IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Damian Graf
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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Zahl: /107/1/ Betreff: AA AB; Salzburger Tourismusgesetz S.TG 2003 Beitragsfestsetzung Beschwerde Ort, Datum: Salzburg, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde der AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom , Zahl 404-S.TG/166462/3-2016, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Verbandsbeitrag gemäß Salzburger Tourismusgesetz 2003 für das Jahr 2016 für die Betriebsstätte im Tourismusverband AJ, Ortsklasse A, anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von ,57 mit 225,56 festgesetzt wird. Aufgrund bisher geleisteter Zahlung von 0,00 ergibt sich eine Nachforderung von 225,56. Diese Nachforderung aus dem Jahr 2016 in der Höhe von 225,56 wird durch das Guthaben von AA AB (Beitragsnummer ) in der Höhe von 221,08 aus dem Jahr 2016 teilweise getilgt. Die restliche Nachforderung beträgt daher 4,48. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids des Landesabgabenamts Salzburg vom , Zahl 404-S.TG/166462/3-2016, Adressat lt Bescheidkopf: "AA AK und AB AL AE AC AD", lauten wie folgt: "Der Verbandsbeitrag wird vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde I. Instanz für die Betriebsstätte(n) im Tourismusverband AJ, Ortsklasse A, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von ,29,00 festgesetzt mit 491,90 zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von 0,00. Aufgrund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von 0,00 ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von 491,90.
2 405-13/107/1/ Von der Nachforderung aus dem Jahr 2016 in der Höhe von 491,90 wird ein Betrag in der Höhe von 221,08 durch das Guthaben von Frau AA AB (Beitragsnummer ) aus dem Jahr 2016 teilweise getilgt. Die restliche Nachforderung in der Höhe von 270,82 ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides bevorzugt mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen. Rechtsgrundlage: 210 Abs 4 und 215 Bundesabgabenordnung BAO, BGBl Nr 194/1961 idgf BGBl I Nr 20/ Abs 1, 31 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 4, 39 Abs 1 bis 3 und 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idgf Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986 idgf Ortsklassenverordnung LGBl Nr 113/2015 Begründung: Die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt, weil Sie für das Beitragsjahr 2016 keine Beitragserklärung für AA AK und AB eingereicht haben. Da die Umsätze aus dem Restaurant unter "AA AK und AB" zur Umsatzsteuer veranlagt werden, hat auch die Beitragsberechnung für diese Tätigkeiten unter "AA AK und AB" zu erfolgen. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung, LGBl Nr 113/2015 gehört der Tourismusverband AJ der Ortsklasse A an. Die Tätigkeit 'Betrieb eines Restaurants' ist nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 2 zuzuordnen. Gemäß 35 Abs 1 und 37 Abs 4 S.TG ist zur Berechnung Ihres Beitrages für das Jahr 2016 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2014 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz wurde uns vom Finanzamt Spittal an der Drau bekannt gegeben. Ihr Verbandsbeitrag für das Jahr 2016 errechnet sich korrekterweise wie folgt: Beitragsgruppe Code Umsatz in Promillesatz Beitrag in ,29 9,00 491, ,29 491,90 Der gesetzlich festgelegte Promillesatz wurde vom Verband für das Beitragsjahr 2016 auf den der Berechnung zugrunde liegenden Promillesatz erhöht." Gegen diesen Bescheid erhob AB AA rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte diese aus wie folgt: "Gegen Ihren am ausgestellten Bescheid (404-S.TG/166462) bringe ich Beschwerde ein. Sie haben den Gesamtumsatz für 2014 in der Höhe von ,29 festgesetzt. Diese Umsatz ist aber nicht der alleinige Hüttenumsatz, sondern darin sind auch die Einkünfte der Landwirtschaft enthalten (Überfahrtsentschädigungen für Schipisten am Katschberg / Entschädigungen für das Beschneien der Pisten ). Ich berichtige hiermit wie folgt:
3 405-13/107/1/ Umsatz der AL : 1.Jän-31.März ,90 23.Dez-31.Dez , ,57 Ergibt einen Gesamtbeitrag von 225,56. Mit freundlichen Grüßen AB AA AE AC AD" Über die Beschwerde wurde am beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin AB AA mit AK AA als Vertrauensperson, sowie AB AN als Vertreterin der belangten Behörde erschienen und als Parteien gehört wurden. Als verlesen galt der Akt der belangten Behörde, zur Verlesung gelangte weiter der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg. Vorgelegt wurden Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/- gemeinschaften 2014 betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (E6a) und Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (E6c), eine Beitragserklärung 2016 betreffend AA AB und eine Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung, Gewerbeinhaber AB AA. In der Verhandlung gab die Vertreterin der belangten Behörde insbesondere an, "Nach Ansicht der belangten Behörde fallen die oben besprochenen Umsätze aus Beschneiung, Überfahrt und "Heu" unter Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, diese wären demnach im Beitragsbescheid 2016 frei. Anders die Umsätze aus dem Fotopoint, da es sich hiebei um Vermietung und Verpachtung einer Fläche handelt." Die Beschwerdeführerin gab insbesondere auch an, "dass es keinen weiteren Umsatzsteuerbescheid als den vorliegenden gibt, somit auch keinen, der lediglich auf AA AK oder AA AB lautet". Im Anschluss an die Verhandlung wurden beschwerdeführerseits noch diverse Unterlagen per übermittelt, insbesondere eine Beilage zu Rechnung (Gutschrift) 2014/ Feststellungen: Gemäß "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2014" vom , "Betrieblich Einkunftsarten Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb (E6a)", betragen die "Erträge/Betriebseinnahmen (ohne Sonderbetriebseinnahmen) Erträge/Betriebseinnahmen, die in einer Mitteilung gemäß 109a erfasst sind EKR (Kennzahl 9050)" hinsichtlich "AL AA AK u AB" ,57. Dies bezieht sich auf die sog. "AL", welche von der Beschwerdeführerin und AK AA am Standort AO, AJ als Gastgewerbebetrieb (Schihütte) geführt wird. Die Beschwerdeführerin und AK AA sind darüber hinaus Landwirte, und befindet sich die Hofstelle in AE, AC AD. Zur Landwirtschaft gehören auch die Grundstücke-Nr 390/1 und Nr 389/1, je Katastralgemeinde AP, Bezirksgericht AQ. Auf Grundstück-Nr. 390/1 befindet sich die vorgenannte Schihütte. Für Beschneiung, Überfahrten und "Heu" (lt Angabe können durch Lawinenschutzeinrichtungen bestimmte Flächen nicht mehr gemäht werden) sowie für den Betrieb eines sog. "Foto Point" erhalten die Beschwerdeführerin und
