Amtsblatt. 6. Jahrgang - Nr Juli 2015
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- Monika Küchler
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1 Amtsblatt 6. Jahrgang - Nr Juli 2015 Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen - (54) Flurbereinigung Merken-Schlichbach Feststellung der Wertermittlungsergebnisse - (55) Bekanntmachung über die Nachfolge im Seniorenrat - (56) Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Düren am , Uhr - (57) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Düren (Elternbeitragssatzung OGS) vom (54) Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Köln Dezernat 33 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Zeughausstraße Köln Tel.: 0221/ Köln, den Flurbereinigung Merken-Schlichbach Az.: Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Im Flurbereinigungsverfahren Merken-Schlichbach werden hiermit gemäß 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom sowie des Änderungsbeschlusses vom unterliegenden Flurstücke so festgestellt, wie sie am im Rathaus der Gemeinde Inden, Rathausstraße 1, Inden, ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirksregierung erläutert worden sind. Gründe Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden, Einwendungen gegen die Bewertung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Köln oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Blumenthalstraße 33, Köln unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite unter dem Suchbegriff EGVP. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Nr. 18 vom 2. Juli 2015 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 1
2 Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Im Auftrag (LS) gez. Kopka Oberregierungsvermessungsrat Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln ngsverfahren/merken_schlichbach/index.html veröffentlicht. Weiterhin ist diese Bekanntmachung über die Internetseite einsehbar. (55) Das Mitglied des Seniorenrates der Stadt Düren Herr Josef Christian Vestré ist am verstorben. Herr Vestré war gewählter Vertreter des Wahlbezirks 24. Gemäß 2 der Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Düren in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung habe ich festgestellt, dass als Nachfolger für Herrn Vestré der Bewerber Rolf Neumann An der Gerstenmühle Düren in den Seniorenrat einrückt. Des Weiteren ist das Mitglied des Seniorenrates Frau Helga Ruhm am verstorben. Frau Ruhm war gewählte Vertreterin des Wahlbezirks 22. Hier habe ich festgestellt, dass der Sitz im Wahlbezirk 22 frei bleibt, da in diesem Wahlbezirk nur eine Bewerberin kandidiert hatte. Gegen die Gültigkeit dieser Feststellungen kann gemäß 17 der Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Düren in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter, Düren, Markt 2, Erdgeschoss, Zimmer 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Bekanntmachung ist auch über die Internetseite unter einsehbar. Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Düren, Der Wahlleiter (Larue) (56) Gemäß 46 b des Kommunalwahlgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung in der zurzeit geltenden Fassung gebe ich hiermit bekannt, dass der Wahlausschuss der Stadt Düren am Dienstag, dem , um Uhr im Verwaltungsgebäude Markt 2, Sitzungsraum 4. Etage, tagt. Die Sitzung ist öffentlich und es hat jedermann Zutritt. Tagesordnung Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge Die Bekanntmachung ist auch über die Internetseite unter einsehbar. Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Düren, Der Wahlleiter (Zündorf) (57) I. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Düren (Elternbeitragssatzung OGS) vom Seite 2 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 18 vom 2. Juli 2015
3 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666), der 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712), des 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S 462), des 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102) und des 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I, S. 3366, 3862), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Düren in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten Offener Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Düren (OGS), erhebt die Stadt Düren Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Das Angebot der Offenen Ganztagsschule besteht für die Dauer eines Schuljahres gemäß 7 SchulG vom bis zum des folgenden Jahres. (3) Die Betreuung in der OGS erfolgt durch die Schule und den Kooperationspartner der OGS. Kooperationspartner können sein die öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kirchen und Vereine. Zwischen der Stadt Düren, der Schule und dem Kooperationspartner wird eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Ebenso wird zwischen den Erziehungsberechtigten und der Stadt Düren ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. In diesen Verträgen werden weiterführende Regelungen zur Durchführung der OGS festgelegt. 2 Elternbeitragspflichtige und Höhe der Elternbeiträge (1) Beitragspflichtig sind die Eltern und diesen rechtlich gleichgestellte Personen der Schüler/innen, die in der Offenen Ganztagsschule betreut werden. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die monatlichen Elternbeiträge sind entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt monatlich zu entrichten: Jahreseinkommen Kalenderjahr monatlicher Beitrag für das erste Kind bis ,00 0,00 bis ,00 15,00 bis ,00 30,00 bis ,00 60,00 bis ,00 70,00 bis ,00 90,00 bis ,00 100,00 bis ,00 120,00 bis ,00 130,00 bis ,00 140,00 bis ,00 150,00 bis ,00 160,00 über ,00 170,00 Für die Ferienbetreuung können zusätzliche, kostendeckende Umlagen erhoben werden. Die Teilnahme an der Aktivität kann von der vorherigen Entrichtung der Umlage abhängig gemacht werden. Bei der Ferien-Rundfrage ist hierauf besonders hinzuweisen. 3 Mittagsverpflegung Neben dem monatlichen Elternbeitrag zum Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule wird für die Mittagsverpflegung ein kostendeckendes Entgelt berechnet. Für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung und die Abrechnung des entsprechenden Essensgeldes ist der Kooperationspartner zuständig. Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend. 4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Einkommensbegriff (1) Der Elternbeitrag ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen in Elternbeitragsstufen gestaffelt. (2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen richtet sich nach deren Einkommen. Einkommen in diesem Sinne ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach der Definition des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes, und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen im In- oder Ausland erzielt wird. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, Nr. 18 vom 2. Juli 2015 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 3
