4. Zeitpunkt der Prüfung: Die Prüfung muss in jedem Fach bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 3. Fachsemesters absolviert werden.
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- Hilko Schäfer
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1 Orientierungsprüfung und Zwischenprüfung am Romanisches Seminar der Universität Freiburg Studiengang Lehramt Französisch, Spanisch, Italienisch (Stand: 12. Februar 2009) Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten (OZPO) vom A. Orientierungsprüfung 1. Betroffener Personenkreis: 1. Studierende, die in folgenden Studiengängen eingeschrieben sind: Lehramtsstudiengang im Hauptfach (nicht im Erweiterungsfach unter Hauptfachbedingungen) Französisch, Spanisch, Italienisch 2. Hochschul-, Fach- und Studiengangwechsler: Auskunft über entsprechende Sonderregelungen erteilen die Studienberater/innen des Romanischen Seminars sowie die Orientierungsprüfungsbeauftragte der Gemeinsamen Kommission der Philologischen, Philosophischen und Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät, Frau Ehinger. 2. Anforderungen: Erforderlich ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) einem Proseminar I: Einführung in die Sprachwissenschaft (ZP) oder b) einem Proseminar I: Einführung in die Literaturwissenschaft (ZP) sowie c) der Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer sprachpraktisch orientierten Lehrveranstaltung (unter Ausschluss des Kurses Basiskompetenzen I) 3. Ablauf der Prüfung: Die Erbringung der Orientierungsprüfungsleistung findet im Rahmen der oben genannten Lehrveranstaltungen statt. Hierzu reicht die/der Kandidat/in zum Zeitpunkt der Erbringung der Orientierungsprüfungsleistung (in der Regel: Klausur oder Abgabe einer schriftlichen Hausarbeit) der/dem DozentIn eine schriftliche Erklärung ein, dass es sich um diese Prüfungsleistung handeln soll. 4. Zeitpunkt der Prüfung: Die Prüfung muss in jedem Fach bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 3. Fachsemesters absolviert werden. 5. Wiederholungsmöglichkeit: Eine nicht bestandene Orientierungsprüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet im nächstfolgenden Semester statt. Folgende Wahlmöglichkeiten sind gegeben: a) die Wiederholung findet während der Vorlesungszeit im Rahmen einer nochmals besuchten Lehrveranstaltung statt; b) die Wiederholung findet während der Vorlesungszeit ohne nochmaligen Besuch einer Lehrveranstaltung statt; c) die Wiederholung findet frühestens in der letzten Woche vor Beginn der Vorlesungszeit des Wiederholungssemesters statt.
2 6. Fristverlängerungen: Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn die Prüfung einschließlich ihrer etwaigen Wiederholung in einem Fach nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters abgelegt ist. 7. Ausnahmen: Eine Fristverlängerung für die Orientierungsprüfung ist in folgenden Fällen möglich: a) für KandidatInnen, die die Latinumsprüfung abzulegen haben: Wenn das Latinum spätestens bis zum Abschluss des 2. Fachsemesters erworben wurde, kann eine Fristverlängerung für die Orientierungsprüfung um ein Semester gewährt werden. b) für KandidatInnen, die das Romanistikstudium ohne Vorkenntnisse der entsprechenden romanischen Sprache beginnen: Wenn diese Vorkenntnisse spätestens bis zum Abschluss des 2. Fachsemesters erworben wurden, kann auch in diesen Fällen eine Fristverlängerung um ein Semester gewährt werden. c) für KandidatInnen, die sowohl das Latinum als auch Grundkenntnisse in einer romanischen Sprache zu erwerben haben: In diesen Fällen kann eine Fristverlängerung der Orientierungsprüfung um zwei Semester gewährt werden. Entsprechende Anträge sind an den Orientierungsprüfungsausschuss der Gemeinsamen Kommission der Philologischen, Philosophischen und Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät, z. Hd. Frau Ehinger, zu richten. 8. Orientierungsprüfungsbescheinigung: Über die bestandene Orientierungsprüfung wird der/dem Kandidaten/in vom Fachorientierungsprüfungsausschuss eine Bescheinigung ausgestellt, die in Raum 1479 bei Frau Rieche abzuholen ist.
