Dienstrechtsnovelle 2018 die Details

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1 Dienstag, 27. Februar 2018 Dienstrechtsnovelle 2018 die Details Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit Februar 2018 ist die mit Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner erfolgreich ausverhandelte Dienstrechtsnovelle 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle haben wir nicht nur bestehende dienstrechtliche Maßnahmen den Bedürfnissen der Zeit anpassen können, sondern überdies auch wichtige neue Rahmenbedingungen geschaffen. Diese sollen weiterhin die Motivation und Leistungsbereitschaft der Kollegenschaft sowie die Work-Life- Balance fördern bzw. das Ausgleiten in den Ruhestand ermöglichen. Die interessantesten Punkte der Novelle im Überblick: Wiedereingliederungsteilzeit Erwerb von zusäztlichen Erholungsurlaub Jubiläumsfreistellung Alterssabbatical Alterssabbatical Opting-Out Ausstieg vom Aufstieg Erwerb von Erholungsurlaub/Nichtverfall Wiedereingliederungsteilzeit Ziel der Wiedereingliederungsteilzeit ist, dass der Einstieg in den Arbeitsprozess nach einem längeren Krankenstand (siehe Eckpunkte) erleichtert werden soll. Sie gilt für voll- und teilbeschäftigte Bedienstete, wobei nach der Reduzierung ein Mindestbeschäftigungsausmaß von 12 Stunden (Vertragsbedienstete) und mindestens 20 Stunden (Beamte) einzuhalten ist. Die Eckpunkte bei Vertragsbediensteten nach 13a AVRAG sind: mindestens 6-wöchiger Krankenstand Dauer von 1-6 Monate (Verlängerung um 1-3 Monate möglich) Antrag während des Krankenstandes erforderlich, wobei der Krankenstand mit Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit beendet sein muss Erstellung eines Wiedereingliederungsplanes in Zusammenarbeit mit fit2work bzw. Arbeitsmediziner vor Ort

2 schriftliche Vereinbarung mit Dienstgeber notwendig Wiedereingliederungsvereinbarung Betriebsrat ist den Verhandlungsgesprächen beizuziehen Verbot von Mehrarbeit Wiedereingliederungsgeld (Lohnausgleich) von Krankenversicherungsträger Höhe des Wiedereingliederungsgeldes: Als Berechnungsgrundlage wird das jeweils zustehende erhöhte Krankengeld herangezogen (entspricht 60 % der Bemessungsgrundlage - in der Regel das Entgelt inklusive anteiliger Sonderzahlung). Beispiel: Entgelt beträgt 2.000,-- (inkl. anteiliger Sonderzahlung) erhöhtes Krankengeld beträgt 60 %, davon also 1.200,-- wöchentliche Normalarbeitszeit wird um 50 % verringert, d. h. Mitarbeiter/in erhält als Entgelt 1.000,-- und 50 % des errechneten Wiedereingliederungsgeldes 600,-- in Summe erhält Mitarbeiter/in 1.600,-- Eckpunkte bei Beamten: Dienstverhinderung von mindestens 6 Monaten Dauer bis maximal 1 Jahr ärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeit muss vorliegen) bei 50 % Dienstleistung, 75 % der Bezüge Verbot der Anordnung von Mehrleistungen Jubiläumsfreistellung Anstatt der Jubiläumsbelohnung kann auch eine Jubiläumsfreistellung in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 30. September im Jahr der Auszahlung zu stellen. Die bescheidmäßig festgesetzte Jubiläumsbelohnung wird auch entsprechend aufgewertet. Der Verbrauch hat vor dem Regelpensionsalter zu erfolgen. Der Antrag auf Umwandlung in eine Freistellung kann frühestens 1 Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme gestellt werden. Wird kein Antrag auf Umwandlung gestellt, erfolgt die Auszahlung. Erholungsurlaub Der Anspruch auf den Urlaub erlischt mit 31. Dezember des 2. Folgejahres.

