a) In den Fällen des 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar.
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- Evagret Weiss
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1 1. Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Erlaubnis darf gemäß Art. 37 Abs. 2 S. 1 LStVG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. 2. Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (GVBl. S. 268), mit Wirkung vom geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 513, 583), bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. a) In den Fällen des 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar. b) Dagegen wird bei den in 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rassen, zu denen künftig auch der Rottweiler gehört, die Eigenschaft als Kampfhunde (widerlegbar) vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. a) Dieser Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage eines Gutachtens (so gen. Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen und nicht befangenen Person, durch die neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Sach-verständige von einer Regierung öffentlich bestellt und vereidigt ist. Vielmehr können Sachverständige auch Tierärzte, Hundeführer der Polizei oder Z/Presse/ZT/Kampfhundeverordnung1 E: Ehlert,
2 - 2 - Richter aus dem Hundesport sein, sofern nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit besteht. Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass diese Personen im Einzelfall neben der Unbefangenheit auch die zur Wesensbeurteilung von gefährlichen Hunden erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Fachkenntnisse sind durch Nachweise oder sonstige Zertifizierungen üben die Teilnahme an entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen (wie etwa durch die Bayerische Landestierärztekammer) zu belegen. Bei Tierärzten ist von den erforderlichen Fachkenntnissen auszugehen, wenn sie mindestens an einem von der Bayerischen Landestierärztekammer durchgeführten Seminar Gefährliche Hunde - Erstellung eines Sachverständigengutachtens gemäß der Rechtsvorschriften in Bayern teilgenommen haben und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Die Fachkenntnisse sind ebenfalls bei Fachtierärzten für Verhaltenskunde und bei Tierärzten zu unterstellen, die die Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie erworben haben. Hingegen reicht die Teilnahme am Seminar Hundeführerschein der Bayerischen Landestierärztekammer nicht aus. Bei der tierärztlichen Untersuchung von alten und/oder kranken Tieren, bei denen bereits auf Grund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie trotz der Zugehörigkeit zu einer der in der Verordnung genannten Rassen keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen, sind die zuvor genannten speziellen Qualifizierungen nicht erforderlich. Die Gemeinden haben sorgfältig zu prüfen, ob das erstattete Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen tatsächlich die Kampfhundeeigenschaft eines Tieres nachweislich widerlegt; hierbei haben sie das Veterinäramt zu beteiligen. Im Zweifel können die Gemeinden auf Kosten des Halters einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit einer weiteren Begutachtung beauftragen.
3 - 3 - Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG bedarf (Negativzeugnis). In diesem Fall bedarf es für die Haltung des Hundes auch keines berechtigten Interesses. Die Vorlage eines Führungszeugnisses und die Kennzeichnung des Hundes sind keine Voraussetzung für die Erteilung eines Negativzeugnisses. Bei jungen Hunden ist zu beachten, dass eine abschließende Begutachtung erst nach dem Eintritt der Geschlechtsreife erfolgen kann. Bei der Haltung junger Hunde, deren Kampfhundeeigenschaft altersbedingt nicht festgestellt werden kann, ist folgendes Verfahren veranlasst: Die Gemeinde stellt ein befristetes Negativzeugnis aus. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, dass der Hund derzeit nicht als Kampfhund einzustufen ist, aber wegen der noch nicht überschaubaren Entwicklung eine erneute Begutachtung zu einem bestimmten Termin für erforderlich gehalten werde. Die Formulierung gilt bis... nicht als Kampfhund sollte dabei vermieden werden. b) Grundsätzlich (Ausnahmen sind etwa bei alten und/oder kranken Tieren denkbar, bei denen auf Grund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie ungeachtet der Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen können) muss ein Sachverständigengutachten mindestens folgende Aussagen enthalten: (1) in formeller Hinsicht Datum der Erstellung des Gutachtens
