Sitzungsdienst des Staatsanwalts
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- Martina Goldschmidt
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1 Jurakompakt Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung, Verhandlung, Plädoyer Bearbeitet von Dr. Christian Theiß 6. Auflage Buch. XV, 188 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 11,8 x 18,0 cm Gewicht: 205 g Recht > Strafrecht > Strafverfahrensrecht, Opferschutz Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 C. Das Plädoyer 139 bleibt, welche Freiheitsstrafe konkret droht, müssen Sie die Bedeutung Ihres Antrages deutlich darlegen. Anders als bei der Verhängung einer bezifferten Jugendstrafe zur Bewährung oder bei Vorbehalt der Entscheidung über die Bewährung, bei der deutlich wird, was bei erneuter Straffälligkeit auf dem Spiel steht, kann die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ansonsten beim Angeklagten allzuschnell den Anschein einer milden Sanktion erwecken. Es ist daher auch stets zu prüfen, ob die Verhängung eines Warnschussarrests gem. 16a JGG zur Verdeutlichung der Verantwortlichkeit oder aus anderen in 16a JGG genannten Gründen erforderlich ist. bb) Das Nachverfahren Stellt sich vor allem wegen schlechter Führung des Verurteilten oder Begehung neuer Straftaten während der Bewährungszeit heraus, dass die Tat auf schädlichen Neigungen beruhte, ist in einem Nachverfahren eine bezifferte Jugendstrafe zu verhängen, 30 I JGG. In diesem Verfahren dem keine neue Anklageschrift zugrunde liegt geht es nur darum, ob nunmehr rückblickend festgestellt werden kann, dass die Tatbegehung auf diesen schädlichen Neigungen beruhte. Dann ist diejenige Jugendstrafe zu beantragen, die im Vorverfahren verhängt worden wäre, wenn schon damals schädliche Neigungen sicher festgestellt worden wären. Im Nachverfahren ist auch zu entscheiden, ob die nunmehr bezifferte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei ist diese Frage nicht auf dem hypothetischen Stand des Vorverfahrens, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung im Nachverfahren zu beantworten. Hat der Verurteilte zwischenzeitlich weitere Straftaten begangen und ist er wegen diesen verurteilt worden, ist diese Verurteilung in die bezifferte Jugendstrafe regelmäßig einzubeziehen, 31 II JGG. 426 Formulierungsbeispiel: Hohes Gericht. Der Verurteilte wurde durch Urteil des AG Müsterli vom wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bereits am hat er erneut eine gefährliche Körperverletzung begangen, wegen der er vom AG Müsterli am rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Durch die erneute Tat, sowie durch den Umstand, dass der Verurteilte trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten hat, hat sich nunmehr herausgestellt, insoweit schließt sich die Staatsanwaltschaft auch der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe an, dass auch die am abgeurteilte Tat auf schädlichen Neigungen beruhte. Diese haben einen Umfang, die eine Ju- 427
3 140 Kapitel 3. Verfahren vor dem Jugendgericht* gendstrafe erforderlich machen. Es ist daher für die am abgeurteilte Tat eine Jugendstrafe zu verhängen. Bei der Bemessung der Strafe ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat gestanden hatte. Zu seinen Lasten ist indes zu sehen, dass er bereits viermal wegen Körperverletzungsdelikten vorgeahndet war. Unter Einbeziehung des Urteils des AG Müsterli vom wegen der am begangenen Tat beantrage ich, die Jugendstrafe einheitlich auf 11 Monate festzusetzen. Diese Strafe kann nach Auffassung der Staatsanwaltschaft noch zur Bewährung ausgesetzt werden, weil [ ] Weitere Anträge Gemäß 7, 105 JGG können auch gegen Jugendliche und Heranwachsende Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Damit ist insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis ( 69, 69a StGB), sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63, 64 StGB) möglich. Entsprechende Anträge sind daher, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch im Jugendgerichtsverfahren zu stellen. Auch ein Fahrverbot nach 44 StGB als Nebenstrafe kann gegen Jugendliche und Heranwachsende verhängt werden, 2, 6, 8 III, 76, 105 II JGG. Nicht möglich ist indes die Verhängung eines Fahrverbotes, wenn lediglich ein Schuldspruch nach 27 JGG erfolgt. 224 Wird beantragt, ein früheres Urteil einzubeziehen, muss ggf. auch beantragt werden, dessen Nebenfolgen aufrechtzuerhalten. 5. Kostenantrag 429 Grundsätzlich gelten für den Kostenantrag die Vorschriften der StPO, 2 JGG. Danach hat der Verurteilte die Kosten des Verfahren zu tragen, soweit er verurteilt wird, 465 StPO, 2 JGG. Wird er freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten. 430 Gemäß 74 JGG kann jedoch davon abgesehen werden, dem Verurteilten die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Maßgeblich ist, ob die Auferlegung der Verfahrenskosten erzieherisch angezeigt ist. Hat der Verurteilte kein oder nur ein geringes Einkommen, ist es in aller Regel angezeigt, von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen, zumal in diesen Fällen letztlich häufig 224 Fischer StGB 44 Rn. 13.