3 Nichtverfall von Erholungsurlaub Ab dem 60. Lebensjahr verfällt Urlaub nicht mehr, sofern Erholungsurlaub im Ausmaß von zumindest 160 Arbeitsstunden pro Jahr konsumiert wurde. Der Verbrauch hat vor dem tatsächlichem Pensionsantritt (somit auch Korridorpension) zu erfolgen. Eine Kombination von Ansparen des Urlaubs mit dem Urlaubskauf ist möglich (z. B. 80 Stunden werden immer mitgenommen, und man kauft für das laufende Jahr zusätzlichen Urlaub Achtung Verfallsbestimmung für den Urlaub beachten). Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub Ab dem 55. Lebensjahr können vollbeschäftigte Bedienstete monatlich 14,5 Stunden zusätzlichen Erholungsurlaub (im Jahr 174 Stunden) erwerben. Der Dienstgeber behält 10 % des Dienstbezuges ein. Zu beachten ist, dass dies auch zu einer Reduzierung der Sozialabgaben (auch Pension) führt, da 90 % der Bezüge als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Damit diese Maßnahme gewährt wird, dürfen keine dienstlichen Interessen dagegen sprechen. Der Verbrauch des Urlaubs kann flexibel erfolgen. Der Kauf ist auch für einzelne Monate möglich. Alterssabbatical Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Alterssabbaticals ist die Vollendung des 55. Lebensjahres und dass kein wichtiger dienstlicher Grund dagegen spricht. Das Ende ist mit Erreichen des Regelpensionsantrittsalters (65) bzw. bei ASVG Frauen mit Erreichen der Alterspension vorzusehen. Die Rahmenzeit kann von 2 bis 10 Jahre abgeschlossen werden. Die Freiphase kann zwischen einem halben und 5 Jahren betragen. Auswirkungen auf Jubiläumsbelohnung und Abfertigung: Das Alterssabbatical entspricht einer Teilbeschäftigung. Somit hat der Abschluss innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pension bzw. Ruhestandsversetzung auch Auswirkungen auf die Abfertigungshöhe und Höhe der Jubiläumsbelohnung. Anstelle des Letztbezuges wird ein Durchschnittsbezug der letzten 60 Monate als Berechnungsgrundlage herangezogen. Beispiel: 5 Jahre Rahmenzeit bei 2,5 Jahren FREI von 60 bis 65 Rahmenzeit: von Juli 2018 bis Juni 2023 Freiphase: von Jänner 2021 bis Juni % Arbeit bei 50% Bezug von Juli 2018 bis Dez % Arbeit bei 50% Bezug von Jänner 2021 bis Juni 2023 Teilzeitbezug auf 50 % ab dem 60. Lebensjahr, Freiphase ab dem 62,5. Lebensjahr, Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr und somit KEINE Abschläge

4 Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit (Opting out) gilt nur beamtete Bedienstete Ab dem 55. Lebensjahr können beamtete Bedienstete einen Antrag auf Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit einbringen. Wird dieser genehmigt, ist eine Zuordnung max. 5 Gehaltsklassen unter der bisherigen Verwendung möglich. Das Angebot eines entsprechenden Postens erfolgt durch die Dienstbehörde. Ein freier Dienstposten ist dafür Voraussetzung. Es erfolgt keine Stichtagsveränderung, eine etwaige sonst vorgesehene Dienstprüfung ist nicht mehr erforderlich. Die Reduktion der Bezüge wird durch eine Ausgleichsvergütung (6 Jahre 2 Jahre 75 %, 2 Jahre 50 % und 2 Jahre 25 %) abgefedert. Monatlich dürfen nur mehr maximal 10 Überstunden geleistet werden. In der DPL 1972 wird z. B. die Personalzulage für die Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt. Weitere gesetzliche Änderungen: Klarstellung der Begriffe Versetzung und Zuteilung Deckelung der Anrechnungen bei der Stichtagsberechnung bei Wehr- und Präsenzdienst mit 9 Monaten Auflösungsbestimmungen von Dienstverhältnissen bei zukünftigen Betriebsübergängen (3 Jahre ohne Angabe von Gründen) Bezeichnung der Kinderzulage wird auf Kinderzuschuss geändert Pflegefreistellung Anspruch für erkrankte Kinder (Wahl- oder Pflegekinder), wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist Ordnungsstrafen Berechnungsbasis ist der Dienstbezug bei Vollbeschäftigung, wobei auf private bzw. familiäre Hintergründe Rücksicht genommen wird Anfechtungsmöglichkeiten von Kündigungen und Entlassungen innerhalb eines Monats vor Gericht hinkünftig ist eine Bankverbindung in der EU bzw. EWR möglich (nicht nur in Österreich, Einschränkungen beachten) Urlaubsabgeltung LVBG Angleichung an LBG, allerdings bedeutet einverständliche Lösung keinen automatischen Verfall der Urlaubsersatzleistung

5 Mit dieser Dienstrechtsnovelle haben wir im gesamten öffentlichen Dienst wieder einen Meilenstein gesetzt, für den ich mich bei allen Beteiligten und Verhandlungspartnern bedanken möchte. Dabei haben wir als Dienstnehmervertretungen die Herausforderungen der Zeit aufgezeigt und gemeinsam mit der Dienstgeberseite die Rahmenbedingungen angemessen angepasst. Darüber hinaus haben wir damit eine neue Basis geschaffen, auf der wir in Zukunft im Sinne der Kollegenschaft aufbauen können und werden. Mit den besten Grüßen

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