4 - 4 - Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowie Bezeichnung der Personen, die vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name des Hundes, Farbe, Abzeichen) Identitätssicherung (Tätowierung/Chip) Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen) Ergebnis der Überprüfung: Das Tier wird als ein/kein Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt. (2) inhaltlich Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u. a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte Eigenschaften des Tieres Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (z. B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder frei laufend) in bekannter und unbekannter Umgebung
5 - 5 - Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder freilaufend Leinenführigkeit Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z. B. Katzen, Tauben, Kaninchen etc.) angeleint (und/oder frei laufend) Verhalten des Hunde bei ihm unbekannten optischen und a- kustischen Reizen Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen In begründeten Einzelfällen kann von den Mindestanforderungen abgewichen werden. Für die Vorgabe, den Hund im Halteranwesen zu überprüfen, gilt folgendes: Bei Hunden, die ausschließlich oder überwiegend im Halteranwesen gehalten werden und nicht bzw. nur ausnahmsweise ausgeführt werden, ist stets eine Überprüfung im Halteranwesen erforderlich. Je nach Verhalten des Hundes ist im Gutachten hervorzuheben, ob und wenn ja welche Auflagen für die Haltung des Hundes vorgesehen werden sollten (Haltung in einem ausbruchsicheren Grundstück bzw. Zwinger; Anbindung an einer nach der Tierschutz-Hundeverordnung zulässigen Laufvorrichtung, wobei sichergestellt sein muss, dass sich dem Hund keine unbefugten Personen nähern können, etc.). Ggf. muss auch eine Überprüfung in dem Umfeld durchgeführt werden, in dem der Hund gelegentlich ausgeführt wird. Bei Hunden, die regelmäßig ausgeführt und an andere Orte mitgenommen werden, ist die Beurteilung unter verschiedenen Reizlagen und Situationen des täglichen Lebens ausreichend (z. B. Verhalten im Verkehr; Begegnung mit Radfahrern, Joggern, Kindern,
6 - 6 - älteren Menschen, Gehbehinderten, anderen Hunden). In diesem Fall muss im Gutachten auf Grund der Beobachtungen des Gutachters und der Angaben des Hundebesitzers eine nachvollziehbare Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes im heimischen Bereich enthalten sein. Ggf. sind Vorschläge und Empfehlungen über die weitere Haltung und Führung des Hundes abzugeben (etwa Leinenzwang in bewohnten Bereichen, kein unbeaufsichtigter Aufenthalt im Halteranwesen etc.). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die gleichzeitige Überprüfung von mehr als zwei Hunden etwa auf Hundesportplätzen - Anforderungen an eine sorgfältige Begutachtung nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, wenn Hunde womöglich auf das Bestehen des Wesenstests hin trainiert werden. Bei Überprüfungen auf Hundesportplätzen werden zudem die bereits erwähnten alltäglichen Gefahrensituationen ausgeschlossen, so dass das Überprüfungsergebnis nicht den Gegebenheiten entspricht und möglicherweise über die tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes hinwegtäuscht. c) Grundsätzlich spricht nichts dagegen, auch solche Gutachten anzuerkennen, die auf Grund der Pressemitteilung des Staatsministeriums des Innern vom über die bevorstehende Änderung der Verordnung bereits im Jahr 2001 erstellt wurden. Gleiches gilt für Gutachten, die zum Zwecke Prüfung der Voraussetzungen des 1 Abs. 3 der Verordnung erstellt wurden. Bei der Anerkennung von Gutachten aus anderen Ländern, etwa bei einem Umzug nach Bayern, ist zu beachten, dass diese nicht älteren Datums sein sollten und dass hier in jedem Fall das Veterinäramt zu beteiligen ist. d) Ferner wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Vorlage eines von einer deutschen Rettungshundeorganisation (z. B. Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund,