4 C. Das Plädoyer 141 die Eltern die Verfahrenskosten aufbringen werden (müssen). Seine notwendigen Auslagen sollte der Verurteilte indes in aller Regel (sofern er nicht freigesprochen wird) selber tragen. Nach BGH NStZ 1989, 239 ist es sogar unzulässig, bei voller Verurteilung davon abzusehen, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Formulierungsbeispiel: Abschließend beantrage ich, davon abzusehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er ist Lehrling im ersten Lehrjahr. Dafür erhält er eine monatliche Ausbildungsvergütung von 250. Von diesem Geld muss er 60 für die Monatsfahrkarte zum Betrieb und zur Berufsschule bezahlen. Vom Rest muss er seinen Schulbedarf und das Mittagessen bezahlen. Aufgrund der beengten finanziellen Situation des Angeklagten erscheint eine Auferlegung der Verfahrenskosten aus erzieherischen Gründen nicht angezeigt. Ist der Angeklagte hingegen regulär erwerbstätig, ist eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen der StPO meist nicht angezeigt. In diesen Fällen ist es häufig erzieherisch sinnvoll, den Angeklagten auch die finanziellen Folgen seiner Tat spüren zu lassen. 431
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6 Kapitel 4. Das Berufungsverfahren** Das Berufungsverfahren unterscheidet sich für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht grundsätzlich vom Verfahren in erster Instanz. Einige Besonderheiten gilt es gleichwohl zu berücksichtigen. Die wichtigsten sollen im Folgenden dargestellt werden. 432 A. Nichterscheinen des Angeklagten Hat der Angeklagte Berufung eingelegt und erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung beantragt der Staatsanwalt grundsätzlich gem. 329 I StPO, die Berufung des Angeklagten auf dessen Kosten zu verwerfen. Erscheint jedoch für den Verurteilten ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht kann die Berufung nicht verworfen werden. Vielmehr ist die Berufungsverhandlung dann in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen, 329 II 1 StPO. 225 Zu beachten ist dabei, dass diese Vertretungsvollmacht ausdrücklich erklärt werden muss, da sie über die allgemeine Verteidigervollmacht hinausgeht. Die Aufklärungspflicht des Gerichts kann jedoch die Anwesenheit des Angeklagten gebieten. In diesem Fall kann dessen Berufung gleichwohl zunächst nicht verworfen werden. Vielmehr ist ein weiterer Termin anzuberaumen und das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen, 329 IV 1 StPO. Bleibt der ordnungsgemäß geladene und belehrte Angeklagten im Fortsetzungstermin erneut ohne genüngende Entschuldigung aus, kann dann aber dessen Berufung verworfen werden, 329 IV 2 StPO. Wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen wurde, kann die Berufung auch bei Ausbleiben des Angeklagten nicht verworfen werden, 329 I 4 StPO. Dessen Anwesenheit ist dann mittels Vorführ- oder Sitzungshaftbefehls sicherzustellen, 329 III StPO a 225 Wird jedoch die Fortführung der Berufungsverhandlung verhindert, kann unter den Voraussetzungen des 329 I 2, 3 StPO die Berufung des Angeklagen noch verworfen werden.
7 144 Kapitel 4. Das Berufungsverfahren** Über eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann bei nicht ausreichend entschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten auch in dessen Abwesenheit verhandelt werden, 329 II 1 Hs. 2 StPO. Erfordern die Aufklärungspflicht des Gerichts oder andere zwingende Gründe jedoch seine Anwesenheit, kann die Vorführung des Angeklagten zu einem neuen Termin oder dessen Verhaftung gem. 329 III StPO beantragt werden, wenn die Verhandlung ansonsten nicht abgeschlossen werden kann B. Der Gang des Berufungsverfahrens Der Gang der Berufungsverhandlung unterscheidet sich für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor allem dadurch, dass er die Anklageschrift nicht nochmals verliest. Vielmehr erstattet der Vorsitzende einen Bericht über den bisherigen Verfahrensverlauf, 324 I StPO. In welchem Umfang das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil sodann überprüft, hängt davon ab, inwieweit Berufung eingelegt wurde, 327 I StPO. Sowohl der Verurteilte, als auch die Staatsanwaltschaft können gegen das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder auch beschränkt auf einen abtrennbaren Teil der erstinstanzlichen Verurteilung Berufung einlegen. Wurde vollumfänglich Berufung gegen das Urteil eingelegt, hat dies zur Folge, dass das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz die Beweisaufnahme komplett wiederholen und sich eine eigene Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten bilden muss. Die Verhandlung unterscheidet sich dann im Verauf nicht von der vor dem Amtsgericht. Liegt eine wirksam beschränkte Berufung vor, 226 ist lediglich über den Teil der Verurteilung neu zu verhandeln und zu entscheiden, der angefochten wurde (z.b. Rechtsfolgenausspruch). Im Rahmen der Hauptverhandlung gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme rät der Vorsitzende häufig zur Rücknahme aussichtsloser Berufungen. Wird die Berufung zurückgenommen, ist nur noch ein Antrag zur Kostentragungspflicht zu stellen. Nimmt der Angeklagte seine Berufung zurück, muss der Staatsanwalt der Berufungsrücknahme zustimmen, 303 S. 1 StPO. In aller Regel erteilt der Sitzungsvertreter diese Zustimmung und beantragt gem. 473 I 1 StPO, 226 Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung des 318 StPO bei Meyer- Goßner/Schmitt, StPO.