4 hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz ( BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 2 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 übersteigt. Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist jeweils das in dem Kalenderjahr, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll, erzielte Einkommen der Beitragspflichtigen (Jährlichkeitsprinzip). Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres nicht möglich sein, wird der Elternbeitrag zunächst auf der Grundlage des Einkommens im Kalendervorjahr festgesetzt. 5 Ermäßigungen (1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt unabhängig von den Ferien und Unterrichtszeiten am 1.8. eines Jahres und endet am des Folgejahres. Der Elternbeitrag ist dementsprechend ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. Die monatlichen Teilbeträge sind unabhängig von Fehlzeiten immer in voller Höhe zu zahlen. (2) Die Aufnahme eines Kindes in die OGS und damit verbunden die Beitragspflicht sind für die Dauer eines Schuljahres bindend. (3) Sie beginnt mit Beginn des Monats, in dem der Platz in der offenen Ganztagsschule gemäß dem Betreuungsvertrag bereitgestellt wird. Sie endet zum Ende des Schuljahres, in dem der Platz für das Kind bereitgestellt wurde. (4) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn - die Beitragspflichtigen mit der Zahlung der Gebühren, Nachforderungsbeträgen oder zusätzlichen Entgelten mehr als 6 Wochen im Rückstand sind, - die Beitragspflichtigen ihrer Pflicht zur Darlegung ihrer Einkünfte nicht innerhalb des gesetzten Zeitraumes nachgekommen ist, - das zu betreuende Kind eine Gefahr für sich und/oder andere Personen in der OGS- Einrichtung darstellt, - wiederholt gegen die Teilnahmepflicht bis Uhr verstoßen wird kann das Kind von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder-und Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule sofort ausgeschlossen werden. (1) Wird für mehr als ein Kind derselben nach 2 beitragspflichtigen Personen im gleichen Zeitraum ein Platz in einer offenen Ganztagsschule der Stadt Düren vorgehalten, so ist für das 2. Kind der hälftige Beitrag zu zahlen. Das 3. Kind ist beitragsfrei. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen, werden bei der Berechnung als Zählkinder berücksichtigt, soweit hierfür ein Beitrag entrichtet wird. Pflegekinder sind Geschwisterkindern gleichzustellen. (2) Erhalten im Falle der Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII die Pflegeeltern Kindergeld oder wird ihnen ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt, haben sie höchstens einen Elternbeitrag nach der zweiten Elternbeitragsstufe gemäß 2 zu zahlen. 6 Beitragszeitraum Das Kind kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ausgeschlossen werden, wenn - alle Möglichkeiten zur Integration des Kindes in die OGS-Einrichtung genutzt worden sind und sich das Kind jedoch weiterhin nicht als fähig für die OGS-Einrichtung erweist, - wenn für die Stadt Düren, den Kooperationspartner der OGS-Einrichtung oder der Schulleitung die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten oder Beitragspflichtigen unzumutbar geworden ist. 7 Mitwirkungspflichten (1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zur Ermittlung des Elternbeitrages bei der Stadt Düren einzureichen. (2) Die Stadt Düren ist unabhängig davon berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich - sowie zusätzlich Seite 4 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 18 vom 2. Juli 2015
5 bei konkreten Anhaltspunkten für eine maßgebliche Änderung des Jahreseinkommens - rückwirkend zu überprüfen und entsprechende Nachweise anzufordern. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. (4) Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebende Überzahlungen sind zu erstatten, vorausgesetzt die Änderungen, die zur Überzahlung führen sind vom Beitragspflichtigen angezeigt worden. Sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. Nachforderungen können bis zu fünf Jahren rückwirkend erfolgen. Sollte es auf Grund einer späteren Entgeltfestsetzung zu einer Nachforderung des Elternbeitrages kommen, und hier ein Klageverfahren eingeleitet werden, hat dies für die fristgerechte Zahlung keine aufschiebende Wirkung. (5) Tritt eine Änderung im Kreis der Elternbeitragspflichtigen nach 2 ein, so sind mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats die neuen Beitragspflichtigen nach Maßgabe des 4 zu veranlagen. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum in Kraft. Die Benutzung- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an den Grundschulen in der Stadt Düren vom tritt zum außer Kraft. II. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO. NRW.) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düren vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Düren, den gez. Paul Larue Bürgermeister Impressum Herausgeber: Stadt Düren - Der Bürgermeister. Erscheinungsweise: bei Bedarf. Das Amtsblatt kann über einen kostenlosen Newsletter auf der Internetseite der Stadt Düren ( bezogen werden. Es ist gegen ein Entgelt von 1,50 pro Ausgabe im Bürgerbüro der Stadt Düren (Markt 2, Düren) erhältlich. Nachrichtlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Eingangstür des Bürgerbüros am Markt 2 auf der linken Seite an den letzten beiden Glaswänden in Höhe des SB-Centers der Sparkasse (Markt 2, Düren). Das Amtsblatt kann außerdem in der Stadtbücherei Düren (Stefan-Schwer-Straße 4-6, Düren) eingesehen werden. Abonnement über das Hauptamt, Sachgebiet Organisation und IT, Am Ellernbusch 18-20, Düren, Telefon: Kosten: 40,00 jährlich (Einzugsermächtigung). Kündigung spätestens bis zum 30. November für den 1. Januar des folgenden Jahres. Nr. 18 vom 2. Juli 2015 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 5
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