4 405-13/107/1/ AK AA diverse Entschädigungen, und sind in der "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2014" vom , "Betriebliche Einkunftsarten Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (E6c)", "Gewinnerhöhende Beträge wie Einkünfte aus Beteiligungen (Mitunternehmerschaften), Holzbezugsrechten, Wildabschüssen bzw. Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (z.b. Schipisten, Leitungsentschädigungen) (Kennzahl 9760)" in der Höhe von ,67 ausgewiesen. Gemäß "Beilage zu Rechnung (Gutschrift) 2014/451", ist unter Position "AA, AR, AD (Foto Point)" ein Betrag in der Höhe von 117,20 incl 20% USt, ausgewiesen (Betrag netto daher 97,67), und wurde gem Gutschrift Rechnungsnummer 2014/451 vom am selben Tag zur Überweisung gebracht. Gemäß Umsatzsteuerbescheid 2014 vom , "AL AA AK u AB", beträgt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) ,29 Für den Tourismusverband AJ ist die Ortsklasse A festgesetzt. Die Beschwerdeführerin und AK AA haben für das Beitragsjahr 2016 keine (gemeinsame) Beitragserklärung für AA AK und AB eingereicht, die Beschwerdeführerin hat allerdings für das Beitragsjahr 2016 eine Beitragserklärung für AA AB abgegeben. 2. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen ergeben sich aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den vorliegenden Akten, den in Vorlage gebrachten Unterlagen bzw den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerseite dazu. Seitens der belangten Behörde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass nicht bekannt gewesen sei, dass im vorliegenden Fall Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft existierten. 3. Rechtslage, Erwägungen, Ergebnis: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt: Aus dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 S.TG 2003: Mitgliedschaft 2 (1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und - nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt ( 2 Abs. 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 ( 32) fällt.
5 405-13/107/1/ (2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs. 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß 35 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Beitragspflicht 30 (1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag ( 39 Abs. 2 und 3). Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde ( 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt ( 3 Abs. 3). Beitragspflichtiger Umsatz 35 (1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des 19 Abs 1a UStG Ausgenommen sind jedoch: d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten; g) Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; 36 (1) Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Vereinfachte Umsatzermittlung 38 (3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen ( 36 Abs. 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt. Beitragserklärung und Beitragsleistung 40 (1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.
6 405-13/107/1/ Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach 36 udgl) ergeben. Beitragskontrolle, Mitwirkung 41 (1) Für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit. (2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß 31 Abs 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt. (3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenanwendung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekannt gegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben. Gem Ritz, BAO4, 289 Tz 64, hat die Berufungsbehörde Änderungen der Rechtslage seit Erlassung des angefochtenen Bescheids dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Änderung wegen des Grundsatzes der Zeitbezogenheit materiellrechtlicher Abgabenvorschriften (vgl zb VwGH , 93/17/0261) nicht zurückwirkt. Gemäß 35 Abs 1 lit d S.TG 2003 sind Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen. Unter Zugrundelegung auch der Ausführungen der belangten Behörde selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom zur Beitragsfreiheit der Umsätze aus (Anm: Entschädigung für) Beschneiung, Überfahrtentschädigung und Entschädigung für "Heu" als land- und forstwirtschaftliche Umsätze, waren in Anwendung des 35 Abs 1 lit d S.TG 2003 diese bei der Berechnung des Verbandsbeitrags nicht zu berücksichtigen. Da weiters gemäß 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung, vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen sind, waren die Umsätze aus Entschädigung für den sog. "Fotopoint", (auch) wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgt, es handle sich hiebei um Umsätze aus Vermietung und Verpachtung (und nicht um Umsätze gem 35 Abs 1 lit d leg cit), bei der Berechnung des Verbandsbeitrags gegenständlich ebenfalls nicht zu berücksichtigen: Eine nähere Prüfung im Hinblick auf die Einreihung dieser Umsätze aus Entschädigung für den "Fotopoint" erübrigte sich daher im vorliegenden Fall. Der beitragspflichtige Gesamtumsatz besteht daher gegenständlich aus dem beitragspflichtigen Umsatz in der Höhe von ,57 aus der Berufsgruppe "Gastgewerbebe-
7 405-13/107/1/ triebe ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück)", welche gemäß Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse A in die Beitragsgruppe 2 eingereiht ist. Da für den Tourismusverband AJ gem. Ortsklassenverordnung 2016 die Ortsklasse A festgesetzt ist, und für den Tourismusverband AJ eine 200%ige Erhöhung des Promillesatzes (für Beitragsgruppe 2 sohin der Promillesatz 9) gilt, ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verbandsbeitrag in der Höhe von 225,56. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da im vorliegenden Fall die Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut gelöst werden konnten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 29.7.2015 LVwG-13/482/2-2015 A. Holz GmbH, B.;
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