhausgebietes im Ferienpark erhöhte Entsorgungskosten an. Als Grundlage für die Berechnung der Abfallgebühren je Wohneinheit eines Ferienhauses dient der Kostenvoranschlag des Entsorgungsunternehmens (unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte) zuzüglich der anteiligen städtischen Personal- und Verwaltungskosten. Auf der Basis dieser Werte wird aktuell je Wohneinheit eines Ferienhauses eine Jahresabfallgebühr in Höhe von 226,68 erhoben. Zum Ende eines Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten eine jährliche Gebührenanpassung erfolgen. Diese Gebührenanpassung wird erstmals zum Ende des Kalenderjahres 2008 vorgenommen. Nach 8 Abs. 5 der Abfallsatzung der Stadt Frankenau kann der Magistrat in besonderen Fällen bestimmen, an welcher Stelle die Abfuhrbehälter zur Entleerung aufzustellen sind (wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können). In diesen Fällen können gesamte Straßenzüge oder Gebietsteile durch zentrale Abfuhrbehälter entsorgt werden. Die betrieblichen Anforderungen im Ferienparkgebiet lassen nur eine Entsorgung über die zentralen Abfuhrbehälter zu. Seite 10 von 13

11 Der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 11 Abs. 1 der Satzung ist durch die Bereitstellung der zentralen 1,1 cbm - Abfuhrbehälter an den bisherigen, nachfolgend genannten, Containerstandorten zum 01. Januar 2008 hergestellt. Feriendorf "Haus 1" Feriendorf "Haus 17" 2 Papiercontainer je 1,1 cbm Feriendorf "Haus 47" Feriendorf "Haus 50" 2 Papiercontainer je 1,1 cbm Feriendorf "Haus 87" 2 Papiercontainer je 1,1 cbm Feriendorf "Haus 89" 2 Papiercontainer je 1,1 cbm Feriendorf "Haus 121" 15 Gebührenpflichtige /Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelbehälter, und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelbehälter bzw. der Abmeldung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr grundsätzlich jährlich, sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen. 15 a Verwaltungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlußund Benutzungszwang von der Bioabfalleinsammlung gem. 11 Abs. 2 eine Verwaltungsgebühr. Die(se beträgt bei erstmaliger Antragstellung bei beantragter Verlängerung Seite 11 von 13 20,-- Euro 10,-- Euro. (2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. TEIL III 16 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hess. Ausführungsgesetzes zur VwGO sowie nach dem Hess. Verwaltungs Verfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

12 (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter eingibt, 2. entgegen 6 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, 3. entgegen 6 Abs. 4 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter nach 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 füllt, sondern in den Restmüllbehälter eingibt, 4. entgegen 7 Abfälle, die anläßlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angefallen sind, nicht in die dafür aufgestellten Behälter eingibt, 5. entgegen 8 Abs. 2 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet, 6. entgegen 8 Abs. 4 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, 7. entgegen 8 Abs. 9 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern der Stadt nicht unverzüglich mitteilt, 8. entgegen 9 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle wegnimmt, durchsucht oder umlagert, 9. entgegen 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, 10. entgegen 11 Abs. 6 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überläßt, 11. entgegen 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Gemeinde mitteilt, 12. entgegen 12 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück oder zu Gebäuden verwehrt, 13. entgegen 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. 18 Inkrafttreten Diese Abfallsatzung tritt am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrsatzung vom 01. Januar 1998 außer Kraft Frankenau, 14. September 2000 Seite 12 von 13

13 DER MAGISTRAT DER STADT FRANKENAU (Siegel) Norbert Geisler, 1. Stadtrat Vorstehende Abfallsatzung der Stadt Frankenau vom 14. September 2000 ist am 21. September öffentlich bekannt gemacht worden. Frankenau, den DER MAGISTRAT DER STADT FRANKENAU Reiner Peterka, Bürgermeister Seite 13 von 13

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