3 B. Zwischenprüfung 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nach der OZPO vom , geändert am a) Proseminar I (Einführung in die Sprachwissenschaft), b) Proseminar I (Einführung in die Literaturwissenschaft), c) Proseminar II (Sprachwissenschaft), d) Proseminar II (Literaturwissenschaft), e) Altfranzösisch bzw. Altspanisch bzw. Altitalienisch (wahlweise Altokzitanisch), f) Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung aus dem Bereich Kommunikative Kompetenz, g) Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung aus dem Bereich Kontrastive Systemkompetenz, h) Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung aus dem Bereich Textproduktion, i) Latinum. 2. Zulassung zur Zwischenprüfung Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim Fachzwischenprüfungsausschuss zu stellen. Dies geschieht durch Online- und persönliche Anmeldung zur Zwischenprüfung bei der Beauftragten für Zwischenprüfungsangelegenheiten, Frau Marion Rieche, Raum 1479, gemäß Aushang. Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung vorzulegen: 1. Nachweis sämtlicher fachspezifischer Zulassungsvoraussetzungen (s.o.) 2. Studienbuch 3. Eine Erklärung darüber, ob sich die Kandidatin/der Kandidat in diesem Prüfungsfach bereits einer Zwischen- oder Abschlussprüfung unterzogen und diese bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Ferner gibt die Kandidatin/der Kandidat verbindlich an: 4. die Titel der drei gewählten literarischen Werke, die literarische Epoche sowie die gewählte literaturwissenschaftliche Methode (vgl. 4b), 5. die Namen der gewünschten Prüfenden (diese werden von der die Verteilung vornehmenden Kommission nach Möglichkeit berücksichtigt. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch). Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Fachzwischenprüfungsausschuss. 3. Durchführung der Prüfung Die punktuelle Zwischenprüfung besteht aus a) einer mündlichen Prüfung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft von etwa 30 Minuten Dauer, b) einer mündlichen Prüfung aus dem Bereich der Literaturwissenschaft von etwa 30 Minuten Dauer. Die Zwischenprüfung kann frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters abgelegt werden. Die beiden Teilprüfungen (Sprach- und Literaturwissenschaft) werden in der Regel im Rahmen einer einstündigen Kollegialprüfung abgenommen. Sie müssen am Ende ein- und desselben Semesters zum jeweils anberaumten Prüfungstermin abgelegt werden. Die Prüfungen finden in der Regel in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit statt sowie in begründeten Fällen innerhalb der letzten drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit (Achtung:
4 Dieser Prüfungszeitraum wird administrativ bereits dem Folgesemester zugerechnet und ist denjenigen Studierenden vorbehalten, die nachweislich innerhalb der vorlesungsfreien Zeit noch Studienleistungen für Pflichtveranstaltungen, etwa Hausarbeiten für wissenschaftliche Proseminare II, zu erbringen haben). Ort und Termin werden durch Aushang bekannt gegeben (am Schwarzen Brett vor der Seminarbibliothek, vor Raum 1387 und auf dem Flur 4. OG. gegenüber der Geschäftsführung). 4. Stoff der Prüfung a) Im Bereich Sprachwissenschaft: der Stoff der Einführung und der Stoff der linguistischen Lektüreliste. b) Im Bereich Literaturwissenschaft: der Stoff der Einführung, außerdem literarische Primärtexte aus der für das jeweilige Semester geltenden Zehnerliste (die Kandidatin/der Kandidat wählt aus der Zehnerliste drei Werke aus, die sie/er bei der Meldung zur Prüfung angibt. Von diesen drei Werken darf keines bereits Gegenstand eines vom Kandidaten/von der Kandidatin besuchten PS II gewesen sein). Die jeweils gültigen Zehnerlisten sind bei der Bibliotheksaufsicht, Raum 1365, erhältlich. 5. Bewertung der Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung ist nur bestanden, wenn alle unter Punkt 1. und 2. genannten Leistungen termingerecht erbracht sind. Grundlage der Benotung der Zwischenprüfung sind die Ergebnisse der mündlichen Teilprüfungen. Nicht bestandene Teile der mündlichen Prüfung können zu Beginn des folgenden Semesters zu einem Sondertermin, müssen aber bis spätestens zum Prüfungstermin am Ende des folgenden Semesters wiederholt werden. Bei der Wiederholungsprüfung muss ein habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers mitwirken. Nicht bestandene Teile der mündlichen Zwischenprüfung können nur je einmal wiederholt werden. 6. Zwischenprüfungszeugnis Nach bestandener Zwischenprüfung wird ein ZP-Zeugnis ausgestellt, das bei der Bibliotheksaufsicht, Raum 1365, abgeholt werden kann. Zeugnisse über Teilleistungen der Zwischenprüfung können grundsätzlich nicht ausgestellt werden.
5 Ergänzende Informationen 1. Zwischenprüfungszeugnisse anderer Universitäten Zwischenprüfungszeugnisse anderer Universitäten der Bundesrepublik Deutschland bzw. Bescheinigungen über ein abgeschlossenes Grundstudium, die sich eindeutig auf dasselbe Studienfach und denselben Studiengang beziehen, brauchen nicht formal anerkannt zu werden, sondern haben den gleichen Stellenwert wie in Freiburg abgelegte Zwischenprüfungen. 2. Universitätswechsel (Anerkennung auswärtiger oder im Ausland erbrachter Studienleistungen) Ist weder eine ZP noch ein vollständiges Grundstudium an einer auswärtigen Universität abgelegt worden, so entscheidet über die Anerkennung einzelner auswärtiger und im Ausland erbrachter Studienleistungen Herr Dr. Nonnenmacher in seiner dafür vorgesehenen Sprechstunde, Raum Es ist allgemein zu beachten, dass nur benotete Scheine anerkannt werden; als Benotung gilt auch der Vermerk mit Erfolg. 3. Studiengänge ohne Zwischenprüfung a) Wissenschaftliches Beifach zum Künstlerischen Lehramt: Im allgemeinen wird keine Zwischenprüfung verlangt; die Anforderungen bezüglich der Scheine für das Staats- examen entsprechen denen des Beifaches. U. a. muss je ein Proseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft nachgewiesen werden. Diese Proseminare sind folgendermaßen zu wählen: ein Proseminar I und ein Proseminar II. Das wissenschaftliche Fach zur Künstlerischen Prüfung kann auf Antrag auch als Hauptfach studiert werden. In diesem Falle wird die Zwischenprüfung verlangt, und es gelten die allgemeinen Richtlinien. b) Erweiterungsprüfungen (Staatsexamensstudiengang): Eine Erweiterungsprüfung (= zusätzliches drittes Fach) kann in den romanistischen Fächern mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifaches abgelegt werden, und zwar entweder zum Termin der Prüfung des zweiten Hauptfaches oder nach Bestehen der Examina in beiden Hauptfächern. Im Erweiterungsfach ist generell keine Zwischenprüfung erforderlich.
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