7 - 7 - Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe, Bundesverband für Rettungshunde) ausgestellten Ausbildungsnachweisheftes für Rettungshunde und/oder einer Rettungshundeplakette die Kampfhundeeigenschaft widerlegen kann. Solche Rettungshundeprüfungen sind so anspruchsvoll, dass sie nur von wesensfesten Hunden bestanden werden können. Eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann ebenso wenig wie einer Beteiligung des Veterinäramtes. Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen den aktiven gleich, wenn der langjährige Einsatz bei der entsprechenden Organisation nachgewiesen wird und das Ausscheiden aus Altersgründen von dieser bestätigt wird. Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde. e) Im Falle der Ablegung einer Begleithundeprüfung muss gleichwohl eine normale Begutachtung erfolgen, da es sich hier um eine bloße Sportprüfung handelt, die mit dem Wesenstest nicht gleichgesetzt erden kann. Es ist aber zu erwaten, dass eine abgelegte Begleithundeprüfung bei der Durchführung des Wesenstests eine Erleichterung wird. 3. Bei Kreuzungen ist zu berücksichtigen, dass Rassezuordnungen auf Grund des Phänotyps nicht immer eindeutig möglich ist. In Zweifelsfällen kann ein Hund nur dann einer Rasse zugeordnet werden, wenn folgende drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind: Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf. Soweit die Elterntiere bekannt sind, ist künftig zu beachten, dass es aus genetischen Gründen in der Regel nur sinnvoll ist, die Nachkommen bis F1-Generation als Kreuzungen zu behandeln. 4. Ergänzend wird auf die Vollzugsbekanntmachung zu Art. 37 LStVG (AllMBl. 1992, S. 555) Bezug genommen, die derzeit überarbeitet wird. 5. Auf Grund mehrerer Anfragen weisen wir darauf hin, dass im Einzelfall auch die so genannte "tierschützerische Aufnahme eines Kampfhundes, der nicht auf
8 - 8 - Grund seiner Gefährlichkeit dem Halter weggenommen werden musste, durch eine besonders ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch sein darf, ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 LStVG zu begründen vermag. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Zuverlässigkeit des Halters und Nachweis, dass von der Kampfhundehaltung keine Gefahren ausgehen) ist dann in einem solchen Fall eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG zu erteilen. Im Rahmen der Entscheidung müssen die zuständigen Behörden beurteilen, ob die Antragsteller geeignete und ausgesuchte Personen sind, bei denen unter Bedes engen Ausnahmetatbestandes im Einzelfall eine Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes erteilt werden kann. Diesen Anforderungen genügt eine Person, die lediglich ein Liebhaberinteresse an dem betreffenden Hund und/oder alltägliche Erfahrungen mit großen Hunden in der Vergangenheit gesammelt hat, nicht. Mögliche Beispielsfälle für ausgesuchte Personen, bei denen eine Geeignetheit angenommen werden könnte, sind etwa Hundesachverständige oder Polizeihundeführer sowie in Ausnahmefällen u. U. Personen, die über langjährige Erfahrungen auf Grund einer legalen Haltung von Kampfhunden ohne Beanstandungen verfügen. Im Rahmen der Beurteilung können im Einzelfall auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Person eine Rolle spielen. 6. Ferner wird auf Folgendes hingewiesen: In der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen Hunde der zum neu in die Verordnung aufgenommenen Rassen, namentlich Rottweiler, auf landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anwesen Bewachungsfunktionen ausgeübt haben und daher von Sachverständigen als gesteigert aggressiv und gefährlich eingestuft werden mussten. Hier kann auch die bisherige legale und beanstandungsfreie Haltung ein berechtigtes Interesse zur weiteren Haltung des nunmehrigen Kampfhundes begründen. Sofern auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nach Einschätzung der bzw. des begutachtenden Sachverständigen bei Erlass entsprechender Auflagen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht besteht, ist dann eine Erlaubnis
9 - 9 - zu erteilen. Bei Neuerwerbungen seit dem ist jedoch näher zu prüfen, inwiefern es sich wirklich um ein gefährdetes Besitztum handelt und ob nicht auch andere, nicht in der Verordnung enthaltene Rassen für die Bewachung des Besitztums ausreichen. 7. Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass den Haltern der zum neu aufgenommenen Rassen für die Durchführung des Wesenstests eine Übergangsfrist eingeräumt werden soll. Bis zum muss zumindest ein Termin für die Durchführung des Wesenstests nachgewiesen werden können, der Test selbst muss dann spätestens bis erfolgt sein.
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