8 C. Das Plädoyer 145 [ ] dem Verurteilten die Kosten der zurückgenommenen Berufung aufzuerlegen. War ein Nebenkläger am Berufungsverfahren beteiligt, so sind auch dessen notwendige Auslagen dem Verurteilten aufzuerlegen, 473 I 2 StPO. Hat nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und nimmt sie diese zurück, beantragt sie gem. 473 II StPO, [ ] die Kosten der zurückgenommenen Berufung und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen. 439 Wenn nur der Nebenkläger Berufung eingelegt hat und diese zurücknimmt, sind gem. 473 I 3 StPO 439a [ ] die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten dem Nebenkläger aufzuerlegen. Haben sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und nehmen beide ihre Berufung zurück, lautet der Kostenantrag: [ ] dem Verurteilten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen ausscheidbaren notwendigen Auslagen, die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht wurden. Die Kosten der zurückgenommenen Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. 440 C. Das Plädoyer Das Plädoyer und die Anträge müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass über das erstinstanzliche Urteil im Berufungsumfang entschieden wird. I. Vorbemerkungen Im Berufungsverfahren plädiert nicht wie in der ersten Instanz der Staatsanwalt stets als erster. Zuerst plädiert vielmehr der Berufungsführer bzw. (wenn sowohl Verurteilter als auch Staatsanwaltschaft
9 146 Kapitel 4. Das Berufungsverfahren** 443 Berufung eingelegt haben) derjenige, der das weitergehende Rechtsmittel eingelegt hat. Dies stellt der Vorsitzende fest und fordert zum Plädoyer auf, so dass Sie sich über diese Frage nicht viele Gedanken machen müssen. Sofern Sie jedoch nicht als erster plädieren, sollten Sie in Ihrem Plädoyer, falls angezeigt, auch auf die vorangegangenen Plädoyers eingehen. Zu beachten ist, dass eine Verschlechterung des Rechtsfolgenausspruches wegen des Verbotes der reformatio in peius, 331 StPO, stets ausscheidet, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Der Schuldspruch hingegen kann bei vollumfänglicher Berufung des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil auch zu dessen Ungunsten geändert werden. 227 Eine Änderung des Schuldspruchs zu Ungunsten des Angeklagten scheidet nur dann aus, wenn dieser die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, kann im Umfang der Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Verurteilten abgeändert werden. Praxistipp: Ein wichtiger Sonderfall ist zu beachten: Hat der Verurteilte vollumfänglich Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft jedoch nur Strafmaßberufung und wird der Schuldspruch nunmehr zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert, kann das Strafmaß nur bis zur Obergrenze der im erstinstanzlichen Urteil angewendeten Vorschriften erhöht werden. 228 In der Handakte finden Sie Berufungseinlegung und eine ggf. erfolgte Berufungsbegründung, 229 so dass Sie bereits bei der Vorbereitung erkennen können, wer in welchem Umfang Berufung eingelegt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist immer zu begründen, so dass Sie auch wissen, was der Sachbearbeiter am Ersturteil beanstandet und welches Ziel die von Ihnen vertretene Berufung verfolgt. II. Besonderheiten des Berufungsplädoyers 444 Das Plädoyer ist ähnlich aufgebaut wie ein erstinstanzliches Plädoyer. Besonderheiten ergeben sich erst beim notwendigen Vergleich des Ergebnisses der Berufungsverhandlung mit dem erstinstanzlichen Urteil, das durch das Berufungsurteil bestätigt, geändert oder aufgeho- 227 Meyer-Goßner/Schmitt StPO 331 Rn Meyer-Goßner/Schmitt StPO 331 Rn. 9 m.w.n. 229 Der Verurteilte muss seine Berufung nicht schriftlich begründen; die Staatsanwaltschaft hingegen ist gehalten, eine Berufung stets zu begründen.
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